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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 19außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches -Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz(Art. 6 Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweisauszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum undGeburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild, Körpergröße, Farbe derAugen, Unterschrift und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunktder Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung diesesIdentitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durchVerordnung zu regeln.(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesenunverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oderStempel unkenntlich geworden sind,2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfreierkennen lässt oder3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise dem Inhaberabzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern istoder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; dasDokument ist unverzüglich der Bundespolizeidirektion oderBezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organeingeschritten ist.(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach denUmständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nachAbs. 1 erforderlichen Daten feststehen, kann mit Zustimmung derörtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderenBehörde nach Abs. 1 ausgestellt werden.(5) Die Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehördensowie von diesen herangezogene Dienstleister sind ermächtigt, beiVerfahren zur Ausstellung des Identitätsausweises personenbezogeneDaten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zulöschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünfJahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigungeines Antrages.Platzverbot§ 36. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werdean einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oderGesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großemAusmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten desGefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zuverbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zuerklären.(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahrim Sinne des Abs. 1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnungdas Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zuuntersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihresInkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen,die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiellBetroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarungin Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zubefürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihremWirksamwerden außer Kraft.(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa

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