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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 13Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leiboder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdesEigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe biszu einem Jahr zu bestrafen.(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sinddie dort angedrohten Strafen zu verhängen.SchlagworteGemeingefahr, KatastropheStrafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden undBeweiszeichenUrkundenfälschung§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt odereine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie imRechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnissesoder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschteUrkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, einesRechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.AnmerkungSiehe auch §§ 232, 237, 238, 258, 266.SchlagworteDokument, Schrift, Beglaubigung, Scheckkarte, KontoauszugGebrauch fremder Ausweise§ 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderenausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihnausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mitGeldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichenAusweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigtenim Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig denAusweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebrauchthat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass deramtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebrauchtwerde.SchlagwortePersonalausweis, Reisepass, Dienstausweis, Führerschein,Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, tätige Reue,ErfolgsabwendungStrafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren ZahlungsmittelnGeldfälschung§ 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass

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