PDF - HLB Dr. Stückmann und Partner
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Zeitschrift für Recht, Steuern <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
// DIE ERSTE SEITE<br />
Prof. <strong>Dr</strong>. Bernhard Pellens<br />
Perspektive der Unternehmensrechnung: Wo endet<br />
die IFRS-Rechnungslegung? I<br />
// WIRTSCHAFTSRECHT<br />
Prof. <strong>Dr</strong>. Heribert Hirte, LL.M., <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Sebastian Mock, LL.M.<br />
Abberufung des besonderen Vertreters durch den<br />
Alleinaktionär 775<br />
<strong>Dr</strong>. Wolf R. Bussian, LL.M., RA, <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Matthias Achenbach, RA<br />
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die<br />
Gesellschafterliste trotz Mitwirkung des Notars? 778<br />
Sven Köhnen, RA<br />
Paradigmenwechsel – Die geplanten ¾nderungen<br />
der EU-Kommission für den Kfz-Vertrieb ab 2010 781<br />
KG Berlin: Zum „Erscheinen“ eines Aktionärs auf der<br />
Hauptversammlung – wirksame Legitimationsübertragung<br />
BB-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Ulrich Block, LL.M., RA, <strong>und</strong> Benno A. Packi, RA 785<br />
// STEUERRECHT<br />
<strong>Dr</strong>. Stephen A. Hecht, LL.M., RA/StB, <strong>und</strong> Thomas von Cölln, StB<br />
Unternehmensbewertung nach dem BewG i. d. F.<br />
des ErbStRG – Anmerkungen zu den Ländererlassen 795<br />
Christian Brodersen, RA/Notar, <strong>und</strong> Burkhard von Loeffelholz, RA/StB<br />
¾nderungen in der Umsatzbesteuerung für Notare,<br />
Rechtsanwälte, Steuerberater <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer 800<br />
Verlag Recht <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
14.2010<br />
65. Jahrgang // 29.3.2010 // Seiten 773 – 836<br />
www.betriebs-berater.de<br />
Anton Rudolf Götzenberger, StB/MBA<br />
Steuern auf stille Reserven vermeiden –<br />
durch Reinvestition in einen § 6b Fonds 806<br />
BFH: Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags<br />
<strong>und</strong> bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
BB-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Stefan Behrens, RA/FAStR/StB, <strong>und</strong><br />
<strong>Dr</strong>. Michael Bohnhardt 808<br />
// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />
Benedikt Kastrup, WP/StB, <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Oliver Middendorf, WP/StB<br />
Latente Steuern bei Personengesellschaften im<br />
handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG 815<br />
BMF: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung –<br />
¾nderung des § 5 Abs. 1 EStG durch das BilMoG<br />
Verwaltungsreport von Ingetraut Meurer 820<br />
// ARBEITSRECHT<br />
Antje Wutschka, RAin<br />
Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Verlegung <strong>und</strong><br />
Zusammenschluss von Betrieben 825<br />
BAG: Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang<br />
BB-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Timon Grau, RA 831<br />
// BERUFSPRAXIS: BERUFSRECHT<br />
Im Blickpunkt: Abschlussprüferaufsicht V<br />
BB-Special 2/2010<br />
Energie-/Kartellrecht
Benedikt Kastrup, WP/StB, <strong>und</strong> <strong>Dr</strong>. Oliver Middendorf, WP/StB<br />
Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Latente Steuern bei Personengesellschaften im<br />
handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />
Latente Steuern werden aufgr<strong>und</strong> der Modernisierung des HGB durch<br />
das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (im Folgenden: „BilMoG“) in der<br />
handelsrechtlichen Bilanzierung erheblich an Bedeutung gewinnen.<br />
Eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen wird sich dabei erstmalig<br />
mit der Thematik der Steuerabgrenzung im Einzelabschluss auseinandersetzen<br />
müssen. Besondere Herausforderungen ergeben sich<br />
dabei für mittelgroße <strong>und</strong> große haftungsbeschränkte Personengesellschaften<br />
i.S.d. § 264a HGB aufgr<strong>und</strong> des steuerlichen Transparenzprinzips.<br />
Der nachfolgende Beitrag erörtert anhand von Beispielen, in welchem<br />
Umfang auf Ebene der Personengesellschaft bzw. auf Ebene der<br />
Gesellschafter zukünftig latente Steuern zu berücksichtigen sind.<br />
I. Einleitung<br />
Die Neufassung des § 274 HGB führt zu einem Konzeptionswechsel<br />
für die latente Steuerabgrenzung weg vom GuV-orientierten „Timing-Konzept“<br />
hin zum bilanzorientierten „Temporary-Konzept“. 1<br />
Zudem wird in § 274 HGB erstmalig die Aktivierung von latenten<br />
Steuern auf Verlustvorträge gesetzlich geregelt. 2 Die ¾nderungen sind<br />
erstmals für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend<br />
anzuwenden.<br />
Insbesondere die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit wird<br />
zukünftig dazu führen, dass handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Wertansätze<br />
häufiger als bisher voneinander abweichen. Des Weiteren sind<br />
zukünftig aufgr<strong>und</strong> des Konzeptwechsels auch für quasi-permanente<br />
Differenzen latente Steuern abzugrenzen. Die Frage nach der Abbildung<br />
latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss wird daher<br />
erheblich an Bedeutung gewinnen. 3 Mittelgroße <strong>und</strong> große haftungsbeschränkte<br />
Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB müssen<br />
sich im Rahmen der Steuerabgrenzung aufgr<strong>und</strong> des steuerlichen<br />
Transparenzprinzips mit zusätzlichen Fragestellungen auseinandersetzen,<br />
wie z.B. die Berücksichtigung von Ergänzungs- <strong>und</strong> Sonderbilanzen.<br />
Zudem sind bei Anteilsveräußerungen erzielte etwaige Veräußerungsgewinne<br />
für gewerbesteuerliche Zwecke auf Ebene der Personengesellschaft<br />
<strong>und</strong> nicht beim Gesellschafter zu erfassen, was zu weiteren<br />
Besonderheiten bei der Steuerabgrenzung führen kann.<br />
II. Gr<strong>und</strong>züge der Mitunternehmerbesteuerung<br />
Die Ermittlung des steuerlichen Gewinnanteils eines Mitunternehmers<br />
einer Personengesellschaft erfolgt im Rahmen einer zweistufigen<br />
Gewinnermittlung: 4 Auf der ersten Stufe wird auf Ebene der Gesellschaft<br />
der Anteil des Mitunternehmers am steuerlichen Gewinn oder<br />
Verlust der Gesellschaft ermittelt. Gr<strong>und</strong>lage hierfür ist die für das<br />
Gesamthandsvermögen nach steuerlichen Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsvorschriften<br />
aufgestellte Steuerbilanz der Gesellschaft. Der so ermittelte<br />
Gewinn- oder Verlustanteil ist um Wertkorrekturen aus et-<br />
waigen Ergänzungsbilanzen für die einzelnen Mitunternehmer anzupassen.<br />
In den Ergänzungsbilanzen werden für den einzelnen Mitunternehmer<br />
individuelle steuerliche Wertkorrekturen zu den Buchwerten<br />
der Steuerbilanz der Personengesellschaft erfasst, z.B. aufgr<strong>und</strong><br />
individueller Anschaffungskosten des Mitunternehmers beim entgeltlichen<br />
Erwerb eines Mitunternehmeranteils. 5 Auf der zweiten Stufe<br />
der Gewinnermittlung werden die Ergebnisse aus etwaigen Sonderbilanzen<br />
berücksichtigt. In der Sonderbilanz sind Wirtschaftsgüter zu<br />
erfassen, die im Eigentum eines Mitunternehmers stehen, jedoch dazu<br />
geeignet <strong>und</strong> bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft<br />
zu dienen oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft<br />
zumindest förderlich sind. 6<br />
Der auf diese Weise auf Ebene der Personengesellschaft ermittelte Gewinn<br />
oder Verlust wird dann unmittelbar den Gesellschaftern als Mitunternehmer<br />
des Betriebs der Personengesellschaft zugewiesen <strong>und</strong><br />
auf deren Ebene besteuert (sog. Transparenzprinzip). Für Zwecke der<br />
Einkommen- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer ist die Personengesellschaft<br />
zwar kein Steuersubjekt, aber Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung<br />
<strong>und</strong> Einkünftequalifikation. 7 Etwas anderes gilt allerdings<br />
für die Gewerbesteuer. Für diese Steuerart ist die Personengesellschaft<br />
ein selbständiges Steuerobjekt (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG).<br />
III. Gr<strong>und</strong>züge der Steuerabgrenzung nach<br />
BilMoG im Einzelabschluss<br />
Nach dem der Neufassung des § 274 HGB zugr<strong>und</strong>e liegenden Temporary-Konzepts<br />
werden latente Steuern auf Wertdifferenzen von Vermögensgegenständen,<br />
Schulden <strong>und</strong> Rechnungsabgrenzungsposten zwischen<br />
Handels- <strong>und</strong> Steuerbilanz abgegrenzt, die sich in späteren Geschäftsjahren<br />
voraussichtlich steuerwirksam abbauen, so genannte<br />
temporäre Differenzen. Fehlt es hingegen an einem zukünftigen steuerwirksamen<br />
Ausgleich der Differenzen, sind so genannte permanente<br />
Differenzen gegeben, für die eine Steuerabgrenzung nicht vorzunehmen<br />
ist. Quasi-permanente Differenzen sind somit zukünftig in die Ermittlung<br />
der latenten Steuern einzubeziehen. 8 Die Frage, ob bestehende<br />
Differenzen steuerwirksam abgebaut werden, ist anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen<br />
zu beurteilen, an die für den Ansatz aktiver<br />
latenter Steuern aufgr<strong>und</strong> des zu beachtenden handelsrechtlichen<br />
Vorsichtsprinzips hohe Anforderungen zu stellen sind. 9 Die Bewertung<br />
1 Vgl. Herzig/Vossel, BB 2009, 1176; Kessler/Leinen/Paulus, KoR 2009, 716; Maier/Weil, DB 2009, 2729.<br />
2 Die Abgrenzung latenter Steuern auf Verlustvorträge wird im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter erörtert.<br />
S. hierzu z. B. IDW ERS HFA 27.13 ff., IDW-FN 2009, 339; Herzig/Vossel, BB 2009, 1176; Maier/Weil, DB<br />
2009, 2731 f.<br />
3 Herzig/Vossel, BB 2009, 1176.<br />
4 Vgl. Wacker, in: Schmidt (Hrsg.), EStG-Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 15, Rn. 401.<br />
5 Vgl. z. B. BFH, 6.7.1995 – IV R 30/93, BStBl. II 1995, 831, BB 1995, 2208.<br />
6 Vgl. Wacker, in: Schmidt (Hrsg.), EStG-Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 15, Rn. 506 m. w. N.<br />
7 Vgl. z. B. BFH, 3.7.1995 – GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617, BB 1995, 1827.<br />
8 Vgl. Loitz, Ubg 2009, 709.<br />
9 Vgl. IDW ERS HFA 27.6, IDW-FN 2009, 338 f.<br />
Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 815
Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />
der latenten Steuer hat auf Basis der unternehmensindividuellen Steuersätze<br />
<strong>und</strong> Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lagen im Zeitpunkt des Abbaus<br />
der temporären Differenzen zu erfolgen. 10 Eine Abzinsung der ermittelten<br />
Steuerlatenzen erfolgt nicht (§ 274 Abs. 2 S. 1 HGB).<br />
IV. Besonderheiten der Steuerabgrenzung auf<br />
Ebene der Personengesellschaft<br />
1. Bestimmung der Steuersätze<br />
Die Personengesellschaft ist für Zwecke der Gewerbesteuer Steuerobjekt<br />
<strong>und</strong> gem. § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG auch Steuerschuldnerin. Auf<br />
Ebene der Personengesellschaft stellt sich die Frage nach der Abgrenzung<br />
latenter Steuern daher nur für Gewerbesteuerzwecke. Denn nur<br />
für gewerbesteuerliche Zwecke kann es auf Ebene der Personengesellschaft<br />
aufgr<strong>und</strong> temporärer Differenzen in späteren Geschäftsjahren<br />
zu Steuerbe- oder -entlastungen kommen.<br />
Der Gewerbesteuersatz berechnet sich als Produkt aus dem von der<br />
jeweils zuständigen Gemeinde festgesetzten Hebesatz <strong>und</strong> der Steuermesszahl<br />
(vgl. § 11 Abs. 1 GewStG). Der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1<br />
Nr. 1 GewStG dürfte bei der Ermittlung des für die Steuerabgrenzung<br />
notwendigen Steuersatzes unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu<br />
vernachlässigen sein. 11 Bei einem Hebesatz von 400% beträgt der für<br />
die Bewertung anzuwendende Steuersatz 14%. Besonderheiten bei<br />
der Ermittlung des zu verwendenden Steuersatzes ergeben sich allerdings,<br />
wenn die Personengesellschaft Betriebsstätten in mehreren Gemeinden<br />
mit unterschiedlichen Hebesätzen unterhält. Gem. § 28<br />
GewStG wird der Steuermessbetrag in diesem Fall auf die einzelnen<br />
Gemeinden aufgeteilt. Die Zerlegung erfolgt dabei grds. anhand der<br />
Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). 12<br />
PRAXISTIPP: Bei voneinander abweichenden Hebesätzen sollte unseres<br />
Erachtens für Abgrenzungszwecke auf einen durchschnittlichen Gewerbesteuersatz<br />
abgestellt werden.<br />
Sind der im Umkehrungszeitpunkt gültige Hebesatz bzw. die gültige<br />
Steuermesszahl bei der Bilanzierung nicht bekannt, sind der am Abschlussstichtag<br />
geltende Hebesatz bzw. die geltende Steuermesszahl zu<br />
verwenden. 13 Steuersatzänderungen sind dabei nur zu berücksichtigen,<br />
sobald die maßgebliche Körperschaft der ¾nderung vor oder am<br />
Abschlussstichtag zugestimmt hat. Einer Prognose des Hebesatzes<br />
bzw. der Steuermesszahl bedarf es daher nicht.<br />
2. Ermittlung der temporären Differenzen<br />
a) Zeitraum zur Auflösung der temporären Differenzen<br />
Eine temporäre Differenz liegt vor, wenn sich die bilanzielle Differenz<br />
zwischen dem handelsbilanziellen <strong>und</strong> dem steuerbilanziellen Buchwert<br />
in den Folgejahren – spätestens jedoch bei Liquidation der Personengesellschaft<br />
– abbaut <strong>und</strong> der Abbau zu einer Steuerbe- oder<br />
Steuerentlastung bei der Personengesellschaft führt. 14<br />
Im Falle einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer ist der so bemessene<br />
Zeitraum für die Umkehrung der temporären Differenzen<br />
stets ausreichend, da gem. § 7 S. 2 GewStG der Aufgabegewinn der<br />
Personengesellschaft bzw. ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der<br />
Veräußerung des Mitunternehmeranteils stets gewerbesteuerpflichtig<br />
ist, soweit er auf die Kapitalgesellschaft entfällt. 15 Entsprechendes gilt,<br />
wenn eine Personengesellschaft ihrerseits Mitunternehmerin einer<br />
weiteren Personengesellschaft ist (vgl. § 7 S. 2 GewStG).<br />
Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn unmittelbarer Mitunternehmer<br />
der Personengesellschaft eine natürliche Person ist <strong>und</strong> somit<br />
der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs<br />
oder Teilbetriebs der Mitunternehmerschaft sowie eines Mitunternehmeranteils<br />
nach § 7 S. 2 GewStG gewerbesteuerfrei ist. Ist der Aufgabe-<br />
oder Veräußerungsgewinn steuerfrei, kommt es durch den Veräußerungs-<br />
bzw. Aufgabevorgang zwar zum Abbau der im Veräußerungs-<br />
bzw. Aufgabezeitpunkt bestehenden temporären Differenzen,<br />
allerdings ohne Steuerbe- oder Entlastung für die Personengesellschaft.<br />
Im Ergebnis sind daher bei natürlichen Personen als Mitunternehmer<br />
auf Ebene der Personengesellschaft latente (Gewerbe-)Steuern<br />
nur anteilig insoweit abzugrenzen, als sich die Differenzen voraussichtlich<br />
vor der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs der Personengesellschaft<br />
bzw. vor dem Ausscheiden des betreffenden Mitunternehmers<br />
umkehren. 16<br />
PRAXISTIPP: Bei der Ermittlung des Zeitraums zur Auflösung der temporären<br />
Differenzen ist zu beachten, ob natürliche Personen in Zukunft<br />
ohne Gewerbesteuerbelastung aus der Personengesellschaft ausscheiden<br />
oder dies beabsichtigen.<br />
b) Gesamthandsbilanz<br />
Weichen beim Gesamthandsvermögen die handelsrechtlichen von<br />
den steuerlichen Buchwerten ab <strong>und</strong> führt der Abbau der Differenz<br />
zu Steuerbe- bzw. Steuerentlastungen auf Ebene der Personengesellschaft,<br />
ist eine temporäre Differenz gegeben. Diese sind bei der Ermittlung<br />
der latenten Steuern zu berücksichtigen. 17 Aktive latente<br />
Steuern sind abzugrenzen, wenn auf der Aktivseite der Steuer- den<br />
Handelsbilanzwert bzw. auf der Passivseite der Handels- den Steuerbilanzwert<br />
übersteigt. Ist auf der Passivseite der Steuer- größer als der<br />
Handelsbilanzwert bzw. auf der Aktivseite der Handels- größer als<br />
der Steuerbilanzwert, sind passive latente Steuern zu bilden.<br />
Tabelle 1: Latente Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
Handelsbilanz<br />
a<br />
Steuerbilanz<br />
Handelsbilanz<br />
A<br />
Steuerbilanz<br />
Aktiva Passiva<br />
Aktive latente Steuern<br />
z. B. Nutzungsdauer GoF in HB<br />
kürzer als 15 Jahre<br />
Passive latente Steuern<br />
z. B. Aktivierng von Entwicklungskosten<br />
z. B. Steuerliche Sonderabgaben<br />
Passive latente Steuern<br />
z. B. Ansatz eines SoPos in der Steuerbilanz<br />
Aktive latente Steuern<br />
z. B. <strong>Dr</strong>ohverlustrückstellung<br />
z. B. Pensionsrückstellung (Regelfall)<br />
c) Ergänzungsbilanzen<br />
Ergänzungsbilanzen enthalten gesellschafterbezogene Mehr- oder<br />
Minderwerte zu den einzelnen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz<br />
der Personengesellschaft abgebildeten Wirtschaftsgütern. Es handelt<br />
sich dabei um rein steuerliche Wertkorrekturen. Der steuerliche<br />
Buchwert eines Wirtschaftsguts setzt sich aus dem in der Steuerbilanz<br />
der Personengesellschaft <strong>und</strong> dem sich aus der Ergänzungsbilanz ergebenden<br />
Wert zusammen. 18<br />
10 Vgl. IDW ERS HFA 27.25 ff., IDW-FN 2009, 341 f.<br />
11 Vgl. Ernsting/Loitz, DB 2008, 1055.<br />
12 Ausnahmen bestehen jedoch für Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben.<br />
13 Vgl. IDW ERS HFA 27.25, IDW-FN 2009, 341.<br />
14 Vgl. IDW ERS HFA 27.5, IDW-FN 2009, 338.<br />
15 Vgl. Kirsch, DStZ 2003, 336.<br />
16 Vgl. Kirsch, DStZ 2003, 336.<br />
17 Vgl. ebenso Kirsch, DStR 2009, 1974 f.<br />
18 Vgl. Wacker, in: Schmidt (Hrsg.), EStG-Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 15, Rn. 462 m. w. N.<br />
816 Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010
Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />
Die aus einer positiven Ergänzungsbilanz resultierenden Differenzen<br />
lösen sich in den folgenden Geschäftsjahren gr<strong>und</strong>sätzlich durch Abschreibungen<br />
der aufgedeckten Mehrwerte bzw. durch die erfolgswirksame<br />
Ausbuchung beim Abgang des Wirtschaftsguts gewinnmindernd<br />
wieder auf. In einer negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesene<br />
Minderwerte sind in künftigen Geschäftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen.<br />
In beiden Fällen wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
durch die Auflösung der Mehr- bzw. Minderwerte verändert.<br />
Der Abbau der ergänzungsbilanziellen Differenzen führt demzufolge<br />
grds. zu künftigen (Gewerbe-)Steuerbe- bzw. -entlastungen auf<br />
Ebene der Personengesellschaft, so dass temporäre Differenzen bestehen.<br />
Die in den Ergänzungsbilanzen enthaltenen Wertansätze sind<br />
deshalb bei der Steuerabgrenzung zu beachten. 19 Positive Ergänzungsbilanzen<br />
führen dabei grds. zu aktiven <strong>und</strong> negative Ergänzungsbilanzen<br />
zu passiven latenten Steuern.<br />
Die Aktivierung bzw. Passivierung latenter Steuern hat mangels anderer<br />
gesetzlicher Regelung grds. erfolgswirksam zu erfolgen. 20 Allerdings<br />
soll es sachgerecht sein, bei der erfolgsneutralen Einbuchung<br />
von Anschaffungsvorgängen entstehende temporäre Differenzen zwischen<br />
dem handelsrechtlichen <strong>und</strong> dem steuerlichen Buchwert auch<br />
die ansatzpflichtigen bzw. -fähigen latenten Steuern erfolgsneutral<br />
einzubuchen. 21<br />
PRAXISTIPP: Bei der bilanziellen Erfassung von latenten Steuern muss<br />
beachtet werden, ob der zur Bildung der Ergänzungsbilanz führende Vorgang<br />
auf Ebene der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke erfolgswirksam<br />
oder erfolgsneutral ist.<br />
Beispielhaft wird dies nachfolgend anhand eines entgeltlichen Mitunternehmerwechsels<br />
<strong>und</strong> eines Einbringungsvorgangs nach § 24<br />
UmwStG diskutiert.<br />
Entgeltlicher Mitunternehmerwechsel<br />
Bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils hat der Erwerber seine getätigten<br />
Aufwendungen, soweit sie sein Kapitalkonto in der Steuerbilanz<br />
der Personengesellschaft übersteigen, als (oder wie) zusätzliche<br />
Anschaffungskosten in einer positiven Ergänzungsbilanz als Mehrwerte<br />
für die im Gesamthandsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter zu<br />
erfassen. 22 Auf Seite des Erwerbers wird der Anschaffungsvorgang auf<br />
diese Weise ertragsteuerneutral abgebildet. Die Bewertung des Gesamthandsvermögens<br />
in der Handelsbilanz der Personengesellschaft<br />
wird durch den Mitunternehmerwechsel nicht beeinflusst.<br />
Auf Ebene der Personengesellschaft ist allerdings zu differenzieren:<br />
Wurde der Mitunternehmeranteil von einer natürlichen Person, welche<br />
unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt war, veräußert,<br />
ist der Mitunternehmerwechsel auf Ebene der Gesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig,<br />
da ein Veräußerungsgewinn gem. § 7 GewStG in<br />
diesem Fall nicht den Gewerbeertrag der Gesellschaft erhöht. Mangels<br />
Gewerbesteuerbelastung ist der Vorgang aus Sicht der Personengesellschaft<br />
erfolgsneutral. Die aufgr<strong>und</strong> der positiven Ergänzungsbilanz<br />
abzugrenzenden aktiven latenten Steuern wären erfolgsneutral zu erfassen.<br />
Wird der Mitunternehmeranteil hingegen von einer Kapitalgesellschaft<br />
oder mittelbar durch eine natürlichen Person veräußert, unterliegt<br />
ein Veräußerungsgewinn auf Ebene der Persongesellschaft der<br />
Gewerbesteuer (vgl. § 7 S. 2 GewStG). Auf Ebene der Personengesellschaft<br />
ist der entgeltliche Mitunternehmerwechsel infolgedessen nicht<br />
erfolgsneutral, da die auf den Veräußerungsgewinn zu zahlende Ge-<br />
werbesteuer den Jahresüberschuss der Personengesellschaft mindert.<br />
Mangels Ertragsteuerneutralität des der Abgrenzung zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Sachverhalts sind die abzugrenzenden aktiven latenten Steuern<br />
erfolgswirksam zu bilden. Durch die erfolgswirksame Erfassung der<br />
latenten Steuern wird der in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ausgewiesene<br />
Gewerbesteueraufwand auf den Veräußerungsgewinn kompensiert.<br />
Dies ist sachgerecht, wie die nachfolgenden Überlegungen<br />
zeigen.<br />
Die durch den entgeltlichen Mitunternehmerwechsel ausgelöste Gewerbesteuer<br />
auf den Veräußerungsgewinn steht in keinem Verhältnis<br />
zum in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung der Personengesellschaft<br />
ausgewiesenen Jahresüberschuss. Der Veräußerungsgewinn wird gerade<br />
nicht in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung der betroffenen Personengesellschaft<br />
erfasst mit der Folge, dass der ausgewiesene Gewerbesteueraufwand<br />
im Verhältnis zum Jahresüberschuss zu hoch ausfällt.<br />
Durch die erfolgswirksame Aktivierung der latenten Steuern auf<br />
die sich unter Berücksichtigung der positiven Ergänzungsbilanz ergebenden<br />
temporären Differenzen wird dieses Verhältnis korrigiert. Zu<br />
beachten ist, dass der Abbau der Differenzen zu einer künftigen Steuerentlastung<br />
beitragen muss. In den nachfolgenden Wirtschaftsjahren<br />
kommt es auf Ebene der Personengesellschaft aufgr<strong>und</strong> der steuerwirksamen<br />
Abschreibungen der positiven Ergänzungsbilanzen zu einer<br />
im Verhältnis zum Jahresüberschuss zu geringen Steuerbelastung.<br />
In diesem Fall wird der in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ausgewiesene<br />
Steueraufwand durch die erforderliche erfolgswirksame Auflösung<br />
der aktiven latenten Steuern korrigiert.<br />
Beispiel:<br />
An der A & B GmbH & Co. KG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) sind die A-GmbH<br />
(Komplementärin) <strong>und</strong> die B-GmbH als Kommanditistin zu je 50% vermögensmäßig<br />
beteiligt. Die B-GmbH hat zum 31.12.01 ihren Mitunternehmeranteil an C (natürliche<br />
Person) für 250 veräußert. Im Veräußerungszeitpunkt sieht die Steuerbilanz<br />
der A & B GmbH & Co. KG, die der Handelsbilanz entspricht, wie folgt aus:<br />
A & B GmbH & Co. KG 31.12.01<br />
Gr<strong>und</strong>stücke (unbebaut) 150 Eigenkapital A-GmbH 155<br />
Maschinen 120 Eigenkapital B-GmbH 155<br />
Umlaufvermögen 40<br />
310 310<br />
Der über den steuerlichen Buchwert des Kapitalkontos der B-GmbH hinausgehende<br />
Kaufpreis verteilt sich auf die in den Wirtschaftsgütern der A & B GmbH & Co.<br />
KG enthaltenen stillen Reserven sowie einen Geschäfts- oder Firmenwert. Auf Ebene<br />
des C ergibt sich folgende steuerliche Ergänzungsbilanz:<br />
Ergänzungsbilanz C 31.12.01/1.1.02<br />
GoF 30 Mehrkapital 95<br />
Gr<strong>und</strong>stücke (unbebaut) 20<br />
Maschinen 40<br />
Umlaufvermögen 5<br />
95 95<br />
19 Vgl IDW ERS HFA 27.10, FN 2009, 339; Kirsch, DStR 2009, 1975; Maier/Weil, DB 2009, 2731.<br />
20 Vgl. IDW HFA 27.33, IDW-FN 2009, 342.<br />
21 Vgl. IDW HFA 27.33, IDW-FN 2009, 342; Kirsch, DStR 2009, 1975, unter Hinweis auf Analogie zu den IFRS.<br />
22 Vgl. BFH, 6.7.1997 – IV R 30/93, BStBl. II 1995, 831, BB 1995, 2208.<br />
Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 817
Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />
In der Handelsbilanz bleiben die handelsrechtlichen Buchwerte zum 31.12.2001<br />
unverändert, so dass sich bei den einzelnen Wirtschaftsgütern grds. temporäre<br />
Differenzen zwischen dem Handels- <strong>und</strong> dem Steuerbilanzbuchwert ergeben. Auf<br />
der Aktivseite der Bilanz ist der handelsrechtliche Buchwert geringer als der steuerliche.<br />
Die in der Ergänzungsbilanz erfassten Differenzen lösen sich in den kommenden<br />
Jahren durch Abschreibungen bzw. spätestens bei Abgang des Wirtschaftsguts<br />
steuerwirksam auf. Folglich sind grds. aktive latente Steuern in der<br />
Handelsbilanz der A & B GmbH & Co. KG abzugrenzen. Bei einem Steuersatz zur<br />
Abgrenzung der latenten Steuern von 14% sind in der Handelsbilanz der Gesellschaft<br />
zum 31.12.01 aktive latente Steuern in Höhe von 13,3% abzugrenzen. Der<br />
Veräußerungsgewinn der B-GmbH unterliegt nach § 7 GewStG auf Ebene der Personengesellschaft<br />
der Gewerbesteuer. Die Aktivierung der latenten Steuern hat<br />
daher erfolgswirksam zu erfolgen.<br />
Sofern C allerdings beabsichtigt seinen Anteil an der A & B GmbH & Co. KG zu<br />
veräußern, bevor sämtliche Differenzen im Zeitablauf planmäßig aufgelöst sind,<br />
entfällt die Abgrenzung der latenten Steuern auf die bis zum Verkaufszeitpunkt<br />
noch nicht aufgelösten Differenzen, da ein sich ergebender Veräußerungsgewinn<br />
nach § 7 GewStG gewerbesteuerfrei wäre <strong>und</strong> die Auflösung der Differenzen<br />
durch die Veräußerung nicht zu einer Steuerbe- bzw. -entlastung auf Ebene der<br />
Personengesellschaft führen würde.<br />
Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG<br />
§ 24 Abs. 1 UmwStG 23 bestimmt, dass bei Einbringung eines Betriebs,<br />
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft<br />
sich die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens<br />
nach § 24 Abs. 2 UmwStG richtet, wenn der Einbringende Mitunternehmer<br />
der Gesellschaft wird. Gem. § 24 Abs. 2 UmwStG kann die<br />
Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz<br />
einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter<br />
auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens<br />
jedoch dem gemeinen Wert, ansetzen. Die negativen oder positiven<br />
Ergänzungsbilanzen 24 stellen steuerliche Wertkorrekturen bezüglich<br />
der eingebrachten Wirtschaftsgüter zu den Wertansätzen in der steuerlichen<br />
Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft dar. Aus den<br />
Ergänzungsbilanzen ergeben sich Differenzen zwischen dem handelsbilanziellen<br />
<strong>und</strong> dem steuerbilanziellen Buchwert für das Gesamthandsvermögen.<br />
Die Ergänzungsbilanzen sind in der Folgezeit<br />
im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> korrespondierend weiterzuentwickeln. 25 Der damit verb<strong>und</strong>ene<br />
Abbau der Differenzen führt künftig bei positiven Ergänzungsbilanzen<br />
zu Steuerentlastungen <strong>und</strong> bei negativen Ergänzungsbilanzen zu<br />
Steuerbelastungen, so dass temporäre Differenzen gegeben <strong>und</strong> latente<br />
Steuern entsprechend abzugrenzen sind.<br />
Bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG werden positive bzw.<br />
negative Ergänzungsbilanzen aufgestellt, um die steuerliche Buchwertfortführung<br />
zu erreichen <strong>und</strong> den Einbringungsvorgang auf diese<br />
Weise ertragsteuerneutral zu gestalten. Zu einer Steuerbelastung auf<br />
Ebene der Personengesellschaft kommt es im Rahmen des Einbringungsvorgangs<br />
nicht. Aus Sicht der Personengesellschaft ist der Einbringungsvorgang<br />
daher erfolgsneutral. Die Aktivierung bzw. Passivierung<br />
der latenten Steuern hat daher im Einbringungszeitpunkt<br />
erfolgsneutral zu erfolgen. 26<br />
In den nachfolgenden Wirtschaftsjahren ist die Auflösung der latenten<br />
Steuern erfolgswirksam vorzunehmen. Auf diese Weise wird der<br />
aufgr<strong>und</strong> der steuerwirksamen Fortführung der Ergänzungsbilanzen<br />
in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ausgewiesene Steueraufwand<br />
korrigiert. Bei positiven (negativen) Ergänzungsbilanzen ist der<br />
Steueraufwand im Verhältnis zum Jahresüberschuss zu gering (zu<br />
hoch). Die erfolgswirksame Auflösung der latenten Steuern führt<br />
dann bei positiven Ergänzungsbilanzen (aktive latente Steuern) zu<br />
einer Belastung bzw. bei negativen Ergänzungsbilanzen (passive latente<br />
Steuern) zu einer Entlastung des ausgewiesenen Steueraufwands.<br />
d) Sonderbilanzen<br />
Eigentümer des Sonderbetriebsvermögens ist nicht die Personengesellschaft,<br />
sondern der jeweilige Mitunternehmer. Daher gehört das<br />
Sonderbetriebsvermögen nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft<br />
<strong>und</strong> ist nicht in der Handelsbilanz der Personengesellschaft<br />
zu bilanzieren.<br />
Für Besteuerungszwecke ist das Sonderbetriebsvermögen hingegen<br />
auf Ebene der Personengesellschaft zu berücksichtigen.<br />
§ 274 HGB regelt die Abgrenzung der latenten Steuern für die Handelsbilanz.<br />
Für die Ermittlung temporärer Differenzen ist auf die in<br />
der Handelsbilanz angesetzten Vermögensgegenstände, Schulden <strong>und</strong><br />
Rechnungsabgrenzungsposten abzustellen. Für diese ist festzustellen,<br />
ob die handelsrechtlichen von den steuerlichen Wertansätzen abweichen.<br />
Das Sonderbetriebsvermögen ist daher nicht in die Abgrenzung<br />
der latenten Steuern auf Ebene der Personengesellschaft einzubeziehen,<br />
da es nicht in der Handelsbilanz der Personengesellschaft zu erfassen<br />
ist. 27<br />
V. Abgrenzung latenter Steuern auf<br />
Mitunternehmerebene<br />
Auf Gesellschafterebene kommt eine Abgrenzung latenter Steuern nur<br />
in Betracht, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft in einem<br />
Betriebsvermögen gehalten wird. Demnach ist in den folgenden<br />
Fällen eine Abgrenzung auf Mitunternehmerebene grds. denkbar:<br />
– mittelgroße bzw. große beschränkt haftende Personengesellschaft,<br />
– mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft.<br />
1. Beschränkt haftende Personengesellschaft<br />
In diesem Fall ist ausschließlich eine Abgrenzung latenter Steuern<br />
im Hinblick auf die Gewerbesteuer denkbar. Denn nur für diese<br />
Steuerart ist die Personengesellschaft Steuerobjekt. Nach § 8 Nr. 8<br />
GewStG bzw. § 9 Nr. 2 GewStG sind allerdings die Gewinn- bzw.<br />
Verlustanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften bei der<br />
Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen. Demzufolge kann es auf<br />
Ebene der beteiligten Personengesellschaft nicht zu Steuerbe- bzw.<br />
-entlastungen kommen, wenn sich eine mögliche Differenz zwischen<br />
handelsrechtlichem <strong>und</strong> steuerlichem Buchwert aus der Beteiligung<br />
an der Personengesellschaft in zukünftigen Jahren auflöst. Eine Abgrenzung<br />
latenter Steuern auf Ebene der Personengesellschaft für die<br />
Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft kommt daher<br />
nicht in Betracht.<br />
23 Zum Anwendungsbereich der Vorschrift siehe § 1 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 UmwStG. Bei Übertragungen in das Sonderbetriebsvermögen<br />
ist der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG noch umstritten, vgl. hierzu z. B.<br />
Koch/Jürging, BB 2009, 710.<br />
24 Vgl. BMF, 25.3.1998 – IV B 7 – S 1978 – 21/98, BStBl. I 1998, 268, Rn. 24.13 f.<br />
25 Vgl. BMF, 25.3.1998 – IV B 7 – S 1978 – 21/98, BStBl. I 1998, 268, Rn. 24.14.<br />
26 Vgl. IDW ERS HFA 27.33, FN 2009, 342.<br />
27 Vgl. IDW ERS HFA 27.10, FN 2009, 339; E-DRS 24.36; Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, 1058 f.; Reuther/Fink,<br />
BB 2010, 363; a. A. teilweise Kirsch, DStR 2009, 1976, der für dauerhaft überlassene abschreibungsfähige<br />
Wirtschaftsgüter die Abgrenzung aktiver latenter Steuern auf Ebene der nutzenden Personengesellschaft<br />
für begründbar hält.<br />
818 Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010
Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />
2. Kapitalgesellschaft<br />
Ist eine mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin<br />
einer Personengesellschaft, gelten die Ausführungen zu 1. für die Abgrenzung<br />
der Gewerbesteuer entsprechend, da die Hinzurechnungsbzw.<br />
Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 8 <strong>und</strong> 9 Nr. 2 GewStG ebenfalls<br />
zu beachten sind. Allerdings ist die Kapitalgesellschaft gem. § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 KStG Körperschaftsteuersubjekt. Bestehen auf Ebene der<br />
Kapitalgesellschaft temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen<br />
<strong>und</strong> dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung an der<br />
Personengesellschaft sind demzufolge latente Steuern für Körperschaftsteuerzwecke<br />
abzugrenzen. 28 Der für die Abgrenzung zu verwendende<br />
Steuersatz beträgt derzeit 15,825%. 29<br />
Entsprechende temporäre Differenzen ergeben sich regelmäßig aus<br />
der unterschiedlichen handelsrechtlichen <strong>und</strong> steuerlichen Bilanzierung<br />
von Beteiligungen an Personengesellschaften. Während für<br />
handelsbilanzielle Zwecke die Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
ein eigenständiger Vermögensgegenstand ist, hat die Beteiligung<br />
für ertragsteuerliche Zwecke keine eigenständige Bedeutung,<br />
da sie kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. 30 Die Bilanzierung<br />
der Beteiligung in der Steuerbilanz des Mitunternehmers erfolgt<br />
nach der sog. Spiegelbildmethode, 31 d.h. in der Steuerbilanz<br />
des Mitunternehmers wird das dem Mitunternehmer aus seiner Beteiligung<br />
an der Personengesellschaft zustehende steuerliche Kapitalkonto<br />
ausgewiesen. Dieses setzt sich aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen,<br />
einer etwaigen Ergänzungsbilanz sowie dessen Sonderbilanz<br />
zusammen.<br />
In der Handelsbilanz des Mitunternehmers ist die Beteiligung hingegen<br />
nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu bilanzieren.<br />
Weichen der steuerliche <strong>und</strong> der handelsrechtliche Wertansatz voneinander<br />
ab, liegt eine temporäre Differenz vor, die sich spätestens bei<br />
Beendigung des Beteiligungsverhältnisses umkehrt <strong>und</strong> beim Gesellschafter<br />
zu einer Steuerbe- oder Steuerentlastung führt. Auf Ebene<br />
der Kapitalgesellschaft sind demzufolge grds. latente Steuern für die<br />
Beteiligung an der Personengesellschaft abzugrenzen. 32<br />
Beispiel:<br />
An der A-GmbH & Co. KG ist die D-GmbH zu 100% vermögensmäßig beteiligter<br />
Kommanditist. Die Bilanz der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.01 stellt sich wie<br />
folgt dar, wobei die Handelsbilanz (ohne latente Steuern) der Steuerbilanz entspricht:<br />
A-GmbH & Co. KG 31.12.01/1.1.02<br />
Maschinen 150 Eigenkapital D-GmbH 190<br />
Umlaufvermögen 40<br />
190 190<br />
Stille Reserven in Höhe von 60 sind ausschließlich in den Maschinen (Restnutzungsdauer:<br />
fünf Jahre) enthalten. Die E-GmbH erwirbt am 31.12.01 den gesamten<br />
Kommanditanteil der D-GmbH zum Kaufpreis von 250. Für steuerliche Zwecke<br />
wird zum 1.1.02 die folgende Ergänzungsbilanz aufgestellt:<br />
Ergänzungsbilanz der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG zum 1.1.02<br />
Maschinen 60 Mehrkapital 60<br />
In der Handelsbilanz der E-GmbH zum 1.1.02 ist die Beteiligung an der D GmbH<br />
& Co. KG gem. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten in Höhe von 250<br />
zu bilanzieren. Unter der Annahme, dass der Wertansatz für die Beteiligung weiterhin<br />
werthaltig ist, hat die handelsrechtliche Bewertung zum 31.12.02 weiterhin<br />
mit 250 zu erfolgen. In der Steuerbilanz der E-GmbH findet die Spiegelbildmethode<br />
Anwendung. Das Kapitalkonto der A-GmbH & Co. KG einschließlich<br />
der Ergänzungsbilanz wird in der Steuerbilanz der E-GmbH zum 31.12.02 angesetzt.<br />
Bei einem steuerbilanziellen Ergebnis von 0 ist das sich aus der Steuerbilanz<br />
für das Gesamthandsvermögen ergebende Kapitalkonto weiterhin unverändert<br />
190. In der Ergänzungsbilanz sind die im Rahmen des Erwerbs aufgedeckten<br />
Mehrwerte über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei einer Restnutzungsdauer<br />
von fünf Jahren ergibt sich zum 31.12.02 ein Mehrkapital in Höhe<br />
von 48. Das steuerliche Kapital der E-GmbH bei der A-GmbH & Co. KG zum<br />
31.12.02 beträgt folglich 238.<br />
Auf Ebene der E-GmbH weicht der handelsrechtliche vom steuerlichen Buchwert<br />
in diesem Fall um zwölf ab. Daher sind auf Ebene der E-GmbH passive latente<br />
Steuern in Höhe von 1,9 zu bilden. Die Bildung der passiven latenten Steuern<br />
hat dabei erfolgswirksam zu erfolgen <strong>und</strong> mindert den Jahresüberschuss der E-<br />
GmbH.<br />
Das erzielte Ergebnis ist sachgerecht, wie die nachfolgenden Überlegungen<br />
zeigen: Angenommen, die E-GmbH veräußert ihre Beteiligung<br />
an der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.02 zum Verkaufspreis von<br />
250, so ergibt sich im handelsrechtlichen Jahresabschluss kein Veräußerungsgewinn.<br />
Für steuerliche Zwecke ist hingegen auf das steuerliche Kapitalkonto<br />
der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG von 238 abzustellen. Es ergibt<br />
sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn in Höhe von zwölf.<br />
Dieser unterliegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag. 33 Es ergibt sich eine Steuerbelastung<br />
von 1,9, welche bereits zutreffend auf Ebene der E-GmbH über passive<br />
latente Steuern abgegrenzt wurde. 34 Durch die erfolgswirksame<br />
Auflösung der passiven latenten Steuern im Veräußerungszeitpunkt<br />
wird in der handelsrechtlichen Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ein Gesamtsteueraufwand<br />
von 0 ausgewiesen, wodurch die steuerliche Belastung<br />
des handelsrechtlichen Veräußerungsgewinns von 0 zutreffend<br />
abgebildet wird.<br />
Bisher sind die Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen <strong>und</strong><br />
dem steuerlichen Buchwert einer Personengesellschaftsbeteiligung als<br />
quasi-permanente Differenzen behandelt worden, für die latente<br />
Steuern nach der herrschenden Auffassung nicht abzubilden waren.<br />
35<br />
PRAXISTIPP: Ist in entsprechenden Fällen bisher eine Abgrenzung von<br />
passiven latenten Steuern unterblieben, kann die jetzt erforderliche Abgrenzung<br />
erhebliche Konsequenzen für die Handelsbilanz haben. Dies gilt<br />
insbesondere dann, wenn die in den Ergänzungsbilanzen aufgedeckten<br />
Mehrwerte weitestgehend abgeschrieben sind <strong>und</strong> die Differenz zwischen<br />
dem handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen Buchwert somit beträchtlich ist.<br />
28 Vgl. Herzig, DB 2010, 5.<br />
29 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />
30 Vgl. z. B. BFH, 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691, BB 1991, 888, mit Anm. Autenrieth, BB 1991, 893;<br />
BFH, 30.4.2003 – I R 102/01, BStBl. II 2004, 804, BB 2003, 2565.<br />
31 Die Spiegelbildmethode ist jedoch insbesondere in ihren Einzelheiten umstritten, vgl. z. B. Hebeler, BB<br />
1998, 206; Bürkle/Knebel, DStR 1998, 1067.<br />
32 Vgl. für die Steuerabgrenzung nach IFRS Fülbier/Mages, KoR 2007, 75.<br />
33 Auf Ebene der E-GmbH unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer.<br />
34 Vgl. zu dieser Problematik auch Schulze zur Wiesche, in: Moxter u. a. (Hrsg.), FS Forster, 1992, S. 672.<br />
35 Vgl. z. B. ADS, Rechnungslegung <strong>und</strong> Prüfung der Unternehmen, Bd. 5, 5. Aufl. 1997, § 274 HGB, Rn. 16;<br />
kritisch hierzu Wulfmeier, BB 1995, 1179.<br />
Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 819
Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft // Entscheidung<br />
Meurer · Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung<br />
Zwar kann in entsprechenden Fällen die erstmalige Erfassung der passiven<br />
latenten Steuern erfolgsneutral <strong>und</strong> somit ohne Auswirkung auf<br />
die Ertragslage der Gesellschaft erfolgen (vgl. Art. 67 Abs. 6 EGHGB).<br />
Es ist jedoch in der Handelsbilanz eine Verrechnung mit den Gewinnrücklagen<br />
vorzunehmen, so dass sich die Position Eigenkapital <strong>und</strong><br />
folglich auch die Eigenkapitalquote erheblich verringern kann. Zudem<br />
stehen die verrechneten Gewinnrücklagen in Zukunft nicht für<br />
Ausschüttungszwecke zur Verfügung.<br />
Hinsichtlich der in der Sonderbilanz enthaltenen Wirtschaftsgüter<br />
ergeben sich allerdings aus der bloßen Umqualifizierung zu Sonderbetriebsvermögen<br />
<strong>und</strong> damit zum steuerlichen Kapital der Personengesellschaft<br />
keine temporären Differenzen. 36 Die durch das<br />
Sonderbetriebsvermögen beim Beteiligungsansatz ausgelöste Wertdifferenz<br />
wird durch entsprechende Wertdifferenzen bei den gleichen<br />
Wirtschaftsgütern kompensiert. 37 Bestehen jedoch bei umqualifizierten<br />
Wirtschaftsgütern selbst temporäre Differenzen, sind<br />
diese bei der Abgrenzung der latenten Steuern auf Ebene des Gesellschafters<br />
zu berücksichtigen. Allerdings dürfte nur eine Abgrenzung<br />
für körperschaftsteuerliche Zwecke in Betracht kommen, da<br />
gewerbesteuerliche Auswirkungen bei der Personengesellschaft erfasst<br />
werden. Da das Sonderbetriebsvermögen bei der (Gewerbe-)<br />
Steuerabgrenzung auf Ebene der Personengesellschaft nach h.M.<br />
nicht zu berücksichtigen ist, findet eine Gewerbesteuerabgrenzung<br />
für Buchwertunterschiede beim Sonderbetriebsvermögen somit<br />
nicht statt.<br />
VI. Zusammenfassung <strong>und</strong> Ausblick<br />
1. Die Abgrenzung latenter Steuern wird spätestens ab dem 1.1.2010<br />
auch für mittelständische Unternehmen in der Rechtsform einer<br />
Personengesellschaft erheblich an Bedeutung gewinnen.<br />
2. Auf Ebene der Personengesellschaft sind dabei grds. aktive <strong>und</strong><br />
passive (Gewerbe-)Steuern unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen<br />
abzugrenzen. Das Sonderbetriebsvermögen ist allerdings<br />
nicht in die Steuerabgrenzung mit einzubeziehen.<br />
BMF: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
für die steuerliche Gewinnermittlung –<br />
¾nderung des § 5 Abs. 1 EStG durch das<br />
BilMoG<br />
BMF, Schreiben vom 12.3.2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001<br />
Volltext des Schreibens: // BB-ONLINE BBL2010-820-1<br />
unter www.betriebs-berater.de<br />
ZUSAMMENFASSUNG<br />
Nachdem die Berufs- <strong>und</strong> Wirtschaftsverbände Gelegenheit hatten, zu<br />
dem Entwurf des BMF-Schreibens (vgl. dazu Report Meurer, BB 2009,<br />
2364) zu den Auswirkungen des BilMoG auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />
Stellung zu nehmen (vgl. dazu BB 2009, 2357), ist nunmehr nach der<br />
Auswertung der Beiträge der betroffenen Verbände das endgültige<br />
3. Ist für die latenten Steuern ein steuerlich erfolgswirksamer Vorgang<br />
auf Ebene der Personengesellschaft ursächlich, z.B. entgeltlicher<br />
Gesellschafterwechsel, hat der Ansatz der latenten Steuern<br />
ebenfalls bei der Personengesellschaft erfolgswirksam zu erfolgen.<br />
Die Erfassung der latenten Steuern ist hingegen erfolgsneutral<br />
bei der Personengesellschaft vorzunehmen, wenn die latenten<br />
Steuern auf einen für die Personengesellschaft erfolgsneutralen<br />
Vorgang zurückzuführen sind, z.B. Einbringungsvorgang nach<br />
§ 24 UmwStG.<br />
4. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft,<br />
können auch auf deren Ebene latente (Körperschaft-)Steuern abzugrenzen<br />
sein aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Beteiligungsbewertung<br />
von Personengesellschaften in der Handels- <strong>und</strong> in der Steuerbilanz.<br />
Die erstmalige Abgrenzung kann dabei erhebliche Auswirkungen<br />
auf das Eigenkapital der Gesellschaft haben.<br />
// Autoren h<br />
Benedikt Kastrup ist <strong>Partner</strong> bei <strong>HLB</strong> <strong>Stückmann</strong>, Wirtschaftsprüfungs-<br />
<strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft in<br />
Bielefeld. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Betreuung<br />
mittelständischer Unternehmen <strong>und</strong> Due-Diligence-Untersuchungen.<br />
Weiterhin ist er als Dozent tätig.<br />
<strong>Dr</strong>. Oliver Middendorf ist Mitarbeiter bei <strong>HLB</strong> <strong>Stückmann</strong>,<br />
Wirtschaftsprüfungs- <strong>und</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />
in Bielefeld. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die<br />
steuerliche Reorganisations- <strong>und</strong> Transaktionsberatung<br />
von mittelständischen Familienunternehmen.<br />
36 Vgl. Meyer/Bornhofen/Homrighausen, KoR 2005, 510.<br />
37 Vgl. Fülbier/Mages, KoR 2007, 75; Meyer/Bornhofen/Homrighausen, KoR 2005, 510; jedoch jeweils für die<br />
Bilanzierung latenter Steuer nach IFRS.<br />
Schreiben der Finanzverwaltung zu dieser Thematik ergangen. Es enthält<br />
schon in seiner Randnummer 1 die eindeutige Gr<strong>und</strong>aussage, dass das<br />
Maßgeblichkeitsprinzip für die steuerliche Gewinnermittlung – weiterhin –<br />
Gültigkeit hat. Die Behauptungen, die Finanzverwaltung wolle über ein<br />
BMF-Schreiben eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung einführen,<br />
dürften damit widerlegt sein.<br />
Die einzelnen Regelungen des BMF-Schreibens machen in einer sehr komprimierten<br />
Form den Umfang <strong>und</strong> die Bedeutung des Maßgeblichkeitsprinzips<br />
nach dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit deutlich: Für die<br />
steuerliche Gewinnermittlung sind die handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung maßgeblich; ihr Anwendungsbereich erstreckt<br />
sich nicht nur auf die Gewerbetreibenden (Gewinnermittlung nach § 5<br />
Abs. 1 EStG), sondern gilt über die Verweisung nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO<br />
auch für bilanzierende Land- <strong>und</strong> Forstwirte <strong>und</strong> Selbständige. Der Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />
wird aber durchbrochen, <strong>und</strong> steuerrechtliche Regelungen<br />
haben Vorrang vor den handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung, wenn das Steuerrecht eigenständige Ansatz- <strong>und</strong><br />
820 Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010