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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 7schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengerenStrafe bedroht ist.SchlagworteFahrerfluchtUnterlassung der Hilfeleistung§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr(§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr desTodes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oderGesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe biszu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedochden Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wennsie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzunganderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.Nötigung§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährlicheDrohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewaltoder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den gutenSitten widerstreitet.SchlagworteZwangSchwere Nötigung§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einerauffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einerBrandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie,ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit derVernichtung der wirtschaftlichen Existenz odergesellschaftlichen Stellung droht,2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewaltoder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längereZeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Prostitution oderzur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215aAbs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassungveranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigtenoder einer dritten Person verletzt,ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zubestrafen.(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch dergenötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt odergefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mitFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution

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