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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 43Vertreter beizuziehen.(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen undStörungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die EigentumsundPersönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wiemöglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3lit. b ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder voneinem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Personvorzunehmen.§ 122. (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satzletzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich derStaatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche imNachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit derDurchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligungnicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mitden ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den dergerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustandherzustellen.(2) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die aufdie Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen,derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwarsicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokollaufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.(3) In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstensbinnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und derenErgebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaftsamt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.Körperliche Untersuchung§ 123. (1) Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine PersonSpuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchungfür die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine PersonGegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellungunterliegen, oder3. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder dieBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutungsind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.(2) Eine körperliche Untersuchung nach Abs. 1 Z 1 ist auch anPersonen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmaleindividualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesemPersonenkreis befindet und die Aufklärung einer mit mehr als fünfJahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechensnach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches andernfalls wesentlicherschwert wäre.(3) Eine körperliche Untersuchung ist von der Staatsanwaltschaftauf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr imVerzug kann die Untersuchung auch auf Grund einer Anordnung derStaatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch hat dieStaatsanwaltschaft in diesem Fall unverzüglich die gerichtlicheBewilligung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat dieStaatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und dasErgebnis der körperlichen Untersuchung vernichten zu lassen. EinenMundhöhlenabstrich kann die Kriminalpolizei jedoch von sich aus

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