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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 29solche Verordnungen nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesbetraut werden; andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenenBefugnisse dürfen ihnen nicht eingeräumt werden.(3) Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund zu ihrerErlassung weggefallen ist.Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt beiSportgroßveranstaltungenSicherheitsbereich§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegender zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einerSportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einerallgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder fürEigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehördenermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einenBereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsortzum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahmeauf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck derMaßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle einesBetretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehendenBeeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützungöffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnunghat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihremörtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretenszu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbaremZusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmtenZeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sieist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichstweiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von demauf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangenergefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum imZusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmenist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, ausdem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zuverbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotesbekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzungdieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigteInteressen für die Notwendigkeit des Betretens desSicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechendBedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Tretender Verordnung.Gefährderansprache§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mitSportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbaremZusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solcheVerwaltungsübertretungen begehen werden, können von derSicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonformeVerhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zuwerden. § 19 AVG gilt.

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