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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 51verhalten.(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition beider beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlichanerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sindnichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.Waffenverbot§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen undMunition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchlichesVerwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschenoder fremdes Eigentum gefährden könnte.(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassenwurde, befindlichen1. Waffen und Munition sowie2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetzzum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oderMunition berechtigen,sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 desSicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebendeWirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenenWaffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittelsBescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcherAntrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotesnach Abs. 1 zu stellen.(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition geltentrotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,1. wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrensvorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümerverfügt oder2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vomZeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde dasEigentum an diesen Gegenständen glaubhaft machtund dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einerJagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat,eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot inerster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegenaufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Vorläufiges Waffenverbot§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr imVerzug ermächtigt,1. Waffen und Munition sowie2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetzzum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder

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