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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 23§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge(Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der erstenallgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichenAngriffs erforderlich ist.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weitersermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, soferndadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweitdies der Suche1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheitunmittelbar gefährdet erscheint;2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriffausgeht;3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriffbestimmt ist.(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehrbenützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung einesFlughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmterTatsachen anzunehmen ist, dass mit derartigen Transportmittelngrenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangenwerden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung einesZollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organedes öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 desZollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden,unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter denVoraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffegegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschenbesonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nichterkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besondersdarauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenendie Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und dass Verletzungen gesetzlichgeschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. DieBestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO geltensinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurchvereitelt.(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung vonGrundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich dieBestimmungen der StPO.SchlagwörterLuftfahrzeug, LandfahrzeugDurchsuchung von Menschen§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen,um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihreeigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nichtflüchten.

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