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Merkblatt_ZPK_Entsender - Zentral Paritätische Kommission der ...

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<strong>Merkblatt</strong> für Entsendebetriebezum Themaallgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge (GAV)Was ist ein allgemeinverbindlicherGAV?Auf welche gesetzliche Grundlagestützt sich die Allgemeinverbindlichkeit?Wer hat sich an die Bestimmungeneines allgemeinverbindlicherklärten GAV zu halten?Welche Vorteile bringt mir einallgemeinverbindlich erklärterGAV?Was ist die <strong>ZPK</strong> und welcheAufgaben hat sie?Können Kontrollen verweigertwerden?Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist die vertragliche Grundlage für sämtlicheArbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche. Im GAV werden in<strong>der</strong> Regel Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfrist sowie Mindestlöhnefestgelegt. Sobald ein GAV durch die Regierung allgemeinverbindlicherklärt worden ist, ist dieser für alle Betriebe <strong>der</strong> entsprechenden Branchegültig, welche im Geltungsgebiet (Fürstentum Liechtenstein) entsprechendeArbeiten ausführen.Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen erfolgtdurch die Regierung gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 überdie Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG),LGBL. 2007 Nr. 101.An die Bestimmungen des jeweiligen branchengültigen allgemeinverbindlichenGAV haben sich alle Betriebe zu halten, welche im GeltungsgebietLiechtenstein entsprechend im GAV definierte Berufstätigkeiten ausführen.Der GAV gilt somit für inländische wie auch ausländische Betriebe(<strong>Entsen<strong>der</strong></strong>). Die <strong>ZPK</strong> ist ermächtigt, fehlbare Unternehmen, welche sichnicht an die Bestimmungen des GAV halten, mit einer Konventionalstrafezu belegen. Die Höhe <strong>der</strong> Konventionalstrafe richtet sich nach <strong>der</strong>Schwere des Vergehens.Durch einen allgemeinverbindlich erklärten GAV kann gewährleistet werden,dass sich alle Unternehmen (inländische sowie auch ausländische)an die Bestimmungen und die Mindestlöhne des entsprechenden GAVhalten müssen. Somit gelten für alle Betroffenen die gleichen Arbeitsbedingungen(Verhin<strong>der</strong>ung von Lohndumping etc.) sowie gleich langeSpiesse im Wettbewerb.Die <strong>ZPK</strong> ist die <strong>Zentral</strong>e Paritätische <strong>Kommission</strong> des Fürstentums Liechtenstein.Sie setzt sich aus Vertretern <strong>der</strong> Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseiteim gleichen Verhältnis zusammen. Die <strong>ZPK</strong> ist verantwortlichfür die Durchführung von Baustellenkontrollen und ordnet diese an, zudemleitet sie Lohnbuchkontrollen in die Wege und stellt den Vollzug <strong>der</strong>allgemeinverbindlichen GAV sicher. Die <strong>Kommission</strong> steht unter <strong>der</strong> Aufsicht<strong>der</strong> Regierung.Grundsätzlich ist es nicht möglich, eine Kontrolle zu verweigern, welchedurch die <strong>ZPK</strong> angeordnet wurde. Das betroffene Unternehmen kannaber bei <strong>der</strong> Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine externe Kontrollstellefür die Kontrolle beantragen (evt. AHV, Steuerverwaltung).Im alten Riet 101, FL-9494 Schaan<strong>Zentral</strong>e Paritätische <strong>Kommission</strong>Telefon +423 239 87 57<strong>der</strong> Stiftung SAVE zur ÜberwachungFax +423 239 87 58von allgemeinverbindlich erklärtenEmail: info@zpk.li Ausgabe 02-13 Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein


Welche Beiträge sind von wemzu entrichten?Für die anfallenden Kosten <strong>der</strong> Kontrollen und für die Deckung des Vollzugswerden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer entsprechendeBeiträge erhoben.Arbeitgeber: Höhe: gemäss Bestimmung im GAVAbrechnung: jährlich im Voraus an die <strong>ZPK</strong> beim erstenArbeitseinsatz im Fürstentum LiechtensteinArbeitnehmer: für jeden angefangenen Monat CHF 5.--Sind die Beiträge für alle Mitarbeiterzu bezahlen?Wieso müssen die Arbeitnehmerdeklariert werden?In den einzelnen branchenbezogenen GAV ist definiert, für welche Funktioneneine Beitragspflicht besteht. Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>müssen mit ihrer Funktion deklariert werden, es bestehtaber keine Beitragspflicht. Ebenfalls sind Familienmitglie<strong>der</strong> (Ehegatte,Kin<strong>der</strong>, Eltern, Geschwister) und Lehrlinge von <strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.Um die Abrechnung ordnungsgemäss durchführen zu können, ist es füruns wichtig, dass Sie Ihre Mitarbeiter in <strong>der</strong> richtigen Funktion deklarieren.Für die Abrechnung <strong>der</strong> Arbeitnehmerbeiträge ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass dieArbeitgeber (inländische sowie ausländische) ihre Mitarbeiter bei <strong>der</strong> <strong>ZPK</strong>Geschäftsstelle deklarieren. Dafür steht auf <strong>der</strong> Homepage www.zpk.liein Zugang zur Verfügung unter Rubrik „Deklaration“.Wo sind weitere Informationenabrufbar?RechtsgrundlagenAuszug aus EntsendegesetzWeitere Informationen zur <strong>ZPK</strong> sowie zu den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgensind abrufbar unter www.zpk.li o<strong>der</strong> direkt telefonischbei <strong>der</strong> Geschäftsstelle +423 239 87 57 (Mo-Fr 08.30-11.30 Uhr)- Entsendegesetz vom 15. März 2000- Verordnung zum Entsendegesetz vom 30. Mai 2000- Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgenvom 14. März 2007- Entsprechen<strong>der</strong> Gesamtarbeitsvertrag je nach BrancheArt. 3 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Rahmenvon grenzüberschreitenden Dienstleistungen Arbeitnehmer in das FürstentumLiechtenstein entsenden, soweit für die Dauer <strong>der</strong> Entsendung einArbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und demArbeitnehmer besteht und die Arbeitsleistung erfolgt.Art. 4 Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen; Vollzugskosten1) Der entsendende Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 muss den in dasFürstentum Liechtenstein entsandten Arbeitnehmern mindestens diejenigenArbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die in den einschlägigenGesetzen und Verordnungen festgelegt sind und Folgendesbetreffen:2e) Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, schuldenden paritätischen Organen die Beiträge an die Vollzugskosten, die einallgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmernauferlegt.Im alten Riet 101, FL-9494 Schaan<strong>Zentral</strong>e Paritätische <strong>Kommission</strong>Telefon +423 239 87 57<strong>der</strong> Stiftung SAVE zur ÜberwachungFax +423 239 87 58von allgemeinverbindlich erklärtenEmail: info@zpk.li Ausgabe 02-13 Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein

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