ZL Aktuell Immobilien- und Baurecht 02/2011 - Zirngibl Langwieser
ZL Aktuell Immobilien- und Baurecht 02/2011 - Zirngibl Langwieser
ZL Aktuell Immobilien- und Baurecht 02/2011 - Zirngibl Langwieser
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>ZL</strong> <strong>Aktuell</strong> <strong>Immobilien</strong>- <strong>und</strong> <strong>Baurecht</strong> <strong>02</strong>/<strong>2011</strong><br />
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene<br />
Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung<br />
seiner Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von EUR 10 % der Auftragssumme<br />
zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist,<br />
dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenen Werklohnforderungen<br />
des Auftragsnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.<br />
(BGH, Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 7/10)<br />
I. Sachverhalt<br />
Eine ARGE führte als Generalunternehmerin den Neubau eines Universitätsklinikums aus. Sie<br />
beauftragte ein Subunternehmen mit der Erbringung von Leistungen für raumlufttechnische<br />
Anlagen. Wirksam einbezogen in den Nachunternehmervertrag waren u. a. die Zusätzlichen<br />
Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (ZVB) sowie die VOB Teile B <strong>und</strong> C.<br />
In dem Nachunternehmervertrag <strong>und</strong> unter Bezugnahme auf die ZVB war formularmäßig bestimmt,<br />
dass der Auftragnehmer den Auftraggeber kostenlos eine Vertragserfüllungsbürgschaft<br />
in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hatte. Diese diente<br />
zur Sicherstellung der vertragsgemäßen <strong>und</strong> fristgerechten Ausführung der Leistung sowie<br />
zur Absicherung etwaiger Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus Überzahlungen<br />
während der Bauzeit <strong>und</strong> war entsprechend einem beigefügten Muster des Auftraggebers zu<br />
stellen. Ebenfalls geregelt war in dem Nachunternehmervertrag i. V. m. den ZVB, dass Abschlagszahlungen<br />
auf die vereinbarte Vergütung nach Rechnungsstellung in Höhe von 90 %<br />
der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen <strong>und</strong> nicht mit wesentlichen Mängeln behafteten<br />
Leistungen geleistet werden.<br />
Die Parteien stritten im Nachgang über zusätzliche Kosten <strong>und</strong> die Verwirkung eines Vertragsstrafenanspruches.<br />
Zu diesem Zweck sollte die Vertragerfüllungsbürgschaft in voller<br />
Höhe in Anspruch genommen werden.<br />
II. Entscheidung<br />
Noch das Berufungsgericht, hier OLG München, hat die formularmäßige Sicherungsabrede als<br />
wirksam angesehen <strong>und</strong> dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass diese einen sprachlich<br />
<strong>und</strong> inhaltlich ausreichend abgegrenzten Teil des Vertrages darstellt. Insoweit liege keine<br />
Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der AGB-rechtlichen Würdigung vor.<br />
Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass<br />
die Sicherungsvereinbarung unwirksam ist, weil sie im Zusammenwirken mit den Vereinbarungen<br />
zu den Abschlagszahlungen zu einer Übersicherung der Auftraggeberin <strong>und</strong> zu einer<br />
unangemessenen Benachteiligung der Auftragnehmerin führt. Diese Übersicherung widerspricht<br />
den Geboten von Treu <strong>und</strong> Glauben <strong>und</strong> benachteiligt insoweit die Auftragnehmerin<br />
unangemessen. Die Auftraggeberin versuchte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten<br />
der Auftragnehmerin durchzusetzen, ohne die Interessen der Auftragnehmerin hinreichend<br />
zu berücksichtigen <strong>und</strong> ihr ein angemessenen Ausgleich zuzugestehen.<br />
Mit der Verwendung von derartigen Klauseln wird der Auftragnehmerin bis zur Zahlung der<br />
Schlussrechnung von Abschlagsrechnung zu Abschlagsrechnung steigend Liquidität entzogen.<br />
Im Weiteren trägt die Auftragnehmerin das Insolvenzrisiko der Auftraggeberin <strong>und</strong> das Risiko,<br />
dass sie im Ergebnis mit bis zu 10 % ihre Werklohnforderung für erbrachte Leistungen<br />
ausfällt.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist eine derartige Vereinbarung in der Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
eines Auftraggebers, wonach die Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche<br />
sowohl durch Einbehalte bei den Abschlagszahlungen als auch durch die Stellung einer<br />
Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme vorsieht, unwirksam,<br />
da diese Regelugen einseitig die Interessen des Auftraggebers berücksichtigen. Der BGH ist<br />
der herrschenden Meinung in der Literatur gefolgt <strong>und</strong> hat derartige Klauseln für unwirksam<br />
erklärt.
III. Praxishinweis<br />
Nach diesem Urteil ist es erforderlich, die in der Praxis verwendeten Verträge auch auf diesen<br />
Punkt hin zu überprüfen. Es hat sich in den letzten Jahren die Verwendung derartiger Klauseln<br />
verfestigt. Für die Auftraggeber bedeutet das, dass die für unwirksam erklärten Klauseln<br />
entsprechend angepasst werden. Für die Auftragnehmer ist von Bedeutung, ihre Ansprüche<br />
vor dem Hintergr<strong>und</strong> der unwirksamen Klauseln entsprechend durchzusetzen.<br />
Fragen können Sie gerne an einen der Ihnen bekannten Ansprechpartner des Teams <strong>Immobilien</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Baurecht</strong> oder an berlin@zl-legal.de richten.<br />
Dr. Andreas Damm, Berlin Dr. Andreas P. Dingler, München Dr. Ulrich May, München<br />
Steffen Linse, Berlin Patrick Gasch, München Alexander Reimann, München<br />
Dr. Richard Lehmann-Brauns, Berlin Christian Gleich, München Florian Rixner, München<br />
Dr. Lars Adler, München Dr. Henning Klingenfuß, München Douglas Graf von Rittberg, München<br />
Dr. Axel Anker, München Dr. Hans <strong>Langwieser</strong>, München<br />
Julia Brennecke, München Martin <strong>Langwieser</strong>, München<br />
ZIRNGIBL LANGWIESER Rechtsanwälte Partnerschaft, Partnerschaftsregister AG München PR 579<br />
Weitere Pflichtangaben finden Sie auf der Webseite der ZIRNGIBL LANGWIESER Rechtsanwälte Partnerschaft unter http://zllegal.de/footer/impressum/.<br />
Der Newsletter richtet sich an Geschäftsfre<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Bekannte der ZIRNGIBL LANGWIESER Rechtsanwälte Partnerschaft.<br />
Sein Inhalt ist nicht als Rechtsrat zu verstehen <strong>und</strong> ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage geeignet. Eine Haftung für den<br />
Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden. Sofern der Newsletter Links zu fremden Angeboten enthält,<br />
macht sich ZIRNGIBL LANGWIESER diese fremden Seiteninhalte nicht zu Eigen. ZIRNGIBL LANGWIESER hat keinen Einfluss auf die fremden Seiteninhalte,<br />
übernimmt dafür keinerlei Verantwortung <strong>und</strong> distanziert sich ausdrücklich davon. Sollten durch die fremden Inhalte Rechte oder gesetzliche<br />
Vorschriften verletzt werden, wird ZIRNGIBL LANGWIESER den Link unverzüglich beseitigen, sobald ihr die Rechtsverletzung bekannt gemacht<br />
wurde.<br />
Wenn Sie unseren Newsletter <strong>ZL</strong> <strong>Aktuell</strong> nicht mehr erhalten möchten, können Sie ihn unter munich@zl-legal.de abbestellen.<br />
Büro Berlin Büro München Büro Frankfurt am Main Büro Wien<br />
Kurfürstendamm 54/55 Brienner Straße 9 Platz der Republik 6 Esslinggasse 9<br />
D-10707 Berlin D-80333 München D-60325 Frankfurt/Main A-1010 Wien<br />
Tel: +49 (30) 88 03 31 – 0 Tel: +49 (89) 2 90 50 – 0 Tel: +49 (69) 5 89 99 58 – 0 Tel: +43 (1) 90 10 10<br />
berlin@zl-legal.de munich@zl-legal.de frankfurt@zl-legal.de vienna@zl-legal.at