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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 28Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichenSicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in denHafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehendenräumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.Bewachung von Menschen und Sachen§ 48. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Menschen zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachenanzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen deren Leben,Gesundheit oder Freiheit bevor.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, oberste Staatsorgane zu bewachen, wenn auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicherAngriff auf deren Handlungsfähigkeit (§§ 249 bis 251 StGB) bevor.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Sachen zu bewachen, wenn1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe eingefährlicher Angriff gegen das Eigentum oder die Umwelt vonMenschen in großem Ausmaß bevor;2. ihnen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern derEigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist,selbst für ihren Schutz zu sorgen und eine Sicherstellung gemäߧ 42 Abs. 1 Z 3 nicht möglich ist.(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nachMaßgabe völkerrechtlicher Verpflichtung ermächtigt, Menschen undSachen zu bewachen.(5) Ist für die Bewachung das Betreten nicht allgemein zugänglicherGrundstücke oder Räume erforderlich, so bedarf dies der Zustimmungdes Verfügungsberechtigten. Die Bewachung selbst kann1. in den Fällen einer Bedrohung von Sachen gemäß Abs. 3 vomEigentümer und2. in den Fällen des Abs. 4 vom Völkerrechtssubjekt nach Maßgabeder Rechtsvorschriften abgelehnt werden.Anordnung von Überwachungen§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des StreifenundÜberwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und dieVoraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5aAbs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung vonAmts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt,mit Bescheid anzuordnen.SchlagworteStreifendienstAußerordentliche Anordnungsbefugnis§ 49. (1) Die Sicherheitsbehörden sind befugt, zur Abwehr inaußergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren fürLeben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnungallgemeine Anordnungen zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzungentweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.(2) Mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dürfen durch

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