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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 47Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zustellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleichfreizulassen.VerbotsgesetzBundesgesetz vom 21. Dezember 1945, womit ein Verbot des Tragens vonUniformen der deutschen Wehrmacht erlassen wird(Uniform-Verbotsgesetz).StF: BGBl. Nr. 15/1946§ 1. Das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht istverboten.41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, AbzeichenText§ 2. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretungvom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zuzwei Monaten bestraft.Abzeichengesetz 1960IndexEhrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer inÖsterreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragennoch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. AlsAbzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen,Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oderihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen nochzur Schau gestellt werden.§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einerverbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keineAnwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen vonBühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denenAusstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichenBestandteil der Ausstellung darstellen.(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dannkeine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmungeindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenenOrganisation richten.§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, imAmtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafebis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafenauch nebeneinander verhängt werden.(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im

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