Seite 44abnehmen.(4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eineGesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirkenkönnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommenwerden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärungüber die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligungdes Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbargeringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloßunbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn1. die Person im Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichenTätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendesMittel beeinträchtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oderLeben begangen zu haben, oder2. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärungeiner mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohtenStraftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt desStrafgesetzbuches erforderlich ist.(5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen;ein Mundhöhlenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person,die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 sowie 122 Abs. 1 letzterSatz und 3 über die Durchsuchung sinngemäß.(6) Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichenUntersuchung nur verwendet werden, wenn1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,2. die körperliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden istund3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen diekörperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnetwerden können, dient.(7) Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderenals strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einemStrafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zumNachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchunghätte angeordnet werden können, erforderlich ist.Molekulargenetische Untersuchung§ 124. (1) Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig,einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einerbestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetischzu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder dieIdentität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mitnach diesem Gesetz oder nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßiggewonnenen Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungenabzugleichen.(2) Eine molekulargenetische Untersuchung ist von derStaatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligunganzuordnen, sofern es sich nicht bloß um eine biologische Tatortspurhandelt; eine solche kann die Kriminalpolizei von sich ausuntersuchen lassen.(3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist einSachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oderder Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen. Diesem ist dasUntersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. ImÜbrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten ausmolekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmtenPerson zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck
Seite 45(Abs. 1 und 4) erforderlich ist.(4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehörtoder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfennur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zurSpur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nichtausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten.Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) bleibenhievon unberührt.(5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sindden Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweitErmittlung und Verarbeitung dieser Daten nachsicherheitspolizeilichen Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG)zulässig wäre.FestnahmeZulässigkeit§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einerstrafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danachentweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mitGegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tathinweisen,2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn aufGrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werdeflüchten oder sich verborgen halten,3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zubeeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst dieErmittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder aufGrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde diesversuchen,4. wenn die Person einer mit mehr als sechs MonatenFreiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine ebensolche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oderdie ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1Z 5 StGB) ausführen.(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach demGesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist,muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zurBedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).Anordnung§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft aufGrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von derKriminalpolizei durchzuführen.(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich