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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 27vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andereVerfügung trifft. Ist die Übergabe - aus welchem Grunde immer -nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgerseinzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind,sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr.155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluss gemäß § 429StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen.Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen,der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern keinsolcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder,Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.SchlagwörterVormundschaftsgericht, BGBl. Nr. 599/1988Vorführung§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen,dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhangdamit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder dieGesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem imöffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarztvorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung desBetroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organedes öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menscheneiner Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofernder Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohneUntersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) fürPsychiatrie vorzuführen.(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. DieSicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in dieKrankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mitdem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekanntist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Elternvon der Amtshandlung zu verständigen.Durchführung einer Anhaltung§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführtehat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub undnach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung)verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung istauf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf diemöglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz odernach der Strafprozessordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen derSicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres imEinvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zuerlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der

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