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ZL Aktuell Immobilien- und Baurecht 02/2011 - Zirngibl Langwieser

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<strong>ZL</strong> <strong>Aktuell</strong> <strong>Immobilien</strong>- <strong>und</strong> <strong>Baurecht</strong> <strong>02</strong>/<strong>2011</strong><br />

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene<br />

Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung<br />

seiner Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von EUR 10 % der Auftragssumme<br />

zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist,<br />

dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenen Werklohnforderungen<br />

des Auftragsnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.<br />

(BGH, Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 7/10)<br />

I. Sachverhalt<br />

Eine ARGE führte als Generalunternehmerin den Neubau eines Universitätsklinikums aus. Sie<br />

beauftragte ein Subunternehmen mit der Erbringung von Leistungen für raumlufttechnische<br />

Anlagen. Wirksam einbezogen in den Nachunternehmervertrag waren u. a. die Zusätzlichen<br />

Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (ZVB) sowie die VOB Teile B <strong>und</strong> C.<br />

In dem Nachunternehmervertrag <strong>und</strong> unter Bezugnahme auf die ZVB war formularmäßig bestimmt,<br />

dass der Auftragnehmer den Auftraggeber kostenlos eine Vertragserfüllungsbürgschaft<br />

in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hatte. Diese diente<br />

zur Sicherstellung der vertragsgemäßen <strong>und</strong> fristgerechten Ausführung der Leistung sowie<br />

zur Absicherung etwaiger Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus Überzahlungen<br />

während der Bauzeit <strong>und</strong> war entsprechend einem beigefügten Muster des Auftraggebers zu<br />

stellen. Ebenfalls geregelt war in dem Nachunternehmervertrag i. V. m. den ZVB, dass Abschlagszahlungen<br />

auf die vereinbarte Vergütung nach Rechnungsstellung in Höhe von 90 %<br />

der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen <strong>und</strong> nicht mit wesentlichen Mängeln behafteten<br />

Leistungen geleistet werden.<br />

Die Parteien stritten im Nachgang über zusätzliche Kosten <strong>und</strong> die Verwirkung eines Vertragsstrafenanspruches.<br />

Zu diesem Zweck sollte die Vertragerfüllungsbürgschaft in voller<br />

Höhe in Anspruch genommen werden.<br />

II. Entscheidung<br />

Noch das Berufungsgericht, hier OLG München, hat die formularmäßige Sicherungsabrede als<br />

wirksam angesehen <strong>und</strong> dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass diese einen sprachlich<br />

<strong>und</strong> inhaltlich ausreichend abgegrenzten Teil des Vertrages darstellt. Insoweit liege keine<br />

Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der AGB-rechtlichen Würdigung vor.<br />

Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass<br />

die Sicherungsvereinbarung unwirksam ist, weil sie im Zusammenwirken mit den Vereinbarungen<br />

zu den Abschlagszahlungen zu einer Übersicherung der Auftraggeberin <strong>und</strong> zu einer<br />

unangemessenen Benachteiligung der Auftragnehmerin führt. Diese Übersicherung widerspricht<br />

den Geboten von Treu <strong>und</strong> Glauben <strong>und</strong> benachteiligt insoweit die Auftragnehmerin<br />

unangemessen. Die Auftraggeberin versuchte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten<br />

der Auftragnehmerin durchzusetzen, ohne die Interessen der Auftragnehmerin hinreichend<br />

zu berücksichtigen <strong>und</strong> ihr ein angemessenen Ausgleich zuzugestehen.<br />

Mit der Verwendung von derartigen Klauseln wird der Auftragnehmerin bis zur Zahlung der<br />

Schlussrechnung von Abschlagsrechnung zu Abschlagsrechnung steigend Liquidität entzogen.<br />

Im Weiteren trägt die Auftragnehmerin das Insolvenzrisiko der Auftraggeberin <strong>und</strong> das Risiko,<br />

dass sie im Ergebnis mit bis zu 10 % ihre Werklohnforderung für erbrachte Leistungen<br />

ausfällt.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist eine derartige Vereinbarung in der Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

eines Auftraggebers, wonach die Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche<br />

sowohl durch Einbehalte bei den Abschlagszahlungen als auch durch die Stellung einer<br />

Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme vorsieht, unwirksam,<br />

da diese Regelugen einseitig die Interessen des Auftraggebers berücksichtigen. Der BGH ist<br />

der herrschenden Meinung in der Literatur gefolgt <strong>und</strong> hat derartige Klauseln für unwirksam<br />

erklärt.


III. Praxishinweis<br />

Nach diesem Urteil ist es erforderlich, die in der Praxis verwendeten Verträge auch auf diesen<br />

Punkt hin zu überprüfen. Es hat sich in den letzten Jahren die Verwendung derartiger Klauseln<br />

verfestigt. Für die Auftraggeber bedeutet das, dass die für unwirksam erklärten Klauseln<br />

entsprechend angepasst werden. Für die Auftragnehmer ist von Bedeutung, ihre Ansprüche<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> der unwirksamen Klauseln entsprechend durchzusetzen.<br />

Fragen können Sie gerne an einen der Ihnen bekannten Ansprechpartner des Teams <strong>Immobilien</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Baurecht</strong> oder an berlin@zl-legal.de richten.<br />

Dr. Andreas Damm, Berlin Dr. Andreas P. Dingler, München Dr. Ulrich May, München<br />

Steffen Linse, Berlin Patrick Gasch, München Alexander Reimann, München<br />

Dr. Richard Lehmann-Brauns, Berlin Christian Gleich, München Florian Rixner, München<br />

Dr. Lars Adler, München Dr. Henning Klingenfuß, München Douglas Graf von Rittberg, München<br />

Dr. Axel Anker, München Dr. Hans <strong>Langwieser</strong>, München<br />

Julia Brennecke, München Martin <strong>Langwieser</strong>, München<br />

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