Mitwirkung Participation des travailleurs - Angestellte Schweiz
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GAV-Serie<br />
<strong>Mitwirkung</strong><br />
auf vier Stufen<br />
Die Vereinbarung in der Maschinen-,Elektro- und Metallindustrie<br />
postuliert deutlich weitergehende <strong>Mitwirkung</strong>srechte als<br />
das <strong>Mitwirkung</strong>sgesetz oder das Obligationenrecht.<br />
Dies ermöglicht der Arbeitnehmerseite verstärkten Einfluss auf<br />
die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen.<br />
Weil das <strong>Mitwirkung</strong>sgesetz und die Bestimmungen<br />
im Obligationenrecht in der <strong>Schweiz</strong><br />
die <strong>Mitwirkung</strong> nur schwach regeln (vgl. dazu<br />
den Haupttext und das Interview mit Prof.<br />
Thomas Geiser), verlangten die Arbeitnehmerorganisationen<br />
stärkere Regelungen in<br />
den Gesamtarbeitsverträgen. In der Vereinbarung<br />
in der Maschinenindustrie wurden nach<br />
und nach gute Grundlagen geschaffen. Sie sehen<br />
im persönlichen Arbeitsbereich eine direkte<br />
<strong>Mitwirkung</strong> der <strong>Angestellte</strong>n vor. Was<br />
darüber hinaus geht, wird durch gewählte Arbeitnehmervertretungen<br />
oder Kommissionen<br />
für besondere Aufgaben geleistet.<br />
Ziele der <strong>Mitwirkung</strong><br />
Der Gesamtarbeitsvertrag der MEM-Industrie<br />
nennt für die <strong>Mitwirkung</strong> die folgenden<br />
Ziele:<br />
> Die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden<br />
und die Befriedigung am<br />
Arbeitsplatz<br />
> Die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte<br />
und der Mitverantwortung der Arbeitnehmenden<br />
> Die Förderung eines guten Betriebsklimas<br />
> Die Förderung <strong>des</strong> Interesses an der<br />
Arbeit und der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />
Unternehmens<br />
<strong>Mitwirkung</strong>srechte auf vier Stufen<br />
Die <strong>Mitwirkung</strong>srechte sind wie folgt abgestuft:<br />
> Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung<br />
die Arbeitnehmervertretung über<br />
eine betriebliche Angelegenheit orientiert<br />
und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt.<br />
> Mitsprache bedeutet, dass bestimmte<br />
betriebliche Angelegenheiten vor dem<br />
Entscheid durch die Geschäftsleitung mit<br />
der Arbeitnehmervertretung beraten werden.<br />
Der von der Geschäftsleitung gefällte<br />
Entscheid ist der Arbeitnehmervertretung<br />
bekannt zu geben und bei Abweichung von<br />
deren Stellungnahme zu begründen.<br />
> Mitentscheidung bedeutet, dass in bestimmten<br />
betrieblichen Angelegenheiten<br />
ein Entscheid nur mit Zustimmung sowohl<br />
der Arbeitnehmervertretung als auch der<br />
Geschäftsleitung getroffen werden kann.<br />
Zur Mitentscheidung gehören eine hinreichend<br />
vorgängige Information sowie<br />
eine Verhandlung <strong>des</strong> Gegenstands zwischen<br />
Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung.<br />
> Selbstverwaltung bedeutet, dass einzelne<br />
Aufgaben der Arbeitnehmervertretung zur<br />
selbstständigen Erledigung übertragen<br />
werden. Die dafür zwischen Geschäfts-