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Alterssicherung an den Grenzen - EURES Bodensee

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Dokumentation zur Arbeitstagung am 21. November 2003<br />

<strong>Alterssicherung</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Grenzen</strong><br />

Renten und Pensionssysteme<br />

rund um <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>see


Vorwort 2<br />

Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Glaubwürdigkeit – 3<br />

Reaktionen auf die Maßnahmen zur Reform<br />

des deutschen Rentenversicherungssystems<br />

<strong>Alterssicherung</strong> in der Schweiz 9<br />

<strong>Alterssicherung</strong> in Österreich 23<br />

<strong>Alterssicherung</strong> im Fürstentum Liechtenstein 37<br />

<strong>Alterssicherung</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d 63<br />

Umsetzung des EG-Rechts in der Praxis 97<br />

Referentenverzeichnis/Impressum 100<br />

INHALT<br />

1


VORWORT<br />

Vorwort<br />

Die in dieser Dokumentation vorliegen<strong>den</strong> Beiträge<br />

sind das Ergebnis einer am 21. November<br />

2003 im Arbeitsamt Ravensburg im Rahmen der<br />

<strong>EURES</strong>-Partnerschaft Bo<strong>den</strong>see ver<strong>an</strong>stalteten<br />

Tagung zu <strong>den</strong> Renten- und Pensionssystemen<br />

Österreichs, Liechtensteins, Deutschl<strong>an</strong>ds und<br />

der Schweiz.<br />

Die Tagung wie auch diese Dokumentation<br />

sind Teil eines maßgeblich von der DGB-<br />

Region Bo<strong>den</strong>see-Oberschwaben konzipierten<br />

Ensembles von Ver<strong>an</strong>staltungen und Beratungs<strong>an</strong>geboten<br />

für Grenzgängerinnen und Grenzgänger,<br />

aber auch für die sie beschäftigen<strong>den</strong><br />

Unternehmen.<br />

Den Auftakt dieser Reihe bildete die<br />

Fachtagung „<strong>Grenzen</strong>lose Gesundheit? Gesundheitssysteme<br />

am Bo<strong>den</strong>see im Vergleich“ am 4.<br />

Juli 2003, die ihren Niederschlag in einer gleichnamigen<br />

Dokumentation gefun<strong>den</strong> hat. Das im<br />

Rahmen der bei<strong>den</strong> Ver<strong>an</strong>staltungen zusammengetragene<br />

Wissen ging schließlich ein in<br />

die Vier-Länder-Broschüre „Infos für Grenzgänger“,<br />

welche einen der zentralen Punkte des<br />

gesamten Beratungs<strong>an</strong>gebots darstellt. Während<br />

die Broschüre „Infos für Grenzgänger“ dem<br />

Zielpublikum der Grenzgänger kompakt und<br />

übersichtlich praktische Informationen zu <strong>den</strong><br />

arbeits- und sozialrechtlichen sowie steuerlichen<br />

Regelungen in <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>see<strong>an</strong>rainerstaaten<br />

vermittelt, boten die bei<strong>den</strong> Tagungen vorwiegend<br />

für ein Fachpublikum von Vertretern der<br />

Sozialversicherungsträger, Gewerkschaften und<br />

<strong>EURES</strong>-Beratern der Arbeitsverwaltungen Hintergrundinformationen<br />

über die Funktionsweise<br />

der nationalen Sicherungssysteme und die<br />

gegenwärtig ablaufen<strong>den</strong> Reformprozesse.<br />

Systemdarstellungen und Problembeschreibungen<br />

können immer nur Momentaufnahmen<br />

sein, vor allem wenn sie in Zeiten heftiger<br />

politischer, wissenschaftlicher und medialer<br />

Debatten sowie tiefgreifender Umgestaltung<br />

der sozialen Sicherungssysteme vorgenommen<br />

2<br />

wer<strong>den</strong>, wie es bei <strong>den</strong> Renten- und Pensionssystemen<br />

gegenwärtig der Fall ist.<br />

Insofern war aber der Zeitpunkt der Tagung<br />

gut gewählt, konnten doch die Beiträge die<br />

jüngsten Reformen in Österreich und Deutschl<strong>an</strong>d<br />

berücksichtigen. Die in der Schweiz gepl<strong>an</strong>ten<br />

Eingriffe in das System der AHV über eine Erhöhung<br />

des Rentenalters auf 67 Jahre und über<br />

die Änderungen in <strong>den</strong> Modalitäten der Renten<strong>an</strong>passung,<br />

dem sog. „Mischindex“, wur<strong>den</strong> von<br />

der Mehrheit des Wahlvolks durch das Referendum<br />

vom 16. Mai 2004 abschlägig beschie<strong>den</strong>, so<br />

dass auch die für die Reformdiskussionen in <strong>den</strong><br />

Nachbarländern so <strong>an</strong>regende Darstellung des<br />

Schweizer <strong>Alterssicherung</strong>ssystems noch für<br />

einige Zeit Aktualität be<strong>an</strong>spruchen darf. Nicht<br />

zuletzt dieses Beispiel zeigt ja, dass es <strong>an</strong>gesichts<br />

der großen Herausforderungen für die soziale<br />

Sicherung in Folge des demografischen W<strong>an</strong>dels<br />

und des durch die grassierende Arbeitslosigkeit<br />

verursachten Rückg<strong>an</strong>gs der Beitragseinnahmen<br />

der Sozialversicherungen durchaus Reformoptionen<br />

gibt, die sich nicht in einer reinen Privatisierung<br />

sozialer Risiken erschöpfen.<br />

Den Referenten sei <strong>an</strong> dieser Stelle für<br />

ihre Bereitschaft ged<strong>an</strong>kt, in ihren Vorträgen auf<br />

unseren umf<strong>an</strong>greichen Fragenkatalog in der relativ<br />

knapp bemessenen Zeit auf <strong>an</strong>schauliche<br />

Weise einzugehen, auf die vielen Fragen aus<br />

dem Publikum fachkundig Antwort zu geben<br />

und uns die Texte für die vorliegende Dokumentation<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Unser D<strong>an</strong>k gilt auch Herrn Direktor Heinz<br />

Schnäbele von der Agentur für Arbeit Ravensburg<br />

für die freundliche Aufnahme in <strong>den</strong> Räumlichkeiten<br />

seines Hauses, schließlich <strong>den</strong> Herren<br />

Andreas Schwarz und Dieter Meschenmoser von<br />

der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg sowie dem Team<br />

der DGB-Region Bo<strong>den</strong>see-Oberschwaben für<br />

die ausgezeichnete org<strong>an</strong>isatorische Unterstützung<br />

bei der Vorbereitung der Tagung.<br />

Dr. Katrin Distler<br />

Andreas Pfeuffer<br />

DGB-Bezirk Ba<strong>den</strong>-Württemberg


Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und<br />

Glaubwürdigkeit – Reaktionen auf die<br />

Maßnahmen zur Reform des deutschen<br />

Rentenversicherungssystems<br />

Rainer Bliesener<br />

Vorsitzender des DGB-Bezirks Ba<strong>den</strong>-Württemberg,<br />

alternierender Vorsitzender der<br />

LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Stuttgart


GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />

Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit<br />

und Glaubwürdigkeit –<br />

Reaktionen auf die Maßnahmen<br />

zur Reform des deutschen<br />

Altersversicherungssystems<br />

Meine sehr verehrten Damen und Herren,<br />

liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, herzlich<br />

willkommen. Herrn Schnäbele, dem Direktor<br />

der Agentur für Arbeit Ravensburg, gilt<br />

ausdrücklich unser D<strong>an</strong>k dafür, dass wir die<br />

Arbeitstagung „<strong>Alterssicherung</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>Grenzen</strong>?“ heute <strong>an</strong> diesem Ort durchführen<br />

können. Ich möchte zunächst Wolfg<strong>an</strong>g<br />

Himmel begrüßen, er ist der Koordinator<br />

von <strong>EURES</strong> Bo<strong>den</strong>see. Herr Himmel, herzlich<br />

willkommen. Weiter möchte ich <strong>den</strong> ersten<br />

Direktor der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg,<br />

Herrn Dr. Borrm<strong>an</strong>n begrüßen, er wird<br />

heute nachmittag da sein. Ich erwähne die<br />

LVA deshalb, weil sie uns bei der Org<strong>an</strong>isation<br />

der heutigen Tagung sehr unterstützt<br />

hat, dafür will ich ausdrücklich D<strong>an</strong>k sagen.<br />

Wir wollen Ihnen mit der heutigen<br />

Arbeitstagung ein Forum bieten, die unterschiedlichen<br />

Rentensysteme der Bo<strong>den</strong>see-<br />

Anrainerstaaten, ihre Probleme, aber auch<br />

die unterschiedlichen Wege, wie diese gelöst<br />

wer<strong>den</strong>, kennenzulernen. Das wird mit<br />

Impulsreferaten eingeleitet wer<strong>den</strong>. Deshalb<br />

darf ich begrüßen für Vorarlberg/Österreich<br />

Herrn Rom<strong>an</strong> Heinzle, herzlich willkommen;<br />

für Liechtenstein Frau Dr. Irene<br />

File, für die Schweiz Herrn Otto Piller und für<br />

Ba<strong>den</strong>-Württemberg/Deutschl<strong>an</strong>d Herrn<br />

Hubert Seiter. Heute Nachmittag gibt es<br />

d<strong>an</strong>n noch Gelegenheit, spezielle Fragen zu<br />

stellen, die jetzt zum Beispiel Versicherte<br />

bzw. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

haben, wenn sie zwischen <strong>den</strong> Arbeitsmärkten<br />

hin und her wechseln. Dafür haben wir<br />

noch weitere Experten eingela<strong>den</strong>.<br />

4<br />

Meine sehr verehrten Damen und Herren,<br />

liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

alle Rentenversicherungen haben Probleme,<br />

ob jetzt die deutsche Rentenversicherung<br />

die größten Probleme hat, das wer<strong>den</strong> wir<br />

sicherlich im Laufe der Tagung vergleichen<br />

können. Aber ich möchte trotzdem zu Beginn<br />

zum deutschen Rentensystem – weil es<br />

das ist das, was ich am besten kenne – ein<br />

paar äußerst kritische Bemerkungen machen.<br />

Ich glaube, das ist auch notwendig,<br />

das muss m<strong>an</strong> als Gewerkschafter in der jetzigen<br />

Situation durchaus tun.<br />

Es gab vor ein paar Wochen einige<br />

Entscheidungen der Bundesregierung zu<br />

Kurzfrist- und L<strong>an</strong>gfristmaßnahmen, wobei<br />

die Kurzfristmaßnahmen ein für das nächste<br />

Jahr prognostiziertes 8-Milliar<strong>den</strong>-Loch<br />

schließen sollen. Ich glaube schon, dass m<strong>an</strong><br />

die Entscheidungen, die diesbezüglich getroffen<br />

wur<strong>den</strong>, kritisieren k<strong>an</strong>n; ich glaube<br />

allerdings auch, dass es in der aktuellen Situation<br />

wenige Alternativen dazu gibt.<br />

Trotzdem sollten wir bei <strong>den</strong> Maßnahmen<br />

sehr genau hinschauen, welche mittel- und<br />

l<strong>an</strong>gfristigen Wirkungen sie nach sich ziehen.<br />

Eine Maßnahme besteht darin, dass<br />

die Schw<strong>an</strong>kungsreserve, der Notgroschen<br />

der Rentenversicherung, von 0,5 Monatsausgaben<br />

auf 0,2 gesenkt wer<strong>den</strong> soll. Alternative<br />

wäre eine Beitragserhöhung von<br />

0,5 %. Durch die Absenkung besteht kein<br />

Spielraum mehr, wenn sich die Konjunktur<br />

noch ein bisschen verschlechtert gegenüber<br />

<strong>den</strong> Zahlen, die der Entscheidung jetzt zu<br />

Grunde lagen. D<strong>an</strong>n würde die Rentenversicherung<br />

vom Fin<strong>an</strong>zminister über Kredite fin<strong>an</strong>ziert<br />

wer<strong>den</strong> müssen, und dass das für<br />

das Image der deutschen Rentenversicherung<br />

nicht gerade positiv ist, das sieht jeder<br />

– glaube ich – ein. Es sei ausdrücklich noch<br />

mal gesagt: Zu dieser Kurzfristmaßnahme<br />

gibt es kaum Alternativen, aber die mittelund<br />

l<strong>an</strong>gfristige Wirkung für das Image ist<br />

äußerst schädlich.


Ich möchte noch eine zweite Bemerkung<br />

dazu machen: Hätten wir heute noch<br />

zwei bis drei Monatsreserven – das war<br />

nämlich einmal – d<strong>an</strong>n bräuchte die<br />

Bundesregierung überhaupt nicht über Beitragserhöhungen<br />

oder Leistungseinschränkungen<br />

nach<strong>den</strong>ken, weil die Reserven ausreichen<br />

wür<strong>den</strong>, um konjunkturelle<br />

Schw<strong>an</strong>kungen in dem Maße, wie wir sie<br />

jetzt erleben, auszugleichen. Also auch da<br />

sind im Hinblick auf l<strong>an</strong>gfristige Wirkungen<br />

falsche Entscheidungen getroffen wor<strong>den</strong>,<br />

und die können nur damit geheilt wer<strong>den</strong>,<br />

dass m<strong>an</strong> nicht zuerst zu Beitragssenkungen<br />

greift, sollte sich die fin<strong>an</strong>zielle Situation<br />

wieder bessern, sondern vorr<strong>an</strong>gig die<br />

Schw<strong>an</strong>kungsreserven auf zwei bis drei Monatsausgaben<br />

auffüllt.<br />

Die Rentenerhöhung soll verschoben<br />

wer<strong>den</strong>. Ich sage ausdrücklich, das ist eine<br />

Maßnahme, die wir unterstützen. Und zwar<br />

deshalb, weil sie ein Best<strong>an</strong>dteil der sogen<strong>an</strong>nten<br />

Generationengerechtigkeit darstellt.<br />

M<strong>an</strong> muss nur mit dem, was da gepl<strong>an</strong>t<br />

ist, ehrlicher umgehen. So, wie es jetzt<br />

konstruiert ist, dass nämlich die Rentenerhöhung<br />

vom Juli auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar verschoben<br />

wer<strong>den</strong> soll, beinhaltet das, dass es<br />

nicht nur 2004 keine Erhöhung geben wird,<br />

sondern auch 2005. Das ergibt sich schlichtweg<br />

aus der Rentenformel.<br />

Wofür ich aber kein Verständnis<br />

habe ist die Tatsache, dass m<strong>an</strong> zum jetzigen<br />

Zeitpunkt <strong>den</strong> Pflegeversicherungsbeitrag<br />

allein durch die Rentnerinnen und<br />

Rentner fin<strong>an</strong>zieren lässt und damit de<br />

facto die Rente um 0,85 % kürzt. Alternativ<br />

stünde eine Beitragserhöhung von 0,1 %.<br />

Beiträge wer<strong>den</strong> nicht erhöht. Natürlich ist<br />

es nicht populär, Beiträge zu erhöhen. Aber<br />

mit <strong>den</strong> jetzt beschlossenen Maßnahmen<br />

wer<strong>den</strong> ausdrücklich nur Rentnerinnen und<br />

Rentner belastet, die Arbeitgeber nicht, und<br />

das entspricht nicht dem Anspruch, die Lasten<br />

auf alle Generationen und auf alle Be-<br />

GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />

teiligten gleichmäßig oder zumindest einigermaßen<br />

gleichmäßig zu verteilen.<br />

Und wenn ich jetzt die Stellschraube<br />

der Beiträge ausdrücklich nenne, d<strong>an</strong>n muss<br />

m<strong>an</strong> dahinter auch <strong>den</strong> Paradigmenwechsel,<br />

der derzeit vollzogen wer<strong>den</strong> soll, g<strong>an</strong>z<br />

genau sehen. Durch die Fixierung auf das<br />

Ziel „keine Beitragserhöhung“ wird eine der<br />

wichtigen Stellschrauben, die m<strong>an</strong> zur Ausjustierung<br />

fin<strong>an</strong>zieller Probleme bei der<br />

Rentenversicherung braucht, nicht mehr betätigt,<br />

und das bedeutet, dass nur noch auf<br />

der Leistungsseite die Schrauben betätigt<br />

wer<strong>den</strong> können. Natürlich müssen wir<br />

etwas tun. Die demografische Herausforderung<br />

– das möchte ich ausdrücklich sagen –<br />

ist zu l<strong>an</strong>ge ignoriert wor<strong>den</strong>. Die Geburtenrate<br />

liegt seit dreißig Jahren bei durchschnittlich<br />

1,4 Geburten je Frau. Da braucht<br />

m<strong>an</strong> nicht l<strong>an</strong>ge rechnen, was das mittelfristig<br />

bedeutet; ferner haben wir einen<br />

deutlichen Anstieg der Lebenserwartung.<br />

Bis 2030 steigt diese um 2,6 Jahre bei <strong>den</strong><br />

Männern und 3,1 Jahre bei <strong>den</strong> Frauen <strong>an</strong>.<br />

Das bedeutet schlichtweg, dass Korrekturen<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong> müssen. Allerdings<br />

halte ich es für falsch, wenn die Rente zukünftig<br />

nur noch die Existenz absichern soll,<br />

also eine Art Sozialhilfe wird. Für mich muss<br />

sie weiterhin das Ziel verfolgen, <strong>den</strong> Lebensst<strong>an</strong>dard<br />

abzusichern. Ich sage ausdrücklich:<br />

das Ziel verfolgen. Aber es macht schon<br />

einen grundlegen<strong>den</strong> Unterschied, ob die<br />

Rente nur noch die Existenz absichert oder<br />

weiterhin das Ziel der Lebensst<strong>an</strong>dardabsicherung<br />

verfolgt wird.<br />

Die Ideen, die zur Korrektur entwickelt<br />

wor<strong>den</strong> sind, wer<strong>den</strong> im Bericht der<br />

Rürup-Kommission – das ist die von der<br />

Bundesregierung dafür eingesetzte Expertenkommission<br />

– als Nachhaltigkeitsfaktor<br />

diskutiert. Der Nachhaltigkeitsfaktor, das<br />

möchte ich ausdrücklich betonen, ist nicht<br />

der alte Demografie-Faktor. Er ist in der Tat<br />

wesentlich intelligenter in seiner Anlage, da<br />

5


GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />

er nicht nur die Lebenserwartung sowie die<br />

Anzahl der Rentner berücksichtigt, sondern<br />

ausdrücklich auch die Entwicklung der Beschäftigung.<br />

Für die Einführung dieses<br />

Nachhaltigkeitsfaktors möchte ich ausdrücklich<br />

plädieren. Einer der Schlüssel<br />

einer nachhaltigen Besserung der Rentenfin<strong>an</strong>zen<br />

liegt nämlich darin, <strong>den</strong> Beschäftigungsst<strong>an</strong>d<br />

in Deutschl<strong>an</strong>d deutlich zu erhöhen:<br />

Das erfordert auf der einen Seite<br />

eine Senkung der Arbeitslosigkeit, auf der<br />

<strong>an</strong>deren Seite eine Erhöhung der Frauenerwerbsquote,<br />

und schliesslich muss die Frage<br />

der Zuw<strong>an</strong>derung offensiver diskutiert wer<strong>den</strong>,<br />

als es bisher geschehen ist. Dennoch<br />

wird der Beschäftigungsst<strong>an</strong>d nicht in dem<br />

Maße verändert wer<strong>den</strong> können, dass über<br />

<strong>den</strong> Nachhaltigkeitsfaktor keine Dämpfung<br />

des Rentenniveaus erfolgen muss. Die<br />

Rürup-Kommission pl<strong>an</strong>t 22 % als maximale<br />

Beitragsobergrenze und ein Bruttorentenniveau<br />

von 40 %, von der Herzog-Kommission<br />

sind 21 % als Beitragsziel <strong>an</strong>gestrebt bei<br />

einem Rentenniveau von 38 %.<br />

Ich möchte noch einen weiteren<br />

Punkt, der derzeit diskutiert wird, kritisch<br />

beleuchten: Das ist die Erhöhung des gesetzlichen<br />

Rentenzug<strong>an</strong>gsalters. Die Rürup-<br />

Kommission empfiehlt, ab 2010 das Rentenzug<strong>an</strong>gsalter<br />

jedes Jahr um einen Monat,<br />

von 65 Jahren <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gen, zu erhöhen, bis<br />

2035 d<strong>an</strong>n die Altersgrenze auf 67 <strong>an</strong>gehoben<br />

ist. Als Gewerkschafter sehe ich die<br />

reellen Beschäftigungsch<strong>an</strong>cen, die ältere<br />

Menschen haben. Und genau da müssen wir<br />

zuerst <strong>den</strong> Hebel <strong>an</strong>setzen. Es ist nun mal<br />

so, dass ungefähr 50 % der Betriebe in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d keinen Arbeitnehmer und<br />

keine Arbeitnehmerin über 50 Jahre mehr<br />

beschäftigen. Boshafterweise könnte m<strong>an</strong><br />

sagen, es gibt einen richtigen Jugendlichkeitswahn<br />

in <strong>den</strong> Betrieben. Das hat natürlich<br />

Auswirkungen. Da muss sich zuerst in<br />

der Denke von vielen M<strong>an</strong>agern etwas ändern.<br />

Ältere Menschen müssen wieder eine<br />

6<br />

Ch<strong>an</strong>ce bekommen, auch zu arbeiten. Wir<br />

müssen Wege gehen, wie beispielsweise<br />

über Arbeitszeitregelungen, in <strong>den</strong>en kürzere<br />

Arbeitszeiten für ältere Menschen<br />

gepl<strong>an</strong>t sind, oder über Lebensarbeitszeitkonten,<br />

auf <strong>den</strong>en zunächst Arbeitszeit <strong>an</strong>gespart<br />

und d<strong>an</strong>n, wenn m<strong>an</strong> älter ist, wieder<br />

abgespart wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />

Und wir müssen einen zweiten Hebel<br />

<strong>an</strong>setzen: Wir müssen versuchen, das derzeitige<br />

durchschnittliche Rentenzug<strong>an</strong>gsalter<br />

von 60,4 Jahren, da sind Erwerbs- und<br />

Berufsunfähigkeitsrenten mitgerechnet,<br />

deutlich zu erhöhen. Dabei wird einer der<br />

Knackpunkte sein, wie es uns besser gelingt,<br />

bei Rehabilitationsmaßnahmen, auch die<br />

Rückkehr auf <strong>den</strong> Arbeitsplatz, möglichst<br />

auf <strong>den</strong> Arbeitsplatz, <strong>den</strong> m<strong>an</strong> vorher innehatte,<br />

zu ermöglichen. Das Ziel „Reha vor<br />

Rente“ – derzeit haben wir das fast umgekehrt<br />

–, das Ziel der Erhaltung der Arbeitskraft<br />

muss wieder deutlich Vorr<strong>an</strong>g bekommen.<br />

Dafür ist es natürlich auch<br />

erforderlich, dass das gedeckelte Budget <strong>an</strong>ders,<br />

zielgerichteter eingesetzt wird. Mit<br />

immer weniger zur Verfügung stehen<strong>den</strong><br />

Geldern so einen Anspruch zu erfüllen, das<br />

geht nicht. Mittelfristig wird sich Reha vor<br />

Rente allerdings rechnen. Da muss die Politik<br />

natürlich auch um<strong>den</strong>ken und vielleicht<br />

muss m<strong>an</strong> auch die Programme insofern<br />

umgestalten, dass die Reha-Maßnahmen<br />

zielgerichteter ausgerichtet wer<strong>den</strong>; die<br />

einen brauchen längere Zeit, die <strong>an</strong>deren<br />

kommen mit kürzeren Reha-Zeiten aus.<br />

Ich möchte auch zu <strong>den</strong> Ideen ein<br />

paar Worte sagen, die die CSU in die Diskussion<br />

gebracht hat. Ich glaube, es wäre der<br />

falsche Ansatz, die deutsche Rentenversicherung<br />

dafür zu verwen<strong>den</strong>, dass sie familienpolitisch<br />

tätig wird. Die Rente – und das<br />

sollten wir sorgsam so belassen – die Rente<br />

baut auf dem Äquivalenzprinzip auf. Das<br />

bedeutet also, für deinen Beitrag erwirbst<br />

du dir auch einen entsprechen<strong>den</strong> Leis-


tungs<strong>an</strong>spruch. Durch das Vorgehen, dass<br />

Kinderlose höhere Beiträge zahlen sollen<br />

und Eltern mit Kindern geringere Beiträge,<br />

wird genau dieses Prinzip in seinem Kern<br />

durchlöchert. Ich <strong>den</strong>ke, der Ansatz ist<br />

durchaus richtig, Familien mit Kindern zu<br />

begünstigen: wir müssen die Geburtenrate<br />

erhöhen, das sollte aber über das Steuerrecht<br />

und nicht über die Rentenversicherung<br />

geschehen. Ich bin auf der <strong>an</strong>deren<br />

Seite sehr wohl der Meinung, dass es richtig<br />

ist, auch in der Rentenversicherung das, was<br />

unter dem Stichwort „Bürgerversicherung“<br />

diskutiert wird, einzuführen. Ich sehe aber<br />

auch, dass das nicht mit <strong>den</strong> Beamten geht,<br />

die heute schon in einem Beamtenverhältnis<br />

stehen, das wäre der fin<strong>an</strong>zielle Kollaps<br />

der Rentenversicherung, aber m<strong>an</strong> sollte<br />

darüber nach<strong>den</strong>ken, ob m<strong>an</strong> nicht neue Beamte<br />

in die Rentenversicherung aufnimmt<br />

und d<strong>an</strong>n intelligenterweise damit nicht<br />

eine Beitragssenkung fin<strong>an</strong>ziert, sondern –<br />

wie es derzeit diskutiert wird – einen kapitalgedeckten<br />

Generationenfonds unter dem<br />

Dach der Rentenversicherung aufbaut, in<br />

<strong>den</strong> die zusätzlichen Beiträge eingezahlt<br />

wer<strong>den</strong> und d<strong>an</strong>n zur Auszahlung <strong>an</strong>stehen,<br />

wenn die höchste Dämpfung über <strong>den</strong><br />

Nachhaltigkeitsfaktor erfolgt. Denn wer von<br />

der Dämpfung am meisten belastet wird,<br />

das ist heutige junge Generation. Es wird<br />

natürlich mit entschei<strong>den</strong>d sein, ob das, was<br />

wir heute tun, für sie auch sichtbar wird,<br />

und ob sie aus der Rentenversicherung noch<br />

in dreißig, vierzig oder fünfzig Jahren <strong>an</strong>nähernd<br />

eine vernünftige Rente bekommen<br />

können. Und ein Weg dahin wäre also der,<br />

im Umlagebereich über <strong>den</strong> Nachhaltigkeitsfaktor<br />

zu dämpfen, weitere Beschäftigungsgruppen<br />

in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

aufzunehmen, die dadurch<br />

einbezahlten Beiträge in solch einen Fonds<br />

einzubezahlen, der d<strong>an</strong>n ausbezahlt wird,<br />

wenn der höchste Dämpfungsfaktor einsetzt.<br />

GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />

Zum Schluss noch eine kurze Anmerkung:<br />

Es scheint endlich so weit zu sein,<br />

dass in Deutschl<strong>an</strong>d ein l<strong>an</strong>ge <strong>an</strong>haltender<br />

Anachronismus beseitigt wird, nämlich dass<br />

Angestellte bei der BfA in Berlin versichert<br />

sind und Arbeiter bei <strong>den</strong> L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten.<br />

Es wird in <strong>den</strong> nächsten<br />

Tagen – so die Aussage des dafür zuständigen<br />

Staatssekretärs – <strong>den</strong> ersten Entwurf<br />

eines Gesetzes geben, das die Versicherungszuordnung<br />

aufhebt. Damit wird es zukünftig<br />

nur noch Versicherte bei der deutschen<br />

Rentenversicherung geben. Die BfA<br />

wird als neuer Träger auf Bundesebene<br />

weiterbestehen, die L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten<br />

ebenfalls. Aber ein für uns wichtiger<br />

und entschei<strong>den</strong>der Punkt besteht<br />

darin, dass die Beratung über die Leistungen<br />

der Rentenversicherung g<strong>an</strong>z in die Hände<br />

der L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten gelegt<br />

wer<strong>den</strong> wird. Und da wer<strong>den</strong> wir aus Ba<strong>den</strong>-<br />

Württemberg mit Nachdruck versuchen,<br />

<strong>den</strong> Anspruch der Kun<strong>den</strong>orientierung mit<br />

zu ver<strong>an</strong>kern. Ich bin da auch g<strong>an</strong>z zuversichtlich,<br />

dass das so gelingt.<br />

Ich glaube, die heutige Tagung und<br />

all die Informationen über die Maßnahmen,<br />

die in der Schweiz, in Liechtenstein, in Österreich<br />

gepl<strong>an</strong>t sind, wer<strong>den</strong> uns ein Stück<br />

weiterbringen in der Überprüfung der bei<br />

uns in Deutschl<strong>an</strong>d derzeit diskutierten<br />

Maßnahmen. Überall wird aber wohl eines<br />

deutlich wer<strong>den</strong>: dass der Glaube <strong>an</strong> solche<br />

Systeme, <strong>an</strong> ihre Funktionalität und <strong>den</strong><br />

Schutz, <strong>den</strong> sie vermitteln, sehr stark davon<br />

abhängig ist, ob diese Ansprüche auch erfüllt<br />

wer<strong>den</strong>. Bei aller Reformnotwendigkeit,<br />

die ich ausdrücklich noch mal betonen<br />

möchte, müssen wir immer wieder mit be<strong>den</strong>ken,<br />

dass m<strong>an</strong> die Systeme nicht kaputt<br />

reformieren darf, sondern dass m<strong>an</strong> sie so<br />

reformieren muss, dass sie nachhaltig lebensfähig<br />

wer<strong>den</strong>. Das wird nicht ohne zusätzliche<br />

Belastungen und Einschränkungen<br />

auf bei<strong>den</strong> Seiten, also bei <strong>den</strong> Beiträgen<br />

7


GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />

und bei <strong>den</strong> Leistungen funktionieren. Aber<br />

die Frage, wie m<strong>an</strong> die bei<strong>den</strong> Seiten ausjustiert,<br />

und die Frage, wer alles in welchem<br />

Maße dar<strong>an</strong> beteiligt wird, das ist eine<br />

grundlegende Frage; dar<strong>an</strong> entscheidet sich<br />

meines Erachtens die Glaubwürdigkeit der<br />

8<br />

Reformen, und dar<strong>an</strong> hängt auch der Glaube<br />

<strong>an</strong> die Funktionalität von solchen Systemen.<br />

Ich wünsche der Tagung einen guten Verlauf<br />

und darf Sie alle noch mal herzlich willkommen<br />

heißen.


<strong>Alterssicherung</strong><br />

in der Schweiz<br />

Otto Piller<br />

Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung a. D.<br />

Alterswil


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

Sinn und Zweck der AHV<br />

1. Aufgabe<br />

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im<br />

schweizerischen Sozialversicherungssystem.<br />

Ausgerichtet wer<strong>den</strong> hauptsächlich zwei<br />

Renten: Eine für Pensionierte, die <strong>an</strong>dere für<br />

Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht<br />

einen fin<strong>an</strong>ziell weitgehend unabhängigen<br />

Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente<br />

will verhindern, dass zum Leid,<br />

das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten<br />

mit sich bringt, eine fin<strong>an</strong>zielle Notlage hinzukommt.<br />

Für die beruflich aktive Bevölkerung<br />

wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im<br />

Jahr 1948 die Invali<strong>den</strong>versicherung (IV) geschaffen.<br />

Sie gewährt Leistungen, wenn die<br />

Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Grün<strong>den</strong><br />

stark eingeschränkt oder verunmöglicht<br />

ist und hat die Eingliederung in ein selbstbestimmtes<br />

Berufs- und Sozialleben zum Ziel.<br />

Entstehung<br />

Die Rolle der AHV und IV übernahmen bis ins<br />

19. Jahrhundert Familien<strong>an</strong>gehörige, gemeinnützige<br />

Org<strong>an</strong>isationen und die Kirche.<br />

Sie kümmerten sich um Erwerbsunfähige<br />

und Betagte. D<strong>an</strong>eben gab es eine rudimentäre<br />

und oft restriktive öffentliche Armenfürsorge.<br />

In <strong>den</strong> 1880er Jahren wurde erstmals<br />

die Frage nach einer Eidgenössischen Altersund<br />

Hinterlassenenversicherung laut. Auslöser<br />

war die Massenarmut der Fabrikarbeiterfamilien.<br />

Die ArbeiterInnen mussten mit so<br />

niedrigen Löhnen auskommen, dass sie<br />

weder für Notzeiten noch für das Alter vorsorgen<br />

konnten.<br />

In <strong>den</strong> 30er Jahren wurde das AHV-<br />

Gesetz vom Volk abgelehnt. Von da <strong>an</strong> sprach<br />

der Bund der schweizerischen Stiftung „Für<br />

das Alter“, der heutigen Pro Senectute, einen<br />

jährlichen Beitrag zur „Unterstützung be-<br />

10<br />

dürftiger Greisinnen und Greise“ zu, der aber<br />

höchst beschei<strong>den</strong> war.<br />

Erst 1948, als die Institution AHV ins<br />

Leben gerufen wurde, konnte der Grundsatz<br />

der Vorsorge für das Alter <strong>an</strong> Stelle der Fürsorge<br />

verwirklicht wer<strong>den</strong>.<br />

2. Dreisäulenprinzip<br />

Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bil<strong>den</strong><br />

AHV und IV zusammen die erste bzw. die<br />

staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser<br />

bei<strong>den</strong> Versicherungen sollen <strong>den</strong> Existenzbedarf<br />

sichern. In besonderen Fällen helfen<br />

ausserdem die Ergänzungsleistungen (EL),<br />

<strong>den</strong> nötigen Lebensbedarf zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />

Die erste Säule wird ergänzt durch die<br />

Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />

und Invali<strong>den</strong>vorsorge (BVG). Diese<br />

zwei Säulen sichern mindestens 60 % des zuletzt<br />

bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll<br />

die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung<br />

ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch,<br />

d. h. auch für Selbstständig Erwerbende<br />

und Nichterwerbstätige – z. B. Mütter<br />

oder Väter, die <strong>den</strong> Haushalt führen und Kinder<br />

betreuen. Der zweiten Säule müssen sich<br />

nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

<strong>an</strong>schliessen. Die dritte Säule – die Selbstvorsorge<br />

zur Deckung weiterer Bedürfnisse – ist<br />

freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen<br />

Sparen teilweise steuerlich begünstigt.<br />

Diese drei Pfeiler bil<strong>den</strong> zusammen<br />

das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der<br />

Bundesverfassung ver<strong>an</strong>kert ist. Sie soll <strong>den</strong><br />

individuellen Bedarf im Rentenalter decken.<br />

3. Aufsicht/Durchführung<br />

Der Bundesrat und im speziellen das Bundesamt<br />

für Sozialversicherung beaufsichtigen<br />

die AHV. D<strong>an</strong>eben begutachtet die Eidg.<br />

Kommission für die AHV und IV zu H<strong>an</strong><strong>den</strong><br />

des Bundesrates Fragen der Durchführung<br />

und Weiterentwicklung der Versicherungen.


Durchführungsorg<strong>an</strong>e sind die AHV-<br />

Ausgleichskassen. Ihnen obliegt das Einziehen<br />

der Beiträge und das Auszahlen der Versicherungsleistungen.<br />

Die rund 100 Kassen<br />

wer<strong>den</strong> von Verbän<strong>den</strong>, K<strong>an</strong>tonen sowie vom<br />

Bund getragen. Die Mitwirkung der Arbeitgeber,<br />

insbesondere beim Einzug der Beiträge<br />

der Arbeitnehmer, ist gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Sie sind verpflichtet, von allen ausbezahlten<br />

Löhnen und lohnähnlichen Leistungen<br />

Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und<br />

sie zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag<br />

<strong>an</strong> ihre AHV-Ausgleichskasse zu entrichten.<br />

Die Zentrale AHV-Ausgleichsstelle in<br />

Genf waltet als Verbindungsglied zwischen<br />

<strong>den</strong> Ausgleichskassen; org<strong>an</strong>isatorisch ist sie<br />

Teil der Bundesverwaltung. Sie verbucht die<br />

Beiträge aller Ausgleichskassen und stellt<br />

ihnen die Mittel zur Auszahlung der Renten<br />

zur Verfügung. Sie führt zudem ein zentrales<br />

Versicherten- und Rentenregister sowie die<br />

Buchhaltung des AHV-Ausgleichsfonds. Die<br />

ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

Anlage der Gelder dieses Fonds ist Sache des<br />

Verwaltungsrats des Ausgleichsfonds.<br />

Die Tätigkeit der Ausführungsorg<strong>an</strong>e<br />

der AHV wird von unabhängigen Revisionsstellen<br />

periodisch überprüft.<br />

Operationell wirken bei der AHV aber<br />

noch zahlreiche <strong>an</strong>dere Inst<strong>an</strong>zen mit – wie<br />

etwa die k<strong>an</strong>tonalen Steuerverwaltungen,<br />

die Betreibungsämter und die Zivilst<strong>an</strong>dsämter.<br />

(Weitere Informationen fin<strong>den</strong> Sie unter<br />

http://www.admin.ch/zas)<br />

4. Aussichten<br />

Die gegenwärtige Entwicklung im Bevölkerungsaufbau<br />

bewirkt eine immer grösser<br />

wer<strong>den</strong>de Anzahl von RentnerInnen im Vergleich<br />

zu <strong>den</strong> Erwerbstätigen. Bis ins Jahr<br />

2035 wird dieses Wachstum <strong>an</strong>halten, d<strong>an</strong>ach<br />

ist eine Stabilisierung zu erwarten.<br />

Da die AHV nach dem Umlageverfahren<br />

fin<strong>an</strong>ziert wird, d. h. die Personen im er-<br />

11


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

werbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die<br />

laufen<strong>den</strong> Renten der älteren Generation fin<strong>an</strong>zieren,<br />

gerät das Gleichgewicht zwischen<br />

<strong>den</strong> Erwerbstätigen und der Rentengeneration<br />

ins Schw<strong>an</strong>ken.<br />

Zur rückläufigen Kinderzahl gesellt<br />

sich eine ständige Erhöhung der Lebenserwartung.<br />

Diese ist seit 1950 für Frauen von<br />

rund 70 auf 82 Jahre und für Männer von<br />

rund 66 auf 76 Jahre <strong>an</strong>gestiegen. In Zukunft<br />

wird die Lebenserwartung etwa alle 10 Jahre<br />

um ein Jahr zunehmen.<br />

Nebst der abbröckeln<strong>den</strong> Alterspyramide<br />

hat die ungünstige Wirtschaftslage der<br />

letzten Jahre die Fin<strong>an</strong>zierungsprobleme<br />

noch verschärft. In einer solchen Situation<br />

k<strong>an</strong>n der Bundesrat laut Verfassung die<br />

Mehrwertsteuer um maximal ein Prozent erhöhen.<br />

Diese Massnahme hat der Bundesrat<br />

auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 1999 ergriffen.<br />

Leistungen und<br />

Fin<strong>an</strong>zierung der AHV<br />

1. Leistungen<br />

Anspruch auf Leistungen der AHV haben versicherte<br />

Personen, <strong>den</strong>en während mindestens<br />

einem Jahr Beiträge <strong>an</strong>gerechnet wer<strong>den</strong><br />

können. Die AHV gewährt d<strong>an</strong>eben auch<br />

kollektive Leistungen <strong>an</strong> gemeinnützige private<br />

Institutionen wie Pro Senectute oder<br />

Spitex, die im Bereich der Altershilfe tätig<br />

sind.<br />

Individuelle Leistungen wer<strong>den</strong> folgende<br />

gewährt:<br />

● Altersrenten<br />

Diese stehen Männern ab 65 Jahren zu. Da<br />

das Rentenalter der Frau ab 1.1.2001 heraufgesetzt<br />

wird, können Frauen die Rente bis<br />

12<br />

und mit 2004 mit 63 be<strong>an</strong>spruchen. Ab<br />

2005 erhalten sie sie erst mit 64 Jahren.<br />

● Ehepaarrenten<br />

Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente<br />

erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente.<br />

Die bei<strong>den</strong> Individualrenten sind<br />

allerdings auf 150 % der Maximalrente begrenzt,<br />

d. h. auf monatlich 3165,- CHF.<br />

● Kinderrente<br />

Männer und Frauen haben zusätzlich zu<br />

ihrer Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente<br />

für jedes Kind, das im Falle ihres<br />

Todes eine Waisenrente be<strong>an</strong>spruchen<br />

k<strong>an</strong>n. Die Rente bekommt, wer Kinder bis<br />

18 Jahre (bzw. bis 25 Jahre für in Ausbildung<br />

Stehende) unterhält oder unentgeltlich<br />

Pflegekinder aufnimmt. Beziehen beide Elternteile<br />

eine Altersrente, besteht der Anspruch<br />

auf zwei Kinderrenten. Die bei<strong>den</strong><br />

Renten zusammen dürfen 60 % der maximalen<br />

Altersrente – d. h. monatlich 1266,-<br />

CHF – nicht überschreiten, sonst wer<strong>den</strong><br />

sie gekürzt.<br />

● Waisenrente<br />

Kinder bis 18 Jahre – bzw. 25 Jahre für in Ausbildung<br />

Stehende – deren Vater oder Mutter<br />

gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente.<br />

Sie entspricht 40 % der Altersrente.<br />

Sind Vater und Mutter gestorben,<br />

wer<strong>den</strong> zwei Waisenrenten ausgerichtet,<br />

welche 60 % der Altersrente entsprechen.<br />

● Witwenrente<br />

Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die<br />

bei der Verwitwung Kinder haben. Haben<br />

sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein<br />

und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen<br />

sein. Die Witwenrente entspricht<br />

maximal 80 % der Altersrente. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen haben auch<br />

geschie<strong>den</strong>e Frauen Anspruch auf diese<br />

Rente. K<strong>an</strong>n jem<strong>an</strong>d gleichzeitig zur Witwenrente<br />

eine AHV- oder Invali<strong>den</strong>rente


geltend machen, wird nur die höhere Rente<br />

ausgerichtet.<br />

● Witwerrente<br />

Diese Rente wurde neu mit der 10. AHV-Revision<br />

eingeführt. Verwitwete Männer erhalten<br />

eine solche Leistung, sol<strong>an</strong>ge ihre<br />

Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.<br />

● Hilflosenentschädigung<br />

AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur<br />

Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern<br />

sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos<br />

sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen<br />

wie Anklei<strong>den</strong>, Toilette benützen,<br />

Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter<br />

<strong>an</strong>gewiesen ist. Die Entschädigung wird<br />

unabhängig von Einkommen und Vermögen<br />

gewährt. Die AHV fin<strong>an</strong>ziert auch eine<br />

Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner,<br />

welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung<br />

oder Selbstsorge benötigt wer<strong>den</strong>,<br />

wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische<br />

Massschuhe.<br />

2. Anpassung der Renten<br />

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel<br />

alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung<br />

<strong>an</strong>. Die Renten wer<strong>den</strong> früher <strong>an</strong>geglichen,<br />

wenn die Teuerung innerhalb eines<br />

Jahres mehr als 4 % ausmacht. Die Anpas-<br />

ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

sung erfolgt aufgrund des sogen<strong>an</strong>nten „Mischindexes“,<br />

der dem Durchschnitt von Lohnund<br />

Preisindex entspricht.<br />

Auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2003 die AHV/IV-<br />

Leistungen um 2,4 % erhöht (siehe Tabelle<br />

unten).<br />

3. Neue Rentenberechnung<br />

Mit der 10. AHV-Revision wurde eine neue<br />

Formel zur Berechnung der Renten eingeführt.<br />

Sie trägt wesentlich zur Besserstellung<br />

von wirtschaftlich schwächeren Rentnerinnen<br />

und Rentnern bei. Die Minimal- und Maximalleistungen<br />

bleiben gleich, dagegen<br />

wer<strong>den</strong> sämtliche Renten zwischen dem minimalen<br />

(12.660,- CHF) und maximalen<br />

(75.960,- CHF) massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen<br />

Jahreseinkommen erhöht.<br />

4. Umlageverfahren<br />

Die AHV wird nach dem sogen<strong>an</strong>nten Umlageverfahren<br />

fin<strong>an</strong>ziert. Im Unterschied zur<br />

beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) oder<br />

dem Sparbuch wird bei dieser Fin<strong>an</strong>zierungsart<br />

nicht über Jahre gespart und Kapital <strong>an</strong>gehäuft.<br />

Die AHV gibt in etwa aus, was sie jährlich<br />

einnimmt, d. h. innerhalb der gleichen<br />

Zeitperiode wer<strong>den</strong> die eingenommenen Beiträge<br />

für Leistungen <strong>an</strong> die Rentenberechtig-<br />

Rentenarten Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer<br />

ab 1.1.2003 - CHF/ Monat<br />

Altersrente 1055,- im Minimum 2110,- im Maximum<br />

Zusatzrente 317,- im Minimum 633,- im Maximum<br />

Witwen- oder Witwerrente 844,- im Minimum 1688,- im Maximum<br />

Kinder- bzw. Waisenrente 422,- im Minimum 844,- im Maximum<br />

Hilflosenentschädigung 528,- mittleren 844,- schweren Grades<br />

13


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

ten wieder ausgegeben, also „umgelegt“.<br />

D<strong>an</strong>k diesem Fin<strong>an</strong>zierungssystem können<br />

einmal beschlossene Rentenverbesserungen<br />

sofort verwirklicht wer<strong>den</strong>.<br />

Die Leistungen der AHV wer<strong>den</strong><br />

hauptsächlich mit <strong>den</strong> Beiträgen der Versicherten<br />

und der Arbeitgeber fin<strong>an</strong>ziert. D<strong>an</strong>eben<br />

steuert der Bund einen Anteil von<br />

16,4 % <strong>an</strong> die Ausgaben bei. Dieses Geld<br />

nimmt er aus direkten Bundes- und Mehrwertsteuererträgen<br />

sowie aus <strong>den</strong> Fiskalabgaben<br />

für Tabak, Spirituosen und Spielb<strong>an</strong>ken.<br />

Die K<strong>an</strong>tone decken <strong>den</strong> Restbetrag von<br />

jährlich 3,6 % ab. Seit 2000 fliesst zusätzlich<br />

ein Mehrwertssteuerprozent in die AHV.<br />

Von <strong>den</strong> Versicherten und <strong>den</strong> Arbeitgebern<br />

wur<strong>den</strong> im Jahr 2003 rund 22,4 Milliar<strong>den</strong><br />

CHF in die AHV-Kassen bezahlt. Zusammen<br />

mit <strong>den</strong> Beiträgen von Bund und<br />

K<strong>an</strong>tonen sowie <strong>an</strong>deren Einnahmen konnten<br />

damit Renten in der Höhe von über 29<br />

Milliar<strong>den</strong> CHF fin<strong>an</strong>ziert wer<strong>den</strong>.<br />

Starke Ausgabenschw<strong>an</strong>kungen wer<strong>den</strong><br />

durch <strong>den</strong> Ausgleichsfonds der AHV aufgef<strong>an</strong>gen.<br />

Er dient der Ausgleichs- und Sicherheitsreserve.<br />

Das Gesetz sieht vor, dass<br />

der Fonds eine Jahresausgabe der Versicherung<br />

deckt.<br />

14<br />

Individuelles Konto<br />

Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird<br />

ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse<br />

trägt darauf alle Einkommen,<br />

Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften<br />

ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung<br />

dienen. Der Beitragssatz für die AHV beträgt<br />

8,4 %. Er ist seit 1975 unverändert geblieben.<br />

Die Arbeitgeber ziehen die Hälfte des Beitrages<br />

(4,2 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab<br />

und überweisen ihn zusammen mit ihrem<br />

Anteil (ebenfalls 4,2 %) <strong>an</strong> die Ausgleichskasse.<br />

Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der<br />

Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistung<br />

um zirka 2 %.<br />

Kernpunkte der<br />

10. AHV-Revision<br />

1. Inkrafttreten der 10. AHV-Revision<br />

Die 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHV) trat am 1. J<strong>an</strong>uar 1997<br />

in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem<br />

jene, die neu, d.h. ab J<strong>an</strong>uar 1997, eine AHVoder<br />

IV-Rente beziehen.<br />

2. Erhöhung des Rentenalters der Frau<br />

Das Rentenalter der Frauen wird im Jahr 2001<br />

auf 63 und im Jahr 2005 auf 64 Jahre heraufgesetzt,<br />

d. h.:<br />

● Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1941 kommen<br />

mit 63 Jahren zu ihrer Altersrente.<br />

● Für Frauen der Jahrgänge 1942 und jünger<br />

gilt Rentenalter 64.<br />

3. Splitting statt Ehepaarrenten<br />

Mit der 10. AHV-Revision erhalten die Ehefrau<br />

und der Ehem<strong>an</strong>n neu eine eigene Rente. Sie


wird auf Grund der eigenen Beitragsdauer<br />

und des Einkommens festgelegt und nach<br />

dem so gen<strong>an</strong>nten Splitting-System berechnet.<br />

Die Einkünfte, welche beide Personen<br />

während der gemeinsamen Ehejahre erzielt<br />

haben, wer<strong>den</strong> ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben<br />

wie auch die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.<br />

Die bei<strong>den</strong> Einzelrenten zusammen<br />

sind auf 150 % der maximalen Einzelrente<br />

begrenzt (d. h. ab 1.1.2003 auf 3165,- CHF pro<br />

Monat).<br />

4. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften<br />

Mit der 10. AHV-Revision wur<strong>den</strong> Erziehungsund<br />

Betreuungsgutschriften eingeführt für<br />

die Betreuung von Kindern bis zu 16 Jahren<br />

beziehungsweise von pflegebedürftigen Verw<strong>an</strong>dten,<br />

die mit der betreuen<strong>den</strong> Person im<br />

selben Haushalt leben. Für jedes Jahr, in dem<br />

Versicherte – egal ob verheiratet oder alleinerziehend<br />

– Kinder bis ins Alter von 16 Jahren<br />

betreuen, wird bei der Berechnung der<br />

AHV/IV-Rente zum Erwerbseinkommen ein<br />

zusätzlicher Betrag – die Erziehungsgutschrift<br />

– addiert. Im Moment beträgt die Zulage<br />

37.980,- CHF.<br />

Bei Verheirateten wird die Gutschrift<br />

für die gemeinsame Zeit der Ehedauer halbiert.<br />

Ledige RentnerInnen, die Kinder betreut<br />

haben, erhalten rückwirkend Erziehungsgutschriften.<br />

Wer schwer pflegebedürftige, nahe<br />

Verw<strong>an</strong>dte (Ehegatten, Schwiegereltern, Kinder,<br />

Stiefkinder, etc.) betreut, die im gleichen<br />

Haushalt leben, k<strong>an</strong>n Betreuungsgutschriften<br />

be<strong>an</strong>tragen.<br />

Wie die Erziehungsgutschriften wer<strong>den</strong><br />

diese unabhängig vom Zivilst<strong>an</strong>d entrichtet.<br />

Verheirateten wer<strong>den</strong> die Gutschriften<br />

während der Ehe je zur Hälfte gutgeschrieben.<br />

Die Gutschrift k<strong>an</strong>n nicht rückwirkend<br />

be<strong>an</strong>sprucht wer<strong>den</strong>. Um sie zu erhalten, ist<br />

ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

jährlich eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse<br />

nötig. Eine Kumulation von Erziehungs-<br />

und Betreuungsgutschriften ist nicht<br />

möglich.<br />

5. Rentenvorbezug<br />

Frauen wie Männer können auf Wunsch ihre<br />

Rente vor dem or<strong>den</strong>tlichen Rentenalter beziehen.<br />

Als Gegenleistung müssen sie eine<br />

fortdauernde Rentenkürzung in Kauf nehmen.<br />

Für Frauen der Jahrgänge 1947 und älter<br />

beträgt der Kürzungssatz 3,4 % pro Jahr. Für<br />

Frauen mit 48er Jahrg<strong>an</strong>g und darüber wie<br />

für Männer gilt ein Kürzungssatz von 6,8 %.<br />

Männer können die Altersrente ab dem 63.<br />

Lebensjahr be<strong>an</strong>tragen, Frauen ab dem 62.<br />

5.1 Rentenaufschub<br />

Eine geringfügige Änderung bewirkt die 10.<br />

AHV-Revision bei der Möglichkeit, <strong>den</strong><br />

Rentenbezug hinauszuschieben. Alle Versicherten<br />

können auf <strong>den</strong> Bezug der AHV während<br />

einem bis maximal fünf Jahren verzichten.<br />

Dadurch wird die Rente – auch die<br />

Maximalrente – erhöht. Je länger mit der<br />

Auszahlung gewartet wird, umso mehr steigt<br />

die Rente <strong>an</strong>.<br />

Mit der Revision wurde die Höhe des<br />

Zuschlages geändert. Anfänglich liegt er<br />

unter dem heutigen Wert, in Zukunft wird er<br />

laufend der Lohn- und Preisentwicklung <strong>an</strong>gepasst.<br />

Er beträgt 5,2 % für ein Jahr und<br />

31,5 % für einen Aufschub von fünf Jahren.<br />

6. Witwerrente für Väter<br />

Verwitwete Männer bekommen neu eine<br />

Witwerrente für die Zeit, in der sie Kinder<br />

unter 18 Jahren haben. Wer schon vor dem 1.<br />

J<strong>an</strong>uar 1997 Witwer gewor<strong>den</strong> ist, k<strong>an</strong>n die<br />

Rente im Nachhinein noch be<strong>an</strong>tragen.<br />

Auch für Geschie<strong>den</strong>e wur<strong>den</strong> Verbesserungen<br />

eingeführt. Sie können nach<br />

15


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

dem Tod ihres Ex-Gatten bzw. ihrer Ex-Gattin<br />

eine Witwen- oder Witwerrente be<strong>an</strong>tragen.<br />

7. Beitragspflicht für alle<br />

Neu sind auch nichterwerbstätige Witwen<br />

und nichterwerbstätige Ehefrauen beitragspflichtig.<br />

Die Beiträge der nicht berufstätigen<br />

Anmerkung der Herausgeber:<br />

Abbildung 1<br />

16<br />

Ehefrauen gelten aber als bezahlt, wenn ihr<br />

Ehem<strong>an</strong>n arbeitet und im Minimum <strong>den</strong> doppelten<br />

Mindestbeitrag geleistet hat. Diese<br />

Regelung ist geschlechtsneutral: Der nichtverdienende<br />

Ehem<strong>an</strong>n einer berufstätigen<br />

Frau muss neu ebenfalls keine Beiträge zahlen,<br />

wenn die Frau im Minimum <strong>den</strong> doppelten<br />

Mindestbeitrag leistet.<br />

Der Beitrag zum Schweizer <strong>Alterssicherung</strong>ssystem geht nur am R<strong>an</strong>de auf die betriebliche<br />

Altersvorsorge ein. Hierfür sei auf die folgen<strong>den</strong> Abbildungen verwiesen sowie auf die entsprechen<strong>den</strong><br />

Abschnitte im Text zur liechtensteinischen Pensionssystem von Frau Dr. File, da<br />

sich das dortige System weitgehend mit dem schweizerischen deckt.<br />

Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation


Abbildung 2<br />

Abbildung 3<br />

ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

17


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

Abbildung 4<br />

Abbildung 5<br />

18


Abbildung 6<br />

Abbildung 7<br />

ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

19


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

Abbildung 8<br />

Abbildung 9<br />

20


Abbildung 10<br />

Abbildung 11<br />

ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

21


ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />

Abbildung 12<br />

22


<strong>Alterssicherung</strong><br />

in Österreich<br />

Rom<strong>an</strong> Heinzle<br />

Leitender Angestellter der L<strong>an</strong>desstelle Vorarlberg<br />

der Pensionsversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

Dornbirn


ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

Die Einladung der <strong>EURES</strong>-Partnerschaft<br />

Bo<strong>den</strong>see zu dieser Tagung habe ich gerne<br />

<strong>an</strong>genommen. Mir wurde die Aufgabe übertragen,<br />

ihnen das österreichische Pensionssystem<br />

vorzustellen. Vom DGB habe ich<br />

einen Fragenkatalog erhalten, und <strong>an</strong> H<strong>an</strong>d<br />

von diesen Fragen versuche ich das österreichische<br />

Pensionssystem vorzustellen.<br />

Eing<strong>an</strong>gs möchte ich erwähnen, dass<br />

Österreich von sogen<strong>an</strong>nten Pensionsreformen<br />

geradezu überrollt wird und das Vertrauen<br />

in das „staatliche Pensionssystem“ im<br />

schwin<strong>den</strong> begriffen ist.<br />

Aufbau und Org<strong>an</strong>isation<br />

der Pensionsversicherung<br />

in Österreich<br />

In Österreich ist die Pensionsversicherung<br />

nach berufsständischen Gesichtspunkten<br />

orientiert:<br />

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) regelt die Sozialversicherung<br />

und damit die Pensionsversicherung der unselbstständig<br />

Erwerbstätigen. Das Gewerbliche<br />

Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt<br />

die Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen<br />

und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />

(BSVG) regelt die Sozialversicherung<br />

und damit auch die Pensionsversicherung<br />

der in der l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaft selbstständig<br />

Erwerbstätigen Personen.<br />

● ASVG: Versicherte wer<strong>den</strong> von der Pensionsversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

betreut.<br />

● GSVG: Versicherte wer<strong>den</strong> von der Sozialversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

der gewerblichen<br />

Wirtschaft betreut.<br />

● BSVG: Versicherte wer<strong>den</strong> von der Sozialversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

der Bauern betreut.<br />

Neben diesen Gesetzen existiert in<br />

Österreich auch noch ein Versorgungssystem<br />

für Beamte aus Bund, Bundesländern und<br />

Gemein<strong>den</strong>.<br />

24<br />

Pflichtversicherung<br />

Unabhängig vom Willen jedes einzelnen<br />

ist ein unselbstständig Erwerbstätiger in<br />

der österreichischen Pensionsversicherung<br />

Pflichtversicherter, wenn sein monatliches<br />

Einkommen die sogen<strong>an</strong>nte Geringfügigkeitsgrenze<br />

übersteigt (2004: 316,19 Euro).<br />

Fin<strong>an</strong>zierung<br />

der Pensionsversicherung<br />

in Österreich<br />

In Österreich ist derzeit nur die 1. Säule (gesetzliche<br />

Pensionsversicherung) tatsächlich<br />

gut entwickelt. Die 2. Säule ist erst im Aufbau<br />

begriffen und wird durch das neue Abfertigungsmodell<br />

erst mittelfristig in 10 bis 15 Jahren<br />

eine ernstzunehmende Ergänzung der<br />

gesetzlichen Pensionsversicherung darstellen.<br />

Ein Einstieg in die 2. Säule ist damit gegeben<br />

– die weitere Entwicklung wird m<strong>an</strong> abwarten<br />

müssen.<br />

Die gesetzliche Pensionsversicherung<br />

(1. Säule) wird grundsätzlich durch das Umlageverfahren<br />

fin<strong>an</strong>ziert, wobei die Republik<br />

Österreich mit dem Bundesbeitrag die Ausfallhaftung<br />

der österreichischen Pensionsversicherung<br />

übernimmt.<br />

● Unselbstständig Erwerbstätige:<br />

Die Beiträge der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

wer<strong>den</strong> bei <strong>den</strong> Arbeitnehmern<br />

durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

aufgebracht.<br />

Beitragssatz (ASVG): 22,8 %; davon Arbeitnehmer<br />

10,25 %, Arbeitgeber 12,55 %.<br />

Geringfügigkeitsgrenze 2004 316,19 Euro<br />

monatlich, Höchstbeitragsgrundlage 2004<br />

3450,- Euro monatlich.<br />

● Beitragssätze für selbstständig Erwerbstätige:<br />

Beitragssatz (GSVG): 15 %<br />

Beitragssatz (BSVG): 14,5 %


Probleme beim Umlageverfahren gegenüber<br />

vor 30 Jahren:<br />

● Verbesserung der Leistungen durch die Einführung<br />

von Ersatzzeiten (Kr<strong>an</strong>kengeld, Arbeitslosengeld,<br />

Kindererziehungszeiten usw.)<br />

● Erleichterung bei der Pensions<strong>an</strong>wartschaft<br />

durch die Einführung der ewigen<br />

Anwartschaft<br />

● Einführung von vorzeitigen Alterspensionen<br />

● Beitragserhöhungen waren früher leichter<br />

durchsetzbar ( 1975 16 % / 1982 22,8 %)<br />

● Pensions<strong>an</strong>trittsalter ist drastisch gesunken<br />

● Lebensalter der Pensionsbezieher.<br />

Aufgaben<br />

der Pensionsversicherung<br />

in Österreich<br />

Leistungen bei Eintritt der Versicherungsfälle<br />

des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit,<br />

des Todes<br />

● Alter<br />

Alterspension<br />

Anfallsalter Frauen: 60. Lebensjahr<br />

Anfallsalter Männer: 65. Lebensjahr<br />

Vorzeitige Alterspension bei l<strong>an</strong>ger Versicherungsdauer<br />

(35 Beitragsjahre Pflichtbeiträge<br />

oder 37 1/2 Versicherungsjahre)<br />

Anfallsalter Frauen: 56 1/2 Lebensjahre<br />

Anfallsalter Männer: 61 1/2 Lebensjahre<br />

(Änderung ab Juli 2004)<br />

● Geminderte Arbeitsfähigkeit<br />

Invaliditätspension im Bereich Arbeiter<br />

Berufsunfähigkeitspension bei Angestellten<br />

● Tod<br />

Witwen, Witwer und Waisenpensionen<br />

Bemessungsgrundlage: Nicht – wie in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d der Schweiz oder Liechtenstein<br />

ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

– alle Beiträge, die bezahlt wur<strong>den</strong>, sondern<br />

nur die 15 Beitragsjahre mit <strong>den</strong> höchsten<br />

Beiträgen (Änderung durch die Pensionsreform<br />

2004).<br />

Steigerungsbetrag: derzeit für 12 Versicherungsmonate<br />

2 % Abschläge bei einem<br />

Pensions<strong>an</strong>tritt vor Erreichen des Regelpensionsalters<br />

(60/65). Abschlag für 12 Monate<br />

derzeit 3 % (Änderung durch die Pensionsreform<br />

2004).<br />

Versorgungsniveau: bei Einkommen bis zur<br />

Höchstbeitragsgrundlage bei 45 Versicherungsjahren<br />

ca. 80 %.<br />

Pensions<strong>an</strong>passung: gesetzlich geregelte Berechnungsformel<br />

abhängig von der Lohnentwicklung<br />

des Vorjahres und des Vorvorjahres<br />

(Pensions<strong>an</strong>passung 2003 0,8 %; Pensions<strong>an</strong>passung<br />

2004 1,5 %, max. 10,02 Euro).<br />

Kr<strong>an</strong>kenversicherung der Pensionisten: Derzeit<br />

sind 4,35 % der österreichischen Pension<br />

als Beitrag zur gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />

zu entrichten und wer<strong>den</strong> automatisch<br />

von der österr. Pension in Abzug gebracht.<br />

Mit diesem Beitrag besteht voller Kr<strong>an</strong>kenversicherungsschutz.<br />

Pflegegeld: Für das Pflegegeld (Pflegeversicherung)<br />

ist in Österreich kein extra Beitrag<br />

zu entrichten. Die Fin<strong>an</strong>zierung des Pflegegeldes<br />

erfolgt zur Gänze durch die öffentliche<br />

H<strong>an</strong>d. Pflegegeld in 7 Stufen je nach Pflegebedarf.<br />

Stufe 1: 145,50 Euro, Stufe 7:<br />

1531,50 Euro.<br />

Steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung: Die Beiträge zur<br />

Pensionsversicherung sind steuerfrei. Die<br />

ausbezahlten Pensionen wer<strong>den</strong> wie Einkommen<br />

aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit<br />

beh<strong>an</strong>delt und sind daher voll steuerpflichtig.<br />

25


ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

Pensionsreform 2004<br />

● Abschaffung der Frühpension<br />

● Ausweitung der Bemessungszeit<br />

● Absenkung des Steigerungsbetrages<br />

● Neuregelung der Zu- und Abschläge<br />

● Neue Hacklerregelungen<br />

● Verbesserungen bei <strong>den</strong> Kindererziehungszeiten<br />

● Änderung bei der Pensions<strong>an</strong>passung<br />

Generelle Schutzmaßnahmen: Verlustbegrenzung<br />

durch die Pensionsreform auf<br />

höchstens 10 % der Vergleichspension 2004<br />

(Deckelung)<br />

Abbildung 13<br />

26<br />

Anspruchsschutz: Voraussetzungen für Alterspension<br />

oder vorzeitige Alters-Pension<br />

bei l<strong>an</strong>ger Versicherungsdauer zum<br />

31.12.2003 bereits erfüllt – Anwendung der<br />

„alten“ Rechtslage auch bei Pensions<strong>an</strong>tritt<br />

nach dem 1.1.2004.<br />

Das war im Eilzugstempo die Vorstellung des<br />

österreichischen Pensionssystems. Für weitere<br />

Fragen stehe ich selbstversändlich gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation<br />

ZWANGSVERSICHERUNG<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

■ Risikengemeinschaft<br />

■ Versicherungsträger<br />

■ (Pflicht-)Versicherungsverhältnis<br />

UNABHÄNGIG VOM WILLEN<br />

DER BETEILIGTEN<br />

} §§ ...<br />

vom Gesetzgeber bestimmt


Abbildung 14<br />

Abbildung 15<br />

ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

FINANZIERUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />

ASVG GSVG BSVG<br />

Beiträge der Versicherten<br />

Beiträge der Dienstgeber<br />

–<br />

Beitragszeiten<br />

Beitragszeiten der<br />

Pflichtversicherung<br />

Selbstversicherung<br />

§ 16a ASVG<br />

Weiterversicherung<br />

§ 17 ASVG<br />

Beiträge der Versicherten<br />

–<br />

Aufkommen<br />

aus Gewerbesteuer<br />

B U N D E S B E I T R A G<br />

VERSICHERUNGSZEITEN<br />

Beiträge der Versicherten<br />

–<br />

Aufkommen <strong>an</strong> Abgaben<br />

von l<strong>an</strong>d- u. forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben<br />

Ersatzzeiten<br />

Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung<br />

Selbstversicherung bei<br />

geringfügiger Beschäftigung<br />

§ 19a ASVG<br />

Selbstversicherung für Zeiten der<br />

Pflege eines behinderten Kindes<br />

§ 18a ASVG<br />

27


ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

Abbildung 16<br />

Abbildung 17<br />

28<br />

AUFGABEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />

VERSICHERUNGSFÄLLE<br />

(Pflichtaufgabe)<br />

■ des Alters<br />

■ der gemind. Erwerbsfähigkeit<br />

der dauern<strong>den</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

■ des Todes<br />

Vorsorge zu treffen für<br />

1. REHABILITATION<br />

(Pflichtaufgabe)<br />

2. GESUNDHEITSVORSORGE<br />

(freiwillige Aufgabe)<br />

DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />

(ab 1. Juli 1993)<br />

Versicherungsfälle<br />

des Alters<br />

Alterspension<br />

vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit<br />

vorzeitige Alterspension bei l<strong>an</strong>ger<br />

Versicherungsdauer<br />

Gleitpension


Abbildung 18<br />

Abbildung 19<br />

ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />

Versicherungsfälle<br />

der geminderten<br />

Arbeitsfähigkeit<br />

(nur ASVG)<br />

Versicherungsfälle der<br />

dauern<strong>den</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

(nur GSVG und BSVG)<br />

Versicherungsfall<br />

des Todes<br />

Pensionsversicherung der Arbeiter:<br />

Invaliditätspension<br />

Pensionsversicherung der Angestellten:<br />

Berufsunfähigkeitspension<br />

Knappschaftliche Pensionsversicherung:<br />

– Knappschaftsvollpension<br />

– Knappschaftspension<br />

Erwerbsunfähigkeitspension<br />

DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />

Hinterbliebenenpensionen:<br />

– Witwenpensionen<br />

– Witwerpensionen<br />

– Waisenpensionen<br />

Abfindung:<br />

– Wartezeit nicht erfüllt<br />

– Keine <strong>an</strong>spruchsberechtigten<br />

Hinterbliebenen<br />

29


ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

Abbildung 20<br />

Abbildung 21<br />

30<br />

VON DEN BEITRAGSGRUNDLAGEN<br />

ZUR BEMESSUNGSGRUNDLAGE<br />

Beitragsgrundlage jedes Beitragsjahres + Sonderzahlungen<br />

:<br />

Anzahl der Beitragsmonate des Jahres<br />

�<br />

durchschnittliche monatliche Gesamtbeitragsgrundlage des Jahres<br />

x<br />

Aufwertungsfaktor<br />

x<br />

Beitragsbelastungsfaktor (nur für Jahre ab 1993)<br />

�<br />

aufgewertete monatliche Gesamtbeitragsgrundlage des Jahres<br />

�<br />

Summe der 180 höchsten aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen<br />

:<br />

210<br />

�<br />

Bemessungsgrundlage zum Stichtag<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004


Abbildung 22<br />

Abbildung 23<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

31


ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

Abbildung 24<br />

Abbildung 25<br />

32<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004


Abbildung 26<br />

Abbildung 27<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

33


ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

Abbildung 28<br />

Abbildung 29<br />

34<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004


Abbildung 30<br />

Abbildung 31<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

PENSIONSREFORM 2003/2004<br />

ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />

35


<strong>Alterssicherung</strong><br />

im Fürstentum<br />

Liechtenstein<br />

Dr. Irene File<br />

Amt für Volkswirtschaft Liechtenstein,<br />

Fachbereichsleiterin Sozialversicherung<br />

Vaduz


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Grundsätzliche Struktur<br />

und Aufbau<br />

Liechtenstein hat wie die Schweiz die Alters-,<br />

Hinterlassenen- und Invali<strong>den</strong>versicherung<br />

am sogen<strong>an</strong>nten Drei-Säulen-Konzept orientiert.<br />

Das heisst, das Rentensystem ist auf<br />

drei Säulen aufgebaut. Der soziale Schutz der<br />

Versicherten wird durch das Zusammenwirken<br />

der 3 Säulen <strong>an</strong>gestrebt. In diesem Punkt<br />

unterscheidet sich das liechtensteinische System<br />

wesentlich von <strong>den</strong> Rentensystemen in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d und in Österreich. In diesen Ländern<br />

gibt es kein „Splitting“ im Obligatorium.<br />

Die 1. Säule ist die obligatorische<br />

staatliche Alters-, Invali<strong>den</strong>- und Hinterlassenenvorsorge<br />

(AHV), welche in Liechtenstein<br />

im Jahre 1952 (in Kraft getreten am 1. J<strong>an</strong>uar<br />

1954) eingeführt wurde (staatliche Vorsorge).<br />

Die 2. Säule ist die obligatorische betriebliche<br />

Alters- Invali<strong>den</strong>- und Hinterlassenenvorsorge<br />

(BPV), welche etwas später im Jahre 1987<br />

(in Kraft getreten am 1. J<strong>an</strong>uar 1989) eingeführt<br />

wurde (betriebliche Vorsorge). Die 3.<br />

Säule umfasst die freiwillige Vorsorge eines<br />

je<strong>den</strong> Einzelnen.<br />

1. Säule: Staatliche Sozialversicherung<br />

Die 1. Säule ist die Basisversicherung für die<br />

gesamte Wohnbevölkerung und soll als allgemeine<br />

Volksversicherung das Existenzmi-<br />

38<br />

nimum der gesamten Bevölkerung sichern.<br />

Wesentlich ist hier, dass die gesamte Wohnbevölkerung,<br />

das heisst alle Erwerbstätigen<br />

und alle nichterwerbstätigen Einwohner<br />

(Hausfrauen oder Hausmänner, Stu<strong>den</strong>ten<br />

usw.) Liechtensteins versichert sind. Die<br />

g<strong>an</strong>ze Bevölkerung bildet eine Einheit (z. B.<br />

bei der AHV/IV). Der Aktive bezahlt mit seinem<br />

Beitrag die laufen<strong>den</strong> Renten (Umlageverfahren);<br />

eine neue Generation wird gemäss<br />

Gesetz für seinen Renten<strong>an</strong>spruch<br />

aufkommen müssen. Es erfolgt ein sozialer<br />

Ausgleich: Mindestrenten sollen <strong>den</strong> Existenzbedarf<br />

<strong>an</strong>gemessen decken, Höchstrenten<br />

dürfen einen bestimmten Prozentsatz<br />

(bei der AHV/IV das Doppelte) der Mindestrenten<br />

nicht übersteigen. Die 1. Säule zielt<br />

also darauf ab, das Existenzminimum zu sichern.<br />

Dieses System wird <strong>den</strong> Personen aus<br />

Deutschl<strong>an</strong>d und Österreich bek<strong>an</strong>nt sein, da<br />

es der Struktur nach Ähnlichkeiten mit ihrem<br />

eigenen hat.<br />

2. Säule: Betriebliche Personalvorsorge<br />

Die 2. Säule ist im Gegensatz zur 1. Säule<br />

keine universelle Versicherung für die gesamte<br />

Wohnbevölkerung, sondern für eine<br />

bestimmte Gruppe von Personen, namentlich<br />

<strong>den</strong> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.<br />

Zusammen mit der staatlichen AHV<br />

soll die 2. Säule die Sicherung und Fortführung<br />

des gewohnten und <strong>an</strong>gemessenen Lebensst<strong>an</strong>dards<br />

gewährleisten. Sie ist auf betrieblicher<br />

Ebene org<strong>an</strong>isiert. Diese<br />

betriebliche Personalvorsorge ist allerdings<br />

zum Unterschied von Deutschl<strong>an</strong>d und Österreich<br />

verpflichtend. In der 1. Säule k<strong>an</strong>n<br />

über das Obligatorium hinaus keine Versicherung<br />

erfolgen. In der 2. Säule besteht die<br />

Möglichkeit. Es ist zwischen dem obligatorischen<br />

Teil und dem überobligatorischen Teil<br />

zu unterschei<strong>den</strong>. Das Gesetz über die betriebliche<br />

Personalvorsorge legt die Mindestbestimmungen<br />

fest. Es ist keinesfalls unüb-


lich, dass über das Obligatorium hinaus in die<br />

Vorsorgeeinrichtung einbezahlt wird.<br />

Die Bedeutung der 2. Säule nimmt<br />

ständig zu. Während die Versicherten vor<br />

Jahren noch ihr Auskommen mit der 1. Säule<br />

bestreiten mussten, bildet die 2. Säule heute<br />

einen festen Best<strong>an</strong>dteil der Altersvorsorge.<br />

Je länger in die 2. Säule einbezahlt wird, desto<br />

höher ist das <strong>an</strong>gespart Kapital, dementsprechend<br />

höher sind d<strong>an</strong>n auch die Leistungen<br />

(Renten).<br />

3. Säule: Individuelle Selbstvorsorge<br />

Die individuelle Selbstvorsorge bildet die 3.<br />

Säule im System. Durch freiwillige, private<br />

Vermögensbildung sollen zusätzliche Mittel<br />

für die Alters-, Invali<strong>den</strong>- und Hinterlassenenvorsorge<br />

<strong>an</strong>gesammelt wer<strong>den</strong>. Jeder<br />

sorgt für sich und seine Familie entsprechend<br />

<strong>den</strong> wirtschaftlichen Möglichkeiten (Sparguthaben,<br />

private Lebensversicherung usw.)<br />

selbst vor. Diese Form der Vorsorge ist natürlich<br />

auch in <strong>den</strong> Nachbarländern bek<strong>an</strong>nt.<br />

Dort wird diese 3. Säule im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit dem Rentensystem allerdings beinahe<br />

nie erwähnt, und hier wird nur am R<strong>an</strong>de darauf<br />

eingeg<strong>an</strong>gen.<br />

Org<strong>an</strong>isation<br />

1. Säule<br />

Die Durchführung der 1. Säule erfolgt durch<br />

eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt.<br />

Genau genommen bestehen 3 selbstständige<br />

öffentlich-rechtliche Anstalten Liechtensteinische<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHV), Liechtensteinische Invali<strong>den</strong>versicherung<br />

(IV), Liechtensteinische<br />

Familienausgleichskasse (FAK)), die nicht zur<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Staatsverwaltung im engeren Sinn gehören,<br />

aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.<br />

Die AHV-IV-FAK-Anstalten stehen unter<br />

staatlicher Aufsicht, die durch das Parlament<br />

und durch die Regierung wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

2. Säule<br />

Im Bereich der 2. Säule gibt es keinen einzelnen<br />

Träger wie bei der 1. Säule, der für die<br />

Durchführung allein zuständig ist. Hier ist<br />

jeder einzelne Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />

für seine Arbeitnehmer die betriebliche<br />

Personalvorsorge zu verwirklichen.<br />

Der Rechtsträger der Vorsorge k<strong>an</strong>n<br />

nur eine vom Arbeitgeber juristisch unabhängige<br />

Einrichtung mit Sitz in Liechtenstein<br />

sein. Das k<strong>an</strong>n eine Stiftung, eine Genossenschaft<br />

oder eine Sammelinstitution (z. B.<br />

Sozialfonds für das Gewerbe) oder Sammelstiftungen<br />

konzessionierter Versicherungsgesellschaften<br />

sein. Der Staat und einige<br />

grössere Betriebe haben eigene Pensionskassen,<br />

kleinere Unternehmen können sich einer<br />

Sammelstiftung <strong>an</strong>schliessen.<br />

Hat ein Arbeitgeber höchstens 3 Arbeitnehmer<br />

zu versichern, k<strong>an</strong>n dieser sich<br />

darauf beschränken, für je<strong>den</strong> einzelnen Arbeitnehmer<br />

einen Versicherungsvertrag bei<br />

einer Lebensversicherungsgesellschaft mit<br />

<strong>den</strong> gesetzlichen Leistungen abzuschliessen.<br />

Hat der Arbeitgeber eine Betriebsstätte<br />

im Liechtenstein und im benachbarten<br />

Ausl<strong>an</strong>d, so ist als Sitz der Vorsorgeinrichtung<br />

der Sitz der ausländischen Betriebsstätte<br />

zulässig. Der Arbeitgeber haftet jedoch<br />

dafür, dass die Vorsorgeinrichtung die gesetzlichen<br />

Bestimmungen des liechtensteinischen<br />

BPVG einhält.<br />

Der Rechtsträger ist oft nicht i<strong>den</strong>tisch<br />

mit dem Risikoträger. I<strong>den</strong>tisch k<strong>an</strong>n<br />

dieser nur d<strong>an</strong>n sein, wenn der Vorsorgeeinrichtung<br />

mindestens 100 Beiträge entrichtende<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

39


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

<strong>an</strong>gehören. Ansonsten muss die Vorsorgeeinrichtung<br />

sich bei einer dafür konzessionierten<br />

Versicherungsgesellschaft rückversichern.<br />

Die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen<br />

stehen wie die AHV-IV-FAK-Anstalten unter<br />

staatlicher Aufsicht. Im Unterschied zur 1.<br />

Säule wird diese Aufsicht nicht durch die Regierung<br />

und durch das Parlament ausgeübt,<br />

sondern durch das Amt für Volkswirtschaft<br />

(Amtsstelle der L<strong>an</strong>desverwaltung). Die Regierung<br />

ist aber die Aufsichtsbehörde.<br />

Geltungsbereich –<br />

Versicherungspflicht –<br />

erfasster Personenkreis<br />

1. Säule<br />

Die 1. Säule ist eine Grundversicherung, die<br />

alle Erwerbstätigen (Selbstständige und Unselbstständige)<br />

und alle nichterwerbstätigen<br />

Einwohner in Liechtenstein (Hausfrauen,<br />

Hausmänner, Stu<strong>den</strong>ten usw.) versichert.<br />

Eine Versicherungslücke durch Reduktion<br />

der Erwerbstätigkeit oder durch Aufgabe<br />

der Erwerbstätigkeit k<strong>an</strong>n somit nicht entstehen.<br />

Die gesamte Bevölkerung Liechtensteins<br />

ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von<br />

Alter, Invalidität und Tod geschützt.<br />

Als Ergänzung muss gesagt wer<strong>den</strong>,<br />

dass Liechtenstein im Bereich der Invali<strong>den</strong>versicherung<br />

nicht unterscheidet zwischen<br />

Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit,<br />

sondern eine allgemeine Absicherung gegen<br />

die invaliditätsbedingten Einbussen auf dem<br />

allgemeinen Arbeitsmarkt kennt. Es wird also<br />

nicht auf die Erwerbsfähigkeit abgestellt,<br />

sondern auf die invaliditätsbedingten Einschränkungen<br />

im Aufgabenbereich der be-<br />

40<br />

troffenen Person (bei Hausfrau bzw. Hausm<strong>an</strong>n<br />

die Einschränkung im Haushalt).<br />

2. Säule<br />

Die 2. Säule bezweckt zusammen mit der 1.<br />

Säule die Mindestleistungen für eine Fortführung<br />

der gewohnten Lebenshaltung im Vorsorgefall<br />

(Alter, Invalidität, Tod). Im Unterschied<br />

zur 1. Säule sind daher nur bestimmte<br />

Personengruppen versichert, das sind Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer. Selbstständig<br />

erwerbstätige Personen können sich freiwillig<br />

der für ihre Arbeitnehmer bestehen<strong>den</strong><br />

Vorsorgeinrichtung <strong>an</strong>schliessen.<br />

Versichert wer<strong>den</strong> müssen Abeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer, die AHV-pflichtig<br />

sind und die folgen<strong>den</strong> Voraussetzungen<br />

erfüllen (siehe Abbildung 34, Seite 53):<br />

● Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung<br />

gegen Invalidität;<br />

● Vollendung des 17. Altersjahres und Sorgeoder<br />

Unterhaltspflichten für Ehegatten, für<br />

Kinder oder gegenüber dem getrennt leben<strong>den</strong><br />

Ehegatten für die Versicherung für<br />

<strong>den</strong> Todesfall;<br />

● Vollendung des 23. Altersjahres für Altersleistungen,<br />

sofern das Arbeitsverhältnis<br />

unbefristet oder auf mehr als neun Monate<br />

befristet ist (damit entfällt die Altersvorsorge<br />

für Saisonarbeiter).<br />

Die Vollversicherung, die neben dem<br />

Risiko Tod und Invalidität auch das wirtschaftliche<br />

Risiko des Alters abdeckt, beginnt<br />

erst ab dem vollendeten 23. Altersjahr.<br />

Nicht beitragspflichtig sind (vgl. Art. 3<br />

Abs. 3 BPVG):<br />

● Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach<br />

dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

nicht beitragspflichtig<br />

ist;<br />

● Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche<br />

Erwerbstätigkeit obligatorisch<br />

versichert sind oder im Hauptberuf eine<br />

selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;


● Arbeitnehmer von juristischen Personen,<br />

die dar<strong>an</strong> massgebend beteiligt sind und<br />

Arbeitgeberfunktionen ausüben;<br />

● Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei<br />

Dritteln invalid sind;<br />

● die Familienmitglieder des Arbeitgebers,<br />

die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen<br />

Barlohn beziehen oder deren Barlohn<br />

<strong>den</strong> Jahresbeitrag der maximalen einfachen<br />

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(also weniger als<br />

25.320,- CHF pro Jahr) nicht erreicht;<br />

● Arbeitnehmer, die nicht dauernd in Liechtenstein<br />

tätig sind und für die im Ausl<strong>an</strong>d<br />

ein genügender Versicherungsschutz besteht<br />

(Doppelbelastung bei gleichzeitigem<br />

Versicherungsschutz im Ausl<strong>an</strong>d).<br />

Zu versichern ist der AHV-pflichtige<br />

Jahreslohn nach Abzug eines Freibetrages.<br />

Die Versicherungspflicht setzt ein bei einem<br />

Jahreslohn, der wenigstens <strong>den</strong> Jahresbetrag<br />

der maximalen einfachen Altersrente der<br />

AHV erreicht. Nach oben k<strong>an</strong>n der massgebende<br />

Jahreslohn durch das Reglement der<br />

Vorsorgeeinrichtung begrenzt wer<strong>den</strong>,<br />

wobei diese Grenze nicht niedriger sein darf<br />

als der dreifache Jahresbetrag der maximalen<br />

einfachen Altersrente der AHV. Der Freibetrag,<br />

der vom massgeben<strong>den</strong> Jahreslohn<br />

abgezogen wird, entspricht dem Jahresbetrag<br />

der minimalen einfachen Altersrente der<br />

AHV. Der Freibetrag wird in Abzug gebracht,<br />

um eine Doppelversicherung im Rahmen der<br />

1. und 2. Säule zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Derzeit (seit 1.1.2003) liegt die Versicherungsuntergrenze<br />

bei einem Jahreslohn<br />

von 25.320,- CHF, die allfällige Obergrenze bei<br />

75.960,- CHF; der Abzug beträgt derzeit<br />

12.660,- CHF. In <strong>den</strong> Abbildungen 35 und 36<br />

auf der Seite 54 sind die entsprechen<strong>den</strong><br />

<strong>Grenzen</strong> grafisch bzw. in Tabellenform aufgeführt.<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Leistungen<br />

1. Säule<br />

Solidaritätsprinzip in der 1. Säule<br />

(Grundversicherung):<br />

Die 1. Säule der liechtensteinischen Alters-,<br />

Hinterlassenen- und Invali<strong>den</strong>vorsorge ist<br />

sehr stark vom Solidaritätsprinzip geprägt.<br />

Bei lückenloser Versicherungsdauer beträgt<br />

die Höchstrente lediglich das Doppelte der<br />

Mindestrente (2.110,- CHF im Vergleich zu<br />

1.055,- CHF monatlich, 13 mal jährlich ausbezahlt).<br />

Wenn also bspw. eine ledige Person<br />

während der gesamten Dauer ihrer Versicherungskarriere<br />

jeweils nur <strong>den</strong> Mindestbeitrag<br />

von derzeit 340,20 CHF pro Jahr entrichtet<br />

hat, so wird dadurch ein Renten<strong>an</strong>spruch in<br />

Höhe von 13.715,- CHF jährlich erworben.<br />

Hinzu kommt, dass in der 1. Säule keine obere<br />

Beitragsbemessungsgrenze besteht. Wer<br />

also zum Beispiel 1.000.000,- CHF pro Jahr<br />

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt,<br />

entrichtet für dieses Jahr 76.000,- CHF <strong>an</strong><br />

Beiträgen <strong>an</strong> die AHV-IV-FAK-Anstalten. Dennoch<br />

beträgt trotz dieser hohen Beitragsleistung<br />

die daraus resultierende Höchstrente<br />

max. CHF 26.130,- CHF jährlich. Diese nicht<br />

mehr rentenbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Beiträge (sog. Solidaritätsbeiträge)<br />

bil<strong>den</strong> ein entschei<strong>den</strong>des Element<br />

bei der 1. Säule der liechtensteinischen<br />

Altersvorsorge.<br />

Die Familiensituation einer Rentnerin<br />

bzw. eines Rentners wird bei der Rentenhöhe<br />

ebenfalls berücksichtigt. Für Kinder unter 18<br />

(bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum Ende<br />

der Ausbildung, längstens jedoch bis zum<br />

vollendeten 25. Altersjahr) wer<strong>den</strong> Kinderrenten<br />

ausgerichtet (in Höhe von 40 % der<br />

Stammrente, pro Kind). Zudem wer<strong>den</strong> bei<br />

der Rentenberechnung eben auch Erziehungsgutschriften<br />

berücksichtigt. Auch hier<br />

spielt der Ged<strong>an</strong>ke der Solidarität entschei<strong>den</strong>d<br />

mit.<br />

41


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Im Weiteren können auch das System<br />

des sogen<strong>an</strong>nten Splitting (siehe Tabelle auf<br />

Seite 45) und die Rentenformel (siehe Tabelle<br />

auf Seite 44) als Aspekte der Solidarität bzw.<br />

als Berücksichtigung der Familiensituation<br />

betrachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Rentenarten in der 1. Säule<br />

(Grundversicherung):<br />

Nachstehend sind aus dem Leistungssektor<br />

nur die Rentenleistungen ausgeführt; d<strong>an</strong>eben<br />

bestehen auch weitere Leistungsarten,<br />

wie bspw. Hilfsmittel (Hörgeräte, orthopädische<br />

Schuhe, Rollstühle etc., berufliche Massnahmen,<br />

medizinische Massnahmen etc.).<br />

● Altersrente<br />

● Zusatzrente (für eine über 55 Jahre alte<br />

Ehefrau, Jahrg<strong>an</strong>g 1954 oder älter) zur Altersrente<br />

des Ehem<strong>an</strong>nes (gilt nur für die<br />

Überg<strong>an</strong>gsgeneration der Männer des<br />

Jahrg<strong>an</strong>gs 1944 und älter) in Höhe von<br />

10–35 % der Stammrente (abhängig vom<br />

Geburtsjahr des Ehem<strong>an</strong>nes);<br />

● Kinderrente zur Altersrente (40 % der<br />

Stammrente; 50 % der Stammrente bei Ablösung<br />

einer Invali<strong>den</strong>rente durch eine Altersrente);<br />

grundsätzlich für Kinder unter<br />

18 Jahren; bei Kindern in Ausbildung bis<br />

zum Abschluss der Ausbildung, längstens<br />

jedoch bis zum 25. Altersjahr;<br />

● Witwenrente, Witwerrente (80 % der hypothetischen<br />

auf <strong>den</strong> Todestag berechneten<br />

Altersrente der verstorbenen Person);<br />

Anspruch haben auch geschie<strong>den</strong>e Personen<br />

beim Tod des ehemaligen Ehegatten<br />

(maximal jedoch bis zur Höhe der entfallen<strong>den</strong><br />

Unterhaltsbeiträge, die der verstorbene<br />

ehemalige Ehegatte zu leisten hatte);<br />

● Waisenrente (40 % der hypothetischen auf<br />

<strong>den</strong> Todestag berechneten Altersrente der<br />

verstorbenen Person);<br />

● Invali<strong>den</strong>rente (abhängig vom Invaliditätsgrad:<br />

g<strong>an</strong>ze Renten ab Invalidität von<br />

66 2/3 %, halbe Renten ab Invalidität von<br />

50 %, Viertelsrenten ab Invalidität von 40 %);<br />

42<br />

● Kinderrente zur Invali<strong>den</strong>rente (50 % der<br />

Stammrente pro Kind); grundsätzlich für<br />

Kinder unter 18 Jahren; bei Kindern in<br />

Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung,<br />

längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.<br />

Rentenalter in der 1. Säule:<br />

Es ist zu unterschei<strong>den</strong> zwischen dem or<strong>den</strong>tlichen<br />

Rentenalter und dem flexiblen<br />

Rentenalter.<br />

Das or<strong>den</strong>tliche Rentenalter für Frauen:<br />

Jahrgänge or<strong>den</strong>tliches Rentenalter<br />

1935 bis 1940 62<br />

1941 bis 1945 63<br />

1946 und jünger 64<br />

Das or<strong>den</strong>tliche Rentenalter für Männer:<br />

Jahrgänge or<strong>den</strong>tliches Rentenalter<br />

1935 und älter 65<br />

1936 und jünger 64<br />

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters<br />

können jedoch Frauen und Männer die Altersrente<br />

unabhängig von ihrem Ehegatten<br />

ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen<br />

oder<br />

um 1 bis 6 Jahre aufschieben.<br />

Der Rentenvorbezug ist ab jedem<br />

Monat möglich (rückwirkende Geltendmachung<br />

des Rentenvorbezugs ist jedoch ausgeschlossen).<br />

Ebenso ist es möglich, vorerst<br />

nur eine halbe Altersrente vorzubeziehen<br />

und später <strong>den</strong> zweiten Teil abzurufen vorzubeziehen<br />

(bei besonderen Konstellationen,<br />

bspw. bei gleichzeitigem Bezug einer Invali<strong>den</strong>rente,<br />

ist es auch möglich, einen <strong>an</strong>deren<br />

Teil einer Altersrente vorzubeziehen).


Eine vorbezogene Rente wird während<br />

der gesamten Lebensdauer (also auch<br />

nach Erreichen des or<strong>den</strong>tlichen Rentenalters)<br />

gekürzt. Die Kürzungssätze liegen zwischen<br />

0,25 % bei Vorbezug um einen Monat<br />

und 16,5 % bei Vorbezug um 4 Jahre. Die<br />

wichtigsten Kürzungssätze:<br />

Vorbezug Kürzung<br />

1 Jahr 3,0 %<br />

2 Jahre 7,0 %<br />

3 Jahre 11,5 %<br />

4 Jahre 16,5 %<br />

Der Aufschub des Rentenbezug führt<br />

zu einer dauern<strong>den</strong> Erhöhung der Rente; der<br />

Zuschlag beträgt je nach Dauer des Aufschubs<br />

5,22 % bis 40,71 %.<br />

Sowohl beim Rentenvorbezug als<br />

auch beim Rentenaufschub (sowie beim<br />

Bezug der Rente mit or<strong>den</strong>tlichem Rentenalter)<br />

ist der Rentenbetrag völlig unabhängig<br />

davon, ob jem<strong>an</strong>d weiterhin eine Erwerbstätigkeit<br />

ausübt oder <strong>an</strong>dere Einkünfte hat.<br />

Zum faktischen Rücktrittsalter existieren<br />

keine aussagekräftigen Erhebungen<br />

(es lässt sich natürlich die Zahl der Vorbezugsrentner<br />

erheben, aber <strong>an</strong>dere Faktoren<br />

wie Arbeitslosigkeit usw. sind dabei nicht berücksichtigt).<br />

M<strong>an</strong> muss sich hier vor Augen<br />

halten, dass es bis 1997 keine Möglichkeit des<br />

Rentenvorbezugs gab. Es gab nur das or<strong>den</strong>tliche<br />

Rentenalter 65 für Männer und 62 für<br />

Frauen (zwar best<strong>an</strong>d die Möglichkeit des<br />

Rentenaufschubs; diese wurde jedoch faktisch<br />

nicht benutzt). Erst 1997 wurde in der 1.<br />

Säule die Möglichkeit des Rentenvorbezugs<br />

eingeführt, und zwar um maximal 2 Jahre bei<br />

versicherungsmathematischer Rentenkürzung.<br />

Ab 1997 machten schon recht viele Personen<br />

vom Rentenvorbezug Gebrauch. Als<br />

2001 der Rentenvorbezug massiv verbessert<br />

wurde (Vorbezug ab Alter 60, stark gemilderte<br />

Kürzungssätze, Vorbezug ab jedem Monat<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

möglich) stieg die Zahl der Vorbezugsrentner<br />

massiv <strong>an</strong>. Im Rahmen der nächsten versicherungsmathematischen<br />

Bil<strong>an</strong>z wird dieser<br />

Trend und dessen Auswirkungen näher beleuchtet<br />

wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Rentenberechnung und Renten<strong>an</strong>passung<br />

in der 1. Säule (Grundversicherung):<br />

Die Höhe der Rente berechnet sich nach zwei<br />

Faktoren (stark vereinfacht ausgedrückt).<br />

1. nach der Beitragsdauer (zur Bestimmung<br />

der Rentenskala) und<br />

2. nach dem sog. „massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen<br />

Jahreseinkommen“ (zur Bestimmung<br />

der Rentenhöhe innerhalb der<br />

<strong>an</strong>wendbaren Rentenskala).<br />

Bei einer etwas detaillierteren Betrachtung<br />

muss erwähnt wer<strong>den</strong>, dass die<br />

Rente sich aus zwei Teilen zusammensetzt:<br />

einem festen Rententeil (ein Bruchteil des regelmässig<br />

<strong>an</strong> die Teuerung <strong>an</strong>gepassten Eckwertes<br />

„Mindestrente“) und einem variablen<br />

Rententeil (ein Bruchteil des massgeben<strong>den</strong><br />

durchschnittlichen Jahreseinkommens).<br />

Somit ist also nicht nur die 1. Säule selbst als<br />

Grundversicherung konzipiert, sogar innerhalb<br />

der 1. Säule wird bei Rentenformel zwischen<br />

einem festen Basisteil (fester Rententeil)<br />

und eine individuellen Teil (variabler<br />

Rententeil) unterschie<strong>den</strong>. Ausserdem ist die<br />

Rentenformel nicht linear sondern so ausgestaltet,<br />

dass sich das „massgebende durchschnittliche<br />

Jahreseinkommen“ bei tieferen<br />

Einkommen stärker und bei höheren Einkommen<br />

schwächer auswirkt. So findet selbst<br />

noch bei der Rentenformel einen deutlichen<br />

Aspekt der Solidarität und auch (innerhalb<br />

der Grundversicherung selbst) eine Aufteilung<br />

in Basisversicherung und individuelle<br />

Komponente.<br />

Wenn m<strong>an</strong> diese o. e. komplizierten<br />

Aspekte im Weiteren nun (der Einfachheit<br />

halber) wieder ausser Acht lässt, so ist die<br />

Unterscheidung zwischen Vollrenten und<br />

Teilrenten zu erläutern. Die Renten gel<strong>an</strong>gen<br />

43


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

nämlich als Vollrenten oder als Teilrenten zur<br />

Ausrichtung; entschei<strong>den</strong>d ist dabei die Beitragsdauer.<br />

Bei vollständiger Beitragsdauer<br />

besteht Anspruch auf Vollrente (Rentenskala<br />

43; wenn also zwischen dem 20. Altersjahr<br />

und dem Versicherungsfall lückenlos Beiträge<br />

entrichtet wur<strong>den</strong>; die Jahre von 1954 bis<br />

1996, während welcher nichterwerbstätige<br />

Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von<br />

der Beitragspflicht befreit waren – z. B.<br />

„Hausfrauen“ – gelten als Beitragsjahre). Bei<br />

unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch<br />

auf eine Teilrente (Rentenskala 1 bis<br />

Rentenskala 42).<br />

Die Beitragsdauer bestimmt also die<br />

<strong>an</strong>wendbare Rentenskala; innerhalb der Rentenskala<br />

variiert der Rentenbetrag zwischen<br />

dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und<br />

dem Mindestbetrag für diese Rentenskala,<br />

abhängig vom massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen<br />

Jahreseinkommen der versicherten<br />

Person.<br />

Die B<strong>an</strong>dbreiten der Vollrentenskala<br />

43 und einzelner Teilrentenskalen (RS 40, RS<br />

30, RS 20 und RS 10) sind nachstehend am<br />

Beispiel der Altersrente zur Ver<strong>an</strong>schaulichung<br />

tabellarisch dargestellt (Höchst- und<br />

Mindestbeträge der monatlichen Renten;<br />

St<strong>an</strong>d 2003, Beträge in CHF; diese Renten<br />

wer<strong>den</strong> 13 mal jährlich ausbezahlt, sog.<br />

„Weihnachtsgeld“):<br />

44<br />

Bei der Ermittlung des massgeben<strong>den</strong><br />

durchschnittlichen Jahreseinkommens wer<strong>den</strong><br />

neben dem tatsächlich erzielten Einkommen<br />

(auf dem Beiträge entrichtet wur<strong>den</strong>)<br />

und <strong>den</strong> Beiträgen, die als nichterwerbstätige<br />

Person geleistet wur<strong>den</strong>, auch fiktive Einkommen<br />

berücksichtigt (Erziehungsgutschriften<br />

für Personen, welche die elterliche<br />

Gewalt für Kinder unter 16 Jahren gehabt<br />

haben; Betreuungsgutschriften für Personen,<br />

welche ab 1997 die Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger<br />

Personen übernommen<br />

haben). Zu beachten ist v.a. auch, dass bei der<br />

Rentenberechnung nicht etwa nur die Einkommen<br />

der letzten Jahre vor der Pensionierung<br />

massgebend sind, sondern vielmehr die<br />

gesamte Versicherungskarriere.<br />

Zur Berechnung der Rente verheirateter,<br />

geschie<strong>den</strong>er oder verwitweter Personen<br />

wer<strong>den</strong> die Berechnungsgrundlagen des<br />

massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen Jahreseinkommens<br />

für die Kalenderjahre der gemeinsamen<br />

Ehe zwischen <strong>den</strong> Ehegatten aufgeteilt<br />

und jedem Ehegatten zur Hälfte<br />

<strong>an</strong>gerechnet (sog. „Splitting“). Die Beitragsdauer<br />

eines je<strong>den</strong> Ehegatten bleibt durch dieses<br />

Splitting jedoch unberührt.<br />

Es gibt noch verschie<strong>den</strong>e <strong>an</strong>dere Faktoren,<br />

welche die Rentenberechung beinflussen<br />

können (sog. Karrierezuschlag bei Invalidität<br />

oder Tod vor dem 45. Altersjahr, sog.<br />

Verwitwetenzuschlag bei verwitweten Alters-<br />

und Invali<strong>den</strong>rentnerinnen bzw. Altersund<br />

Invali<strong>den</strong>rentnern, sog. Überg<strong>an</strong>gsgutschriften<br />

etc.). Eine ausführliche Darstellung<br />

würde hier zu weit führen.<br />

Die Rente wird monatlich ausgerichtet.<br />

Im Dezember eines je<strong>den</strong> Jahres wird ein<br />

zusätzliches Weihnachtsgeld in Höhe einer<br />

vollen Rente ausgerichtet. Das Jahresbetreffnis<br />

umfasst also 13 Monatsbetreffnisse.<br />

Die konjunkturell bedingte Anpassung<br />

der Renten erfolgt nach einem gesetzlichen<br />

Automatismus. Massgebend ist dabei<br />

der Mittelwert zwischen dem Lohnindex und


Das Prinzip des Splitting tabellarisch dargestellt:<br />

dem Konsumentenpreisindex. In der Regel<br />

erfolgt die Anpassung alle zwei Jahre; eine<br />

frühere Anpassung ist möglich, wenn der<br />

Konsumentenpreisindex innerhalb eines Jahres<br />

um mehr als 4 % gestiegen ist (wenn der<br />

Anstieg innert eines Jahres mehr als 5 %<br />

beträgt, ist auch eine sofortige, einmalige<br />

Teuerungszulage möglich); eine spätere Anpassung<br />

ist möglich, wenn der Konsumentenpreisindex<br />

innert zwei Jahren um weniger<br />

als 5 % gestiegen ist.<br />

2. Säule<br />

Die betriebliche Personalvorsorge (BPV) deckt<br />

Alters- und Risikoleistungen ab. Die BPV umfasst<br />

also die Vorsorge für das Alter, für <strong>den</strong><br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Invaliditäts- und für <strong>den</strong> Todesfall. Die Leistungen<br />

wer<strong>den</strong> in der Regel als Renten ausgerichtet,<br />

es k<strong>an</strong>n auch eine Kapitalabfindung<br />

möglich sein. Abbildung 39 auf der<br />

Seite 56 gibt eine Übersicht zu <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Leistungsarten der BPV.<br />

Das Ausmass der Leistungen hängt ab<br />

von <strong>den</strong> eigenen Leistungen von Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber, also von der Beitragshöhe,<br />

Beitragsdauer bzw. vom versicherten<br />

Einkommen (<strong>an</strong>rechenbarer Lohn).<br />

Die Altersleistung ist von der Beitragsseite<br />

her definiert, d.h. es wird die Rücklage<br />

eines bestimmten Beitragsteiles für die<br />

Äufnung des Alterskapitals vorgesehen; die<br />

Höhe der Altersrente hängt vom individuell<br />

<strong>an</strong>gesammelten Alterskapital ab.<br />

Dagegen sind die Risikoleistungen von<br />

der Leistungsseite her, nämlich als Mindestprozentsatz<br />

des <strong>an</strong>rechenbaren Lohnes, definiert.<br />

Dazu sei auf Abbildung 40, S. 56 verwiesen.<br />

Steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung der Leistungen<br />

aus 1., 2. und 3. Säule:<br />

Die Renten aus der 1. Säule sind steuerpflichtig;<br />

es besteht allerdings ein sehr hoher Freibetrag<br />

von 70 % (d. h. nur 30 % der Rente<br />

zählt zum steuerbaren Erwerbsersatz).<br />

Die Renten der 2. Säule und aus Risikoversicherungen<br />

der 3. Säule (bei Tod oder<br />

für bleibende körperliche oder gesundheitliche<br />

Nachteile) sind erwerbssteuerpflichtig;<br />

der Freibetrag hängt vom Grad der Fin<strong>an</strong>zierung<br />

durch die versicherte Person ab und beträgt<br />

20 % bis maximal 40 %. Die Kapitalleistungen<br />

aus der 2. Säule wer<strong>den</strong> zum<br />

Rentensatz gesondert besteuert, d. h. ohne<br />

Berücksichtigung des übrigen Vermögens<br />

und Erwerbs des Leistungsempfängers.<br />

Renten- und Kapitalleistungen aus<br />

rückkaufsfähigen Lebensversicherungen der<br />

3. Säule sind hingegen erwerbssteuerfrei, unabhängig<br />

davon, ob sie durch Einmalprämie<br />

oder durch periodische Prämien fin<strong>an</strong>ziert<br />

wur<strong>den</strong>. Das in der rückkaufsfähigen Lebens-<br />

45


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

versicherung <strong>an</strong>gesparte Kapital unterliegt<br />

während der Laufzeit der Versicherung der<br />

Vermögenssteuer und ist in der Steuererklärung<br />

entsprechend <strong>an</strong>zugeben. Kapitalleistungen<br />

aus einer Risikoversicherung der 3.<br />

Säule (bei Tod oder für bleibende körperliche<br />

oder gesundheitliche Nachteile) wer<strong>den</strong> wie<br />

Kapitalleistungen aus der 2. Säule besteuert,<br />

zum Rentensatz mit gesonderter Progressionsermittlung.<br />

Fin<strong>an</strong>zierung<br />

1. Säule<br />

Bei der Fin<strong>an</strong>zierung der 1. Säule ist zwischen<br />

der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)<br />

und der IV zu unterschei<strong>den</strong>.<br />

Die Fin<strong>an</strong>zierung der AHV erfolgt<br />

durch:<br />

● Beiträge der Versicherten (Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer, Selbstständig<br />

Erwerbende, Nichterwerbstätige, Arbeitnehmer<br />

ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber),<br />

● Beiträge der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber,<br />

● einen Beitrag des Staates;<br />

● Vermögenserträgnisse des Fonds.<br />

Es h<strong>an</strong>delt sich de lege um ein umlagenfin<strong>an</strong>ziertes<br />

System. Für die 1. Säule (AHV)<br />

ist allerdings gesetzlich vorgesehen, dass der<br />

Rentenfonds mindestens das 5-fache einer<br />

Jahresausgabe betragen muss. Faktisch beträgt<br />

der Rentenfonds seit 1981 mehr als das<br />

10-fache einer Jahresausgabe. Somit h<strong>an</strong>delt<br />

es sich in der Praxis wenigstens zum Teil um<br />

ein Zeitabschnittsverfahren. Nach gesetzlicher<br />

Vorschrift wird mindestens alle 5 Jahre<br />

eine technische Bil<strong>an</strong>z erstellt, um zu prüfen,<br />

ob fin<strong>an</strong>zielle Massnahmen notwendig sind.<br />

Neben <strong>den</strong> Versicherten und ihren Arbeitgebern<br />

beteiligt sich auch der Staat <strong>an</strong><br />

46<br />

der Fin<strong>an</strong>zierung der AHV. Er übernimmt 20<br />

% der jährlichen Ausgaben der AHV; ausserdem<br />

fliessen auch 2/3 der Einnahmen aus der<br />

LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe)<br />

<strong>an</strong> die AHV. Die Bemessung des<br />

Staatsbeitrages in feststehen<strong>den</strong> Prozenten<br />

einer Jahresausgabe wirkt sich positiv auf<br />

<strong>den</strong> Fin<strong>an</strong>zhaushalt der 1. Säule AHV aus: auf<br />

diese Weise ist sichergestellt, dass bei steigen<strong>den</strong><br />

Ausgaben eben auch steigende Einnahmen<br />

gesichert sind.<br />

Die Fin<strong>an</strong>zierung der AHV durch die<br />

Vermögenserträgnisse stellt <strong>an</strong>gesichts des<br />

hohen Fonds ebenfalls eine bedeutende Einnahmequelle<br />

dar. So konnten bspw. 1997 die<br />

Ausgaben der AHV zu fast 96 % mit Kapitalerträgnissen<br />

fin<strong>an</strong>ziert wer<strong>den</strong> (1997 war<br />

allerdings ein aussergewöhnlich gutes Anlagejahr;<br />

die Auswirkungen der letzten bei<strong>den</strong><br />

schlechten Börsenjahre führte demgegebenüber<br />

sogar zu Verlusten und zu einem<br />

Abbau des Fonds).<br />

Die Fin<strong>an</strong>zierung der Invali<strong>den</strong>versicherung<br />

(IV) beruht hingegen klar auf dem<br />

Umlageverfahren. Sie ist von vornherein so<br />

konzipiert, dass ein Defizit entsteht, welches<br />

vom Staat übernommen wird (die Defizitgar<strong>an</strong>tie<br />

des Staates ist jedoch auf maximal<br />

50 % der Gesamtausgaben der IV beschränkt).<br />

Alle Versicherten (auch die nichterwerbstätigen<br />

Personen) und deren Arbeitgeber<br />

entrichten Beiträge <strong>an</strong> die 1. Säule (AHV<br />

und IV).<br />

Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich<br />

mit dem 20. Altersjahr. Die Beitragspflicht<br />

beginnt bereits ab dem 17. Altersjahr,<br />

sofern eine gegen Entgelt ausgeübte Erwerbstätigkeit<br />

vorliegt. Die Beitragspflicht<br />

endet mit dem Erreichen des Rentenalters,<br />

selbst wenn die Erwerbstätigkeit nach dem<br />

or<strong>den</strong>tlichen Rentenalter weitergeführt wird.<br />

Die Beitragspflicht endet auch, wenn eine<br />

versicherte Person vom Rentenvorbezug Gebrauch<br />

macht und die Erwerbstätigkeit ein-


stellt. Wer jedoch eine Altersrente vorbezieht<br />

und weiterhin erwerbstätig ist, bleibt bis<br />

zum Erreichen des or<strong>den</strong>tlichen Rentenalters<br />

beitragspflichtig (diese Beiträge wirken sich<br />

nicht mehr rentenbil<strong>den</strong>d aus).<br />

Es gibt in der 1. Säule keine obere und<br />

keine untere Beitragsbemessungsgrenze für<br />

Erwerbstätige (Aspekt der Solidarität der Besserverdienen<strong>den</strong><br />

mit <strong>den</strong> wirtschaftlich<br />

schwächeren Personen; Aspekt der Einkommensumverteilung).<br />

Beiträge der Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer sowie ihrer Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgeber (2003):<br />

Arbeit- Arbeit- Total<br />

nehmer/in geber/in<br />

AHV 3,8 % 3,8 % 7,6 %<br />

IV 0,6 % 0,6 % 1,2 %<br />

FAK * 2,1 % 2,1 %<br />

VK * 0,436 % 0,436 %<br />

4,4 % 6,936 % 11,336 %<br />

* In der Tabelle sind neben <strong>den</strong> Beiträgen <strong>an</strong><br />

die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

sowie <strong>an</strong> die Invali<strong>den</strong>versicherung<br />

auch die Beiträge <strong>an</strong> die Familienausgleichskasse<br />

sowie die Verwaltungskostenbeiträge<br />

(3 % aller übrigen Beiträge)<br />

enthalten. Die FAK gehört jedoch nicht zur<br />

„1. Säule“.<br />

Selbstständig Erwerbende mit einem<br />

jährlichen Erwerbseinkommen über 26.000,-<br />

CHF entrichten Beiträge von 11,336 % auf dem<br />

nach <strong>den</strong> Grundsätzen des Steuerrechts<br />

(rohes Einkommen unter Abzug von Gewinnungskosten<br />

etc.) ermittelten Erwerbseinkommen<br />

(i. d. R. jeweils zwei Jahre im Nachhinein).<br />

Bei einem jährlichen Einkommen<br />

unter 26.000,- CHF reduziert sich der Beitragssatz<br />

stufenweise bis auf 7,384 %.<br />

Die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen<br />

Personen bemisst sich grundsätzlich<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

auf der Grundlage des Vermögens, des Renteneinkommens<br />

sowie <strong>an</strong>derer wiederkehrender<br />

Leistungen; verschie<strong>den</strong>e Personengruppen<br />

entrichten jedoch von vornherein<br />

nur <strong>den</strong> Mindestbeitrag (bspw. nichterwerbstätige<br />

Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten,<br />

nichterwerbstätige Ehegatten von<br />

Rentenbezügern, nichterwerbstätige Bezügerinnen<br />

und Bezüger von Invali<strong>den</strong>renten).<br />

Die Beiträge belaufen sich pro Jahr auf<br />

340,20 CHF (Mindestbeitrag) bis 11.336,- CHF<br />

(Höchstbeitrag); es gibt also für Nichterwerbstätige<br />

einen Höchstbeitrag, alle Nichterwerbstätigen<br />

entrichten aber Beiträge (zumindest<br />

eben <strong>den</strong> Mindestbeitrag).<br />

2. Säule<br />

Die Fin<strong>an</strong>zierung im engeren Sinne geschieht<br />

durch Einbringung der Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung.<br />

Gemäss Gesetz sind die<br />

reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen<br />

nach dem Kapitaldeckungsverfahren<br />

zu fin<strong>an</strong>zieren. Allfällige Teuerungszulagen<br />

zu laufen<strong>den</strong> Renten können auch –<br />

im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel –<br />

nach dem Umlageverfahren fin<strong>an</strong>ziert wer<strong>den</strong>.<br />

Die Vorsorgeeinrichtungen wählen die<br />

für ihre Versicherung massgeben<strong>den</strong> technischen<br />

Grundlagen und <strong>den</strong> technischen Zinsfuss<br />

dem Versicherungspl<strong>an</strong> entsprechend<br />

und <strong>den</strong> gegebenen Verhältnissen <strong>an</strong>gepasst,<br />

damit sie ihre Leistungsverpflichtungen<br />

l<strong>an</strong>gfristig erfüllen können.<br />

Vorsorgeeinrichtungen, die selbst<br />

Vorsorgerisiken tragen, haben ihre verssicherungstechnischen<br />

Bil<strong>an</strong>zen in geschlossener<br />

Kasse (d.h. für <strong>den</strong> am Bil<strong>an</strong>zstichtag vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en<br />

Versicherten- und Rentnerbest<strong>an</strong>d)<br />

nach fachlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Grundsätzen zu<br />

erstellen. Das Gesetz schreibt vor, dass einer<br />

Vorsorgeeinrichtung, welche die versicherungstechnischen<br />

Risiken Alter, Invalidität<br />

und Tod selbst tragen will, mindestens 100<br />

Beiträge entrichtende Arbeitnehmer <strong>an</strong>gehö-<br />

47


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

ren müssen, oder sie muss gemäss Gutachten<br />

eines Pensionsversicherungsexperten<br />

über eine ausreichende Rückdeckung verfügen.<br />

Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung<br />

ist so <strong>an</strong>zulegen, dass Sicherheit und<br />

Rendite gewährleistet, das Anlagerisiko <strong>an</strong>gemessen<br />

verteilt und die notwendigen flüssigen<br />

Mittel verfügbar sind. Die Möglichkeit<br />

einer Vermögens<strong>an</strong>lage im Betrieb des Arbeitgebers<br />

ist eingeschränkt.<br />

Für Arbeitnehmer in der Vollversicherung<br />

sind Vollbeiträge von mindestens 10%<br />

des <strong>an</strong>rechenbaren Lohnes zu entrichten. Der<br />

Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der<br />

Beiträge und der betriebsinternen Verwaltungskosten<br />

der Vorsorgeeinrichtung aufzubringen.<br />

Dabei sind die betriebsinternen Verwaltungskosten<br />

der Vorsorgeeinrichtung<br />

nicht in dem vorgen<strong>an</strong>nten Vollbeitrag enthalten,<br />

sondern zusätzlich aufzubringen, sofern<br />

sie vom Arbeitgeber überhaupt eingefordert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitnehmerbeiträge<br />

bei der Lohnzahlung zurückbehalten<br />

wer<strong>den</strong> und zusammen mit dem<br />

entsprechen<strong>den</strong> Arbeitgeberbeitrag spätestens<br />

auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals<br />

der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten<br />

sind. Der Arbeitgeber k<strong>an</strong>n seine Beiträge<br />

aber auch im voraus in eine Beitragsreserve<br />

der Vorsorgeeinrichtung überweisen.<br />

Spezielle Bestimmungen bezüglich<br />

der Verwendung der Beiträge: Der Arbeitnehmerbeitrag<br />

ist individuell gutzuschreiben.<br />

Dagegen wird der Arbeitgeberbeitrag<br />

global für <strong>den</strong> Gesamtbest<strong>an</strong>d der versicherten<br />

Arbeitnehmer aufgebracht.<br />

Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass<br />

vier Fünftel der Vollbeiträge (also 8 %-Punkte<br />

vom 10-%-Vollbeitrag) für die Altersvorsorge<br />

des Arbeitnehmerbest<strong>an</strong>des zu verwen<strong>den</strong><br />

sind; für die Altersvorsorge des einzelnen Arbeitnehmers<br />

müssen mindestens drei Fünftel<br />

des für ihn entrichteten Vollbeitrages (also<br />

48<br />

6 %-Punkte des Vollbeitrags) verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Diese Bestimmungen haben auch wesentliche<br />

Bedeutung für die Berechnung der<br />

Freizügigkeitsleistung.<br />

Die Aufbringung und Verwendung<br />

des Vollbeitrags ist grafisch in Abbildung 44,<br />

S. 58 aufgezeigt, die Verwendung des Beitrags<br />

für die Altersvorsorge in Abbildung 45, S. 59.<br />

Da die Mindesthöhe des Vollbeitrags<br />

(10 % des <strong>an</strong>rechenbaren Lohnes) und der<br />

Mindest<strong>an</strong>teil davon für die Altersvorsorge<br />

(vier Fünftel der Vollbeiträge) vorgeschrieben<br />

sind, verbleibt die Differenz zur Beitragsdeckung<br />

für die Risikoleistungen. Die Mindest-<br />

Risikoleistungen sind ebenfalls im Gesetz fixiert<br />

.<br />

Somit stellt sich die Frage, was zu geschehen<br />

hat, wenn Beitragsdeckung und in<br />

Aussicht gestellte Risikoleistungen nicht<br />

übereinstimmen. Falls der Beitragssaldo von<br />

2% für die Deckung nicht ausreicht, wäre der<br />

Vollbeitrag entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt<br />

darf der Vollbeitrag nicht gesenkt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn m<strong>an</strong> mit einer geringeren Beitragsdeckung<br />

auskommt, um die Risikoleistungen<br />

zu fin<strong>an</strong>zieren; entsprechend ist<br />

mehr für die Altersleistungen zurückzulegen,<br />

oder aber es können Risikoleistungen über<br />

dem gesetzlichen Minimum in Aussicht gestellt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung der Beiträge<br />

In steuerrechtlicher Hinsicht sind die Beiträge<br />

der Versicherten <strong>an</strong> die 1. Säule vollumfänglich<br />

zum Abzug zugelassen.<br />

Auch die Beiträge der Versicherten <strong>an</strong><br />

Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge<br />

(2. Säule inkl. über das Obligatorium<br />

hinausgehende Versicherung) sind voll abzugsfähig,<br />

allerdings nur bis höchstens 12 %<br />

des steuerpflichtigen Bruttoerwerbs.<br />

Die Prämien <strong>an</strong> eine freiwillige Versicherung<br />

(3. Säule) wer<strong>den</strong> innerhalb gewisser<br />

<strong>Grenzen</strong> vom steuerbaren Einkommen abgezogen<br />

(z. B. gesamthaft 2.500,- CHF pro Jahr


für eine alleinstehende, kinderlose Person; in<br />

dieser Pauschale sind sämtliche freiwillige<br />

Versicherungsprämien mit enthalten). Es<br />

gibt keine steuerbegünstigte, gebun<strong>den</strong>e<br />

Vorsorge (Säule 3 a) wie in der Schweiz; jedoch<br />

wird dieser Nachteil dadurch relativiert,<br />

dass sowohl Rentenzahlungen als auch Kapitalleistungen<br />

<strong>an</strong> <strong>den</strong> Versicherten selbst aus<br />

rückkaufsfähigen Lebensversicherungen erwerbssteuerfrei<br />

sind, unabhängig davon, ob<br />

sie durch Einmalprämie oder durch periodische<br />

Prämien fin<strong>an</strong>ziert wur<strong>den</strong> (Dritte bezahlen<br />

darauf Schenkungssteuer bzw. Erbfallssteuer).<br />

Wirtschaftliche Situation<br />

der Leistungsempfänger<br />

Im Rahmen des 3-Säulen-Konzepts sind der<br />

Vollständigkeit halber noch die Ergänzungsleistungen,<br />

die obligatorische Unfallversicherung<br />

sowie die Hilflosenentschädigung zu erwähnen.<br />

Der Zweck der Ergänzungsleistungen<br />

besteht darin, bedürftigen Betagten, Hinterlassenen<br />

und Invali<strong>den</strong> einen Anspruch auf<br />

Ergänzungsleistungen zu ermöglichen, die<br />

zusammen mit <strong>den</strong> Renten der AHV bzw. der<br />

IV sowie allfälligen weiteren Einnahmen ein<br />

ausreichendes Mindesteinkommen sichern.<br />

Es h<strong>an</strong>delt sich um einkommens- und vermögensabhängige,<br />

wohnsitzgebun<strong>den</strong>e, vom<br />

Gemeinwesen fin<strong>an</strong>zierte Leistungen.<br />

Die obligatorische Unfallversicherung<br />

(für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)<br />

ist auch zu berücksichtigen, da sie im Todesfall<br />

und bei Invalidität ebenfalls Leistungen<br />

gar<strong>an</strong>tiert, die zu <strong>den</strong> Leistungen der 1. und 2.<br />

Säule in Konkurrenz treten. Es kommen Invali<strong>den</strong>leistungen<br />

und Hinterlassenenrenten in<br />

Frage; sie bemessen sich grundsätzlich in<br />

Prozenten des versicherten Lohnes (bspw.<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

80 % des versicherten Lohnes bei Vollinvalidität).<br />

Sie wer<strong>den</strong> allerdings nur als Komplementärrenten<br />

ausgerichtet (um Überversicherung<br />

auszuschliessen, entspricht die<br />

Komplementärrente der Differenz zu 100 %<br />

des versicherten Lohnes).<br />

Bei Hilflosigkeit (Bedarf nach Dritthilfe<br />

bei Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen)<br />

besteht Anspruch auf sog. Hilflosenentschädigung.<br />

Die Höhe hängt vom<br />

Grad der Hilflosigkeit ab. Es h<strong>an</strong>delt sich um<br />

eine wohnsitzgebun<strong>den</strong>e, vom Gemeinwesen<br />

fin<strong>an</strong>zierte Leistung.<br />

Es gibt keine statistischen Erhebungen<br />

über das durch die einzelnen Säulen der<br />

Vorsorge gewährleistete Leistungsniveau.<br />

Das Fehlen derartiger Statistiken mag im<br />

internationalen Vergleich erstaunen, ist aber<br />

durchaus nichts ungewöhnliches im liechtensteinischen<br />

Alltag. Gerade die Kleinheit des<br />

L<strong>an</strong>des bringt es mit sich, dass auf statistische<br />

Erhebungen oft verzichtet wird.<br />

Liechtenstein hat auch keines der<br />

bek<strong>an</strong>nten europäischen Instrumente unterzeichnet,<br />

die Anlass zu derartigen statistischen<br />

Erhebungen bieten wür<strong>den</strong> (Sozialcharta,<br />

ILO-Übereinkommen 102 oder 128).<br />

Es gibt daher nur <strong>an</strong>satzweise Quellenmaterial<br />

(von einer Arbeitsgruppe zuh<strong>an</strong><strong>den</strong><br />

des Patronatsgremiums erarbeitete "Entwicklung<br />

der zukünftigen Alterspolitik" aus<br />

dem Jahre 1992, vom Amt für Soziale Dienste<br />

im Rahmen des UNO-Jahrzehnts zur Bekämpfung<br />

der Armut herausgegebene Studie<br />

„Armut in Liechtenstein“ aus dem Jahre 1996,<br />

von der Universität St. Gallen erstellte Studie<br />

„L<strong>an</strong>gfristige Sicherung des Systems der Altersvorsorge<br />

im Fürstentum Liechtenstein“<br />

aus dem Jahre 2001.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten,<br />

dass natürlich gerade Personen mit tiefen<br />

Renten zu einer armutsgefährdeten<br />

Gruppe gehören; bspw. Junginvalide oder<br />

Personen mit kurzer liechtensteinischer Versicherungsdauer<br />

(1995 waren 6 % der Sozial-<br />

49


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

hilfe<strong>an</strong>tragsteller Personen mit „ungenügender<br />

Rente“). Auch der dauernde Aufenthalt in<br />

einem Pflegeheim gehört sicher zu einem Armutsrisiko<br />

(1/3 der Personen mit Bezug von<br />

Ergänzungsleistungen sind Heimbewohner).<br />

Die Situation ist aber insgesamt keineswegs<br />

besorgniserregend. Wichtig ist in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

vor allem auch, dass das Versorgungsniveau<br />

auch ohne Zutun des Gesetzgebers<br />

faktisch weiterhin <strong>an</strong>wächst.<br />

Ausschlaggebend ist hier die 2. Säule; sie besteht<br />

als Obligatorium erst seit 1989: die Generation,<br />

die erstmals eine l<strong>an</strong>ge Beitragsdauer<br />

zur 2. Säule aufweist und somit ein<br />

hohes <strong>an</strong>gespartes Alterskapital aufweist,<br />

wird erst nach 2020 das Rentenalter erreichen.<br />

Die 2. Säule hat also eine wachsende<br />

Bedeutung: jeder Jahrg<strong>an</strong>g hat ein Jahr länger<br />

Beiträge bezahlt als der vor ihm pensionierte<br />

Jahrg<strong>an</strong>g.<br />

Prognosen<br />

Tabellarisch dargestellt, präsentiert sich der<br />

Altersaufbau der Wohnbevölkerung aktuell<br />

(am 31.12.2001) wie folgt (Quelle: Amt für<br />

Volkswirtschaft):<br />

Im internationalen Vergleich ungewöhnlich<br />

ist der Umst<strong>an</strong>d, dass der Anteil der<br />

50<br />

über 65 Jahre alten Personen in Liechtenstein<br />

in 50 Jahren um lediglich 2,6% gestiegen ist.<br />

Das hängt damit zusammen, dass Liechtenstein<br />

aufgrund seiner guten Wirtschaftslage<br />

ein typisches Zuw<strong>an</strong>derungsl<strong>an</strong>d ist. Wirtschaftswachstum<br />

und gute Beschäftigungslage<br />

führten zu einer starken Zuw<strong>an</strong>derung<br />

und zu einem hohen Anteil (rund 65 %)<br />

ausländischer Arbeitskräfte verbun<strong>den</strong> mit<br />

einer „Junglastigkeit“ der Beschäftigtenstruktur.<br />

Nachstehend ein tabellarischer Überblick<br />

aus der Beschäftigungsstatistik (St<strong>an</strong>d<br />

31.12.2001; Quelle: Amt für Volkswirtschaft):<br />

Dennoch hat sich auch bei der Liechtensteinischen<br />

AHV (1. Säule) das Rentnerverhältnis<br />

(Altersquotient) verändert. Während<br />

vor 20 Jahren das Verhältnis von Beitragszahler<br />

zu Rentner noch 5 zu 1 war, ist dieses Verhältnis<br />

heute bereits 3 zu 1.<br />

(Quelle: AHV; für die Berechnung des Altersquotienten<br />

wur<strong>den</strong> lediglich die erwerbstätigen<br />

Beitragszahler berücksichtigt; zwar sind


auch die nichterwerbstätigen Personen AHVbeitragspflichtig,<br />

ihre Beiträge fallen aber<br />

nicht ins Gewicht.)<br />

Obwohl sich das Rentnerverhältnis<br />

also kontinuierlich verschlechtert, ist die Situation<br />

in Liechtenstein noch relativ günstig.<br />

Dies ist vor allem auf die hohe Erwerbsquote<br />

in Liechtenstein zurückzuführen. So hatte<br />

Liechtenstein am 31. Dezember 2002 mit 28<br />

814 Beschäftigten und einer Einwohnerzahl<br />

von 33 863 eine Erwerbsquote von 85,1 % (in<br />

der OECD beträgt diese Quote 49 %).<br />

Die Entwicklung zeigt, dass die Beitragseinnahmen<br />

im Verhältnis zu <strong>den</strong> Ausgaben<br />

kontinuierlich abnehmen, obwohl in diesem<br />

Zeitraum die konjunkturelle Situation<br />

und die Beschäftigungslage sehr gut waren.<br />

Die wichtigsten Eckwerte aus dem Verhältnis<br />

der Beitragseinnahmen zu <strong>den</strong> Ausgaben<br />

sind nachstehend tabellarisch dargestellt<br />

(zur Erläuterung: <strong>an</strong>no 1954 waren die Beiträge<br />

3,1 mal grösser als die Ausgaben, 2002<br />

waren die Beiträge nur noch 1,06 mal grösser<br />

als die Ausgaben):<br />

(Quelle: AHV)<br />

Fondserträgnisse und Staatsbeitrag<br />

wur<strong>den</strong> bei obiger Tabelle ausser Acht gelassen.<br />

Für die l<strong>an</strong>gfristige Sicherung der Renten<br />

wird es notwendig sein, dass der Beitrag des<br />

Staates nicht zurückgebildet wird. Der Anlageertrag<br />

wiederum hängt von der Marktentwicklung<br />

ab. Selbst bei normaler Anlagetätigkeit<br />

(ohne extreme Schw<strong>an</strong>kungen) ist auf<br />

Grund der Prognosen damit zu rechnen, dass<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

der AHV-Fonds vom heute 11,5-fachen bis ins<br />

Jahr 2020 auf etwa das 4-fache einer Jahresausgabe<br />

zurückgehen wird (die Problematik<br />

derartiger Prognosen liegt darin, dass sich<br />

verschie<strong>den</strong>e Parameter wie z. B. die Anzahl<br />

der künftigen Rentner abschätzen lassen,<br />

dass aber <strong>an</strong>dere Werte wie etwa die Teuerung<br />

oder die wirtschaftliche Entwicklung<br />

und damit das Beitragsaufkommen nur geschätzt<br />

wer<strong>den</strong> können).<br />

Liechtenstein ist in der komfortablen<br />

Lage, dass noch Zeit besteht, um h<strong>an</strong>deln zu<br />

können, bevor die Frage der Fin<strong>an</strong>zen eskaliert.<br />

Konkrete Vorhaben bestehen noch<br />

nicht, es ist aber damit zu rechnen, dass auch<br />

Liechtenstein sich bald des Themas „Zukunft<br />

der Altervorsorge“ <strong>an</strong>nehmen wird. Dabei<br />

wird auch „der soziale W<strong>an</strong>del“ zu berücksichtigen<br />

sein (Frühpensionierung, geänderte<br />

Rolle der Frau in der Gesellschaft, Zunahme<br />

von Einpersonenhaushalten und Alleinerziehen<strong>den</strong>,<br />

hohe Scheidungsraten, zunehmende<br />

Verbreitung von nichtehelichen Partnerschaften,<br />

Verzögerung des Heirats- und Erstgebäralters,<br />

verschie<strong>den</strong>ste neue Arbeitsformen).<br />

Drei zentrale Prognosen seien <strong>an</strong> dieser<br />

Stelle heute schon gewagt:<br />

● Das Drei-Säulen-Prinzip mit Umlageverfahren<br />

und Generationenvertrag in der 1.<br />

Säule und Kapitaldeckungsverfahren in der<br />

2. und 3. Säule wird in seinen Grundzügen<br />

beibehalten wer<strong>den</strong>.<br />

● Die rein fin<strong>an</strong>zielle Bedeutung der 1. Säule<br />

wird zurückgehen und die 2. Säule wird <strong>an</strong><br />

Bedeutung gewinnen. Liechtenstein ist ohnehin<br />

nur dadurch, dass die 2. Säule laufend<br />

wächst, überhaupt in der Lage, die 1.<br />

Säule gesund zu halten (die 1. Säule muss<br />

nicht allein <strong>den</strong> Lebensunterhalt der Betagten<br />

sichern und muss daher nicht laufend<br />

ausgebaut wer<strong>den</strong>); durch die wachsende<br />

Bedeutung der 2. Säule wird die Altersvorsorge<br />

insgesamt verbessert.<br />

51


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

● Es wird keine „Privatisierung der Altersvorsorge“<br />

geben, bei welcher der Staat sich<br />

zurückziehen würde und nur die Altersarmut<br />

zu verhindern suchte. Der Staat wird<br />

weiterhin als ureigenste staatliche Aufgabe<br />

dafür Sorge tragen, dass wir überhaupt<br />

die fin<strong>an</strong>zielle Möglichkeit haben, <strong>den</strong> Ruhest<strong>an</strong>d<br />

zu wählen. Der Staat wird also ein<br />

ausreichendes Rentenniveau gar<strong>an</strong>tieren.<br />

Die private Vorsorge des Einzelnen wird<br />

aber auch in Zukunft wichtig bleiben. M<strong>an</strong><br />

spricht ja heute schon nicht nur von der 3.<br />

Säule (z. B. Sparen, private Lebensversicherung),<br />

sondern sogar schon von einer 4.<br />

Säule (Teilzeitarbeit im Alter etc.).<br />

Adressen<br />

Informationen und Auskünfte erhalten Sie<br />

bei folgen<strong>den</strong> Stellen:<br />

● AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2,<br />

Postfach 84, FL-9490 Vaduz, www.ahv.li<br />

● Walter Kaufm<strong>an</strong>n, Leiter Rechtsdienst/<br />

Stv. Direktor, Tel. +423 - 238 16 75,<br />

Fax +423 - 238 16 05, walter.kaufm<strong>an</strong>n@ahv.li<br />

● Amt für Volkswirtschaft, Austrasse 15,<br />

FL-9490 Vaduz, www.avw.llv.li<br />

● Irene File, Fachbereichsleiterin Sozialversicherung,<br />

Tel. +423 - 236 68 99,<br />

Fax +423 - 236 74 20, irene.file@avw.llv.li<br />

Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation<br />

Abbildung 32<br />

52


Abbildung 33<br />

Abbildung 34<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

53


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Abbildung 35<br />

Abbildung 36<br />

54


Abbildung 37<br />

Abbildung 38<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

55


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Abbildung 39<br />

Abbildung 40<br />

56


Abbildung 41<br />

Abbildung 42<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

57


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Abbildung 43<br />

Abbildung 44<br />

58


Abbildung 45<br />

Abbildung 46<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

59


ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Abbildung 47<br />

Abbildung 48<br />

60


Abbildung 49<br />

Abbildung 50<br />

ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

61


<strong>Alterssicherung</strong><br />

in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

Hubert Seiter<br />

Direktor der L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Karlsruhe


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Angst geht um in Deutschl<strong>an</strong>d! Angst, dass<br />

das altehrwürdige System der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nicht mehr die Versorgung<br />

gar<strong>an</strong>tieren k<strong>an</strong>n, <strong>an</strong> die m<strong>an</strong> sich gewöhnt<br />

hat. Angst davor, wie und ob dieses<br />

System reformiert wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Angst, wie<br />

viel zusätzliche Belastung durch Eigenleistung<br />

auf einen zukommen wird. Um diese<br />

Ängste zu verstehen, müssen wir zunächst<br />

das System der <strong>Alterssicherung</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

näher betrachten.<br />

Die <strong>Alterssicherung</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

steht auf drei Säulen. Eckpfeiler und erste<br />

Säule ist das System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bzw. alternative Versorgungssysteme<br />

(z. B. Beamte). Als zweite Säule stocken<br />

die Leistungen der Arbeitgeber im Rahmen<br />

der betrieblichen Altersversorgung die staatliche<br />

Grundversorgung auf. Die Bedeutung<br />

der zweiten Säule gewinnt seit der Riester-<br />

Rentenreform im Jahr 2001 zunehmend <strong>an</strong><br />

Gewicht. Die private Altersvorsorge als dritte<br />

Komponente spielt derzeit in der öffentlichen<br />

Diskussion eine große Rolle. Die Notwendigkeit<br />

zur privaten Vorsorge, in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

noch freiwillig, ist spätestens seit der „Riester-Rente“<br />

nicht mehr umstritten, wird aber<br />

noch immer nicht in ausreichendem Maße<br />

praktiziert.<br />

Die Grundprinzipien der<br />

deutschen Rentenversicherung<br />

Wen<strong>den</strong> wir uns nun der ersten Säule, der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, näher zu. Um<br />

dieses System zu verstehen, betrachten wir<br />

zunächst die Grundprinzipien der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung. Die Fin<strong>an</strong>zierung<br />

der Leistungen fußt auf entgeltbezogenen<br />

Beiträgen nach einem einheitlichen Beitragssatz.<br />

Sie wer<strong>den</strong> seit Beginn der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung Ende des 19. Jahrhunderts<br />

in der Regel je zur Hälfte von Arbeit-<br />

64<br />

nehmern und Arbeitgebern getragen. Mit<br />

<strong>den</strong> Beiträgen wird jedoch kein Kapital <strong>an</strong>gesammelt,<br />

aus dem d<strong>an</strong>n die spätere Rente<br />

fin<strong>an</strong>ziert wird.<br />

Seit Einführung der dynamischen<br />

Rente im Jahr 1957 gilt in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung das Umlageverfahren.<br />

Das bedeutet, die jeweils erwerbstätige Generation<br />

fin<strong>an</strong>ziert mit ihren Beiträgen die<br />

Renten derjenigen, die nicht mehr im Erwerbsleben<br />

stehen. Die Erwerbstätigen erhalten<br />

durch ihre Beiträge Anwartschaften<br />

für ihre eigene Rente, die später durch die<br />

nachfolgende Generation eingelöst wer<strong>den</strong><br />

müssen. Dies nennt m<strong>an</strong> auch <strong>den</strong> Generationenvertrag.<br />

Da die Rentenversicherung eine Versicherung<br />

ist, gilt – wie bei jeder Versicherung<br />

– das Äquivalenzprinzip; je höher die Beitragsleistung<br />

und je länger die Beiträge gezahlt<br />

wer<strong>den</strong>, um so höher die Rente und umgekehrt.<br />

Als letztes Grundprinzip ist die<br />

Lohnbezogenheit der Rente zu nennen. Vor<br />

einigen Jahren sprach m<strong>an</strong> noch von der Lohnersatzfunktion<br />

der Rente. Die Lohnersatzfunktion<br />

der Rente sollte gewährleisten, dass<br />

die Versicherten ihren Lebensst<strong>an</strong>dard im<br />

Wesentlichen im Ruhest<strong>an</strong>d allein mit der<br />

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

beibehalten können sollen.<br />

Inzwischen ist klar, dass die gesetzliche<br />

Rentenversicherung allein diese Sicherungsfunktion<br />

nicht mehr erfüllen k<strong>an</strong>n. M<strong>an</strong><br />

muss aber fordern, dass die gesetzliche Rente<br />

wegen des Prinzips der Lohnbezogenheit<br />

noch einen deutlichen Abst<strong>an</strong>d zur Sozialhilfe<br />

aufweisen muss.<br />

Die Träger<br />

Wenn wir die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

betrachten, so stellen wir<br />

zunächst eine Org<strong>an</strong>isationsstruktur fest, die


sich z. B. einem ausländischen Betrachter<br />

nicht ohne weiteres erschließt.<br />

Wir stellen fest, dass es einen Träger<br />

gibt, die BfA, welche im gesamten Bundesgebiet<br />

alle Angestellten betreut und 22 L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten,<br />

die für die Arbeiter<br />

nach regionaler Aufteilung zuständig sind.<br />

Dabei ist die Region nicht immer, wie es das<br />

Wort L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalt vermuten<br />

lässt, mit dem Bundesl<strong>an</strong>d i<strong>den</strong>tisch. Die LVA<br />

Ba<strong>den</strong>-Württemberg ist von ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

allerdings deckungsgleich<br />

mit dem Bundesl<strong>an</strong>d. Sie ist der größte Träger<br />

der Arbeiterrentenversicherung und ist<br />

ein Verfechter einer Regionalisierung der<br />

Rentenversicherung. Durch die Bildung von<br />

Regionalzentren, in <strong>den</strong>en nicht nur Auskunft<br />

und Beratung sondern auch Sachbearbeitung<br />

betrieben wird, versuchen wir, unseren Versicherten<br />

die Leistungen so ortsnah wie möglich<br />

<strong>an</strong>zubieten. Damit haben die Unterschiedlichkeiten<br />

jedoch noch kein Ende. Es<br />

gibt zusätzlich noch drei Sonder<strong>an</strong>stalten,<br />

Bundesknappschaft, Bahnversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

und Seekasse, die für besondere Gruppen<br />

(z. B. Bergleute) zuständig sind und deren<br />

Geltungsbereich bundesweit ist. Solche Vielfalt<br />

<strong>an</strong> Org<strong>an</strong>isation erklärt sich nur aus der<br />

historischen Entwicklung, deren Darlegung<br />

hier jedoch zu weit führen würde.<br />

Da zudem das Recht keinerlei Unterschiede<br />

mehr zwischen Angestellten und Arbeitern<br />

macht, ist die Notwendigkeit einer<br />

Org<strong>an</strong>isationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

in Deutschl<strong>an</strong>d nicht zu bestreiten.<br />

Diese Org<strong>an</strong>isationsreform der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung wird bereits<br />

zum 01.01.2005 Wirklichkeit. Die wesentlichen<br />

Eckdaten dieser Reform, auf die sich<br />

Bund und Länder verständigt haben, sind:<br />

● Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger<br />

treten einheitlich als Deutsche Rentenversicherung<br />

auf.<br />

● Die Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten-<br />

und Angestelltenversicherung ent-<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

fällt. Es wird von einem einheitlichen Versichertenbegriff<br />

ausgeg<strong>an</strong>gen.<br />

● Auf der Bundesebene gibt es einen Bundesträger<br />

mit integriertem Dachverb<strong>an</strong>d (bisher<br />

VDR). Dieser nimmt bestimmte Grundsatz-<br />

und Querschnittsaufgaben für die gesamte<br />

Deutsche Rentenversicherung wahr.<br />

● Auf der Bundesebene gibt es eine weitere<br />

Sonder<strong>an</strong>stalt. In dieser gehen die bisherigen<br />

Träger der Bundesknappschaft, Bahnversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

und Seekasse auf.<br />

● Die Zahl der Regionalträger = L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten<br />

wird überprüft, weitere<br />

Fusionen wer<strong>den</strong> <strong>an</strong>gestrebt.<br />

● Zwischen <strong>den</strong> Bundesträgern und <strong>den</strong> Regionalträgern<br />

erfolgt die Verteilung der<br />

Versicherten im Verhältnis 45 : 55.<br />

Uneingeschränkt zu begrüßen ist sicherlich,<br />

dass die Trennung in Arbeiter und<br />

Angestellte wegfällt. Die L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten<br />

müssen jedoch darauf achten,<br />

dass die Aufgaben, bei <strong>den</strong>en der direkte<br />

Kontakt zum Versicherten wichtig ist, von<br />

ihnen eigenver<strong>an</strong>twortlich wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

Die versicherten Personen<br />

Alle Personen, die als Arbeiter, Angestellte<br />

oder Auszubil<strong>den</strong>de beschäftigt sind, gehören<br />

obligatorisch kraft Gesetzes zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung. Durch dieses Anknüpfen<br />

<strong>an</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />

entsteht automatisch eine hohe Abhängigkeit<br />

des Systems von der Beschäftigungslage.<br />

Neben <strong>den</strong> Beschäftigten sind auch die<br />

H<strong>an</strong>dwerker als Selbstständige in die gesetzliche<br />

Rentenversicherung als Pflichtversicherte<br />

einbezogen. Außerdem k<strong>an</strong>n sich fast<br />

jeder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig<br />

versichern. Die freiwillige Versicherung ist<br />

allerdings in <strong>den</strong> letzten Jahren ständig rückläufig.<br />

65


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

In der politischen Diskussion in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d wird in <strong>den</strong> letzten Jahren<br />

verstärkt die Frage gestellt, warum die deutsche<br />

Rentenversicherung bestimmte Personengruppen<br />

nicht in die Versicherung einbezieht.<br />

Es sind dies die Beamten, Richter<br />

und Soldaten, aber auch die meisten Selbstständigen.<br />

Unter Hinweis auf das Schweizer<br />

System wird zum Teil eine Bürgerversicherung<br />

gefordert.<br />

Die Leistungen<br />

Rehabilitation ist eine Aufgabe nahezu aller<br />

Träger der sozialen Sicherung in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

und damit auch der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Durch das SGB IX wurde 2001 die<br />

Bedeutung der Rehabilitation für alle Reha-<br />

Träger nochmals verstärkt. Die Rentenversicherung<br />

erbringt Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation und zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben. Ziel ist, die Beeinträchtigung<br />

der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder<br />

ihr vorzeitiges Ausschei<strong>den</strong> aus der Versicherung<br />

zu verhindern. Nicht zuletzt aus diesem<br />

Grund haben die Rehabilitationsleistungen<br />

Vorr<strong>an</strong>g vor <strong>den</strong> Renten wegen Erwerbsminderung<br />

= Reha vor Rente.<br />

Die übrigen Risiken, gegen welche die<br />

Rentenversicherung Schutz bietet, sind die<br />

Erwerbsminderung, das Erreichen bestimmter<br />

Altersgrenzen und der Tod unter Zurücklassung<br />

von auf Unterhalt <strong>an</strong>gewiesene<br />

Hinterbliebene. Daraus ergeben sich die Rentenarten:<br />

Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten<br />

und Hinterbliebenenrenten.<br />

Die Ansprüche auf diese Rentenleistungen<br />

stehen unter dem Eigentumsschutz<br />

des Art. 14 des Grundgesetzes, da die Renten<br />

durch die Beiträge der Versicherten erkauft<br />

sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht<br />

gar<strong>an</strong>tiert dieser Eigentumsschutz allerdings<br />

nur eine Existenzsicherung des Berechtigten.<br />

Daraus erklärt sich, warum der Gesetzgeber<br />

66<br />

durchaus nachteilig in die Rentengesetzgebung<br />

eingreifen k<strong>an</strong>n.<br />

Einen eigenen Anspruch erwirbt der<br />

Versicherte immer d<strong>an</strong>n, wenn er selber Beiträge<br />

eingezahlt hat. Einen abgeleiteten Anspruch<br />

erwirbt er, wenn die Beitragszahlung<br />

einer <strong>an</strong>deren Person <strong>den</strong> Anspruch begründet,<br />

z. B. bei Witwen- und Waisenrente.<br />

Es ist aber auch möglich, einen eigenen<br />

Anspruch bei bestimmten Sachverhalten<br />

zu erwerben, ohne dass eigene Beiträge gezahlt<br />

wur<strong>den</strong>, z. B. bei Eheschließung ab 2002<br />

– Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente<br />

– oder im Scheidungsfall durch <strong>den</strong> sog. Versorgungsausgleich.<br />

Die Rentenhöhe<br />

Die Höhe der Rente richtet sich entsprechend<br />

dem Versicherungsprinzip vor allem nach der<br />

Höhe des während des Versicherungslebens<br />

durch Beiträge gesicherten Arbeitseinkommen.<br />

Deshalb betrachten wir zunächst,<br />

welche Beitragsleistungen zählen und die<br />

Rentenhöhe beeinflussen können.<br />

Neben <strong>den</strong> schon erwähnten Pflichtbeiträgen,<br />

die aufgrund einer Beschäftigung oder<br />

Kindererziehungszeiten entrichtet wer<strong>den</strong><br />

oder <strong>den</strong> freiwilligen Beiträgen, die vom Versicherten<br />

gezahlt wur<strong>den</strong>, gibt es weitere<br />

Zeiten, die rentensteigernd wirken können.<br />

So gibt es Fallgruppen, wo Beiträge<br />

nicht gezahlt wor<strong>den</strong> sind (beitragsfreie Zeiten),<br />

die aber trotzdem „mitgerechnet“ wer<strong>den</strong>.<br />

In der Rentenversicherung spricht m<strong>an</strong><br />

hier von <strong>den</strong> sog. Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten,<br />

Berücksichtigungszeiten<br />

und Ersatzzeiten. Ein Beispiel für die Anrechnungszeiten<br />

sind Zeiten der Schul-,<br />

Fachschul- und Hochschulausbildung nach<br />

Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Zurechnungszeit<br />

sorgt dafür, dass bei früherem Tod<br />

oder bei Erwerbsunfähigkeit des Versicher-


ten die Versicherungszeit bis zum vollendeten<br />

60. Lebensjahr beitragsfrei fortgesetzt<br />

wird.<br />

Bei <strong>den</strong> Berücksichtigungszeiten h<strong>an</strong>delt<br />

es sich um Zeiten, die mit der Kindererziehung<br />

zusammenhängen. Diese Berücksichtigungszeiten<br />

sorgen dafür, dass Zeiten<br />

der Kindererziehung über die eigentliche Kindererziehungszeit<br />

von 3 Jahren pro Kind hinaus<br />

höherbewertet wer<strong>den</strong> oder rentensteigernde<br />

Wirkung haben. Ersatzzeiten sind<br />

Zeiten, die in die politische Ver<strong>an</strong>twortung<br />

der Gesellschaft fallen und für die es deshalb<br />

eine Entschädigung gibt (z. B. Wehrdienst).<br />

Alle diese beitragsfreien Zeiten führen dazu,<br />

dass es mehr Rente ohne Beiträge gibt. Sie<br />

sind Ausdruck des Solidaritätsprinzips in der<br />

deutschen Sozialversicherung.<br />

Nachdem wir festgestellt haben, welche<br />

Zeiten in der deutschen Rentenversicherung<br />

zählen, sehen wir uns nun die konkrete<br />

Rentenberechnung <strong>an</strong>. Die deutsche Rentenberechungsformel<br />

steht dabei in dem Ruf,<br />

eine der schwierigsten zu sein. Wirklich? Eigentlich<br />

gibt es nur vier Faktoren für die Rentenberechnung:<br />

1. Der Verdienst des Versicherten, der in sog.<br />

Entgeltpunkte umgerechnet wird. Das persönliche<br />

Einkommen des Versicherten wird<br />

Jahr für Jahr mit dem Durchschnittseinkommen<br />

aller Versicherten verglichen. Erzielt<br />

der Versicherte z. B. genau <strong>den</strong> Durchschnittsverdienst,<br />

erhält er 1 Entgeltpunkt,<br />

liegt sein Verdienst höher, mehr als 1 Entgeltpunkt,<br />

liegt sein Verdienst darunter,<br />

weniger als 1 Entgeltpunkt.<br />

2. Der Zug<strong>an</strong>gsfaktor. Mit diesem Faktor wird<br />

das Renteneintrittsalter berücksichtigt.<br />

Wer früher in Rente gehen will, erhält<br />

einen niedrigeren Zug<strong>an</strong>gsfaktor, sprich<br />

einen Abschlag auf die Rente. Damit soll<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>, dass derjenige, der<br />

früher in Rente geht voraussichtlich eine<br />

längere Rentenbezugsdauer hat. Also die<br />

Rentenversicherung stärker belastet.<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

3. Der Rentenartfaktor. Dieser ist pro Rentenart<br />

verschie<strong>den</strong>. Er richtet sich nach dem Sicherungsziel<br />

der Rente. Einfach gesagt, soll<br />

die Rente <strong>den</strong> Wegfall des gesamten Arbeitsverdienstes<br />

ersetzen (z. B. bei der Vollrente)<br />

oder nur teilweise. Je höher die sog.<br />

Lohnersatzfunktion sein soll, um so höher<br />

der Rentenartfaktor.<br />

4. Der aktuelle Rentenwert. Dieser Wert entspricht<br />

der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener<br />

aufgrund von 12 Monatsbeiträgen<br />

erhält. Er wird jährlich zum 1. Juli<br />

<strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der Daten des Statistischen Bundesamtes<br />

über die Einkommensentwicklung<br />

festgelegt und soll dafür sorgen, dass<br />

die erworbenen Renten<strong>an</strong>wartschaften <strong>an</strong><br />

die zwischenzeitliche Lohnentwicklung <strong>an</strong>gepasst<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

So weit so gut! Doch wie sieht nun<br />

konkret die Einkommenssituation der Rentner<br />

aus?<br />

Alle Modellrechnungen, die Aufschluss<br />

über die künftige Entwicklung der<br />

Rentenversicherung geben sollen, gehen<br />

nach wie vor von dem sog. Modell- oder Eckrentner<br />

aus. Dies wäre ein Versicherter, der<br />

40 oder 45 Jahre immer <strong>den</strong> Durchschnittsverdienst<br />

aller Versicherten erzielt hätte. Dieser<br />

Versicherte käme d<strong>an</strong>n auf eine Monatsrente<br />

von 1045,20 Euro bzw. 1175,85 Euro. Es<br />

liegt auf der H<strong>an</strong>d, dass immer weniger Versicherte<br />

dieses Bilderbuchversicherungsleben<br />

zurücklegen. Die Wirklichkeit sieht daher<br />

(z. B. bei der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg) <strong>an</strong>ders<br />

aus. Die durchschnittliche Altersrente für<br />

Frauen betrug 2002 419,40 Euro, die für Männer<br />

917,01 Euro. Diese Zahlen sprechen für<br />

sich! Wie wird sich wohl das Versorgungsniveau,<br />

welches die gesetzliche Rentenversicherung<br />

bieten k<strong>an</strong>n, in Zukunft entwickeln?<br />

Derzeit liegt das Bruttoeckrentenniveau (Sie<br />

erinnern sich <strong>an</strong> <strong>den</strong> Eckrentner?) noch bei ca.<br />

48 %. Bereits beschlossene oder beabsichtigte<br />

Maßnahmen, auf die wir noch eingehen,<br />

wer<strong>den</strong> allerdings dafür sorgen, dass das Ver-<br />

67


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

sorgungsniveau auf 42 % bzw. 40 % gesenkt<br />

wird.<br />

Die Schließung der dadurch entstehen<strong>den</strong><br />

Versorgungslücke soll durch die bereits<br />

durch die Riester-Rente eingeführte<br />

staatlich geförderte Eigenvorsorge in betrieblicher<br />

oder privater Form geschlossen.<br />

Die Fin<strong>an</strong>zierung<br />

In der Rentenversicherung wer<strong>den</strong> die Ausgaben<br />

eines Kalenderjahres durch die Einnahmen<br />

des gleichen Kalenderjahres und wenn<br />

notwendig zusätzlich durch Entnahme aus<br />

der Schw<strong>an</strong>kungsreserve (Betriebsmittel und<br />

Rücklagen) gedeckt. Fast 77 % der Einnahmen<br />

kommen aus <strong>den</strong> Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfin<strong>an</strong>zierten<br />

Beiträgen. Die zweite<br />

wichtige Einnahmequelle sind die Bundeszuschüsse.<br />

Der Bundeszuschuss dient dem Ausgleich<br />

der der Rentenversicherung aufgebürdeten<br />

versicherungsfrem<strong>den</strong> Leistungen.<br />

Außerdem kommt hierin die Ver<strong>an</strong>twortlichkeit<br />

und Haftung des Bundes (Bundesgar<strong>an</strong>tie)<br />

für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zum Ausdruck.<br />

Die Höhe des Beitragssatzes beträgt derzeit<br />

19,5 %. Die künftige Entwicklung des Beitragssatzes<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

wird durch die demographische Entwicklung<br />

belastet. Seit Jahren zeichnet sich in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d ein demographischer W<strong>an</strong>del in<br />

der Bevölkerung ab, der weitreichende Folgen<br />

für das soziale Sicherungssystem hat.<br />

Während die Lebenserwartung der 65-jährigen<br />

bis 2030 um drei Jahre steigt, wird <strong>an</strong>dererseits<br />

pro Frau nur noch 1,4 Kinder geboren,<br />

obwohl die Geburtenrate für eine Stabilität<br />

der Bevölkerung 2,1 Kinder betragen müsste.<br />

50 Jahre vorausgedacht wird ein Drittel der<br />

Bevölkerung älter als 60 Jahre sein und insgesamt<br />

die Bevölkerung Deutschl<strong>an</strong>ds um 8<br />

Mio. geschrumpft sein. Im Hinblick auf das<br />

Umlageverfahren gerät dadurch das gesetzli-<br />

68<br />

che Rentensystem in eine bedrohliche Schieflage.<br />

So kommen 2050 auf hundert Menschen<br />

im Erwerbsalter 78 Rentner. Zum Vergleich,<br />

im Jahre 2003 stehen 100<br />

Erwerbstätigen 44 Rentner gegenüber. Wenn<br />

keine Eingriffe in das System vorgenommen<br />

wer<strong>den</strong>, wäre die fatale Folge dass der Beitragssatz<br />

im Jahr 2050 mehr als 29 % betragen<br />

würde. Eine Höhe, die so nicht mehr akzeptiert<br />

wird.<br />

So bleibt nur der <strong>an</strong>dere Weg, über<br />

Reformen das gesetzliche Rentenversicherungssystem<br />

zu erhalten.<br />

Die Reformen<br />

Die Riester-Rentenreform von 2001 vermochte<br />

die Rentenpolitik nur für kurze Zeit zu beruhigen.<br />

In der Zwischenzeit wur<strong>den</strong> bereits<br />

weitere Maßnahmen beschlossen, die kostendämpfende<br />

Wirkung entfalten sollen.<br />

Bei <strong>den</strong> schon beschlossenen Reformen<br />

müssen wir unterschei<strong>den</strong> zwischen<br />

Maßnahmen, die kurzfristig wirken und solchen,<br />

die l<strong>an</strong>gfristige Wirkung zeigen sollen.<br />

Zu <strong>den</strong> bereits beschlossenen kurzfristigen<br />

Maßnahmen zählt die Absenkung der Mindestschw<strong>an</strong>kungsreserve<br />

von 50 % auf 20 %<br />

einer Monatsausgabe. Die Bedeutung der<br />

Schw<strong>an</strong>kungsreserve in der Rentenversicherung<br />

hat damit eine dramatische W<strong>an</strong>dlung<br />

erfahren. Nach der Neuregelung durch das<br />

Beitragssatzsicherungsgesetz leitet sich der<br />

Beitragssatz ab 2003 nicht mehr wie früher<br />

aus der Vorgabe einer bestimmten Mindestschw<strong>an</strong>kungsreserve<br />

zum Jahresende ab,<br />

sondern der Beitragssatz bestimmt zusammen<br />

mit <strong>den</strong> Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung<br />

die Schw<strong>an</strong>kungsreserve. Primat<br />

des Beitrages!<br />

Die Verschiebung der für Mitte 2004<br />

vorgesehenen Renten<strong>an</strong>passung um 6 Monate<br />

auf <strong>den</strong> 01.01.2005 ist eine weitere beschlossene<br />

Maßnahme. Bisher wur<strong>den</strong> die


Renten jedes Jahr entsprechend der Veränderung<br />

der Bruttolohn- und Gehaltssumme<br />

zum 01.07. eines Jahres <strong>an</strong>gepasst. Es ist ersichtlich,<br />

dass diese Maßnahme nicht nur<br />

kurzfristige sondern auch nur einmalige Wirkung<br />

erzielen k<strong>an</strong>n. Trotzdem sind die Reaktionen<br />

der Rentner heftig.<br />

Die Rentenversicherung zahlte bisher<br />

<strong>den</strong> Beitrag der Rentner zur Pflegeversicherung<br />

zur Hälfte. Ab 01.04.2004 müssen die<br />

Rentner ihren Pflegebeitrag vollständig allein<br />

tragen.<br />

Für Neurentner ab 01.04.2004 wird<br />

außerdem der Auszahlungstermin der Rente<br />

auf das Monatsende verlegt. Bisher wur<strong>den</strong><br />

die Renten monatlich im voraus gezahlt.<br />

Mit all diesen Eingriffen konnte der Beitragssatz<br />

zunächst bei 19,5 % bleiben.<br />

Kommen wir nun zu <strong>den</strong> bereits beschlossenen<br />

Maßnahmen, welche für die Sicherung<br />

der Fin<strong>an</strong>zierung der Rentenversicherung<br />

l<strong>an</strong>gfristig sorgen sollen.<br />

Ab 2005 soll ein neuer Nachhaltigkeitsfaktor<br />

in der Rentenformel <strong>den</strong> Anstieg<br />

der Renten zusätzlich bremsen. Entwickelt<br />

sich das Verhältnis von Beitragszahlern zur<br />

Rentnerzahl zugunsten der Rentner, dämpft<br />

der Nachhaltigkeitsfaktor die jährliche Renten<strong>an</strong>passung.<br />

Zusätzlich wird der Renten<strong>an</strong>stieg<br />

entsprechend einem fiktiven Beitrag<br />

der Arbeitnehmer zur privaten oder betrieblichen<br />

Altersvorsorge gekürzt. Dies wurde bereits<br />

durch die Reform 2001 beschlossen.<br />

Ebenfalls ab 2005 sollen künftig die<br />

Altersbezüge stärker besteuert und im<br />

Gegenzug die Beiträge steuerlich entlastet<br />

wer<strong>den</strong>. Die Rentner sollen damit im nächsten<br />

Jahr schon rund 2 Mrd. Euro Steuern<br />

mehr als bisher aufbringen. Gleichzeitig sollen<br />

mindestens 60 % der Beiträge von der Besteuerung<br />

freigestellt und damit die Beitragszahler<br />

2005 um rund 2 Mrd. Euro<br />

entlastet wer<strong>den</strong>.<br />

Mit der Begründung, dass die Lohnund<br />

Beitragsbezogenheit der gesetzlichen<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Rentenversicherung gestärkt wer<strong>den</strong> müsse,<br />

wird für Neurentner ab 2005 die Bewertung<br />

der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit<br />

abgeschafft. Es könne nicht länger Aufgabe<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

sein, solche Zeiten rentenrechtlich auszugleichen.<br />

Dieser Eingriff wird vor allem Personen<br />

treffen, die länger Ausbildungszeiten haben,<br />

z. B. Fachhochschul- oder Hochschulausbildung.<br />

Die Solidargemeinschaft der Versicherten<br />

soll für diese Zeiten nicht länger gerade<br />

stehen<br />

Ein weiteres Ziel ist die Anhebung des<br />

faktischen Renteneintrittsalters. Derzeit beträgt<br />

dieses bei <strong>den</strong> Altersrenten ca. 62,7<br />

Jahre und bei <strong>den</strong> Erwerbsminderungsrenten<br />

51 Jahre. So soll z. B. die Erwerbsquote der<br />

Frauen, welche in Deutschl<strong>an</strong>d gegenüber<br />

<strong>an</strong>deren Industrieländern niedrig ist, erhöht<br />

wer<strong>den</strong>. Außerdem will m<strong>an</strong> arbeitsrechtliche<br />

und tarifliche Begünstigung oder Benachteiligung<br />

von älteren Arbeitnehmern abbauen.<br />

Selbst wenn alle diese Maßnahmen<br />

greifen sollten, so ist m<strong>an</strong> sich bereits heute<br />

darüber im Klaren, dass auch ein späterer<br />

faktischer Renteneintritt nicht ausreichen<br />

wird. Alle Experten gehen – wie auch die von<br />

der Bundesregierung eingesetzte Rürup-<br />

Kommission – davon aus, dass auch die sog.<br />

Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahren<br />

<strong>an</strong>gehoben wer<strong>den</strong> muss. Bei einer Altersrentenart<br />

ist die Anhebung der Altersgrenze<br />

bereits beschlossene Sache. Die<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />

Altersteilzeit, die bisher ab 60 Jahren in Anspruch<br />

genommen wer<strong>den</strong> konnte, wird ab<br />

2006 stufenweise <strong>an</strong> die Altergrenze von 63<br />

Jahren her<strong>an</strong>geführt.<br />

Durch Verfahrensvereinfachungen<br />

bei der Riester-Rente will m<strong>an</strong> erreichen, dass<br />

diese in Zukunft stärker als bisher praktiziert<br />

wird. Bisher hemmen nach Meinung der Kritiker<br />

zu viele vorgeschriebene Kriterien und<br />

ein umf<strong>an</strong>greiches Verwaltungsverfahren<br />

die Akzept<strong>an</strong>z. Durch Verfahrensvereinfa-<br />

69


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

chungen soll die Attraktivität für die Bürger<br />

erhöht wer<strong>den</strong>. Angesichts der vielen Eingriffe<br />

in das gesetzliche System ist dies auch bitter<br />

notwendig, damit die sich vergrößernde<br />

Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

geschlossen wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />

Die zusätzlichen Reformvorschläge<br />

der Kommissionen<br />

Trotz dieser bereits beschlossenen Reformmaßnahmen<br />

bleibt für weitere Unruhe gesorgt.<br />

Die Vorschläge der „Rürup-Kommission“,<br />

welche von der Bundesregierung<br />

eingesetzt wurde und der Herzog-Kommission,<br />

die von der CDU beauftragt wurde,<br />

sehen weitere Reformen vor. Die Vorschläge<br />

der „Rürup-Kommission“, die zum Teil schon<br />

von der Bundesregierung aufgegriffen wur<strong>den</strong><br />

(z. B. Nachhaltigkeitsfaktor, Verschiebung<br />

der Renten<strong>an</strong>passung), basieren grundsätzlich<br />

auf der Reform des bisherigen<br />

Systems. Die Kommission lehnt z. B. <strong>den</strong><br />

Wechsel zu einer steuerfin<strong>an</strong>zierten Grundrente<br />

ausdrücklich ab. Um <strong>den</strong> Beitragssatz<br />

stabil bei 22 % zu halten, sieht die Rürup-<br />

Kommission allerdings die Notwendigkeit<br />

der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67<br />

Jahre. Gleichzeitig soll die Möglichkeit, vorzeitig<br />

in Rente zu gehen, wenn auch mit Abschlägen,<br />

erst ab dem 64. Lebensjahr möglich<br />

sein. Außerdem wird die Abschaffung der Altersrente<br />

für Schwerbehinderte sowie der<br />

Wegfall von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten<br />

vorgeschlagen. Arbeitsmarktbedingte<br />

Erwerbsminderungsrenten<br />

wer<strong>den</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d zur Zeit aufgrund der<br />

schlechten Arbeitsmarktlage durch die Rentenversicherung<br />

gezahlt.<br />

Die „Herzog-Kommission“ spricht sich<br />

zwar ebenfalls dafür aus, das bestehende<br />

System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

grundsätzlich beizubehalten, doch müsse<br />

dieses System in eine neue Bal<strong>an</strong>ce zu be-<br />

70<br />

trieblicher und privater Altersvorsorge gebracht<br />

wer<strong>den</strong>. Betriebliche und private<br />

Altersvorsorge müssten einen höheren Stellenwert<br />

erhalten. Ebenso wie die Rürup-<br />

Kommission empfiehlt die Herzog-Kommission<br />

die Anhebung der Altersgrenze auf 67<br />

Jahre. Aber diese Altersrente soll nur abschlagsfrei<br />

bezogen wer<strong>den</strong> können, wenn<br />

45 Versicherungsjahre vorliegen. Liegen diese<br />

45 Versicherungsjahre bereits bei Vollendung<br />

des 63. Lebensjahres vor, so soll jedoch auch<br />

dieser Versicherte abschlagsfrei in Rente<br />

gehen können. Die Kommission will also eine<br />

„Belohnung“ der Versicherten mit l<strong>an</strong>ger Beitragsleistung.<br />

Die Herzog-Kommission schlägt<br />

ebenfalls die Einführung eines Demographiefaktors<br />

= Nachhaltigkeitsfaktor als Korrekturkomponente<br />

der Renten<strong>an</strong>passung vor.<br />

Nach Auffassung der Herzog-Kommission<br />

findet es keine Akzept<strong>an</strong>z, wenn Versicherte<br />

trotz sehr l<strong>an</strong>ger Beitragsleistung<br />

Renten erhalten, die nahe der Sozialhilfegrenze<br />

liegen. Deshalb empfiehlt die Kommission<br />

für diese Versicherten eine Basisrente,<br />

die etwa 15 % über der Sozialhilfe liegt.<br />

Außerdem schlägt die Herzog-Kommission<br />

vor, die Höhe der Hinterbliebenenversorgung<br />

einzuschränken. Diese abgeleiteten<br />

Renten seien <strong>an</strong>gesichts der Tatsache,<br />

dass die Frauen zunehmend eigene Renten<strong>an</strong>sprüche<br />

erwerben, nicht mehr zeitgemäß.<br />

Im Hinblick auf <strong>den</strong> Generationenvertrag<br />

hält die Herzog-Kommission aber die Praxis<br />

der Anrechnung von Erziehungszeiten für<br />

nicht ausreichend und will deren Ausweitung<br />

von 3 auf 6 Jahre als Pflichtbeitragszeiten.<br />

Der Vergleich der bei<strong>den</strong> Kommissionsergebnisse<br />

ergibt, dass die Herzog-Kommission<br />

insgesamt härtere Einschnitte in das<br />

System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vorsieht.<br />

Beide Kommissionen messen allerdings<br />

der 2. und 3. Säule des Systems eine<br />

steigende Bedeutung zu. Sehen wir uns also


die Situation bei diesen Komponenten der <strong>Alterssicherung</strong><br />

<strong>an</strong>.<br />

Die betriebliche<br />

Altersversorgung<br />

Seit der letzten Rentenreform hat die betriebliche<br />

Altersversorgung in Deutschl<strong>an</strong>d<br />

eine Rennaiss<strong>an</strong>ce erlebt. Ca. 57 % aller sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten verfügen<br />

über eine betriebliche Altersversorgung.<br />

Auch für die betriebliche Altersvorsorge gilt<br />

die durch die Riester-Reform eingeführte<br />

staatliche Förderung. Dadurch und durch <strong>an</strong>dere<br />

Maßnahmen sind die Rahmenbedingungen<br />

für die betriebliche Altersvorsorge<br />

erheblich verbessert wor<strong>den</strong>. Seit dem<br />

01.01.2002 haben Arbeitnehmer erstmals<br />

einen individuellen Anspruch auf betriebliche<br />

Altersvorsorge aus ihrem Entgelt (Entgeltumw<strong>an</strong>dlung).<br />

Allerdings k<strong>an</strong>n dieser Anspruch<br />

durch <strong>den</strong> Tarifvertragsvorbehalt für die tarifgebun<strong>den</strong>en<br />

Arbeitnehmer eingeschränkt<br />

oder erweitert wer<strong>den</strong>. Der Anreiz für diese<br />

Form der betrieblichen Altersvorsorge ist aus<br />

der Sicht der Rentenversicherung nicht g<strong>an</strong>z<br />

unkritisch zu sehen. Für Arbeitnehmer und<br />

Arbeitgeber liegt der Vorteil ja gerade in der<br />

Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung<br />

und in steuerlichen Vorteilen. Die Beitrags-<br />

und Steuerfreiheit der Entgeltumw<strong>an</strong>dlung<br />

in der betrieblichen Altersvorsorge<br />

wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende<br />

2008 zugelassen.<br />

D<strong>an</strong>eben besteht natürlich nach wie<br />

vor die arbeitgeberfin<strong>an</strong>zierte betriebliche<br />

Altersvorsorge. Durch die Einführung von<br />

Pensionsfonds ist die staatliche Förderung erleichtert<br />

wor<strong>den</strong>. Für Arbeitnehmer ist damit<br />

der Vorteil verbun<strong>den</strong>, dass sie einen Rechts<strong>an</strong>spruch<br />

gegenüber dem Pensionsfond erhalten<br />

und ihre Ansprüche bei einem Wechsel<br />

des Arbeitgebers mitnehmen können. Mit<br />

dieser Flexibilisierung der betrieblichen Al-<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

tersvorsorge soll einerseits auf Veränderungen<br />

im Erwerbsleben reagiert und das Ziel erreicht<br />

wer<strong>den</strong>, zusätzliche Altersvorsorge zu<br />

konzentrieren.<br />

Die private Vorsorge<br />

Wie schon erwähnt, spielt die private Vorsorge<br />

in Deutschl<strong>an</strong>d als dritte Säule der <strong>Alterssicherung</strong><br />

noch nicht die Rolle, die ihr <strong>an</strong>gesichts<br />

der noch <strong>an</strong>stehen<strong>den</strong> Reformen<br />

zukommen sollten. Obwohl für diese Art der<br />

Vorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund<br />

10 Mrd. ¤ bereitgestellt wer<strong>den</strong>, ziehen diese<br />

Spar<strong>an</strong>reize noch nicht genügend. Deshalb<br />

wird, wie bereits vorher erwähnt, das Verfahren<br />

zur Erl<strong>an</strong>gung der staatlichen Förderung<br />

vereinfacht. Sollte sich in Zukunft der Stellenwert<br />

dieser Vorsorgeform nicht positiv entwickeln,<br />

so wird der Ruf nach einer obligatorischen<br />

privaten Vorsorge immer lauter<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die sonstigen Leistungen<br />

im Alter<br />

Durch die Riester-Rentenreform wurde eine<br />

Grundsicherung im Alter und bei dauernder<br />

Erwerbsminderung eingeführt. Ziel war, die<br />

Altersarmut in Deutschl<strong>an</strong>d zu senken. Anspruch<br />

auf diese Grundsicherung haben über<br />

65-jährige, die bedürftig sind. Unter Umstän<strong>den</strong><br />

wird d<strong>an</strong>n die Rente der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, die unter der Bedürftigkeitsgrenze<br />

liegt, durch die Grundsicherungsleistung<br />

aufgestockt. Voll Erwerbsgeminderte,<br />

die 18 Jahre alt sind, haben bei<br />

Bedürftigkeit ebenfalls Anspruch auf diese<br />

Leistung.<br />

Last but not least ist die Sozialhilfe zu<br />

nennen, auf die jeder bedürftige Bürger Anspruch<br />

hat. Sie wird oft als letztes Auff<strong>an</strong>gnetz<br />

der Sozialen Sicherung bezeichnet. Um<br />

71


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

so wichtiger ist es, dass die Leistungsfähigkeit<br />

der Altersicherungssysteme, insbesondere<br />

auch der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhalten bleibt, damit das Auff<strong>an</strong>gnetz nicht<br />

zu viele auff<strong>an</strong>gen muss und reisst.<br />

Lassen Sie unsere Betrachtung des<br />

deutschen <strong>Alterssicherung</strong>ssystems schließen<br />

mit <strong>den</strong> Worten: Es ist nicht immer<br />

leicht, einen gerechten Ausgleich zu fin<strong>den</strong><br />

Abbildung 51<br />

72<br />

zwischen Bedarf, Leistung und Besitzst<strong>an</strong>d.<br />

Dieses „Ausgleichprogramm“ vollzieht sich<br />

leider nicht von selbst. Die gesetzliche Rentenversicherung<br />

als erste Säule des Systems<br />

ist trotz aller Reformbedürftigkeit eine Einrichtung<br />

von großem Wert die erhalten wer<strong>den</strong><br />

muss, da sie ohne wirklich überzeugende<br />

Alternativen ist.<br />

Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation


Abbildung 52<br />

Abbildung 53<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

73


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 54<br />

Abbildung 55<br />

74


Abbildung 56<br />

Abbildung 57<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

75


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 58<br />

Abbildung 59<br />

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Abbildung 60<br />

Abbildung 61<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

77


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 62<br />

Abbildung 63<br />

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Abbildung 64<br />

Abbildung 65<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

79


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 66<br />

Abbildung 67<br />

80


Abbildung 68<br />

Abbildung 69<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

81


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 70<br />

Abbildung 71<br />

82


Abbildung 72<br />

Abbildung 73<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

83


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 74<br />

Abbildung 75<br />

84


Abbildung 76<br />

Abbildung 77<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

85


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 78<br />

Abbildung 79<br />

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Abbildung 80<br />

Abbildung 81<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

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ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 82<br />

Abbildung 83<br />

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Abbildung 84<br />

Abbildung 85<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

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ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 86<br />

Abbildung 87<br />

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Abbildung 88<br />

Abbildung 89<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

91


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 90<br />

Abbildung 91<br />

92


Abbildung 92<br />

Abbildung 93<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

93


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 94<br />

Abbildung 95<br />

94


Abbildung 96<br />

Abbildung 97<br />

ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

95


ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

Abbildung 98<br />

Abbildung 99<br />

96


Umsetzung des<br />

EG-Rechts in der Praxis<br />

Udo Schoch<br />

LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Abteilung Ausl<strong>an</strong>dsrenten<br />

Verbindungsstelle Schweiz/Liechtenstein<br />

Karlsruhe


UMSETZUNG DES EG-RECHTS IN DER PRAXIS<br />

Einheitliches Rechtssystem<br />

im zwischenstaatlichen<br />

Bereich<br />

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und<br />

574/72 fin<strong>den</strong> seit dem 01.06.2002 durch das<br />

Abkommen über die Freizügigkeit (AüF) auch<br />

in bezug auf die Schweiz Anwendung. Somit<br />

verbindet alle vier Bo<strong>den</strong>see<strong>an</strong>rainerstaaten<br />

ein einheitliches Rechtssystem im zwischenstaatlichen<br />

Bereich.<br />

Die EG-VO’en koordinieren das jeweilige<br />

Sozialversicherungsrecht in <strong>den</strong> einzelnen<br />

Staaten, um Nachteile für <strong>den</strong> Erwerb<br />

und die Aufrechterhaltung der Leistungs<strong>an</strong>sprüche<br />

von W<strong>an</strong>derarbeitnehmern/Grenzgängern<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

T<strong>an</strong>gierter Personenkreis<br />

Erfasst wer<strong>den</strong> alle Staats<strong>an</strong>gehörigen der 15<br />

EU-Mitgliedstaaten, der drei EWR-Staaten<br />

(Liechtenstein, Isl<strong>an</strong>d, Norwegen) und der<br />

Schweiz sowie die in diesen Staaten wohnhaften<br />

Flüchtlinge, Staatenlose und jeweils<br />

deren Hinterbliebene.<br />

Prüfung von<br />

Renten<strong>an</strong>sprüchen<br />

Bei der Anspruchsprüfung wer<strong>den</strong> die Zeiten<br />

aus allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der<br />

Schweiz zusammengerechnet.<br />

Rentenberechnung<br />

Durch das AüF wer<strong>den</strong> die schweizerischen<br />

Zeiten bei der Rentenberechnung der deutschen<br />

Rente mitberücksichtigt. Es ergeben<br />

sich somit Vorteile bei der Bewertung der bei-<br />

98<br />

tragsfreien/beitragsgeminderten Zeiten und<br />

der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten<br />

bei der sog. zwischenstaatlichen Rentenberechnung.<br />

Dies führt in aller Regel zu einer höheren<br />

deutschen Rente.<br />

Keine „europäische“<br />

Gesamtrente<br />

Jeder Staat zahlt grundsätzlich eine Rente<br />

nach seinen nationalen Vorschriften. Gewisse<br />

Ausnahmen können sich bei bestimmten<br />

Fallgruppen von Waisenrenten ergeben.<br />

Abgeltung von Kleinst-/<br />

Minizeiten (unter 12 Monate)<br />

in einem Staat<br />

Generell besteht in einem Staat kein eigenständiger<br />

Renten<strong>an</strong>spruch aus einer Versicherungsdauer<br />

von weniger als 12 Monaten.<br />

Diese sog. Kleinstzeiten wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> <strong>an</strong>deren<br />

Staaten grundsätzlich mit honoriert.<br />

Durch diese Regelung sollen Kleinstrenten<br />

vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Renten<strong>an</strong>tragstellung<br />

Der Renten<strong>an</strong>trag ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

des Wohnstaates zu<br />

stellen. Dieser leitet das Rentenverfahren bei<br />

allen Trägern der ausländischen Staaten ein,<br />

in <strong>den</strong>en Versicherungszeiten zurückgelegt<br />

sind.<br />

Der W<strong>an</strong>derarbeitnehmer/Grenzgänger<br />

muss daher nur einmal einen Renten<strong>an</strong>trag<br />

stellen; dieser Antrag wie auch das Antragsdatum<br />

ist für alle t<strong>an</strong>gierten Staaten<br />

maßgeblich.


Auskunft und Beratung<br />

Zur individuellen Rentenberatung der W<strong>an</strong>derarbeitnehmer/Grenzgänger<br />

bieten die<br />

Rentenversicherungsträger aus Deutschl<strong>an</strong>d,<br />

Österreich, Liechtenstein und der Schweiz regelmäßig<br />

internationale Sprechtage <strong>an</strong>.<br />

Die Sprechtage wer<strong>den</strong> zum Teil über<br />

die Tagespresse und Amtsblätter der Ge-<br />

UMSETZUNG DES EG-RECHTS IN DER PRAXIS<br />

mein<strong>den</strong> <strong>an</strong>gekündigt; zum Teil erhalten die<br />

Versicherten/Kun<strong>den</strong> auch persönliche Einladungsschreiben.<br />

Informationen sind über unsere Homepage<br />

(www.lva-bw.de) erhältlich. Dort<br />

fin<strong>den</strong> sich die Sprechtagstermine für das jeweilige<br />

Jahr.<br />

99


REFERENTENVERZEICHNIS/IMPRESSUM<br />

Referentenverzeichnis<br />

Reiner Bliesener<br />

Vorsitzender des DGB-Bezirks Ba<strong>den</strong>-Württemberg,<br />

alternierender Vorsitzender der<br />

LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Willi-Bleicher-Straße 20<br />

D-70174 Stuttgart<br />

www.dgb-bw.de<br />

Dr. Irene File<br />

Amt für Volkswirtschaft Liechtenstein,<br />

Fachbereichsleiterin Sozialversicherung<br />

Amt für Volkswirtschaft<br />

Austrasse 15<br />

FL-9490 Vaduz<br />

www.avw.llv.li<br />

Rom<strong>an</strong> Heinzle<br />

Leitender Angestellter der L<strong>an</strong>desstelle Vorarlberg<br />

der Pensionsversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />

Marktplatz 6<br />

A-6850 Dornbirn<br />

www.pensionsversicherung.at<br />

Impressum<br />

© 2004 DGB-Bezirk Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

<strong>EURES</strong>-Bo<strong>den</strong>see<br />

www.jobs-ohne-grenzen.org<br />

Layout: monthi, Konst<strong>an</strong>z<br />

Druck: Druckerei Otto, Konst<strong>an</strong>z<br />

100<br />

Otto Piller<br />

Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung<br />

a.D.<br />

Bundesamt für Sozialversicherung<br />

Effingerstrasse 20<br />

CH-3003 Bern<br />

www.bsv.admin.ch<br />

Udo Schoch<br />

LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Abteilung Ausl<strong>an</strong>dsrenten<br />

Verbindungsstelle Schweiz/Liechtenstein<br />

D-76122 Karlsruhe<br />

www.lva-bw.de<br />

Hubert Seiter<br />

Direktor der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Hauptsitz Karlsruhe<br />

Gartenstraße 105<br />

D-76135 Karlsruhe<br />

www.lva-bw.de<br />

Falls Sie weitere Exemplare <strong>an</strong>fordern möchten, wen<strong>den</strong> Sie sich bitte <strong>an</strong>:<br />

DGB-Büro für tr<strong>an</strong>snationale Kooperation<br />

Beyerlestraße 1<br />

D-78464 Konst<strong>an</strong>z<br />

Telefon +49 (0) 75 31 - 45 71 99 11<br />

<strong>an</strong>dreas.pfeuffer@dgb.de


www.jobs-ohne-grenzen.org<br />

<strong>EURES</strong> Bo<strong>den</strong>see ist ein Projekt im Rahmen des <strong>EURES</strong>-Programmes der Europäischen<br />

Kommission mit dem Ziel, in der deutsch-schweizerisch-liechtensteinisch-österreichischen<br />

Grenzregion mit Information, Beratung und Stellenvermittlung die Entwicklung<br />

eines gemeinsamen Arbeitsmarkts zu fördern.<br />

Mit der Förderung der grenzüberschreiten<strong>den</strong> Beschäftigung sollen die regionalen<br />

Arbeitsmärkte immer mehr zusammenwachsen. Dazu gehört es, Beschäftigungs-,<br />

Verdienst- und Ausbildungsmöglichkeiten rund um <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>see aufzuzeigen und<br />

eine grenzüberschreitende Stellenvermittlung <strong>an</strong>zubieten.<br />

Um einen offenen Arbeitsmarkt im Bo<strong>den</strong>seeraum zu schaffen, müssen auch verschie<strong>den</strong>e<br />

Mobilitätshindernisse abgebaut wer<strong>den</strong>. Gezielte Informationen, spezielle<br />

Förderungen und höchste Tr<strong>an</strong>sparenz bringen entsprechende Verbesserungen für<br />

Arbeitssuchende und Arbeitgeber.<br />

Zu <strong>den</strong> Partnern gehören die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und<br />

Arbeitgeberorg<strong>an</strong>isationen.

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