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PDF - HLB Dr. Stückmann und Partner

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Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />

2. Kapitalgesellschaft<br />

Ist eine mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin<br />

einer Personengesellschaft, gelten die Ausführungen zu 1. für die Abgrenzung<br />

der Gewerbesteuer entsprechend, da die Hinzurechnungsbzw.<br />

Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 8 <strong>und</strong> 9 Nr. 2 GewStG ebenfalls<br />

zu beachten sind. Allerdings ist die Kapitalgesellschaft gem. § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 KStG Körperschaftsteuersubjekt. Bestehen auf Ebene der<br />

Kapitalgesellschaft temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen<br />

<strong>und</strong> dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung an der<br />

Personengesellschaft sind demzufolge latente Steuern für Körperschaftsteuerzwecke<br />

abzugrenzen. 28 Der für die Abgrenzung zu verwendende<br />

Steuersatz beträgt derzeit 15,825%. 29<br />

Entsprechende temporäre Differenzen ergeben sich regelmäßig aus<br />

der unterschiedlichen handelsrechtlichen <strong>und</strong> steuerlichen Bilanzierung<br />

von Beteiligungen an Personengesellschaften. Während für<br />

handelsbilanzielle Zwecke die Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

ein eigenständiger Vermögensgegenstand ist, hat die Beteiligung<br />

für ertragsteuerliche Zwecke keine eigenständige Bedeutung,<br />

da sie kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. 30 Die Bilanzierung<br />

der Beteiligung in der Steuerbilanz des Mitunternehmers erfolgt<br />

nach der sog. Spiegelbildmethode, 31 d.h. in der Steuerbilanz<br />

des Mitunternehmers wird das dem Mitunternehmer aus seiner Beteiligung<br />

an der Personengesellschaft zustehende steuerliche Kapitalkonto<br />

ausgewiesen. Dieses setzt sich aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen,<br />

einer etwaigen Ergänzungsbilanz sowie dessen Sonderbilanz<br />

zusammen.<br />

In der Handelsbilanz des Mitunternehmers ist die Beteiligung hingegen<br />

nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu bilanzieren.<br />

Weichen der steuerliche <strong>und</strong> der handelsrechtliche Wertansatz voneinander<br />

ab, liegt eine temporäre Differenz vor, die sich spätestens bei<br />

Beendigung des Beteiligungsverhältnisses umkehrt <strong>und</strong> beim Gesellschafter<br />

zu einer Steuerbe- oder Steuerentlastung führt. Auf Ebene<br />

der Kapitalgesellschaft sind demzufolge grds. latente Steuern für die<br />

Beteiligung an der Personengesellschaft abzugrenzen. 32<br />

Beispiel:<br />

An der A-GmbH & Co. KG ist die D-GmbH zu 100% vermögensmäßig beteiligter<br />

Kommanditist. Die Bilanz der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.01 stellt sich wie<br />

folgt dar, wobei die Handelsbilanz (ohne latente Steuern) der Steuerbilanz entspricht:<br />

A-GmbH & Co. KG 31.12.01/1.1.02<br />

Maschinen 150 Eigenkapital D-GmbH 190<br />

Umlaufvermögen 40<br />

190 190<br />

Stille Reserven in Höhe von 60 sind ausschließlich in den Maschinen (Restnutzungsdauer:<br />

fünf Jahre) enthalten. Die E-GmbH erwirbt am 31.12.01 den gesamten<br />

Kommanditanteil der D-GmbH zum Kaufpreis von 250. Für steuerliche Zwecke<br />

wird zum 1.1.02 die folgende Ergänzungsbilanz aufgestellt:<br />

Ergänzungsbilanz der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG zum 1.1.02<br />

Maschinen 60 Mehrkapital 60<br />

In der Handelsbilanz der E-GmbH zum 1.1.02 ist die Beteiligung an der D GmbH<br />

& Co. KG gem. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten in Höhe von 250<br />

zu bilanzieren. Unter der Annahme, dass der Wertansatz für die Beteiligung weiterhin<br />

werthaltig ist, hat die handelsrechtliche Bewertung zum 31.12.02 weiterhin<br />

mit 250 zu erfolgen. In der Steuerbilanz der E-GmbH findet die Spiegelbildmethode<br />

Anwendung. Das Kapitalkonto der A-GmbH & Co. KG einschließlich<br />

der Ergänzungsbilanz wird in der Steuerbilanz der E-GmbH zum 31.12.02 angesetzt.<br />

Bei einem steuerbilanziellen Ergebnis von 0 ist das sich aus der Steuerbilanz<br />

für das Gesamthandsvermögen ergebende Kapitalkonto weiterhin unverändert<br />

190. In der Ergänzungsbilanz sind die im Rahmen des Erwerbs aufgedeckten<br />

Mehrwerte über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei einer Restnutzungsdauer<br />

von fünf Jahren ergibt sich zum 31.12.02 ein Mehrkapital in Höhe<br />

von 48. Das steuerliche Kapital der E-GmbH bei der A-GmbH & Co. KG zum<br />

31.12.02 beträgt folglich 238.<br />

Auf Ebene der E-GmbH weicht der handelsrechtliche vom steuerlichen Buchwert<br />

in diesem Fall um zwölf ab. Daher sind auf Ebene der E-GmbH passive latente<br />

Steuern in Höhe von 1,9 zu bilden. Die Bildung der passiven latenten Steuern<br />

hat dabei erfolgswirksam zu erfolgen <strong>und</strong> mindert den Jahresüberschuss der E-<br />

GmbH.<br />

Das erzielte Ergebnis ist sachgerecht, wie die nachfolgenden Überlegungen<br />

zeigen: Angenommen, die E-GmbH veräußert ihre Beteiligung<br />

an der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.02 zum Verkaufspreis von<br />

250, so ergibt sich im handelsrechtlichen Jahresabschluss kein Veräußerungsgewinn.<br />

Für steuerliche Zwecke ist hingegen auf das steuerliche Kapitalkonto<br />

der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG von 238 abzustellen. Es ergibt<br />

sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn in Höhe von zwölf.<br />

Dieser unterliegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag. 33 Es ergibt sich eine Steuerbelastung<br />

von 1,9, welche bereits zutreffend auf Ebene der E-GmbH über passive<br />

latente Steuern abgegrenzt wurde. 34 Durch die erfolgswirksame<br />

Auflösung der passiven latenten Steuern im Veräußerungszeitpunkt<br />

wird in der handelsrechtlichen Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ein Gesamtsteueraufwand<br />

von 0 ausgewiesen, wodurch die steuerliche Belastung<br />

des handelsrechtlichen Veräußerungsgewinns von 0 zutreffend<br />

abgebildet wird.<br />

Bisher sind die Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen <strong>und</strong><br />

dem steuerlichen Buchwert einer Personengesellschaftsbeteiligung als<br />

quasi-permanente Differenzen behandelt worden, für die latente<br />

Steuern nach der herrschenden Auffassung nicht abzubilden waren.<br />

35<br />

PRAXISTIPP: Ist in entsprechenden Fällen bisher eine Abgrenzung von<br />

passiven latenten Steuern unterblieben, kann die jetzt erforderliche Abgrenzung<br />

erhebliche Konsequenzen für die Handelsbilanz haben. Dies gilt<br />

insbesondere dann, wenn die in den Ergänzungsbilanzen aufgedeckten<br />

Mehrwerte weitestgehend abgeschrieben sind <strong>und</strong> die Differenz zwischen<br />

dem handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen Buchwert somit beträchtlich ist.<br />

28 Vgl. Herzig, DB 2010, 5.<br />

29 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />

30 Vgl. z. B. BFH, 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691, BB 1991, 888, mit Anm. Autenrieth, BB 1991, 893;<br />

BFH, 30.4.2003 – I R 102/01, BStBl. II 2004, 804, BB 2003, 2565.<br />

31 Die Spiegelbildmethode ist jedoch insbesondere in ihren Einzelheiten umstritten, vgl. z. B. Hebeler, BB<br />

1998, 206; Bürkle/Knebel, DStR 1998, 1067.<br />

32 Vgl. für die Steuerabgrenzung nach IFRS Fülbier/Mages, KoR 2007, 75.<br />

33 Auf Ebene der E-GmbH unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer.<br />

34 Vgl. zu dieser Problematik auch Schulze zur Wiesche, in: Moxter u. a. (Hrsg.), FS Forster, 1992, S. 672.<br />

35 Vgl. z. B. ADS, Rechnungslegung <strong>und</strong> Prüfung der Unternehmen, Bd. 5, 5. Aufl. 1997, § 274 HGB, Rn. 16;<br />

kritisch hierzu Wulfmeier, BB 1995, 1179.<br />

Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 819

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