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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 1<strong>Werte</strong> <strong>Kollegin</strong> !<strong>Werte</strong>r <strong>Kollege</strong> !Im Anhang ist als Serviceleistung der <strong>FSG</strong> ein Handbehelf mitAuszügen aus den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die fürdeinen schweren Dienst beim Einsatz zur Überwachung derFußballeuropameisterschaft 2008 von Bedeutung sein können,angeschlossen.Es werden leider nicht alle Einsätze friedlich ablaufen. DasWichtigste aber ist - und das wünschen Dir deine <strong>FSG</strong>-Personalvertreter von ganzem Herzen - dass DU von jeglichenEinsätzen gesund und unversehrt wieder auf deine Dienststellezurückkehrst !Gesetzliche Kurzauszüge aus:• Strafgesetzbuch (StGB)• Sicherheitspolizeigesetz (SPG)• Pyrotechnikgesetz• Strafprozessordnung (StPO)• Verbotsgesetz / Abzeichengesetz u.a.• Waffengesetz


Seite 2• Strafgesetzbuch (StGB)§ 83 Körperverletzung§ 84 Schwere Körperverletzung§ 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen§ 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang§ 87 Absichtliche schwere Körperverletzung§ 88 Fahrlässige Körperverletzung§ 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit§ 91 Raufhandel§ 94 Imstichlassen eines Verletzten§ 95 Unterlassung der Hilfeleistung§ 105 Nötigung§ 106 Schwere Nötigung§ 107 Gefährliche Drohung§ 125 Sachbeschädigung§ 126 Schwere Sachbeschädigung§ 127 Diebstahl§ 128 Schwerer Diebstahl§ 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen§ 130 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung§ 131 Räuberischer Diebstahl§ 141 Entwendung§ 142 Raub§ 143 Schwerer Raub§ 146 Betrug§ 147 Schwerer Betrug§ 169 Brandstiftung§ 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst§ 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung§ 177 Fahrlässige Gemeingefährdung§ 223 Urkundenfälschung§ 231 Gebrauch fremder Ausweise§ 232 Geldfälschung§ 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten§ 274 Landfriedensbruch§ 275 Landzwang§ 280 Ansammeln von Kampfmitteln§ 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze§ 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen§ 283 Verhetzung§ 317 Herabwürdigung fremder Symbole• Sicherheitspolizeigesetz (SPG)§ 32 Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht§ 33 Auskunftsverlangen§ 34 Beendigung gefährlicher Angriffe§ 35 Identitätsfeststellung§ 35a Identitätsausweis§ 36 Platzverbot§ 36a Schutzzone§ 37 Auflösung von Besetzungen§ 38 Wegweisung§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen§ 40 Durchsuchung von Menschen§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen§ 42 Sicherstellen von Sachen§ 42a Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen§ 43 Verfall sichergestellter Sachen§ 44 Inanspruchnahme von Sachen§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit§ 46 Vorführung§ 47 Durchführung einer Anhaltung§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen§ 48a Anordnung von Überwachungen§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis§ 49a Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen Sicherheitsbereich§ 49b Gefährderansprache§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“§ 50 Unmittelbare Zwangsgewalt


Seite 3§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung§ 82 Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen§ 83 Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen§ 85 Subsidiarität• Pyrotechnikgesetz§ 2 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE Klasseneinteilung§ 4 Kleinfeuerwerk§ 5 Mittelfeuerwerk§ 6 Großfeuerwerk§ 8 Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände§ 9 Pyrotechnische Signalmittel§ 10 Böllerpatronen§ 17 Verwendung unter besonderen Umständen§ 31 STRAFBESTIMMUNGEN§ 32 VERFALL• Strafprozessordnung (StPO)§ 109 Definitionen "Sicherstellung"§ 110 Sicherstellung§ 111 Herausgabepflicht§ 112 Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern§ 113 Die Sicherstellung endet,1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),2. wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),3. wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.§ 114 Verwahrung sichergestellter Gegenstände§ 115 Beschlagnahme§ 116 Auskunft über Bankkonten und§ 117 Definitionen. Im Sinne dieses Gesetzes ist1. "Identitätsfeststellung" die Ermittlung und Feststellung vonDaten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Personunverwechselbar kennzeichnen,2. "Durchsuchung von Orten und Gegenständen" das Durchsuchena. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes,Fahrzeuges oder Behältnisses,b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch dasHausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,3. "Durchsuchung einer Person"a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und derGegenstände, die sie bei sich hat,b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,4. "körperliche Untersuchung" die Durchsuchung vonKörperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andereEingriff in die körperliche Integrität von Personen,5. "molekulargenetische Untersuchung" die Ermittlung jenerBereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennungdienen.§ 118 Identitätsfeststellung§ 119 Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen§ 120 Bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt ..§ 121 Belehrung vor jeder Durchsuchung§ 122 Über jede Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft berichten§ 123 Eine körperliche Untersuchung§ 124 Molekulargenetische Untersuchung§ 170 Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mitGegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werdeflüchten oder sich verborgen halten,3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst dieErmittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oderdie ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist,muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1


Seite 4Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).§ 171 Anordnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft§ 172 Durchführung• Verbotsgesetz / Abzeichengesetz u.a.§ 1 Verbot des Tragens von Uniformen der deutschen WehrmachtAbzeichengesetz 1960§ 1 Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile§§ 1–3h Verbot der NSDAP• Waffengesetz§ 6 Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung§ 7 Führen von Waffen§ 8 Verlässlichkeit§ 11 Jugendliche - Besitz von Waffen§ 12 Waffenverbot§ 13 Vorläufiges Waffenverbot§ 17 Verbotene Waffen§ 19 Definition§ 20 Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen§ 35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen§ 51 Verwaltungsübertretungen§ 53 DurchsuchungsermächtigungStrafgesetzbuch(StGB)Körperverletzung§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an derGesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr odermit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandeltund dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.SchlagworteVerletzung, KörperbeschädigungSchwere Körperverletzung§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauerndeGesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist dieVerletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist derTäter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen wordenist1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in derRegel Lebensgefahr verbunden ist,2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,3. unter Zufügung besonderer Qualen oder4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oderwegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seinerPflichten.(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei


Seite 5selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendungerheblicher Gewalt begangen hat.SchlagworteSchlägerbande, MehrfachtäterKörperverletzung mit schweren Dauerfolgen§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange Zeit1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, desSehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallendeVerunstaltung oder3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit desGeschädigten zur Folge,so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünfJahren zu bestrafen.SchlagworteEntstellungKörperverletzung mit tödlichem Ausgang§ 86. Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist derTäter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Absichtliche schwere Körperverletzung§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zufünf Jahren zu bestrafen.(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so istder Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat dieTat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünfbis zu zehn Jahren zu bestrafen.Fahrlässige Körperverletzung§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder ander Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monatenoder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigenderLinie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oderseine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täterszu behandeln,2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregeltenGesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigungin Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keineGesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr alsvierzehntägiger Dauer erfolgt oder3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeiteiner anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.(3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist derTäter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe


Seite 6bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zurFolge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten odermit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zubestrafen.Gefährdung der körperlichen Sicherheit§ 89. Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen,wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheitoder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mitFreiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180Tagessätzen zu bestrafen.Raufhandel§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schonwegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mitGeldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägereieine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht,wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafebis zu zwei Jahren.(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schonwegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten odermit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriffeine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eineschwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu360 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mitFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einemSicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 36b SPG)tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360Tagessätzen zu bestrafen.(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werdenkann, ist nicht zu bestrafen.Imstichlassen eines Verletzten§ 94. (1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung amKörper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, dieerforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einemJahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mitFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nichtzuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nichtzuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einerbeträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unterVerletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er


Seite 7schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengerenStrafe bedroht ist.SchlagworteFahrerfluchtUnterlassung der Hilfeleistung§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr(§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr desTodes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oderGesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe biszu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedochden Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wennsie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzunganderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.Nötigung§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährlicheDrohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewaltoder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den gutenSitten widerstreitet.SchlagworteZwangSchwere Nötigung§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einerauffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einerBrandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie,ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit derVernichtung der wirtschaftlichen Existenz odergesellschaftlichen Stellung droht,2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewaltoder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längereZeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Prostitution oderzur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215aAbs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassungveranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigtenoder einer dritten Person verletzt,ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zubestrafen.(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch dergenötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt odergefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mitFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution


Seite 8oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eineunmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unterAnwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat dasLeben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wirdoder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zurFolge hat.Gefährliche Drohung§ 107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furchtund Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zubestrafen.(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, miteiner erheblichen Verstümmelung oder einer auffallendenVerunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, miteiner Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oderSprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzoder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einenanderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet,durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustandversetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dortvorgesehene Strafe zu verhängen.(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)Strafbare Handlungen gegen fremdes VermögenSachbeschädigung§ 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltetoder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monatenoder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.SchlagworteVandalismusSchwere Sachbeschädigung§ 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mitGeldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eineSachbeschädigung begeht1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durcheine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmetist,2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmaloder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof odereinem der Religionsübung dienenden Raum befindet,3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, derunter Denkmalschutz steht,4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem,volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sichin einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchenOrt oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,5. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der


Seite 9öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung vonKatastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichenVersorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichenVerkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst füröffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, dieausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutzder Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch dieLandesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeresgefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel anMenschen oder Material herbeiführt oder den Schutz derZivilbevölkerung gefährdet, oder7. durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigendenSchaden herbeiführt.(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigendenSchaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zufünf Jahren zu bestrafen.Diebstahl§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit demVorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignungunrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechsMonaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Schwerer Diebstahl§ 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen,wer einen Diebstahl begeht1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einerallgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oderunter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflosmacht,2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache,die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inlandbestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem,volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sichin einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchenOrt oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, istmit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen§ 129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren istzu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eineWohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einemGebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatzeinbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlicherlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßenÖffnung bestimmten Werkzeug eindringt,2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1


Seite 10genannten Mittel öffnet,3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einemder in Z. 1 genannten Mittel öffnet oder4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12)eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstandeiner Person zu überwinden oder zu verhindern.Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmeneiner kriminellen Vereinigung§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einerkriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderenMitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe vonsechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schwerenDiebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mitWaffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrendeBegehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mitFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.SchlagworteGewerbsmäßigkeit, EinkommenRäuberischer Diebstahl§ 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewaltgegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahrfür Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten dieweggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eineKörperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod einesMenschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehnJahren zu bestrafen.SchlagworteDrohungEntwendung§ 141. (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigungeines Gelüstes eine Sache geringen <strong>Werte</strong>s einem anderen entzieht odersich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst alsDiebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung,dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oderFischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der§§ 129, 131, 138 Z. 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe biszu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zubestrafen.(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten ingerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteileines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem inHausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.(4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oderBodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz)geringen <strong>Werte</strong>s ist gerichtlich nicht strafbar.SchlagworteMundraub, Früchte, Beeren


Seite 11Raub§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mitgegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen einefremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt,durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zubereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zubestrafen.(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einerSache geringen <strong>Werte</strong>s begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutendeFolgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub(§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünfJahren zu bestrafen.SchlagworteZwangSchwerer Raub§ 143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigungunter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigungbegeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, istmit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewaltjemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendungjedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zurFolge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzigJahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mitFreiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslangerFreiheitsstrafe zu bestrafen.Betrug§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschtensich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durchTäuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassungverleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, istmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu360 Tagessätzen zu bestrafen.Schwerer Betrug§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches,verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falscheoder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oderein unrichtiges Messgerät benützt,2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtesZeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlichmacht oder3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euroübersteigenden Schaden begeht.


Seite 12(3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schadenherbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zubestrafen.Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungengegen die UmweltBrandstiftung§ 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung desEigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafevon einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder ander Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunstverursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) desanderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten ingroßem Ausmaß herbeiführt.(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwereKörperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschenzur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetztworden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zufünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl vonMenschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zuzwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.SchlagworteBrandlegung, GroßbrandFahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst§ 170. (1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Tatenfahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zubestrafen.(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwereKörperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschenzur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetztworden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hatsie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zubestrafen.SchlagworteBrandverursachung, GroßbrandVorsätzliche Gemeingefährdung§ 176. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben(§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum ingroßem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zuzehn Jahren zu bestrafen.(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sinddie dort angedrohten Strafen zu verhängen.SchlagworteGemeingefahr, Katastrophe


Seite 13Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leiboder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdesEigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe biszu einem Jahr zu bestrafen.(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sinddie dort angedrohten Strafen zu verhängen.SchlagworteGemeingefahr, KatastropheStrafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden undBeweiszeichenUrkundenfälschung§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt odereine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie imRechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnissesoder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschteUrkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, einesRechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.AnmerkungSiehe auch §§ 232, 237, 238, 258, 266.SchlagworteDokument, Schrift, Beglaubigung, Scheckkarte, KontoauszugGebrauch fremder Ausweise§ 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderenausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihnausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mitGeldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichenAusweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigtenim Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig denAusweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebrauchthat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass deramtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebrauchtwerde.SchlagwortePersonalausweis, Reisepass, Dienstausweis, Führerschein,Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, tätige Reue,ErfolgsabwendungStrafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren ZahlungsmittelnGeldfälschung§ 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass


Seite 14es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mitFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oderverfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der FälschungBeteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt,es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unterNutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungenoder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder derBedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabebefugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.SchlagworteFalschmünzerei, FalschgeldStrafbare Handlungen gegen die StaatsgewaltWiderstand gegen die Staatsgewalt§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mitGewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährlicheDrohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe biszu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mitFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oderdurch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durchgefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eineHandlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oderder Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behördeoder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigtist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriftenverstößt.SchlagwörterZwang, Hinderung, BefehlsgewaltTätlicher Angriff auf einen Beamten§ 270. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechsMonaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.AnmerkungWenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die§§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.SchlagworteTätlichkeit, Angriff, MisshandlungStrafbare Handlungen gegen den öffentlichen FriedenLandfriedensbruch§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer


Seite 15Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, dass unter ihrem Einflussein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde,ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mitFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder alsTeilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungenausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig ausder Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht,bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass eran der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.SchlagworteRandale, Aufruhr, Anführer, Menschenmasse, tätige Reue, Terrorismus,Attentat, Aufstand, ErfolgsabwendungLandzwang§ 275. (1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreisdurch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit,körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht undUnruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zubestrafen.(2) Hat die Tat1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung desöffentlichen Lebens,2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sinddurch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünfJahren zu bestrafen.(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nachsich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zuzehn Jahren zu bestrafen.SchlagworteTerrorismus, AttentatAnsammeln von Kampfmitteln§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sichbringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahlvon Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zudrei Jahren zu bestrafen.(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor dieBehörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, dieKampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behördeübergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.AnmerkungVgl. auch V BGBl. Nr. 624/1977.SchlagworteMunition, Militärausrüstung, Schusswaffe, Hiebwaffe, Stichwaffe,Militärwaffe, Ansammlung, Waffenlager, Waffensammlung,tätige Reue, Erfolgsabwendung, Waffengesetz 1996


Seite 16Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze§ 281. Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eineWeise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zumallgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.SchlagworteAufruhr, Aufstand, WiderstandAufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mitStrafe bedrohter Handlungen§ 282. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eineWeise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einermit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als andieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedrohtist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichneteWeise eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigendenFreiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, diegeeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zurBegehung einer solchen Handlung aufzureizen.AnmerkungDie qualifiziert öffentliche Aufforderung zum Suchtgiftmißbrauchund dessen Gutheißung ist nach § 15 des Suchtgiftgesetzes 1951,BGBl. Nr. 234/1951, strafbar.SchlagworteAufhetzung, Anstiftung, Aufruhr, Aufstand, Verherrlichung,AufreizungVerhetzung§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, dieöffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlunggegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaftoder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kircheoder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einemVolksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oderaufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der imAbs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer dieMenschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zumachen sucht.AnmerkungSiehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945.SchlagworteRassenhass, Ausländerhass, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit,Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus,FremdenfeindlichkeitHerabwürdigung fremder Symbole§ 317. Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeitbekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeicheneines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung,


Seite 17die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung desfremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach denallgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichenVereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einemöffentlichen Anlass vorgetragene Hymne eines fremden Staatesbeschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mitFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360Tagessätzen zu bestrafen.SchlagworteBeschimpfung, Verächtlichmachung, Ausland, Botschaft, Konsulat,Flagge, Wappen, Herabwürdigung, EmblemSICHERHEITSPOLIZEIGESETZBefugnisse für die erste allgemeineHilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung deröffentlichen Sicherheit1. AbschnittAllgemeine BefugnisseEingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der erstenallgemeinen Hilfeleistungspflicht§ 32. (1) Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von § 19erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofernder abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig underheblich übersteigt.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind fernerermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 in die Rechtsgüterdesjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat.Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebensvon Menschen zulässig.Beendigung gefährlicher Angriffe§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung vonunmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.SchlagworteBefehlsgewaltBesondere BefugnisseAuskunftsverlangen§ 34. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmenist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen


Seite 18Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einerGefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung vonZwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.Identitätsfeststellung§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zurFeststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe imZusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne übereinen solchen Angriff Auskunft erteilen;2. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinemAufenthaltsorta) mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oderb) flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtigeverbergen;3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindetund die Feststellung der Identität für die Hilfeleistungerforderlich scheint;4. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinemAufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt imBundesgebiet berechtigt sind;5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handlesicha) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 146b ABGB) oderb) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheitdas Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblichgefährdet oderc) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sichder Haft entzogen hat.6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe imZuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenzeüberschritten oder werde sie überschreiten;7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalenDurchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständenangetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangenegerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einerSchutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4)notwendig ist;9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einemSicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49aund die Durchsetzung desselben notwendig ist.(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, desGeburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessenAnwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zuerfolgen.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen,deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zusetzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seinerIdentität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung derIdentitätsfeststellung zu dulden.Identitätsausweis§ 35a. (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und -


Seite 19außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches -Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz(Art. 6 Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweisauszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum undGeburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild, Körpergröße, Farbe derAugen, Unterschrift und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunktder Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung diesesIdentitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durchVerordnung zu regeln.(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesenunverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oderStempel unkenntlich geworden sind,2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfreierkennen lässt oder3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise dem Inhaberabzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern istoder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; dasDokument ist unverzüglich der Bundespolizeidirektion oderBezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organeingeschritten ist.(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach denUmständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nachAbs. 1 erforderlichen Daten feststehen, kann mit Zustimmung derörtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderenBehörde nach Abs. 1 ausgestellt werden.(5) Die Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehördensowie von diesen herangezogene Dienstleister sind ermächtigt, beiVerfahren zur Ausstellung des Identitätsausweises personenbezogeneDaten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zulöschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünfJahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigungeines Antrages.Platzverbot§ 36. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werdean einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oderGesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großemAusmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten desGefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zuverbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zuerklären.(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahrim Sinne des Abs. 1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnungdas Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zuuntersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihresInkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen,die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiellBetroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarungin Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zubefürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihremWirksamwerden außer Kraft.(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa


Seite 20mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrerVerlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen,dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnisgelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehrbesteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassungaußer Kraft.Schutzzone§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, andem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auchnicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nachdem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbarenHandlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind mit Verordnungzur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt,insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einengenau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m umdieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eineswirkungsvollen Schutzes festzulegen.(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung derSchutzzone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tagihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist aufbestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistungeines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eineWeise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weitenKreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben,sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und tretenjedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.(3) Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von demauf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangenergefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungennach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlichstrafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, ausder Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zuverbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotesbekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzungdieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigteInteressen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzoneglaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.(4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist derSicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und vondieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungenfür die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat dieSicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglichaufzuheben und ihm die Aufhebung mitzuteilen. Das Betretungsverbotendet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.Auflösung von Besetzungen§ 37. (1) Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers aufeinem Grundstück oder in einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen,ohne dass diese Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes1953 unterliegt, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung dasVerlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich dessenBetreten zu untersagen, wenn1. die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der


Seite 21öffentlichen Ordnung notwendig ist oder2. die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte desBesitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt.Die Sicherheitsbehörde hat in diesen Fällen die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, die Besetzer vomGrundstück oder aus dem Raum zuweisen. Für solche Verordnungen gilt§ 36 Abs. 4.(2) Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alleAnwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassenund auseinanderzugehen.Wegweisung§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit amVorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung derersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einemgefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umständebehindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihreAnwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbarbeeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr fürLeben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umweltin großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zuweisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2einschreiten kann.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdemermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessenLeben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, dass einem gefährlichenAngriff ein Ende gesetzt wird.(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einerEinrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffegegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschenbesonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglichund für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignetist.Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegeneines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe eingefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, sosind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt,einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in derein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen.Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereichsich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe derErfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zubestimmen.(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen dasBetreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung diesesBetretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in dieeigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu


Seite 22nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen dieVerhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seinerGewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sindverpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigteGegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zuinformieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofernsich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, derenBetreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwarteines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.(3) Im Falle eines Betretungsverbotes sind die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, vom Betroffenen dieBekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung derAufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügungnach § 382b EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellungsolcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehendenZustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist derBetroffene hinzuweisen.(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weitersverpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligenVerfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen(§ 25 Abs. 3) zu informieren.(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotesist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände,sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach§ 382b EO von Bedeutung sein können.(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist derSicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alleEinrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung desmaßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. DieBezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die imöffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt dieSicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnungdes Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses demBetroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete istunverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbotaufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie dieInformation des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich odertelefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oderschriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes demBetroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einereinstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmalwährend der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbotendet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet imFalle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassungeiner einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung derEntscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mitAblauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes.Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligenVerfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehördeunverzüglich in Kenntnis zu setzen.Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen


Seite 23§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge(Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der erstenallgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichenAngriffs erforderlich ist.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weitersermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, soferndadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweitdies der Suche1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheitunmittelbar gefährdet erscheint;2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriffausgeht;3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriffbestimmt ist.(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehrbenützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung einesFlughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmterTatsachen anzunehmen ist, dass mit derartigen Transportmittelngrenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangenwerden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung einesZollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organedes öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 desZollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden,unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter denVoraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffegegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschenbesonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nichterkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besondersdarauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenendie Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und dass Verletzungen gesetzlichgeschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. DieBestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO geltensinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurchvereitelt.(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung vonGrundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich dieBestimmungen der StPO.SchlagwörterLuftfahrzeug, LandfahrzeugDurchsuchung von Menschen§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen,um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihreeigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nichtflüchten.


Seite 24(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdemermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmterTatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben,Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriffin Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahrausgeht.(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in denAbs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen unddas Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die derBetroffene bei sich hat.(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidungund eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, eswäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habeeinen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen istmit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen§ 41. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werdebei einer Großveranstaltung zu nicht bloß vereinzeltenGewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffegegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat dieSicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zurVeranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Menschen, ihre Kleidungund mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zumachen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungendes Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, diegeeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiellBetroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oderVerlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte sind siejedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen können auchmehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartigeVeranstaltungen erfassen.(3) Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Abs. 1erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlass zudurchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falleder Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. EinAnspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bundbesteht nicht.Sicherstellen von Sachen§ 42. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Sachen sicherzustellen,1. wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere)Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder desEigentums von Menschen zu verhindern;2. die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden undbesonders geeignet sind, während dessen Anhaltunga) seine eigene oder die körperliche Sicherheit andererunmittelbar zu gefährden oder


Seite 25b) ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;3. denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern derEigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist,selbst für ihren Schutz zu sorgen;4. die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandesGewahrsame befinden.In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung überdie Sicherstellung auszustellen.(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobaldder Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst derSicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eineBeschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zuverwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahrbeseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oderrechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hatdie Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sienicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werdenkönnen oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, derörtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener odervergessener Sachen§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereichaufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde)entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzerauszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fundaufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durchAnschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekanntzu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einerWeise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größerenPersonenkreis bekannt wird.(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrtwerden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wertunverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zurFeilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. Indiesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fundoder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichenGesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behördezur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder seinErlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Findernicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf dasEigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös imWert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlichdurch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dassdieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten abZustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrerBeschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten.Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwanddurch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriftenüber die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durchVerordnung regeln.


Seite 26Verfall sichergestellter Sachen§ 43. (1) War eine gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestellte Sacheinnerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Sicherstellungnicht auszufolgen, weil die für die Sicherstellung maßgebliche Gefahrweiterbesteht oder weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßigerBesitzer bekannt wurde, so gilt sie als verfallen. Stellt derEigentümer oder rechtmäßige Besitzer vor Ablauf der Frist einenAntrag auf Ausfolgung der Sache und ist anzunehmen, dass die für dieSicherstellung maßgebliche Gefahr nicht beseitigt werden kann, so hatdie Behörde die Sache mit Bescheid für verfallen zu erklären.(2) Ist der Verfall einer gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestelltenSache verbindlich geworden, so ist die Sache zu verwerten oder, fallsdies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Einallenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er Adressat desVerfallsbescheides war oder wenn er dies binnen drei Jahren nachEintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.Inanspruchnahme von Sachen§ 44. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfenfremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehreines gefährlichen Angriffes oder für die Erfüllung der erstenallgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich erscheint.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Sachen inAnspruch nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Berechtigter(Eigentümer, rechtmäßiger Besitzer oder ein von diesem namhaftgemachter Vertreter) hievon in Kenntnis gesetzt wird.(3) In Anspruch genommene Sachen dürfen zur Abwehr des Angriffesoder zur Hilfeleistung (Abs. 1) gebraucht werden und sind danacheinem Berechtigten zurückzustellen. Hiebei ist er über Schäden, diebeim Gebrauch entstanden sind, zu informieren. Jedenfalls ist ihmüber die Inanspruchnahme eine Bestätigung auszuhändigen.Eingriffe in die persönliche Freiheit§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt,1. Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einertiefgreifenden Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig sind(§ 11 StGB), oder2. Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung desSachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicherStrafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tatbetreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichemZusammenhang mit der Tat entsteht.(2) Unmündige, die1. gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder2. in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einemöffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffenbesonders ausgesetzt wären,sind unverzüglich - in den Fällen der Z 1 nach Feststellung desSachverhaltes - einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege undErziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das


Seite 27vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andereVerfügung trifft. Ist die Übergabe - aus welchem Grunde immer -nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgerseinzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind,sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr.155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluss gemäß § 429StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen.Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen,der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern keinsolcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder,Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.SchlagwörterVormundschaftsgericht, BGBl. Nr. 599/1988Vorführung§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen,dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhangdamit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder dieGesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem imöffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarztvorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung desBetroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organedes öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menscheneiner Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofernder Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohneUntersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) fürPsychiatrie vorzuführen.(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. DieSicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in dieKrankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mitdem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekanntist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Elternvon der Amtshandlung zu verständigen.Durchführung einer Anhaltung§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführtehat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub undnach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung)verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung istauf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf diemöglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz odernach der Strafprozessordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen derSicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres imEinvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zuerlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der


Seite 28Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichenSicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in denHafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehendenräumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.Bewachung von Menschen und Sachen§ 48. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Menschen zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachenanzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen deren Leben,Gesundheit oder Freiheit bevor.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, oberste Staatsorgane zu bewachen, wenn auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicherAngriff auf deren Handlungsfähigkeit (§§ 249 bis 251 StGB) bevor.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Sachen zu bewachen, wenn1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe eingefährlicher Angriff gegen das Eigentum oder die Umwelt vonMenschen in großem Ausmaß bevor;2. ihnen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern derEigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist,selbst für ihren Schutz zu sorgen und eine Sicherstellung gemäߧ 42 Abs. 1 Z 3 nicht möglich ist.(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nachMaßgabe völkerrechtlicher Verpflichtung ermächtigt, Menschen undSachen zu bewachen.(5) Ist für die Bewachung das Betreten nicht allgemein zugänglicherGrundstücke oder Räume erforderlich, so bedarf dies der Zustimmungdes Verfügungsberechtigten. Die Bewachung selbst kann1. in den Fällen einer Bedrohung von Sachen gemäß Abs. 3 vomEigentümer und2. in den Fällen des Abs. 4 vom Völkerrechtssubjekt nach Maßgabeder Rechtsvorschriften abgelehnt werden.Anordnung von Überwachungen§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des StreifenundÜberwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und dieVoraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5aAbs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung vonAmts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt,mit Bescheid anzuordnen.SchlagworteStreifendienstAußerordentliche Anordnungsbefugnis§ 49. (1) Die Sicherheitsbehörden sind befugt, zur Abwehr inaußergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren fürLeben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnungallgemeine Anordnungen zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzungentweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.(2) Mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dürfen durch


Seite 29solche Verordnungen nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesbetraut werden; andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenenBefugnisse dürfen ihnen nicht eingeräumt werden.(3) Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund zu ihrerErlassung weggefallen ist.Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt beiSportgroßveranstaltungenSicherheitsbereich§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegender zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einerSportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einerallgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder fürEigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehördenermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einenBereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsortzum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahmeauf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck derMaßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle einesBetretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehendenBeeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützungöffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnunghat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihremörtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretenszu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbaremZusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmtenZeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sieist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichstweiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von demauf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangenergefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum imZusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmenist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, ausdem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zuverbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotesbekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzungdieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigteInteressen für die Notwendigkeit des Betretens desSicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechendBedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Tretender Verordnung.Gefährderansprache§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mitSportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbaremZusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solcheVerwaltungsübertretungen begehen werden, können von derSicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonformeVerhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zuwerden. § 19 AVG gilt.


Seite 30Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweiseVorführung und Anhaltung“§ 49c. (1) Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht längerals zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung1. unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegenLeben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder imAusland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder2. gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheidaufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbaremZusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei derSicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zuerscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zubelehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde imZusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichenAngriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Beider Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflagegeführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durchderartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgeneinzugehen.(2) Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer derSportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessenzu berücksichtigen.(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nichtdurch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinenabgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leistenund kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn diesim Bescheid angedroht ist.(4) Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eineaufschiebende Wirkung nicht zu.Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind,sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesemBundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzeserlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarerZwangsgewalt durchzusetzen.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habenanwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewaltanzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehroder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehenwerden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutesunerlässlich erscheint.(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschengelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfenphysische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübungeiner Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen,dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.


Seite 31StrafbestimmungenStörung der öffentlichen Ordnung§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten dieöffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zubestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerenderUmstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, imWiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung deröffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotzAbmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt odersie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oderWiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelindererMittel (Abs. 3) verhindert werden kann.(3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen derunmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung derStörung benötigt werden.(4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehrwiederholt werden kann, oder2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz ander Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesenSachen die Störung nicht wiederholt wird.(5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergebensind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) andie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die dieSache verwahren.(6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestelltoder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezuaufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von derBehörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.SchlagwörterBefehlsgewaltAggressives Verhalten gegenüber Organen deröffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einemOrgan der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache,während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressivverhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zubestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerenderUmstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, imWiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegenderselben Tat nach § 81 aus.


Seite 32Begehung einer Verwaltungsübertretung in einemdie Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand§ 83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeitausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tatbegeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretungzugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mitGeldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einerGeldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als siedas Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat (begangenen Taten)androht.Unbefugtes Tragen von Uniformen§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes desöffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) an einemöffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zusein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zusein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe biszu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafebis zu zwei Wochen zu bestrafen.(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung dieUniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.Sonstige Verwaltungsübertretungen§ 84. (1) Wer1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwidereinen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder2. ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 2 missachtet oder3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme,deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist,zuwiderhandelt oder4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36abetritt oder5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich beiSportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe biszu zwei Wochen zu bestrafen.(1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtlicheBelehrung nach § 49c behindert oder stört, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, imWiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Falle ihrerUneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zubestrafen.(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einerVerwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 auf frischer Tat betreten wurdeund der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlungverharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben dieOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres


Seite 33gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beidergelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchenFällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Subsidiarität§ 85. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tatnach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit derGerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.PYROTECHNIKGESETZPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKEKlasseneinteilung§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werdenentsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,Klasse II: Kleinfeuerwerk,Klasse III: Mittelfeuerwerk,Klasse IV: Großfeuerwerk.Kleinfeuerwerk§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einemGesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als3 g bis 50 g.(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischerGegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einenKnallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn beiihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechendenPrüfzeichen versehen sind.(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen nochverwendet werden.(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IIim Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mitVerordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbotausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch dieVerwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IISicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zubesorgen sind.(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen ingeschlossenen Räumen nicht verwendet werden.AnmerkungUnter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 derStraßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetzinnerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen.


Seite 34Mittelfeuerwerk§ 5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände miteinem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) vonmehr als 50 g bis 250 g.(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen derKlasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligungüberlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung giltauch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässigepyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zuerteilen, diea) das 18. Lebensjahr vollendet haben undb) die Annahme rechtfertigen, dass sie pyrotechnische Gegenständenicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mitsolchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrerVerwendung sorgfältig verwahren werden,sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigtenVerwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, dassSicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermiedenwerden.(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischenGegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zurVermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen(z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung,Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zutreffen.(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischenGegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 msind verboten.Anmerkung1. Zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen durch Erzeuger undHändler siehe: V, BGBl. Nr. 514/1977.2. Für den Transport von pyrotechnischen Gegenständen siehe:Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr samtProtokoll, Anhängen, Anlage zu Anhang B und Vorbehalt,BGBl. Nr. 225/1985;Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter(RID), BGBl. Nr. 137/1967;Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967;Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973;BG über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße undüber eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und derStraßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979 sowiedie unter 90.03.03 angeführten, auf Grundlage dieses Gesetzeserlassenen V.Großfeuerwerk§ 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem


Seite 35Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als250 g.(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen derKlasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligungüberlassen werden.(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässigepyrotechnische Gegenstände der Klassen II und III verwendet werden.(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zuerteilen, diea) das 18. Lebensjahr vollendet haben,b) die Annahme rechtfertigen, dass sie pyrotechnische Gegenständenicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, undc) nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse auf demGebiete der Pyrotechnik verfügen,sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigtenVerwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, dassSicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermiedenwerden.(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit. c giltinsbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zurErzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einerSicherheitsbehörde darüber, dass festgestellt wurde, dass diebetreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrenneneines Großfeuerwerkes besitzt.(6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischenGegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zurVermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen(z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung,Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zutreffen.(7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischenGegenständen der Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als 200 msind verboten.PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKEReiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung vonreizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen sind verboten.(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene reizerzeugendenpyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oderzur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmtsind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen undvon diesen weder besessen noch verwendet werden.(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände dürfenPersonen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen wederbesessen noch verwendet werden.SchlagworteTränengas, Spray, SprühdosePyrotechnische Signalmittel§ 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen unter 15 Jahrennicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.Schlagworte


Seite 36Leuchtpatrone, LeuchtpistoleBöllerpatronen§ 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 Jahren nichtüberlassen und von diesen nicht besessen werden.(2) Für die Verwendung von Böllerpatronen gelten die Bestimmungendes siebenten Abschnittes.Verwendung unter besonderen Umständen§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarerNähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten,Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. PyrotechnischeGegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. inunmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendetwerden.STRAFBESTIMMUNGEN§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegenAnordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenenBescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestanddarstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereicheiner Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. BeideStrafen können auch nebeneinander verhängt werden.§ 32. (1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Sätze undfür das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstandeiner nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind fürverfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigengehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so ist auf denVerfall selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungenhiefür vorliegen.(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundesüber.AnmerkungHinsichtlich des Verfalls siehe auch:§ 18 VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950;Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927.Strafprozessordnung (StPO)Sicherstellung, Beschlagnahme,Auskunft über Bankkonten und BankgeschäfteDefinitionen


Seite 37§ 109. Im Sinne dieses Gesetzes ist1. "Sicherstellung"a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht überGegenstände undb. das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oderanderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und dasvorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcherGegenstände und <strong>Werte</strong>,2. "Beschlagnahme"a. eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oderFortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 undb. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oderVerpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einemöffentlichen Buch eingetragen sind,3. "Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte"a. die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über dieIdentität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessenAnschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eineGeschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einersolchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für siebevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagenüber die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung undüber seine Verfügungsberechtigung,b. die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines KreditoderFinanzinstituts über Art und Umfang einerGeschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehendeGeschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einenbestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.Sicherstellung§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie1. aus Beweisgründen,2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 367) oder3. zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), desVerfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder eineranderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnungerforderlich scheint.(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen undvon der Kriminalpolizei durchzuführen.(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1lit. a) von sich aus sicherzustellen,1. wenn siea. in niemandes Verfügungsmacht stehen,b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbarenHandlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten,oderd. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrerDurchsuchung gemäß § 120 Abs. 1aufgefunden werden, oder4. in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehördengegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigenEigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die


Seite 38erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196vom 02/08/2003 S. 0007 - 0014).(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenenPerson aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-,Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicherAufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Datenerfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass diesichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale dersichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung inAugenschein zu nehmen sein werden.§ 111. (1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, diesichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, istverpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizeiherauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zuermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittelsDurchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabeisind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.(2) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationensichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesenInformationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischenDatenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformatauszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er dieHerstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgerngespeicherten Informationen zu dulden.(3) Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind aufihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen,die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigenbeweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgungvon Kopien notwendigerweise entstanden sind.(4) In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenenPerson sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigungüber die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie überdas Recht, Einspruch zu erheben (§ 106), zu informieren. Von einerSicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung überprivatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich,auch das Opfer zu verständigen.§ 112. Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder beiihr anwesende Person der Sicherstellung von schriftlichenAufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf eine gesetzlichanerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind dieseAufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegenunbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gerichtvorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Gerichthat die Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten und zuentscheiden, ob und in welchem Umfang sie weiterhin sicherzustellenoder dem Betroffenen zurückzustellen sind. Eine dagegen erhobeneBeschwerde hat aufschiebende Wirkung.§ 113. (1) Die Sicherstellung endet,1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),2. wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),3. wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede


Seite 39Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zuberichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach§ 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls derVoraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit demnächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichenInteressen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werdenund die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich inniemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemeinverboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 5 hat dieKriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 desProduktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen.(3) Die Staatsanwaltschaft hat sogleich bei Gericht dieBeschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nichtvorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellunganzuordnen.§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat biszur Entscheidung über die Beschlagnahme (§ 115 Abs. 2) dieKriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellterGegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen,in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn,dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesemFall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn einesolche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigenAufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zuhinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.Beschlagnahme§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestelltenGegenstände voraussichtlich1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich seinwerden,2. privatrechtlichen Ansprüchen (§ 367) unterliegen oder3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung aufAbschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), auf Verfall (§ 20bStGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlichvorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, derenVollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwertwürde.(2) Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag derStaatsanwaltschaft unverzüglich zu entscheiden.(3) § 110 Abs. 4 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist dieBeschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zubeschränken.(4) Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und VeräußerungsoderBelastungsverbot (§ 109 Z 2 lit. b) gelten, sofern in diesemGesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen derExekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.(5) In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherungeiner gerichtlichen Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung(§ 20 StGB) oder auf Verfall (§ 20b StGB) bewilligt wird, ist einGeldbetrag zu bestimmen, in dem die voraussichtliche Abschöpfung derBereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet.(6) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nichtoder nicht mehr bestehen oder ein nach Abs. 5 bestimmter Geldbetragerlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der


Seite 40Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.SchlagworteVeräußerungsverbotAuskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte istzulässig, wenn sie zur Aufklärung eines Verbrechens oder einesVergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmterTatsachen anzunehmen ist,1. die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oderFinanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlungim Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtigist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eineder Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Kontoabgewickelt hat oder abwickeln werde, oder2. die Geschäftsverbindung für die Transaktion einesVermögensvorteils benutzt werde, der durch Straftaten erlangtoder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder welcher derVerfügungsmacht einer kriminellen Organisation oderterroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel derTerrorismusfinanzierung bereit gestellt oder gesammelt wurde(§ 20b StGB).(3) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch dieStaatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligunganzuordnen.(4) Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zuenthalten:1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grundeliegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,2. das Kredit- oder Finanzinstitut,3. die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zuerteilenden Auskünfte und Informationen,4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit undVerhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 den Zeitraum, innerhalbdessen die betroffenen Transaktionen erfasst werden sollen,6. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 die Tatsachen, aus denensich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und demGegenstand des Verfahrens ergibt.(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem KreditoderFinanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus derGeschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen,sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. DieZustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigtenkann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrensgefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zuinformieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenenTatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu haltenhat.(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sindverpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden undUnterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einemelektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichenDateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung


Seite 41automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärtdas Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtlicheBewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oderUnterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mitder Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgerichtvorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstitutsbedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einergerichtlichen Bewilligung. Sollen weitere Auskünfte erteilt oderweitere Urkunden oder Unterlagen zur Einsicht oder Herausgabe zurVerfügung gestellt werden, die von der Anordnung und Bewilligung(Abs. 4) nicht umfasst sind, so ist auf Verlangen des Kredit- oderFinanzinstituts nach § 112 vorzugehen. Die §§ 110 Abs. 4 und 111Abs. 3 sind anzuwenden.Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung undmolekulargenetische UntersuchungDefinitionen§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist1. "Identitätsfeststellung" die Ermittlung und Feststellung vonDaten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Personunverwechselbar kennzeichnen,2. "Durchsuchung von Orten und Gegenständen" das Durchsuchena. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes,Fahrzeuges oder Behältnisses,b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch dasHausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,3. "Durchsuchung einer Person"a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und derGegenstände, die sie bei sich hat,b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,4. "körperliche Untersuchung" die Durchsuchung vonKörperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andereEingriff in die körperliche Integrität von Personen,5. "molekulargenetische Untersuchung" die Ermittlung jenerBereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennungdienen.Identitätsfeststellung§ 118. (1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grundbestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person aneiner Straftat beteiligt ist, über die Umstände der BegehungAuskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärungdienen könnten.(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellungdie Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihrenGeburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. DieKriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Personfestzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen undihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zurIdentitätsfeststellung erforderlich ist.(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nachangemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken;


Seite 42die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, auswelchem Anlass diese Feststellung erfolgt.(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirktoder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestelltwerden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellungder Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. avon sich aus durchzuführen.Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) istzulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dasssich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist,oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oderauszuwerten sind.(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese1. festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,2. einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmterTatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die derSicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,3. durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andereVeränderungen am Körper erfahren haben könnte, derenFeststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von derStaatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligunganzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdingsberechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung undBewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b.Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sichgegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121Abs. 1 letzter Satz).(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. akann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.§ 121. (1) Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabeder hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchungzuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieserAufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des § 119Abs. 2 Z 1 abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (§ 93) ist imFall der Durchsuchung einer Person nach § 119 Abs. 2 Z 3 unzulässig.(2) Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach§ 117 Z 2 anwesend zu sein, sowie einer solchen und einerDurchsuchung nach § 117 Z 3 lit. b eine Person seines Vertrauenszuzuziehen; für diese gilt § 160 Abs. 2 sinngemäß. Ist der Inhaberder Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seineRechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchungzwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davondarf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchungin ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in§ 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen einVertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungbeziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter


Seite 43Vertreter beizuziehen.(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen undStörungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die EigentumsundPersönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wiemöglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3lit. b ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder voneinem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Personvorzunehmen.§ 122. (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satzletzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich derStaatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche imNachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit derDurchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligungnicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mitden ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den dergerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustandherzustellen.(2) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die aufdie Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen,derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwarsicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokollaufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.(3) In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstensbinnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und derenErgebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaftsamt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.Körperliche Untersuchung§ 123. (1) Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine PersonSpuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchungfür die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine PersonGegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellungunterliegen, oder3. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder dieBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutungsind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.(2) Eine körperliche Untersuchung nach Abs. 1 Z 1 ist auch anPersonen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmaleindividualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesemPersonenkreis befindet und die Aufklärung einer mit mehr als fünfJahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechensnach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches andernfalls wesentlicherschwert wäre.(3) Eine körperliche Untersuchung ist von der Staatsanwaltschaftauf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr imVerzug kann die Untersuchung auch auf Grund einer Anordnung derStaatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch hat dieStaatsanwaltschaft in diesem Fall unverzüglich die gerichtlicheBewilligung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat dieStaatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und dasErgebnis der körperlichen Untersuchung vernichten zu lassen. EinenMundhöhlenabstrich kann die Kriminalpolizei jedoch von sich aus


Seite 44abnehmen.(4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eineGesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirkenkönnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommenwerden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärungüber die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligungdes Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbargeringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloßunbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn1. die Person im Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichenTätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendesMittel beeinträchtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oderLeben begangen zu haben, oder2. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärungeiner mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohtenStraftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt desStrafgesetzbuches erforderlich ist.(5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen;ein Mundhöhlenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person,die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 sowie 122 Abs. 1 letzterSatz und 3 über die Durchsuchung sinngemäß.(6) Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichenUntersuchung nur verwendet werden, wenn1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,2. die körperliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden istund3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen diekörperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnetwerden können, dient.(7) Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderenals strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einemStrafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zumNachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchunghätte angeordnet werden können, erforderlich ist.Molekulargenetische Untersuchung§ 124. (1) Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig,einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einerbestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetischzu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder dieIdentität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mitnach diesem Gesetz oder nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßiggewonnenen Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungenabzugleichen.(2) Eine molekulargenetische Untersuchung ist von derStaatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligunganzuordnen, sofern es sich nicht bloß um eine biologische Tatortspurhandelt; eine solche kann die Kriminalpolizei von sich ausuntersuchen lassen.(3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist einSachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oderder Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen. Diesem ist dasUntersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. ImÜbrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten ausmolekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmtenPerson zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck


Seite 45(Abs. 1 und 4) erforderlich ist.(4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehörtoder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfennur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zurSpur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nichtausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten.Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) bleibenhievon unberührt.(5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sindden Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweitErmittlung und Verarbeitung dieser Daten nachsicherheitspolizeilichen Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG)zulässig wäre.FestnahmeZulässigkeit§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einerstrafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danachentweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mitGegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tathinweisen,2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn aufGrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werdeflüchten oder sich verborgen halten,3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zubeeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst dieErmittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder aufGrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde diesversuchen,4. wenn die Person einer mit mehr als sechs MonatenFreiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine ebensolche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oderdie ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1Z 5 StGB) ausführen.(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach demGesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist,muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zurBedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).Anordnung§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft aufGrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von derKriminalpolizei durchzuführen.(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich


Seite 46aus festzunehmen1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr imVerzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitigeingeholt werden kann.(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oderinnerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme diegerichtliche Bewilligung der Festnahme zuzustellen; im Falle desAbs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei überTatverdacht und Haftgrund. Überdies ist der Beschuldigte sogleichoder unmittelbar nach seiner Festnahme darüber zu informieren, dasser das Recht habe,1. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einenVerteidiger von seiner Festnahme zu verständigen oderverständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz derpersönlichen Freiheit),2. gegebenenfalls die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigerszu beantragen,3. Beschwerde bzw. Einspruch gegen seine Festnahme zu erheben undim Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen.Durchführung§ 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat dieKriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gerichtunverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigenAufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in dieJustizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies aufGrund der Entfernung des Ortes der Festnahme nicht rechtzeitigmöglich ist oder der Beschuldigte erkrankt oder verletzt ist oderaus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, ist es zulässig,ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern odereiner Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann dasGericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungenzur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss überdie Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich ausfestgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdachtund zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobaldsich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist.Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach§ 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizeidem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglichdie erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihmentgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähntenSchlüssel und Dokumente abzunehmen und ihn freizulassen. DieErgebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteiltenWeisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenenSchlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über dieAufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hatihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aberbinnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt deszuständigen Gerichts einzuliefern oder - im Fall seiner Erkrankung(Abs. 1) - einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vorder Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen.


Seite 47Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zustellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleichfreizulassen.VerbotsgesetzBundesgesetz vom 21. Dezember 1945, womit ein Verbot des Tragens vonUniformen der deutschen Wehrmacht erlassen wird(Uniform-Verbotsgesetz).StF: BGBl. Nr. 15/1946§ 1. Das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht istverboten.41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, AbzeichenText§ 2. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretungvom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zuzwei Monaten bestraft.Abzeichengesetz 1960IndexEhrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer inÖsterreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragennoch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. AlsAbzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen,Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oderihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen nochzur Schau gestellt werden.§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einerverbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keineAnwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen vonBühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denenAusstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichenBestandteil der Ausstellung darstellen.(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dannkeine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmungeindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenenOrganisation richten.§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, imAmtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafebis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafenauch nebeneinander verhängt werden.(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im


Seite 48Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit derAbzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.(3) Der Versuch ist strafbar.§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist dasBundesministerium für Inneres betraut.Artikel I: Verbot der NSDAP.§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihreGliederungen und angeschlossenen Verbände sowie allenationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhauptsind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalbdieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zubetätigen.§ 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mitFreiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besondererGefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslangerFreiheitsstrafe bestraft:1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistischeOrganisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder miteiner solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelndenPerson in Verbindung zu treten; als nationalsozialistischeOrganisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK,das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigenGliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowiejede andere nationalsozialistische Organisation;2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durchBetätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn dieSelbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zuuntergraben oder die öffentliche Ruhe und den WiederaufbauÖsterreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Artführend betätigt;3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichnetenOrganisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern,Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, dieMitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mitKampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zurNachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise dieTätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oderunterstützt;4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel,Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlungherstellt, sich verschafft oder bereithält.§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken,verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer dernach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zuverleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP,ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird,


Seite 49sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt,mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besondererGefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren,bestraft.§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, imRundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich aufeine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, dennationalsozialistischen Völkermord oder anderenationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.WaffengesetzSprengmittel, Waffen, MunitionBesitz§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Führen§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oderBetriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung deszu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einerSchusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglichzu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sichhat (Transport).Verlässlichkeit§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mitWaffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass er1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältigverwahren wird;3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffennicht berechtigt sind.(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er1. alkohol- oder suchtkrank ist oder2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mitWaffen sachgemäß umzugehen.(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einerVerurteilung1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenenoder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbarenHandlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder denöffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels,


Seite 50Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehrals zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als120 Tagessätzen oder2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggelsoder3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgtenVerletzung oder Gefährdung von Menschen oder4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern erbereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor,wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgtenVerurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein,wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 desJugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt,wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechsMonaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern keinnachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingtenStrafnachsicht erfolgte.(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter alszweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenenschwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofernkeine dieser Bestrafungen getilgt ist.(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn ausGründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für dieVerlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Alssolcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich derÜberprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetzausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigenUrkunden vorzuweisen;2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen,obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen,dass er die Waffen sicher verwahrt.(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behördedavon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnderwaffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der inAbs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nichtInhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüberbeizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischerBelastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zuverwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnunggeeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lagesind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaftentsprechend zu erstellen.Jugendliche§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen istMenschen unter 18 Jahren verboten.(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen VertretersMenschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtigeoder sonstige Schusswaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 fürjagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendlicheverlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffenverbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu


Seite 51verhalten.(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition beider beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlichanerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sindnichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.Waffenverbot§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen undMunition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchlichesVerwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschenoder fremdes Eigentum gefährden könnte.(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassenwurde, befindlichen1. Waffen und Munition sowie2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetzzum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oderMunition berechtigen,sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 desSicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebendeWirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenenWaffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittelsBescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcherAntrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotesnach Abs. 1 zu stellen.(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition geltentrotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,1. wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrensvorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümerverfügt oder2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vomZeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde dasEigentum an diesen Gegenständen glaubhaft machtund dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einerJagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat,eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot inerster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegenaufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Vorläufiges Waffenverbot§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr imVerzug ermächtigt,1. Waffen und Munition sowie2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetzzum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder


Seite 52Munition berechtigen,sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzerdurch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oderFreiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellungsofort eine Bestätigung auszustellen.(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sindunverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlunggeführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sinddie Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotesoffensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestelltenGegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat siedas Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofernsich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderenBehörde ergibt.(3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für dasWaffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde demBetroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen,die er weiterhin besitzen darf.(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vierWochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, diesichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von derBehörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich derAusstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.Verbotene Waffen und KriegsmaterialVerbotene Waffen§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, unddas Führen1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstandvorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichenGebrauches verkleidet sind;2. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke üblicheMaß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oderschleunigen Zerlegen eingerichtet sind;3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von wenigerals 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem(,,Pumpguns'');5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung desSchusskanales oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; dasVerbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungenallein;6. der unter der Bezeichnung ,,Schlagringe'', ,,Totschläger'' und,,Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen.(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch VerordnungErwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb,Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrerBeschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr fürLeben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentumdarstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hatMunition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschossefür diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen,durch Verordnung zu verbieten.(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr


Seite 53vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb,Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten derAbs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und anAuflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durchAusstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durchAusstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.:Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im Übrigen gelten für denBesitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21Abs. 4 sowie 25 bis 27.(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 beziehtund die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten abInkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monatender Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antragfür die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerbglaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigungzuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr abInkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.Genehmigungspflichtige Schusswaffen(Kategorie B)Definition§ 19. (1) Genehmigungspflichtige Schusswaffen sind Faustfeuerwaffen,Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nichtKriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, aufeinvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen gemäßAbs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicherBedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflichtauszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handeltund die Schusswaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendetwerden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führengenehmigungspflichtiger Schusswaffen ist nur auf Grund einerbehördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitzund zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch dieAusstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.:Anlage 1 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Erwerb und zumBesitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einerWaffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nichtdarstellbar), zu erteilen.(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten(Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet;hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestelltenWaffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in derEuropäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf einegenehmigungspflichtige Schusswaffe darüber hinaus nur erwerben, wenner hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaatesnachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht,sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärungübergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen


Seite 54beabsichtigt.(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, denHauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihnausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffenbesitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigenBehörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene alsJäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist.Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffenist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfürvon der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nichtdarstellbar) ausgestellten Waffenpasses gestattet.(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstigerSchusswaffen zulässig für Menschen, die1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffeausgestellten Waffenpasses sind;2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich desFührens von solchen Jagdwaffen;3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mitihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken;dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen,vorbereitenden Übungen;4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zuroder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.(3) Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn derAntragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zumFühren solcher Schusswaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die meldepflichtigen odersonstigen Schusswaffen nach der Entziehung der Bewilligung zum Führendieser Waffen beim Besitzer verbleiben.Strafbestimmungen und DurchsuchungsermächtigungGerichtlich strafbare Handlungen§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,1. unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen besitzt oder führt;2. verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12verboten ist;4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mitVollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;5. genehmigungspflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen oderKriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mitVollmantelgeschoß) einem Menschen überlässt, der zu deren Besitznicht befugt ist,ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mitGeldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wervorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohtenHandlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oderKriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durchdie wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zuverschaffen.


Seite 55(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schusswaffen(§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, werfreiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinemVerschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände derBehörde (§ 48) abliefert.(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten alsverfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, soferndieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitzdieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichenBewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keineEntschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der dastatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligtwar.Verwaltungsübertretungen§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in dieZuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafebis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zubestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grunddieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung1. Schusswaffen führt;2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4verboten ist;4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderenMenschen überlässt;5. Munition anderen Menschen überlässt;6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3erteilt worden sind;7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterlässt;8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt odereinem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3)zuwiderhandelt.Der Versuch ist strafbar.(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafebis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt,sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahndenoder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.Durchsuchungsermächtigung§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der vondiesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u.dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkretenHinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdachtbesteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oderdes Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, dienicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzenzuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der


Seite 56Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.Zusammengestellt:Hermann Wally<strong>FSG</strong>‐Vorsitzenderder BundespolizeiBundesministerium für Inneres1010 Wien, Herrengasse 7Tel. 01/53126/3683Dein <strong>FSG</strong>-Team im Zentralausschuss:Hermann Wally Herbert LeisserHerbert Holzer Hermann GreylingerKurt Kaipel Franz Pail Gottfried Haselmayer

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