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BGV D3 Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern

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<strong>BGV</strong> <strong>D3</strong><br />

<strong>Wärmeübertragungsanlagen</strong> <strong>mit</strong> <strong>organischen</strong> <strong>Wärmeträgern</strong><br />

(bisher VBG 64)<br />

vom 1. Oktober 1993,<br />

in der Fassung vom 1. Januar 1997<br />

I. Geltungsbereich<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für <strong>Wärmeübertragungsanlagen</strong>, in denen<br />

organische Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb oder oberhalb ihres Siedebeginns<br />

bei Atmosphärendruck erhitzt werden. Für Wärmeverbraucher gilt sie nur insoweit, wie<br />

der Raum des Verbrauchers vom Wärmeträger beaufschlagt wird.<br />

außer Kraft<br />

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für<br />

1. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,<br />

2. ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelheizung,<br />

3. Sonnenheizanlagen <strong>mit</strong> Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem<br />

betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt,<br />

4. Druckbehälter und Rohrleitungen in <strong>Wärmeübertragungsanlagen</strong>, die unter den<br />

Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung fallen.<br />

II. Begriffsbestimmungen<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) <strong>Wärmeübertragungsanlagen</strong> im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen,<br />

in denen sich organische Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf befinden und in<br />

denen die Wärmezufuhr durch Erhitzer erfolgt, im folgenden Anlagen genannt. Sie sind<br />

die Gesamtheit aller für die vorgesehene Betriebsweise bestimmten sowie in Reserve<br />

stehenden Einrichtungen und Bauten.<br />

(2) Erhitzer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind feuer-, abgas- oder elektrisch<br />

beheizte Anlagenteile, in denen organische Wärmeträger erhitzt werden.<br />

(3) Zwanglauferhitzer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Erhitzer, in denen<br />

der Umlauf des Wärmeträgers <strong>mit</strong>tels Umwälzpumpe erfolgt.<br />

(4) Organische Wärmeträger (Wärmeträger) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift<br />

sind organische Flüssigkeiten.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(5) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der vom<br />

Besteller oder Hersteller aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des<br />

Betriebsüberdruckes.<br />

(6) Zulässige Betriebstemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die vom<br />

Besteller oder Hersteller der Anlage für die verschiedenen Bauteile aus<br />

Sicherheitsgründen festgelegte höchste Temperatur des Wärmeträgers.<br />

(7) Vorlauftemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die<br />

Wärmeträgertemperatur un<strong>mit</strong>telbar am Erhitzeraustritt.<br />

(8) Filmtemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist definiert als die<br />

Wandtemperatur auf der Wärmeträgerseite.<br />

(9) Mindestvolumenstrom im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der vom Hersteller<br />

der Anlage festgelegte Volumenstrom im Zwanglauferhitzer, der mindestens vorliegen<br />

muss, um eine unzulässige Überhitzung des Wärmeträgers zu vermeiden.<br />

außer Kraft<br />

III. Bau und Ausrüstung<br />

§ 3<br />

Allgemeines<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 entsprechend den<br />

Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.<br />

§ 4<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden können, dass sie den auf Grund<br />

der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen<br />

Beanspruchungen soweit genügen, dass Versicherte nicht gefährdet werden.<br />

§ 5<br />

Dichtheit der Anlage<br />

(1) Wärmeträgerbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile müssen so<br />

ausgeführt sein, dass sie bei den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu<br />

erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch<br />

dicht sind.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Wärmeträgeraustrittsstellen.<br />

§ 6<br />

Werkstoffe<br />

Wärmeträgerbeaufschlagte Teile von Anlagen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die<br />

– die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben,<br />

– von dem Wärmeträger in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und keine nachteiligen<br />

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Wechselwirkungen auslösen<br />

und<br />

– korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind, sofern sie durch korrosive<br />

Einflüsse von außen sicherheitstechnisch gefährdet sind.<br />

§ 7<br />

Bemessung<br />

(1) Anlagen müssen so bemessen sein, dass sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die<br />

zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen.<br />

(2) Anlagen müssen so bemessen sein, dass sie die bei der Erwärmung auftretende<br />

Ausdehnung oder Ausdampfung des Wärmeträgers sicher aufnehmen.<br />

§ 8<br />

Herstellung<br />

außer Kraft<br />

(1) Anlagen müssen sachgemäß hergestellt und vor Inbetriebnahme betriebsfertig<br />

hergerichtet sein.<br />

(2) Bewegliche Rohrleitungsteile sollen nur eingebaut sein, wenn es konstruktiv<br />

unumgänglich ist.<br />

(3) Anlagenteile <strong>mit</strong> heißen Oberflächen müssen, soweit sie im Arbeits- oder<br />

Verkehrsbereich liegen, gegen Berühren so gesichert oder isoliert sein, dass Versicherte<br />

nicht gefährdet werden.<br />

§ 9<br />

Ausrüstung<br />

(1) Ausrüstungsteile müssen ihren Aufgaben sicher genügen.<br />

(2) Erhitzer in Anlagen müssen <strong>mit</strong> einem zuverlässigen Sicherheitstemperaturbegrenzer<br />

ausgerüstet sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur<br />

unterbricht und verriegelt. Bei Anlagen, die in der Dampfphase betrieben werden, ist<br />

anstelle des Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Sicherheitsdruckbegrenzer zulässig.<br />

(3) Anlagen müssen <strong>mit</strong> einem zuverlässigen Flüssigkeitsstandbegrenzer für den<br />

Ausdehnungsraum bzw. Ausdampfraum ausgerüstet sein, der ein Unterschreiten des<br />

Mindestfüllstandes verhindert.<br />

(4) Bei Anlagen, in denen sich mehr als 5 t Wärmeträger befinden, müssen in die Vor- und<br />

Rücklaufleitungen Absperreinrichtungen eingebaut sein, die den Austritt gefahrdrohender<br />

Mengen des Wärmeträgers verhindern. Sie müssen von sicherer Stelle aus zu betätigen<br />

sein.<br />

(5) Bei feuerbeheizten Erhitzern muss eine geeignete Sicherheitseinrichtung im<br />

Rauchgasstrom vorhanden sein, die eine unzulässig hohe Rauchgastemperatur<br />

verhindert.<br />

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(6) In Anlagen <strong>mit</strong> Zwanglauferhitzern, bei denen durch verminderte Strömung eine<br />

unzulässige Wärmeträgertemperatur auftreten kann, muss eine zuverlässige<br />

Strömungssicherung eingebaut sein, die bei Unterschreiten des Mindestdurchflusses<br />

durch den Erhitzer die Beheizung abschaltet, verriegelt sowie zusätzlich ein optisches<br />

oder akustisches Warnsignal auslöst.<br />

(7) Erhitzer nach Absatz 6 bis zu einer Leistung von 50 kW müssen <strong>mit</strong> einer Einrichtung<br />

ausgerüstet sein, <strong>mit</strong> der der Volumenstrom überwacht werden kann.<br />

(8) Erhitzer nach Absatz 6 <strong>mit</strong> einer Leistung von mehr als 50 kW müssen zusätzlich zu<br />

Absatz 7 <strong>mit</strong> einer Einrichtung ausgerüstet sein, <strong>mit</strong> der der Volumenstrom gemessen<br />

und angezeigt wird.<br />

(9) Bei Zwanglauferhitzern, bei denen abhängig von der Bauart und der Art der Beheizung<br />

eine Schädigung des Wärmeträgers in einzelnen Strängen nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, müssen in den betreffenden Strängen Einrichtungen vorhanden sein, durch die<br />

eine Überhitzung des Wärmeträgers durch Einwirkung auf die Beheizung selbsttätig<br />

verhindert wird.<br />

außer Kraft<br />

(10) Anlagen müssen für die Entleerung <strong>mit</strong> Auffangbehältern ausgerüstet sein, die so<br />

ausgelegt sind, dass sie mindestens das Volumen des größten absperrbaren<br />

Anlagenteils aufnehmen können. Ferner müssen sie möglichst an der tiefsten Stelle der<br />

Anlage installiert und <strong>mit</strong> Entleerungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, in denen Wärmeträger auf Temperaturen<br />

unterhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden und deren<br />

zulässiges Füllvolumen 1 000 l oder weniger beträgt.<br />

(11) Anlagen müssen <strong>mit</strong> Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet sein, die den<br />

Flüssigkeitsstand im Ausdehnungsraum bzw. Ausdampfraum und im Auffangbehälter<br />

erkennen lassen. Bei Ausdehnungsräumen oder Auffangbehältern <strong>mit</strong> offener<br />

Verbindung zur Atmosphäre genügt eine Füllstandsprüfmöglichkeit.<br />

(12) Feuerungen an feuerbeheizten Erhitzern müssen so eingerichtet sein, dass sie ohne<br />

Verpuffungen, Explosionen, Flammenrückschläge oder gefährliche Druckwellen<br />

gezündet und betrieben werden können.<br />

§ 10<br />

Kennzeichnung<br />

(1) An Anlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht<br />

sein:<br />

1. Hersteller oder Lieferer der Anlage,<br />

2. Handelsname sowie Hersteller des Wärmeträgers sowie die zulässige<br />

Vorlauftemperatur und das Füllvolumen der Anlage in Litern bei Raumtemperatur,<br />

3. Leistung des Erhitzers in kW<br />

und<br />

4. bei Zwanglauferhitzern der Mindestvolumenstrom in m 3 /h.<br />

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(2) An Schlauchleitungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft<br />

angebracht sein:<br />

1. Hersteller,<br />

2. Typ,<br />

3. Nennweite,<br />

4. Baujahr,<br />

5. zulässiger Betriebsüberdruck<br />

und<br />

6. zulässige Betriebstemperatur.<br />

§ 11<br />

Elektrische Einrichtungen<br />

(1) Elektrische Einrichtungen<br />

– von Anlagen<br />

und<br />

– in Betriebsbereichen, in denen Erhitzer, Sammelbehälter, Pumpen oder andere<br />

Maschinen und Apparate <strong>mit</strong> brennbaren <strong>Wärmeträgern</strong> aufgestellt sind,<br />

müssen so ausgelegt, eingebaut und verlegt sein, dass durch sie keine Entzündung des<br />

Wärmeträgers zu erwarten ist und sie gegen äußere Einwirkung geschützt sind.<br />

außer Kraft<br />

(2) Die elektrischen Begleitheizungen von Rohrleitungen müssen so ausgerüstet sein, dass<br />

sie bei Erreichen der vorgesehenen Temperatur selbsttätig abschalten.<br />

(3) Für die elektrischen Einrichtungen der Anlagen muss eine gesonderte Schalteinrichtung<br />

vorhanden sein, durch die diese, soweit sie nicht aus Sicherheitsgründen in Betrieb<br />

bleiben müssen, abgestellt werden können. Sie muss auch im Brandfall leicht und<br />

gefahrlos erreichbar sein. Funktion und Schaltzustand müssen deutlich erkennbar sein.<br />

(4) Die nach Absatz 3 aus Sicherheitsgründen in Betrieb bleibenden elektrischen<br />

Einrichtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt und errichtet sein.<br />

§ 12<br />

Aufstellung der Erhitzer<br />

(1) Erhitzer müssen so aufgestellt sein, dass Versicherte nicht gefährdet werden können.<br />

(2) Erhitzer müssen im Freien oder in Heizräumen aufgestellt sein.<br />

(3) Feuerbeheizte und elektrisch beheizte Erhitzer dürfen abweichend von Absatz 2 im<br />

Einvernehmen <strong>mit</strong> der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem zuständigen<br />

Gewerbeaufsichtsamt in Arbeitsräumen aufgestellt sein, wenn während des Betriebes<br />

ein Versicherter ständig anwesend ist und der Gesamtinhalt des Erhitzers zuzüglich 2/3<br />

des Inhaltes des Ausdehnungsgefäßes<br />

− bei feuerbeheizten Erhitzern 500 l,<br />

− bei elektrisch Erhitzern 5000 l<br />

nicht überschreitet.<br />

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(4) Feuerbeheizte Erhitzer <strong>mit</strong> einem Füllvolumen von mehr als 500 l müssen bei der<br />

Aufstellung im Freien einen Schutzabstand von 10 m gegenüber Gebäuden, deren<br />

Wände nicht feuerbeständig ausgeführt sind, sowie gegenüber anderen Anlagen haben.<br />

Dieser Schutzabstand ist entbehrlich, wenn eine Brandmauer errichtet worden ist.<br />

IV. Betrieb<br />

§ 13<br />

Allgemeines<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an<br />

Unternehmer und Versicherte.<br />

§ 14<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

außer Kraft<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen so betrieben werden, dass sie den<br />

auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen<br />

und thermischen Beanspruchungen sicher genügen.<br />

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen,<br />

für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss, der<br />

zuständigen Berufsgenossenschaft <strong>mit</strong>geteilt wird.<br />

§ 15<br />

Unterweisung<br />

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und<br />

danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über<br />

1. die Gefahren beim Betrieb von Anlagen,<br />

2. die Sicherheitsbestimmungen,<br />

3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen<br />

und<br />

4. den Inhalt der Betriebsanweisung nach § 16<br />

zu unterweisen.<br />

(2) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

§ 16<br />

Betriebsanweisung<br />

(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache<br />

aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzugeben und muss<br />

den Versicherten jederzeit zugänglich sein.<br />

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.<br />

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§ 17<br />

Inbetriebnahme<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das erstmalige Anheizen vorsichtig, in<br />

Gegenwart eines Sachkundigen und nach den Angaben des Herstellers erfolgt.<br />

(2) Beim Anheizen darf die Strömungssicherung überbrückt werden, bis der Wärmeträger<br />

eine Viskosität erreicht hat, die der Einstellung der Strömungssicherung entspricht. Auch<br />

hierbei darf die zulässige Filmtemperatur nicht überschritten werden.<br />

§ 18<br />

Bestimmungsgemäßes Betreiben<br />

(1) Anlagen dürfen nur von Versicherten betrieben und instandgehalten werden, die hierzu<br />

vom Unternehmer besonders beauftragt sind.<br />

(2) Anlagen müssen so betrieben werden, dass betriebsbedingte Wärmeträgeraustritte<br />

möglichst gering gehalten werden.<br />

außer Kraft<br />

(3) Anlagen müssen so betrieben werden, dass austretender Wärmeträger gefahrlos<br />

abgeleitet werden kann.<br />

(4) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die sicherheitstechnisch erforderlichen<br />

Ausrüstungsteile wirksam sind.<br />

(5) Im Bereich von Anlagen dürfen sich Unbefugte nicht aufhalten. Auf dieses Verbot ist<br />

durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen.<br />

(6) Der durch den Schutzabstand nach § 12 Abs. 4 gebildete Schutzbereich ist von<br />

brennbaren Gegenständen freizuhalten.<br />

(7) Vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten an wärmeträgerführenden Teilen ist der<br />

Wärmeträger so weit zu entfernen, wie dies für die gefahrlose Durchführung der Arbeiten<br />

notwendig ist.<br />

(8) Aus Anlagen ausgeflossener Wärmeträger darf nur dann wieder eingefüllt werden, wenn<br />

die einwandfreie Beschaffenheit des Wärmeträgers festgestellt worden ist.<br />

V. Prüfung<br />

§ 19<br />

Prüfung<br />

(1) Der Unternehmer darf Anlagen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer<br />

wesentlichen Änderung erst in Betrieb nehmen, wenn der Sachkundige eine Prüfung der<br />

Ausrüstung und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat.<br />

(2) Der Unternehmer hat die Anlage mindestens jährlich einmal durch einen Sachkundigen<br />

auf den betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.<br />

(3) Der Unternehmer hat den Wärmeträger durch einen Sachkundigen nach Bedarf,<br />

mindestens jedoch einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit prüfen zu lassen.<br />

(4) Der Unternehmer hat für jede Anlage ein Prüfbuch zu führen, in welches die Ergebnisse<br />

der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 eingetragen sind.<br />

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VI. Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 20<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen<br />

– des § 3 in Verbindung <strong>mit</strong><br />

§ 7,<br />

§ 9 Abs. 2 Satz 1, Absätze 3, 6 bis 8, 10 Satz 1 oder 2, Absatz 11 Satz 1,<br />

§§ 10, 11 Abs. 2<br />

oder<br />

§ 12 Abs. 2, 4 Satz 1,<br />

– des § 13 in Verbindung <strong>mit</strong><br />

§ 14 Abs. 2,<br />

§§ 15, 16 Abs. 1,<br />

§ 17 Abs. 1, 2 Satz 2<br />

oder<br />

§ 18 Abs. 1, 4 bis 6 oder 8,<br />

– des § 19<br />

zuwiderhandelt.<br />

außer Kraft<br />

VII. Inkrafttreten<br />

§ 21<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1993 1 in Kraft.<br />

1 Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft<br />

erlassen.<br />

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