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lichen Betriebe zur Pflege des Umlandes der<br />

Ortschaften dar. Eine Verbuschung und Ansätze<br />

zur Aufforstung sollen damit verhindert werden<br />

und damit die Attraktivität der Umgebung für<br />

die Bevölkerung und auch für den Tourismus<br />

erhalten bleiben.“ Die Weiterleitung dieser Stellungnahme<br />

wurde vom Gemeinderat einstimmig<br />

genehmigt.<br />

l De-Minimisregelung<br />

Auf Grund der Neuregelung der Förderrichtlinien<br />

der EU wurden die Gemeinden verpflichtet<br />

die Förderungen an die landwirtschaftlichen<br />

Betriebe zu dokumentieren. Dazu ist eine Änderung<br />

der Förderungsrichtlinien notwendig. Folgenden<br />

Regelung wurde vom Gemeinderat einstimmig<br />

beschlossen.: „Der Rinderbesamungszuschuss<br />

soll ab Januar 2010 im Nachhinein<br />

nach einem Ansuchen des Landwirtes und der<br />

nachweislichen Vorlage der Originalrechnung<br />

des Tierarztes bewilligt werden. Der Landwirt<br />

hat die Gesamtsumme der Tierarztrechnung zu<br />

bezahlen und kann bei der Stadtgemeinde Weitra<br />

um Überweisung der Rinderbesamungsprämie<br />

ansuchen“.<br />

l Altstoffsammelzentrum<br />

Die gemeinsame Errichtung für den Betrieb eines<br />

Altstoffsammelzentrums der Gemeinde Un-<br />

•<br />

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Meldepflicht bei Flächenänderung für Kanalgebührenberechnung<br />

Laut NÖ Kanalgesetz 1977 ist jeder Liegenschaftseigentümer<br />

verpflichtet, bauliche Änderungen<br />

die eine Änderung der Berechnungsfläche<br />

für die Kanalabgaben nach sich ziehen, der<br />

Gemeinde zu melden.<br />

Folgende Änderungen können abgabenrechtlich<br />

von Bedeutung sein:<br />

Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebäude<br />

(z.B. Gartenhaus)<br />

Gebäudeerweiterungen (Um-, Zu- und Ausbauten)<br />

Anschluss eines weiteren Geschosses (z.B.<br />

Einbau Bad, WC im Dachgeschoss)<br />

Nutzungsänderungen von Nebenräumen<br />

(Abstell-, Lagerräume, Stall) in Wohn- oder<br />

Betriebsräumen.<br />

Im Sinne der Gleichbehandlung aller BürgerInnen<br />

und zur Vermeidung allfälliger, vom<br />

Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen er-<br />

Aktuelles aus dem Rathaus<br />

kulTur- & STAdTNAcHricHTEN WeitRa 11/12 2009<br />

serfrau Altweitra und der Stadtgemeinde Weitra<br />

im Umfeld des Bauhofes der Stadtgemeinde<br />

Weitra wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />

l Regenüberlaufbecken<br />

Der Gemeinderat nahm den Prüfbericht zur Ausschreibung<br />

der Bauarbeiten am Regenrückhaltebecken,<br />

welches am Standort der ehemaligen<br />

Kläranlage der Stadt Weitra errichtet werden<br />

soll, zur Kenntnis. Gemäß diesem Prüfbericht<br />

wird die Vergabe der Arbeiten auf Grund einer<br />

erheblichen Kostenüberschreitung abgelehnt.<br />

Der Beschluss dazu erfolgte ebenfalls einstimmig.<br />

l Nachtragsvoranschlag im Budgetjahr<br />

2009<br />

Aufgrund der laufenden Entwicklungen war die<br />

Erstellung eines Nachtragsvoranschlages notwendig.<br />

Dieser wurde vom Gemeinderat einstimmig<br />

beschlossen.<br />

l Wirtschaftsförderung<br />

Einem Betrieb in der Stadtgemeinde Weitra<br />

konnte eine Wirtschaftsförderung in Form einer<br />

Ermäßigung auf die Kanal- und Wasseranschlussabgabe<br />

vom Gemeinderat einstimmig genehmigt<br />

werden.<br />

suchen wir, derartige Änderungen unverzüglich<br />

zu melden und nicht zu warten, bis die<br />

Gemeinde im Zuge einer etwaigen Kontrolle<br />

darauf aufmerksam wird. Eine Nachverrechnung<br />

der erhöhten Kanalgebühren ist bis zu<br />

fünf Jahren möglich!<br />

Überhängende Äste<br />

Leider gibt es immer wieder Beschwerden, dass<br />

bei Liegenschaften bzw. Weganrainern Sträuche<br />

und Bäume über die Liegenschaftsgrenzen hinausgewachsen<br />

sind und nicht zurückgeschnitten<br />

werden. Von einer Verkehrsbehinderung<br />

kann bereits dann gesprochen werden, wenn<br />

der Raum über dem Gehsteig oder sonstigen<br />

Fahrbahnteilen beeinträchtigt wird. Die Grundstücksbesitzer<br />

werden ersucht, überhängende<br />

Äste, Sträucher etc. gemäß den Bestimmungen<br />

der Straßenverkehrsordnung zu entfernen (bei<br />

Gehsteigen bis in eine Höhe von 2,5 m und bei<br />

Wegen und Fahrbahnen bis in eine Höhe von<br />

4 m). Für eventuelle Unfälle, die durch diese<br />

Verkehrsbehinderungen entstehen, sind Sie als<br />

Grundeigentümer haftbar.<br />

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