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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 11Raub§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mitgegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen einefremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt,durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zubereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zubestrafen.(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einerSache geringen <strong>Werte</strong>s begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutendeFolgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub(§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünfJahren zu bestrafen.SchlagworteZwangSchwerer Raub§ 143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigungunter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigungbegeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, istmit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewaltjemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendungjedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zurFolge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzigJahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mitFreiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslangerFreiheitsstrafe zu bestrafen.Betrug§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschtensich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durchTäuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassungverleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, istmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu360 Tagessätzen zu bestrafen.Schwerer Betrug§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches,verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falscheoder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oderein unrichtiges Messgerät benützt,2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtesZeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlichmacht oder3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euroübersteigenden Schaden begeht.

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