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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 9öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung vonKatastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichenVersorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichenVerkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst füröffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, dieausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutzder Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch dieLandesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeresgefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel anMenschen oder Material herbeiführt oder den Schutz derZivilbevölkerung gefährdet, oder7. durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigendenSchaden herbeiführt.(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigendenSchaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zufünf Jahren zu bestrafen.Diebstahl§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit demVorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignungunrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechsMonaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Schwerer Diebstahl§ 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen,wer einen Diebstahl begeht1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einerallgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oderunter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflosmacht,2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache,die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inlandbestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem,volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sichin einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchenOrt oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, istmit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen§ 129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren istzu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eineWohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einemGebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatzeinbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlicherlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßenÖffnung bestimmten Werkzeug eindringt,2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1

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