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Zeitschrift für Recht, Steuern <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

// DIE ERSTE SEITE<br />

Prof. <strong>Dr</strong>. Bernhard Pellens<br />

Perspektive der Unternehmensrechnung: Wo endet<br />

die IFRS-Rechnungslegung? I<br />

// WIRTSCHAFTSRECHT<br />

Prof. <strong>Dr</strong>. Heribert Hirte, LL.M., <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Sebastian Mock, LL.M.<br />

Abberufung des besonderen Vertreters durch den<br />

Alleinaktionär 775<br />

<strong>Dr</strong>. Wolf R. Bussian, LL.M., RA, <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Matthias Achenbach, RA<br />

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die<br />

Gesellschafterliste trotz Mitwirkung des Notars? 778<br />

Sven Köhnen, RA<br />

Paradigmenwechsel – Die geplanten ¾nderungen<br />

der EU-Kommission für den Kfz-Vertrieb ab 2010 781<br />

KG Berlin: Zum „Erscheinen“ eines Aktionärs auf der<br />

Hauptversammlung – wirksame Legitimationsübertragung<br />

BB-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Ulrich Block, LL.M., RA, <strong>und</strong> Benno A. Packi, RA 785<br />

// STEUERRECHT<br />

<strong>Dr</strong>. Stephen A. Hecht, LL.M., RA/StB, <strong>und</strong> Thomas von Cölln, StB<br />

Unternehmensbewertung nach dem BewG i. d. F.<br />

des ErbStRG – Anmerkungen zu den Ländererlassen 795<br />

Christian Brodersen, RA/Notar, <strong>und</strong> Burkhard von Loeffelholz, RA/StB<br />

¾nderungen in der Umsatzbesteuerung für Notare,<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer 800<br />

Verlag Recht <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

14.2010<br />

65. Jahrgang // 29.3.2010 // Seiten 773 – 836<br />

www.betriebs-berater.de<br />

Anton Rudolf Götzenberger, StB/MBA<br />

Steuern auf stille Reserven vermeiden –<br />

durch Reinvestition in einen § 6b Fonds 806<br />

BFH: Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags<br />

<strong>und</strong> bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

BB-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Stefan Behrens, RA/FAStR/StB, <strong>und</strong><br />

<strong>Dr</strong>. Michael Bohnhardt 808<br />

// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />

Benedikt Kastrup, WP/StB, <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Oliver Middendorf, WP/StB<br />

Latente Steuern bei Personengesellschaften im<br />

handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG 815<br />

BMF: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung –<br />

¾nderung des § 5 Abs. 1 EStG durch das BilMoG<br />

Verwaltungsreport von Ingetraut Meurer 820<br />

// ARBEITSRECHT<br />

Antje Wutschka, RAin<br />

Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Verlegung <strong>und</strong><br />

Zusammenschluss von Betrieben 825<br />

BAG: Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang<br />

BB-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Timon Grau, RA 831<br />

// BERUFSPRAXIS: BERUFSRECHT<br />

Im Blickpunkt: Abschlussprüferaufsicht V<br />

BB-Special 2/2010<br />

Energie-/Kartellrecht


Benedikt Kastrup, WP/StB, <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Oliver Middendorf, WP/StB<br />

Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Latente Steuern bei Personengesellschaften im<br />

handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />

Latente Steuern werden aufgr<strong>und</strong> der Modernisierung des HGB durch<br />

das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (im Folgenden: „BilMoG“) in der<br />

handelsrechtlichen Bilanzierung erheblich an Bedeutung gewinnen.<br />

Eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen wird sich dabei erstmalig<br />

mit der Thematik der Steuerabgrenzung im Einzelabschluss auseinandersetzen<br />

müssen. Besondere Herausforderungen ergeben sich<br />

dabei für mittelgroße <strong>und</strong> große haftungsbeschränkte Personengesellschaften<br />

i.S.d. § 264a HGB aufgr<strong>und</strong> des steuerlichen Transparenzprinzips.<br />

Der nachfolgende Beitrag erörtert anhand von Beispielen, in welchem<br />

Umfang auf Ebene der Personengesellschaft bzw. auf Ebene der<br />

Gesellschafter zukünftig latente Steuern zu berücksichtigen sind.<br />

I. Einleitung<br />

Die Neufassung des § 274 HGB führt zu einem Konzeptionswechsel<br />

für die latente Steuerabgrenzung weg vom GuV-orientierten „Timing-Konzept“<br />

hin zum bilanzorientierten „Temporary-Konzept“. 1<br />

Zudem wird in § 274 HGB erstmalig die Aktivierung von latenten<br />

Steuern auf Verlustvorträge gesetzlich geregelt. 2 Die ¾nderungen sind<br />

erstmals für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend<br />

anzuwenden.<br />

Insbesondere die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit wird<br />

zukünftig dazu führen, dass handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Wertansätze<br />

häufiger als bisher voneinander abweichen. Des Weiteren sind<br />

zukünftig aufgr<strong>und</strong> des Konzeptwechsels auch für quasi-permanente<br />

Differenzen latente Steuern abzugrenzen. Die Frage nach der Abbildung<br />

latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss wird daher<br />

erheblich an Bedeutung gewinnen. 3 Mittelgroße <strong>und</strong> große haftungsbeschränkte<br />

Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB müssen<br />

sich im Rahmen der Steuerabgrenzung aufgr<strong>und</strong> des steuerlichen<br />

Transparenzprinzips mit zusätzlichen Fragestellungen auseinandersetzen,<br />

wie z.B. die Berücksichtigung von Ergänzungs- <strong>und</strong> Sonderbilanzen.<br />

Zudem sind bei Anteilsveräußerungen erzielte etwaige Veräußerungsgewinne<br />

für gewerbesteuerliche Zwecke auf Ebene der Personengesellschaft<br />

<strong>und</strong> nicht beim Gesellschafter zu erfassen, was zu weiteren<br />

Besonderheiten bei der Steuerabgrenzung führen kann.<br />

II. Gr<strong>und</strong>züge der Mitunternehmerbesteuerung<br />

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinnanteils eines Mitunternehmers<br />

einer Personengesellschaft erfolgt im Rahmen einer zweistufigen<br />

Gewinnermittlung: 4 Auf der ersten Stufe wird auf Ebene der Gesellschaft<br />

der Anteil des Mitunternehmers am steuerlichen Gewinn oder<br />

Verlust der Gesellschaft ermittelt. Gr<strong>und</strong>lage hierfür ist die für das<br />

Gesamthandsvermögen nach steuerlichen Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsvorschriften<br />

aufgestellte Steuerbilanz der Gesellschaft. Der so ermittelte<br />

Gewinn- oder Verlustanteil ist um Wertkorrekturen aus et-<br />

waigen Ergänzungsbilanzen für die einzelnen Mitunternehmer anzupassen.<br />

In den Ergänzungsbilanzen werden für den einzelnen Mitunternehmer<br />

individuelle steuerliche Wertkorrekturen zu den Buchwerten<br />

der Steuerbilanz der Personengesellschaft erfasst, z.B. aufgr<strong>und</strong><br />

individueller Anschaffungskosten des Mitunternehmers beim entgeltlichen<br />

Erwerb eines Mitunternehmeranteils. 5 Auf der zweiten Stufe<br />

der Gewinnermittlung werden die Ergebnisse aus etwaigen Sonderbilanzen<br />

berücksichtigt. In der Sonderbilanz sind Wirtschaftsgüter zu<br />

erfassen, die im Eigentum eines Mitunternehmers stehen, jedoch dazu<br />

geeignet <strong>und</strong> bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft<br />

zu dienen oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft<br />

zumindest förderlich sind. 6<br />

Der auf diese Weise auf Ebene der Personengesellschaft ermittelte Gewinn<br />

oder Verlust wird dann unmittelbar den Gesellschaftern als Mitunternehmer<br />

des Betriebs der Personengesellschaft zugewiesen <strong>und</strong><br />

auf deren Ebene besteuert (sog. Transparenzprinzip). Für Zwecke der<br />

Einkommen- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer ist die Personengesellschaft<br />

zwar kein Steuersubjekt, aber Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung<br />

<strong>und</strong> Einkünftequalifikation. 7 Etwas anderes gilt allerdings<br />

für die Gewerbesteuer. Für diese Steuerart ist die Personengesellschaft<br />

ein selbständiges Steuerobjekt (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG).<br />

III. Gr<strong>und</strong>züge der Steuerabgrenzung nach<br />

BilMoG im Einzelabschluss<br />

Nach dem der Neufassung des § 274 HGB zugr<strong>und</strong>e liegenden Temporary-Konzepts<br />

werden latente Steuern auf Wertdifferenzen von Vermögensgegenständen,<br />

Schulden <strong>und</strong> Rechnungsabgrenzungsposten zwischen<br />

Handels- <strong>und</strong> Steuerbilanz abgegrenzt, die sich in späteren Geschäftsjahren<br />

voraussichtlich steuerwirksam abbauen, so genannte<br />

temporäre Differenzen. Fehlt es hingegen an einem zukünftigen steuerwirksamen<br />

Ausgleich der Differenzen, sind so genannte permanente<br />

Differenzen gegeben, für die eine Steuerabgrenzung nicht vorzunehmen<br />

ist. Quasi-permanente Differenzen sind somit zukünftig in die Ermittlung<br />

der latenten Steuern einzubeziehen. 8 Die Frage, ob bestehende<br />

Differenzen steuerwirksam abgebaut werden, ist anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen<br />

zu beurteilen, an die für den Ansatz aktiver<br />

latenter Steuern aufgr<strong>und</strong> des zu beachtenden handelsrechtlichen<br />

Vorsichtsprinzips hohe Anforderungen zu stellen sind. 9 Die Bewertung<br />

1 Vgl. Herzig/Vossel, BB 2009, 1176; Kessler/Leinen/Paulus, KoR 2009, 716; Maier/Weil, DB 2009, 2729.<br />

2 Die Abgrenzung latenter Steuern auf Verlustvorträge wird im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter erörtert.<br />

S. hierzu z. B. IDW ERS HFA 27.13 ff., IDW-FN 2009, 339; Herzig/Vossel, BB 2009, 1176; Maier/Weil, DB<br />

2009, 2731 f.<br />

3 Herzig/Vossel, BB 2009, 1176.<br />

4 Vgl. Wacker, in: Schmidt (Hrsg.), EStG-Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 15, Rn. 401.<br />

5 Vgl. z. B. BFH, 6.7.1995 – IV R 30/93, BStBl. II 1995, 831, BB 1995, 2208.<br />

6 Vgl. Wacker, in: Schmidt (Hrsg.), EStG-Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 15, Rn. 506 m. w. N.<br />

7 Vgl. z. B. BFH, 3.7.1995 – GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617, BB 1995, 1827.<br />

8 Vgl. Loitz, Ubg 2009, 709.<br />

9 Vgl. IDW ERS HFA 27.6, IDW-FN 2009, 338 f.<br />

Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 815


Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />

der latenten Steuer hat auf Basis der unternehmensindividuellen Steuersätze<br />

<strong>und</strong> Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lagen im Zeitpunkt des Abbaus<br />

der temporären Differenzen zu erfolgen. 10 Eine Abzinsung der ermittelten<br />

Steuerlatenzen erfolgt nicht (§ 274 Abs. 2 S. 1 HGB).<br />

IV. Besonderheiten der Steuerabgrenzung auf<br />

Ebene der Personengesellschaft<br />

1. Bestimmung der Steuersätze<br />

Die Personengesellschaft ist für Zwecke der Gewerbesteuer Steuerobjekt<br />

<strong>und</strong> gem. § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG auch Steuerschuldnerin. Auf<br />

Ebene der Personengesellschaft stellt sich die Frage nach der Abgrenzung<br />

latenter Steuern daher nur für Gewerbesteuerzwecke. Denn nur<br />

für gewerbesteuerliche Zwecke kann es auf Ebene der Personengesellschaft<br />

aufgr<strong>und</strong> temporärer Differenzen in späteren Geschäftsjahren<br />

zu Steuerbe- oder -entlastungen kommen.<br />

Der Gewerbesteuersatz berechnet sich als Produkt aus dem von der<br />

jeweils zuständigen Gemeinde festgesetzten Hebesatz <strong>und</strong> der Steuermesszahl<br />

(vgl. § 11 Abs. 1 GewStG). Der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1<br />

Nr. 1 GewStG dürfte bei der Ermittlung des für die Steuerabgrenzung<br />

notwendigen Steuersatzes unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu<br />

vernachlässigen sein. 11 Bei einem Hebesatz von 400% beträgt der für<br />

die Bewertung anzuwendende Steuersatz 14%. Besonderheiten bei<br />

der Ermittlung des zu verwendenden Steuersatzes ergeben sich allerdings,<br />

wenn die Personengesellschaft Betriebsstätten in mehreren Gemeinden<br />

mit unterschiedlichen Hebesätzen unterhält. Gem. § 28<br />

GewStG wird der Steuermessbetrag in diesem Fall auf die einzelnen<br />

Gemeinden aufgeteilt. Die Zerlegung erfolgt dabei grds. anhand der<br />

Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). 12<br />

PRAXISTIPP: Bei voneinander abweichenden Hebesätzen sollte unseres<br />

Erachtens für Abgrenzungszwecke auf einen durchschnittlichen Gewerbesteuersatz<br />

abgestellt werden.<br />

Sind der im Umkehrungszeitpunkt gültige Hebesatz bzw. die gültige<br />

Steuermesszahl bei der Bilanzierung nicht bekannt, sind der am Abschlussstichtag<br />

geltende Hebesatz bzw. die geltende Steuermesszahl zu<br />

verwenden. 13 Steuersatzänderungen sind dabei nur zu berücksichtigen,<br />

sobald die maßgebliche Körperschaft der ¾nderung vor oder am<br />

Abschlussstichtag zugestimmt hat. Einer Prognose des Hebesatzes<br />

bzw. der Steuermesszahl bedarf es daher nicht.<br />

2. Ermittlung der temporären Differenzen<br />

a) Zeitraum zur Auflösung der temporären Differenzen<br />

Eine temporäre Differenz liegt vor, wenn sich die bilanzielle Differenz<br />

zwischen dem handelsbilanziellen <strong>und</strong> dem steuerbilanziellen Buchwert<br />

in den Folgejahren – spätestens jedoch bei Liquidation der Personengesellschaft<br />

– abbaut <strong>und</strong> der Abbau zu einer Steuerbe- oder<br />

Steuerentlastung bei der Personengesellschaft führt. 14<br />

Im Falle einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer ist der so bemessene<br />

Zeitraum für die Umkehrung der temporären Differenzen<br />

stets ausreichend, da gem. § 7 S. 2 GewStG der Aufgabegewinn der<br />

Personengesellschaft bzw. ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der<br />

Veräußerung des Mitunternehmeranteils stets gewerbesteuerpflichtig<br />

ist, soweit er auf die Kapitalgesellschaft entfällt. 15 Entsprechendes gilt,<br />

wenn eine Personengesellschaft ihrerseits Mitunternehmerin einer<br />

weiteren Personengesellschaft ist (vgl. § 7 S. 2 GewStG).<br />

Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn unmittelbarer Mitunternehmer<br />

der Personengesellschaft eine natürliche Person ist <strong>und</strong> somit<br />

der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs<br />

oder Teilbetriebs der Mitunternehmerschaft sowie eines Mitunternehmeranteils<br />

nach § 7 S. 2 GewStG gewerbesteuerfrei ist. Ist der Aufgabe-<br />

oder Veräußerungsgewinn steuerfrei, kommt es durch den Veräußerungs-<br />

bzw. Aufgabevorgang zwar zum Abbau der im Veräußerungs-<br />

bzw. Aufgabezeitpunkt bestehenden temporären Differenzen,<br />

allerdings ohne Steuerbe- oder Entlastung für die Personengesellschaft.<br />

Im Ergebnis sind daher bei natürlichen Personen als Mitunternehmer<br />

auf Ebene der Personengesellschaft latente (Gewerbe-)Steuern<br />

nur anteilig insoweit abzugrenzen, als sich die Differenzen voraussichtlich<br />

vor der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs der Personengesellschaft<br />

bzw. vor dem Ausscheiden des betreffenden Mitunternehmers<br />

umkehren. 16<br />

PRAXISTIPP: Bei der Ermittlung des Zeitraums zur Auflösung der temporären<br />

Differenzen ist zu beachten, ob natürliche Personen in Zukunft<br />

ohne Gewerbesteuerbelastung aus der Personengesellschaft ausscheiden<br />

oder dies beabsichtigen.<br />

b) Gesamthandsbilanz<br />

Weichen beim Gesamthandsvermögen die handelsrechtlichen von<br />

den steuerlichen Buchwerten ab <strong>und</strong> führt der Abbau der Differenz<br />

zu Steuerbe- bzw. Steuerentlastungen auf Ebene der Personengesellschaft,<br />

ist eine temporäre Differenz gegeben. Diese sind bei der Ermittlung<br />

der latenten Steuern zu berücksichtigen. 17 Aktive latente<br />

Steuern sind abzugrenzen, wenn auf der Aktivseite der Steuer- den<br />

Handelsbilanzwert bzw. auf der Passivseite der Handels- den Steuerbilanzwert<br />

übersteigt. Ist auf der Passivseite der Steuer- größer als der<br />

Handelsbilanzwert bzw. auf der Aktivseite der Handels- größer als<br />

der Steuerbilanzwert, sind passive latente Steuern zu bilden.<br />

Tabelle 1: Latente Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

Handelsbilanz<br />

a<br />

Steuerbilanz<br />

Handelsbilanz<br />

A<br />

Steuerbilanz<br />

Aktiva Passiva<br />

Aktive latente Steuern<br />

z. B. Nutzungsdauer GoF in HB<br />

kürzer als 15 Jahre<br />

Passive latente Steuern<br />

z. B. Aktivierng von Entwicklungskosten<br />

z. B. Steuerliche Sonderabgaben<br />

Passive latente Steuern<br />

z. B. Ansatz eines SoPos in der Steuerbilanz<br />

Aktive latente Steuern<br />

z. B. <strong>Dr</strong>ohverlustrückstellung<br />

z. B. Pensionsrückstellung (Regelfall)<br />

c) Ergänzungsbilanzen<br />

Ergänzungsbilanzen enthalten gesellschafterbezogene Mehr- oder<br />

Minderwerte zu den einzelnen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz<br />

der Personengesellschaft abgebildeten Wirtschaftsgütern. Es handelt<br />

sich dabei um rein steuerliche Wertkorrekturen. Der steuerliche<br />

Buchwert eines Wirtschaftsguts setzt sich aus dem in der Steuerbilanz<br />

der Personengesellschaft <strong>und</strong> dem sich aus der Ergänzungsbilanz ergebenden<br />

Wert zusammen. 18<br />

10 Vgl. IDW ERS HFA 27.25 ff., IDW-FN 2009, 341 f.<br />

11 Vgl. Ernsting/Loitz, DB 2008, 1055.<br />

12 Ausnahmen bestehen jedoch für Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben.<br />

13 Vgl. IDW ERS HFA 27.25, IDW-FN 2009, 341.<br />

14 Vgl. IDW ERS HFA 27.5, IDW-FN 2009, 338.<br />

15 Vgl. Kirsch, DStZ 2003, 336.<br />

16 Vgl. Kirsch, DStZ 2003, 336.<br />

17 Vgl. ebenso Kirsch, DStR 2009, 1974 f.<br />

18 Vgl. Wacker, in: Schmidt (Hrsg.), EStG-Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 15, Rn. 462 m. w. N.<br />

816 Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010


Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />

Die aus einer positiven Ergänzungsbilanz resultierenden Differenzen<br />

lösen sich in den folgenden Geschäftsjahren gr<strong>und</strong>sätzlich durch Abschreibungen<br />

der aufgedeckten Mehrwerte bzw. durch die erfolgswirksame<br />

Ausbuchung beim Abgang des Wirtschaftsguts gewinnmindernd<br />

wieder auf. In einer negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesene<br />

Minderwerte sind in künftigen Geschäftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen.<br />

In beiden Fällen wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

durch die Auflösung der Mehr- bzw. Minderwerte verändert.<br />

Der Abbau der ergänzungsbilanziellen Differenzen führt demzufolge<br />

grds. zu künftigen (Gewerbe-)Steuerbe- bzw. -entlastungen auf<br />

Ebene der Personengesellschaft, so dass temporäre Differenzen bestehen.<br />

Die in den Ergänzungsbilanzen enthaltenen Wertansätze sind<br />

deshalb bei der Steuerabgrenzung zu beachten. 19 Positive Ergänzungsbilanzen<br />

führen dabei grds. zu aktiven <strong>und</strong> negative Ergänzungsbilanzen<br />

zu passiven latenten Steuern.<br />

Die Aktivierung bzw. Passivierung latenter Steuern hat mangels anderer<br />

gesetzlicher Regelung grds. erfolgswirksam zu erfolgen. 20 Allerdings<br />

soll es sachgerecht sein, bei der erfolgsneutralen Einbuchung<br />

von Anschaffungsvorgängen entstehende temporäre Differenzen zwischen<br />

dem handelsrechtlichen <strong>und</strong> dem steuerlichen Buchwert auch<br />

die ansatzpflichtigen bzw. -fähigen latenten Steuern erfolgsneutral<br />

einzubuchen. 21<br />

PRAXISTIPP: Bei der bilanziellen Erfassung von latenten Steuern muss<br />

beachtet werden, ob der zur Bildung der Ergänzungsbilanz führende Vorgang<br />

auf Ebene der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke erfolgswirksam<br />

oder erfolgsneutral ist.<br />

Beispielhaft wird dies nachfolgend anhand eines entgeltlichen Mitunternehmerwechsels<br />

<strong>und</strong> eines Einbringungsvorgangs nach § 24<br />

UmwStG diskutiert.<br />

Entgeltlicher Mitunternehmerwechsel<br />

Bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils hat der Erwerber seine getätigten<br />

Aufwendungen, soweit sie sein Kapitalkonto in der Steuerbilanz<br />

der Personengesellschaft übersteigen, als (oder wie) zusätzliche<br />

Anschaffungskosten in einer positiven Ergänzungsbilanz als Mehrwerte<br />

für die im Gesamthandsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter zu<br />

erfassen. 22 Auf Seite des Erwerbers wird der Anschaffungsvorgang auf<br />

diese Weise ertragsteuerneutral abgebildet. Die Bewertung des Gesamthandsvermögens<br />

in der Handelsbilanz der Personengesellschaft<br />

wird durch den Mitunternehmerwechsel nicht beeinflusst.<br />

Auf Ebene der Personengesellschaft ist allerdings zu differenzieren:<br />

Wurde der Mitunternehmeranteil von einer natürlichen Person, welche<br />

unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt war, veräußert,<br />

ist der Mitunternehmerwechsel auf Ebene der Gesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig,<br />

da ein Veräußerungsgewinn gem. § 7 GewStG in<br />

diesem Fall nicht den Gewerbeertrag der Gesellschaft erhöht. Mangels<br />

Gewerbesteuerbelastung ist der Vorgang aus Sicht der Personengesellschaft<br />

erfolgsneutral. Die aufgr<strong>und</strong> der positiven Ergänzungsbilanz<br />

abzugrenzenden aktiven latenten Steuern wären erfolgsneutral zu erfassen.<br />

Wird der Mitunternehmeranteil hingegen von einer Kapitalgesellschaft<br />

oder mittelbar durch eine natürlichen Person veräußert, unterliegt<br />

ein Veräußerungsgewinn auf Ebene der Persongesellschaft der<br />

Gewerbesteuer (vgl. § 7 S. 2 GewStG). Auf Ebene der Personengesellschaft<br />

ist der entgeltliche Mitunternehmerwechsel infolgedessen nicht<br />

erfolgsneutral, da die auf den Veräußerungsgewinn zu zahlende Ge-<br />

werbesteuer den Jahresüberschuss der Personengesellschaft mindert.<br />

Mangels Ertragsteuerneutralität des der Abgrenzung zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Sachverhalts sind die abzugrenzenden aktiven latenten Steuern<br />

erfolgswirksam zu bilden. Durch die erfolgswirksame Erfassung der<br />

latenten Steuern wird der in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ausgewiesene<br />

Gewerbesteueraufwand auf den Veräußerungsgewinn kompensiert.<br />

Dies ist sachgerecht, wie die nachfolgenden Überlegungen<br />

zeigen.<br />

Die durch den entgeltlichen Mitunternehmerwechsel ausgelöste Gewerbesteuer<br />

auf den Veräußerungsgewinn steht in keinem Verhältnis<br />

zum in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung der Personengesellschaft<br />

ausgewiesenen Jahresüberschuss. Der Veräußerungsgewinn wird gerade<br />

nicht in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung der betroffenen Personengesellschaft<br />

erfasst mit der Folge, dass der ausgewiesene Gewerbesteueraufwand<br />

im Verhältnis zum Jahresüberschuss zu hoch ausfällt.<br />

Durch die erfolgswirksame Aktivierung der latenten Steuern auf<br />

die sich unter Berücksichtigung der positiven Ergänzungsbilanz ergebenden<br />

temporären Differenzen wird dieses Verhältnis korrigiert. Zu<br />

beachten ist, dass der Abbau der Differenzen zu einer künftigen Steuerentlastung<br />

beitragen muss. In den nachfolgenden Wirtschaftsjahren<br />

kommt es auf Ebene der Personengesellschaft aufgr<strong>und</strong> der steuerwirksamen<br />

Abschreibungen der positiven Ergänzungsbilanzen zu einer<br />

im Verhältnis zum Jahresüberschuss zu geringen Steuerbelastung.<br />

In diesem Fall wird der in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ausgewiesene<br />

Steueraufwand durch die erforderliche erfolgswirksame Auflösung<br />

der aktiven latenten Steuern korrigiert.<br />

Beispiel:<br />

An der A & B GmbH & Co. KG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) sind die A-GmbH<br />

(Komplementärin) <strong>und</strong> die B-GmbH als Kommanditistin zu je 50% vermögensmäßig<br />

beteiligt. Die B-GmbH hat zum 31.12.01 ihren Mitunternehmeranteil an C (natürliche<br />

Person) für 250 veräußert. Im Veräußerungszeitpunkt sieht die Steuerbilanz<br />

der A & B GmbH & Co. KG, die der Handelsbilanz entspricht, wie folgt aus:<br />

A & B GmbH & Co. KG 31.12.01<br />

Gr<strong>und</strong>stücke (unbebaut) 150 Eigenkapital A-GmbH 155<br />

Maschinen 120 Eigenkapital B-GmbH 155<br />

Umlaufvermögen 40<br />

310 310<br />

Der über den steuerlichen Buchwert des Kapitalkontos der B-GmbH hinausgehende<br />

Kaufpreis verteilt sich auf die in den Wirtschaftsgütern der A & B GmbH & Co.<br />

KG enthaltenen stillen Reserven sowie einen Geschäfts- oder Firmenwert. Auf Ebene<br />

des C ergibt sich folgende steuerliche Ergänzungsbilanz:<br />

Ergänzungsbilanz C 31.12.01/1.1.02<br />

GoF 30 Mehrkapital 95<br />

Gr<strong>und</strong>stücke (unbebaut) 20<br />

Maschinen 40<br />

Umlaufvermögen 5<br />

95 95<br />

19 Vgl IDW ERS HFA 27.10, FN 2009, 339; Kirsch, DStR 2009, 1975; Maier/Weil, DB 2009, 2731.<br />

20 Vgl. IDW HFA 27.33, IDW-FN 2009, 342.<br />

21 Vgl. IDW HFA 27.33, IDW-FN 2009, 342; Kirsch, DStR 2009, 1975, unter Hinweis auf Analogie zu den IFRS.<br />

22 Vgl. BFH, 6.7.1997 – IV R 30/93, BStBl. II 1995, 831, BB 1995, 2208.<br />

Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 817


Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />

In der Handelsbilanz bleiben die handelsrechtlichen Buchwerte zum 31.12.2001<br />

unverändert, so dass sich bei den einzelnen Wirtschaftsgütern grds. temporäre<br />

Differenzen zwischen dem Handels- <strong>und</strong> dem Steuerbilanzbuchwert ergeben. Auf<br />

der Aktivseite der Bilanz ist der handelsrechtliche Buchwert geringer als der steuerliche.<br />

Die in der Ergänzungsbilanz erfassten Differenzen lösen sich in den kommenden<br />

Jahren durch Abschreibungen bzw. spätestens bei Abgang des Wirtschaftsguts<br />

steuerwirksam auf. Folglich sind grds. aktive latente Steuern in der<br />

Handelsbilanz der A & B GmbH & Co. KG abzugrenzen. Bei einem Steuersatz zur<br />

Abgrenzung der latenten Steuern von 14% sind in der Handelsbilanz der Gesellschaft<br />

zum 31.12.01 aktive latente Steuern in Höhe von 13,3% abzugrenzen. Der<br />

Veräußerungsgewinn der B-GmbH unterliegt nach § 7 GewStG auf Ebene der Personengesellschaft<br />

der Gewerbesteuer. Die Aktivierung der latenten Steuern hat<br />

daher erfolgswirksam zu erfolgen.<br />

Sofern C allerdings beabsichtigt seinen Anteil an der A & B GmbH & Co. KG zu<br />

veräußern, bevor sämtliche Differenzen im Zeitablauf planmäßig aufgelöst sind,<br />

entfällt die Abgrenzung der latenten Steuern auf die bis zum Verkaufszeitpunkt<br />

noch nicht aufgelösten Differenzen, da ein sich ergebender Veräußerungsgewinn<br />

nach § 7 GewStG gewerbesteuerfrei wäre <strong>und</strong> die Auflösung der Differenzen<br />

durch die Veräußerung nicht zu einer Steuerbe- bzw. -entlastung auf Ebene der<br />

Personengesellschaft führen würde.<br />

Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG<br />

§ 24 Abs. 1 UmwStG 23 bestimmt, dass bei Einbringung eines Betriebs,<br />

Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft<br />

sich die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens<br />

nach § 24 Abs. 2 UmwStG richtet, wenn der Einbringende Mitunternehmer<br />

der Gesellschaft wird. Gem. § 24 Abs. 2 UmwStG kann die<br />

Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz<br />

einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter<br />

auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens<br />

jedoch dem gemeinen Wert, ansetzen. Die negativen oder positiven<br />

Ergänzungsbilanzen 24 stellen steuerliche Wertkorrekturen bezüglich<br />

der eingebrachten Wirtschaftsgüter zu den Wertansätzen in der steuerlichen<br />

Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft dar. Aus den<br />

Ergänzungsbilanzen ergeben sich Differenzen zwischen dem handelsbilanziellen<br />

<strong>und</strong> dem steuerbilanziellen Buchwert für das Gesamthandsvermögen.<br />

Die Ergänzungsbilanzen sind in der Folgezeit<br />

im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> korrespondierend weiterzuentwickeln. 25 Der damit verb<strong>und</strong>ene<br />

Abbau der Differenzen führt künftig bei positiven Ergänzungsbilanzen<br />

zu Steuerentlastungen <strong>und</strong> bei negativen Ergänzungsbilanzen zu<br />

Steuerbelastungen, so dass temporäre Differenzen gegeben <strong>und</strong> latente<br />

Steuern entsprechend abzugrenzen sind.<br />

Bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG werden positive bzw.<br />

negative Ergänzungsbilanzen aufgestellt, um die steuerliche Buchwertfortführung<br />

zu erreichen <strong>und</strong> den Einbringungsvorgang auf diese<br />

Weise ertragsteuerneutral zu gestalten. Zu einer Steuerbelastung auf<br />

Ebene der Personengesellschaft kommt es im Rahmen des Einbringungsvorgangs<br />

nicht. Aus Sicht der Personengesellschaft ist der Einbringungsvorgang<br />

daher erfolgsneutral. Die Aktivierung bzw. Passivierung<br />

der latenten Steuern hat daher im Einbringungszeitpunkt<br />

erfolgsneutral zu erfolgen. 26<br />

In den nachfolgenden Wirtschaftsjahren ist die Auflösung der latenten<br />

Steuern erfolgswirksam vorzunehmen. Auf diese Weise wird der<br />

aufgr<strong>und</strong> der steuerwirksamen Fortführung der Ergänzungsbilanzen<br />

in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ausgewiesene Steueraufwand<br />

korrigiert. Bei positiven (negativen) Ergänzungsbilanzen ist der<br />

Steueraufwand im Verhältnis zum Jahresüberschuss zu gering (zu<br />

hoch). Die erfolgswirksame Auflösung der latenten Steuern führt<br />

dann bei positiven Ergänzungsbilanzen (aktive latente Steuern) zu<br />

einer Belastung bzw. bei negativen Ergänzungsbilanzen (passive latente<br />

Steuern) zu einer Entlastung des ausgewiesenen Steueraufwands.<br />

d) Sonderbilanzen<br />

Eigentümer des Sonderbetriebsvermögens ist nicht die Personengesellschaft,<br />

sondern der jeweilige Mitunternehmer. Daher gehört das<br />

Sonderbetriebsvermögen nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft<br />

<strong>und</strong> ist nicht in der Handelsbilanz der Personengesellschaft<br />

zu bilanzieren.<br />

Für Besteuerungszwecke ist das Sonderbetriebsvermögen hingegen<br />

auf Ebene der Personengesellschaft zu berücksichtigen.<br />

§ 274 HGB regelt die Abgrenzung der latenten Steuern für die Handelsbilanz.<br />

Für die Ermittlung temporärer Differenzen ist auf die in<br />

der Handelsbilanz angesetzten Vermögensgegenstände, Schulden <strong>und</strong><br />

Rechnungsabgrenzungsposten abzustellen. Für diese ist festzustellen,<br />

ob die handelsrechtlichen von den steuerlichen Wertansätzen abweichen.<br />

Das Sonderbetriebsvermögen ist daher nicht in die Abgrenzung<br />

der latenten Steuern auf Ebene der Personengesellschaft einzubeziehen,<br />

da es nicht in der Handelsbilanz der Personengesellschaft zu erfassen<br />

ist. 27<br />

V. Abgrenzung latenter Steuern auf<br />

Mitunternehmerebene<br />

Auf Gesellschafterebene kommt eine Abgrenzung latenter Steuern nur<br />

in Betracht, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft in einem<br />

Betriebsvermögen gehalten wird. Demnach ist in den folgenden<br />

Fällen eine Abgrenzung auf Mitunternehmerebene grds. denkbar:<br />

– mittelgroße bzw. große beschränkt haftende Personengesellschaft,<br />

– mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft.<br />

1. Beschränkt haftende Personengesellschaft<br />

In diesem Fall ist ausschließlich eine Abgrenzung latenter Steuern<br />

im Hinblick auf die Gewerbesteuer denkbar. Denn nur für diese<br />

Steuerart ist die Personengesellschaft Steuerobjekt. Nach § 8 Nr. 8<br />

GewStG bzw. § 9 Nr. 2 GewStG sind allerdings die Gewinn- bzw.<br />

Verlustanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften bei der<br />

Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen. Demzufolge kann es auf<br />

Ebene der beteiligten Personengesellschaft nicht zu Steuerbe- bzw.<br />

-entlastungen kommen, wenn sich eine mögliche Differenz zwischen<br />

handelsrechtlichem <strong>und</strong> steuerlichem Buchwert aus der Beteiligung<br />

an der Personengesellschaft in zukünftigen Jahren auflöst. Eine Abgrenzung<br />

latenter Steuern auf Ebene der Personengesellschaft für die<br />

Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft kommt daher<br />

nicht in Betracht.<br />

23 Zum Anwendungsbereich der Vorschrift siehe § 1 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 UmwStG. Bei Übertragungen in das Sonderbetriebsvermögen<br />

ist der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG noch umstritten, vgl. hierzu z. B.<br />

Koch/Jürging, BB 2009, 710.<br />

24 Vgl. BMF, 25.3.1998 – IV B 7 – S 1978 – 21/98, BStBl. I 1998, 268, Rn. 24.13 f.<br />

25 Vgl. BMF, 25.3.1998 – IV B 7 – S 1978 – 21/98, BStBl. I 1998, 268, Rn. 24.14.<br />

26 Vgl. IDW ERS HFA 27.33, FN 2009, 342.<br />

27 Vgl. IDW ERS HFA 27.10, FN 2009, 339; E-DRS 24.36; Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, 1058 f.; Reuther/Fink,<br />

BB 2010, 363; a. A. teilweise Kirsch, DStR 2009, 1976, der für dauerhaft überlassene abschreibungsfähige<br />

Wirtschaftsgüter die Abgrenzung aktiver latenter Steuern auf Ebene der nutzenden Personengesellschaft<br />

für begründbar hält.<br />

818 Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010


Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />

2. Kapitalgesellschaft<br />

Ist eine mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin<br />

einer Personengesellschaft, gelten die Ausführungen zu 1. für die Abgrenzung<br />

der Gewerbesteuer entsprechend, da die Hinzurechnungsbzw.<br />

Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 8 <strong>und</strong> 9 Nr. 2 GewStG ebenfalls<br />

zu beachten sind. Allerdings ist die Kapitalgesellschaft gem. § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 KStG Körperschaftsteuersubjekt. Bestehen auf Ebene der<br />

Kapitalgesellschaft temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen<br />

<strong>und</strong> dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung an der<br />

Personengesellschaft sind demzufolge latente Steuern für Körperschaftsteuerzwecke<br />

abzugrenzen. 28 Der für die Abgrenzung zu verwendende<br />

Steuersatz beträgt derzeit 15,825%. 29<br />

Entsprechende temporäre Differenzen ergeben sich regelmäßig aus<br />

der unterschiedlichen handelsrechtlichen <strong>und</strong> steuerlichen Bilanzierung<br />

von Beteiligungen an Personengesellschaften. Während für<br />

handelsbilanzielle Zwecke die Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

ein eigenständiger Vermögensgegenstand ist, hat die Beteiligung<br />

für ertragsteuerliche Zwecke keine eigenständige Bedeutung,<br />

da sie kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. 30 Die Bilanzierung<br />

der Beteiligung in der Steuerbilanz des Mitunternehmers erfolgt<br />

nach der sog. Spiegelbildmethode, 31 d.h. in der Steuerbilanz<br />

des Mitunternehmers wird das dem Mitunternehmer aus seiner Beteiligung<br />

an der Personengesellschaft zustehende steuerliche Kapitalkonto<br />

ausgewiesen. Dieses setzt sich aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen,<br />

einer etwaigen Ergänzungsbilanz sowie dessen Sonderbilanz<br />

zusammen.<br />

In der Handelsbilanz des Mitunternehmers ist die Beteiligung hingegen<br />

nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu bilanzieren.<br />

Weichen der steuerliche <strong>und</strong> der handelsrechtliche Wertansatz voneinander<br />

ab, liegt eine temporäre Differenz vor, die sich spätestens bei<br />

Beendigung des Beteiligungsverhältnisses umkehrt <strong>und</strong> beim Gesellschafter<br />

zu einer Steuerbe- oder Steuerentlastung führt. Auf Ebene<br />

der Kapitalgesellschaft sind demzufolge grds. latente Steuern für die<br />

Beteiligung an der Personengesellschaft abzugrenzen. 32<br />

Beispiel:<br />

An der A-GmbH & Co. KG ist die D-GmbH zu 100% vermögensmäßig beteiligter<br />

Kommanditist. Die Bilanz der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.01 stellt sich wie<br />

folgt dar, wobei die Handelsbilanz (ohne latente Steuern) der Steuerbilanz entspricht:<br />

A-GmbH & Co. KG 31.12.01/1.1.02<br />

Maschinen 150 Eigenkapital D-GmbH 190<br />

Umlaufvermögen 40<br />

190 190<br />

Stille Reserven in Höhe von 60 sind ausschließlich in den Maschinen (Restnutzungsdauer:<br />

fünf Jahre) enthalten. Die E-GmbH erwirbt am 31.12.01 den gesamten<br />

Kommanditanteil der D-GmbH zum Kaufpreis von 250. Für steuerliche Zwecke<br />

wird zum 1.1.02 die folgende Ergänzungsbilanz aufgestellt:<br />

Ergänzungsbilanz der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG zum 1.1.02<br />

Maschinen 60 Mehrkapital 60<br />

In der Handelsbilanz der E-GmbH zum 1.1.02 ist die Beteiligung an der D GmbH<br />

& Co. KG gem. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten in Höhe von 250<br />

zu bilanzieren. Unter der Annahme, dass der Wertansatz für die Beteiligung weiterhin<br />

werthaltig ist, hat die handelsrechtliche Bewertung zum 31.12.02 weiterhin<br />

mit 250 zu erfolgen. In der Steuerbilanz der E-GmbH findet die Spiegelbildmethode<br />

Anwendung. Das Kapitalkonto der A-GmbH & Co. KG einschließlich<br />

der Ergänzungsbilanz wird in der Steuerbilanz der E-GmbH zum 31.12.02 angesetzt.<br />

Bei einem steuerbilanziellen Ergebnis von 0 ist das sich aus der Steuerbilanz<br />

für das Gesamthandsvermögen ergebende Kapitalkonto weiterhin unverändert<br />

190. In der Ergänzungsbilanz sind die im Rahmen des Erwerbs aufgedeckten<br />

Mehrwerte über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei einer Restnutzungsdauer<br />

von fünf Jahren ergibt sich zum 31.12.02 ein Mehrkapital in Höhe<br />

von 48. Das steuerliche Kapital der E-GmbH bei der A-GmbH & Co. KG zum<br />

31.12.02 beträgt folglich 238.<br />

Auf Ebene der E-GmbH weicht der handelsrechtliche vom steuerlichen Buchwert<br />

in diesem Fall um zwölf ab. Daher sind auf Ebene der E-GmbH passive latente<br />

Steuern in Höhe von 1,9 zu bilden. Die Bildung der passiven latenten Steuern<br />

hat dabei erfolgswirksam zu erfolgen <strong>und</strong> mindert den Jahresüberschuss der E-<br />

GmbH.<br />

Das erzielte Ergebnis ist sachgerecht, wie die nachfolgenden Überlegungen<br />

zeigen: Angenommen, die E-GmbH veräußert ihre Beteiligung<br />

an der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.02 zum Verkaufspreis von<br />

250, so ergibt sich im handelsrechtlichen Jahresabschluss kein Veräußerungsgewinn.<br />

Für steuerliche Zwecke ist hingegen auf das steuerliche Kapitalkonto<br />

der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG von 238 abzustellen. Es ergibt<br />

sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn in Höhe von zwölf.<br />

Dieser unterliegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag. 33 Es ergibt sich eine Steuerbelastung<br />

von 1,9, welche bereits zutreffend auf Ebene der E-GmbH über passive<br />

latente Steuern abgegrenzt wurde. 34 Durch die erfolgswirksame<br />

Auflösung der passiven latenten Steuern im Veräußerungszeitpunkt<br />

wird in der handelsrechtlichen Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ein Gesamtsteueraufwand<br />

von 0 ausgewiesen, wodurch die steuerliche Belastung<br />

des handelsrechtlichen Veräußerungsgewinns von 0 zutreffend<br />

abgebildet wird.<br />

Bisher sind die Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen <strong>und</strong><br />

dem steuerlichen Buchwert einer Personengesellschaftsbeteiligung als<br />

quasi-permanente Differenzen behandelt worden, für die latente<br />

Steuern nach der herrschenden Auffassung nicht abzubilden waren.<br />

35<br />

PRAXISTIPP: Ist in entsprechenden Fällen bisher eine Abgrenzung von<br />

passiven latenten Steuern unterblieben, kann die jetzt erforderliche Abgrenzung<br />

erhebliche Konsequenzen für die Handelsbilanz haben. Dies gilt<br />

insbesondere dann, wenn die in den Ergänzungsbilanzen aufgedeckten<br />

Mehrwerte weitestgehend abgeschrieben sind <strong>und</strong> die Differenz zwischen<br />

dem handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen Buchwert somit beträchtlich ist.<br />

28 Vgl. Herzig, DB 2010, 5.<br />

29 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />

30 Vgl. z. B. BFH, 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691, BB 1991, 888, mit Anm. Autenrieth, BB 1991, 893;<br />

BFH, 30.4.2003 – I R 102/01, BStBl. II 2004, 804, BB 2003, 2565.<br />

31 Die Spiegelbildmethode ist jedoch insbesondere in ihren Einzelheiten umstritten, vgl. z. B. Hebeler, BB<br />

1998, 206; Bürkle/Knebel, DStR 1998, 1067.<br />

32 Vgl. für die Steuerabgrenzung nach IFRS Fülbier/Mages, KoR 2007, 75.<br />

33 Auf Ebene der E-GmbH unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer.<br />

34 Vgl. zu dieser Problematik auch Schulze zur Wiesche, in: Moxter u. a. (Hrsg.), FS Forster, 1992, S. 672.<br />

35 Vgl. z. B. ADS, Rechnungslegung <strong>und</strong> Prüfung der Unternehmen, Bd. 5, 5. Aufl. 1997, § 274 HGB, Rn. 16;<br />

kritisch hierzu Wulfmeier, BB 1995, 1179.<br />

Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 819


Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft // Entscheidung<br />

Meurer · Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

Zwar kann in entsprechenden Fällen die erstmalige Erfassung der passiven<br />

latenten Steuern erfolgsneutral <strong>und</strong> somit ohne Auswirkung auf<br />

die Ertragslage der Gesellschaft erfolgen (vgl. Art. 67 Abs. 6 EGHGB).<br />

Es ist jedoch in der Handelsbilanz eine Verrechnung mit den Gewinnrücklagen<br />

vorzunehmen, so dass sich die Position Eigenkapital <strong>und</strong><br />

folglich auch die Eigenkapitalquote erheblich verringern kann. Zudem<br />

stehen die verrechneten Gewinnrücklagen in Zukunft nicht für<br />

Ausschüttungszwecke zur Verfügung.<br />

Hinsichtlich der in der Sonderbilanz enthaltenen Wirtschaftsgüter<br />

ergeben sich allerdings aus der bloßen Umqualifizierung zu Sonderbetriebsvermögen<br />

<strong>und</strong> damit zum steuerlichen Kapital der Personengesellschaft<br />

keine temporären Differenzen. 36 Die durch das<br />

Sonderbetriebsvermögen beim Beteiligungsansatz ausgelöste Wertdifferenz<br />

wird durch entsprechende Wertdifferenzen bei den gleichen<br />

Wirtschaftsgütern kompensiert. 37 Bestehen jedoch bei umqualifizierten<br />

Wirtschaftsgütern selbst temporäre Differenzen, sind<br />

diese bei der Abgrenzung der latenten Steuern auf Ebene des Gesellschafters<br />

zu berücksichtigen. Allerdings dürfte nur eine Abgrenzung<br />

für körperschaftsteuerliche Zwecke in Betracht kommen, da<br />

gewerbesteuerliche Auswirkungen bei der Personengesellschaft erfasst<br />

werden. Da das Sonderbetriebsvermögen bei der (Gewerbe-)<br />

Steuerabgrenzung auf Ebene der Personengesellschaft nach h.M.<br />

nicht zu berücksichtigen ist, findet eine Gewerbesteuerabgrenzung<br />

für Buchwertunterschiede beim Sonderbetriebsvermögen somit<br />

nicht statt.<br />

VI. Zusammenfassung <strong>und</strong> Ausblick<br />

1. Die Abgrenzung latenter Steuern wird spätestens ab dem 1.1.2010<br />

auch für mittelständische Unternehmen in der Rechtsform einer<br />

Personengesellschaft erheblich an Bedeutung gewinnen.<br />

2. Auf Ebene der Personengesellschaft sind dabei grds. aktive <strong>und</strong><br />

passive (Gewerbe-)Steuern unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen<br />

abzugrenzen. Das Sonderbetriebsvermögen ist allerdings<br />

nicht in die Steuerabgrenzung mit einzubeziehen.<br />

BMF: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

für die steuerliche Gewinnermittlung –<br />

¾nderung des § 5 Abs. 1 EStG durch das<br />

BilMoG<br />

BMF, Schreiben vom 12.3.2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001<br />

Volltext des Schreibens: // BB-ONLINE BBL2010-820-1<br />

unter www.betriebs-berater.de<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Nachdem die Berufs- <strong>und</strong> Wirtschaftsverbände Gelegenheit hatten, zu<br />

dem Entwurf des BMF-Schreibens (vgl. dazu Report Meurer, BB 2009,<br />

2364) zu den Auswirkungen des BilMoG auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />

Stellung zu nehmen (vgl. dazu BB 2009, 2357), ist nunmehr nach der<br />

Auswertung der Beiträge der betroffenen Verbände das endgültige<br />

3. Ist für die latenten Steuern ein steuerlich erfolgswirksamer Vorgang<br />

auf Ebene der Personengesellschaft ursächlich, z.B. entgeltlicher<br />

Gesellschafterwechsel, hat der Ansatz der latenten Steuern<br />

ebenfalls bei der Personengesellschaft erfolgswirksam zu erfolgen.<br />

Die Erfassung der latenten Steuern ist hingegen erfolgsneutral<br />

bei der Personengesellschaft vorzunehmen, wenn die latenten<br />

Steuern auf einen für die Personengesellschaft erfolgsneutralen<br />

Vorgang zurückzuführen sind, z.B. Einbringungsvorgang nach<br />

§ 24 UmwStG.<br />

4. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft,<br />

können auch auf deren Ebene latente (Körperschaft-)Steuern abzugrenzen<br />

sein aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Beteiligungsbewertung<br />

von Personengesellschaften in der Handels- <strong>und</strong> in der Steuerbilanz.<br />

Die erstmalige Abgrenzung kann dabei erhebliche Auswirkungen<br />

auf das Eigenkapital der Gesellschaft haben.<br />

// Autoren h<br />

Benedikt Kastrup ist <strong>Partner</strong> bei <strong>HLB</strong> <strong>Stückmann</strong>, Wirtschaftsprüfungs-<br />

<strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft in<br />

Bielefeld. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Betreuung<br />

mittelständischer Unternehmen <strong>und</strong> Due-Diligence-Untersuchungen.<br />

Weiterhin ist er als Dozent tätig.<br />

<strong>Dr</strong>. Oliver Middendorf ist Mitarbeiter bei <strong>HLB</strong> <strong>Stückmann</strong>,<br />

Wirtschaftsprüfungs- <strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />

in Bielefeld. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die<br />

steuerliche Reorganisations- <strong>und</strong> Transaktionsberatung<br />

von mittelständischen Familienunternehmen.<br />

36 Vgl. Meyer/Bornhofen/Homrighausen, KoR 2005, 510.<br />

37 Vgl. Fülbier/Mages, KoR 2007, 75; Meyer/Bornhofen/Homrighausen, KoR 2005, 510; jedoch jeweils für die<br />

Bilanzierung latenter Steuer nach IFRS.<br />

Schreiben der Finanzverwaltung zu dieser Thematik ergangen. Es enthält<br />

schon in seiner Randnummer 1 die eindeutige Gr<strong>und</strong>aussage, dass das<br />

Maßgeblichkeitsprinzip für die steuerliche Gewinnermittlung – weiterhin –<br />

Gültigkeit hat. Die Behauptungen, die Finanzverwaltung wolle über ein<br />

BMF-Schreiben eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung einführen,<br />

dürften damit widerlegt sein.<br />

Die einzelnen Regelungen des BMF-Schreibens machen in einer sehr komprimierten<br />

Form den Umfang <strong>und</strong> die Bedeutung des Maßgeblichkeitsprinzips<br />

nach dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit deutlich: Für die<br />

steuerliche Gewinnermittlung sind die handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung maßgeblich; ihr Anwendungsbereich erstreckt<br />

sich nicht nur auf die Gewerbetreibenden (Gewinnermittlung nach § 5<br />

Abs. 1 EStG), sondern gilt über die Verweisung nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO<br />

auch für bilanzierende Land- <strong>und</strong> Forstwirte <strong>und</strong> Selbständige. Der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

wird aber durchbrochen, <strong>und</strong> steuerrechtliche Regelungen<br />

haben Vorrang vor den handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung, wenn das Steuerrecht eigenständige Ansatz- <strong>und</strong><br />

820 Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010

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