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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 33gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beidergelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchenFällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Subsidiarität§ 85. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tatnach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit derGerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.PYROTECHNIKGESETZPYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKEKlasseneinteilung§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werdenentsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,Klasse II: Kleinfeuerwerk,Klasse III: Mittelfeuerwerk,Klasse IV: Großfeuerwerk.Kleinfeuerwerk§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einemGesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als3 g bis 50 g.(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischerGegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einenKnallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn beiihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechendenPrüfzeichen versehen sind.(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen nochverwendet werden.(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IIim Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mitVerordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbotausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch dieVerwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IISicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zubesorgen sind.(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen ingeschlossenen Räumen nicht verwendet werden.AnmerkungUnter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 derStraßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetzinnerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen.

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