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Antrag auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung

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<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Befreiung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Versicherungspflichtin <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong>(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)Eingangsstempel (<strong>Rentenversicherung</strong>sträger)VersicherungsnummerKennzeichen(soweit bekannt)5 0 1 1Mitgliedsnummer des VersorgungswerksAnschrift des VersorgungswerksWeitergabeanEingangsstempel des VersorgungswerksDeutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund10704 Berlin1NameAngaben zur PersonVornamen (Rufname bitte unterstreichen)GeburtsnameFrühere NamenGeburtsdatumGeburtsort (Kreis, Land)GeschlechtmännlichweiblichStaatsangehörigkeit (ggf. frühere Staatsangehörigkeit bis)Straße, HausnummerTelefonisch tagsüber zu erreichen (Angabe freiwillig)PostleitzahlWohnortTelefax, E-Mail (Angabe freiwillig)2Ich binAngaben zur ausgeübten Erwerbstätigkeitangestellt, berufsspezifisch beschäftigt alsArbeitgeber (Name, Anschrift)Beginn <strong>der</strong> Beschäftigungarbeitnehmerähnlich tätig (z. B. freier Mitarbeiter)(Bitte Fragebogen V023 beifügen)selbständig und pflichtversichert in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> nach§ 4 Abs. 2 SGB VIBeginn <strong>der</strong> TätigkeitBeginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht3 Erklärung des <strong>Antrag</strong>stellersIch beantrage die <strong>Befreiung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bzw. Satz 5 SGB VI <strong>auf</strong>grundmeiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in <strong>der</strong> berufsständischen KammerName, OrtMitglied seitHinweis: Dieser Teil <strong>der</strong> Erklärung entfällt bei Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>der</strong> Anwärterdienstesund meiner dar<strong>auf</strong> beruhenden Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk (vgl. obiges Anschriftenfeld).Datumab dem frühestmöglichen ZeitpunktabOrt, DatumUnterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers<strong>Befreiung</strong> § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Sonstige) - Stand: 06/09bitte wenden


4 Erklärung des VersorgungswerksName <strong>der</strong> berufsständischen KammerDer <strong>Antrag</strong>steller ist <strong>auf</strong>grund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied <strong>der</strong> .Die Pflichtmitgliedschaft in dieser Kammer bestand für die Berufsgruppe am Beschäftigungsort bereits vor dem 01.01.1995.Die Pflichtmitgliedschaft des <strong>Antrag</strong>stellers beruht nicht <strong>auf</strong> einer die <strong>Befreiung</strong> ausschließenden Erweiterung des Kreises <strong>der</strong>Pflichtmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kammer.Hinweis: Dieser Teil <strong>der</strong> Erklärung entfällt bei Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>der</strong> AnwärterdienstesDatumDer <strong>Antrag</strong>steller ist seit / abkraft Gesetzes Mitglied unseres Versorgungswerks. Er hat ab Beginn<strong>der</strong> <strong>Befreiung</strong> nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten, für die ohne diese <strong>Befreiung</strong> Beiträge an die gesetzliche <strong>Rentenversicherung</strong>zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen.Stempel des VersorgungswerksOrt, DatumUnterschrift des VersorgungswerksAuszugsweiser Wortlaut <strong>der</strong> Gesetzestexte§ 6 SGB VI<strong>Befreiung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Versicherungspflicht(1) Von <strong>der</strong> Versicherungspflicht werden befreit1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständige Tätigkeit, wegen <strong>der</strong> sie <strong>auf</strong>grund einer durchGesetz angeordneten o<strong>der</strong> <strong>auf</strong> Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichenVersicherungseinrichtung o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) undzugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn2. - 4. ...a) am jeweiligen Ort <strong>der</strong> Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in <strong>der</strong> berufsständischen Kammer bestanden hat,b) für sie nach näherer Maßgabe <strong>der</strong> Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenzezur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind undc) <strong>auf</strong>grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall vermin<strong>der</strong>ter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebeneerbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage <strong>der</strong> berufsständischen Versorgungseinrichtungzu berücksichtigen ist,(1a - 1b) ...(2) Die <strong>Befreiung</strong> erfolgt <strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 <strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> des Arbeitgebers.(3) Über die <strong>Befreiung</strong> entscheidet <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Rentenversicherung</strong>, nachdem in den Fällen1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,2. ...das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen bestätigt hat.(4) Die <strong>Befreiung</strong> wirkt vom Vorliegen <strong>der</strong> <strong>Befreiung</strong>svoraussetzungen an, wenn sie innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten beantragt wird,sonst vom Eingang des <strong>Antrag</strong>s an.(5) Die <strong>Befreiung</strong> ist <strong>auf</strong> die jeweilige Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen desAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 auch <strong>auf</strong> eine an<strong>der</strong>e versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart o<strong>der</strong> vertraglichim Voraus zeitlich begrenzt ist und <strong>der</strong> Versorgungsträger für die Zeit <strong>der</strong> Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogenerVersorgungsanwartschaften gewährleistet.§ 172 SGB VIArbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit(1) ...(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>von</strong> <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälftedes Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, <strong>der</strong> zu zahlen wäre,wenn die Beschäftigten nicht <strong>von</strong> <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit worden wären.(3) - (4) ...

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