Sprinter auf vier Pfoten - Amt Stralendorf
Sprinter auf vier Pfoten - Amt Stralendorf
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eitragsstützung ist von den Personensorgeberechtigten in Kopie bei der Kita-Leitung einzureichen.<br />
An den Landkreis Ludwigslust können Eltern monatlich einen Antrag <strong>auf</strong> Erstattung der Verpflegungskosten<br />
stellen. Die Monatsabrechnung der Verpflegungskosten ist als Nachweis beizufügen.<br />
§ 8<br />
Betriebsferien<br />
Die Kindertagesstätte wird zwischen Weihnachten und Neujahr und in den Sommerferien für<br />
ca. 3 Wochen wegen Betriebsferien geschlossen. Eltern werden rechtzeitig informiert. Der<br />
Betreuungsbeitrag ist auch während der Zeit von Betriebsferien zu zahlen.<br />
§ 9<br />
Melde- und Nachweispflicht der Sorgeberechtigten<br />
Die Eltern/Sorgeberechtigte sind verpflichtet, jede Veränderung familiärer bzw. wirtschaftlicher<br />
Verhältnisse die eine Änderung des Betreuungsbedarfes zur Folge haben, der Kita-Leitung<br />
umgehend mitzuteilen,<br />
um den Betreuungsbedarf gemäß der Richtlinie des Landkreises Ludwigslust zur Förderung der<br />
Kindertagesbetreuung festzustellen. Ist eine erneute Bedarfsbestätigung durch den Landkreis<br />
Ludwigslust nötig, müssen die Personensorgeberechtigten einen neuen Antrag an den Landkreis<br />
Ludwigslust stellen.<br />
Ebenso ist ein Wohnsitzwechsel und eine Namensänderung umgehend der Kita-Leitung mitzuteilen.<br />
Aufgrund zu später oder fehlender Meldung bzw. falscher oder unvollständiger Angaben, sind<br />
zuviel gezahlte Landes-, Kreis-, und Gemeindegelder von den Personensorgeberechtigten nach<br />
dem § 50 in Verbindung mit § 45 Sozialgesetzbuch X zurückzuzahlen.<br />
§ 10<br />
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten<br />
Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde<br />
Dümmer tritt am 01.01.2008 in Kraft.<br />
Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde<br />
Dümmer vom 30.01.2006 tritt zum 31.12.2007 außer Kraft.<br />
Dümmer, 29.01.2008 (Siegel) gez. Rieß<br />
Bürgermeisterin<br />
Es wird dar<strong>auf</strong> hingewiesen, dass gemäß § 5 KV M-V eine Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern beim<br />
Zustandekommen dieser Satzung nach Abl<strong>auf</strong> eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,<br />
c) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift sowie die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Dümmer, 29.01.2008 (Siegel) gez. Rieß<br />
Bürgermeisterin<br />
Satzung der Gemeinde Holthusen über die Erhebung von Gebühren<br />
zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und<br />
Bodenverbandes Schweriner See / Obere Sude<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-<br />
V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert<br />
durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) des § 3 des<br />
Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992<br />
(GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBI. M-V. S. 91)<br />
sowie der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Bekanntmachung der Neufassung<br />
vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146 ff), wird nach Beschlussfassung durch die<br />
Gemeindevertretung vom 29.01.2008 folgende Satzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Gemeinde Holthusen ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden<br />
Flächen und für die gemeindeeigenen Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht<br />
unterliegen, gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See /<br />
Obere Sude, der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 1.08.2006 (GVOBI. M-V S. 643), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung<br />
wahrnimmt.<br />
(2) Die Gemeinde hat dem Verband <strong>auf</strong>grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände<br />
(Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBI. l S. 405) und der Verbandssatzung<br />
Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.<br />
Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.<br />
§ 2<br />
Gebührengegenstand<br />
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den<br />
Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen<br />
<strong>auf</strong>erlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder<br />
denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als<br />
bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten<br />
oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der<br />
Gemeinde, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See / Obere<br />
Sude liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen<br />
Sinne.<br />
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der<br />
Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.<br />
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit<br />
sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.<br />
<strong>Amt</strong>liche Bekanntmachungen<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche<br />
Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung<br />
durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur<br />
Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Für eine Berechnungseinheit gilt<br />
ein Gebührensatz je angefangenen 1/2 Hektar von 4,47 €.<br />
§ 4<br />
Gebührenpflichtiger<br />
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer,<br />
Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.<br />
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.<br />
(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind<br />
verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig<br />
zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung<br />
zu gewähren.<br />
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die<br />
Gebühr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden<br />
Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01.06. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid<br />
ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die<br />
Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen<br />
eingetreten ist.<br />
(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde über von den<br />
Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Kommunalabgabengesetzes (KAG) handelt, wer den<br />
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und<br />
es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu<br />
erlangen.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.11.2002 außer<br />
Kraft.<br />
Holthusen, 29.01.2008 (Siegel) gez. Deichmann<br />
Bürgermeisterin<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde,<br />
können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs.5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend<br />
gemacht werden.<br />
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.<br />
Holthusen, 29.01.2008 (Siegel) gez. Deichmann<br />
Bürgermeisterin<br />
HG<br />
Harald Grebe<br />
Hauptstraße 4b<br />
19073 Groß Rogahn<br />
Bauausführung<br />
Harald Grebe<br />
• Maurerarbeiten<br />
• Trockenbau<br />
• Kleinst<strong>auf</strong>träge<br />
Tel./Fax: 03 85/208 403 88 • Funk: 01 71/4 41 05 19<br />
19073 Groß Rogahn 19053 Schwerin<br />
Bergstraße 3 Goethestraße 8-10<br />
Telefon: 03 85/6 66 51 54 Telefon: 03 85/5 57 16 37<br />
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Ausgabe 2 / 27. Februar 2008 11