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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 49sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt,mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besondererGefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren,bestraft.§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, imRundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich aufeine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, dennationalsozialistischen Völkermord oder anderenationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.WaffengesetzSprengmittel, Waffen, MunitionBesitz§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Führen§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oderBetriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung deszu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einerSchusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglichzu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sichhat (Transport).Verlässlichkeit§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mitWaffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass er1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältigverwahren wird;3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffennicht berechtigt sind.(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er1. alkohol- oder suchtkrank ist oder2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mitWaffen sachgemäß umzugehen.(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einerVerurteilung1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenenoder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbarenHandlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder denöffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels,

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