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Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Kastrup/Middendorf · Latente Steuern bei Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG<br />
2. Kapitalgesellschaft<br />
Ist eine mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin<br />
einer Personengesellschaft, gelten die Ausführungen zu 1. für die Abgrenzung<br />
der Gewerbesteuer entsprechend, da die Hinzurechnungsbzw.<br />
Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 8 <strong>und</strong> 9 Nr. 2 GewStG ebenfalls<br />
zu beachten sind. Allerdings ist die Kapitalgesellschaft gem. § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 KStG Körperschaftsteuersubjekt. Bestehen auf Ebene der<br />
Kapitalgesellschaft temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen<br />
<strong>und</strong> dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung an der<br />
Personengesellschaft sind demzufolge latente Steuern für Körperschaftsteuerzwecke<br />
abzugrenzen. 28 Der für die Abgrenzung zu verwendende<br />
Steuersatz beträgt derzeit 15,825%. 29<br />
Entsprechende temporäre Differenzen ergeben sich regelmäßig aus<br />
der unterschiedlichen handelsrechtlichen <strong>und</strong> steuerlichen Bilanzierung<br />
von Beteiligungen an Personengesellschaften. Während für<br />
handelsbilanzielle Zwecke die Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
ein eigenständiger Vermögensgegenstand ist, hat die Beteiligung<br />
für ertragsteuerliche Zwecke keine eigenständige Bedeutung,<br />
da sie kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. 30 Die Bilanzierung<br />
der Beteiligung in der Steuerbilanz des Mitunternehmers erfolgt<br />
nach der sog. Spiegelbildmethode, 31 d.h. in der Steuerbilanz<br />
des Mitunternehmers wird das dem Mitunternehmer aus seiner Beteiligung<br />
an der Personengesellschaft zustehende steuerliche Kapitalkonto<br />
ausgewiesen. Dieses setzt sich aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen,<br />
einer etwaigen Ergänzungsbilanz sowie dessen Sonderbilanz<br />
zusammen.<br />
In der Handelsbilanz des Mitunternehmers ist die Beteiligung hingegen<br />
nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu bilanzieren.<br />
Weichen der steuerliche <strong>und</strong> der handelsrechtliche Wertansatz voneinander<br />
ab, liegt eine temporäre Differenz vor, die sich spätestens bei<br />
Beendigung des Beteiligungsverhältnisses umkehrt <strong>und</strong> beim Gesellschafter<br />
zu einer Steuerbe- oder Steuerentlastung führt. Auf Ebene<br />
der Kapitalgesellschaft sind demzufolge grds. latente Steuern für die<br />
Beteiligung an der Personengesellschaft abzugrenzen. 32<br />
Beispiel:<br />
An der A-GmbH & Co. KG ist die D-GmbH zu 100% vermögensmäßig beteiligter<br />
Kommanditist. Die Bilanz der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.01 stellt sich wie<br />
folgt dar, wobei die Handelsbilanz (ohne latente Steuern) der Steuerbilanz entspricht:<br />
A-GmbH & Co. KG 31.12.01/1.1.02<br />
Maschinen 150 Eigenkapital D-GmbH 190<br />
Umlaufvermögen 40<br />
190 190<br />
Stille Reserven in Höhe von 60 sind ausschließlich in den Maschinen (Restnutzungsdauer:<br />
fünf Jahre) enthalten. Die E-GmbH erwirbt am 31.12.01 den gesamten<br />
Kommanditanteil der D-GmbH zum Kaufpreis von 250. Für steuerliche Zwecke<br />
wird zum 1.1.02 die folgende Ergänzungsbilanz aufgestellt:<br />
Ergänzungsbilanz der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG zum 1.1.02<br />
Maschinen 60 Mehrkapital 60<br />
In der Handelsbilanz der E-GmbH zum 1.1.02 ist die Beteiligung an der D GmbH<br />
& Co. KG gem. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten in Höhe von 250<br />
zu bilanzieren. Unter der Annahme, dass der Wertansatz für die Beteiligung weiterhin<br />
werthaltig ist, hat die handelsrechtliche Bewertung zum 31.12.02 weiterhin<br />
mit 250 zu erfolgen. In der Steuerbilanz der E-GmbH findet die Spiegelbildmethode<br />
Anwendung. Das Kapitalkonto der A-GmbH & Co. KG einschließlich<br />
der Ergänzungsbilanz wird in der Steuerbilanz der E-GmbH zum 31.12.02 angesetzt.<br />
Bei einem steuerbilanziellen Ergebnis von 0 ist das sich aus der Steuerbilanz<br />
für das Gesamthandsvermögen ergebende Kapitalkonto weiterhin unverändert<br />
190. In der Ergänzungsbilanz sind die im Rahmen des Erwerbs aufgedeckten<br />
Mehrwerte über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei einer Restnutzungsdauer<br />
von fünf Jahren ergibt sich zum 31.12.02 ein Mehrkapital in Höhe<br />
von 48. Das steuerliche Kapital der E-GmbH bei der A-GmbH & Co. KG zum<br />
31.12.02 beträgt folglich 238.<br />
Auf Ebene der E-GmbH weicht der handelsrechtliche vom steuerlichen Buchwert<br />
in diesem Fall um zwölf ab. Daher sind auf Ebene der E-GmbH passive latente<br />
Steuern in Höhe von 1,9 zu bilden. Die Bildung der passiven latenten Steuern<br />
hat dabei erfolgswirksam zu erfolgen <strong>und</strong> mindert den Jahresüberschuss der E-<br />
GmbH.<br />
Das erzielte Ergebnis ist sachgerecht, wie die nachfolgenden Überlegungen<br />
zeigen: Angenommen, die E-GmbH veräußert ihre Beteiligung<br />
an der A-GmbH & Co. KG zum 31.12.02 zum Verkaufspreis von<br />
250, so ergibt sich im handelsrechtlichen Jahresabschluss kein Veräußerungsgewinn.<br />
Für steuerliche Zwecke ist hingegen auf das steuerliche Kapitalkonto<br />
der E-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG von 238 abzustellen. Es ergibt<br />
sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn in Höhe von zwölf.<br />
Dieser unterliegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag. 33 Es ergibt sich eine Steuerbelastung<br />
von 1,9, welche bereits zutreffend auf Ebene der E-GmbH über passive<br />
latente Steuern abgegrenzt wurde. 34 Durch die erfolgswirksame<br />
Auflösung der passiven latenten Steuern im Veräußerungszeitpunkt<br />
wird in der handelsrechtlichen Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ein Gesamtsteueraufwand<br />
von 0 ausgewiesen, wodurch die steuerliche Belastung<br />
des handelsrechtlichen Veräußerungsgewinns von 0 zutreffend<br />
abgebildet wird.<br />
Bisher sind die Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen <strong>und</strong><br />
dem steuerlichen Buchwert einer Personengesellschaftsbeteiligung als<br />
quasi-permanente Differenzen behandelt worden, für die latente<br />
Steuern nach der herrschenden Auffassung nicht abzubilden waren.<br />
35<br />
PRAXISTIPP: Ist in entsprechenden Fällen bisher eine Abgrenzung von<br />
passiven latenten Steuern unterblieben, kann die jetzt erforderliche Abgrenzung<br />
erhebliche Konsequenzen für die Handelsbilanz haben. Dies gilt<br />
insbesondere dann, wenn die in den Ergänzungsbilanzen aufgedeckten<br />
Mehrwerte weitestgehend abgeschrieben sind <strong>und</strong> die Differenz zwischen<br />
dem handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen Buchwert somit beträchtlich ist.<br />
28 Vgl. Herzig, DB 2010, 5.<br />
29 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />
30 Vgl. z. B. BFH, 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691, BB 1991, 888, mit Anm. Autenrieth, BB 1991, 893;<br />
BFH, 30.4.2003 – I R 102/01, BStBl. II 2004, 804, BB 2003, 2565.<br />
31 Die Spiegelbildmethode ist jedoch insbesondere in ihren Einzelheiten umstritten, vgl. z. B. Hebeler, BB<br />
1998, 206; Bürkle/Knebel, DStR 1998, 1067.<br />
32 Vgl. für die Steuerabgrenzung nach IFRS Fülbier/Mages, KoR 2007, 75.<br />
33 Auf Ebene der E-GmbH unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer.<br />
34 Vgl. zu dieser Problematik auch Schulze zur Wiesche, in: Moxter u. a. (Hrsg.), FS Forster, 1992, S. 672.<br />
35 Vgl. z. B. ADS, Rechnungslegung <strong>und</strong> Prüfung der Unternehmen, Bd. 5, 5. Aufl. 1997, § 274 HGB, Rn. 16;<br />
kritisch hierzu Wulfmeier, BB 1995, 1179.<br />
Betriebs-Berater // BB 14.2010 // 29.3.2010 819