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S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Braunfels - Stadt Braunfels

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<strong>Jagdgenossenschaft</strong>ssatzung________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande. Über die strittigeFrage ist in <strong>der</strong> gleichen o<strong>der</strong> einer neu einzuberufendenGenossenschaftsversammlung mit dem Ziel einer Beschlußfassungerneut zu beraten.(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlungist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen; sie muß insbeson<strong>der</strong>e enthalten1. die Zahl <strong>der</strong> anwesenden o<strong>der</strong> vertretenen Jagdgenossen,2. die von <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung gefaßten Beschlüsse,wobei das Stimmenverhältnis anzugeben ist.Die Nie<strong>der</strong>schrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zweiWochen lang zur Einsichtnahme <strong>der</strong> Genossen öffentlich auszulegen.§ 8Stimmrecht <strong>der</strong> Genossen(1) Je<strong>der</strong> Genosse hat eine Stimme.(2) Miteigentümer o<strong>der</strong> Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirkgehörigen Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlichausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer o<strong>der</strong>Gesamthandseigentümer an <strong>der</strong> Abstimmung, so gelten die nichtErschienenen o<strong>der</strong> nicht Abstimmenden als den Erklärung <strong>der</strong>Abstimmenden zustimmend.(3) Je<strong>der</strong> Genosse kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmachtversehenes Kind, seinen Ehegatten, einen Elternteil o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>enGenossen vertreten lassen, sofern diese voll geschäftsfähig sind. DerVertreter darf höchstens 5 weitere nicht anwesende Jagdgenossenvertrete.(4) Genossen, auf <strong>der</strong>en Grundstücken die Jagd ruht o<strong>der</strong> nicht ausgeübtwerden darf, haben insoweit kein Stimmrecht.§ 9Aufgaben <strong>der</strong> GenossenschaftsversammlungDie Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze über diea) Wahl des Jagdvorstandes,b) Art <strong>der</strong> Nutzung des Jagdbezirks,<strong>Stadt</strong> <strong>Braunfels</strong> Seite 4 von 7_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

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