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Satzung - VKKK Ostbayern eV

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<strong>Satzung</strong>Verein zur Förderung krebskranker undkörperbehinderter Kinder <strong>Ostbayern</strong> e.V.§ 1 Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen„Verein zur Förderung krebskranker undkörperbehinderter Kinder <strong>Ostbayern</strong> e.V.“Rufname ist <strong>VKKK</strong> <strong>Ostbayern</strong> e.V.Der Verein wurde 1989 in Lappersdorf gegründet.Sitz des Vereins ist 93049 Regensburg,Wilhelmstraße 7a.Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck des VereinsZweck des Vereins ist die Förderungkrebskranker und körperbehinderter Kinderund Jugendlicher.Hierunter fallen auch hämatologisch–onkologisch erkrankte Kinder/Jugendliche undihre Angehörigen (nachfolgend „Betroffene“genannt).Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklichtdurch:1.Förderung der Gesundheitspflege unterBerücksichtigung aller hierfür notwendigenVor- und Nachsorgemaßnahmen,der psychologischen Hilfe,Beratung und Betreuung der Betroffenen.2.Förderung von Maßnahmen, die einerverbesserten Früherkennung, Diagnostikund Behandlung dienen,; unterBerücksichtigung der jeweils neuestenwissenschaftlichen Erkenntnisseeinschließlich ihrer Dokumentation.3.Unterstützung diesbezüglicher Forschungsmaßnahmen.4.Finanzielle Unterstützung und Förderungkinder-onkologischer Abteilungen,insbesondere der Klinik St. HedwigRegensburg, des UniversitätsklinikumsRegensburg sowie der Arbeitdes Pater-Rupert-Mayer-ZentrumsRegensburg.5.Einführung, Förderung und Durchführungvon Projekten im Sinne einergeeigneten Betreuung der Kinder undJugendlichen, ihrer Familien bzw.enger Bezugspersonen.6.Beratung von Betroffenen, Hilfestellungbei Behördengängen.7.Durchführung von Seminaren imBereich der Aufklärung, Beratung undFortbildung für Betroffene sowieehrenamtlicher Helfer und Personen,die vom Verein zur Förderung krebskrankerund körperbehinderter Kinder<strong>Ostbayern</strong> e.V. zur Patientenbetreuungeingesetzt sind.Soweit von der Thematik geboten, sindzu den Seminaren auch krebskrankeund körperbehinderte junge Erwachsenebis 30 Jahren zuzulassen.8.Unterhaltung einer Wohnanlage zurUnterbringung von diesen Betroffenenund anderen Patienten der Kinderklinikam Universitätsklinikum Regensburg(Kuno) während deren stationärer oderambulanter Behandlung.Die Unterbringung wird durch die jeweiligenHausordnungen geregelt.1


9.Errichtung, Betrieb und Förderung vonBehandlungszentren, Tagesstätten,Sonderschulen, Ausbildungs- undArbeitsstätten, Stiftungen und Vereinenbzw. die Anregung hierzu.10.Betreuung von Familien, in denen einkrebskrankes und körperbehindertesKind verstorben ist.11.Finanzielle Unterstützung von Betroffenenin Härtefällen.12.Unterrichtung der Öffentlichkeit überProbleme und Anliegen Betroffener.13.Durchführung von Hippotherapie fürBetroffene. Diese Zusatztherapie solleinen wesentlichen Beitrag dazuleisten, dass die betroffenen Kinderlernen, mit ihrer Behinderung leichterumzugehen, bzw. eine gezielte Entlastungdes Stützapparates sowie derMuskeln zu erreichen.Diese Einrichtung steht auch als„Nachsorgemaßnahme“ krebskrankenKindern und Jugendlichen sowie derenGeschwistern zur Verfügung.§ 2 a Parteipolitische und konfessionelleNeutralitätDer Verein ist parteipolitisch und konfessionellneutral.§ 2 b Gemeinnützigkeit1.Der Verein verfolgt ausschließlich undunmittelbar gemeinnützige und mildtätigeZwecke im Sinn des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.Die Tätigkeit des Vereins ist dabei imHinblick auf mildtätige Zwecke so ausgerichtet,die betroffenen Personenselbstlos zu unterstützen, die infolgeihres körperlichen, geistigen oder seelischenZustandes auf Hilfe andererangewiesen sind oder deren finanzielleBedürftigkeit gegeben ist.In Zweifelsfällen wird eine medizinischeoder psychologische Auskunftüber die betroffene Person eingeholtund/oder die finanzielle Situation derBetroffenen unter Anwendung des§ 53 Nr.2 AO geprüft.2.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Die Mitglieder erhaltenkeine Zuwendungen aus Mittelndes Vereines außerhalb des <strong>Satzung</strong>szweckes.Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden.Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 Vereinsämter1.Die Vereinsämter sind Ehrenämter.2.Übersteigen die anfallenden Arbeitendas zumutbare Maß ehrenamtlicherTätigkeit oder ist es zur fach-/sachgerechten Erfüllung der unter § 2genannten Zwecke/Ziele erforderlich,so kann insbesondere ein hauptamtlicherGeschäftsführer und/oder notwendigesHilfspersonal insbesonderefür Büro-/Verwaltungsarbeiten bestellt,sowie Fachkräfte v.a. medizinische wieTherapeuten, Masseure beigezogenwerden. Auch Kräfte für Forschungsarbeitenoder Dokumentation entsprechend§ 2 Ziff. 3 können hinzugezogenwerden.Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßighohen Vergütungen ausgeworfenwerden.§ 4 VerbandszugehörigkeitDer Verein ist Mitglied der „DeutschenLeukämie-Forschungshilfe Aktion fürkrebskranke Kinder e.V.“ als Dachverband.§ 5 Mitgliedschaft2


1.Mitglieder des Vereins können Einzelpersonenund juristische Personensein, die die <strong>Satzung</strong> anerkennen undden Vereinszweck fördern wollen.2.Die Aufnahme erfolgt mittels Antrag.Es ist dem Vorstand möglich, den Aufnahmeantragabzulehnen, wobei derVorstand nicht verpflichtet ist, dem Antragstellerdie Gründe mitzuteilen.Zur Aufnahme von minderjährigen Mitgliedernist die schriftliche Zustimmungdes/der gesetzlichen Vertreter/s notwendig.3.Die Mitgliedschaft endet mit dem Toddes Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,Ausschluss aus dem Verein oderVerlust der Rechtsfähigkeit der juristischenPerson.Die Mitgliedschaft endet auch mitNichtzahlung eines Mitgliedsbeitrags.Der Austritt erfolgt durch schriftlicheErklärung gegenüber dem Vorstand.Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahreszulässig.Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließtder Vorstand. Der Ausschlussist wegen vereinsschädigenden Verhaltensmöglich.Vor der Beschlussfassung ist demMitglied unter Setzung einer vierzehntägigenFrist Gelegenheit zu geben,sich hierzu zu äußern. Der Beschlussüber den Ausschluss ist mit Gründenzu versehen und dem auszuschließendenMitglied durch eingeschriebenenBrief bekannt zu machen.Gegen den Ausschließungsbeschlusssteht dem Mitglied das Recht der Berufungan die Mitgliederversammlungzu. Die Berufung muss innerhalb einesMonats, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses,beim Vorstandschriftlich eingelegt werden.Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstandinnerhalb von zwei Monaten dieMitgliederversammlung zur Entscheidungdarüber einzuberufen. Geschiehtdies nicht, gilt der Ausschließungsbeschlussals nicht erlassen. WirdBerufung nicht, oder nicht rechtzeitigeingelegt, gilt dies als Unterwerfungunter den Ausschließungsbeschluss,so dass die Mitgliedschaft als beendetgilt.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschenalle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadetdes Anspruchs des Vereins auf bestehendeForderungen.§ 6 Mittelbeschaffung1.Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.Über die Höhe der Mitgliedsbeiträgeentscheidet die Mitgliederversammlung.Die Fälligkeit bestimmt der Vorstand.Minderbemittelte Mitglieder können aufAntrag vom Vorstand von der Beitragspflichtbefreit werden.2.Der Verein beschafft seine Mittel weiterdurch Spenden oder sonstige Zuwendungenprivater oder öffentlicherFörderer, die an der Verwirklichungseiner Ziele interessiert sind.3.Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.§ 7 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:1. der Vorstand2. der Beirat3. die Mitgliederversammlung§ 8 Der Vorstand1.Der Vorstand im Sinn des § 26 BGBbesteht aus 5 Mitgliedern.Es sind dies:1. der/die erste Vorsitzende2. der/die zweite Vorsitzende3. der/die dritte Vorsitzende4. der/die Schatzmeister/in5. der/die Schriftführer/inNachfolgend wird aus Vereinfachungsgründeneine einheitliche –geschlechtsneutral zu verstehende -Schreibweise verfolgt.2.Die drei Vorsitzenden und die weiterenMitglieder werden aus dem Kreis derstimmberechtigten Mitglieder von derMitgliederversammlung auf die Dauervon zwei Jahren, vom Tag der Wahlan gerechnet, gewählt.3


Jedes Organmitglied ist einzeln zuwählen.Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimerAbstimmung, es sei denn, dieMitgliederversammlung beschließteinstimmig die Wahl im Wege derAkklamation.Gewählt ist der Kandidat, der die einfacheMehrheit der abgegebenen gültigenStimmen auf sich vereinigt.Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zueiner Neuwahl im Amt. Scheidet einVorstandsmitglied vorzeitig aus, so istdie Vorstandschaft berechtigt, einErsatzmitglied für die restlicheAmtsdauer des Ausgeschiedenen zuwählen.3.Die Vorstandsmitglieder vertreten denVerein gerichtlich und außergerichtlichin allen Vereinsangelegenheiten, soweiterforderlich nach Maßgabe derBeschlüsse der Mitgliederversammlung.Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.4.Der Vorstand beschließt die Vergabeder Mittel.Ausgaben bis zu einer Höhe von 500Euro kann der erste Vorsitzende, beidessen Verhinderung der zweite undbei dessen Verhinderung der dritt<strong>eV</strong>orsitzende ohne Vorstandsbeschluss,in eigener Zuständigkeit, tätigen.Bei Ausgaben ab 500 Euro sind jeweilsnur zwei Vorstandsmitglieder zusammenzeichnungsberechtigt. DerVorstand wird in der darauffolgendenSitzung informiert.Ist ein Vorstandsmitglied von der vorzunehmendenAusgabe selbst unmittelbaroder mittelbar betroffen, insbesondereweil es in Personalunion aucheine weitere Funktion im Angestelltenodereinem sonstigen vertraglichen,entgeltlichen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältniszum Vereinwahrnimmt und die Ausgabe sich hieraufbezieht, ist dieses Vorstandsmitgliedinsoweit nicht stimm- und zeichnungsberechtigt.Gleiches gilt, soweites sich um eine Ausgabe handelt, dieein Angestellten- oder sonstigen vertragliches,entgeltliches Dienst- oderGeschäftsbesorgungsverhältnis zumVerein betrifft, welches von einemFamilienangehörigen eines Vorstandmitgliedeswahrgenommen wird.5.Im Innenverhältnis wird bestimmt, dassder Schatzmeister nur nach Zahlungsanweisungdes 1., 2. oder 3. VorsitzendenÜberweisungen, Auszahlungengegen Rechnungsbelege sowiesonstige Bankgeschäfte tätigen darf.6.Der Vorstand ist beschlussfähig, wennalle Mitglieder eingeladen undmindestens drei Mitglieder, darunterder erste oder zweite Vorsitzende,anwesend sind.Die Einladung durch den ersten Vorsitzendenoder bei dessen Verhinderungdurch den zweiten Vorsitzendenkann schriftlich – auch per Telefax –fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.Die Bekanntgabe einer Tagesordnungbei der Einberufung des Vorstandes istnicht erforderlich.Der Vorstand entscheidet mit einfacherStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheiterfolgt erneute Beratung. Bei erneuterGleichheit gibt die Stimme desersten, bei dessen Verhinderung, deszweiten Vorsitzenden den Ausschlag.Einer Vorstandssitzung bedarf esnicht, wenn alle Vorstandsmitgliedereinem Vorschlag oder Beschlussschriftlich zustimmen.Der Vorstand gibt sich einstimmig eineGeschäftsordnung.7.In den Sitzungen gefasste Beschlüssesind in ein Protokoll einzutragen undvom Sitzungsleiter zu unterschreiben.Die Eintragungen müssen enthalten:Ort und Zeit der Sitzungdie Namen der Teilnehmer unddes Leitersevtl. Entschuldigungendie gefassten Beschlüsse und diedabei erzielten Mehrheitsverhältnisse(Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,Stimmenthaltungen)schriftliche Zustimmungen zu einemBeschluss sind in der Anlagezum Protokollbuch zu verwahren8.Die Haftung der Vorstandsmitglieder,für rechtsgeschäftliche Handlungen für4


den Verein, beschränkt sich auf dasVereinsvermögen.§ 9 Aufgaben der VorstandschaftDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten desVereins zuständig, soweit sie nicht einemanderen Organ durch <strong>Satzung</strong> oder kraftGesetz zugewiesen sind.Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Führung der laufenden Geschäft<strong>eV</strong>orbereitung und Einberufung derMitgliederversammlung sowie Aufstellungder TagesordnungAusführung von Beschlüssen derMitgliederversammlungBeschaffung und Verwaltung derFinanzmittel, deren Verwendung im Sinnder in § 2 beschriebenen Ziele undAufgaben, ggf. unter Hinzuziehung fachkundigerMitgliederErstellung eines nach Ausgabengruppengeordneten Haushaltsplanes und dessenVorlage in der MitgliederversammlungErstellen eines JahresabschlussberichtsBeschlussfassung über Aufnahmeanträgeund Ausschlüsse von MitgliedernGeschäftsführungsaufgaben nach <strong>Satzung</strong>und gesetzlicher ErmächtigungDer Vorstand erstattet der MitgliederversammlungBericht.Spezielle Aufgaben können über Vollmachtan geeignete Vereinsmitglieder delegiertwerden.§ 10 BeiratDer Beirat besteht aus bis zu 12 Personen, dievom Vorstand, für die Dauer der jeweiligenAmtszeit der Vorstandschaft, berufen werden.Anregungen der Mitglieder werden geprüft.Nach Möglichkeit sollten im Beirat Mitgliederaller zu fördernder Institutionen vertreten sein.Der Vorsitzende bestimmt denBeiratsvorsitzenden.Der Beirat begleitet die Arbeit der Vorstandschaftund berät ihn insbesondere in Fragender Vereinsführung, der Mittelverwendung undbei fachlichen Fragen z.B. auf medizinischemGebiet, soweit dies von der Vorstandschaftgewünscht wird.Der Beirat unterrichtet sich durch Abhaltungvon Sprechstunden oder in sonst geeigneterWeise über die Anliegen der Vereinsmitgliederund macht dem Vorstand Vorschläge für dieGeschäftsführung.Mindestens einmal im Halbjahr soll eineSitzung des Beirates stattfinden. Der Beiratwird vom ersten Vorsitzenden, bei dessenVerhinderung vom zweiten Vorsitzendenschriftlich, fernmündlich, per Telefax oder perE-Mail mit einer Frist von mindestens einerWoche einberufen. Der Mitteilung einerTagesordnung bedarf es nicht.Zu den Sitzungen des Beirates haben all<strong>eV</strong>orstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zurDiskussion, aber kein Stimmrecht. Di<strong>eV</strong>orstandsmitglieder sind von den Sitzungendes Beirates zu verständigen.Die Sitzungen des Beirates werden vom erstenVorsitzenden, bei dessen Verhinderung vomzweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungvom dritten Vorsitzenden geleitet.Der Beirat bildet seine Meinung durchBeschlussfassung mit Mehrheit derabgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse desBeirates sind in ein Beschlussbuch einzutragenund vom jeweiligen Sitzungsleiter zuunterzeichnen.§ 11 Mitgliederversammlung1.Die ordentliche Mitgliederversammlungwird jährlich mindestens einmal durchden Vorstand einberufen.Die Einladung erfolgt zwei Wochenvorher unter Angabe der Zeit, des Ortessowie der Tagesordnung in schriftlicherForm, per Fax oder E-Mail. DieFrist beginnt mit dem auf die Absendungdes Einladungsschreibensfolgenden Tag.Das Einladungsschreiben gilt demMitglied als zugegangen, wenn es andie letzte vom Mitglied dem Vereinschriftlich bekanntgegebene Adressegerichtet ist.Die Tagesordnung setzt der Vorstandfest.Anträge zur Tagesordnung sindspätestens sieben Tage vor Beginnder Mitgliederversammlung beimersten Vorsitzenden des Vorstandesschriftlich einzubringen. Entscheidendist das Zugangsdatum. Der Versammlungsleiterhat zu Beginn der Mitgliederversammlungdie Tagesordnungentsprechend zu ergänzen.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,die erst in der Mitgliederversammlunggestellt werden, beschließtdie Mitgliederversammlung.Zur Annahme des Antrages ist eine5


Mehrheit von drei Viertel der abgegebenengültigen Stimmen erforderlich.2.Außerordentliche Mitgliederversammlungensind abzuhalten, wenn derVorstand es für erforderlich hält oderwenn mehr als 30 % der Mitgliederschriftlich unter Angabe des Zwecksund der Gründe die Einberufung vomVorstand verlangen.§ 11 Ziff. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.3.Der Mitgliederversammlung obliegtinsbesonderea) die Wahl, Abberufung und Entlastungder Vorstandschaftb) die Entgegennahme des KassenundGeschäftsberichtes derVorstandschaftc) die Wahl von zwei Kassenprüfernoder die Beauftragung einer Wirtschaftskanzleid) die Änderung der <strong>Satzung</strong>e) die Auflösung des Vereinsf) die Entscheidung über die Höheund Fälligkeit des Mitgliedsbeitragesg) die Verabschiedung eines Haushaltsplanes4.Die Mitgliederversammlung wird vomersten Vorsitzenden, bei dessenVerhinderung vom zweiten Vorsitzendengeleitet. Ist auch dieser verhindert,so wählen die übrigen erschienenenVereinsmitglieder aus ihren Reihen einenVersammlungsleiter.Bei Wahlen kann die Versammlungsleitungfür die Dauer des Wahlgangesund der vorhergehenden Diskussioneinem Wahlausschuss übertragenwerden.Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiterbestimmt.Die Art der Abstimmung bestimmt derVersammlungsleiter. Die Abstimmungmuss schriftlich durchgeführt werden,wenn ein Drittel der bei der Abstimmunganwesenden stimmberechtigtenMitglieder dies beantragt.Ausgenommen von dieser Regelungist die Wahl der Vorstandschaft, dieunter § 8 Ziff 2 geregelt ist.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.Der Versammlungsleiter kannGäste zulassen. Über die Zulassungder Presse, des Rundfunks unddes Fernsehens beschließt die Vorstandschaft.Die Mitgliederversammlung ist,ungeachtet der Anzahl dererschienenen Mitglieder, beschlussfähig,wenn ordnungsgemäß einberufenwurde.In der Mitgliederversammlung hatjedes Mitglied eine Stimme. DieÜbertragung der Ausübung desStimmrechts auf andere Mitglieder istnicht zulässig.Beschlüsse werden von denanwesenden Mitgliedern mit einfacherMehrheit der abgegebenen gültigenStimmen gefasst.<strong>Satzung</strong>sänderungen (auch desVereinszweckes) können nur mit derMehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen gültigen Stimmenbeschlossen werden.Für Wahlen gilt folgendes:Hat im ersten Wahlgang kein Kandidatdie Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen erreicht, findet eineStichwahl zwischen den Kandidatenstatt, welche die beiden höchstenStimmenzahlen erreicht haben.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungist ein Protokollaufzunehmen, das vom jeweiligenVersammlungsleiter und dem Protokollführerzu unterzeichnen ist.Es soll folgende Feststellungenenthalten:Ort und Zeit der Versammlungdie Person des Versammlungsleitersund des Protokollführersdie Zahl der erschienenenMitgliederdie Tagesordnungdie einzelnen Abstimmungsergebnissedie Art der AbstimmungBei <strong>Satzung</strong>sänderungen soll der genaueWortlaut angegeben werden.§12 KassenprüfungDer Verein hat zwei Kassenprüfer, die nichtdem Vorstand angehören dürfen. Aufgabe derKassenprüfer ist es für die Amtszeit desVorstands den Geschäfts-/Jahresabschluss zu6


überprüfen. Sie haben über das Ergebnis ihrerPrüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlungzu berichten.Für den Fall, dass sich während derMitgliederversammlung keine Kassenprüferzur Verfügung stellen, obliegt die Kassenprüfungeiner Wirtschaftsprüfungskanzlei. Diesewird auf Vorschlag des Vorstandes durchBeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlungfür jeweils ein Geschäftsjahrbeauftragt.Das Ergebnis ist schriftlich in Berichtsformdem Vorstand zuzuleiten. Der Bericht kann aufWunsch von jedem Mitglied in der Geschäftsstelleeingesehen werden. Eine Zusammenfassungdes Berichtes ist durch einen Vertreterder Kanzlei der ordentlichen Mitgliederversammlungzum Beginn des neuen Geschäftsjahreszu geben.§ 13 Auflösung des Vereins1.Die Auflösung des Vereins kann nur ineiner Mitgliederversammlung, zu derordnungsgemäß einberufen wurde undbei der mindestens zwei Drittel sämtlicherVereinsmitglieder anwesend sind,mit einer drei Viertel Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmenbeschlossen werden.Bei Beschlussunfähigkeit ist derVorstand verpflichtet, innerhalb vonvier Wochen eine zweite Mitgliederversammlungmit der gleichenTagesordnung einzuberufen.Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahlder erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Hierauf ist in der Einladunghinzuweisen.2.Bei Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen zu je gleichen Teilenan die Katholische Jugendfürsorgeder Diözese Regensburg e.V. zurVerwendung beim Pater-Rupert-Mayer-Zentrum in Regensburg,insbesondere zur Durchführung derHippotherapie, und an den Orden derBarmherzigen Brüder mit der Auflage,es unmittelbar und ausschließlich zudem vom Verein verfolgten Zweck zuverwenden.3.Die Liquidation erfolgt durch denVorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlungandere Liquidatorenbestellt.Zur Beschlussfassung der Liquidatorenist Einstimmigkeit erforderlich.Rechte und Pflichten der Liquidatorenbestimmen sich im Übrigen nach denVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Liquidation.§ 14 Ermächtigung<strong>Satzung</strong>sänderungen, die auf Anordnung desRegistergerichts oder des Finanzamtesnotwendig sind, können vom Vorstandbeschlossen werden.§ 15 DatenschutzbestimmungenDie Mitglieder des Vorstandes und desBeirates unterliegen den Datenschutzbestimmungen.Die <strong>Satzung</strong>sänderung wurde am 28. April 2008 anlässlich der Mitgliederversammlung beschlossen.7

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