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Flyer - haushaltsnahe Dienstleistungen - Hoppen Innenausbau GmbH

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Finanzministeriumdes Landes Nordrhein-WestfalenHaushaltsnahe <strong>Dienstleistungen</strong>und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten. März 2009www.fm.nrw.de


VorwortAb dem Jahre 2009 ist diesteuerliche Absetzbarkeitvon <strong>haushaltsnahe</strong>n Dienst­leistungen und Handwer­kerleistungen für Renovie­rungs-, Erhaltungs- oder Mo­dernisierungsmaßnahmender eigenen Wohnung/deseigenen Hauses deutlich ver­bessert worden. Dies ist gleichzeitig ein wichtiger Schrittfür eine positive konjunkturelle Entwicklung besondersbei kleineren und mittelständischen Unternehmen.Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung sind in denfolgenden Kapiteln dargestellt. Nutzen Sie die steuer­lichen Abzugsmöglichkeiten, denken Sie aber rechtzeitigan die strengen formalen Voraussetzungen. Bei Zweifels­fragen helfen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter in den nordrhein-westfälischen Finanzämterngerne weiter.Die steuerliche Förderung für <strong>haushaltsnahe</strong> Beschäfti­gungsverhältnisse (jetzt 20 Prozent statt 10 Prozent derAufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich, bei einer ge­ringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt) ist übri­gens gegenüber den Vorjahren ebenfalls verbessert wor­den. Der Höchstbetrag von 510 Euro wird ab 2009 auchdann in voller Höhe angesetzt, wenn die Beschäftigungnur teilweise im Kalenderjahr ausgeübt worden ist.Dr. Helmut LinssenFinanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen


I. Welche Maßnahmen werden gefördert?a) Haushaltsnahe <strong>Dienstleistungen</strong> allgemeiner Artund sozialversicherungspflichtige BeschäftigungsverhältnisseBei <strong>haushaltsnahe</strong>n <strong>Dienstleistungen</strong>, die von einemselbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagenturausgeführt werden, und bei sozialversicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnissen ermäßigt sichdie Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen,höchstens 4 000 Euro jährlich.Zu den begünstigten Leistungen gehören neben densozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissenunter anderem: Fensterreinigung durch einenselbstständigen Fensterputzer, Reinigung der Wohnungdurch einen Angestellten einer Dienstleistungsagentur,Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräumedurch Reinigungsunternehmen, Gartenpflegearbeiten(wie zum Beispiel Rasenmähen oderHeckenschneiden) durch einen Selbstständigen sowie<strong>Dienstleistungen</strong> von Selbstständigen anlässlich vonprivaten Umzügen.b) Pflege- und BetreuungsleistungenDer Höchstbetrag von 4 000 Euro gilt auch bei Inanspruchnahmevon Pflege- und Betreuungsleistungen.Begünstigt sind also – unter Einbeziehung der Aufwendungenfür <strong>haushaltsnahe</strong> <strong>Dienstleistungen</strong> und sozialversicherungspflichtigeBeschäftigungsverhältnisse –20 Prozent der Aufwendungen höchstens 4 000 Euro.Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass bei der gepflegten/betreutenPerson eine der Pflegestufen I bis IIIvorliegt oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogenwerden. Die Steuerermäßigung kann übrigens vonder pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigenin Anspruch genommen werden, der die entsprechendenLeistungen bezahlt.


III. Welche Aufwendungen sind begünstigt?Begünstigt sind jeweils die Aufwendungen für die Arbeitsleistung(also der Arbeitslohn) einschließlich der inRechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten unddie hierauf entfallende Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskostenmuss in der Rechnung gesondert ausgewiesenwerden. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskostenentfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.Wichtig: Materialkosten oder sonstige im Zusammenhangmit der Leistung gelieferte Waren (z. B. Fliesen,Tapeten, Farbe, Pflastersteine oder Pflegebett) bleibenaußer Ansatz.Ebenfalls nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereitsnach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes(z. B. Betriebsausgaben, Werbungskosten,Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen)steuermindernd berücksichtigt werden. Werden zumBeispiel bei einem teilweise zu eigenen Wohnzweckenund teilweise vermieteten Haus Erhaltungsaufwendungengetätigt, kann nur für den zu eigenen Wohnzweckengenutzten Teil die Steuermäßigung für Handwerkerleistungenin Anspruch genommen werden. Für die auf denvermieteten Teil entfallenden Aufwendungen kommt einWerbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietungund Verpachtung in Betracht.IV. Welche Nachweise sind erforderlich?Sie müssen für die Aufwendungen eine Rechnung erhaltenhaben und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringersder Leistung erfolgt sein. In folgenden Fällen genügtder Kontoauszug, der die Abbuchung des Rechnungsbetragsausweist: Überweisung, Online-Banking,Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischenLastschriftverfahren, Einzugsermächtigung,Übergabe Verrechnungsscheck oder Dauerauftrag.Barzahlungen werden nicht anerkannt! Wenn Sie vomFinanzamt hierzu aufgefordert werden, müssen Sie dieRechnung vorlegen und die unbare Zahlung nachweisen.

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