Seite 48Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit derAbzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.(3) Der Versuch ist strafbar.§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist dasBundesministerium für Inneres betraut.Artikel I: Verbot der NSDAP.§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihreGliederungen und angeschlossenen Verbände sowie allenationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhauptsind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalbdieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zubetätigen.§ 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mitFreiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besondererGefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslangerFreiheitsstrafe bestraft:1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistischeOrganisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder miteiner solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelndenPerson in Verbindung zu treten; als nationalsozialistischeOrganisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK,das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigenGliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowiejede andere nationalsozialistische Organisation;2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durchBetätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn dieSelbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zuuntergraben oder die öffentliche Ruhe und den WiederaufbauÖsterreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Artführend betätigt;3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichnetenOrganisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern,Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, dieMitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mitKampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zurNachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise dieTätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oderunterstützt;4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel,Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlungherstellt, sich verschafft oder bereithält.§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken,verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer dernach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zuverleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP,ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird,
Seite 49sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt,mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besondererGefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren,bestraft.§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, imRundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich aufeine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, dennationalsozialistischen Völkermord oder anderenationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.WaffengesetzSprengmittel, Waffen, MunitionBesitz§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Führen§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oderBetriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung deszu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einerSchusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglichzu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sichhat (Transport).Verlässlichkeit§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mitWaffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass er1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältigverwahren wird;3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffennicht berechtigt sind.(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er1. alkohol- oder suchtkrank ist oder2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mitWaffen sachgemäß umzugehen.(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einerVerurteilung1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenenoder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbarenHandlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder denöffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels,