11.07.2015 Aufrufe

die PPT-Präsentation von Prof. Tilman Becker

die PPT-Präsentation von Prof. Tilman Becker

die PPT-Präsentation von Prof. Tilman Becker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Eine Beurteilung der CMA aus der rechtlichenPerspektive – Welche Formen des Agrarmarketingsind möglich?<strong>Prof</strong>. Dr. <strong>Tilman</strong> <strong>Becker</strong>Institut für Agrarpolitik und LandwirtschaftlicheMarktlehreUniversität Hohenheim


Gliederung1. Der rechtliche Rahmen der EU2. Der rechtliche Rahmen der BRD3. Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit der CMA: WelcheOrgansationsformen der Aufgaben sind möglich?


Regelung für Beihilfen in der EU• Beihilfeverbot als Grundsatz (Art. 87 Abs. 1EG-Vertrag)• Sonderregelung für Landwirtschaft (Art. 36EG-Vertrag)


Artikel 87 (1) EG-Vertrag:Soweit in <strong>die</strong>sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährteBeihilfen gleich welcher Art, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Begünstigungbestimmter Unternehmen oder Produktionszweige denWettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mitdem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie denHandel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.


Artikel 36 EG-Vertrag:Das Kapitel über <strong>die</strong> Wettbewerbsregeln findet auf <strong>die</strong>Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit<strong>die</strong>sen nur insoweit Anwendung, als der Rat <strong>die</strong>s unterBerücksichtigung der Ziele des Artikels 33 ...bestimmt.Der Rat kann insbesondere genehmigen, dass Beihilfen gewährtwerdena) zum Schutz <strong>von</strong> Betrieben, <strong>die</strong> durch strukturelle odernaturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oderb) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.


Artikel 33 (1) EG-Vertrag:Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:a) <strong>die</strong> Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung destechnischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichenErzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren,insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;b) auf <strong>die</strong>se Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung,insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf- Einkommens der in derLandwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltungzu gewährleisten;c) <strong>die</strong> Märkte zu stabilisieren;d) <strong>die</strong> Versorgung sicherzustellen;e) für <strong>die</strong> Belieferung der Verbraucher zu angemessenen PreisenSorge zu tragen.


Artikel 88 (1) EG-Vertrag:Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeitmit den Mitgliedstaaten <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sen bestehendenBeihilferegelungen. Sie schlägt ihnen <strong>die</strong> zweck<strong>die</strong>nlichenMaßnahmen vor, welche <strong>die</strong> fortschreitende Entwicklungund das Funktionieren des Gemeinsamen Markteserfordern.


Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbungfür in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse undbestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (2001/C 252/03):Positive Kriterien:•Werbekampagnen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> einem Mitgliedstaat direktoder indirekt auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaatesorganisiert werden;•Werbekampagnen auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaates,mit denen für das Produkt in ganz allgemeiner Weise und ohneBezugnahme auf seinen nationalen Ursprung geworben wird;•Werbung für landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse oderfür neue Erzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, <strong>die</strong> nichtüberschüssig sind,•Qualitätserzeugnisse z.B. Erzeugnisse aus ökologischemLandbau, geschützte Herkunftsangaben;•Entwicklung bestimmter Gebiete;•Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen.


Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbungfür in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse undbestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (2001/C 252/03):Negative Kriterien:•Werbung, <strong>die</strong> den Verbraucher dazu animiert, nationaleProdukte nur aufgrund ihres nationalen Ursprungs zukaufen;•Beihilfen für Werbeaktionen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Erzeugnisse einesoder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen,•Angaben über Wirkungen und Eigenschaften, <strong>die</strong> dasLebensmittel nicht besitzt


Rechtsprechung des EuGH• Buy Irish (Case 249/81): Förderung irischer Produkte(Zeichen und Werbung) durch private Organisation,<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Regierung gegründet wurde und mitöffentlichen Mitteln unterstützt wird, verstößt gegenArtikel 28 EG-Vertrag• Apple and Pear Development Council (Case 222/82):Eine staatliche Institution (gegründet durch <strong>die</strong>Regierung und finanziert durch Abgaben) hat nicht<strong>die</strong>selbe Freiheit bei der Werbung wie eine privateInstitution


Artikel 28 EG-Vertrag:Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmengleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.


CMA-Gütezeichen (C-325/00)• Die streitige Regelung ist als eine dem Staatzuzurechnende öffentliche Maßnahme imSinn <strong>von</strong> Artikel 28 EG-Vertrag anzusehen.• Die streitige Regelung führt zumindestpotentiell zu Beschränkungen des freienWarenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.


Informations- und Absatzförderungder EU (Verordnung 1071/2005)• Frisches Obst und Gemüse (Fünf pro Tag)• Milch (Milchkonsum Jugendlicher)• Qualitätsfleisch• Erzeugnisse mit EU-geschützten Angaben(g.U., g.g.A., g.t.S.)• Erzeugnisse Ökolandbau


Weitere <strong>von</strong> der EU erlaubtestaatliche Beihilfen• Marktforschung• Einführung Qualitätssicherungssysteme• Teilnahme an Messen und Ausstellungen


Entwicklung auf nationaler Ebene:Vorlage des Verwaltungsgericht Köln an dasBundesverfassungsgericht:• Verstoß gegen Recht auf freie Entfaltung derPersönlichkeit (Art. 2 (1) GG) in Verbindungmit• Gesetzgebungskompetenz des Bundes beiSteuern (Art. 105 GG) und• Veröffentlichungspflicht der Einnahmen undAusgaben im Haushaltsplan (Art. 110 GG)


Bedingungen des Bundesverfassungsgerichtsan eine Sonderabgabe1. Eine Sonderabgabe darf nur für eine zeitlichbefristete Aufgabe erhoben werden.-> Mit der Agrarreform <strong>von</strong> 1992 und der Weiterentwicklungdes gemeinsamen Marktes sind <strong>die</strong>Aufgabengebiete der CMA, <strong>die</strong> Absatzförderungdeutscher Agrarprodukte mit Hilfe eines Gütezeichensfür und <strong>die</strong> werbliche Herausstellung <strong>von</strong>deutschen Agrarprodukten, weggefallen. Die zeitlichbefristete Aufgabe ist damit nach Ansicht desVerwaltungsgerichts abgeschlossen.


Bedingungen des Bundesverfassungsgerichtsan eine Sonderabgabe2. Weiterhin muss mit der Sonderabgabe ein Zweckverfolgt werden, der über <strong>die</strong> bloße Mittelbeschaffunghinausgeht.3. Der Gesetzgeber muss auf den betroffenenLebensbereich über <strong>die</strong> bloße Finanzierungssicherunghinaus inhaltlichen Einfluss nehmen. Die inhaltlicheEinflussnahme erfolgt vor allem auf europäischerEbene. Dem Einfluss des nationalen Gesetzgeberswerden durch den EG-Vertrag enge Grenzen gesetzt.


Bedingungen des Bundesverfassungsgerichtan eine Sonderabgabe4. Es muss eine homogene Gruppe mit spezifischerSachnähe zu dem mit der Abgabenerhebungverfolgten Zweck in Anspruch genommen werden.-> Dieses Kriterium ist nach Auffassung desVerwaltungsgerichts Köln nicht erfüllt. Nach Ansichtdes Verwaltungsgerichts „ist nicht erkennbar, dass<strong>die</strong> mit der Abgabe belastete Gruppe heute nochdem mit der Erhebung verbundenen Zweck, derFörderung und dem Schutz der deutschen LandundErnährungswirtschaft in ihrem Wettbewerb mitder anderer Mitgliedsstaaten, näher steht als jedeandere Gruppe oder <strong>die</strong> Allgemeinheit derSteuerzahler“.


Bedingungen des Bundesverfassungsgerichtan eine Sonderabgabe5. Eine gruppennützige Verwendung der eingezogenenMittel ist sicherzustellen.-> Dies ist nicht (mehr) der Fall, da das Gütezeichen inFolge der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofs auch ausländischen Erzeugern offenstehen muss. Diese haben einen Vorteil durch <strong>die</strong>Absatzförderung für Agrarprodukte, beteiligen sichjedoch nicht an den Kosten. "Fremdnützige"Sonderabgaben sind unzulässig. Auch <strong>die</strong>semKriterium genügt <strong>die</strong> Sonderabgabe an denAbsatzfond nach Ansicht des Verwaltungsgerichtsnicht (mehr).


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit derCMABeantwortung z.B. der folgenden Fragen:• Gemeinschaftswerbung durch „Produktverbände“oder Markenwerbung?• Exportförderung durch den Staat (Ministerium?) oderdurch private Unternehmen(-zusammenschlüsse)?• Qualitätssicherung durch den Staat oder durchprivate Unternehmen und Organisationen?


Analyse der gesamtpolitischenEinordnungDie Institution CMA ist im Kontext derGesamtgesellschaft zu sehen->Derartige Analyse fehlt: Um Ansatzpunkte zurweiteren Diskussion zu liefern, einigeÜberlegungen-> Eigentlich wäre eine gesamtgesellschaftlicheDiskussion unbedingt notwendig


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit der CMA:Vorschläge zur DiskussionAbsatzförderung Inland I• Informations- und Absatzförderung in Funk und Fernsehen nur(soweit sinnvoll) im Rahmen der (kofinanzierten) EU-Programme• Ansonsten vollständiger Verzicht auf Funk- undFernsehwerbung• Unterstützung der Regionen und deren Initiativen (z.B. beiEinwerbung <strong>von</strong> EU-Mitteln)• Markenwerbung immer erfolgreicher als Gattungswerbung (nurgenerische Werbung nach dem Aquivalenzprinzip und Verbotder (unzulässigen) Herausstellung der deutschen Herkunft)• Eigenwerbung der Institution CMA wenig sinnvoll• Werbung für Sicherheit schädlich


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit der CMA:Vorschläge zur DiskussionAbsatzförderung Inland II• Unterstützung der regionalen Projekte etc.• Unterstützung der Produktgruppen in der Selbstorganisation(z.B. mit Recht, <strong>die</strong> Produktabgaben selbst festzulegen undselbst über deren Verwendung zu bestimmen)• Produktwerbung oder Markenwerbung?Dies sollte <strong>die</strong> jeweilige Produktgruppe entscheiden Gesamtgesellschaftliches Umfeldbeachten


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit der CMA:Vorschläge zur DiskussionExportförderung• Mögliche Organisationsmodelle:Exportförderung durch Stiftung öffentlichen Rechts(nur Lebensmittel oder für alle Produkte?Angliederung an Ministerium (BMELV?,Wirtschaftsministerium?, Außenministerium?)Angliederung an Industrie- und HandelskammerExportförderung durch einzelne Produktgruppen selber? Gesamtgesellschaftliches Umfeld beachten


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit der CMA:Vorschläge zur DiskussionQualitätssicherung• Es gibt bereits <strong>die</strong> QS GmbH Gesamtgesellschaftliches Umfeld beachten


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit der CMA:Vorschläge zur DiskussionErnährungsberatung„Wertigkeit <strong>von</strong> Lebensmitteln“ als tragfähigesKonzept????Gesamtgesellschaftliches Umfeld beachten: DGE,private Ernährungsberatung, Hochschulen, etc. Gesamtgesellschaftliches Umfeld beachten


Konsequenzen für <strong>die</strong> Arbeit derCMANeuorganisation der Aufgabenbereicheim gesamtgesellschaftlichen undgesamteuropäischen Kontext sehen:Mit der wirtschaftlichen Entwicklung findettendenziell ein Entwicklung<strong>von</strong>staatlichen zu halbstaatlichen undprivaten Organisationsformen statt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!