GRENZGÄNGER - EURES Bodensee
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176 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung<br />
Österreich<br />
Liechtenstein<br />
Schweiz<br />
Deutschland<br />
Besteuerung der Arbeitseinkommen | Besteuerung der Altersbezüge<br />
Einkommensteuererklärung verpflichtet. Abgabefrist ist der 31. Mai.<br />
Der Steuererklärung sind der Jahreslohnausweis und die für die<br />
Schweiz nicht benötigte Lohnsteuerkarte beizufügen. Die weiteren Einkommensteuervorauszahlungen<br />
werden aufgrund dieser Veranlagung<br />
ermittelt.<br />
Wie wird die gezahlte Steuer berücksichtigt?<br />
Bei der Ermittlung der in Deutschland zu zahlenden Steuern wird<br />
der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5 % angerechnet. Hierzu benötigen<br />
Sie eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die abgeführte<br />
Quellensteuer.<br />
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer die Ansässigkeitsbescheinigung<br />
dem Arbeitgeber nicht überreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die<br />
Quellensteuer nach Tarif einzubehalten. Eine Rückerstattung der zuviel<br />
bezahlten Quellensteuer kann nur erfolgen, wenn kein schuldhaftes<br />
Vergehen des Arbeitnehmers vorliegt.<br />
1.4.3 Steuerpflichtig in der Schweiz<br />
Wer unterliegt der Besteuerung zum vollen Quellensteuertarif?<br />
In der Schweiz werden als beschränkt Steuerpflichtige voll besteuert:<br />
› Seit dem 1. Januar 2006 alle Arbeitnehmer aus Österreich,<br />
› Arbeitnehmer aus Deutschland, die an mehr als 60 Arbeitstagen im<br />
Jahr arbeitsbedingt nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren<br />
können oder bei denen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist,<br />
› Arbeitnehmer aus Liechtenstein, die nicht Grenzgänger sind.<br />
Wie wird die zu zahlende Steuer ermittelt?<br />
Die Einkommenssteuer setzt sich in der Schweiz aus den Gemeindesteuern,<br />
den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer<br />
zusammen. Sie wird bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland als<br />
Quellensteuer vom Arbeitgeber an die Steuerverwaltungen abgeführt.<br />
Es gibt 4 verschiedene Quellensteuertarife:<br />
Tarif A Alleinstehende, das heißt ledige, getrennt lebende, geschiedene<br />
oder verwitwete Steuerpflichtige.<br />
Tarif B Alleinverdiener, das heißt verheiratete, in ungetrennter<br />
Ehe lebende Steuerpflichtige sowie verwitwete, getrennt<br />
lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit<br />
Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben<br />
und deren Unterhalt zum überwiegenden Teil<br />
bestreiten.