11.07.2015 Aufrufe

Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 31StrafbestimmungenStörung der öffentlichen Ordnung§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten dieöffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zubestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerenderUmstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, imWiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung deröffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotzAbmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt odersie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oderWiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelindererMittel (Abs. 3) verhindert werden kann.(3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen derunmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung derStörung benötigt werden.(4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehrwiederholt werden kann, oder2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz ander Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesenSachen die Störung nicht wiederholt wird.(5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergebensind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) andie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die dieSache verwahren.(6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestelltoder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezuaufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von derBehörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.SchlagwörterBefehlsgewaltAggressives Verhalten gegenüber Organen deröffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einemOrgan der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache,während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressivverhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zubestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerenderUmstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, imWiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegenderselben Tat nach § 81 aus.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!