30.12.2012 Aufrufe

Download - Zirngibl Langwieser

Download - Zirngibl Langwieser

Download - Zirngibl Langwieser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Hauptversammlungssaison 2011<br />

Briefwahl und Online-Teilnahme: 2011 ist das Jahr, in dem sich die im Zuge des ARUG<br />

in die Satzung aufgenommenen Regelungen zur Briefwahl und zur Online-Teilnahme<br />

bewähren müssen.<br />

Vergütungssysteme: Zu den Schwerpunktthemen der diesjährigen Saison werden<br />

abermals die Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat zählen.<br />

Corporate Governance-Erklärung nach § 161 AktG: Anfechtungsklagen werden zunehmend<br />

auf (häufig versehentliche oder unreflektierte) Abweichungen der Unternehmenspraxis<br />

von den in der CG-Erklärung dargestellten Grundsätzen gestützt.<br />

I. Briefwahl<br />

Das AktG hat mit dem Inkrafttreten des ARUG die Abkehr vom Konzept der Hauptversammlung<br />

als reiner Präsenzversammlung eingeleitet und den Unternehmen die Möglichkeit<br />

eröffnet, Aktionäre per Briefwahl an den Abstimmungen zu beteiligen. Die meisten<br />

Gesellschaften haben daraufhin ihre Satzungen angepasst und Regelungen geschaffen,<br />

die es ihnen gestatten, ihren Aktionären die Briefwahl zu ermöglichen, ohne sich jedoch<br />

hierzu zu verpflichten.<br />

Die ersten Erfahrungen mit der Briefwahl liegen zwischenzeitlich vor. Die Beurteilung fällt<br />

überwiegend positiv aus. Die meisten HV-Dienstleister haben sich auf die neuen<br />

Möglichkeiten eingestellt und ihre technischen Systeme um entsprechende Module<br />

ausgebaut. Gründe, von der Briefwahl in der Form der schriftlichen Briefwahl oder als<br />

Online-Briefwahl abzuraten, gibt es grundsätzlich nicht. Im Gegenteil: Der DCGK empfiehlt<br />

die Briefwahl ganz ausdrücklich. Börsennotierte Unternehmen, die sich gegen die<br />

Briefwahl entscheiden, müssen nach herrschender Meinung auf die Abweichung von<br />

Ziffer 2.3.3 DCGK hinweisen.<br />

Wichtigstes Detail bei der Briefwahl ist die Frage, bis wann der Aktionär seine Stimme<br />

mittels Briefwahl abgeben kann. Begrenzendes Element ist hier vor allem die Technik, die<br />

das Unternehmen zum Einsatz bringt.<br />

Der Briefwahlschluss kann zeitlich mit dem Ende des Abstimmungsvorgangs im Versammlungsraum<br />

zusammengelegt werden. Verbunden mit einer Online-Übertragung der HV<br />

über das Internet hat der Aktionär so die Möglichkeit, die Reden und die Generaldebatte<br />

zu verfolgen und seine Stimme auf der Basis der so gewonnenen Eindrücke abzugeben.<br />

Zwingend ist das allerdings nicht. So kann die Gesellschaft den Briefwahlschluss auch auf<br />

einen früheren Zeitpunkt legen, etwa das Ende der Generaldebatte oder noch früher, etwa<br />

einen oder mehrere Tage vor der Hauptversammlung.<br />

Wird den Aktionären die Möglichkeit der Briefwahl eröffnet, so muss dies (bei börsennotierten<br />

Gesellschaften) in der Einladung bzw. den Teilnahmehinweisen dargestellt<br />

werden. Darüber hinaus ist bei der Ergebnisverkündung auf die Briefwahlstimmen zu<br />

achten. Der Leitfaden für den Versammlungsleiter muss hier entsprechend angepasst und<br />

vorbereitet sein.<br />

II. Online-Teilnahme<br />

Während sich die Briefwahl aller Voraussicht nach sehr schnell als Standard etablieren<br />

wird, ist bei der Online-Teilnahme mit Zurückhaltung zu rechnen. Zwar gibt es auch hier<br />

bereits technische Lösungen, die ihren Praxistest erfolgreich absolviert haben. Die<br />

Akzeptanz scheint bei den Aktionären bisher jedoch wenig ausgeprägt (im Fall der<br />

Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG waren es deutlich weniger als 50 (!) Aktionäre,<br />

die das Angebot zur Online-Teilnahme nutzten). Zumindest derzeit fällt es also<br />

schwer, den Zusatzaufwand für ein Angebot zur Online-Teilnahme zu rechtfertigen.<br />

Und noch eines ist zu bedenken: Aktionäre, die von der Möglichkeit der Online-Teilnahme<br />

Gebrauch machen, sind - im Gegensatz zum Aktionär, der die Möglichkeit der Briefwahl<br />

nutzt – in vollem Umfang anfechtungsberechtigt!<br />

Rundbrief<br />

Gesellschafts- ,<br />

Bank- und Kapitalmarkt<br />

Ausgabe 02/2011<br />

Büro München<br />

Brienner Straße 9<br />

D-80333 München<br />

Tel.: +49 (89) 2 90 50 - 0<br />

Fax: +49 (89) 2 90 50 - 290<br />

munich@zl-legal.de<br />

Büro Berlin<br />

Kurfürstendamm 54/55<br />

D-10707 Berlin<br />

Tel.: +49 (30) 88 03 31 - 0<br />

Fax: +49 (30) 88 03 31 - 10<br />

berlin@zl-legal.de<br />

Büro Frankfurt am Main<br />

Platz der Republik 6<br />

60325 Frankfurt / Main<br />

Tel.: +49 (69) 5 89 99 58 - 0<br />

Fax: +49 (69) 5 89 99 58 - 100<br />

frankfurt@zl-legal.de<br />

Büro Wien<br />

Esslinggasse 9<br />

A-1010 Wien<br />

Tel.: +43 (1) 90 10 10<br />

Fax: +43 (1) 90 10 1 - 12<br />

vienna@zl-legal.at


Büro München<br />

Friedrich E. <strong>Zirngibl</strong><br />

Dr. Hans <strong>Langwieser</strong><br />

Dr. Axel Anker<br />

Dr. Johann B. Kurreck<br />

Dr. Lars Adler<br />

Dr. Thomas Zwissler<br />

Dr. Dieter Lehner<br />

Florian Rixner<br />

Dr. Ulrich May<br />

Jan F. Krekel, LL.M.<br />

Dr. Hans-Jörg Krämer<br />

Dr. Henning Klingenfuß, D.E.A.<br />

Alexander Reimann<br />

Dr. Andreas P. Dingler<br />

Dr. Martin Gebhardt<br />

Dr. Jan Küpperfahrenberg<br />

Dr. Andreas Steigenberger<br />

Frederike v. Gossler-Kubitz, LL.M.Eur.<br />

Sven Herweg<br />

Dr. Barbara Putzhammer<br />

Dr. Florian Herrmann<br />

Douglas Graf von Rittberg<br />

Martin <strong>Langwieser</strong><br />

Dr. Robert K. Strecker<br />

Christian Bauer<br />

Sarah Gunter, LL.M.<br />

Andreas Strenkert<br />

Siddharath Lugani<br />

Julia Brennecke<br />

Katharina Zabl, LL.M.<br />

Büro Berlin<br />

Dr. Andreas Zumschlinge<br />

Dr. René Latotzky<br />

Dr. Andreas Damm<br />

Lars Robbe<br />

Steffen Linse<br />

John Richard Eydner<br />

Dr. Richard Lehmann-Brauns<br />

Silke Maria Schwenk, LL.M.<br />

Dr. Kai Zapfe<br />

Büro Frankfurt am Main<br />

Dr. Gerald Beyer<br />

Dr. Stefan Bauer<br />

Tanja Peraic, M.C.L.<br />

Dr. Elena Widera, LL.M.<br />

Büro Wien<br />

Dr. René Latotzky<br />

Dr. Dieter Lehner<br />

Informieren Sie sich auf unserer<br />

Website: www.zl-legal.de<br />

Der vorliegende Informationsbrief richtet<br />

sich an Geschäftsfreunde und Bekannte der<br />

ZIRNGIBL LANGWIESER<br />

Rechtsanwälte Partnerschaft (AG München<br />

PR 579). Sein Inhalt ist nicht als Rechtsrat<br />

zu verstehen und ohne vorherige Beratung<br />

auch nicht als Entscheidungsgrundlage<br />

geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der<br />

Beiträge kann trotz gewissenhafter<br />

Bearbeitung nicht übernommen werden.<br />

III. Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat<br />

Die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat zählt zu den Klassikern jeder<br />

Hauptversammlung, wobei sich die Schwerpunkte von Jahr zu Jahr etwas verlagern. In<br />

der Hauptversammlungssaison 2011 ist mit folgenden Schwerpunkten zurechnen:<br />

1. Viele Gesellschaften haben im abgelaufenen Geschäftsjahr 2010 ihre Vergütungssysteme<br />

für den Vorstand an die Vorgaben des durch das VorstAG neu gefassten<br />

§ 87 AktG angepasst. Nun stellt sich die Frage, ob zu ihnen ein Hauptversammlungsvotum<br />

eingeholt werden soll. Viele große Aktiengesellschaften entscheiden<br />

sich für dieses Votum, um das Konfliktpotenzial gering zu halten. Andere beschränken<br />

sich auf eine ausführliche Darstellung im Vergütungsbericht und die nach dem<br />

DCGK empfohlenen Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden in der HV.<br />

2. Bei Gesellschaften, deren Vergütungssysteme unverändert geblieben sind, kann<br />

zwar ein erneutes Hauptversammlungsvotum einholt werden, doch dürfte diese<br />

Vorgehensweise zumindest dann eher fernliegen, wenn sich die grundlegenden<br />

Rahmenbedingungen der Vorstandstätigkeit nicht verändert haben.<br />

3. Gesellschaften, die sich für ein Opting-Out nach § 286 Abs. 5 S. 1 AktG entschieden<br />

haben und die die Vergütungen der Vorstände nicht individualisiert ausweisen,<br />

sollten überprüfen, ob die auf maximal fünf Jahre begrenzte Ermächtigung ausläuft.<br />

Gegebenenfalls ist ein Erneuerungsbeschluss zu fassen.<br />

4. Im Bereich der Aufsichtsratsvergütung zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab.<br />

Während der DCGK für den Aufsichtsrat feste und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile<br />

empfiehlt, mehren sich in Literatur und Praxis die Stimmen, nach<br />

denen eine feste Vergütung besser geeignet ist, um den Bedingungen und Notwendigkeiten<br />

der Aufsichtsratstätigkeit gerecht zu werden. Die Siemens AG hat das<br />

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in diesem Jahr bereits umgestellt. Ob und<br />

wie andere Gesellschaften und die ohnehin vermehrt in der Kritik stehende CG-<br />

Kommission reagieren, darf mit Spannung erwartet werden.<br />

IV. Anfechtungsrisiko Corporate Governance-Erklärung<br />

Das Verhältnis zwischen DCGK, Entsprechenserklärung nach § 161 AktG und Hauptversammlungsbeschlüssen<br />

hat die Gerichte erreicht. Dabei zeigt die Anzahl der bisher<br />

zur Entscheidung gelangten Fälle, dass sich fehlerhafte CG-Erklärungen zunehmend<br />

zum Anfechtungsrisiko entwickelt haben. Dies gibt Anlass, Eckpunkte der bisherigen<br />

Rechtsprechung vorzustellen:<br />

1. Bei der Vorbereitung der Hauptversammlung muss darauf geachtet werden, dass<br />

eine Entsprechenserklärung nach § 161 AkG überhaupt vorliegt. Das klingt selbstverständlich,<br />

ist es aber offenbar nicht, wie ein vom OLG München am 19.11.2008<br />

entschiedener Fall zeigt. Fehlt die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vollständig,<br />

so sind nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung zumindest die<br />

Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat anfechtbar.<br />

2. Bei der Vorbereitung der Hauptversammlung ist zu prüfen, ob Beschlussvorschläge<br />

im Widerspruch zu den Erklärungen aus der letzten Entsprechenserklärung nach<br />

§ 161 AktG stehen oder ein sonstiges Verhalten der Organe bekannt ist, das im<br />

Widerspruch zur letzten Entsprechenserklärung steht. Nach der Rechtsprechung<br />

des BGH können bereits solche Verstöße gegen die eigene Entsprechenserklärung<br />

zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungs- und hier insbesondere der<br />

Entlastungsbeschlüsse führen. Die Anfechtbarkeit soll lediglich dann entfallen,<br />

wenn der Verstoß unwesentlich, d.h. für einen objektiv urteilenden Aktionär nicht<br />

relevant ist. Nicht offengelegte Interessenkonflikte in der Person von Aufsichtsratskandidaten<br />

können zur Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses führen.<br />

3. Wird der Verstoß gegen die Entsprechenserklärung erst nach der Veröffentlichung<br />

der Einladung zur Hauptversammlung entdeckt, dann ist es für Heilungsmaßnahmen<br />

bereits zu spät. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.02.2009<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Hinweis auf den Verstoß und die<br />

Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in der Hauptversammlung<br />

die Anfechtbarkeit nicht entfallen lässt. Abhilfe kann also nur eine neue,<br />

korrigierte Entsprechenserklärung nach § 161 AktG schaffen, die vor der Einladung<br />

zur Hauptversammlung veröffentlicht wird.<br />

Die Empfehlung zum Themenkreis CG-Erklärung liegt auf der Hand: Alle Beschlussvorschläge<br />

an die Hauptversammlung sollten routinemäßig mit der Entsprechenserklärung<br />

nach § 161 AktG abgeglichen werden. Nur so kann das mit einer fehlerhaften<br />

Erklärung einhergehende Anfechtungsrisiko eingeschränkt werden.<br />

Dr. Thomas Zwissler, Dr. Hans-Jörg Krämer, München

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!