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Oberlandesgericht Celle - Verein der ehemaligen AWD Mitarbeiter eV

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- 2 -hat <strong>der</strong> 11. Zivilsenat des <strong>Oberlandesgericht</strong>s <strong>Celle</strong> auf die mündliche Verhandlungvom 10. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Oberlandesgericht</strong>…, den Richter am <strong>Oberlandesgericht</strong> … und die Richterin am Amtsgericht …für Recht erkannt:Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Juni 2009 verkündete Teilurteil<strong>der</strong> 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des LandgerichtsStade wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungvon 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden,wenn nicht die Klägerin vor <strong>der</strong> Vollstreckung Sicherheit in Höhe von120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.GründeI.Die Parteien streiten über die Beendigung eines Handelsvertretervertrages - insbeson<strong>der</strong>eüber die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Beklagten - sowieum eine in diesem Zusammenhang nach Ansicht <strong>der</strong> Klägerin bestehende Schadensersatzverpflichtungdes Beklagten und die Verpflichtung des Beklagten, Konkurrenztätigkeitzu unterlassen. Wegen <strong>der</strong> Einzelheiten wird auf den Tatbestanddes erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.Das Landgericht hat <strong>der</strong> Klage durch Teilurteil im Wesentlichen stattgegeben. Eshat die Ansicht vertreten, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagtenvom 1. September 2008 das Handelsvertreterverhältnis nicht beendet habe, son-


- 3 -<strong>der</strong>n dieses bis zum 31. Dezember 2010 - allerdings ordentlich gekündigt - fortbestehe.Der Beklagte verstoße durch seine Vermittlungstätigkeit für das KonkurrenzunternehmenF. gegen das im Handelsvertretervertrag geregelte Konkurrenzverbot.Der Klägerin stünden wegen dieser Tätigkeit des Beklagten dem Grundenach Schadensersatzansprüche zu. Zu <strong>der</strong>en Bezifferung diene <strong>der</strong> eingeklagteAuskunftsanspruch. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten sei nicht wirksamerfolgt, weil dem Beklagten kein wichtiger Grund im Sinne von § 89 a HGBzur Seite gestanden habe. Ein <strong>der</strong>artiger wichtiger Grund zur außerordentlichenKündigung liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umständedes Einzelfalls und unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen die Vertragsfortsetzungbis zur vereinbarten Vertragsbeendigung o<strong>der</strong> bis zum Ablauf <strong>der</strong>Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden könne. Die Klägerin habezwar gegen § 86 a Abs. 1 HGB verstoßen, weil sie die X-Vertriebssoftwaredem Beklagten nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Zeitschrift Xhabe dagegen nicht unentgeltlich gestellt werden müssen. Ob die Datenerhebungsbögenkostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssten, erscheine fraglich.Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, dem Kunden eine Kostenpauschalevon bis zu 95 EUR für die "Private Finanzstrategie" in Rechnung zu stellen. Dieskönne eine Kompensation darstellen. Selbst wenn man jedoch auch eine kostenfreieBereitstellungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> Datenerhebungsbögen bejahen wolle,führe dies nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnissesdurch den Beklagten gegeben gewesen sei. Zu berücksichtigensei, dass <strong>der</strong> Beklagte die Abrechnungsweise <strong>der</strong> Klägerin jahrelang akzeptierthabe. Daher könnten die in <strong>der</strong> Vergangenheit erfolgten Abrechnungen nicht alswichtiger Grund herangezogen werden. Soweit die Klägerin es abgelehnt habe, fürdie Zukunft ihre Abrechnungspraxis umzustellen, sei <strong>der</strong> von ihr vertreteneRechtsstandpunkt nicht als völlig abwegig zu qualifizieren. Das Vertragsverhältnislaufe noch bis zum 31. Dezember 2010, da die Parteien in <strong>der</strong> <strong>Verein</strong>barung vom13. Dezember 2007 einvernehmlich vereinbart hätten, dass eine ordentliche Kündigungdes Handelsvertreterverhältnisses erst zu diesem Zeitpunkt zulässig seinsolle. Diese <strong>Verein</strong>barung sei insbeson<strong>der</strong>e nicht im Hinblick auf Nr. 4.3 des Zusatzvertrages<strong>der</strong> Parteien vom 10./11. April 2006 unwirksam. Selbst wenn dieNr. 4.3 des Zusatzvertrages <strong>der</strong> Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über dieAllgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhielte, führe dies nicht zu einer


- 4 -Unwirksamkeit <strong>der</strong> <strong>Verein</strong>barung <strong>der</strong> Kündigungsfrist. Der Beklagte habe durchseine Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen F. in erheblicher Weise gegenseine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit <strong>der</strong> Klägerin verstoßen. Er hättesich auch nach <strong>der</strong> von ihm ausgesprochenen Kündigung jeden Wettbewerbs enthaltenmüssen.Gegen dieses Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bd. I,Bl. 161 ff. d. A.), richtet sich die Berufung des Beklagten.Der Beklagte wie<strong>der</strong>holt seine Ansicht, dass er berechtigt gewesen sei, das Handelsvertreterverhältnisfristlos zu kündigen. Die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtungaus § 86 a HGB verstoßen. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, zunächsteinen Rechtsstreit gegen die Klägerin zu führen. Es habe zu seinen Aufgaben gehört,neue Handelsvertreter anzuwerben. Diese Handelsvertreter hätte er über dieaus seiner Sicht rechtswidrige Handhabung <strong>der</strong> Klägerin informieren müssen. Jedenfallssei die <strong>Verein</strong>barung <strong>der</strong> Parteien vom 13. Dezember 2007 im Hinblickauf die Nr. 4.3 des Zusatzvertrages unwirksam.Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Juni 2009 abzuän<strong>der</strong>n und dieKlage abzuweisen.Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wie<strong>der</strong>holt ihre Ansicht, dasssie nicht verpflichtet gewesen sei, die Software dem Beklagten kostenfrei zur Verfügungzu stellen. Entsprechendes gelte für die Zeitschrift X. Sie hält die <strong>Verein</strong>barung<strong>der</strong> Parteien vom 13. Dezember 2007 für wirksam.Wegen des Vorbringens <strong>der</strong> Parteien im Übrigen und Einzelnen wird auf den vorgetragenenInhalt <strong>der</strong> gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


- 5 -II.Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.1. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Kündigung des Beklagtenvom 1. September 2008 das Handelsvertreterverhältnis <strong>der</strong> Parteien nichtbeendet hat, weil die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 89 aAbs. 1 HGB nicht vorliegen. Der Handelsvertretervertrag besteht ordentlich gekündigtbis zum 31. Dezember 2010 fort.Die Wirksamkeit <strong>der</strong> von dem Beklagten erklärten fristlosen Kündigung beurteiltsich nach § 89 a Abs. 1 HGB. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigungim Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigenInteressen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung o<strong>der</strong>bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann,weil es trotz <strong>der</strong> Beachtung des Gebotes <strong>der</strong> Vertragstreue im Hinblick auf dieUmstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie <strong>der</strong> Billigkeit wi<strong>der</strong>spricht, denKündigenden am Vertrag festzuhalten. Es muss ein objektiver Umstand vorliegen,welcher aus <strong>der</strong> Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt <strong>der</strong> Kündigungserklärung dieNotwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstandwird in <strong>der</strong> Regel in einem Verhalten des Kündigungsempfängers, insbeson<strong>der</strong>e ineiner groben Verletzung vertraglicher Pflichten seinerseits liegen. Ob <strong>der</strong> geltendgemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigungrechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls, wie sie nochmals bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Zumutbarkeiteiner Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner frühestmöglichen vertragsmäßigenBeendigung anzustellen ist. Ergibt die mit einer Gesamtabwägungverbundene Prüfung, dass <strong>der</strong> geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösungobjektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund(ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW-RR 2006, 615; vgl. auchBaumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89 a Rn. 6 m. w. N.; MünchKom./von Hoyningen-Huenen, HGB, 2. Aufl., § 89 a Rn. 12 ff.).


- 6 -Selbst wenn man die Ansicht des Beklagten als richtig unterstellt, dass die Klägerinzu Unrecht für die zur Verfügungsstellung <strong>der</strong> Software monatliche Kostenpauschalenin Höhe von 80 € und 20 € verlangt hat und dass die Datenerhebungsbögensowie die Kundenzeitschrift X dem Beklagten von <strong>der</strong> Klägerin kostenlos imHinblick auf § 86 a Abs. 1 HGB zur Verfügung gestellt werden mussten, ergibt sichhieraus kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Beklagten. Zuberücksichtigen ist insoweit, dass <strong>der</strong> Beklagte die Praxis <strong>der</strong> Klägerin seit Beginnseiner Handelsvertretertätigkeit im Herbst 2004 akzeptiert hat. Er hat die Datenerhebungsbögenund die Zeitschrift X bei <strong>der</strong> Klägerin in Kenntnis, dass ihm hierfürBeträge berechnet werden würden, bestellt. In Kenntnis <strong>der</strong> Abrechnungspraxis<strong>der</strong> Klägerin hat <strong>der</strong> Beklagte sogar noch unter dem 13. Dezember 2007 mit<strong>der</strong> Klägerin vereinbart, dass das Vertragsverhältnis mindestens bis zum31. Dezember 2010 fortzusetzen sei.Es wäre dem Beklagten zuzumuten gewesen, die strittige Rechtsfrage <strong>der</strong> Auslegungdes § 86 a Abs. 1 HGB durch die zuständigen Gerichte klären zu lassen.Dies ist in einer ganzen Reihe von Fällen - wie dem Beklagten auch auf Grundseiner Tätigkeit für F. bekannt ist - geschehen. Dabei ergibt sich aus <strong>der</strong> erstinstanzlichenRechtsprechung kein einheitliches Meinungsbild, ob die Rechtsansichtdes Beklagten überhaupt zutrifft. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,dass es sich bei dem Verhalten <strong>der</strong> Klägerin um eine grobe Verletzung vertraglicherPflichten handelte. Dies gilt umso mehr, als es sich um relativ geringeBeträge handelt, die dem Beklagten berechnet worden sind.Hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>der</strong> Fortsetzung des Vertragsverhältnissesist <strong>der</strong> frühestmögliche Zeitpunkt einer vertragsmäßigen Beendigung zu berücksichtigen.Ebenso wie das Landgericht hält <strong>der</strong> Senat die <strong>Verein</strong>barung <strong>der</strong>Parteien vom 13. Dezember 2007, wonach das Handelsvertreterverhältnis bis zum31. Dezember 2010 nicht ordentlich gekündigt werden kann, für wirksam. Grundsätzlichsieht § 89 Abs. 2 HGB die Möglichkeit vor, dass <strong>der</strong> Unternehmer und <strong>der</strong>Handelsvertreter die Frist für eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertragesverlängern. Die Kündigungsfrist ist für beide Parteien auch gleich lang. Soweit<strong>der</strong> Beklagte die Ansicht vertritt, dass die <strong>Verein</strong>barung im Hinblick auf dieNr. 4.3 des Zusatzvertrages vom 10./11. April 2006 unwirksam sei, trifft dies nicht


- 7 -zu. Nach <strong>der</strong> Nr. 4.3 hat die Klägerin das Recht, den Handelsvertreter aus wichtigemGrund unter Wahrung <strong>der</strong> Vergütungsstufe von Aufgaben, die ihm im Rahmendes Zusatzvertrages übertragen wurden, zu entbinden. Diese Bestimmungentfaltet im Hinblick auf die <strong>Verein</strong>barung <strong>der</strong> Parteien vom 13. Dezember 2007keine Wirkung. Die Parteien haben nämlich in dieser späteren <strong>Verein</strong>barung geregelt,dass in Abän<strong>der</strong>ung des Zusatzvertrages für Führungskräfte die bestehendenVertragsverhältnisse frühestens zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden können.Die Nr. 4.3 des Zusatzvertrages steht unter <strong>der</strong> Überschrift „4 Teilkündigung“.Somit ist auch die gesamte Nr. 4 des Zusatzvertrages abbedungen. Selbst wennman dieser Ansicht nicht folgen wollte, so verbleibt jedoch dem Handelsvertreter,wenn die Klägerin von ihrer Befugnis nach Nr. 4.3 <strong>der</strong> ZusatzvereinbarungGebrauch machen sollte, seine Vergütungsstufe. Nach dem Zusatzvertrag war esAufgabe des Beklagten, sich um die Anwerbung, Einarbeitung und Betreuung vonneuen Handelsvertretern zu kümmern und die ihm zugeordneten Handelsvertreterbei <strong>der</strong>en Verkaufstätigkeit zu unterstützen. Er hatte weiter die ihm zugeordnetenHandelsvertreter bei Verwaltungs- und Bestandsarbeiten zu betreuen. Der Klägerinmusste die Möglichkeit eingeräumt werden, den Beklagten von diesen Führungsaufgabenzu entbinden, wenn hierfür ein „wichtiger Grund“ vorliegen sollte.Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gesamten Umstände wi<strong>der</strong>spricht es im vorliegendenFall nicht <strong>der</strong> Billigkeit, den Beklagten am Vertrag festzuhalten.Der Beklagte hat durch seine Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen F. in erheblicherWeise gegen seine Vertragspflichten aus dem Vertragsverhältnis verstoßen.Er hätte sich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedenWettbewerbs enthalten müssen, <strong>der</strong> geeignet war, die Interessen <strong>der</strong> Klägerin zubeeinträchtigen. Sowohl aufgrund von Nr. 7.2 des bestehenden Handelsvertretervertragesvom 5. Oktober 2004 als auch angesichts <strong>der</strong> Regelung in § 86 HGBdurfte <strong>der</strong> Beklagte nicht für ein Konkurrenzunternehmen <strong>der</strong> Klägerin tätig werden.Daher hat das Landgericht zu Recht dem Unterlassungsanspruch <strong>der</strong> Klägerinstattgegeben.


- 8 -3. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Klägerin im Hinblickauf die vertragswidrige Konkurrenztätigkeit des Beklagten zusteht, kann die Klägerinauch die begehrte Auskunft verlangen.Nach alledem war die Berufung mit <strong>der</strong> Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 27. September2009 gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zueröffnen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10,§ 711 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat we<strong>der</strong> grundsätzliche Bedeutungnoch erfor<strong>der</strong>t die Fortbildung des Rechts o<strong>der</strong> die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien habeninsoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer an<strong>der</strong>en Entscheidung Anlassgeben könnten, aufgezeigt.… … …

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