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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 41automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärtdas Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtlicheBewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oderUnterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mitder Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgerichtvorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstitutsbedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einergerichtlichen Bewilligung. Sollen weitere Auskünfte erteilt oderweitere Urkunden oder Unterlagen zur Einsicht oder Herausgabe zurVerfügung gestellt werden, die von der Anordnung und Bewilligung(Abs. 4) nicht umfasst sind, so ist auf Verlangen des Kredit- oderFinanzinstituts nach § 112 vorzugehen. Die §§ 110 Abs. 4 und 111Abs. 3 sind anzuwenden.Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung undmolekulargenetische UntersuchungDefinitionen§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist1. "Identitätsfeststellung" die Ermittlung und Feststellung vonDaten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Personunverwechselbar kennzeichnen,2. "Durchsuchung von Orten und Gegenständen" das Durchsuchena. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes,Fahrzeuges oder Behältnisses,b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch dasHausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,3. "Durchsuchung einer Person"a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und derGegenstände, die sie bei sich hat,b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,4. "körperliche Untersuchung" die Durchsuchung vonKörperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andereEingriff in die körperliche Integrität von Personen,5. "molekulargenetische Untersuchung" die Ermittlung jenerBereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennungdienen.Identitätsfeststellung§ 118. (1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grundbestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person aneiner Straftat beteiligt ist, über die Umstände der BegehungAuskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärungdienen könnten.(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellungdie Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihrenGeburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. DieKriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Personfestzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen undihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zurIdentitätsfeststellung erforderlich ist.(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nachangemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken;

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