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Bote für Tirol - Land Tirol

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MITTWOCH, 1. DEZEMBER 2004 671 STÜCK 49<br />

AUFGEBOT VON WERTPAPIEREN<br />

58 T 459/04 s-2<br />

Auf Antrag der Volksbank <strong>Tirol</strong> Innsbruck-Schwaz AG, Meinhardstraße<br />

1, 6020 Innsbruck, wird das unten näher bezeichnete,<br />

angeblich in Verlust geratene Wertpapier aufgrund des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951 aufgeboten.<br />

Der Inhaber des Wertpapieres und andere Beteiligte werden<br />

aufgefordert, dieses binnen der nachstehend genannten Frist dem<br />

Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu<br />

erheben.<br />

Die Frist beträgt sechs Monate (§ 7 Z. 3 des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951) und läuft vom Tag der ersten Kundmachung<br />

in der amtlichen Zeitung.<br />

Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Aufgebotsfrist wird das<br />

Wertpapier auf Anmelden des Antragstellers <strong>für</strong> kraftlos erklärt<br />

werden.<br />

Bezeichnung des Wertpapieres: Sparbuch Nr. 614-30121-1 der<br />

Volksbank <strong>Tirol</strong> Innsbruck-Schwaz AG, ausgegeben von der<br />

Geschäftsstelle Jenbach, lautend auf Prantl Anna, ohne Losungswort.<br />

<strong>Land</strong>esgericht Innsbruck, Abt. 9<br />

23. November 2004<br />

AUFGEBOT VON WERTPAPIEREN<br />

58 T 460/04 p-2<br />

Auf Antrag der Volksbank <strong>Tirol</strong> Innsbruck-Schwaz AG, Meinhardstraße<br />

1, 6020 Innsbruck, wird das unten näher bezeichnete,<br />

angeblich in Verlust geratene Wertpapier aufgrund des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951 aufgeboten.<br />

Der Inhaber des Wertpapieres und andere Beteiligte werden<br />

aufgefordert, dieses binnen der nachstehend genannten Frist dem<br />

Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu<br />

erheben.<br />

Die Frist beträgt sechs Monate (§ 7 Z. 3 des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951) und läuft vom Tag der ersten Kundmachung<br />

in der amtlichen Zeitung.<br />

Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Aufgebotsfrist wird das<br />

Wertpapier auf Anmelden des Antragstellers <strong>für</strong> kraftlos erklärt<br />

werden.<br />

Bezeichnung des Wertpapieres: Sparbuch Nr. 614-29492-4 der<br />

Volksbank <strong>Tirol</strong> Innsbruck-Schwaz AG, ausgegeben von der<br />

Geschäftsstelle Jenbach, lautend auf Maria, mit Losungswort.<br />

<strong>Land</strong>esgericht Innsbruck, Abt. 9<br />

23. November 2004<br />

AUFGEBOT VON WERTPAPIEREN<br />

58 T 461/04 k-2<br />

Auf Antrag der Raiffeisenbank Reith im Alpbachtal reg. Gen.<br />

m. b. H., Dorf 25, 6235 Reith im Alpbachtal, wird das unten näher<br />

bezeichnete, angeblich in Verlust geratene Wertpapier aufgrund<br />

des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 aufgeboten.<br />

Der Inhaber des Wertpapieres und andere Beteiligte werden<br />

aufgefordert, dieses binnen der nachstehend genannten Frist dem<br />

Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu<br />

erheben.<br />

Die Frist beträgt sechs Monate (§ 7 Z. 3 des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951) und läuft vom Tag der ersten Kundmachung<br />

in der amtlichen Zeitung.<br />

Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Aufgebotsfrist wird das<br />

Wertpapier auf Anmelden des Antragstellers <strong>für</strong> kraftlos erklärt<br />

werden.<br />

Bezeichnung des Wertpapieres: Sparbuch der Raiffeisenbank<br />

Reith im Alpbachtal reg. Gen. m. b. H., mit der Konto-Nr. 30.071.054,<br />

Kontroll-Nr. 298, lautend auf Sebastian, mit Losungswort.<br />

<strong>Land</strong>esgericht Innsbruck, Abt. 9<br />

23. November 2004<br />

AUFGEBOT VON WERTPAPIEREN<br />

58 T 462/04 g-2<br />

Auf Antrag der <strong>Tirol</strong>er Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck,<br />

6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 1, wird das unten näher<br />

bezeichnete, angeblich in Verlust geratene Wertpapier aufgrund<br />

des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 aufgeboten.<br />

Der Inhaber des Wertpapieres und andere Beteiligte werden<br />

aufgefordert, dieses binnen der nachstehend genannten Frist dem<br />

Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu<br />

erheben.<br />

Die Frist beträgt sechs Monate (§ 7 Z. 3 des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951) und läuft vom Tag der ersten Kundmachung<br />

in der amtlichen Zeitung.<br />

Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Aufgebotsfrist wird das<br />

Wertpapier auf Anmelden des Antragstellers <strong>für</strong> kraftlos erklärt<br />

werden.<br />

Bezeichnung des Wertpapieres: Sparbuch der <strong>Tirol</strong>er Sparkasse<br />

Bankaktiengesellschaft Innsbruck, mit der Konto-Nr. 1410-<br />

027849, lautend auf Marianne, mit Losungswort.<br />

<strong>Land</strong>esgericht Innsbruck, Abt. 9<br />

23. November 2004<br />

AUFGEBOT VON WERTPAPIEREN<br />

58 T 463/04 d-2<br />

Auf Antrag der Raiffeisenbank Vorderes Oetztal reg. Gen. m.<br />

b. H., Bankstelle Umhausen, Dorfstraße 450, 6441 Umhausen,<br />

wird das unten näher bezeichnete, angeblich in Verlust geratene<br />

Wertpapier aufgrund des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 aufgeboten.<br />

Der Inhaber des Wertpapieres und andere Beteiligte werden<br />

aufgefordert, dieses binnen der nachstehend genannten Frist dem<br />

Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu<br />

erheben.<br />

Die Frist beträgt sechs Monate (§ 7 Z. 3 des Kraftloserklärungsgesetzes<br />

1951) und läuft vom Tag der ersten Kundmachung<br />

in der amtlichen Zeitung.<br />

Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Aufgebotsfrist wird das<br />

Wertpapier auf Anmelden des Antragstellers <strong>für</strong> kraftlos erklärt<br />

werden.<br />

Bezeichnung des Wertpapieres: Sparbuch der Raiffeisenbank<br />

Vorderes Oetztal reg. Gen. m. b. H., mit der Konto-Nr. 30.253.934,<br />

Kontroll-Nr. 773.115, lautend auf Brunhilde, mit Losungswort.<br />

<strong>Land</strong>esgericht Innsbruck, Abt. 9<br />

23. November 2004<br />

AUFGEBOT VON WERTPAPIEREN<br />

58 T 464/04 a-2<br />

Auf Antrag der Bank <strong>für</strong> <strong>Tirol</strong> und Vorarlberg Aktiengesellschaft,<br />

Langer Weg 11, 6020 Innsbruck, wird das unten näher bezeichnete,<br />

angeblich in Verlust geratene Wertpapier aufgrund des<br />

Kraftloserklärungsgesetzes 1951 aufgeboten.<br />

Der Inhaber des Wertpapieres und andere Beteiligte werden<br />

aufgefordert, dieses binnen der nachstehend genannten Frist dem<br />

Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu<br />

erheben.

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