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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 45(Abs. 1 und 4) erforderlich ist.(4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehörtoder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfennur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zurSpur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nichtausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten.Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) bleibenhievon unberührt.(5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sindden Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweitErmittlung und Verarbeitung dieser Daten nachsicherheitspolizeilichen Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG)zulässig wäre.FestnahmeZulässigkeit§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einerstrafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danachentweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mitGegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tathinweisen,2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn aufGrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werdeflüchten oder sich verborgen halten,3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zubeeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst dieErmittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder aufGrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde diesversuchen,4. wenn die Person einer mit mehr als sechs MonatenFreiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine ebensolche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oderdie ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1Z 5 StGB) ausführen.(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach demGesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist,muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zurBedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).Anordnung§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft aufGrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von derKriminalpolizei durchzuführen.(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich

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