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Weisungen EAZW - Bundesamt für Justiz - admin.ch

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Eidgenössis<strong>ch</strong>es <strong>Justiz</strong>- und Polizeidepartement EJPD<strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Justiz</strong> BJDirektionsberei<strong>ch</strong> Privatre<strong>ch</strong>tEidgenössis<strong>ch</strong>es Amt <strong>für</strong> das Zivilstandswesen <strong>EAZW</strong><strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:– Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong>die Zivilstandsbeamtin oderden Zivilstandsbeamten– Beurkundung von Ungültigerklärungen– Anerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>erEhes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenRe<strong>ch</strong>tsmissbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>eEhes<strong>ch</strong>liessungen undPartners<strong>ch</strong>aftenDas Eidgenössis<strong>ch</strong>e Amt <strong>für</strong> das Zivilstandswesen erlässt, gestützt aufArtikel 84 der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende <strong>Weisungen</strong>.


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenInhalt1 Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen __________________________________________________ 41.1 ZGB, PartG, ZStV,AuG, VZAE, IPRG ________________________________ 42 Verweigerung der Mitwirkung der Zivilstandsbeamtin oder desZivilstandsbeamten _________________________________________________ 62.1 Grundsatz _____________________________________________________ 62.2 Kompetenz ____________________________________________________ 62.3 Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> im Sinne des Gesetzes ____________________________ 72.4 Beweis des Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>s ____________________________________ 72.5 Vorgehen des Zivilstandsbeamten __________________________________ 82.6 Überprüfen des Aufenthaltsstatus ___________________________________ 92.7 Einsi<strong>ch</strong>tnahme in das Dossier der Ausländerbehörden, Einholen vonAuskünften bei anderen Behörden oder bei Dritten ____________________ 102.8 Anhörung der Verlobten _________________________________________ 112.9 Beweismittel der Verlobten _______________________________________ 132.10 Beendigung des Verfahrens; Form und Mitteilung der Verfügung _________ 132.11 Mitwirkung der S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland ____________________ 163 Beurkundung von Ungültigerklärungen ________________________________ 183.1 Mitteilungen der Geri<strong>ch</strong>te ________________________________________ 183.2 Aufgaben der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten ___________ 184 Anerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehen und Partners<strong>ch</strong>aften;Verhalten bei Entdeckung von ungültigen Ehes<strong>ch</strong>liessungen undeingetragenen Partners<strong>ch</strong>aften _______________________________________ 194.1 Grundsatz ____________________________________________________ 194.2 Verweigerung der Anerkennung im Falle eines Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>s _______ 195 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ____________________________ 215.1 Datum des Inkrafttretens _________________________________________ 215.2 Am 1.1.08 hängige Verfahren _____________________________________ 212/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenÄnderungstabellenÄnderungen per 1. Januar 2011Mit Ausnahme der na<strong>ch</strong>stehend aufgeführten Punkte hat si<strong>ch</strong> dermaterielle Inhalt der <strong>Weisungen</strong> ni<strong>ch</strong>t verändert.NEUNeue Bestimmungen siehe: Ziffern 2.4, 2.6, 2.8,2.10, 2.11 und 4.2Änderungen per 1. Juli 2013Mit Ausnahme der na<strong>ch</strong>stehend aufgeführten Punkte hat si<strong>ch</strong> dermaterielle Inhalt der <strong>Weisungen</strong> ni<strong>ch</strong>t verändert.NEUNeue Bestimmungen siehe: Ziffern 1.1, 2.4, 2.5, 2.8,2.10, 4.1, 4.2Fussnoten 28, 54, 75Aufgabenberei<strong>ch</strong> Fa<strong>ch</strong>berei<strong>ch</strong> Infostar (FIS) Ziffer 2.11Änderungen per 1. Februar 2014Mit Ausnahme der na<strong>ch</strong>stehend aufgeführten Punkte hat si<strong>ch</strong> dermaterielle Inhalt der <strong>Weisungen</strong> ni<strong>ch</strong>t verändert.NEUNeue Bestimmungen siehe: Ziffern 1.13/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aften1 Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen1.1 ZGB, PartG, ZStV, AuG, VZAE, IPRGMit Datum vom 16. Dezember 2005 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Ausländerinnenund Ausländer (AuG) 1 verabs<strong>ch</strong>iedet, das in der Volksabstimmung vom 24. September2006 angenommen wurde.Das AuG beinhaltet neue Instrumente zur Bekämpfung von Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aften,die ledigli<strong>ch</strong> zum Zwecke der Umgehung der ausländerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>rifteneingegangen werden.Dies führt insbesondere zu Änderungen des ZGB 2 und des PartG 3 , als weitere Folge davonwird die Zivilstandsverordnung 4 entspre<strong>ch</strong>end angepasst.Daher kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte in Zukunft im Falle eines offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enRe<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>s die Mitwirkung am Verfahren der Ehes<strong>ch</strong>liessung bzw. derBeurkundung einer eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft verweigern 5 .Andererseits können bereits ges<strong>ch</strong>lossene S<strong>ch</strong>einehen und S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aften <strong>für</strong> ungültigerklärt werden 6 , und die Anerkennung von im Ausland zum Zwecke der Umgehung ders<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Gesetzgebung ges<strong>ch</strong>lossenen S<strong>ch</strong>einehen und S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aftenkann verweigert werden 7 .Diese Regelung verstärkt im Übrigen die Zusammenarbeit zwis<strong>ch</strong>en Zivilstandsbehördenund Ausländerbehörden, insbesondere dur<strong>ch</strong> die Einführung einer Meldepfli<strong>ch</strong>t, wona<strong>ch</strong> dieZivilstandsbehörden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bestimmte Ereignissemelden müssen 8 . Überdies werden missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Ehes<strong>ch</strong>liessungen und S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aftenund deren Förderung inskünftig unter Strafe gestellt 9 .Im Rahmen der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Massnahmen gegen Zwangsheiraten 10sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verpfli<strong>ch</strong>tet, die <strong>für</strong> die Klage aufUngültigerklärung zuständigen Behörden zu informieren, wenn sie einen Anlass zur Annah-123456789AuG; der Gesetzestext ist zu finden unter: http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federalgazette/2005/7365.pdf.ZGB; die entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen sind zu finden unter: http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federalgazette/2005/7365.pdf.PartG; die entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen sind zu finden unter:http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federal-gazette/2005/7365.pdf.ZStV; die Änderungen finden si<strong>ch</strong> unter: http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/officialcompilation/2007/5625.pdf.Vgl. Art. 97a ZGB, Art. 6 Abs. 2 und 3 PartG, Art. 74a und Art. 75m ZStV.Vgl. Art. 105 Ziff. 4 ZGB, Art. 9 Abs.1 lit. c PartG.Vgl. Bots<strong>ch</strong>aft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,Ziff. 1.3.7.8.Vgl. Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); die Verordnungist zu finden unter: http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/fr/classified-compilation/20070993/index.html.Vgl. Art. 115 ff. AuG.10 Der Gesetzestext ist publiziert unter http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federal-gazette/2012/5937.pdf.4/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenme haben, dass eine Ehe oder eingetragene Partners<strong>ch</strong>aft ungültig ist 11 . In den neuen Vors<strong>ch</strong>riftensind ausserdem das anwendbare Re<strong>ch</strong>t und der Geri<strong>ch</strong>tsstand <strong>für</strong> die besagte Klagepräzisiert worden 12 .S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sind die Zivilstandsbehörden aufgrund der neuen Regelung gehalten, alle Straftaten,die sie bei ihrer amtli<strong>ch</strong>en Tätigkeit feststellen, mithin au<strong>ch</strong> die Verstösse gegen dasAuG, anzuzeigen 13 .Konkret bedeutet dies, dass die Zivilstandsbehörden die Tatsa<strong>ch</strong>en melden, die sie feststellen.Die juristis<strong>ch</strong>e Qualifikation dieser Tatsa<strong>ch</strong>en obliegt den Strafverfolgungsbehörden.Im Rahmen von Kindesanerkennungen oder der Regstrierung von Geburten sind ungeregelteAufenthalte ni<strong>ch</strong>t zur Strafanzeige zu bringen. Diese Weisung erfolgt im Einverständnis mitdem BFM.Die Bundesverfassung 14 und vers<strong>ch</strong>iedene internationale Übereinkommen 15 verpfli<strong>ch</strong>ten zueiner ras<strong>ch</strong>en Eintragung aller Geburten ohne Ausnahme 16 . Diese Pfli<strong>ch</strong>t wird im ZGB 17 , derZivilstandsverordnung 18 sowie <strong>Weisungen</strong> und Kreiss<strong>ch</strong>reiben des <strong>EAZW</strong> 19 konkretisiert.Eine Strafanzeige könnte dazu führen, dass Betroffene ihre Kinder ni<strong>ch</strong>t anerkennen oderdass werdende Mütter bei der Geburt auf medizinis<strong>ch</strong>e Pflege verzi<strong>ch</strong>ten und so unter Umständensi<strong>ch</strong> oder das Kind gefährden.Das Gesetz verpfli<strong>ch</strong>tet die Zivilstandsbehörden sowohl die Geburten zu erfassen als au<strong>ch</strong>ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen. Diese Pfli<strong>ch</strong>ten widerspre<strong>ch</strong>en si<strong>ch</strong>.Die Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Pfli<strong>ch</strong>t zur Registrierung der Geburtoder der Elterns<strong>ch</strong>aft wi<strong>ch</strong>tiger ist als die Pfli<strong>ch</strong>t, einen ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeigezu bringen.11 Vgl. die Art. 106 Abs. 1 ZGB ,und 9 Abs. 1 und 2 PartG.12 Vgl. Art. 45a IPRG.13 Vgl. Art. 43a Abs. 3 bis ZGB.14 Vgl. die Art. 7, 14, ,37, 38 und 122 der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesverfassung (BV; SR 101).15 Vgl. die Art. 8, 12, und 14 der Konvention zum S<strong>ch</strong>utz der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Grundfreiheiten(EMRK; SR 0.101), Art. 24 des Internationalen Paktes über die bürgerli<strong>ch</strong>en und politis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te(SR 0.103.2), und die Art. 2, 4, 7 und 8 des Übereinkommens über die Re<strong>ch</strong>te des Kindes(UNKRK; SR 0.107). Art. 7 Abs. 1 UNKRK lautet: "Das Kind ist unverzügli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> seiner Geburt inein Register einzutragen und hat das Re<strong>ch</strong>t auf einen Namen von Geburt an, das Re<strong>ch</strong>t eineStaatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit mögli<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t, seine Eltern zu kennen und vonihnen betreut zu werden". Dieser Artikel ist direkt anwendbar und kann vor jeder Behörde angerufenwerden (vgl. BGE 125 I 257). Die S<strong>ch</strong>weiz hat si<strong>ch</strong> verpli<strong>ch</strong>tet, alle diesbezügli<strong>ch</strong> notwendigenMassnahmen zu ergreifen (Art. 2 Abs. 2, 3 Ziff. 4 sowie 4 und 7 UNKRK).16 Vgl. den Beri<strong>ch</strong>t des Bundesrates "Beurkundung der Geburt ausländis<strong>ch</strong>er Kinder" vom 6. März2009 in Erfüllung des Postulates 06.3861 Vermot-Mangold "Kinder ohne Identität in der S<strong>ch</strong>weiz"vom 20. Dezember 2006, namentli<strong>ch</strong> Ziff. 2.2 und 6.1 ff.17 Vgl. die Art. 9, 33, 39 bis 49 und 252 ff. ZGB.18 Vgl. die Art. 7 bis 9, 15 bis 17, 19, 20, 34, 35 und 91 ZStV.19 Vgl. namentli<strong>ch</strong> die die <strong>Weisungen</strong> Nr. 10.08.10.01 "Aufnahme ausländis<strong>ch</strong>er Personen in dasPersonenstandsregister " und die Weisung Nr. 20.08.10.01 "Beurkundung der Geburt eines ausländis<strong>ch</strong>enKindes ausländis<strong>ch</strong>er Eltern, deren Daten im Personenstandsregister ni<strong>ch</strong>t abrufbarsind.5/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenGestützt auf diese Ausführungen erlis<strong>ch</strong>t die Pfli<strong>ch</strong>t zur Strafanzeige wegen ungeregeltemAufenthalt und die Zivilstandsbehörden handeln zulässig, indem sie auf die Strafanzeigeverzi<strong>ch</strong>ten 20 .Für die Massnahmen gegen Zwangsheiraten sind die <strong>Weisungen</strong> des <strong>EAZW</strong> 10.13.07.01betreffend "Zwangsheiraten und -partners<strong>ch</strong>aften" vom 1. Juli 2013 massgebend 21 .2 Verweigerung der Mitwirkung der Zivilstandsbeamtin oder desZivilstandsbeamten2.1 GrundsatzDie Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte verweigert die Mitwirkung an der Ehes<strong>ch</strong>liessung,wenn einer der Verlobten offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> keine eheli<strong>ch</strong>e Gemeins<strong>ch</strong>aft begründen,sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehenwill 22 .Die eingetragene Partners<strong>ch</strong>aft unterliegt denselben Grundsätzen 23 .Diese Regelung konkretisiert den allgemeinen Grundsatz des Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>sverbots 24in Bezug auf den Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> im Berei<strong>ch</strong> der Ausländergesetzgebung.2.2 KompetenzNa<strong>ch</strong> dem Willen des Gesetzgebers ist einzig die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamtebefugt, eine Ehes<strong>ch</strong>liessung bzw. die Beurkundung einer eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aftzu verweigern, da alleine sie bzw. er mit der Ehevorbereitung und der Trauung respektive mitdem Vorverfahren und der Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft betraut ist. DieseBefugnis ergibt si<strong>ch</strong> aus der Tatsa<strong>ch</strong>e, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamtein direktem Kontakt zu den Verlobten oder Partnern steht und daher als einzige Personden konkreten Einzelfall zu beurteilen vermag.Es ist aus diesem Grund unzulässig, diese Kompetenz an andere Behörden, namentli<strong>ch</strong> andie kantonale Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde im Zivilstandsdienst, an die Ausländerbehörden oder an andereStellen, beispielsweise an ad-hoc-Kommissionen, zu delegieren. Vorbehalten sind dieMitarbeit dur<strong>ch</strong> das Personal der S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland 25 sowie die Unterstützungund Beratung dur<strong>ch</strong> die kantonale Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde im Zivilstandsdienst und derenIntervention hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Überprüfung ausländis<strong>ch</strong>er Zivilstandsdokumente in Anwendung20 Vgl. Art. 14 und 305 StGB; siehe au<strong>ch</strong> BGE 130 IV 7, E. 7.21 Der Weisungstext ist publiziert unter www.eazw.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>.22 Vgl. Art. 97a ZGB.23 Vgl. Art. 6 PartG.24 Vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB: "Der offenbare Missbrau<strong>ch</strong> eines Re<strong>ch</strong>tes findet keinen Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz".25 Siehe Ziff. 2.11 hierna<strong>ch</strong>.6/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenvon kantonalem Re<strong>ch</strong>t 26 . Sollte bei der kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde im Zivilstandsdienst, diezu einem konkreten Fall Stellung genommen hat, ein Rekurs anhängig gema<strong>ch</strong>t werden, somuss diese ihre Zuständigkeit ablehnen und den gegen eine Verfügung betreffend die Verweigerungder Ehes<strong>ch</strong>liessung bzw. der Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft eingelegtenRekurs an die nä<strong>ch</strong>st höhere Instanz weiterleiten ("Sprungrekurs").In diesen zwei Verfahrensabs<strong>ch</strong>nitten können zwei vers<strong>ch</strong>iedene Zivilstandsbeamtinnen oderZivilstandsbeamte involviert sein, vor allem wenn die Verlobten oder Partner einen anderenZivilstandskreis <strong>für</strong> die Trauung bzw. die Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft wählen27 . Infolgedessen ist jede involvierte Zivilstandsbeamtin oder jeder involvierte Zivilstandsbeamtebefugt, die Mitwirkung an der Vorbereitung respektive an der Ehes<strong>ch</strong>liessung oderder Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft zu verweigern 28 .2.3 Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> im Sinne des GesetzesDur<strong>ch</strong> die Ehes<strong>ch</strong>liessung wird eine eheli<strong>ch</strong>e Gemeins<strong>ch</strong>aft begründet 29 . Ebenso manifestierendie Partner mit der Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft den Willen, eine Lebensgemeins<strong>ch</strong>afteinzugehen 30 .Diese beiden Institutionen werden ihres Sinnes entleert 31 , wenn einer der Eheleute oderPartner keine eheli<strong>ch</strong>e Gemeins<strong>ch</strong>aft begründen respektive keine Lebensgemeins<strong>ch</strong>aft mitseinem Partner eingehen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt vonAusländern umgehen will.Ein Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> liegt vor, wenn einer der Eheleute oder Partner einzig die aufenthaltsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enVorteile einer Ehes<strong>ch</strong>liessung oder der Beurkundung einer eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aftanstrebt, ohne eine Lebensgemeins<strong>ch</strong>aft begründen zu wollen, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong>, wenndas Paar eine Lebensgemeins<strong>ch</strong>aft eingehen und mittels Ehes<strong>ch</strong>liessung oder Beurkundungder eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft in den Genuss der Bestimmungen über den Familienna<strong>ch</strong>zugkommen will 32 .2.4 Beweis des Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>sDas Vorliegen einer S<strong>ch</strong>einehe oder einer S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft kann im Allgemeinen ni<strong>ch</strong>tmittels direktem Beweis (beispielsweise aufgrund von Aussagen oder S<strong>ch</strong>riftstücken, die ein26 Vgl. Art. 45 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sowie Art. 16 Abs. 6 ZStV.27 Vgl. Art. 99 Abs. 3 ZGB, Art. 67 Abs. 2, 70 Abs. 3, 75f Abs. 2, 75i Abs. 3 ZStV.28 Vgl. Art. 74 bis Abs. 1, 75l bis ZStV.29 Vgl. Art. 159 Abs. 1 ZGB.30 Vgl. Art. 2 Abs. 2 PartG und das Bundesgeri<strong>ch</strong>tsurteil 5A_785/2009 vom 2.2.2010.31 Vgl. BGE 131 II 265.32 Die Bestimmungen über den Familienna<strong>ch</strong>zug sind in den Artikeln 42 bis 52 AuG geregelt. DerFamilienna<strong>ch</strong>zug von Personen, die in einer Beziehung zu einem EU- oder EFTA-Bürger stehen,ist im Freizügigkeitsabkommen zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft einerseits undder europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geregelt (vgl. dessen AnhangI, Art. 24; SR 0.142.112.681) und im Anhang k des Übereinkommens zur Erri<strong>ch</strong>tung der Europäis<strong>ch</strong>enFreihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31).7/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenentspre<strong>ch</strong>endes Eingeständnis der Verlobten oder Partner enthalten) na<strong>ch</strong>gewiesen werden,sondern aufgrund einer Reihe von Indizien.In der Praxis handelt es si<strong>ch</strong> dabei um folgende Indizien:• Die Ehe wird während eines hängigen Ausweisungsverfahrens (negativer Asylents<strong>ch</strong>eid,Verweigerung der Verlängerung des Aufenthalts) ges<strong>ch</strong>lossen;• Die Eheleute kennen si<strong>ch</strong> erst seit kurzer Zeit;• Zwis<strong>ch</strong>en den Eheleuten besteht ein grosser Altersunters<strong>ch</strong>ied (einer der Eheleuteoder der Partner ist deutli<strong>ch</strong> älter als der andere);• Derjenige Ehegatte, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der S<strong>ch</strong>weiz verfügt(S<strong>ch</strong>weizer Bürger, EU-/EFTA-Bürger oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung),gehört offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> einer sozialen Randgruppe (Alkoholiker, Drogenabhängige,Prostituierte) an;• Die Eheleute haben Verständigungss<strong>ch</strong>wierigkeiten;• Die Ehegatten kennen die Lebensumstände (z.B. die familiäre Situation, die Wohnsituation,Freizeitbes<strong>ch</strong>äftigungen etc.) des jeweils anderen nur s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t;• Es besteht kein Bezug zur S<strong>ch</strong>weiz;• Die Ehegatten ma<strong>ch</strong>en widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Aussagen;• Die Ehes<strong>ch</strong>liessung erfolgte gegen die Bezahlung von Geld oder die Überlassung vonDrogen.Die obgenannten Anhaltspunkte <strong>für</strong> das Vorliegen einer S<strong>ch</strong>einehe finden si<strong>ch</strong> in der Ents<strong>ch</strong>ließungdes Rates der EU vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfungvon S<strong>ch</strong>einehen wieder 33 .Siehe zur Verans<strong>ch</strong>auli<strong>ch</strong>ung zwei Urteile des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 09.08.2011 (5A_225/2011; Ehes<strong>ch</strong>liessung) und vom 02.02.2010 (5A_785/2009; Partners<strong>ch</strong>aft) 34 .2.5 Vorgehen des ZivilstandsbeamtenNa<strong>ch</strong> dem Willen des Gesetzgebers soll die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamteni<strong>ch</strong>t eine Hilfsperson der Ausländerbehörden sein. Diese oder dieser muss daher ni<strong>ch</strong>t systematis<strong>ch</strong>untersu<strong>ch</strong>en, ob die Verlobten oder Partner eine S<strong>ch</strong>einehe oder S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>afteingehen wollen.Andererseits darf die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>enVerfahren, d.h. wenn der Missbrau<strong>ch</strong> "augenfällig" ist, ni<strong>ch</strong>t mitwirken 35 .33 Siehe Anhang.34 Die Urteile sind auf der Internetseite des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts veröffentli<strong>ch</strong>t, unter www.bger.<strong>ch</strong>.35 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte verweigert die Mitwirkung, wenn zwei gesetzli<strong>ch</strong>eVoraussetzungen offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gegeben sind: einerseits der mangelnde Wille zur Gründungeiner eheli<strong>ch</strong>en bzw. Lebensgemeins<strong>ch</strong>aft und andererseits die Absi<strong>ch</strong>t, die gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungenüber Zulassung und Aufenthalt von Ausländern zu umgehen (BGE vom 09.08.20115A_5A_225/2011, E. 5.5.1).8/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenEinzig bei Vorliegen konkreter und s<strong>ch</strong>werwiegender Indizien 36 <strong>für</strong> einen Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>soll die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte das Verfahren allenfalls suspendierenund die im Gesetz vorgesehen Überprüfungen vornehmen 37 .Wenn die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte na<strong>ch</strong> Vornahme der entspre<strong>ch</strong>endenAbklärungen no<strong>ch</strong> "Restzweifel" in Bezug auf das Vorliegen einer S<strong>ch</strong>einehe oderS<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft hat, kann sie oder er die Mitwirkung am Verfahren ni<strong>ch</strong>t verweigern. DasVorhandensein von Zweifeln im diesem Ausmass bedeutet, dass der Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist.Ist der Missbrau<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamteüberzeugt, dass zumindest einer der Verlobten oder Partner die Ehe oder die eingetragenePartners<strong>ch</strong>aft zum S<strong>ch</strong>ein eingehen will, muss sie oder er die Mitwirkung am Verfahrenverweigern und eine negative Verfügung betreffend die Mitwirkung erlassen 38 .Gemäss den Materialien in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegenZwangsheiraten 39 muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkungverweigern, wenn eine Ehes<strong>ch</strong>liessung unter Zwang und zuglei<strong>ch</strong> missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> erfolgenkönnte, und den Fall den Strafbehörden anzeigen.Grundsätzli<strong>ch</strong> führt sie oder er somit keine Anhörung der Brautleute im Sinne von Artikel 97aZGB dur<strong>ch</strong>. Allerdings werden mögli<strong>ch</strong>erweise bei der Anhörung der Brautleute Umständeerkennbar, die auf eine Zwangsheirat s<strong>ch</strong>liessen lassen, weil si<strong>ch</strong> die Braut oder der Bräutigambei dieser Gelegenheit der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten anvertraut.Darüber hinaus sind die <strong>Weisungen</strong> des <strong>EAZW</strong> 10.13.07.01 über "Zwangsheiraten und -partners<strong>ch</strong>aften" vom 1. Juli 2013 massgebend 40 .2.6 Überprüfen des AufenthaltsstatusAb 1.1.2011 müssen ausländis<strong>ch</strong>e Verlobte und Partner im Rahmen der Vorbereitung derEhe oder der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft die Re<strong>ch</strong>tmässigkeit ihres Aufenthaltes na<strong>ch</strong>weisen.Die Zivilstandsbehörden erhalten einen erweiterten Zugriff auf das zentrale Migrationsinformationssystem(ZEMIS) und müssen den Ausländerbehörden die Identität von Personenmit ungeregeltem Aufenthalt melden. Diesbezügli<strong>ch</strong> wird auf die <strong>Weisungen</strong> 10.11.01.02des <strong>EAZW</strong> vom 1. Januar 2011 "Re<strong>ch</strong>tmässiger Aufenthalt" 41 verwiesen.36 Vgl. BGE 129 II 49, Erwägung 5 a; BGE 123 II 49, Erwägung 5 cc.37 Vgl. dazu Ziff. 2.6 ff hierna<strong>ch</strong>.38 Siehe Ziff. 2.9 hierna<strong>ch</strong>.39 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft des Bundesrates vom 23. Februar 2011, Ziff. 2.1 zu Art. 99 ZGB; der Text ist publiziertunter http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federal-gazette/2011/2185.pdf.40 Die <strong>Weisungen</strong> sind unter www.eazw.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong> publiziert.41 Die <strong>Weisungen</strong> sind unter www.eazw.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong> veröffentli<strong>ch</strong>t.9/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aften2.7 Einsi<strong>ch</strong>tnahme in das Dossier der Ausländerbehörden, Einholen vonAuskünften bei anderen Behörden oder bei DrittenIm Falle begründeter Zweifel bezügli<strong>ch</strong> des Vorliegens einer S<strong>ch</strong>einehe, d.h. wenn konkreteund s<strong>ch</strong>werwiegende Indizien 42 <strong>für</strong> einen Missbrau<strong>ch</strong> gegeben sind, fordert die Zivilstandsbeamtinoder der Zivilstandsbeamte das Dossier der Ausländerbehörden an.Anhand des Dossiers der Ausländerbehörden kann ents<strong>ch</strong>ieden werden, ob im konkretenEinzelfall ein Missbrau<strong>ch</strong> im Sinne von Art. 97a ZGB oder Art. 6 Abs. 2 PartG tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>vorstellbar ist und insbesondere, ob si<strong>ch</strong> einer der Verlobten in einer aus Si<strong>ch</strong>t der Ausländerbehördenheiklen Situation befindet 43 .Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann bei Bedarf zusätzli<strong>ch</strong>e Auskünftebei den Ausländerbehörden einholen 44 .Falls dies hilfrei<strong>ch</strong> und notwendig 45 ers<strong>ch</strong>eint, weil beispielsweise festgestellt werden soll, obeiner der Verlobten si<strong>ch</strong> unter Umständen in einer Abhängigkeitssituation vom andern befindet46 , kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte au<strong>ch</strong> Auskünfte bei anderenBehörden, beispielsweise bei Sozialversi<strong>ch</strong>erungen, Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörden, Einwohnerkontrollen,Steuerbehörden etc. einholen.Im Übrigen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte au<strong>ch</strong> Auskünfte bei Drittpersoneneinholen. Von dieser Massnahme ist jedo<strong>ch</strong> mit Vorbehalt Gebrau<strong>ch</strong> zu ma<strong>ch</strong>en.Im Allgemeinen werden es die Verlobten oder Partner selber sein, die die Befragung vonDrittpersonen, wel<strong>ch</strong>e erwartungsgemäss weitergehende Auskünfte zum Na<strong>ch</strong>weis der Aufri<strong>ch</strong>tigkeitder fragli<strong>ch</strong>en Beziehung erteilen können, vors<strong>ch</strong>lagen 47 . In diesen Fällen ers<strong>ch</strong>eintes angebra<strong>ch</strong>t, au<strong>ch</strong> um den Arbeitsaufwand der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamtenin Grenzen zu halten, zunä<strong>ch</strong>st die Verlobten oder Partner aufzufordern,ihnen na<strong>ch</strong>stehende Personen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu nennen, unter exakter Angabe deren Identitätund aktuellen Adressen. Bei Bedarf kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamtedie Verlobten oder Partner vorladen und ihnen zusätzli<strong>ch</strong>e Fragen stellen. Diese Fragenmüssen jedo<strong>ch</strong> die Intim- und Privatsphäre der Verlobten oder Partner respektieren und dürfensi<strong>ch</strong> insbesondere ni<strong>ch</strong>t auf deren Sexualleben oder Gesundheitszustand beziehen.Aus Beweisgründen empfiehlt es si<strong>ch</strong>, diese Auskünfte s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einzuholen. Sollten dieAuskünfte mündli<strong>ch</strong> oder per Telefon erteilt werden, müssen sie im Na<strong>ch</strong>gang s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>festgehalten werden 48 .42 Vgl. Ziff. 2.5 hievor.43 Bevorstehende Ausweisung, abgewiesenes Asylgesu<strong>ch</strong> etc.; vgl. dazu Ziff. 2.4 hievor.44 Fragen betreffend die Bedingungen <strong>für</strong> den Aufenthalt, anlässli<strong>ch</strong> der Einrei<strong>ch</strong>ung eines Asylgesu<strong>ch</strong>sgema<strong>ch</strong>te Aussagen, allfällige frühere missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Ehes<strong>ch</strong>liessungen oder S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aftenetc.45 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit können nur sa<strong>ch</strong>dienli<strong>ch</strong>e und notwendige Auskünfteverlangt werden.46 Massnahmen des Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzes, Behinderung, Krankheit, Drogensu<strong>ch</strong>t, finanzielle Vers<strong>ch</strong>uldungetc.47 Vgl. Ziff. 2.7 hievor.48 Vgl. Art. 74a Abs. 5 ZStV.10/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenDie von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten kontaktierten Behörden erteilendie verlangten Auskünfte gebührenfrei na<strong>ch</strong> den Grundsätzen der Verwaltungsre<strong>ch</strong>tshilfe49 .Ist ein Grundre<strong>ch</strong>t 50 betroffen, müssen angeforderte Auskünfte so ras<strong>ch</strong> als mögli<strong>ch</strong> erteiltwerden 51 . Ansonsten ermahnt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die betroffeneBehörde, innerhalb einer vernünftigen Frist – wel<strong>ch</strong>e grundsätzli<strong>ch</strong> die Dauer von 10Tagen ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten sollte – zu antworten. Sollte die betroffene Behörde ni<strong>ch</strong>t innertdieser Frist antworten, ist sie ein zweites Mal zur Beantwortung der Fragen zu ermahnen,unter Ansetzung einer Frist von maximal 5 Tagen 52 .Betreffend Auskünfte von Drittpersonen gilt es folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zu Behörden,wel<strong>ch</strong>e zur Auskunftserteilung verpfli<strong>ch</strong>tet sind, trifft die – übli<strong>ch</strong>erweise von den Verlobtenvorges<strong>ch</strong>lagenen – Drittpersonen keine Pfli<strong>ch</strong>t, Aussagen zu ma<strong>ch</strong>en. Erteilen dieangefragten Drittpersonen innerhalb einer vernünftig angesetzten Frist keine Auskunft, mussdie Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte aufgrund der vorhandenen Akten ents<strong>ch</strong>eiden.In der Tat gibt es keine gesetzli<strong>ch</strong>e Pfli<strong>ch</strong>t, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oderdem Zivilstandsbeamten Aussagen zu ma<strong>ch</strong>en, und erst re<strong>ch</strong>t keine, als Zeuge auszusagen.Weder die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte no<strong>ch</strong> die Verlobten bzw. Partnerkönnen einen Dritten verpfli<strong>ch</strong>ten, Aussagen zu ma<strong>ch</strong>en. Will die Zivilstandsbeamtin oder derZivilstandsbeamte Auskünfte bei einem Dritten einholen, muss sie oder er die Drittpersonausdrückli<strong>ch</strong> darauf hinweisen, dass keine sol<strong>ch</strong>e Pfli<strong>ch</strong>t besteht, muss diese aber glei<strong>ch</strong>zeitig– <strong>für</strong> den Fall, dass sie bereit ist, Aussagen zu ma<strong>ch</strong>en – zur Wahrheit ermahnen.Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte würdigt die erteilten Auskünfte na<strong>ch</strong> freiemErmessen. Sie oder er darf daher die Aussagen in Bezug auf den Ents<strong>ch</strong>eid unberücksi<strong>ch</strong>tigtlassen oder sie relativieren, sofern sie ni<strong>ch</strong>t glaubwürdig oder ni<strong>ch</strong>t auf freier Überzeugungberuhend ers<strong>ch</strong>einen. Dagegen darf allein die Tatsa<strong>ch</strong>e, dass eine Drittperson keineAuskunft erteilt hat, ni<strong>ch</strong>t als Hinweis <strong>für</strong> das Vorliegen einer S<strong>ch</strong>einehe oder S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aftgewertet werden.2.8 Anhörung der VerlobtenBestehen Zweifel hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> eines Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>s, müssen die Verlobten oder diePartner von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten befragt werden. Es seidaran erinnert, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung beieiner Ehes<strong>ch</strong>liessung, die zuglei<strong>ch</strong> eine Zwangsehe und eine S<strong>ch</strong>einehe sein könnte, verweigernund den Fall den Strafbehörden anzeigen muss. Allerdings werden mögli<strong>ch</strong>erweisebei der Anhörung der Brautleute Umstände erkennbar, die auf eine Zwangsheirat s<strong>ch</strong>liessen49 Vgl. Art. 74a Abs. 4 ZStV.50 Vgl. Art. 14 BV und Art. 12 EMRK51 Vgl. Art. 74a Abs. 4 ZStV.52 Besondere Gründe (umfassende Re<strong>ch</strong>er<strong>ch</strong>en oder Fälle, die lange zurückliegen) können die Einräumungvon längeren Fristen re<strong>ch</strong>tfertigen.11/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenlassen, weil si<strong>ch</strong> die Braut oder der Bräutigam bei dieser Gelegenheit der Zivilstandsbeamtinoder dem Zivilstandsbeamten anvertraut 53 .Aus organisatoris<strong>ch</strong>en Gründen sowie aus Beweisgründen empfiehlt es si<strong>ch</strong> – soweit mögli<strong>ch</strong>–, <strong>für</strong> die Anhörung einen zweiten Mitarbeiter beizuziehen, der die Antworten der befragtenPersonen protokolliert. Das Protokoll ist dur<strong>ch</strong> den befragten Verlobten oder Partner zuunterzei<strong>ch</strong>nen, respektive es ist festzuhalten, wenn si<strong>ch</strong> die betroffene Person weigert, dasProtokoll zu unterzei<strong>ch</strong>nen. Na<strong>ch</strong> dem Wortlaut des Gesetzes muss diese Anhörung zwingendvon der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten dur<strong>ch</strong>geführt werden. Siedarf ni<strong>ch</strong>t an andere Behörden, namentli<strong>ch</strong> an die Ausländerbehörden, delegiert werden 54 .Die Anhörung der Verlobten oder der Partner hat obligatoris<strong>ch</strong>en Charakter. Aus der Si<strong>ch</strong>tder Verlobten oder der Partner stellt sie ein Re<strong>ch</strong>t dar. Diese haben au<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit,aus freien Stücken Belege zum Beweis der Aufri<strong>ch</strong>tigkeit ihrer Beziehung einzurei<strong>ch</strong>en oderzu verlangen, dass Auskünfte bei Behörden oder Drittpersonen eingeholt werden 55 . Ausserim Sonderfall, bei dem eine Ehe zuglei<strong>ch</strong> unter Zwang und missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>lossen werdenkönnte, darf die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ni<strong>ch</strong>t auf die Anhörungder Verlobten verzi<strong>ch</strong>ten, um dana<strong>ch</strong> die Mitwirkung am Verfahren zu verweigern.Weigert si<strong>ch</strong> einer der Verlobten oder der Partner, Aussagen zu ma<strong>ch</strong>en oder zur Anhörungzu ers<strong>ch</strong>einen, ist dies na<strong>ch</strong> den Umständen des Einzelfalls zu würdigen. Aus Beweisgründenmuss die Verweigerung der Mitwirkung seitens der Verlobten oder Partner ebenfalls protokolliertwerden.Die gestellten Fragen müssen stets die Privat- und die Intimsphäre der betroffenen Personenwahren und dürfen si<strong>ch</strong> weder auf deren Sexualleben no<strong>ch</strong> auf deren Gesundheitszustandbeziehen. Gegenstand der Anhörung ist der Bestand der Beziehung in ihrem sozialen Umfeld;es geht dabei namentli<strong>ch</strong> um die Umstände des Kennenlernens, darum, wie gut si<strong>ch</strong> dieVerlobten gegenseitig kennen, um die sozialen Aktivitäten des Paares sowie um das Verhältniszur Familie und zu den Angehörigen.Im Allgemeinen werden die Verlobten oder die Partner im Zeitpunkt der Einrei<strong>ch</strong>ung der <strong>für</strong>die Ehes<strong>ch</strong>liessung bzw. <strong>für</strong> die Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft notwendigenDokumente und Erklärungen angehört.Die Beantwortung der Fragen bedarf keiner Vorbereitung, es sei denn, ein Übersetzer müssebeigezogen werden. Die Kosten <strong>für</strong> die Übersetzung sind vom Paar zu tragen, ausser eshandle si<strong>ch</strong> um die Übersetzung in die Gebärdenspra<strong>ch</strong>e, wel<strong>ch</strong>e <strong>für</strong> die Verlobten oderPartner 56 kostenfrei ist. Die Kosten der Anhörung werden dem Paar gestützt auf die ZStGV 57nur dann verre<strong>ch</strong>net, wenn auf das Gesu<strong>ch</strong> wegen offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>s ni<strong>ch</strong>teingetreten wird. Aus organisatoris<strong>ch</strong>en Gründen verlangt das Zivilstandsamt von den betrof-53 Vgl. Ziff. 2.5 hievor und die <strong>Weisungen</strong> des <strong>EAZW</strong> 10.13.07.01 "Zwangsheiraten und -partners<strong>ch</strong>aften"vom 1. Juli 2013.54 Siehe Ziff. 2.2 hievor.55 Siehe Ziff. 2.6 hievor.56 Vgl. Art. 3 Abs. 2 ZStV.57 Vgl. ZStGV, Anhang 1, Ziff. 19.12/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenfenen Personen einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss und erstellt eine provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung, die erstals definitiv anzusehen ist, wenn die Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung oder der Registrierungder Partners<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t bestritten wurde oder wenn diese dur<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzenbestätigt wurde.Die Verweigerung der Aussage, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, wird grundsätzli<strong>ch</strong>negativ gewertet. Liegen weitere Indizien <strong>für</strong> einen Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> vor, so kann die Zivilstandsbeamtinoder der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung am Verfahren verweigern und eineentspre<strong>ch</strong>ende negative Verfügung erlassen oder das Verfahren suspendieren, sofern derRe<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist. Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es si<strong>ch</strong>,au<strong>ch</strong> die Suspendierung des Verfahrens – unter Bezugnahme auf die Verweigerung derAussage eines der Verlobten oder Partner – zu verfügen.In der Regel werden die Verlobten oder die Partner getrennt voneinander angehört. Mittelsder getrennten Anhörung kann festgestellt werden, ob die Verlobten oder Partner widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>eAussagen ma<strong>ch</strong>en.2.9 Beweismittel der VerlobtenDie Verlobten und Partner haben die Mögli<strong>ch</strong>keit, Dokumente zum Beweis der Aufri<strong>ch</strong>tigkeitihrer Beziehung zu hinterlegen 58 . Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hat dieVerlobten und Partner auf diese Mögli<strong>ch</strong>keit aufmerksam zu ma<strong>ch</strong>en. Letztere können ebenfallsverlangen, dass Auskünfte bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen eingeholt werden59 .Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte gibt sol<strong>ch</strong>en Anträgen statt, sofern siebegründet ers<strong>ch</strong>einen. Bestehen Zweifel hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Begründetheit eines in Aussi<strong>ch</strong>tgestellten Beweismittels, ist dem Antrag zur Wahrung des re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehörs denno<strong>ch</strong> stattzugeben.Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Rolle der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten ist dieAnwendung darüber hinausgehender Beweismassnahmen, insbesondere die Vornahmeeines Augens<strong>ch</strong>eins der Wohnsituation des Paares oder die Inanspru<strong>ch</strong>nahme von Re<strong>ch</strong>tshilfe,ausges<strong>ch</strong>lossen.2.10 Beendigung des Verfahrens; Form und Mitteilung der VerfügungWenn die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am S<strong>ch</strong>luss des Verfahrens Zweifelbezügli<strong>ch</strong> des Vorliegens einer S<strong>ch</strong>einehe oder S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft hat, kann sie oder er dieMitwirkung am Verfahren ni<strong>ch</strong>t verweigern.58 Gemeinsamer Mietvertrag, Fotographien, Korrespondenz, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Erklärungen etc.; vgl. Art.74a Abs. 2 und 75m Abs. 2 ZStV.59 Betreffend die Modalitäten der Vorgehensweise wird auf Ziff. 2.6 hievor verwiesen.13/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenDas Vorhandensein von Zweifeln bedeutet, dass der Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>ist.Infolgedessen muss das Vorbereitungsverfahren der Ehes<strong>ch</strong>liessung beziehungsweise dasVorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft fortgesetzt und auf ordentli<strong>ch</strong>emWeg abges<strong>ch</strong>lossen werden.Es bleibt jedo<strong>ch</strong> festzuhalten, dass der Ents<strong>ch</strong>eid, die Ehe zu s<strong>ch</strong>liessen, <strong>für</strong> die Ausländerbehördenkeineswegs bindend ist. Diese sind frei in der Ents<strong>ch</strong>eidung, eine Aufenthaltsbewilligungzu verweigern, zu erteilen oder zu verlängern, sollten sie das Vorliegen einer S<strong>ch</strong>einehefeststellen. Damit si<strong>ch</strong> die Ausländerbehörden die von den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten gema<strong>ch</strong>ten Feststellungen bei Bedarf zunutze ma<strong>ch</strong>en können, teilen letztere derzuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person dieTatsa<strong>ch</strong>en mit, die darauf s<strong>ch</strong>liessen lassen, dass die Ehe oder Partners<strong>ch</strong>aft zum Zweckeder Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen undAusländern eingegangen werden soll.Das Zivilstandsamt teilt den Ausländerbehörden ausserdem das Ergebnis allfälliger Abklärungen,seine Ents<strong>ch</strong>eidung und gegebenenfalls den Rückzug des Gesu<strong>ch</strong>s mit. Es mussdie Akten betreffend die Vorbereitung der Ehes<strong>ch</strong>liessung bzw. der Beurkundung der eingetragenenPartners<strong>ch</strong>aft, im besonderen die Protokolle der Anhörung, aufbewahren und denAusländerbehörden auf die erste Aufforderung hin alle notwendigen Auskünfte oder eineKopie des Dossiers gebührenfrei zukommen lassen 60 .Eine S<strong>ch</strong>einehe oder S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft kann ebenso zu einem späteren Zeitpunkt <strong>für</strong> ungültigerklärt werden, sobald der Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> zweifelsfrei festgestellt wurde 61 .Die Überprüfungsbefugnis der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten dient dazu,offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tsmissbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Ehes<strong>ch</strong>liessungen zu verweigern. Sie ist daher viel bes<strong>ch</strong>ränkterals diejenige der Ausländerbehörden und des Zivilri<strong>ch</strong>ters, wel<strong>ch</strong>er über eine Klageauf Ungültigkeit wegen S<strong>ch</strong>einehe bzw. S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft zu ents<strong>ch</strong>eiden hat.Wenn der Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist und die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamtesomit davon überzeugt ist, dass einer der Verlobten oder Partner offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>eine S<strong>ch</strong>einehe oder eine S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft eingehen will, muss sie oder er die Mitwirkungam Verfahren verweigern und eine entspre<strong>ch</strong>ende Verfügung erlassen.Um den nötigen Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz zu garantieren, muss diese Verfügung den Betroffenen unterAngabe der Re<strong>ch</strong>tsmittel s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eröffnet werden 62 . Bevor die Zivilstandsbeamtin oder derZivilstandsbeamte eine Verfügung erlässt, empfiehlt es si<strong>ch</strong>, den Verlobten oder Partnern60 Vgl. Art. 97 AuG, 74a Abs. 7, 75m Abs. 7 und 82 VZAE.61 Hinweis: Wenn der Missbrau<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> festgestellt wurde, sind die Zivilstandsbehörden unddie Ausländerbehörden verpfli<strong>ch</strong>tet, diesen Sa<strong>ch</strong>verhalt der <strong>für</strong> die Klage auf Ungültigerklärung zuständigenBehörde zu melden. Vgl. Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter SatzPartG, 45a, 85 Abs. 8, 88a AuG, 51 Abs. 1 bis , 71 Abs. 1 bis , 79a AsylG, die am 1. Juli 2013 in Krafttreten. Siehe au<strong>ch</strong> Ziff. 4.1 hierna<strong>ch</strong>.62 Vgl. Art. 74a Abs. 6 ZStV. Art. 90 ZStV sowie das entspre<strong>ch</strong>ende kantonale Re<strong>ch</strong>t sind zusätzli<strong>ch</strong>anwendbar.14/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenbriefli<strong>ch</strong> mitzuteilen, dass der Erlass einer negativen Verfügung beabsi<strong>ch</strong>tigt ist. Die Zivilstandsbeamtinoder der Zivilstandsbeamte ma<strong>ch</strong>t die Betroffenen darauf aufmerksam, dasssie das Re<strong>ch</strong>t haben, si<strong>ch</strong> innert 20 Tagen zur geplanten Verfügung zu äussern und ergänzendeBeweismittel beizubringen. Die Verlobten oder Partner werden ebenfalls darauf hingewiesen,dass na<strong>ch</strong> Ablauf der angesetzten Frist eine Verfügung erlassen wird, selbst wennsie keinen Gebrau<strong>ch</strong> von der Mögli<strong>ch</strong>keit ma<strong>ch</strong>en, eine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Stellungnahme einzurei<strong>ch</strong>en.Die Verfügung betreffend die Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren ist der Aufsi<strong>ch</strong>tsbehördedes Heimatkantons, sofern einer der Verlobten oder Partner das S<strong>ch</strong>weizer Bürgerre<strong>ch</strong>tbesitzt, sowie der Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Wohnsitzkantons bzw. den Aufsi<strong>ch</strong>tsbehördender Wohnsitzkantone der Verlobten oder Partner unaufgefordert mitzuteilen 63 .Das Zivilstandsamt teilt die Verfügung ferner der kantonalen Ausländerbehörde am Wohnsitzder betroffenen Person mit, unter Angabe der Tatsa<strong>ch</strong>en, die darauf s<strong>ch</strong>liessen lassen, dassmit der Verbindung die Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt vonAusländerinnen und Ausländern beabsi<strong>ch</strong>tigt wurde. Das Zivilstandsamt teilt dieser Behördeim Weiteren die Ergebnisse allfälliger Abklärungen mit 64 . Die Zivilstandsbeamtin oder derZivilstandsbeamte erteilt den Ausländerbehörden auf deren erste Aufforderung hin gebührenfreizusätzli<strong>ch</strong>e Auskünfte und gewährt ihnen Einsi<strong>ch</strong>t in die Akten betreffend die Vorbereitungder Ehes<strong>ch</strong>liessung bzw. der Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft 65 .S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> läuft die Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung oder der Eintragung der Partners<strong>ch</strong>aftauf die Feststellung einer potenziellen Straftat im Sinne der Artikel 115–122 AuG hinaus.Daher müssen die betreffenden Umstände den Strafverfolgungsbehörden angezeigtwerden 66 .Die Anzeige ist bei der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft des Kantons zu erstatten, in dem die Zivilstandsbehörde,wel<strong>ch</strong>e die Feststellungen getroffen hat, ihren Sitz hat. Der Anzeige beizulegen isteine Kopie der Akten betreffend die Vorbereitung der Ehes<strong>ch</strong>liessung oder Eintragung derPartners<strong>ch</strong>aft. Auf Anfrage teilt die Strafverfolgungsbehörde der Zivilstandsbehörde mit, obein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird 67 .Aufgrund der Unabhängigkeit der Zivilre<strong>ch</strong>ts-, Strafre<strong>ch</strong>ts- und Verwaltungsbehörden führtdie Einstellung des Strafverfahrens ni<strong>ch</strong>t zwingend zu einem positiven Ents<strong>ch</strong>eid bei einemneuen Antrag derselben Personen auf Ehes<strong>ch</strong>liessung oder Eintragung einer Partners<strong>ch</strong>aft.Ihre Entlastung kann auf Gründen beruhen, die <strong>für</strong> das Zivilstandswesen ni<strong>ch</strong>t massgebli<strong>ch</strong>sind (die S<strong>ch</strong>uldunfähigkeit der betreffenden Person oder deren Irrtum über die Re<strong>ch</strong>tswidrigkeitihres Verhaltens können zu einem Freispru<strong>ch</strong> führen).63 Vgl. Art. 74a Abs. 6 lit. b und c und 75m Abs. 6 lit. b und c ZStV.64 Vgl. Art. 97 AuG, 74a Abs. 7, 75m Abs. 7 und 82 VZAE.65 Vgl. Art. 97 AuG und 82 VZAE.66 Vgl. Art. 43a Abs. 3 bis ZGB, 22a BPG, 302 StPO und Art. 16 Abs. 7 ZStV.67 Vgl. Art. 16, 22, 31 und 301 StPO.15/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aften2.11 Mitwirkung der S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im AuslandDie S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland wirken beim Vorbereitungsverfahren der Ehes<strong>ch</strong>liessungund beim Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>der Anhörung der Verlobten oder Partner 68 , mit. Ihre Mithilfe ist daher <strong>für</strong> dieUmsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von S<strong>ch</strong>einehen und S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aftenebenfalls nötig.Au<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland müssen der zuständigen Zivilstandsbeamtinoder dem zuständigen Zivilstandsbeamten Indizien betreffend das Vorliegen einer mögli<strong>ch</strong>enS<strong>ch</strong>einehe oder S<strong>ch</strong>einpartners<strong>ch</strong>aft anzeigen. Diese Indizien müssen objektiv und konkretsein. Die S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland sind einzig befugt, bei Vorhandensein vonkonkreten Hinweisen betreffend einen Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> sowie im Rahmen eines ausdrückli<strong>ch</strong>enAuftrages des zuständigen Zivilstandsamtes Abklärungen zu treffen. Die von denS<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland eingeholten Auskünfte sind dem zuständigen Zivilstandsamtauf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>em Weg mitzuteilen.Ebenso müssen die S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland die Beweismittel bzw. die von denVerlobten im Sinne eines Beweises eingerei<strong>ch</strong>ten Dokumente entgegennehmen und an daszuständige Zivilstandsamt weiterleiten (vgl. dazu Ziff. 2.9 hievor).Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ents<strong>ch</strong>eidet, ob und wel<strong>ch</strong>e Abklärungenim konkreten Einzelfall zu treffen sind, insbesondere, ob der im Ausland wohnhafte Verlobteoder Partner im Auftrag der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten dur<strong>ch</strong> dieS<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland zu befragen ist.Es ist zu erwähnen, dass die Befragung dur<strong>ch</strong> das Personal der S<strong>ch</strong>weizer Vertretungen imAusland als Notkompetenz anzusehen ist. Sie wird in der Regel einzig vorgenommen, wennder betroffene Verlobte oder Partner si<strong>ch</strong> vor Abs<strong>ch</strong>luss des Ehevorbereitungsverfahrensbeziehungsweise des Vorverfahrens zur Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>tin die S<strong>ch</strong>weiz begeben kann.Ist eine sol<strong>ch</strong>e Befragung vorzunehmen, teilt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamteder S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland die zu stellenden Fragen mit. Das Personal derS<strong>ch</strong>weizer Vertretungen im Ausland wird die Anhörung gemäss den Instruktionen des zuständigenZivilstandsamtes dur<strong>ch</strong>führen. Die Anhörung muss zwingend in einem s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>enProtokoll festgehalten werden. Der Beizug eines zweiten Mitarbeiters zur Führung des Protokollswird empfohlen, do<strong>ch</strong> kann insbesondere aufgrund enger personeller Kapazitätendarauf verzi<strong>ch</strong>tet werden. Das Protokoll der Anhörung wird in der Folge an das zuständigeZivilstandsamt weitergeleitet. Es liegt im Ermessen des zuständigen Zivilstandsamtes, dasProtokoll im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens nötigenfalls den Ausländerbehördenzukommen zu lassen.Die <strong>für</strong> die Befragung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten geltendenGrundsätze sind identis<strong>ch</strong> anwendbar bezügli<strong>ch</strong> der Anhörung dur<strong>ch</strong> die zuständige S<strong>ch</strong>wei-68 Vgl. Art. 5 Abs. 1 lit c ZStV.16/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenzer Vertretung im Ausland 69 . Die Kosten <strong>für</strong> die Übersetzung sind vom Paar zu tragen, es seidenn, es handle si<strong>ch</strong> um eine Übersetzung in die Gebärdenspra<strong>ch</strong>e, wel<strong>ch</strong>e <strong>für</strong> die Verlobtenoder Partner kostenfrei ist 70 . Die Kosten der Anhörung werden dem Paar gestützt auf dieZStGV 71 nur dann verre<strong>ch</strong>net, wenn auf das Gesu<strong>ch</strong> wegen offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>sni<strong>ch</strong>t eingetreten wird. In Erwartung einer endgültigen Verfügung der Zivilstandsbeamtinbzw. des Zivilstandsbeamten oder der Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen verlangt die S<strong>ch</strong>weizerVertretung im Ausland von den betroffenen Personen einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss und erstellteine vorerst provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung.Dabei ist wie folgt vorzugehen:• die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständige Zivilstandsbeamte kassiert vondem in der S<strong>ch</strong>weiz lebenden Verlobten einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss von CHF 330.- ein <strong>für</strong>die Anhörung des si<strong>ch</strong> im Ausland aufhaltenden Verlobten (CHF 300.- 72 ) dur<strong>ch</strong> die zuständigeS<strong>ch</strong>weizer Vertretung und die Übermittlung des Dossiers via FIS (CHF 30.- 73 );• die zuständige S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland ist via FIS zu informieren. Das FISversieht das Dossier mit den entspre<strong>ch</strong>enden Referenzangaben (z.B.AH/Colombo/ZH/11/FIS/ A. Muster & B. E<strong>ch</strong>antillon; AH <strong>für</strong> Anhörung, gefolgt von derAngabe der zuständigen S<strong>ch</strong>weizer Vertretung, dem Kürzel des FIS und den Namender Verlobten); aus praktis<strong>ch</strong>en, insbesondere aus bu<strong>ch</strong>halteris<strong>ch</strong>en Gründen müssendiese Referenzangaben <strong>für</strong> die Korrespondenz zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizer Vertretung imAusland, dem Zivilstandsamt, der kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde und dem FIS zwingendverwendet werden;• die S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland s<strong>ch</strong>ickt das Protokoll der Anhörung der zuständigenZivilstandsbeamtin oder dem zuständigen Zivilstandsbeamten, zusammen mit derprovisoris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>nung;• wird die Ehe ges<strong>ch</strong>lossen, informiert die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständigeZivilstandsbeamte die S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland, wel<strong>ch</strong>e daraufhin dieprovisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung annulliert. Der einbezahlte Kostenvors<strong>ch</strong>uss ist den Verlobtenvom Zivilstandsamt zurückzubezahlen;• wird die Ehes<strong>ch</strong>liessung verweigert, informiert die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw.der zuständige Zivilstandsbeamte die S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland über eine allenfallsanhängig gema<strong>ch</strong>te Bes<strong>ch</strong>werde und über den Ausgang des Verfahrens; sinddie Voraussetzungen gegeben, erstellt die S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland eine definitiveRe<strong>ch</strong>nung; die angefallenen Gebühren werden zusammengere<strong>ch</strong>net und demKonto des FIS belastet (wie bei der Bestellung von Zivilstandsdokumenten); die zuständigeZivilstandsbeamtin oder der zuständige Zivilstandsbeamte zahlt den Verlobtenzurück, was sie zuviel bezahlt haben bzw. kassiert die no<strong>ch</strong> ausstehenden Gebührenein <strong>für</strong> den Fall, dass der geleistete Kostenvors<strong>ch</strong>uss ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>t.69 Vgl. Ziff. 2.7 hievor.70 Vgl. Art. 3 Abs. 2 ZStV.71 Vgl. ZStGV, Anhang 3, Ziff. 8.72 Vgl. ZStGV, Anhang 3, Ziff. 8.73 Vgl. ZStGV, Anhang 4, Ziff. 1.1.17/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenDie Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann jederzeit eine weitere Anhörungdur<strong>ch</strong>führen, wenn die beiden Verlobten oder Partner persönli<strong>ch</strong> bei ihr oder ihm vorspre<strong>ch</strong>en,im Besonderen vor der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft.Im Weiteren können die Verlobten oder Partner verlangen, dur<strong>ch</strong> eine Zivilstandsbeamtinoder einen Zivilstandsbeamten angehört zu werden, nötigenfalls zusätzli<strong>ch</strong> zu der Anhörungdur<strong>ch</strong> das Personal der S<strong>ch</strong>weizer Vertretung im Ausland 74 .3 Beurkundung von Ungültigerklärungen3.1 Mitteilungen der Geri<strong>ch</strong>teDie Geri<strong>ch</strong>te müssen Ungültigerklärungen von Ehes<strong>ch</strong>liessungen und eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aften75 der kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde im Zivilstandsdienst am Sitz des Geri<strong>ch</strong>tsoder direkt der gemäss kantonalem Re<strong>ch</strong>t zuständigen Behörde 76 melden. Die Mitteilung,wel<strong>ch</strong>e dann von der Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde an das zuständige Zivilstandsamt zur Beurkundungweitergeleitet wird, hat unmittelbar na<strong>ch</strong>dem der Ents<strong>ch</strong>eid in Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen ist 77 , zuerfolgen. Je na<strong>ch</strong> Kanton, kann es si<strong>ch</strong> bei der zuständigen Behörde au<strong>ch</strong> um ein Sonderzivilstandsamthandeln 78 .Die Ungültigerklärung enthält unter Umständen den Hinweis, dass sie gestützt auf den Ungültigkeitsgrundgemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGB erfolgt ist und dass das Kindesverhältnis zu denwährend der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird 79 .3.2 Aufgaben der Zivilstandsbeamtin oder des ZivilstandsbeamtenDie zuständige Zivilstandsbeamtin oder der zuständige Zivilstandsbeamte beurkundet dieUngültigerklärung der Ehe unter Anmerkung des Re<strong>ch</strong>tskraftdatums der Ents<strong>ch</strong>eidung 80 . Sieoder er erfasst gegebenenfalls die Aufhebung des Kindesverhältnisses zu den während der<strong>für</strong> ungültig erklärten Ehe geborenen Kindern.Enthält die Mitteilung des Geri<strong>ch</strong>ts keine Angaben betreffend die Aufhebung des Kindesverhältnisseszu während der Ehe geborenen Kindern und geht aus Infostar oder aus anderenentspre<strong>ch</strong>enden Dokumenten hervor, dass während der Dauer der <strong>für</strong> ungültig erklärten Ehe74 In der Tat haben die im Ausland wohnhaften Verlobten oder Partner die Mögli<strong>ch</strong>keit, das Gesu<strong>ch</strong>dur<strong>ch</strong> Vermittlung der zuständigen Vertretung der S<strong>ch</strong>weiz einzurei<strong>ch</strong>en (Art. 63 Abs. 2 und 75bZStV), do<strong>ch</strong> wird ihnen dur<strong>ch</strong> das Gesetz garantiert, von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamtenangehört zu werden (Art. 97a Abs. 2 ZGB und 6 Abs. 3 PartG).75 Vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. d ZStV.76 Vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ZStV.77 Vgl. Art. 43 Abs. 5 ZStV.78 Vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b ZStV.79 Vgl. Art. 109 Abs. 3 ZGB.80 Vgl. Art. 43 Abs. 5 ZStV.18/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenKinder geboren wurden, informiert das Zivilstandsamt das zuständige Geri<strong>ch</strong>t über dieseTatsa<strong>ch</strong>e sowie darüber, dass in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 ZGB (in seiner Fassung abdem 1. Januar 2008) die Aufhebung des Kindesverhältnisses in das Zivilstandsregister einzutragenist 81 .4 Anerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehen und Partners<strong>ch</strong>aften;Verhalten bei Entdeckung von ungültigen Ehes<strong>ch</strong>liessungen undeingetragenen Partners<strong>ch</strong>aften4.1 GrundsatzNa<strong>ch</strong> dem Leitsatz „nulla annullatio matrimonii sine lege“ entfalten bereits re<strong>ch</strong>tmässig ges<strong>ch</strong>losseneEhen und Partners<strong>ch</strong>aften ihre Wirkung bis zu ihrer allfälligen Ungültigerklärung82 .Eine im Ausland gültig ges<strong>ch</strong>lossene Ehe wird in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt 83 . Derselbe Grundsatzgilt <strong>für</strong> eine im Ausland gültig erfolgte Beurkundung einer eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft 84 .Eine im Ausland gültig ges<strong>ch</strong>lossene Ehe zwis<strong>ch</strong>en Personen des glei<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ts wirdin der S<strong>ch</strong>weiz als eingetragene Partners<strong>ch</strong>aft anerkannt 85 .Wenn die Zivilstandsbehörden Anlass zur Annahme haben, dass eine Ehe oder Partners<strong>ch</strong>aftungültig ist, müssen sie die zuständige Behörde informieren, damit diese eine Klageauf Ungültigerklärung anstrengen kann 86 .Die Ausländerbehörden trifft eine analoge Pfli<strong>ch</strong>t 874.2 Verweigerung der Anerkennung im Falle eines Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>sIm Rahmen des Ents<strong>ch</strong>eids über die Anerkennung hört die zuständige kantonale Aufsi<strong>ch</strong>tsbehördeim Zivilstandsdienst 88 die Ehegatten oder Partner 89 an, sofern s<strong>ch</strong>werwiegendeZweifel im Hinblick auf einen Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> vorliegen, und verweigert die Anerkennungder ausländis<strong>ch</strong>en Ehes<strong>ch</strong>liessung oder Partners<strong>ch</strong>aft, die einzig zum Zwecke der Umge-81 Betreffend das Muster einer sol<strong>ch</strong>en Beurkundung wird auf die Fa<strong>ch</strong>prozesse 32.4 "Geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>eAuflösung einer Ehes<strong>ch</strong>liessung" sowie 33.7 "Aufhebung des Kindesverhältnisses" verwiesen.82 Vgl. Art. 104 ZGB; Bots<strong>ch</strong>aft vom 23. Februar 2011 zum Bundesgesetz über Massnahmen gegenZwangsheiraten, Ziff. 1.1.3.2, publiziert unter http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federal-gazette/2011/2185.pdf.83 Vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG.84 Vgl. Art. 65a IPRG.85 Vgl. Art. 45 Abs. 3 IPRG.86 Vgl. Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG, die am 1. Juli 2013 in Krafttreten.87 Vgl. Art. 45a, 85 Abs. 8, 88a AuG, 51 Abs. 1 bis , 71 Abs. 1 bis , 79a AsylG, die am 1. Juli 2013 in Krafttreten88 Vgl. Art. 23 ZStV.89 Vgl. Art. 32 Abs. 3 IPRG.19/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenhung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern eingegangen wurdeund somit gegen den S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Ordre Public verstösst 90 .In diesem Zusammenhang kommen die glei<strong>ch</strong>en Grundsätze zur Anwendung wie sie hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>der Ehes<strong>ch</strong>liessung oder der Beurkundung einer eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft gelten:Nur ein offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> bere<strong>ch</strong>tigt a priori zur Verweigerung der Anerkennung.Dieser wäre beispielsweise gegeben, wenn die Ehegatten oder Partner bereitsvorgängig versu<strong>ch</strong>t haben, in der S<strong>ch</strong>weiz eine Ehe zu s<strong>ch</strong>liessen oder eine Partners<strong>ch</strong>afteintragen zu lassen und die zuständige Zivilstandsbeamtin bzw. der zuständige Zivilstandsbeamtedie Mitwirkung damals verweigert hat.Falls weiterhin Zweifel bestehen, verfügt die kantonale Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde im Zivilstandsdienst,die unzweifelhaft davon ausgehen muss, dass eine Ehe oder Partners<strong>ch</strong>aft missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ges<strong>ch</strong>lossen und somit ungültig ist, deren Eintragung, meldet diesen Sa<strong>ch</strong>verhaltder kantonalen Behörde, die <strong>für</strong> die Klage auf Ungültigerklärung zuständig ist, 91 und veranlasstglei<strong>ch</strong>zeitig die Sperrung der Bekanntgabe und Verwendung von Personenstandsdaten92 bis zum Vorliegen eines geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eides betreffend die Ungültigkeit.In der Tat kann eine formell gültig ges<strong>ch</strong>lossene Ehe bzw. eine gültig beurkundete eingetragenePartners<strong>ch</strong>aft einzig dur<strong>ch</strong> ein Geri<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> ungültig erklärt werden.Andererseits geht es au<strong>ch</strong> darum zu verhindern, dass die betroffenen Personen in derS<strong>ch</strong>weiz während der Dauer des Verfahrens auf Ungültigerklärung eine neue Ehe oder eingetragenePartners<strong>ch</strong>aft eingehen können, was gegebenenfalls Fälle von Bigamie zur Folgehaben könnte.Die Anordnung betreffend die Beurkundung der Ehe oder Partners<strong>ch</strong>aft und die Anordnungbetreffend die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten haben glei<strong>ch</strong>zeitig, inForm einer Verfügung, die den Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu eröffnen ist, unter Angabe der Re<strong>ch</strong>tsmittel,zu erfolgen. Dabei gilt es zu bea<strong>ch</strong>ten, dass einer allfälligen Bes<strong>ch</strong>werde keine aufs<strong>ch</strong>iebendeWirkung zukommt 93 .Mit dem Re<strong>ch</strong>tskraftdatum des Geri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eids ist die Ungültigerklärung der Ehe oderPartners<strong>ch</strong>aft zu beurkunden beziehungsweise ist die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdatenaufzuheben <strong>für</strong> den Fall, dass das Geri<strong>ch</strong>t die betroffene Ehe oder Part-90 Vgl. Art. 45 Abs. 2 und 27 Abs. 1 IPRG sowie die Bots<strong>ch</strong>aft zum AuG, Ziff. 1.3.7.8.91 Diese Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung ist zwingend erforderli<strong>ch</strong> (vgl. Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB und Art. 9Abs. 2 zweiter Satz PartG, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten; siehe au<strong>ch</strong> Bots<strong>ch</strong>aft vom 23. Februar2011 zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, Ziff. 1.1.3.2, publiziert unterhttp://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/opc/de/federal-gazette/2011/2185.pdf. Zuständig ist die kantonale Behördeam Wohnsitz der Ehegatten oder Partner und mangels Wohnsitz die Behörde am Ort der Trauungoder am Heimatort (vgl. Art. 45a und 65 IPRG, 106 Abs. 1 ZGB, 9 Abs. 2 PartG, 23 und 24 ZPO).Sollte die Kompetenz, die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ungültigerklärung der Ehe oder der Partners<strong>ch</strong>aft zu verlangen,einem anderen Kanton als demjenigen am Sitz der zur Anerkennung dieses Zivilstandsereignissesangerufenen kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde zukommen, überweist diese Behörde das Dossieran die zuständige kantonale Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständigekantonale Behörde.92 Vgl. Art. 45, 46 und 46a ZStV.93 Vgl. Art. 46 Abs. 1 lit b und c ZStV.20/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenners<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> ungültig erklärt hat. Die Mitteilung des Ents<strong>ch</strong>eides dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t andas Zivilstandsamt ist zu überwa<strong>ch</strong>en. Sie hat selbst dann zu erfolgen, wenn die betroffeneEhe oder Partners<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> ungültig erklärt worden ist.5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen5.1 Datum des InkrafttretensDie gesetzli<strong>ch</strong>en Regeln und die vorliegenden <strong>Weisungen</strong> treten am 1. Januar 2008 in Kraft.5.2 Am 1.1.08 hängige VerfahrenDas neue Re<strong>ch</strong>t wird ab dem 1. Januar 2008 auf alle no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>lossenen Ehen bzw.no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beurkundeten eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aften angewendet.Bei Vorhandensein s<strong>ch</strong>werwiegender Zweifel muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamtedie Verlobten oder Partner anhören, dies selbst na<strong>ch</strong> dem Abs<strong>ch</strong>luss desVorbereitungsverfahrens der Ehes<strong>ch</strong>liessung respektive des Vorverfahrens zur Beurkundungder eingetragenen Partners<strong>ch</strong>aft.EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN <strong>EAZW</strong>Mario MassaAnhang:Ents<strong>ch</strong>ließung des Rates der Europäis<strong>ch</strong>en Union vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmenzur Bekämpfung von S<strong>ch</strong>einehen10.07.12.01_<strong>Weisungen</strong>_S<strong>ch</strong>einehe_D 12_Feb 14_V 4.0 d.docx21/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aftenAnhangEnts<strong>ch</strong>ließung des Rates der Europäis<strong>ch</strong>en Union vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zurBekämpfung von S<strong>ch</strong>einehenAmtsblatt Nr. C 382 vom 16/12/1997 S. 0001 - 0002ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von S<strong>ch</strong>einehen(97/C 382/01)DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf Artikel K.1 Nummer 3 des Vertrags über die Europäis<strong>ch</strong>e Union,unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Ents<strong>ch</strong>ließung zur Harmonisierung der nationalen Politiken im Berei<strong>ch</strong> derFamilienzusammenführung (S<strong>ch</strong>lußfolgerungen von Kopenhagen vom 1. Juni 1993),in Anbetra<strong>ch</strong>t der Tatsa<strong>ch</strong>e, daß das Re<strong>ch</strong>t, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, in Artikel12 der Europäis<strong>ch</strong>en Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention sowie in Artikel 16 der Universellen Erklärung derMens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te niedergelegt ist und daß der Anspru<strong>ch</strong> auf A<strong>ch</strong>tung des Familienlebens in Artikel 8der Europäis<strong>ch</strong>en Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention anerkannt wird,in dem Bewußtsein, daß S<strong>ch</strong>einehen ein Mittel zur Umgehung von Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften über die Einreiseund den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten darstellen,in der Überzeugung, daß die Mitgliedstaaten glei<strong>ch</strong>wertige Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomensergreifen bzw. weiterhin ergreifen müssen,in der Erwägung, daß diese Ents<strong>ch</strong>ließung ni<strong>ch</strong>t bezweckt, eine systematis<strong>ch</strong>e Kontrolle der mit Angehörigenvon Drittländern ges<strong>ch</strong>lossenen Ehen einzuführen, daß jedo<strong>ch</strong> Überprüfungen vorgenommenwerden sollen, wenn ein begründeter Verda<strong>ch</strong>t besteht,in der Erwägung, daß diese Ents<strong>ch</strong>ließung die Mögli<strong>ch</strong>keit der Mitgliedstaaten unberührt läßt, gegebenenfallsvor der Ehes<strong>ch</strong>ließung zu überprüfen, ob es si<strong>ch</strong> um eine S<strong>ch</strong>einehe handelt,in der Erwägung, daß diese Ents<strong>ch</strong>ließung das Gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t unberührt läßt -NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:1. Im Sinne dieser Ents<strong>ch</strong>ließung bedeutet "S<strong>ch</strong>einehe" die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaatsoder eines si<strong>ch</strong> in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaatsmit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riftenüber die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen unddem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaatzu vers<strong>ch</strong>affen.2. Die Faktoren, die vermuten lassen können, daß es si<strong>ch</strong> bei einer Ehe um eine S<strong>ch</strong>einehe handelt,sind insbesondere folgende:- die fehlende Aufre<strong>ch</strong>terhaltung der Lebensgemeins<strong>ch</strong>aft,- das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpfli<strong>ch</strong>tungen aus der Ehe,- die Ehegatten sind si<strong>ch</strong> vor ihrer Ehe nie begegnet,22/23


<strong>Weisungen</strong> <strong>EAZW</strong>Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Februar 2014)Umgehung des Ausländerre<strong>ch</strong>ts:Verweigerung der Ehes<strong>ch</strong>liessung dur<strong>ch</strong> die Zivilstandsbeamtin oder den ZivilstandsbeamtenBeurkundung von UngültigerklärungenAnerkennung und Eintragung ausländis<strong>ch</strong>er Ehes<strong>ch</strong>liessungen und Partners<strong>ch</strong>aften- die Ehegatten ma<strong>ch</strong>en widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Angaben hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ihrer jeweiligen Personalien (Name,Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), die Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger siebetreffender wi<strong>ch</strong>tiger persönli<strong>ch</strong>er Informationen,- die Ehegatten spre<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t eine <strong>für</strong> beide verständli<strong>ch</strong>e Spra<strong>ch</strong>e,- <strong>für</strong> das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einerMitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einerMitgift in die Ehe gängige Praxis ist),- es gibt Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, daß ein oder beide Ehegatten s<strong>ch</strong>on früher S<strong>ch</strong>einehen eingegangensind oder si<strong>ch</strong> unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.Die Gewinnung dieser Informationen kann beruhen auf- Erklärungen der Betroffenen oder Dritter,- Erkenntnissen aus S<strong>ch</strong>riftstücken oder- Erkenntnissen, die bei Ermittlungen gewonnen wurden.3. Begründen bestimmte Faktoren den Verda<strong>ch</strong>t, daß es si<strong>ch</strong> um eine S<strong>ch</strong>einehe handelt, so stellendie Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund der Ehes<strong>ch</strong>ließung erst dann aus, wenn die na<strong>ch</strong> dem innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tzuständigen Behörden überprüft haben, daß es si<strong>ch</strong> bei der Ehe ni<strong>ch</strong>t um eine S<strong>ch</strong>einehe handeltund die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfuelltsind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gesprä<strong>ch</strong> mit jedem der beiden Ehegatten umfassen.4. Wenn die na<strong>ch</strong> dem innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t zuständigen Behörden feststellen, daß es si<strong>ch</strong> bei einerEhe um eine S<strong>ch</strong>einehe handelt, wird die zum Zwecke der Ehes<strong>ch</strong>ließung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungoder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzli<strong>ch</strong> entzogen, widerrufen oderni<strong>ch</strong>t verlängert.5. Der Drittstaatsangehörige hat die Mögli<strong>ch</strong>keit, eine Ents<strong>ch</strong>eidung, wona<strong>ch</strong> ihm die Aufenthaltsgenehmigungoder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder ni<strong>ch</strong>t verlängert wird, gemäßdem einzelstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t vor Geri<strong>ch</strong>t anzufe<strong>ch</strong>ten oder dur<strong>ch</strong> die zuständige Verwaltungsbehördeüberprüfen zu lassen.6. Die Mitgliedstaaten tragen dieser Ents<strong>ch</strong>ließung bei allen Vors<strong>ch</strong>lägen <strong>für</strong> eine Änderung ihrer innerstaatli<strong>ch</strong>enVors<strong>ch</strong>riften Re<strong>ch</strong>nung. Darüber hinaus bemühen sie si<strong>ch</strong>, ihre innerstaatli<strong>ch</strong>enRe<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften bis zum 1. Januar 1999 mit dieser Ents<strong>ch</strong>ließung in Einklang zu bringen.Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährli<strong>ch</strong> die Anwendung dieser Ents<strong>ch</strong>ließung.23/23

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