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GUV-V A2 - UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

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M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V A 2Arbeiten in der Nähe aktiver Teile§ 7. In der Nähe aktiver Teile elektrischer <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> Betriebsmittel, dienicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von denFestlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn– deren spannungsfreier Zustand hergestellt <strong>und</strong> für die Dauer der Arbeitensichergestellt ist oder– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigungvon Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit <strong>und</strong> der verwendetenArbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt wordensind oder– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungennicht unterschritten werden.18Zu § 7:Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten allerArt, bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen dieSchutzabstände nach Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen,gegen deren direktes Berühren kein vollständiger Schutz besteht, unterschreitenkann, ohne unter Spannung stehende Teile zu berühren oder beiNennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone zu erreichen.Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschrankenist erfüllt– bei Nennspannungen bis 1000 V, wenn aktive Teile isolierend abgedecktoder umhüllt werden, sodass mindestens teilweiser Schutz gegendirektes Berühren erreicht wird;– bei Nennspannungen über 1 kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschranktwerden. Es muss sichergestellt sein, dass die in Tabelle 2angegebene Grenze der Gefahrenzone D L nicht erreicht werden kann.Die Grenze der Gefahrenzone ist der Mindestabstand in Luft. Ein Erreichender äußeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer Berührungdes unter Spannung stehenden Teiles gleichzusetzen.Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessensein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z.B.Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zubeachten.Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durchAbstand) ist erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass– bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktiveTeile nicht berührt werden können,– bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nachTabelle 2 nicht erreicht werden kann,– bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die Schutzabstände nachTabelle 3 nicht unterschritten werden.

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