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Werte Kollegin ! Werter Kollege ! - FSG

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Seite 21öffentlichen Ordnung notwendig ist oder2. die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte desBesitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt.Die Sicherheitsbehörde hat in diesen Fällen die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, die Besetzer vomGrundstück oder aus dem Raum zuweisen. Für solche Verordnungen gilt§ 36 Abs. 4.(2) Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alleAnwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassenund auseinanderzugehen.Wegweisung§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit amVorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung derersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einemgefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umständebehindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihreAnwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbarbeeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr fürLeben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umweltin großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zuweisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2einschreiten kann.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdemermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessenLeben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, dass einem gefährlichenAngriff ein Ende gesetzt wird.(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einerEinrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffegegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschenbesonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglichund für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignetist.Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegeneines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe eingefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, sosind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt,einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in derein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen.Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereichsich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe derErfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zubestimmen.(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen dasBetreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung diesesBetretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in dieeigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu

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