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Allgemeine Bedingungen (AB) f ¨ur die Fahrzeugversicherung

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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft<strong>Allgemeine</strong><strong>Bedingungen</strong>(<strong>AB</strong>)für <strong>die</strong><strong>Fahrzeugversicherung</strong>AAusgabe 01.2003DAuslandschadenschutzInhaltsverzeichnisVersicherungsumfangD1 Versicherte Fahrzeuge und PersonenD2 Versichertes EreignisD3 LeistungenD4 Anwendbares RechtAusschlüsseD5 Kein VersicherungsschutzSchadenfallD6 Geltendmachung von AnsprüchenD7 Pflichten des VersicherungsnehmersSchlussbestimmungenD8 Zeitliche GeltungVersicherungsumfangD1Versicherte Fahrzeuge und PersonenJedes in der Police als versichert aufgeführte Fahrzeug,dessen Halter, Insassen und Eigentümer sowie der Versicherungsnehmer.Mitversichert sind im Zeitpunkt desSchadenfalles angekoppelte Anhänger, mitgeführte Sachenund <strong>die</strong> Ladung.D2Versichertes EreignisEin Versicherter erleidet mit dem in <strong>die</strong>ser Police eingetragenenund für Haftpflicht versicherten Fahrzeug einenVerkehrsunfall im Ausland, bei dem der Unfallgegner haftet.Voraussetzung ist, dass das gegnerische Motorfahrzeugim Ausland eingelöst und versicherungspflichtig ist.D3LeistungenDie Gesellschaft ersetzt Personen- und Sachschäden, für<strong>die</strong> der Unfallgegner einzutreten hat, wie wenn <strong>die</strong>ser beider Allianz Suisse für Haftpflicht versichert wäre. Die Leistungeneines Dritten, insbesondere <strong>die</strong> eines ausländischenHaftpflichtversicherers, rechnet <strong>die</strong> Gesellschaft aufihre Leistungen an. Die Leistungen der Gesellschaft sindinsgesamt auf CHF 3Mio. pro Ereignis begrenzt.D4Anwendbares RechtDie Gesellschaft leistet Schadenersatz gemäss schweizerischembzw. liechtensteinischem Recht. Bei Fragen, <strong>die</strong>das Strassenverkehrsrecht betreffen, gilt das Recht desUnfalllandes.AusschlüsseD5Kein VersicherungsschutzDie folgenden Ausschlüsse gelten für <strong>die</strong> in D1aufgeführtenPersonen und Fahrzeuge. Keine Ansprüche könnengestellt werden5.1 aus vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführtenSchäden;5.2 von Personen, <strong>die</strong> im Ausland Wohnsitz haben;5.3 wenn der Schadenverursacher bzw. das Fahrzeug,welches den Schaden verursacht, unbekannt ist;5.4 wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf<strong>die</strong>se Ansprüche oder <strong>die</strong>se Ansprüche sicherndeRechte verzichtet, <strong>die</strong> ihm gegen Dritte, insbesonderegegen ausländische Haftpflichtversicherer, zustehen;5.5 von Personen, <strong>die</strong> das Fahrzeug entwendet habenoder für welche <strong>die</strong> Entwendung erkennbar war;5.6 aus Unfällen bei Rennen, Rallies oder ähnlichenGeschwindigkeitswettfahrten sowie allen Fahrten aufRennstrecken, Rundkursen oder auf Verkehrsflächen,<strong>die</strong> zu solchen Zwecken eingesetzt werden,zudem bei Teilnahme an Trainingsfahrten oderWettbewerben im Gelände oder bei Sportfahrlehrgängen;5.7 aus Schäden aus gesetzlich oder behördlich verbotenenFahrten;5.8 von Lenkern, <strong>die</strong> den gesetzlich erforderlichen Führerausweisnicht besitzen, oder von Lenkern mitLernfahrausweis, <strong>die</strong> ohne <strong>die</strong> gesetzlich vorgeschriebeneBegleitung fahren, ferner von Personen,für <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Mängel erkennbar waren;5.9 wenn das Fahrzeug als Taxi oder Mietfahrzeug verwendetwird;5.10 aus Schäden aus Kernenergie;SMAA350D1


5.11 aus der Beförderung gefährlicher Güter im Sinneder schweizerischen bzw. liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzgebung.SchadenfallD6Geltendmachung von AnsprüchenSchadenersatzansprüche können direkt bei der Gesellschaft(Allianz Suisse) geltend gemacht werden.D7Pflichten des Anspruchstellers7.1 Die an <strong>die</strong> Gesellschaft gestellten Forderungen dürfennicht ebenfalls an den Versicherer des Unfallgegnersgestellt werden.7.2 Jeder Unfall muss der örtlichen Polizei gemeldetwerden, und es ist ein Rapport zu erstellen.7.3 Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen,<strong>die</strong> aufgrund von Leistungen auf <strong>die</strong> Gesellschaftübergegangen sind; Aushändigung von dafürbenötigten Unterlagen, Abschluss von Abtretungsvereinbarungenmit der Gesellschaft, <strong>die</strong> ausländischenFormvorschriften entsprechen.7.4 Ueberlassung der Prozessführung, insbesonderegegen ausländische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer.7.5 Schadenminderung.7.6 Vor einem Reparaturauftrag oder einer Verwertungdes beschädigten Fahrzeuges ist <strong>die</strong> Gesellschaftzu kontaktieren und deren Weisungen oder Einverständniseinzuholen.7.7 Die aus <strong>die</strong>ser Police resultierenden Ansprüche dürfenohne Zustimmung der Gesellschaft nicht abgetretenwerden.SchlussbestimmungenD8Dauer des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz gilt bei Fahrten oder Reiseninnerhalb den Ländern gemäss örtlichem Geltungsbereichbis zu 12 zusammenhängenden Wochen.2

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