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Mitwirkung Participation des travailleurs - Angestellte Schweiz

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GAV-Serie<br />

<strong>Mitwirkung</strong><br />

auf vier Stufen<br />

Die Vereinbarung in der Maschinen-,Elektro- und Metallindustrie<br />

postuliert deutlich weitergehende <strong>Mitwirkung</strong>srechte als<br />

das <strong>Mitwirkung</strong>sgesetz oder das Obligationenrecht.<br />

Dies ermöglicht der Arbeitnehmerseite verstärkten Einfluss auf<br />

die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen.<br />

Weil das <strong>Mitwirkung</strong>sgesetz und die Bestimmungen<br />

im Obligationenrecht in der <strong>Schweiz</strong><br />

die <strong>Mitwirkung</strong> nur schwach regeln (vgl. dazu<br />

den Haupttext und das Interview mit Prof.<br />

Thomas Geiser), verlangten die Arbeitnehmerorganisationen<br />

stärkere Regelungen in<br />

den Gesamtarbeitsverträgen. In der Vereinbarung<br />

in der Maschinenindustrie wurden nach<br />

und nach gute Grundlagen geschaffen. Sie sehen<br />

im persönlichen Arbeitsbereich eine direkte<br />

<strong>Mitwirkung</strong> der <strong>Angestellte</strong>n vor. Was<br />

darüber hinaus geht, wird durch gewählte Arbeitnehmervertretungen<br />

oder Kommissionen<br />

für besondere Aufgaben geleistet.<br />

Ziele der <strong>Mitwirkung</strong><br />

Der Gesamtarbeitsvertrag der MEM-Industrie<br />

nennt für die <strong>Mitwirkung</strong> die folgenden<br />

Ziele:<br />

> Die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden<br />

und die Befriedigung am<br />

Arbeitsplatz<br />

> Die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte<br />

und der Mitverantwortung der Arbeitnehmenden<br />

> Die Förderung eines guten Betriebsklimas<br />

> Die Förderung <strong>des</strong> Interesses an der<br />

Arbeit und der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Unternehmens<br />

<strong>Mitwirkung</strong>srechte auf vier Stufen<br />

Die <strong>Mitwirkung</strong>srechte sind wie folgt abgestuft:<br />

> Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung<br />

die Arbeitnehmervertretung über<br />

eine betriebliche Angelegenheit orientiert<br />

und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt.<br />

> Mitsprache bedeutet, dass bestimmte<br />

betriebliche Angelegenheiten vor dem<br />

Entscheid durch die Geschäftsleitung mit<br />

der Arbeitnehmervertretung beraten werden.<br />

Der von der Geschäftsleitung gefällte<br />

Entscheid ist der Arbeitnehmervertretung<br />

bekannt zu geben und bei Abweichung von<br />

deren Stellungnahme zu begründen.<br />

> Mitentscheidung bedeutet, dass in bestimmten<br />

betrieblichen Angelegenheiten<br />

ein Entscheid nur mit Zustimmung sowohl<br />

der Arbeitnehmervertretung als auch der<br />

Geschäftsleitung getroffen werden kann.<br />

Zur Mitentscheidung gehören eine hinreichend<br />

vorgängige Information sowie<br />

eine Verhandlung <strong>des</strong> Gegenstands zwischen<br />

Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung.<br />

> Selbstverwaltung bedeutet, dass einzelne<br />

Aufgaben der Arbeitnehmervertretung zur<br />

selbstständigen Erledigung übertragen<br />

werden. Die dafür zwischen Geschäfts-

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