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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 15Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, dass unter ihrem Einflussein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde,ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mitFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder alsTeilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungenausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig ausder Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht,bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass eran der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.SchlagworteRandale, Aufruhr, Anführer, Menschenmasse, tätige Reue, Terrorismus,Attentat, Aufstand, ErfolgsabwendungLandzwang§ 275. (1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreisdurch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit,körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht undUnruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zubestrafen.(2) Hat die Tat1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung desöffentlichen Lebens,2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sinddurch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünfJahren zu bestrafen.(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nachsich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zuzehn Jahren zu bestrafen.SchlagworteTerrorismus, AttentatAnsammeln von Kampfmitteln§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sichbringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahlvon Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zudrei Jahren zu bestrafen.(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor dieBehörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, dieKampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behördeübergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.AnmerkungVgl. auch V BGBl. Nr. 624/1977.SchlagworteMunition, Militärausrüstung, Schusswaffe, Hiebwaffe, Stichwaffe,Militärwaffe, Ansammlung, Waffenlager, Waffensammlung,tätige Reue, Erfolgsabwendung, Waffengesetz 1996

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