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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 25b) ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;3. denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern derEigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist,selbst für ihren Schutz zu sorgen;4. die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandesGewahrsame befinden.In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung überdie Sicherstellung auszustellen.(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobaldder Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst derSicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eineBeschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zuverwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahrbeseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oderrechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hatdie Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sienicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werdenkönnen oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, derörtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener odervergessener Sachen§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereichaufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde)entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzerauszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fundaufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durchAnschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekanntzu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einerWeise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größerenPersonenkreis bekannt wird.(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrtwerden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wertunverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zurFeilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. Indiesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fundoder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichenGesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behördezur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder seinErlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Findernicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf dasEigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös imWert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlichdurch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dassdieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten abZustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrerBeschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten.Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwanddurch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriftenüber die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durchVerordnung regeln.

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