Alterssicherung an den Grenzen - EURES Bodensee
Alterssicherung an den Grenzen - EURES Bodensee
Alterssicherung an den Grenzen - EURES Bodensee
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Dokumentation zur Arbeitstagung am 21. November 2003<br />
<strong>Alterssicherung</strong><br />
<strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Grenzen</strong><br />
Renten und Pensionssysteme<br />
rund um <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>see
Vorwort 2<br />
Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Glaubwürdigkeit – 3<br />
Reaktionen auf die Maßnahmen zur Reform<br />
des deutschen Rentenversicherungssystems<br />
<strong>Alterssicherung</strong> in der Schweiz 9<br />
<strong>Alterssicherung</strong> in Österreich 23<br />
<strong>Alterssicherung</strong> im Fürstentum Liechtenstein 37<br />
<strong>Alterssicherung</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d 63<br />
Umsetzung des EG-Rechts in der Praxis 97<br />
Referentenverzeichnis/Impressum 100<br />
INHALT<br />
1
VORWORT<br />
Vorwort<br />
Die in dieser Dokumentation vorliegen<strong>den</strong> Beiträge<br />
sind das Ergebnis einer am 21. November<br />
2003 im Arbeitsamt Ravensburg im Rahmen der<br />
<strong>EURES</strong>-Partnerschaft Bo<strong>den</strong>see ver<strong>an</strong>stalteten<br />
Tagung zu <strong>den</strong> Renten- und Pensionssystemen<br />
Österreichs, Liechtensteins, Deutschl<strong>an</strong>ds und<br />
der Schweiz.<br />
Die Tagung wie auch diese Dokumentation<br />
sind Teil eines maßgeblich von der DGB-<br />
Region Bo<strong>den</strong>see-Oberschwaben konzipierten<br />
Ensembles von Ver<strong>an</strong>staltungen und Beratungs<strong>an</strong>geboten<br />
für Grenzgängerinnen und Grenzgänger,<br />
aber auch für die sie beschäftigen<strong>den</strong><br />
Unternehmen.<br />
Den Auftakt dieser Reihe bildete die<br />
Fachtagung „<strong>Grenzen</strong>lose Gesundheit? Gesundheitssysteme<br />
am Bo<strong>den</strong>see im Vergleich“ am 4.<br />
Juli 2003, die ihren Niederschlag in einer gleichnamigen<br />
Dokumentation gefun<strong>den</strong> hat. Das im<br />
Rahmen der bei<strong>den</strong> Ver<strong>an</strong>staltungen zusammengetragene<br />
Wissen ging schließlich ein in<br />
die Vier-Länder-Broschüre „Infos für Grenzgänger“,<br />
welche einen der zentralen Punkte des<br />
gesamten Beratungs<strong>an</strong>gebots darstellt. Während<br />
die Broschüre „Infos für Grenzgänger“ dem<br />
Zielpublikum der Grenzgänger kompakt und<br />
übersichtlich praktische Informationen zu <strong>den</strong><br />
arbeits- und sozialrechtlichen sowie steuerlichen<br />
Regelungen in <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>see<strong>an</strong>rainerstaaten<br />
vermittelt, boten die bei<strong>den</strong> Tagungen vorwiegend<br />
für ein Fachpublikum von Vertretern der<br />
Sozialversicherungsträger, Gewerkschaften und<br />
<strong>EURES</strong>-Beratern der Arbeitsverwaltungen Hintergrundinformationen<br />
über die Funktionsweise<br />
der nationalen Sicherungssysteme und die<br />
gegenwärtig ablaufen<strong>den</strong> Reformprozesse.<br />
Systemdarstellungen und Problembeschreibungen<br />
können immer nur Momentaufnahmen<br />
sein, vor allem wenn sie in Zeiten heftiger<br />
politischer, wissenschaftlicher und medialer<br />
Debatten sowie tiefgreifender Umgestaltung<br />
der sozialen Sicherungssysteme vorgenommen<br />
2<br />
wer<strong>den</strong>, wie es bei <strong>den</strong> Renten- und Pensionssystemen<br />
gegenwärtig der Fall ist.<br />
Insofern war aber der Zeitpunkt der Tagung<br />
gut gewählt, konnten doch die Beiträge die<br />
jüngsten Reformen in Österreich und Deutschl<strong>an</strong>d<br />
berücksichtigen. Die in der Schweiz gepl<strong>an</strong>ten<br />
Eingriffe in das System der AHV über eine Erhöhung<br />
des Rentenalters auf 67 Jahre und über<br />
die Änderungen in <strong>den</strong> Modalitäten der Renten<strong>an</strong>passung,<br />
dem sog. „Mischindex“, wur<strong>den</strong> von<br />
der Mehrheit des Wahlvolks durch das Referendum<br />
vom 16. Mai 2004 abschlägig beschie<strong>den</strong>, so<br />
dass auch die für die Reformdiskussionen in <strong>den</strong><br />
Nachbarländern so <strong>an</strong>regende Darstellung des<br />
Schweizer <strong>Alterssicherung</strong>ssystems noch für<br />
einige Zeit Aktualität be<strong>an</strong>spruchen darf. Nicht<br />
zuletzt dieses Beispiel zeigt ja, dass es <strong>an</strong>gesichts<br />
der großen Herausforderungen für die soziale<br />
Sicherung in Folge des demografischen W<strong>an</strong>dels<br />
und des durch die grassierende Arbeitslosigkeit<br />
verursachten Rückg<strong>an</strong>gs der Beitragseinnahmen<br />
der Sozialversicherungen durchaus Reformoptionen<br />
gibt, die sich nicht in einer reinen Privatisierung<br />
sozialer Risiken erschöpfen.<br />
Den Referenten sei <strong>an</strong> dieser Stelle für<br />
ihre Bereitschaft ged<strong>an</strong>kt, in ihren Vorträgen auf<br />
unseren umf<strong>an</strong>greichen Fragenkatalog in der relativ<br />
knapp bemessenen Zeit auf <strong>an</strong>schauliche<br />
Weise einzugehen, auf die vielen Fragen aus<br />
dem Publikum fachkundig Antwort zu geben<br />
und uns die Texte für die vorliegende Dokumentation<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Unser D<strong>an</strong>k gilt auch Herrn Direktor Heinz<br />
Schnäbele von der Agentur für Arbeit Ravensburg<br />
für die freundliche Aufnahme in <strong>den</strong> Räumlichkeiten<br />
seines Hauses, schließlich <strong>den</strong> Herren<br />
Andreas Schwarz und Dieter Meschenmoser von<br />
der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg sowie dem Team<br />
der DGB-Region Bo<strong>den</strong>see-Oberschwaben für<br />
die ausgezeichnete org<strong>an</strong>isatorische Unterstützung<br />
bei der Vorbereitung der Tagung.<br />
Dr. Katrin Distler<br />
Andreas Pfeuffer<br />
DGB-Bezirk Ba<strong>den</strong>-Württemberg
Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und<br />
Glaubwürdigkeit – Reaktionen auf die<br />
Maßnahmen zur Reform des deutschen<br />
Rentenversicherungssystems<br />
Rainer Bliesener<br />
Vorsitzender des DGB-Bezirks Ba<strong>den</strong>-Württemberg,<br />
alternierender Vorsitzender der<br />
LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
Stuttgart
GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />
Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit<br />
und Glaubwürdigkeit –<br />
Reaktionen auf die Maßnahmen<br />
zur Reform des deutschen<br />
Altersversicherungssystems<br />
Meine sehr verehrten Damen und Herren,<br />
liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, herzlich<br />
willkommen. Herrn Schnäbele, dem Direktor<br />
der Agentur für Arbeit Ravensburg, gilt<br />
ausdrücklich unser D<strong>an</strong>k dafür, dass wir die<br />
Arbeitstagung „<strong>Alterssicherung</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>Grenzen</strong>?“ heute <strong>an</strong> diesem Ort durchführen<br />
können. Ich möchte zunächst Wolfg<strong>an</strong>g<br />
Himmel begrüßen, er ist der Koordinator<br />
von <strong>EURES</strong> Bo<strong>den</strong>see. Herr Himmel, herzlich<br />
willkommen. Weiter möchte ich <strong>den</strong> ersten<br />
Direktor der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg,<br />
Herrn Dr. Borrm<strong>an</strong>n begrüßen, er wird<br />
heute nachmittag da sein. Ich erwähne die<br />
LVA deshalb, weil sie uns bei der Org<strong>an</strong>isation<br />
der heutigen Tagung sehr unterstützt<br />
hat, dafür will ich ausdrücklich D<strong>an</strong>k sagen.<br />
Wir wollen Ihnen mit der heutigen<br />
Arbeitstagung ein Forum bieten, die unterschiedlichen<br />
Rentensysteme der Bo<strong>den</strong>see-<br />
Anrainerstaaten, ihre Probleme, aber auch<br />
die unterschiedlichen Wege, wie diese gelöst<br />
wer<strong>den</strong>, kennenzulernen. Das wird mit<br />
Impulsreferaten eingeleitet wer<strong>den</strong>. Deshalb<br />
darf ich begrüßen für Vorarlberg/Österreich<br />
Herrn Rom<strong>an</strong> Heinzle, herzlich willkommen;<br />
für Liechtenstein Frau Dr. Irene<br />
File, für die Schweiz Herrn Otto Piller und für<br />
Ba<strong>den</strong>-Württemberg/Deutschl<strong>an</strong>d Herrn<br />
Hubert Seiter. Heute Nachmittag gibt es<br />
d<strong>an</strong>n noch Gelegenheit, spezielle Fragen zu<br />
stellen, die jetzt zum Beispiel Versicherte<br />
bzw. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />
haben, wenn sie zwischen <strong>den</strong> Arbeitsmärkten<br />
hin und her wechseln. Dafür haben wir<br />
noch weitere Experten eingela<strong>den</strong>.<br />
4<br />
Meine sehr verehrten Damen und Herren,<br />
liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
alle Rentenversicherungen haben Probleme,<br />
ob jetzt die deutsche Rentenversicherung<br />
die größten Probleme hat, das wer<strong>den</strong> wir<br />
sicherlich im Laufe der Tagung vergleichen<br />
können. Aber ich möchte trotzdem zu Beginn<br />
zum deutschen Rentensystem – weil es<br />
das ist das, was ich am besten kenne – ein<br />
paar äußerst kritische Bemerkungen machen.<br />
Ich glaube, das ist auch notwendig,<br />
das muss m<strong>an</strong> als Gewerkschafter in der jetzigen<br />
Situation durchaus tun.<br />
Es gab vor ein paar Wochen einige<br />
Entscheidungen der Bundesregierung zu<br />
Kurzfrist- und L<strong>an</strong>gfristmaßnahmen, wobei<br />
die Kurzfristmaßnahmen ein für das nächste<br />
Jahr prognostiziertes 8-Milliar<strong>den</strong>-Loch<br />
schließen sollen. Ich glaube schon, dass m<strong>an</strong><br />
die Entscheidungen, die diesbezüglich getroffen<br />
wur<strong>den</strong>, kritisieren k<strong>an</strong>n; ich glaube<br />
allerdings auch, dass es in der aktuellen Situation<br />
wenige Alternativen dazu gibt.<br />
Trotzdem sollten wir bei <strong>den</strong> Maßnahmen<br />
sehr genau hinschauen, welche mittel- und<br />
l<strong>an</strong>gfristigen Wirkungen sie nach sich ziehen.<br />
Eine Maßnahme besteht darin, dass<br />
die Schw<strong>an</strong>kungsreserve, der Notgroschen<br />
der Rentenversicherung, von 0,5 Monatsausgaben<br />
auf 0,2 gesenkt wer<strong>den</strong> soll. Alternative<br />
wäre eine Beitragserhöhung von<br />
0,5 %. Durch die Absenkung besteht kein<br />
Spielraum mehr, wenn sich die Konjunktur<br />
noch ein bisschen verschlechtert gegenüber<br />
<strong>den</strong> Zahlen, die der Entscheidung jetzt zu<br />
Grunde lagen. D<strong>an</strong>n würde die Rentenversicherung<br />
vom Fin<strong>an</strong>zminister über Kredite fin<strong>an</strong>ziert<br />
wer<strong>den</strong> müssen, und dass das für<br />
das Image der deutschen Rentenversicherung<br />
nicht gerade positiv ist, das sieht jeder<br />
– glaube ich – ein. Es sei ausdrücklich noch<br />
mal gesagt: Zu dieser Kurzfristmaßnahme<br />
gibt es kaum Alternativen, aber die mittelund<br />
l<strong>an</strong>gfristige Wirkung für das Image ist<br />
äußerst schädlich.
Ich möchte noch eine zweite Bemerkung<br />
dazu machen: Hätten wir heute noch<br />
zwei bis drei Monatsreserven – das war<br />
nämlich einmal – d<strong>an</strong>n bräuchte die<br />
Bundesregierung überhaupt nicht über Beitragserhöhungen<br />
oder Leistungseinschränkungen<br />
nach<strong>den</strong>ken, weil die Reserven ausreichen<br />
wür<strong>den</strong>, um konjunkturelle<br />
Schw<strong>an</strong>kungen in dem Maße, wie wir sie<br />
jetzt erleben, auszugleichen. Also auch da<br />
sind im Hinblick auf l<strong>an</strong>gfristige Wirkungen<br />
falsche Entscheidungen getroffen wor<strong>den</strong>,<br />
und die können nur damit geheilt wer<strong>den</strong>,<br />
dass m<strong>an</strong> nicht zuerst zu Beitragssenkungen<br />
greift, sollte sich die fin<strong>an</strong>zielle Situation<br />
wieder bessern, sondern vorr<strong>an</strong>gig die<br />
Schw<strong>an</strong>kungsreserven auf zwei bis drei Monatsausgaben<br />
auffüllt.<br />
Die Rentenerhöhung soll verschoben<br />
wer<strong>den</strong>. Ich sage ausdrücklich, das ist eine<br />
Maßnahme, die wir unterstützen. Und zwar<br />
deshalb, weil sie ein Best<strong>an</strong>dteil der sogen<strong>an</strong>nten<br />
Generationengerechtigkeit darstellt.<br />
M<strong>an</strong> muss nur mit dem, was da gepl<strong>an</strong>t<br />
ist, ehrlicher umgehen. So, wie es jetzt<br />
konstruiert ist, dass nämlich die Rentenerhöhung<br />
vom Juli auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar verschoben<br />
wer<strong>den</strong> soll, beinhaltet das, dass es<br />
nicht nur 2004 keine Erhöhung geben wird,<br />
sondern auch 2005. Das ergibt sich schlichtweg<br />
aus der Rentenformel.<br />
Wofür ich aber kein Verständnis<br />
habe ist die Tatsache, dass m<strong>an</strong> zum jetzigen<br />
Zeitpunkt <strong>den</strong> Pflegeversicherungsbeitrag<br />
allein durch die Rentnerinnen und<br />
Rentner fin<strong>an</strong>zieren lässt und damit de<br />
facto die Rente um 0,85 % kürzt. Alternativ<br />
stünde eine Beitragserhöhung von 0,1 %.<br />
Beiträge wer<strong>den</strong> nicht erhöht. Natürlich ist<br />
es nicht populär, Beiträge zu erhöhen. Aber<br />
mit <strong>den</strong> jetzt beschlossenen Maßnahmen<br />
wer<strong>den</strong> ausdrücklich nur Rentnerinnen und<br />
Rentner belastet, die Arbeitgeber nicht, und<br />
das entspricht nicht dem Anspruch, die Lasten<br />
auf alle Generationen und auf alle Be-<br />
GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />
teiligten gleichmäßig oder zumindest einigermaßen<br />
gleichmäßig zu verteilen.<br />
Und wenn ich jetzt die Stellschraube<br />
der Beiträge ausdrücklich nenne, d<strong>an</strong>n muss<br />
m<strong>an</strong> dahinter auch <strong>den</strong> Paradigmenwechsel,<br />
der derzeit vollzogen wer<strong>den</strong> soll, g<strong>an</strong>z<br />
genau sehen. Durch die Fixierung auf das<br />
Ziel „keine Beitragserhöhung“ wird eine der<br />
wichtigen Stellschrauben, die m<strong>an</strong> zur Ausjustierung<br />
fin<strong>an</strong>zieller Probleme bei der<br />
Rentenversicherung braucht, nicht mehr betätigt,<br />
und das bedeutet, dass nur noch auf<br />
der Leistungsseite die Schrauben betätigt<br />
wer<strong>den</strong> können. Natürlich müssen wir<br />
etwas tun. Die demografische Herausforderung<br />
– das möchte ich ausdrücklich sagen –<br />
ist zu l<strong>an</strong>ge ignoriert wor<strong>den</strong>. Die Geburtenrate<br />
liegt seit dreißig Jahren bei durchschnittlich<br />
1,4 Geburten je Frau. Da braucht<br />
m<strong>an</strong> nicht l<strong>an</strong>ge rechnen, was das mittelfristig<br />
bedeutet; ferner haben wir einen<br />
deutlichen Anstieg der Lebenserwartung.<br />
Bis 2030 steigt diese um 2,6 Jahre bei <strong>den</strong><br />
Männern und 3,1 Jahre bei <strong>den</strong> Frauen <strong>an</strong>.<br />
Das bedeutet schlichtweg, dass Korrekturen<br />
vorgenommen wer<strong>den</strong> müssen. Allerdings<br />
halte ich es für falsch, wenn die Rente zukünftig<br />
nur noch die Existenz absichern soll,<br />
also eine Art Sozialhilfe wird. Für mich muss<br />
sie weiterhin das Ziel verfolgen, <strong>den</strong> Lebensst<strong>an</strong>dard<br />
abzusichern. Ich sage ausdrücklich:<br />
das Ziel verfolgen. Aber es macht schon<br />
einen grundlegen<strong>den</strong> Unterschied, ob die<br />
Rente nur noch die Existenz absichert oder<br />
weiterhin das Ziel der Lebensst<strong>an</strong>dardabsicherung<br />
verfolgt wird.<br />
Die Ideen, die zur Korrektur entwickelt<br />
wor<strong>den</strong> sind, wer<strong>den</strong> im Bericht der<br />
Rürup-Kommission – das ist die von der<br />
Bundesregierung dafür eingesetzte Expertenkommission<br />
– als Nachhaltigkeitsfaktor<br />
diskutiert. Der Nachhaltigkeitsfaktor, das<br />
möchte ich ausdrücklich betonen, ist nicht<br />
der alte Demografie-Faktor. Er ist in der Tat<br />
wesentlich intelligenter in seiner Anlage, da<br />
5
GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />
er nicht nur die Lebenserwartung sowie die<br />
Anzahl der Rentner berücksichtigt, sondern<br />
ausdrücklich auch die Entwicklung der Beschäftigung.<br />
Für die Einführung dieses<br />
Nachhaltigkeitsfaktors möchte ich ausdrücklich<br />
plädieren. Einer der Schlüssel<br />
einer nachhaltigen Besserung der Rentenfin<strong>an</strong>zen<br />
liegt nämlich darin, <strong>den</strong> Beschäftigungsst<strong>an</strong>d<br />
in Deutschl<strong>an</strong>d deutlich zu erhöhen:<br />
Das erfordert auf der einen Seite<br />
eine Senkung der Arbeitslosigkeit, auf der<br />
<strong>an</strong>deren Seite eine Erhöhung der Frauenerwerbsquote,<br />
und schliesslich muss die Frage<br />
der Zuw<strong>an</strong>derung offensiver diskutiert wer<strong>den</strong>,<br />
als es bisher geschehen ist. Dennoch<br />
wird der Beschäftigungsst<strong>an</strong>d nicht in dem<br />
Maße verändert wer<strong>den</strong> können, dass über<br />
<strong>den</strong> Nachhaltigkeitsfaktor keine Dämpfung<br />
des Rentenniveaus erfolgen muss. Die<br />
Rürup-Kommission pl<strong>an</strong>t 22 % als maximale<br />
Beitragsobergrenze und ein Bruttorentenniveau<br />
von 40 %, von der Herzog-Kommission<br />
sind 21 % als Beitragsziel <strong>an</strong>gestrebt bei<br />
einem Rentenniveau von 38 %.<br />
Ich möchte noch einen weiteren<br />
Punkt, der derzeit diskutiert wird, kritisch<br />
beleuchten: Das ist die Erhöhung des gesetzlichen<br />
Rentenzug<strong>an</strong>gsalters. Die Rürup-<br />
Kommission empfiehlt, ab 2010 das Rentenzug<strong>an</strong>gsalter<br />
jedes Jahr um einen Monat,<br />
von 65 Jahren <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gen, zu erhöhen, bis<br />
2035 d<strong>an</strong>n die Altersgrenze auf 67 <strong>an</strong>gehoben<br />
ist. Als Gewerkschafter sehe ich die<br />
reellen Beschäftigungsch<strong>an</strong>cen, die ältere<br />
Menschen haben. Und genau da müssen wir<br />
zuerst <strong>den</strong> Hebel <strong>an</strong>setzen. Es ist nun mal<br />
so, dass ungefähr 50 % der Betriebe in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d keinen Arbeitnehmer und<br />
keine Arbeitnehmerin über 50 Jahre mehr<br />
beschäftigen. Boshafterweise könnte m<strong>an</strong><br />
sagen, es gibt einen richtigen Jugendlichkeitswahn<br />
in <strong>den</strong> Betrieben. Das hat natürlich<br />
Auswirkungen. Da muss sich zuerst in<br />
der Denke von vielen M<strong>an</strong>agern etwas ändern.<br />
Ältere Menschen müssen wieder eine<br />
6<br />
Ch<strong>an</strong>ce bekommen, auch zu arbeiten. Wir<br />
müssen Wege gehen, wie beispielsweise<br />
über Arbeitszeitregelungen, in <strong>den</strong>en kürzere<br />
Arbeitszeiten für ältere Menschen<br />
gepl<strong>an</strong>t sind, oder über Lebensarbeitszeitkonten,<br />
auf <strong>den</strong>en zunächst Arbeitszeit <strong>an</strong>gespart<br />
und d<strong>an</strong>n, wenn m<strong>an</strong> älter ist, wieder<br />
abgespart wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
Und wir müssen einen zweiten Hebel<br />
<strong>an</strong>setzen: Wir müssen versuchen, das derzeitige<br />
durchschnittliche Rentenzug<strong>an</strong>gsalter<br />
von 60,4 Jahren, da sind Erwerbs- und<br />
Berufsunfähigkeitsrenten mitgerechnet,<br />
deutlich zu erhöhen. Dabei wird einer der<br />
Knackpunkte sein, wie es uns besser gelingt,<br />
bei Rehabilitationsmaßnahmen, auch die<br />
Rückkehr auf <strong>den</strong> Arbeitsplatz, möglichst<br />
auf <strong>den</strong> Arbeitsplatz, <strong>den</strong> m<strong>an</strong> vorher innehatte,<br />
zu ermöglichen. Das Ziel „Reha vor<br />
Rente“ – derzeit haben wir das fast umgekehrt<br />
–, das Ziel der Erhaltung der Arbeitskraft<br />
muss wieder deutlich Vorr<strong>an</strong>g bekommen.<br />
Dafür ist es natürlich auch<br />
erforderlich, dass das gedeckelte Budget <strong>an</strong>ders,<br />
zielgerichteter eingesetzt wird. Mit<br />
immer weniger zur Verfügung stehen<strong>den</strong><br />
Geldern so einen Anspruch zu erfüllen, das<br />
geht nicht. Mittelfristig wird sich Reha vor<br />
Rente allerdings rechnen. Da muss die Politik<br />
natürlich auch um<strong>den</strong>ken und vielleicht<br />
muss m<strong>an</strong> auch die Programme insofern<br />
umgestalten, dass die Reha-Maßnahmen<br />
zielgerichteter ausgerichtet wer<strong>den</strong>; die<br />
einen brauchen längere Zeit, die <strong>an</strong>deren<br />
kommen mit kürzeren Reha-Zeiten aus.<br />
Ich möchte auch zu <strong>den</strong> Ideen ein<br />
paar Worte sagen, die die CSU in die Diskussion<br />
gebracht hat. Ich glaube, es wäre der<br />
falsche Ansatz, die deutsche Rentenversicherung<br />
dafür zu verwen<strong>den</strong>, dass sie familienpolitisch<br />
tätig wird. Die Rente – und das<br />
sollten wir sorgsam so belassen – die Rente<br />
baut auf dem Äquivalenzprinzip auf. Das<br />
bedeutet also, für deinen Beitrag erwirbst<br />
du dir auch einen entsprechen<strong>den</strong> Leis-
tungs<strong>an</strong>spruch. Durch das Vorgehen, dass<br />
Kinderlose höhere Beiträge zahlen sollen<br />
und Eltern mit Kindern geringere Beiträge,<br />
wird genau dieses Prinzip in seinem Kern<br />
durchlöchert. Ich <strong>den</strong>ke, der Ansatz ist<br />
durchaus richtig, Familien mit Kindern zu<br />
begünstigen: wir müssen die Geburtenrate<br />
erhöhen, das sollte aber über das Steuerrecht<br />
und nicht über die Rentenversicherung<br />
geschehen. Ich bin auf der <strong>an</strong>deren<br />
Seite sehr wohl der Meinung, dass es richtig<br />
ist, auch in der Rentenversicherung das, was<br />
unter dem Stichwort „Bürgerversicherung“<br />
diskutiert wird, einzuführen. Ich sehe aber<br />
auch, dass das nicht mit <strong>den</strong> Beamten geht,<br />
die heute schon in einem Beamtenverhältnis<br />
stehen, das wäre der fin<strong>an</strong>zielle Kollaps<br />
der Rentenversicherung, aber m<strong>an</strong> sollte<br />
darüber nach<strong>den</strong>ken, ob m<strong>an</strong> nicht neue Beamte<br />
in die Rentenversicherung aufnimmt<br />
und d<strong>an</strong>n intelligenterweise damit nicht<br />
eine Beitragssenkung fin<strong>an</strong>ziert, sondern –<br />
wie es derzeit diskutiert wird – einen kapitalgedeckten<br />
Generationenfonds unter dem<br />
Dach der Rentenversicherung aufbaut, in<br />
<strong>den</strong> die zusätzlichen Beiträge eingezahlt<br />
wer<strong>den</strong> und d<strong>an</strong>n zur Auszahlung <strong>an</strong>stehen,<br />
wenn die höchste Dämpfung über <strong>den</strong><br />
Nachhaltigkeitsfaktor erfolgt. Denn wer von<br />
der Dämpfung am meisten belastet wird,<br />
das ist heutige junge Generation. Es wird<br />
natürlich mit entschei<strong>den</strong>d sein, ob das, was<br />
wir heute tun, für sie auch sichtbar wird,<br />
und ob sie aus der Rentenversicherung noch<br />
in dreißig, vierzig oder fünfzig Jahren <strong>an</strong>nähernd<br />
eine vernünftige Rente bekommen<br />
können. Und ein Weg dahin wäre also der,<br />
im Umlagebereich über <strong>den</strong> Nachhaltigkeitsfaktor<br />
zu dämpfen, weitere Beschäftigungsgruppen<br />
in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
aufzunehmen, die dadurch<br />
einbezahlten Beiträge in solch einen Fonds<br />
einzubezahlen, der d<strong>an</strong>n ausbezahlt wird,<br />
wenn der höchste Dämpfungsfaktor einsetzt.<br />
GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />
Zum Schluss noch eine kurze Anmerkung:<br />
Es scheint endlich so weit zu sein,<br />
dass in Deutschl<strong>an</strong>d ein l<strong>an</strong>ge <strong>an</strong>haltender<br />
Anachronismus beseitigt wird, nämlich dass<br />
Angestellte bei der BfA in Berlin versichert<br />
sind und Arbeiter bei <strong>den</strong> L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten.<br />
Es wird in <strong>den</strong> nächsten<br />
Tagen – so die Aussage des dafür zuständigen<br />
Staatssekretärs – <strong>den</strong> ersten Entwurf<br />
eines Gesetzes geben, das die Versicherungszuordnung<br />
aufhebt. Damit wird es zukünftig<br />
nur noch Versicherte bei der deutschen<br />
Rentenversicherung geben. Die BfA<br />
wird als neuer Träger auf Bundesebene<br />
weiterbestehen, die L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten<br />
ebenfalls. Aber ein für uns wichtiger<br />
und entschei<strong>den</strong>der Punkt besteht<br />
darin, dass die Beratung über die Leistungen<br />
der Rentenversicherung g<strong>an</strong>z in die Hände<br />
der L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten gelegt<br />
wer<strong>den</strong> wird. Und da wer<strong>den</strong> wir aus Ba<strong>den</strong>-<br />
Württemberg mit Nachdruck versuchen,<br />
<strong>den</strong> Anspruch der Kun<strong>den</strong>orientierung mit<br />
zu ver<strong>an</strong>kern. Ich bin da auch g<strong>an</strong>z zuversichtlich,<br />
dass das so gelingt.<br />
Ich glaube, die heutige Tagung und<br />
all die Informationen über die Maßnahmen,<br />
die in der Schweiz, in Liechtenstein, in Österreich<br />
gepl<strong>an</strong>t sind, wer<strong>den</strong> uns ein Stück<br />
weiterbringen in der Überprüfung der bei<br />
uns in Deutschl<strong>an</strong>d derzeit diskutierten<br />
Maßnahmen. Überall wird aber wohl eines<br />
deutlich wer<strong>den</strong>: dass der Glaube <strong>an</strong> solche<br />
Systeme, <strong>an</strong> ihre Funktionalität und <strong>den</strong><br />
Schutz, <strong>den</strong> sie vermitteln, sehr stark davon<br />
abhängig ist, ob diese Ansprüche auch erfüllt<br />
wer<strong>den</strong>. Bei aller Reformnotwendigkeit,<br />
die ich ausdrücklich noch mal betonen<br />
möchte, müssen wir immer wieder mit be<strong>den</strong>ken,<br />
dass m<strong>an</strong> die Systeme nicht kaputt<br />
reformieren darf, sondern dass m<strong>an</strong> sie so<br />
reformieren muss, dass sie nachhaltig lebensfähig<br />
wer<strong>den</strong>. Das wird nicht ohne zusätzliche<br />
Belastungen und Einschränkungen<br />
auf bei<strong>den</strong> Seiten, also bei <strong>den</strong> Beiträgen<br />
7
GERECHTIGKEIT, NACHHALTIGKEIT UND GLAUBWÜRDIGKEIT<br />
und bei <strong>den</strong> Leistungen funktionieren. Aber<br />
die Frage, wie m<strong>an</strong> die bei<strong>den</strong> Seiten ausjustiert,<br />
und die Frage, wer alles in welchem<br />
Maße dar<strong>an</strong> beteiligt wird, das ist eine<br />
grundlegende Frage; dar<strong>an</strong> entscheidet sich<br />
meines Erachtens die Glaubwürdigkeit der<br />
8<br />
Reformen, und dar<strong>an</strong> hängt auch der Glaube<br />
<strong>an</strong> die Funktionalität von solchen Systemen.<br />
Ich wünsche der Tagung einen guten Verlauf<br />
und darf Sie alle noch mal herzlich willkommen<br />
heißen.
<strong>Alterssicherung</strong><br />
in der Schweiz<br />
Otto Piller<br />
Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung a. D.<br />
Alterswil
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
Sinn und Zweck der AHV<br />
1. Aufgabe<br />
Die AHV ist der bedeutendste Zweig im<br />
schweizerischen Sozialversicherungssystem.<br />
Ausgerichtet wer<strong>den</strong> hauptsächlich zwei<br />
Renten: Eine für Pensionierte, die <strong>an</strong>dere für<br />
Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht<br />
einen fin<strong>an</strong>ziell weitgehend unabhängigen<br />
Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente<br />
will verhindern, dass zum Leid,<br />
das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten<br />
mit sich bringt, eine fin<strong>an</strong>zielle Notlage hinzukommt.<br />
Für die beruflich aktive Bevölkerung<br />
wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im<br />
Jahr 1948 die Invali<strong>den</strong>versicherung (IV) geschaffen.<br />
Sie gewährt Leistungen, wenn die<br />
Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Grün<strong>den</strong><br />
stark eingeschränkt oder verunmöglicht<br />
ist und hat die Eingliederung in ein selbstbestimmtes<br />
Berufs- und Sozialleben zum Ziel.<br />
Entstehung<br />
Die Rolle der AHV und IV übernahmen bis ins<br />
19. Jahrhundert Familien<strong>an</strong>gehörige, gemeinnützige<br />
Org<strong>an</strong>isationen und die Kirche.<br />
Sie kümmerten sich um Erwerbsunfähige<br />
und Betagte. D<strong>an</strong>eben gab es eine rudimentäre<br />
und oft restriktive öffentliche Armenfürsorge.<br />
In <strong>den</strong> 1880er Jahren wurde erstmals<br />
die Frage nach einer Eidgenössischen Altersund<br />
Hinterlassenenversicherung laut. Auslöser<br />
war die Massenarmut der Fabrikarbeiterfamilien.<br />
Die ArbeiterInnen mussten mit so<br />
niedrigen Löhnen auskommen, dass sie<br />
weder für Notzeiten noch für das Alter vorsorgen<br />
konnten.<br />
In <strong>den</strong> 30er Jahren wurde das AHV-<br />
Gesetz vom Volk abgelehnt. Von da <strong>an</strong> sprach<br />
der Bund der schweizerischen Stiftung „Für<br />
das Alter“, der heutigen Pro Senectute, einen<br />
jährlichen Beitrag zur „Unterstützung be-<br />
10<br />
dürftiger Greisinnen und Greise“ zu, der aber<br />
höchst beschei<strong>den</strong> war.<br />
Erst 1948, als die Institution AHV ins<br />
Leben gerufen wurde, konnte der Grundsatz<br />
der Vorsorge für das Alter <strong>an</strong> Stelle der Fürsorge<br />
verwirklicht wer<strong>den</strong>.<br />
2. Dreisäulenprinzip<br />
Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bil<strong>den</strong><br />
AHV und IV zusammen die erste bzw. die<br />
staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser<br />
bei<strong>den</strong> Versicherungen sollen <strong>den</strong> Existenzbedarf<br />
sichern. In besonderen Fällen helfen<br />
ausserdem die Ergänzungsleistungen (EL),<br />
<strong>den</strong> nötigen Lebensbedarf zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />
Die erste Säule wird ergänzt durch die<br />
Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />
und Invali<strong>den</strong>vorsorge (BVG). Diese<br />
zwei Säulen sichern mindestens 60 % des zuletzt<br />
bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll<br />
die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung<br />
ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch,<br />
d. h. auch für Selbstständig Erwerbende<br />
und Nichterwerbstätige – z. B. Mütter<br />
oder Väter, die <strong>den</strong> Haushalt führen und Kinder<br />
betreuen. Der zweiten Säule müssen sich<br />
nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
<strong>an</strong>schliessen. Die dritte Säule – die Selbstvorsorge<br />
zur Deckung weiterer Bedürfnisse – ist<br />
freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen<br />
Sparen teilweise steuerlich begünstigt.<br />
Diese drei Pfeiler bil<strong>den</strong> zusammen<br />
das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der<br />
Bundesverfassung ver<strong>an</strong>kert ist. Sie soll <strong>den</strong><br />
individuellen Bedarf im Rentenalter decken.<br />
3. Aufsicht/Durchführung<br />
Der Bundesrat und im speziellen das Bundesamt<br />
für Sozialversicherung beaufsichtigen<br />
die AHV. D<strong>an</strong>eben begutachtet die Eidg.<br />
Kommission für die AHV und IV zu H<strong>an</strong><strong>den</strong><br />
des Bundesrates Fragen der Durchführung<br />
und Weiterentwicklung der Versicherungen.
Durchführungsorg<strong>an</strong>e sind die AHV-<br />
Ausgleichskassen. Ihnen obliegt das Einziehen<br />
der Beiträge und das Auszahlen der Versicherungsleistungen.<br />
Die rund 100 Kassen<br />
wer<strong>den</strong> von Verbän<strong>den</strong>, K<strong>an</strong>tonen sowie vom<br />
Bund getragen. Die Mitwirkung der Arbeitgeber,<br />
insbesondere beim Einzug der Beiträge<br />
der Arbeitnehmer, ist gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Sie sind verpflichtet, von allen ausbezahlten<br />
Löhnen und lohnähnlichen Leistungen<br />
Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und<br />
sie zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag<br />
<strong>an</strong> ihre AHV-Ausgleichskasse zu entrichten.<br />
Die Zentrale AHV-Ausgleichsstelle in<br />
Genf waltet als Verbindungsglied zwischen<br />
<strong>den</strong> Ausgleichskassen; org<strong>an</strong>isatorisch ist sie<br />
Teil der Bundesverwaltung. Sie verbucht die<br />
Beiträge aller Ausgleichskassen und stellt<br />
ihnen die Mittel zur Auszahlung der Renten<br />
zur Verfügung. Sie führt zudem ein zentrales<br />
Versicherten- und Rentenregister sowie die<br />
Buchhaltung des AHV-Ausgleichsfonds. Die<br />
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
Anlage der Gelder dieses Fonds ist Sache des<br />
Verwaltungsrats des Ausgleichsfonds.<br />
Die Tätigkeit der Ausführungsorg<strong>an</strong>e<br />
der AHV wird von unabhängigen Revisionsstellen<br />
periodisch überprüft.<br />
Operationell wirken bei der AHV aber<br />
noch zahlreiche <strong>an</strong>dere Inst<strong>an</strong>zen mit – wie<br />
etwa die k<strong>an</strong>tonalen Steuerverwaltungen,<br />
die Betreibungsämter und die Zivilst<strong>an</strong>dsämter.<br />
(Weitere Informationen fin<strong>den</strong> Sie unter<br />
http://www.admin.ch/zas)<br />
4. Aussichten<br />
Die gegenwärtige Entwicklung im Bevölkerungsaufbau<br />
bewirkt eine immer grösser<br />
wer<strong>den</strong>de Anzahl von RentnerInnen im Vergleich<br />
zu <strong>den</strong> Erwerbstätigen. Bis ins Jahr<br />
2035 wird dieses Wachstum <strong>an</strong>halten, d<strong>an</strong>ach<br />
ist eine Stabilisierung zu erwarten.<br />
Da die AHV nach dem Umlageverfahren<br />
fin<strong>an</strong>ziert wird, d. h. die Personen im er-<br />
11
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
werbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die<br />
laufen<strong>den</strong> Renten der älteren Generation fin<strong>an</strong>zieren,<br />
gerät das Gleichgewicht zwischen<br />
<strong>den</strong> Erwerbstätigen und der Rentengeneration<br />
ins Schw<strong>an</strong>ken.<br />
Zur rückläufigen Kinderzahl gesellt<br />
sich eine ständige Erhöhung der Lebenserwartung.<br />
Diese ist seit 1950 für Frauen von<br />
rund 70 auf 82 Jahre und für Männer von<br />
rund 66 auf 76 Jahre <strong>an</strong>gestiegen. In Zukunft<br />
wird die Lebenserwartung etwa alle 10 Jahre<br />
um ein Jahr zunehmen.<br />
Nebst der abbröckeln<strong>den</strong> Alterspyramide<br />
hat die ungünstige Wirtschaftslage der<br />
letzten Jahre die Fin<strong>an</strong>zierungsprobleme<br />
noch verschärft. In einer solchen Situation<br />
k<strong>an</strong>n der Bundesrat laut Verfassung die<br />
Mehrwertsteuer um maximal ein Prozent erhöhen.<br />
Diese Massnahme hat der Bundesrat<br />
auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 1999 ergriffen.<br />
Leistungen und<br />
Fin<strong>an</strong>zierung der AHV<br />
1. Leistungen<br />
Anspruch auf Leistungen der AHV haben versicherte<br />
Personen, <strong>den</strong>en während mindestens<br />
einem Jahr Beiträge <strong>an</strong>gerechnet wer<strong>den</strong><br />
können. Die AHV gewährt d<strong>an</strong>eben auch<br />
kollektive Leistungen <strong>an</strong> gemeinnützige private<br />
Institutionen wie Pro Senectute oder<br />
Spitex, die im Bereich der Altershilfe tätig<br />
sind.<br />
Individuelle Leistungen wer<strong>den</strong> folgende<br />
gewährt:<br />
● Altersrenten<br />
Diese stehen Männern ab 65 Jahren zu. Da<br />
das Rentenalter der Frau ab 1.1.2001 heraufgesetzt<br />
wird, können Frauen die Rente bis<br />
12<br />
und mit 2004 mit 63 be<strong>an</strong>spruchen. Ab<br />
2005 erhalten sie sie erst mit 64 Jahren.<br />
● Ehepaarrenten<br />
Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente<br />
erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente.<br />
Die bei<strong>den</strong> Individualrenten sind<br />
allerdings auf 150 % der Maximalrente begrenzt,<br />
d. h. auf monatlich 3165,- CHF.<br />
● Kinderrente<br />
Männer und Frauen haben zusätzlich zu<br />
ihrer Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente<br />
für jedes Kind, das im Falle ihres<br />
Todes eine Waisenrente be<strong>an</strong>spruchen<br />
k<strong>an</strong>n. Die Rente bekommt, wer Kinder bis<br />
18 Jahre (bzw. bis 25 Jahre für in Ausbildung<br />
Stehende) unterhält oder unentgeltlich<br />
Pflegekinder aufnimmt. Beziehen beide Elternteile<br />
eine Altersrente, besteht der Anspruch<br />
auf zwei Kinderrenten. Die bei<strong>den</strong><br />
Renten zusammen dürfen 60 % der maximalen<br />
Altersrente – d. h. monatlich 1266,-<br />
CHF – nicht überschreiten, sonst wer<strong>den</strong><br />
sie gekürzt.<br />
● Waisenrente<br />
Kinder bis 18 Jahre – bzw. 25 Jahre für in Ausbildung<br />
Stehende – deren Vater oder Mutter<br />
gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente.<br />
Sie entspricht 40 % der Altersrente.<br />
Sind Vater und Mutter gestorben,<br />
wer<strong>den</strong> zwei Waisenrenten ausgerichtet,<br />
welche 60 % der Altersrente entsprechen.<br />
● Witwenrente<br />
Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die<br />
bei der Verwitwung Kinder haben. Haben<br />
sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein<br />
und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen<br />
sein. Die Witwenrente entspricht<br />
maximal 80 % der Altersrente. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen haben auch<br />
geschie<strong>den</strong>e Frauen Anspruch auf diese<br />
Rente. K<strong>an</strong>n jem<strong>an</strong>d gleichzeitig zur Witwenrente<br />
eine AHV- oder Invali<strong>den</strong>rente
geltend machen, wird nur die höhere Rente<br />
ausgerichtet.<br />
● Witwerrente<br />
Diese Rente wurde neu mit der 10. AHV-Revision<br />
eingeführt. Verwitwete Männer erhalten<br />
eine solche Leistung, sol<strong>an</strong>ge ihre<br />
Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.<br />
● Hilflosenentschädigung<br />
AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur<br />
Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern<br />
sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos<br />
sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen<br />
wie Anklei<strong>den</strong>, Toilette benützen,<br />
Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter<br />
<strong>an</strong>gewiesen ist. Die Entschädigung wird<br />
unabhängig von Einkommen und Vermögen<br />
gewährt. Die AHV fin<strong>an</strong>ziert auch eine<br />
Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner,<br />
welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung<br />
oder Selbstsorge benötigt wer<strong>den</strong>,<br />
wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische<br />
Massschuhe.<br />
2. Anpassung der Renten<br />
Der Bundesrat passt die Renten in der Regel<br />
alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung<br />
<strong>an</strong>. Die Renten wer<strong>den</strong> früher <strong>an</strong>geglichen,<br />
wenn die Teuerung innerhalb eines<br />
Jahres mehr als 4 % ausmacht. Die Anpas-<br />
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
sung erfolgt aufgrund des sogen<strong>an</strong>nten „Mischindexes“,<br />
der dem Durchschnitt von Lohnund<br />
Preisindex entspricht.<br />
Auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2003 die AHV/IV-<br />
Leistungen um 2,4 % erhöht (siehe Tabelle<br />
unten).<br />
3. Neue Rentenberechnung<br />
Mit der 10. AHV-Revision wurde eine neue<br />
Formel zur Berechnung der Renten eingeführt.<br />
Sie trägt wesentlich zur Besserstellung<br />
von wirtschaftlich schwächeren Rentnerinnen<br />
und Rentnern bei. Die Minimal- und Maximalleistungen<br />
bleiben gleich, dagegen<br />
wer<strong>den</strong> sämtliche Renten zwischen dem minimalen<br />
(12.660,- CHF) und maximalen<br />
(75.960,- CHF) massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen<br />
Jahreseinkommen erhöht.<br />
4. Umlageverfahren<br />
Die AHV wird nach dem sogen<strong>an</strong>nten Umlageverfahren<br />
fin<strong>an</strong>ziert. Im Unterschied zur<br />
beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) oder<br />
dem Sparbuch wird bei dieser Fin<strong>an</strong>zierungsart<br />
nicht über Jahre gespart und Kapital <strong>an</strong>gehäuft.<br />
Die AHV gibt in etwa aus, was sie jährlich<br />
einnimmt, d. h. innerhalb der gleichen<br />
Zeitperiode wer<strong>den</strong> die eingenommenen Beiträge<br />
für Leistungen <strong>an</strong> die Rentenberechtig-<br />
Rentenarten Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer<br />
ab 1.1.2003 - CHF/ Monat<br />
Altersrente 1055,- im Minimum 2110,- im Maximum<br />
Zusatzrente 317,- im Minimum 633,- im Maximum<br />
Witwen- oder Witwerrente 844,- im Minimum 1688,- im Maximum<br />
Kinder- bzw. Waisenrente 422,- im Minimum 844,- im Maximum<br />
Hilflosenentschädigung 528,- mittleren 844,- schweren Grades<br />
13
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
ten wieder ausgegeben, also „umgelegt“.<br />
D<strong>an</strong>k diesem Fin<strong>an</strong>zierungssystem können<br />
einmal beschlossene Rentenverbesserungen<br />
sofort verwirklicht wer<strong>den</strong>.<br />
Die Leistungen der AHV wer<strong>den</strong><br />
hauptsächlich mit <strong>den</strong> Beiträgen der Versicherten<br />
und der Arbeitgeber fin<strong>an</strong>ziert. D<strong>an</strong>eben<br />
steuert der Bund einen Anteil von<br />
16,4 % <strong>an</strong> die Ausgaben bei. Dieses Geld<br />
nimmt er aus direkten Bundes- und Mehrwertsteuererträgen<br />
sowie aus <strong>den</strong> Fiskalabgaben<br />
für Tabak, Spirituosen und Spielb<strong>an</strong>ken.<br />
Die K<strong>an</strong>tone decken <strong>den</strong> Restbetrag von<br />
jährlich 3,6 % ab. Seit 2000 fliesst zusätzlich<br />
ein Mehrwertssteuerprozent in die AHV.<br />
Von <strong>den</strong> Versicherten und <strong>den</strong> Arbeitgebern<br />
wur<strong>den</strong> im Jahr 2003 rund 22,4 Milliar<strong>den</strong><br />
CHF in die AHV-Kassen bezahlt. Zusammen<br />
mit <strong>den</strong> Beiträgen von Bund und<br />
K<strong>an</strong>tonen sowie <strong>an</strong>deren Einnahmen konnten<br />
damit Renten in der Höhe von über 29<br />
Milliar<strong>den</strong> CHF fin<strong>an</strong>ziert wer<strong>den</strong>.<br />
Starke Ausgabenschw<strong>an</strong>kungen wer<strong>den</strong><br />
durch <strong>den</strong> Ausgleichsfonds der AHV aufgef<strong>an</strong>gen.<br />
Er dient der Ausgleichs- und Sicherheitsreserve.<br />
Das Gesetz sieht vor, dass<br />
der Fonds eine Jahresausgabe der Versicherung<br />
deckt.<br />
14<br />
Individuelles Konto<br />
Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird<br />
ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse<br />
trägt darauf alle Einkommen,<br />
Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften<br />
ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung<br />
dienen. Der Beitragssatz für die AHV beträgt<br />
8,4 %. Er ist seit 1975 unverändert geblieben.<br />
Die Arbeitgeber ziehen die Hälfte des Beitrages<br />
(4,2 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab<br />
und überweisen ihn zusammen mit ihrem<br />
Anteil (ebenfalls 4,2 %) <strong>an</strong> die Ausgleichskasse.<br />
Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der<br />
Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistung<br />
um zirka 2 %.<br />
Kernpunkte der<br />
10. AHV-Revision<br />
1. Inkrafttreten der 10. AHV-Revision<br />
Die 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(AHV) trat am 1. J<strong>an</strong>uar 1997<br />
in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem<br />
jene, die neu, d.h. ab J<strong>an</strong>uar 1997, eine AHVoder<br />
IV-Rente beziehen.<br />
2. Erhöhung des Rentenalters der Frau<br />
Das Rentenalter der Frauen wird im Jahr 2001<br />
auf 63 und im Jahr 2005 auf 64 Jahre heraufgesetzt,<br />
d. h.:<br />
● Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1941 kommen<br />
mit 63 Jahren zu ihrer Altersrente.<br />
● Für Frauen der Jahrgänge 1942 und jünger<br />
gilt Rentenalter 64.<br />
3. Splitting statt Ehepaarrenten<br />
Mit der 10. AHV-Revision erhalten die Ehefrau<br />
und der Ehem<strong>an</strong>n neu eine eigene Rente. Sie
wird auf Grund der eigenen Beitragsdauer<br />
und des Einkommens festgelegt und nach<br />
dem so gen<strong>an</strong>nten Splitting-System berechnet.<br />
Die Einkünfte, welche beide Personen<br />
während der gemeinsamen Ehejahre erzielt<br />
haben, wer<strong>den</strong> ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben<br />
wie auch die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.<br />
Die bei<strong>den</strong> Einzelrenten zusammen<br />
sind auf 150 % der maximalen Einzelrente<br />
begrenzt (d. h. ab 1.1.2003 auf 3165,- CHF pro<br />
Monat).<br />
4. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften<br />
Mit der 10. AHV-Revision wur<strong>den</strong> Erziehungsund<br />
Betreuungsgutschriften eingeführt für<br />
die Betreuung von Kindern bis zu 16 Jahren<br />
beziehungsweise von pflegebedürftigen Verw<strong>an</strong>dten,<br />
die mit der betreuen<strong>den</strong> Person im<br />
selben Haushalt leben. Für jedes Jahr, in dem<br />
Versicherte – egal ob verheiratet oder alleinerziehend<br />
– Kinder bis ins Alter von 16 Jahren<br />
betreuen, wird bei der Berechnung der<br />
AHV/IV-Rente zum Erwerbseinkommen ein<br />
zusätzlicher Betrag – die Erziehungsgutschrift<br />
– addiert. Im Moment beträgt die Zulage<br />
37.980,- CHF.<br />
Bei Verheirateten wird die Gutschrift<br />
für die gemeinsame Zeit der Ehedauer halbiert.<br />
Ledige RentnerInnen, die Kinder betreut<br />
haben, erhalten rückwirkend Erziehungsgutschriften.<br />
Wer schwer pflegebedürftige, nahe<br />
Verw<strong>an</strong>dte (Ehegatten, Schwiegereltern, Kinder,<br />
Stiefkinder, etc.) betreut, die im gleichen<br />
Haushalt leben, k<strong>an</strong>n Betreuungsgutschriften<br />
be<strong>an</strong>tragen.<br />
Wie die Erziehungsgutschriften wer<strong>den</strong><br />
diese unabhängig vom Zivilst<strong>an</strong>d entrichtet.<br />
Verheirateten wer<strong>den</strong> die Gutschriften<br />
während der Ehe je zur Hälfte gutgeschrieben.<br />
Die Gutschrift k<strong>an</strong>n nicht rückwirkend<br />
be<strong>an</strong>sprucht wer<strong>den</strong>. Um sie zu erhalten, ist<br />
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
jährlich eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse<br />
nötig. Eine Kumulation von Erziehungs-<br />
und Betreuungsgutschriften ist nicht<br />
möglich.<br />
5. Rentenvorbezug<br />
Frauen wie Männer können auf Wunsch ihre<br />
Rente vor dem or<strong>den</strong>tlichen Rentenalter beziehen.<br />
Als Gegenleistung müssen sie eine<br />
fortdauernde Rentenkürzung in Kauf nehmen.<br />
Für Frauen der Jahrgänge 1947 und älter<br />
beträgt der Kürzungssatz 3,4 % pro Jahr. Für<br />
Frauen mit 48er Jahrg<strong>an</strong>g und darüber wie<br />
für Männer gilt ein Kürzungssatz von 6,8 %.<br />
Männer können die Altersrente ab dem 63.<br />
Lebensjahr be<strong>an</strong>tragen, Frauen ab dem 62.<br />
5.1 Rentenaufschub<br />
Eine geringfügige Änderung bewirkt die 10.<br />
AHV-Revision bei der Möglichkeit, <strong>den</strong><br />
Rentenbezug hinauszuschieben. Alle Versicherten<br />
können auf <strong>den</strong> Bezug der AHV während<br />
einem bis maximal fünf Jahren verzichten.<br />
Dadurch wird die Rente – auch die<br />
Maximalrente – erhöht. Je länger mit der<br />
Auszahlung gewartet wird, umso mehr steigt<br />
die Rente <strong>an</strong>.<br />
Mit der Revision wurde die Höhe des<br />
Zuschlages geändert. Anfänglich liegt er<br />
unter dem heutigen Wert, in Zukunft wird er<br />
laufend der Lohn- und Preisentwicklung <strong>an</strong>gepasst.<br />
Er beträgt 5,2 % für ein Jahr und<br />
31,5 % für einen Aufschub von fünf Jahren.<br />
6. Witwerrente für Väter<br />
Verwitwete Männer bekommen neu eine<br />
Witwerrente für die Zeit, in der sie Kinder<br />
unter 18 Jahren haben. Wer schon vor dem 1.<br />
J<strong>an</strong>uar 1997 Witwer gewor<strong>den</strong> ist, k<strong>an</strong>n die<br />
Rente im Nachhinein noch be<strong>an</strong>tragen.<br />
Auch für Geschie<strong>den</strong>e wur<strong>den</strong> Verbesserungen<br />
eingeführt. Sie können nach<br />
15
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
dem Tod ihres Ex-Gatten bzw. ihrer Ex-Gattin<br />
eine Witwen- oder Witwerrente be<strong>an</strong>tragen.<br />
7. Beitragspflicht für alle<br />
Neu sind auch nichterwerbstätige Witwen<br />
und nichterwerbstätige Ehefrauen beitragspflichtig.<br />
Die Beiträge der nicht berufstätigen<br />
Anmerkung der Herausgeber:<br />
Abbildung 1<br />
16<br />
Ehefrauen gelten aber als bezahlt, wenn ihr<br />
Ehem<strong>an</strong>n arbeitet und im Minimum <strong>den</strong> doppelten<br />
Mindestbeitrag geleistet hat. Diese<br />
Regelung ist geschlechtsneutral: Der nichtverdienende<br />
Ehem<strong>an</strong>n einer berufstätigen<br />
Frau muss neu ebenfalls keine Beiträge zahlen,<br />
wenn die Frau im Minimum <strong>den</strong> doppelten<br />
Mindestbeitrag leistet.<br />
Der Beitrag zum Schweizer <strong>Alterssicherung</strong>ssystem geht nur am R<strong>an</strong>de auf die betriebliche<br />
Altersvorsorge ein. Hierfür sei auf die folgen<strong>den</strong> Abbildungen verwiesen sowie auf die entsprechen<strong>den</strong><br />
Abschnitte im Text zur liechtensteinischen Pensionssystem von Frau Dr. File, da<br />
sich das dortige System weitgehend mit dem schweizerischen deckt.<br />
Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation
Abbildung 2<br />
Abbildung 3<br />
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
17
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
Abbildung 4<br />
Abbildung 5<br />
18
Abbildung 6<br />
Abbildung 7<br />
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
19
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
Abbildung 8<br />
Abbildung 9<br />
20
Abbildung 10<br />
Abbildung 11<br />
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
21
ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ<br />
Abbildung 12<br />
22
<strong>Alterssicherung</strong><br />
in Österreich<br />
Rom<strong>an</strong> Heinzle<br />
Leitender Angestellter der L<strong>an</strong>desstelle Vorarlberg<br />
der Pensionsversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
Dornbirn
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
Die Einladung der <strong>EURES</strong>-Partnerschaft<br />
Bo<strong>den</strong>see zu dieser Tagung habe ich gerne<br />
<strong>an</strong>genommen. Mir wurde die Aufgabe übertragen,<br />
ihnen das österreichische Pensionssystem<br />
vorzustellen. Vom DGB habe ich<br />
einen Fragenkatalog erhalten, und <strong>an</strong> H<strong>an</strong>d<br />
von diesen Fragen versuche ich das österreichische<br />
Pensionssystem vorzustellen.<br />
Eing<strong>an</strong>gs möchte ich erwähnen, dass<br />
Österreich von sogen<strong>an</strong>nten Pensionsreformen<br />
geradezu überrollt wird und das Vertrauen<br />
in das „staatliche Pensionssystem“ im<br />
schwin<strong>den</strong> begriffen ist.<br />
Aufbau und Org<strong>an</strong>isation<br />
der Pensionsversicherung<br />
in Österreich<br />
In Österreich ist die Pensionsversicherung<br />
nach berufsständischen Gesichtspunkten<br />
orientiert:<br />
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) regelt die Sozialversicherung<br />
und damit die Pensionsversicherung der unselbstständig<br />
Erwerbstätigen. Das Gewerbliche<br />
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt<br />
die Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen<br />
und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />
(BSVG) regelt die Sozialversicherung<br />
und damit auch die Pensionsversicherung<br />
der in der l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaft selbstständig<br />
Erwerbstätigen Personen.<br />
● ASVG: Versicherte wer<strong>den</strong> von der Pensionsversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
betreut.<br />
● GSVG: Versicherte wer<strong>den</strong> von der Sozialversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
der gewerblichen<br />
Wirtschaft betreut.<br />
● BSVG: Versicherte wer<strong>den</strong> von der Sozialversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
der Bauern betreut.<br />
Neben diesen Gesetzen existiert in<br />
Österreich auch noch ein Versorgungssystem<br />
für Beamte aus Bund, Bundesländern und<br />
Gemein<strong>den</strong>.<br />
24<br />
Pflichtversicherung<br />
Unabhängig vom Willen jedes einzelnen<br />
ist ein unselbstständig Erwerbstätiger in<br />
der österreichischen Pensionsversicherung<br />
Pflichtversicherter, wenn sein monatliches<br />
Einkommen die sogen<strong>an</strong>nte Geringfügigkeitsgrenze<br />
übersteigt (2004: 316,19 Euro).<br />
Fin<strong>an</strong>zierung<br />
der Pensionsversicherung<br />
in Österreich<br />
In Österreich ist derzeit nur die 1. Säule (gesetzliche<br />
Pensionsversicherung) tatsächlich<br />
gut entwickelt. Die 2. Säule ist erst im Aufbau<br />
begriffen und wird durch das neue Abfertigungsmodell<br />
erst mittelfristig in 10 bis 15 Jahren<br />
eine ernstzunehmende Ergänzung der<br />
gesetzlichen Pensionsversicherung darstellen.<br />
Ein Einstieg in die 2. Säule ist damit gegeben<br />
– die weitere Entwicklung wird m<strong>an</strong> abwarten<br />
müssen.<br />
Die gesetzliche Pensionsversicherung<br />
(1. Säule) wird grundsätzlich durch das Umlageverfahren<br />
fin<strong>an</strong>ziert, wobei die Republik<br />
Österreich mit dem Bundesbeitrag die Ausfallhaftung<br />
der österreichischen Pensionsversicherung<br />
übernimmt.<br />
● Unselbstständig Erwerbstätige:<br />
Die Beiträge der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />
wer<strong>den</strong> bei <strong>den</strong> Arbeitnehmern<br />
durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
aufgebracht.<br />
Beitragssatz (ASVG): 22,8 %; davon Arbeitnehmer<br />
10,25 %, Arbeitgeber 12,55 %.<br />
Geringfügigkeitsgrenze 2004 316,19 Euro<br />
monatlich, Höchstbeitragsgrundlage 2004<br />
3450,- Euro monatlich.<br />
● Beitragssätze für selbstständig Erwerbstätige:<br />
Beitragssatz (GSVG): 15 %<br />
Beitragssatz (BSVG): 14,5 %
Probleme beim Umlageverfahren gegenüber<br />
vor 30 Jahren:<br />
● Verbesserung der Leistungen durch die Einführung<br />
von Ersatzzeiten (Kr<strong>an</strong>kengeld, Arbeitslosengeld,<br />
Kindererziehungszeiten usw.)<br />
● Erleichterung bei der Pensions<strong>an</strong>wartschaft<br />
durch die Einführung der ewigen<br />
Anwartschaft<br />
● Einführung von vorzeitigen Alterspensionen<br />
● Beitragserhöhungen waren früher leichter<br />
durchsetzbar ( 1975 16 % / 1982 22,8 %)<br />
● Pensions<strong>an</strong>trittsalter ist drastisch gesunken<br />
● Lebensalter der Pensionsbezieher.<br />
Aufgaben<br />
der Pensionsversicherung<br />
in Österreich<br />
Leistungen bei Eintritt der Versicherungsfälle<br />
des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit,<br />
des Todes<br />
● Alter<br />
Alterspension<br />
Anfallsalter Frauen: 60. Lebensjahr<br />
Anfallsalter Männer: 65. Lebensjahr<br />
Vorzeitige Alterspension bei l<strong>an</strong>ger Versicherungsdauer<br />
(35 Beitragsjahre Pflichtbeiträge<br />
oder 37 1/2 Versicherungsjahre)<br />
Anfallsalter Frauen: 56 1/2 Lebensjahre<br />
Anfallsalter Männer: 61 1/2 Lebensjahre<br />
(Änderung ab Juli 2004)<br />
● Geminderte Arbeitsfähigkeit<br />
Invaliditätspension im Bereich Arbeiter<br />
Berufsunfähigkeitspension bei Angestellten<br />
● Tod<br />
Witwen, Witwer und Waisenpensionen<br />
Bemessungsgrundlage: Nicht – wie in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d der Schweiz oder Liechtenstein<br />
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
– alle Beiträge, die bezahlt wur<strong>den</strong>, sondern<br />
nur die 15 Beitragsjahre mit <strong>den</strong> höchsten<br />
Beiträgen (Änderung durch die Pensionsreform<br />
2004).<br />
Steigerungsbetrag: derzeit für 12 Versicherungsmonate<br />
2 % Abschläge bei einem<br />
Pensions<strong>an</strong>tritt vor Erreichen des Regelpensionsalters<br />
(60/65). Abschlag für 12 Monate<br />
derzeit 3 % (Änderung durch die Pensionsreform<br />
2004).<br />
Versorgungsniveau: bei Einkommen bis zur<br />
Höchstbeitragsgrundlage bei 45 Versicherungsjahren<br />
ca. 80 %.<br />
Pensions<strong>an</strong>passung: gesetzlich geregelte Berechnungsformel<br />
abhängig von der Lohnentwicklung<br />
des Vorjahres und des Vorvorjahres<br />
(Pensions<strong>an</strong>passung 2003 0,8 %; Pensions<strong>an</strong>passung<br />
2004 1,5 %, max. 10,02 Euro).<br />
Kr<strong>an</strong>kenversicherung der Pensionisten: Derzeit<br />
sind 4,35 % der österreichischen Pension<br />
als Beitrag zur gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />
zu entrichten und wer<strong>den</strong> automatisch<br />
von der österr. Pension in Abzug gebracht.<br />
Mit diesem Beitrag besteht voller Kr<strong>an</strong>kenversicherungsschutz.<br />
Pflegegeld: Für das Pflegegeld (Pflegeversicherung)<br />
ist in Österreich kein extra Beitrag<br />
zu entrichten. Die Fin<strong>an</strong>zierung des Pflegegeldes<br />
erfolgt zur Gänze durch die öffentliche<br />
H<strong>an</strong>d. Pflegegeld in 7 Stufen je nach Pflegebedarf.<br />
Stufe 1: 145,50 Euro, Stufe 7:<br />
1531,50 Euro.<br />
Steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung: Die Beiträge zur<br />
Pensionsversicherung sind steuerfrei. Die<br />
ausbezahlten Pensionen wer<strong>den</strong> wie Einkommen<br />
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit<br />
beh<strong>an</strong>delt und sind daher voll steuerpflichtig.<br />
25
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
Pensionsreform 2004<br />
● Abschaffung der Frühpension<br />
● Ausweitung der Bemessungszeit<br />
● Absenkung des Steigerungsbetrages<br />
● Neuregelung der Zu- und Abschläge<br />
● Neue Hacklerregelungen<br />
● Verbesserungen bei <strong>den</strong> Kindererziehungszeiten<br />
● Änderung bei der Pensions<strong>an</strong>passung<br />
Generelle Schutzmaßnahmen: Verlustbegrenzung<br />
durch die Pensionsreform auf<br />
höchstens 10 % der Vergleichspension 2004<br />
(Deckelung)<br />
Abbildung 13<br />
26<br />
Anspruchsschutz: Voraussetzungen für Alterspension<br />
oder vorzeitige Alters-Pension<br />
bei l<strong>an</strong>ger Versicherungsdauer zum<br />
31.12.2003 bereits erfüllt – Anwendung der<br />
„alten“ Rechtslage auch bei Pensions<strong>an</strong>tritt<br />
nach dem 1.1.2004.<br />
Das war im Eilzugstempo die Vorstellung des<br />
österreichischen Pensionssystems. Für weitere<br />
Fragen stehe ich selbstversändlich gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation<br />
ZWANGSVERSICHERUNG<br />
SOZIALVERSICHERUNG<br />
■ Risikengemeinschaft<br />
■ Versicherungsträger<br />
■ (Pflicht-)Versicherungsverhältnis<br />
UNABHÄNGIG VOM WILLEN<br />
DER BETEILIGTEN<br />
} §§ ...<br />
vom Gesetzgeber bestimmt
Abbildung 14<br />
Abbildung 15<br />
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
FINANZIERUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />
ASVG GSVG BSVG<br />
Beiträge der Versicherten<br />
Beiträge der Dienstgeber<br />
–<br />
Beitragszeiten<br />
Beitragszeiten der<br />
Pflichtversicherung<br />
Selbstversicherung<br />
§ 16a ASVG<br />
Weiterversicherung<br />
§ 17 ASVG<br />
Beiträge der Versicherten<br />
–<br />
Aufkommen<br />
aus Gewerbesteuer<br />
B U N D E S B E I T R A G<br />
VERSICHERUNGSZEITEN<br />
Beiträge der Versicherten<br />
–<br />
Aufkommen <strong>an</strong> Abgaben<br />
von l<strong>an</strong>d- u. forstwirtschaftlichen<br />
Betrieben<br />
Ersatzzeiten<br />
Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung<br />
Selbstversicherung bei<br />
geringfügiger Beschäftigung<br />
§ 19a ASVG<br />
Selbstversicherung für Zeiten der<br />
Pflege eines behinderten Kindes<br />
§ 18a ASVG<br />
27
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
Abbildung 16<br />
Abbildung 17<br />
28<br />
AUFGABEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />
VERSICHERUNGSFÄLLE<br />
(Pflichtaufgabe)<br />
■ des Alters<br />
■ der gemind. Erwerbsfähigkeit<br />
der dauern<strong>den</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />
■ des Todes<br />
Vorsorge zu treffen für<br />
1. REHABILITATION<br />
(Pflichtaufgabe)<br />
2. GESUNDHEITSVORSORGE<br />
(freiwillige Aufgabe)<br />
DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />
(ab 1. Juli 1993)<br />
Versicherungsfälle<br />
des Alters<br />
Alterspension<br />
vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit<br />
vorzeitige Alterspension bei l<strong>an</strong>ger<br />
Versicherungsdauer<br />
Gleitpension
Abbildung 18<br />
Abbildung 19<br />
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />
Versicherungsfälle<br />
der geminderten<br />
Arbeitsfähigkeit<br />
(nur ASVG)<br />
Versicherungsfälle der<br />
dauern<strong>den</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />
(nur GSVG und BSVG)<br />
Versicherungsfall<br />
des Todes<br />
Pensionsversicherung der Arbeiter:<br />
Invaliditätspension<br />
Pensionsversicherung der Angestellten:<br />
Berufsunfähigkeitspension<br />
Knappschaftliche Pensionsversicherung:<br />
– Knappschaftsvollpension<br />
– Knappschaftspension<br />
Erwerbsunfähigkeitspension<br />
DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />
Hinterbliebenenpensionen:<br />
– Witwenpensionen<br />
– Witwerpensionen<br />
– Waisenpensionen<br />
Abfindung:<br />
– Wartezeit nicht erfüllt<br />
– Keine <strong>an</strong>spruchsberechtigten<br />
Hinterbliebenen<br />
29
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
Abbildung 20<br />
Abbildung 21<br />
30<br />
VON DEN BEITRAGSGRUNDLAGEN<br />
ZUR BEMESSUNGSGRUNDLAGE<br />
Beitragsgrundlage jedes Beitragsjahres + Sonderzahlungen<br />
:<br />
Anzahl der Beitragsmonate des Jahres<br />
�<br />
durchschnittliche monatliche Gesamtbeitragsgrundlage des Jahres<br />
x<br />
Aufwertungsfaktor<br />
x<br />
Beitragsbelastungsfaktor (nur für Jahre ab 1993)<br />
�<br />
aufgewertete monatliche Gesamtbeitragsgrundlage des Jahres<br />
�<br />
Summe der 180 höchsten aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen<br />
:<br />
210<br />
�<br />
Bemessungsgrundlage zum Stichtag<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004
Abbildung 22<br />
Abbildung 23<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
31
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
Abbildung 24<br />
Abbildung 25<br />
32<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004
Abbildung 26<br />
Abbildung 27<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
33
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
Abbildung 28<br />
Abbildung 29<br />
34<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004
Abbildung 30<br />
Abbildung 31<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
PENSIONSREFORM 2003/2004<br />
ALTERSSICHERUNG IN ÖSTERREICH<br />
35
<strong>Alterssicherung</strong><br />
im Fürstentum<br />
Liechtenstein<br />
Dr. Irene File<br />
Amt für Volkswirtschaft Liechtenstein,<br />
Fachbereichsleiterin Sozialversicherung<br />
Vaduz
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Grundsätzliche Struktur<br />
und Aufbau<br />
Liechtenstein hat wie die Schweiz die Alters-,<br />
Hinterlassenen- und Invali<strong>den</strong>versicherung<br />
am sogen<strong>an</strong>nten Drei-Säulen-Konzept orientiert.<br />
Das heisst, das Rentensystem ist auf<br />
drei Säulen aufgebaut. Der soziale Schutz der<br />
Versicherten wird durch das Zusammenwirken<br />
der 3 Säulen <strong>an</strong>gestrebt. In diesem Punkt<br />
unterscheidet sich das liechtensteinische System<br />
wesentlich von <strong>den</strong> Rentensystemen in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d und in Österreich. In diesen Ländern<br />
gibt es kein „Splitting“ im Obligatorium.<br />
Die 1. Säule ist die obligatorische<br />
staatliche Alters-, Invali<strong>den</strong>- und Hinterlassenenvorsorge<br />
(AHV), welche in Liechtenstein<br />
im Jahre 1952 (in Kraft getreten am 1. J<strong>an</strong>uar<br />
1954) eingeführt wurde (staatliche Vorsorge).<br />
Die 2. Säule ist die obligatorische betriebliche<br />
Alters- Invali<strong>den</strong>- und Hinterlassenenvorsorge<br />
(BPV), welche etwas später im Jahre 1987<br />
(in Kraft getreten am 1. J<strong>an</strong>uar 1989) eingeführt<br />
wurde (betriebliche Vorsorge). Die 3.<br />
Säule umfasst die freiwillige Vorsorge eines<br />
je<strong>den</strong> Einzelnen.<br />
1. Säule: Staatliche Sozialversicherung<br />
Die 1. Säule ist die Basisversicherung für die<br />
gesamte Wohnbevölkerung und soll als allgemeine<br />
Volksversicherung das Existenzmi-<br />
38<br />
nimum der gesamten Bevölkerung sichern.<br />
Wesentlich ist hier, dass die gesamte Wohnbevölkerung,<br />
das heisst alle Erwerbstätigen<br />
und alle nichterwerbstätigen Einwohner<br />
(Hausfrauen oder Hausmänner, Stu<strong>den</strong>ten<br />
usw.) Liechtensteins versichert sind. Die<br />
g<strong>an</strong>ze Bevölkerung bildet eine Einheit (z. B.<br />
bei der AHV/IV). Der Aktive bezahlt mit seinem<br />
Beitrag die laufen<strong>den</strong> Renten (Umlageverfahren);<br />
eine neue Generation wird gemäss<br />
Gesetz für seinen Renten<strong>an</strong>spruch<br />
aufkommen müssen. Es erfolgt ein sozialer<br />
Ausgleich: Mindestrenten sollen <strong>den</strong> Existenzbedarf<br />
<strong>an</strong>gemessen decken, Höchstrenten<br />
dürfen einen bestimmten Prozentsatz<br />
(bei der AHV/IV das Doppelte) der Mindestrenten<br />
nicht übersteigen. Die 1. Säule zielt<br />
also darauf ab, das Existenzminimum zu sichern.<br />
Dieses System wird <strong>den</strong> Personen aus<br />
Deutschl<strong>an</strong>d und Österreich bek<strong>an</strong>nt sein, da<br />
es der Struktur nach Ähnlichkeiten mit ihrem<br />
eigenen hat.<br />
2. Säule: Betriebliche Personalvorsorge<br />
Die 2. Säule ist im Gegensatz zur 1. Säule<br />
keine universelle Versicherung für die gesamte<br />
Wohnbevölkerung, sondern für eine<br />
bestimmte Gruppe von Personen, namentlich<br />
<strong>den</strong> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.<br />
Zusammen mit der staatlichen AHV<br />
soll die 2. Säule die Sicherung und Fortführung<br />
des gewohnten und <strong>an</strong>gemessenen Lebensst<strong>an</strong>dards<br />
gewährleisten. Sie ist auf betrieblicher<br />
Ebene org<strong>an</strong>isiert. Diese<br />
betriebliche Personalvorsorge ist allerdings<br />
zum Unterschied von Deutschl<strong>an</strong>d und Österreich<br />
verpflichtend. In der 1. Säule k<strong>an</strong>n<br />
über das Obligatorium hinaus keine Versicherung<br />
erfolgen. In der 2. Säule besteht die<br />
Möglichkeit. Es ist zwischen dem obligatorischen<br />
Teil und dem überobligatorischen Teil<br />
zu unterschei<strong>den</strong>. Das Gesetz über die betriebliche<br />
Personalvorsorge legt die Mindestbestimmungen<br />
fest. Es ist keinesfalls unüb-
lich, dass über das Obligatorium hinaus in die<br />
Vorsorgeeinrichtung einbezahlt wird.<br />
Die Bedeutung der 2. Säule nimmt<br />
ständig zu. Während die Versicherten vor<br />
Jahren noch ihr Auskommen mit der 1. Säule<br />
bestreiten mussten, bildet die 2. Säule heute<br />
einen festen Best<strong>an</strong>dteil der Altersvorsorge.<br />
Je länger in die 2. Säule einbezahlt wird, desto<br />
höher ist das <strong>an</strong>gespart Kapital, dementsprechend<br />
höher sind d<strong>an</strong>n auch die Leistungen<br />
(Renten).<br />
3. Säule: Individuelle Selbstvorsorge<br />
Die individuelle Selbstvorsorge bildet die 3.<br />
Säule im System. Durch freiwillige, private<br />
Vermögensbildung sollen zusätzliche Mittel<br />
für die Alters-, Invali<strong>den</strong>- und Hinterlassenenvorsorge<br />
<strong>an</strong>gesammelt wer<strong>den</strong>. Jeder<br />
sorgt für sich und seine Familie entsprechend<br />
<strong>den</strong> wirtschaftlichen Möglichkeiten (Sparguthaben,<br />
private Lebensversicherung usw.)<br />
selbst vor. Diese Form der Vorsorge ist natürlich<br />
auch in <strong>den</strong> Nachbarländern bek<strong>an</strong>nt.<br />
Dort wird diese 3. Säule im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />
mit dem Rentensystem allerdings beinahe<br />
nie erwähnt, und hier wird nur am R<strong>an</strong>de darauf<br />
eingeg<strong>an</strong>gen.<br />
Org<strong>an</strong>isation<br />
1. Säule<br />
Die Durchführung der 1. Säule erfolgt durch<br />
eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt.<br />
Genau genommen bestehen 3 selbstständige<br />
öffentlich-rechtliche Anstalten Liechtensteinische<br />
Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(AHV), Liechtensteinische Invali<strong>den</strong>versicherung<br />
(IV), Liechtensteinische<br />
Familienausgleichskasse (FAK)), die nicht zur<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Staatsverwaltung im engeren Sinn gehören,<br />
aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.<br />
Die AHV-IV-FAK-Anstalten stehen unter<br />
staatlicher Aufsicht, die durch das Parlament<br />
und durch die Regierung wahrgenommen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
2. Säule<br />
Im Bereich der 2. Säule gibt es keinen einzelnen<br />
Träger wie bei der 1. Säule, der für die<br />
Durchführung allein zuständig ist. Hier ist<br />
jeder einzelne Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />
für seine Arbeitnehmer die betriebliche<br />
Personalvorsorge zu verwirklichen.<br />
Der Rechtsträger der Vorsorge k<strong>an</strong>n<br />
nur eine vom Arbeitgeber juristisch unabhängige<br />
Einrichtung mit Sitz in Liechtenstein<br />
sein. Das k<strong>an</strong>n eine Stiftung, eine Genossenschaft<br />
oder eine Sammelinstitution (z. B.<br />
Sozialfonds für das Gewerbe) oder Sammelstiftungen<br />
konzessionierter Versicherungsgesellschaften<br />
sein. Der Staat und einige<br />
grössere Betriebe haben eigene Pensionskassen,<br />
kleinere Unternehmen können sich einer<br />
Sammelstiftung <strong>an</strong>schliessen.<br />
Hat ein Arbeitgeber höchstens 3 Arbeitnehmer<br />
zu versichern, k<strong>an</strong>n dieser sich<br />
darauf beschränken, für je<strong>den</strong> einzelnen Arbeitnehmer<br />
einen Versicherungsvertrag bei<br />
einer Lebensversicherungsgesellschaft mit<br />
<strong>den</strong> gesetzlichen Leistungen abzuschliessen.<br />
Hat der Arbeitgeber eine Betriebsstätte<br />
im Liechtenstein und im benachbarten<br />
Ausl<strong>an</strong>d, so ist als Sitz der Vorsorgeinrichtung<br />
der Sitz der ausländischen Betriebsstätte<br />
zulässig. Der Arbeitgeber haftet jedoch<br />
dafür, dass die Vorsorgeinrichtung die gesetzlichen<br />
Bestimmungen des liechtensteinischen<br />
BPVG einhält.<br />
Der Rechtsträger ist oft nicht i<strong>den</strong>tisch<br />
mit dem Risikoträger. I<strong>den</strong>tisch k<strong>an</strong>n<br />
dieser nur d<strong>an</strong>n sein, wenn der Vorsorgeeinrichtung<br />
mindestens 100 Beiträge entrichtende<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
39
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
<strong>an</strong>gehören. Ansonsten muss die Vorsorgeeinrichtung<br />
sich bei einer dafür konzessionierten<br />
Versicherungsgesellschaft rückversichern.<br />
Die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen<br />
stehen wie die AHV-IV-FAK-Anstalten unter<br />
staatlicher Aufsicht. Im Unterschied zur 1.<br />
Säule wird diese Aufsicht nicht durch die Regierung<br />
und durch das Parlament ausgeübt,<br />
sondern durch das Amt für Volkswirtschaft<br />
(Amtsstelle der L<strong>an</strong>desverwaltung). Die Regierung<br />
ist aber die Aufsichtsbehörde.<br />
Geltungsbereich –<br />
Versicherungspflicht –<br />
erfasster Personenkreis<br />
1. Säule<br />
Die 1. Säule ist eine Grundversicherung, die<br />
alle Erwerbstätigen (Selbstständige und Unselbstständige)<br />
und alle nichterwerbstätigen<br />
Einwohner in Liechtenstein (Hausfrauen,<br />
Hausmänner, Stu<strong>den</strong>ten usw.) versichert.<br />
Eine Versicherungslücke durch Reduktion<br />
der Erwerbstätigkeit oder durch Aufgabe<br />
der Erwerbstätigkeit k<strong>an</strong>n somit nicht entstehen.<br />
Die gesamte Bevölkerung Liechtensteins<br />
ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von<br />
Alter, Invalidität und Tod geschützt.<br />
Als Ergänzung muss gesagt wer<strong>den</strong>,<br />
dass Liechtenstein im Bereich der Invali<strong>den</strong>versicherung<br />
nicht unterscheidet zwischen<br />
Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit,<br />
sondern eine allgemeine Absicherung gegen<br />
die invaliditätsbedingten Einbussen auf dem<br />
allgemeinen Arbeitsmarkt kennt. Es wird also<br />
nicht auf die Erwerbsfähigkeit abgestellt,<br />
sondern auf die invaliditätsbedingten Einschränkungen<br />
im Aufgabenbereich der be-<br />
40<br />
troffenen Person (bei Hausfrau bzw. Hausm<strong>an</strong>n<br />
die Einschränkung im Haushalt).<br />
2. Säule<br />
Die 2. Säule bezweckt zusammen mit der 1.<br />
Säule die Mindestleistungen für eine Fortführung<br />
der gewohnten Lebenshaltung im Vorsorgefall<br />
(Alter, Invalidität, Tod). Im Unterschied<br />
zur 1. Säule sind daher nur bestimmte<br />
Personengruppen versichert, das sind Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer. Selbstständig<br />
erwerbstätige Personen können sich freiwillig<br />
der für ihre Arbeitnehmer bestehen<strong>den</strong><br />
Vorsorgeinrichtung <strong>an</strong>schliessen.<br />
Versichert wer<strong>den</strong> müssen Abeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer, die AHV-pflichtig<br />
sind und die folgen<strong>den</strong> Voraussetzungen<br />
erfüllen (siehe Abbildung 34, Seite 53):<br />
● Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung<br />
gegen Invalidität;<br />
● Vollendung des 17. Altersjahres und Sorgeoder<br />
Unterhaltspflichten für Ehegatten, für<br />
Kinder oder gegenüber dem getrennt leben<strong>den</strong><br />
Ehegatten für die Versicherung für<br />
<strong>den</strong> Todesfall;<br />
● Vollendung des 23. Altersjahres für Altersleistungen,<br />
sofern das Arbeitsverhältnis<br />
unbefristet oder auf mehr als neun Monate<br />
befristet ist (damit entfällt die Altersvorsorge<br />
für Saisonarbeiter).<br />
Die Vollversicherung, die neben dem<br />
Risiko Tod und Invalidität auch das wirtschaftliche<br />
Risiko des Alters abdeckt, beginnt<br />
erst ab dem vollendeten 23. Altersjahr.<br />
Nicht beitragspflichtig sind (vgl. Art. 3<br />
Abs. 3 BPVG):<br />
● Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach<br />
dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
nicht beitragspflichtig<br />
ist;<br />
● Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche<br />
Erwerbstätigkeit obligatorisch<br />
versichert sind oder im Hauptberuf eine<br />
selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
● Arbeitnehmer von juristischen Personen,<br />
die dar<strong>an</strong> massgebend beteiligt sind und<br />
Arbeitgeberfunktionen ausüben;<br />
● Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei<br />
Dritteln invalid sind;<br />
● die Familienmitglieder des Arbeitgebers,<br />
die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen<br />
Barlohn beziehen oder deren Barlohn<br />
<strong>den</strong> Jahresbeitrag der maximalen einfachen<br />
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(also weniger als<br />
25.320,- CHF pro Jahr) nicht erreicht;<br />
● Arbeitnehmer, die nicht dauernd in Liechtenstein<br />
tätig sind und für die im Ausl<strong>an</strong>d<br />
ein genügender Versicherungsschutz besteht<br />
(Doppelbelastung bei gleichzeitigem<br />
Versicherungsschutz im Ausl<strong>an</strong>d).<br />
Zu versichern ist der AHV-pflichtige<br />
Jahreslohn nach Abzug eines Freibetrages.<br />
Die Versicherungspflicht setzt ein bei einem<br />
Jahreslohn, der wenigstens <strong>den</strong> Jahresbetrag<br />
der maximalen einfachen Altersrente der<br />
AHV erreicht. Nach oben k<strong>an</strong>n der massgebende<br />
Jahreslohn durch das Reglement der<br />
Vorsorgeeinrichtung begrenzt wer<strong>den</strong>,<br />
wobei diese Grenze nicht niedriger sein darf<br />
als der dreifache Jahresbetrag der maximalen<br />
einfachen Altersrente der AHV. Der Freibetrag,<br />
der vom massgeben<strong>den</strong> Jahreslohn<br />
abgezogen wird, entspricht dem Jahresbetrag<br />
der minimalen einfachen Altersrente der<br />
AHV. Der Freibetrag wird in Abzug gebracht,<br />
um eine Doppelversicherung im Rahmen der<br />
1. und 2. Säule zu vermei<strong>den</strong>.<br />
Derzeit (seit 1.1.2003) liegt die Versicherungsuntergrenze<br />
bei einem Jahreslohn<br />
von 25.320,- CHF, die allfällige Obergrenze bei<br />
75.960,- CHF; der Abzug beträgt derzeit<br />
12.660,- CHF. In <strong>den</strong> Abbildungen 35 und 36<br />
auf der Seite 54 sind die entsprechen<strong>den</strong><br />
<strong>Grenzen</strong> grafisch bzw. in Tabellenform aufgeführt.<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Leistungen<br />
1. Säule<br />
Solidaritätsprinzip in der 1. Säule<br />
(Grundversicherung):<br />
Die 1. Säule der liechtensteinischen Alters-,<br />
Hinterlassenen- und Invali<strong>den</strong>vorsorge ist<br />
sehr stark vom Solidaritätsprinzip geprägt.<br />
Bei lückenloser Versicherungsdauer beträgt<br />
die Höchstrente lediglich das Doppelte der<br />
Mindestrente (2.110,- CHF im Vergleich zu<br />
1.055,- CHF monatlich, 13 mal jährlich ausbezahlt).<br />
Wenn also bspw. eine ledige Person<br />
während der gesamten Dauer ihrer Versicherungskarriere<br />
jeweils nur <strong>den</strong> Mindestbeitrag<br />
von derzeit 340,20 CHF pro Jahr entrichtet<br />
hat, so wird dadurch ein Renten<strong>an</strong>spruch in<br />
Höhe von 13.715,- CHF jährlich erworben.<br />
Hinzu kommt, dass in der 1. Säule keine obere<br />
Beitragsbemessungsgrenze besteht. Wer<br />
also zum Beispiel 1.000.000,- CHF pro Jahr<br />
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt,<br />
entrichtet für dieses Jahr 76.000,- CHF <strong>an</strong><br />
Beiträgen <strong>an</strong> die AHV-IV-FAK-Anstalten. Dennoch<br />
beträgt trotz dieser hohen Beitragsleistung<br />
die daraus resultierende Höchstrente<br />
max. CHF 26.130,- CHF jährlich. Diese nicht<br />
mehr rentenbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Beiträge (sog. Solidaritätsbeiträge)<br />
bil<strong>den</strong> ein entschei<strong>den</strong>des Element<br />
bei der 1. Säule der liechtensteinischen<br />
Altersvorsorge.<br />
Die Familiensituation einer Rentnerin<br />
bzw. eines Rentners wird bei der Rentenhöhe<br />
ebenfalls berücksichtigt. Für Kinder unter 18<br />
(bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum Ende<br />
der Ausbildung, längstens jedoch bis zum<br />
vollendeten 25. Altersjahr) wer<strong>den</strong> Kinderrenten<br />
ausgerichtet (in Höhe von 40 % der<br />
Stammrente, pro Kind). Zudem wer<strong>den</strong> bei<br />
der Rentenberechnung eben auch Erziehungsgutschriften<br />
berücksichtigt. Auch hier<br />
spielt der Ged<strong>an</strong>ke der Solidarität entschei<strong>den</strong>d<br />
mit.<br />
41
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Im Weiteren können auch das System<br />
des sogen<strong>an</strong>nten Splitting (siehe Tabelle auf<br />
Seite 45) und die Rentenformel (siehe Tabelle<br />
auf Seite 44) als Aspekte der Solidarität bzw.<br />
als Berücksichtigung der Familiensituation<br />
betrachtet wer<strong>den</strong>.<br />
Rentenarten in der 1. Säule<br />
(Grundversicherung):<br />
Nachstehend sind aus dem Leistungssektor<br />
nur die Rentenleistungen ausgeführt; d<strong>an</strong>eben<br />
bestehen auch weitere Leistungsarten,<br />
wie bspw. Hilfsmittel (Hörgeräte, orthopädische<br />
Schuhe, Rollstühle etc., berufliche Massnahmen,<br />
medizinische Massnahmen etc.).<br />
● Altersrente<br />
● Zusatzrente (für eine über 55 Jahre alte<br />
Ehefrau, Jahrg<strong>an</strong>g 1954 oder älter) zur Altersrente<br />
des Ehem<strong>an</strong>nes (gilt nur für die<br />
Überg<strong>an</strong>gsgeneration der Männer des<br />
Jahrg<strong>an</strong>gs 1944 und älter) in Höhe von<br />
10–35 % der Stammrente (abhängig vom<br />
Geburtsjahr des Ehem<strong>an</strong>nes);<br />
● Kinderrente zur Altersrente (40 % der<br />
Stammrente; 50 % der Stammrente bei Ablösung<br />
einer Invali<strong>den</strong>rente durch eine Altersrente);<br />
grundsätzlich für Kinder unter<br />
18 Jahren; bei Kindern in Ausbildung bis<br />
zum Abschluss der Ausbildung, längstens<br />
jedoch bis zum 25. Altersjahr;<br />
● Witwenrente, Witwerrente (80 % der hypothetischen<br />
auf <strong>den</strong> Todestag berechneten<br />
Altersrente der verstorbenen Person);<br />
Anspruch haben auch geschie<strong>den</strong>e Personen<br />
beim Tod des ehemaligen Ehegatten<br />
(maximal jedoch bis zur Höhe der entfallen<strong>den</strong><br />
Unterhaltsbeiträge, die der verstorbene<br />
ehemalige Ehegatte zu leisten hatte);<br />
● Waisenrente (40 % der hypothetischen auf<br />
<strong>den</strong> Todestag berechneten Altersrente der<br />
verstorbenen Person);<br />
● Invali<strong>den</strong>rente (abhängig vom Invaliditätsgrad:<br />
g<strong>an</strong>ze Renten ab Invalidität von<br />
66 2/3 %, halbe Renten ab Invalidität von<br />
50 %, Viertelsrenten ab Invalidität von 40 %);<br />
42<br />
● Kinderrente zur Invali<strong>den</strong>rente (50 % der<br />
Stammrente pro Kind); grundsätzlich für<br />
Kinder unter 18 Jahren; bei Kindern in<br />
Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung,<br />
längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.<br />
Rentenalter in der 1. Säule:<br />
Es ist zu unterschei<strong>den</strong> zwischen dem or<strong>den</strong>tlichen<br />
Rentenalter und dem flexiblen<br />
Rentenalter.<br />
Das or<strong>den</strong>tliche Rentenalter für Frauen:<br />
Jahrgänge or<strong>den</strong>tliches Rentenalter<br />
1935 bis 1940 62<br />
1941 bis 1945 63<br />
1946 und jünger 64<br />
Das or<strong>den</strong>tliche Rentenalter für Männer:<br />
Jahrgänge or<strong>den</strong>tliches Rentenalter<br />
1935 und älter 65<br />
1936 und jünger 64<br />
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters<br />
können jedoch Frauen und Männer die Altersrente<br />
unabhängig von ihrem Ehegatten<br />
ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen<br />
oder<br />
um 1 bis 6 Jahre aufschieben.<br />
Der Rentenvorbezug ist ab jedem<br />
Monat möglich (rückwirkende Geltendmachung<br />
des Rentenvorbezugs ist jedoch ausgeschlossen).<br />
Ebenso ist es möglich, vorerst<br />
nur eine halbe Altersrente vorzubeziehen<br />
und später <strong>den</strong> zweiten Teil abzurufen vorzubeziehen<br />
(bei besonderen Konstellationen,<br />
bspw. bei gleichzeitigem Bezug einer Invali<strong>den</strong>rente,<br />
ist es auch möglich, einen <strong>an</strong>deren<br />
Teil einer Altersrente vorzubeziehen).
Eine vorbezogene Rente wird während<br />
der gesamten Lebensdauer (also auch<br />
nach Erreichen des or<strong>den</strong>tlichen Rentenalters)<br />
gekürzt. Die Kürzungssätze liegen zwischen<br />
0,25 % bei Vorbezug um einen Monat<br />
und 16,5 % bei Vorbezug um 4 Jahre. Die<br />
wichtigsten Kürzungssätze:<br />
Vorbezug Kürzung<br />
1 Jahr 3,0 %<br />
2 Jahre 7,0 %<br />
3 Jahre 11,5 %<br />
4 Jahre 16,5 %<br />
Der Aufschub des Rentenbezug führt<br />
zu einer dauern<strong>den</strong> Erhöhung der Rente; der<br />
Zuschlag beträgt je nach Dauer des Aufschubs<br />
5,22 % bis 40,71 %.<br />
Sowohl beim Rentenvorbezug als<br />
auch beim Rentenaufschub (sowie beim<br />
Bezug der Rente mit or<strong>den</strong>tlichem Rentenalter)<br />
ist der Rentenbetrag völlig unabhängig<br />
davon, ob jem<strong>an</strong>d weiterhin eine Erwerbstätigkeit<br />
ausübt oder <strong>an</strong>dere Einkünfte hat.<br />
Zum faktischen Rücktrittsalter existieren<br />
keine aussagekräftigen Erhebungen<br />
(es lässt sich natürlich die Zahl der Vorbezugsrentner<br />
erheben, aber <strong>an</strong>dere Faktoren<br />
wie Arbeitslosigkeit usw. sind dabei nicht berücksichtigt).<br />
M<strong>an</strong> muss sich hier vor Augen<br />
halten, dass es bis 1997 keine Möglichkeit des<br />
Rentenvorbezugs gab. Es gab nur das or<strong>den</strong>tliche<br />
Rentenalter 65 für Männer und 62 für<br />
Frauen (zwar best<strong>an</strong>d die Möglichkeit des<br />
Rentenaufschubs; diese wurde jedoch faktisch<br />
nicht benutzt). Erst 1997 wurde in der 1.<br />
Säule die Möglichkeit des Rentenvorbezugs<br />
eingeführt, und zwar um maximal 2 Jahre bei<br />
versicherungsmathematischer Rentenkürzung.<br />
Ab 1997 machten schon recht viele Personen<br />
vom Rentenvorbezug Gebrauch. Als<br />
2001 der Rentenvorbezug massiv verbessert<br />
wurde (Vorbezug ab Alter 60, stark gemilderte<br />
Kürzungssätze, Vorbezug ab jedem Monat<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
möglich) stieg die Zahl der Vorbezugsrentner<br />
massiv <strong>an</strong>. Im Rahmen der nächsten versicherungsmathematischen<br />
Bil<strong>an</strong>z wird dieser<br />
Trend und dessen Auswirkungen näher beleuchtet<br />
wer<strong>den</strong> müssen.<br />
Rentenberechnung und Renten<strong>an</strong>passung<br />
in der 1. Säule (Grundversicherung):<br />
Die Höhe der Rente berechnet sich nach zwei<br />
Faktoren (stark vereinfacht ausgedrückt).<br />
1. nach der Beitragsdauer (zur Bestimmung<br />
der Rentenskala) und<br />
2. nach dem sog. „massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen<br />
Jahreseinkommen“ (zur Bestimmung<br />
der Rentenhöhe innerhalb der<br />
<strong>an</strong>wendbaren Rentenskala).<br />
Bei einer etwas detaillierteren Betrachtung<br />
muss erwähnt wer<strong>den</strong>, dass die<br />
Rente sich aus zwei Teilen zusammensetzt:<br />
einem festen Rententeil (ein Bruchteil des regelmässig<br />
<strong>an</strong> die Teuerung <strong>an</strong>gepassten Eckwertes<br />
„Mindestrente“) und einem variablen<br />
Rententeil (ein Bruchteil des massgeben<strong>den</strong><br />
durchschnittlichen Jahreseinkommens).<br />
Somit ist also nicht nur die 1. Säule selbst als<br />
Grundversicherung konzipiert, sogar innerhalb<br />
der 1. Säule wird bei Rentenformel zwischen<br />
einem festen Basisteil (fester Rententeil)<br />
und eine individuellen Teil (variabler<br />
Rententeil) unterschie<strong>den</strong>. Ausserdem ist die<br />
Rentenformel nicht linear sondern so ausgestaltet,<br />
dass sich das „massgebende durchschnittliche<br />
Jahreseinkommen“ bei tieferen<br />
Einkommen stärker und bei höheren Einkommen<br />
schwächer auswirkt. So findet selbst<br />
noch bei der Rentenformel einen deutlichen<br />
Aspekt der Solidarität und auch (innerhalb<br />
der Grundversicherung selbst) eine Aufteilung<br />
in Basisversicherung und individuelle<br />
Komponente.<br />
Wenn m<strong>an</strong> diese o. e. komplizierten<br />
Aspekte im Weiteren nun (der Einfachheit<br />
halber) wieder ausser Acht lässt, so ist die<br />
Unterscheidung zwischen Vollrenten und<br />
Teilrenten zu erläutern. Die Renten gel<strong>an</strong>gen<br />
43
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
nämlich als Vollrenten oder als Teilrenten zur<br />
Ausrichtung; entschei<strong>den</strong>d ist dabei die Beitragsdauer.<br />
Bei vollständiger Beitragsdauer<br />
besteht Anspruch auf Vollrente (Rentenskala<br />
43; wenn also zwischen dem 20. Altersjahr<br />
und dem Versicherungsfall lückenlos Beiträge<br />
entrichtet wur<strong>den</strong>; die Jahre von 1954 bis<br />
1996, während welcher nichterwerbstätige<br />
Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von<br />
der Beitragspflicht befreit waren – z. B.<br />
„Hausfrauen“ – gelten als Beitragsjahre). Bei<br />
unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch<br />
auf eine Teilrente (Rentenskala 1 bis<br />
Rentenskala 42).<br />
Die Beitragsdauer bestimmt also die<br />
<strong>an</strong>wendbare Rentenskala; innerhalb der Rentenskala<br />
variiert der Rentenbetrag zwischen<br />
dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und<br />
dem Mindestbetrag für diese Rentenskala,<br />
abhängig vom massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen<br />
Jahreseinkommen der versicherten<br />
Person.<br />
Die B<strong>an</strong>dbreiten der Vollrentenskala<br />
43 und einzelner Teilrentenskalen (RS 40, RS<br />
30, RS 20 und RS 10) sind nachstehend am<br />
Beispiel der Altersrente zur Ver<strong>an</strong>schaulichung<br />
tabellarisch dargestellt (Höchst- und<br />
Mindestbeträge der monatlichen Renten;<br />
St<strong>an</strong>d 2003, Beträge in CHF; diese Renten<br />
wer<strong>den</strong> 13 mal jährlich ausbezahlt, sog.<br />
„Weihnachtsgeld“):<br />
44<br />
Bei der Ermittlung des massgeben<strong>den</strong><br />
durchschnittlichen Jahreseinkommens wer<strong>den</strong><br />
neben dem tatsächlich erzielten Einkommen<br />
(auf dem Beiträge entrichtet wur<strong>den</strong>)<br />
und <strong>den</strong> Beiträgen, die als nichterwerbstätige<br />
Person geleistet wur<strong>den</strong>, auch fiktive Einkommen<br />
berücksichtigt (Erziehungsgutschriften<br />
für Personen, welche die elterliche<br />
Gewalt für Kinder unter 16 Jahren gehabt<br />
haben; Betreuungsgutschriften für Personen,<br />
welche ab 1997 die Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger<br />
Personen übernommen<br />
haben). Zu beachten ist v.a. auch, dass bei der<br />
Rentenberechnung nicht etwa nur die Einkommen<br />
der letzten Jahre vor der Pensionierung<br />
massgebend sind, sondern vielmehr die<br />
gesamte Versicherungskarriere.<br />
Zur Berechnung der Rente verheirateter,<br />
geschie<strong>den</strong>er oder verwitweter Personen<br />
wer<strong>den</strong> die Berechnungsgrundlagen des<br />
massgeben<strong>den</strong> durchschnittlichen Jahreseinkommens<br />
für die Kalenderjahre der gemeinsamen<br />
Ehe zwischen <strong>den</strong> Ehegatten aufgeteilt<br />
und jedem Ehegatten zur Hälfte<br />
<strong>an</strong>gerechnet (sog. „Splitting“). Die Beitragsdauer<br />
eines je<strong>den</strong> Ehegatten bleibt durch dieses<br />
Splitting jedoch unberührt.<br />
Es gibt noch verschie<strong>den</strong>e <strong>an</strong>dere Faktoren,<br />
welche die Rentenberechung beinflussen<br />
können (sog. Karrierezuschlag bei Invalidität<br />
oder Tod vor dem 45. Altersjahr, sog.<br />
Verwitwetenzuschlag bei verwitweten Alters-<br />
und Invali<strong>den</strong>rentnerinnen bzw. Altersund<br />
Invali<strong>den</strong>rentnern, sog. Überg<strong>an</strong>gsgutschriften<br />
etc.). Eine ausführliche Darstellung<br />
würde hier zu weit führen.<br />
Die Rente wird monatlich ausgerichtet.<br />
Im Dezember eines je<strong>den</strong> Jahres wird ein<br />
zusätzliches Weihnachtsgeld in Höhe einer<br />
vollen Rente ausgerichtet. Das Jahresbetreffnis<br />
umfasst also 13 Monatsbetreffnisse.<br />
Die konjunkturell bedingte Anpassung<br />
der Renten erfolgt nach einem gesetzlichen<br />
Automatismus. Massgebend ist dabei<br />
der Mittelwert zwischen dem Lohnindex und
Das Prinzip des Splitting tabellarisch dargestellt:<br />
dem Konsumentenpreisindex. In der Regel<br />
erfolgt die Anpassung alle zwei Jahre; eine<br />
frühere Anpassung ist möglich, wenn der<br />
Konsumentenpreisindex innerhalb eines Jahres<br />
um mehr als 4 % gestiegen ist (wenn der<br />
Anstieg innert eines Jahres mehr als 5 %<br />
beträgt, ist auch eine sofortige, einmalige<br />
Teuerungszulage möglich); eine spätere Anpassung<br />
ist möglich, wenn der Konsumentenpreisindex<br />
innert zwei Jahren um weniger<br />
als 5 % gestiegen ist.<br />
2. Säule<br />
Die betriebliche Personalvorsorge (BPV) deckt<br />
Alters- und Risikoleistungen ab. Die BPV umfasst<br />
also die Vorsorge für das Alter, für <strong>den</strong><br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Invaliditäts- und für <strong>den</strong> Todesfall. Die Leistungen<br />
wer<strong>den</strong> in der Regel als Renten ausgerichtet,<br />
es k<strong>an</strong>n auch eine Kapitalabfindung<br />
möglich sein. Abbildung 39 auf der<br />
Seite 56 gibt eine Übersicht zu <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />
Leistungsarten der BPV.<br />
Das Ausmass der Leistungen hängt ab<br />
von <strong>den</strong> eigenen Leistungen von Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber, also von der Beitragshöhe,<br />
Beitragsdauer bzw. vom versicherten<br />
Einkommen (<strong>an</strong>rechenbarer Lohn).<br />
Die Altersleistung ist von der Beitragsseite<br />
her definiert, d.h. es wird die Rücklage<br />
eines bestimmten Beitragsteiles für die<br />
Äufnung des Alterskapitals vorgesehen; die<br />
Höhe der Altersrente hängt vom individuell<br />
<strong>an</strong>gesammelten Alterskapital ab.<br />
Dagegen sind die Risikoleistungen von<br />
der Leistungsseite her, nämlich als Mindestprozentsatz<br />
des <strong>an</strong>rechenbaren Lohnes, definiert.<br />
Dazu sei auf Abbildung 40, S. 56 verwiesen.<br />
Steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung der Leistungen<br />
aus 1., 2. und 3. Säule:<br />
Die Renten aus der 1. Säule sind steuerpflichtig;<br />
es besteht allerdings ein sehr hoher Freibetrag<br />
von 70 % (d. h. nur 30 % der Rente<br />
zählt zum steuerbaren Erwerbsersatz).<br />
Die Renten der 2. Säule und aus Risikoversicherungen<br />
der 3. Säule (bei Tod oder<br />
für bleibende körperliche oder gesundheitliche<br />
Nachteile) sind erwerbssteuerpflichtig;<br />
der Freibetrag hängt vom Grad der Fin<strong>an</strong>zierung<br />
durch die versicherte Person ab und beträgt<br />
20 % bis maximal 40 %. Die Kapitalleistungen<br />
aus der 2. Säule wer<strong>den</strong> zum<br />
Rentensatz gesondert besteuert, d. h. ohne<br />
Berücksichtigung des übrigen Vermögens<br />
und Erwerbs des Leistungsempfängers.<br />
Renten- und Kapitalleistungen aus<br />
rückkaufsfähigen Lebensversicherungen der<br />
3. Säule sind hingegen erwerbssteuerfrei, unabhängig<br />
davon, ob sie durch Einmalprämie<br />
oder durch periodische Prämien fin<strong>an</strong>ziert<br />
wur<strong>den</strong>. Das in der rückkaufsfähigen Lebens-<br />
45
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
versicherung <strong>an</strong>gesparte Kapital unterliegt<br />
während der Laufzeit der Versicherung der<br />
Vermögenssteuer und ist in der Steuererklärung<br />
entsprechend <strong>an</strong>zugeben. Kapitalleistungen<br />
aus einer Risikoversicherung der 3.<br />
Säule (bei Tod oder für bleibende körperliche<br />
oder gesundheitliche Nachteile) wer<strong>den</strong> wie<br />
Kapitalleistungen aus der 2. Säule besteuert,<br />
zum Rentensatz mit gesonderter Progressionsermittlung.<br />
Fin<strong>an</strong>zierung<br />
1. Säule<br />
Bei der Fin<strong>an</strong>zierung der 1. Säule ist zwischen<br />
der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)<br />
und der IV zu unterschei<strong>den</strong>.<br />
Die Fin<strong>an</strong>zierung der AHV erfolgt<br />
durch:<br />
● Beiträge der Versicherten (Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer, Selbstständig<br />
Erwerbende, Nichterwerbstätige, Arbeitnehmer<br />
ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber),<br />
● Beiträge der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber,<br />
● einen Beitrag des Staates;<br />
● Vermögenserträgnisse des Fonds.<br />
Es h<strong>an</strong>delt sich de lege um ein umlagenfin<strong>an</strong>ziertes<br />
System. Für die 1. Säule (AHV)<br />
ist allerdings gesetzlich vorgesehen, dass der<br />
Rentenfonds mindestens das 5-fache einer<br />
Jahresausgabe betragen muss. Faktisch beträgt<br />
der Rentenfonds seit 1981 mehr als das<br />
10-fache einer Jahresausgabe. Somit h<strong>an</strong>delt<br />
es sich in der Praxis wenigstens zum Teil um<br />
ein Zeitabschnittsverfahren. Nach gesetzlicher<br />
Vorschrift wird mindestens alle 5 Jahre<br />
eine technische Bil<strong>an</strong>z erstellt, um zu prüfen,<br />
ob fin<strong>an</strong>zielle Massnahmen notwendig sind.<br />
Neben <strong>den</strong> Versicherten und ihren Arbeitgebern<br />
beteiligt sich auch der Staat <strong>an</strong><br />
46<br />
der Fin<strong>an</strong>zierung der AHV. Er übernimmt 20<br />
% der jährlichen Ausgaben der AHV; ausserdem<br />
fliessen auch 2/3 der Einnahmen aus der<br />
LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe)<br />
<strong>an</strong> die AHV. Die Bemessung des<br />
Staatsbeitrages in feststehen<strong>den</strong> Prozenten<br />
einer Jahresausgabe wirkt sich positiv auf<br />
<strong>den</strong> Fin<strong>an</strong>zhaushalt der 1. Säule AHV aus: auf<br />
diese Weise ist sichergestellt, dass bei steigen<strong>den</strong><br />
Ausgaben eben auch steigende Einnahmen<br />
gesichert sind.<br />
Die Fin<strong>an</strong>zierung der AHV durch die<br />
Vermögenserträgnisse stellt <strong>an</strong>gesichts des<br />
hohen Fonds ebenfalls eine bedeutende Einnahmequelle<br />
dar. So konnten bspw. 1997 die<br />
Ausgaben der AHV zu fast 96 % mit Kapitalerträgnissen<br />
fin<strong>an</strong>ziert wer<strong>den</strong> (1997 war<br />
allerdings ein aussergewöhnlich gutes Anlagejahr;<br />
die Auswirkungen der letzten bei<strong>den</strong><br />
schlechten Börsenjahre führte demgegebenüber<br />
sogar zu Verlusten und zu einem<br />
Abbau des Fonds).<br />
Die Fin<strong>an</strong>zierung der Invali<strong>den</strong>versicherung<br />
(IV) beruht hingegen klar auf dem<br />
Umlageverfahren. Sie ist von vornherein so<br />
konzipiert, dass ein Defizit entsteht, welches<br />
vom Staat übernommen wird (die Defizitgar<strong>an</strong>tie<br />
des Staates ist jedoch auf maximal<br />
50 % der Gesamtausgaben der IV beschränkt).<br />
Alle Versicherten (auch die nichterwerbstätigen<br />
Personen) und deren Arbeitgeber<br />
entrichten Beiträge <strong>an</strong> die 1. Säule (AHV<br />
und IV).<br />
Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich<br />
mit dem 20. Altersjahr. Die Beitragspflicht<br />
beginnt bereits ab dem 17. Altersjahr,<br />
sofern eine gegen Entgelt ausgeübte Erwerbstätigkeit<br />
vorliegt. Die Beitragspflicht<br />
endet mit dem Erreichen des Rentenalters,<br />
selbst wenn die Erwerbstätigkeit nach dem<br />
or<strong>den</strong>tlichen Rentenalter weitergeführt wird.<br />
Die Beitragspflicht endet auch, wenn eine<br />
versicherte Person vom Rentenvorbezug Gebrauch<br />
macht und die Erwerbstätigkeit ein-
stellt. Wer jedoch eine Altersrente vorbezieht<br />
und weiterhin erwerbstätig ist, bleibt bis<br />
zum Erreichen des or<strong>den</strong>tlichen Rentenalters<br />
beitragspflichtig (diese Beiträge wirken sich<br />
nicht mehr rentenbil<strong>den</strong>d aus).<br />
Es gibt in der 1. Säule keine obere und<br />
keine untere Beitragsbemessungsgrenze für<br />
Erwerbstätige (Aspekt der Solidarität der Besserverdienen<strong>den</strong><br />
mit <strong>den</strong> wirtschaftlich<br />
schwächeren Personen; Aspekt der Einkommensumverteilung).<br />
Beiträge der Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer sowie ihrer Arbeitgeberinnen<br />
und Arbeitgeber (2003):<br />
Arbeit- Arbeit- Total<br />
nehmer/in geber/in<br />
AHV 3,8 % 3,8 % 7,6 %<br />
IV 0,6 % 0,6 % 1,2 %<br />
FAK * 2,1 % 2,1 %<br />
VK * 0,436 % 0,436 %<br />
4,4 % 6,936 % 11,336 %<br />
* In der Tabelle sind neben <strong>den</strong> Beiträgen <strong>an</strong><br />
die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
sowie <strong>an</strong> die Invali<strong>den</strong>versicherung<br />
auch die Beiträge <strong>an</strong> die Familienausgleichskasse<br />
sowie die Verwaltungskostenbeiträge<br />
(3 % aller übrigen Beiträge)<br />
enthalten. Die FAK gehört jedoch nicht zur<br />
„1. Säule“.<br />
Selbstständig Erwerbende mit einem<br />
jährlichen Erwerbseinkommen über 26.000,-<br />
CHF entrichten Beiträge von 11,336 % auf dem<br />
nach <strong>den</strong> Grundsätzen des Steuerrechts<br />
(rohes Einkommen unter Abzug von Gewinnungskosten<br />
etc.) ermittelten Erwerbseinkommen<br />
(i. d. R. jeweils zwei Jahre im Nachhinein).<br />
Bei einem jährlichen Einkommen<br />
unter 26.000,- CHF reduziert sich der Beitragssatz<br />
stufenweise bis auf 7,384 %.<br />
Die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen<br />
Personen bemisst sich grundsätzlich<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
auf der Grundlage des Vermögens, des Renteneinkommens<br />
sowie <strong>an</strong>derer wiederkehrender<br />
Leistungen; verschie<strong>den</strong>e Personengruppen<br />
entrichten jedoch von vornherein<br />
nur <strong>den</strong> Mindestbeitrag (bspw. nichterwerbstätige<br />
Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten,<br />
nichterwerbstätige Ehegatten von<br />
Rentenbezügern, nichterwerbstätige Bezügerinnen<br />
und Bezüger von Invali<strong>den</strong>renten).<br />
Die Beiträge belaufen sich pro Jahr auf<br />
340,20 CHF (Mindestbeitrag) bis 11.336,- CHF<br />
(Höchstbeitrag); es gibt also für Nichterwerbstätige<br />
einen Höchstbeitrag, alle Nichterwerbstätigen<br />
entrichten aber Beiträge (zumindest<br />
eben <strong>den</strong> Mindestbeitrag).<br />
2. Säule<br />
Die Fin<strong>an</strong>zierung im engeren Sinne geschieht<br />
durch Einbringung der Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung.<br />
Gemäss Gesetz sind die<br />
reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen<br />
nach dem Kapitaldeckungsverfahren<br />
zu fin<strong>an</strong>zieren. Allfällige Teuerungszulagen<br />
zu laufen<strong>den</strong> Renten können auch –<br />
im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel –<br />
nach dem Umlageverfahren fin<strong>an</strong>ziert wer<strong>den</strong>.<br />
Die Vorsorgeeinrichtungen wählen die<br />
für ihre Versicherung massgeben<strong>den</strong> technischen<br />
Grundlagen und <strong>den</strong> technischen Zinsfuss<br />
dem Versicherungspl<strong>an</strong> entsprechend<br />
und <strong>den</strong> gegebenen Verhältnissen <strong>an</strong>gepasst,<br />
damit sie ihre Leistungsverpflichtungen<br />
l<strong>an</strong>gfristig erfüllen können.<br />
Vorsorgeeinrichtungen, die selbst<br />
Vorsorgerisiken tragen, haben ihre verssicherungstechnischen<br />
Bil<strong>an</strong>zen in geschlossener<br />
Kasse (d.h. für <strong>den</strong> am Bil<strong>an</strong>zstichtag vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en<br />
Versicherten- und Rentnerbest<strong>an</strong>d)<br />
nach fachlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Grundsätzen zu<br />
erstellen. Das Gesetz schreibt vor, dass einer<br />
Vorsorgeeinrichtung, welche die versicherungstechnischen<br />
Risiken Alter, Invalidität<br />
und Tod selbst tragen will, mindestens 100<br />
Beiträge entrichtende Arbeitnehmer <strong>an</strong>gehö-<br />
47
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
ren müssen, oder sie muss gemäss Gutachten<br />
eines Pensionsversicherungsexperten<br />
über eine ausreichende Rückdeckung verfügen.<br />
Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung<br />
ist so <strong>an</strong>zulegen, dass Sicherheit und<br />
Rendite gewährleistet, das Anlagerisiko <strong>an</strong>gemessen<br />
verteilt und die notwendigen flüssigen<br />
Mittel verfügbar sind. Die Möglichkeit<br />
einer Vermögens<strong>an</strong>lage im Betrieb des Arbeitgebers<br />
ist eingeschränkt.<br />
Für Arbeitnehmer in der Vollversicherung<br />
sind Vollbeiträge von mindestens 10%<br />
des <strong>an</strong>rechenbaren Lohnes zu entrichten. Der<br />
Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der<br />
Beiträge und der betriebsinternen Verwaltungskosten<br />
der Vorsorgeeinrichtung aufzubringen.<br />
Dabei sind die betriebsinternen Verwaltungskosten<br />
der Vorsorgeeinrichtung<br />
nicht in dem vorgen<strong>an</strong>nten Vollbeitrag enthalten,<br />
sondern zusätzlich aufzubringen, sofern<br />
sie vom Arbeitgeber überhaupt eingefordert<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitnehmerbeiträge<br />
bei der Lohnzahlung zurückbehalten<br />
wer<strong>den</strong> und zusammen mit dem<br />
entsprechen<strong>den</strong> Arbeitgeberbeitrag spätestens<br />
auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals<br />
der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten<br />
sind. Der Arbeitgeber k<strong>an</strong>n seine Beiträge<br />
aber auch im voraus in eine Beitragsreserve<br />
der Vorsorgeeinrichtung überweisen.<br />
Spezielle Bestimmungen bezüglich<br />
der Verwendung der Beiträge: Der Arbeitnehmerbeitrag<br />
ist individuell gutzuschreiben.<br />
Dagegen wird der Arbeitgeberbeitrag<br />
global für <strong>den</strong> Gesamtbest<strong>an</strong>d der versicherten<br />
Arbeitnehmer aufgebracht.<br />
Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass<br />
vier Fünftel der Vollbeiträge (also 8 %-Punkte<br />
vom 10-%-Vollbeitrag) für die Altersvorsorge<br />
des Arbeitnehmerbest<strong>an</strong>des zu verwen<strong>den</strong><br />
sind; für die Altersvorsorge des einzelnen Arbeitnehmers<br />
müssen mindestens drei Fünftel<br />
des für ihn entrichteten Vollbeitrages (also<br />
48<br />
6 %-Punkte des Vollbeitrags) verwendet wer<strong>den</strong>.<br />
Diese Bestimmungen haben auch wesentliche<br />
Bedeutung für die Berechnung der<br />
Freizügigkeitsleistung.<br />
Die Aufbringung und Verwendung<br />
des Vollbeitrags ist grafisch in Abbildung 44,<br />
S. 58 aufgezeigt, die Verwendung des Beitrags<br />
für die Altersvorsorge in Abbildung 45, S. 59.<br />
Da die Mindesthöhe des Vollbeitrags<br />
(10 % des <strong>an</strong>rechenbaren Lohnes) und der<br />
Mindest<strong>an</strong>teil davon für die Altersvorsorge<br />
(vier Fünftel der Vollbeiträge) vorgeschrieben<br />
sind, verbleibt die Differenz zur Beitragsdeckung<br />
für die Risikoleistungen. Die Mindest-<br />
Risikoleistungen sind ebenfalls im Gesetz fixiert<br />
.<br />
Somit stellt sich die Frage, was zu geschehen<br />
hat, wenn Beitragsdeckung und in<br />
Aussicht gestellte Risikoleistungen nicht<br />
übereinstimmen. Falls der Beitragssaldo von<br />
2% für die Deckung nicht ausreicht, wäre der<br />
Vollbeitrag entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt<br />
darf der Vollbeitrag nicht gesenkt<br />
wer<strong>den</strong>, wenn m<strong>an</strong> mit einer geringeren Beitragsdeckung<br />
auskommt, um die Risikoleistungen<br />
zu fin<strong>an</strong>zieren; entsprechend ist<br />
mehr für die Altersleistungen zurückzulegen,<br />
oder aber es können Risikoleistungen über<br />
dem gesetzlichen Minimum in Aussicht gestellt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Steuerliche Beh<strong>an</strong>dlung der Beiträge<br />
In steuerrechtlicher Hinsicht sind die Beiträge<br />
der Versicherten <strong>an</strong> die 1. Säule vollumfänglich<br />
zum Abzug zugelassen.<br />
Auch die Beiträge der Versicherten <strong>an</strong><br />
Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge<br />
(2. Säule inkl. über das Obligatorium<br />
hinausgehende Versicherung) sind voll abzugsfähig,<br />
allerdings nur bis höchstens 12 %<br />
des steuerpflichtigen Bruttoerwerbs.<br />
Die Prämien <strong>an</strong> eine freiwillige Versicherung<br />
(3. Säule) wer<strong>den</strong> innerhalb gewisser<br />
<strong>Grenzen</strong> vom steuerbaren Einkommen abgezogen<br />
(z. B. gesamthaft 2.500,- CHF pro Jahr
für eine alleinstehende, kinderlose Person; in<br />
dieser Pauschale sind sämtliche freiwillige<br />
Versicherungsprämien mit enthalten). Es<br />
gibt keine steuerbegünstigte, gebun<strong>den</strong>e<br />
Vorsorge (Säule 3 a) wie in der Schweiz; jedoch<br />
wird dieser Nachteil dadurch relativiert,<br />
dass sowohl Rentenzahlungen als auch Kapitalleistungen<br />
<strong>an</strong> <strong>den</strong> Versicherten selbst aus<br />
rückkaufsfähigen Lebensversicherungen erwerbssteuerfrei<br />
sind, unabhängig davon, ob<br />
sie durch Einmalprämie oder durch periodische<br />
Prämien fin<strong>an</strong>ziert wur<strong>den</strong> (Dritte bezahlen<br />
darauf Schenkungssteuer bzw. Erbfallssteuer).<br />
Wirtschaftliche Situation<br />
der Leistungsempfänger<br />
Im Rahmen des 3-Säulen-Konzepts sind der<br />
Vollständigkeit halber noch die Ergänzungsleistungen,<br />
die obligatorische Unfallversicherung<br />
sowie die Hilflosenentschädigung zu erwähnen.<br />
Der Zweck der Ergänzungsleistungen<br />
besteht darin, bedürftigen Betagten, Hinterlassenen<br />
und Invali<strong>den</strong> einen Anspruch auf<br />
Ergänzungsleistungen zu ermöglichen, die<br />
zusammen mit <strong>den</strong> Renten der AHV bzw. der<br />
IV sowie allfälligen weiteren Einnahmen ein<br />
ausreichendes Mindesteinkommen sichern.<br />
Es h<strong>an</strong>delt sich um einkommens- und vermögensabhängige,<br />
wohnsitzgebun<strong>den</strong>e, vom<br />
Gemeinwesen fin<strong>an</strong>zierte Leistungen.<br />
Die obligatorische Unfallversicherung<br />
(für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)<br />
ist auch zu berücksichtigen, da sie im Todesfall<br />
und bei Invalidität ebenfalls Leistungen<br />
gar<strong>an</strong>tiert, die zu <strong>den</strong> Leistungen der 1. und 2.<br />
Säule in Konkurrenz treten. Es kommen Invali<strong>den</strong>leistungen<br />
und Hinterlassenenrenten in<br />
Frage; sie bemessen sich grundsätzlich in<br />
Prozenten des versicherten Lohnes (bspw.<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
80 % des versicherten Lohnes bei Vollinvalidität).<br />
Sie wer<strong>den</strong> allerdings nur als Komplementärrenten<br />
ausgerichtet (um Überversicherung<br />
auszuschliessen, entspricht die<br />
Komplementärrente der Differenz zu 100 %<br />
des versicherten Lohnes).<br />
Bei Hilflosigkeit (Bedarf nach Dritthilfe<br />
bei Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen)<br />
besteht Anspruch auf sog. Hilflosenentschädigung.<br />
Die Höhe hängt vom<br />
Grad der Hilflosigkeit ab. Es h<strong>an</strong>delt sich um<br />
eine wohnsitzgebun<strong>den</strong>e, vom Gemeinwesen<br />
fin<strong>an</strong>zierte Leistung.<br />
Es gibt keine statistischen Erhebungen<br />
über das durch die einzelnen Säulen der<br />
Vorsorge gewährleistete Leistungsniveau.<br />
Das Fehlen derartiger Statistiken mag im<br />
internationalen Vergleich erstaunen, ist aber<br />
durchaus nichts ungewöhnliches im liechtensteinischen<br />
Alltag. Gerade die Kleinheit des<br />
L<strong>an</strong>des bringt es mit sich, dass auf statistische<br />
Erhebungen oft verzichtet wird.<br />
Liechtenstein hat auch keines der<br />
bek<strong>an</strong>nten europäischen Instrumente unterzeichnet,<br />
die Anlass zu derartigen statistischen<br />
Erhebungen bieten wür<strong>den</strong> (Sozialcharta,<br />
ILO-Übereinkommen 102 oder 128).<br />
Es gibt daher nur <strong>an</strong>satzweise Quellenmaterial<br />
(von einer Arbeitsgruppe zuh<strong>an</strong><strong>den</strong><br />
des Patronatsgremiums erarbeitete "Entwicklung<br />
der zukünftigen Alterspolitik" aus<br />
dem Jahre 1992, vom Amt für Soziale Dienste<br />
im Rahmen des UNO-Jahrzehnts zur Bekämpfung<br />
der Armut herausgegebene Studie<br />
„Armut in Liechtenstein“ aus dem Jahre 1996,<br />
von der Universität St. Gallen erstellte Studie<br />
„L<strong>an</strong>gfristige Sicherung des Systems der Altersvorsorge<br />
im Fürstentum Liechtenstein“<br />
aus dem Jahre 2001.<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten,<br />
dass natürlich gerade Personen mit tiefen<br />
Renten zu einer armutsgefährdeten<br />
Gruppe gehören; bspw. Junginvalide oder<br />
Personen mit kurzer liechtensteinischer Versicherungsdauer<br />
(1995 waren 6 % der Sozial-<br />
49
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
hilfe<strong>an</strong>tragsteller Personen mit „ungenügender<br />
Rente“). Auch der dauernde Aufenthalt in<br />
einem Pflegeheim gehört sicher zu einem Armutsrisiko<br />
(1/3 der Personen mit Bezug von<br />
Ergänzungsleistungen sind Heimbewohner).<br />
Die Situation ist aber insgesamt keineswegs<br />
besorgniserregend. Wichtig ist in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g<br />
vor allem auch, dass das Versorgungsniveau<br />
auch ohne Zutun des Gesetzgebers<br />
faktisch weiterhin <strong>an</strong>wächst.<br />
Ausschlaggebend ist hier die 2. Säule; sie besteht<br />
als Obligatorium erst seit 1989: die Generation,<br />
die erstmals eine l<strong>an</strong>ge Beitragsdauer<br />
zur 2. Säule aufweist und somit ein<br />
hohes <strong>an</strong>gespartes Alterskapital aufweist,<br />
wird erst nach 2020 das Rentenalter erreichen.<br />
Die 2. Säule hat also eine wachsende<br />
Bedeutung: jeder Jahrg<strong>an</strong>g hat ein Jahr länger<br />
Beiträge bezahlt als der vor ihm pensionierte<br />
Jahrg<strong>an</strong>g.<br />
Prognosen<br />
Tabellarisch dargestellt, präsentiert sich der<br />
Altersaufbau der Wohnbevölkerung aktuell<br />
(am 31.12.2001) wie folgt (Quelle: Amt für<br />
Volkswirtschaft):<br />
Im internationalen Vergleich ungewöhnlich<br />
ist der Umst<strong>an</strong>d, dass der Anteil der<br />
50<br />
über 65 Jahre alten Personen in Liechtenstein<br />
in 50 Jahren um lediglich 2,6% gestiegen ist.<br />
Das hängt damit zusammen, dass Liechtenstein<br />
aufgrund seiner guten Wirtschaftslage<br />
ein typisches Zuw<strong>an</strong>derungsl<strong>an</strong>d ist. Wirtschaftswachstum<br />
und gute Beschäftigungslage<br />
führten zu einer starken Zuw<strong>an</strong>derung<br />
und zu einem hohen Anteil (rund 65 %)<br />
ausländischer Arbeitskräfte verbun<strong>den</strong> mit<br />
einer „Junglastigkeit“ der Beschäftigtenstruktur.<br />
Nachstehend ein tabellarischer Überblick<br />
aus der Beschäftigungsstatistik (St<strong>an</strong>d<br />
31.12.2001; Quelle: Amt für Volkswirtschaft):<br />
Dennoch hat sich auch bei der Liechtensteinischen<br />
AHV (1. Säule) das Rentnerverhältnis<br />
(Altersquotient) verändert. Während<br />
vor 20 Jahren das Verhältnis von Beitragszahler<br />
zu Rentner noch 5 zu 1 war, ist dieses Verhältnis<br />
heute bereits 3 zu 1.<br />
(Quelle: AHV; für die Berechnung des Altersquotienten<br />
wur<strong>den</strong> lediglich die erwerbstätigen<br />
Beitragszahler berücksichtigt; zwar sind
auch die nichterwerbstätigen Personen AHVbeitragspflichtig,<br />
ihre Beiträge fallen aber<br />
nicht ins Gewicht.)<br />
Obwohl sich das Rentnerverhältnis<br />
also kontinuierlich verschlechtert, ist die Situation<br />
in Liechtenstein noch relativ günstig.<br />
Dies ist vor allem auf die hohe Erwerbsquote<br />
in Liechtenstein zurückzuführen. So hatte<br />
Liechtenstein am 31. Dezember 2002 mit 28<br />
814 Beschäftigten und einer Einwohnerzahl<br />
von 33 863 eine Erwerbsquote von 85,1 % (in<br />
der OECD beträgt diese Quote 49 %).<br />
Die Entwicklung zeigt, dass die Beitragseinnahmen<br />
im Verhältnis zu <strong>den</strong> Ausgaben<br />
kontinuierlich abnehmen, obwohl in diesem<br />
Zeitraum die konjunkturelle Situation<br />
und die Beschäftigungslage sehr gut waren.<br />
Die wichtigsten Eckwerte aus dem Verhältnis<br />
der Beitragseinnahmen zu <strong>den</strong> Ausgaben<br />
sind nachstehend tabellarisch dargestellt<br />
(zur Erläuterung: <strong>an</strong>no 1954 waren die Beiträge<br />
3,1 mal grösser als die Ausgaben, 2002<br />
waren die Beiträge nur noch 1,06 mal grösser<br />
als die Ausgaben):<br />
(Quelle: AHV)<br />
Fondserträgnisse und Staatsbeitrag<br />
wur<strong>den</strong> bei obiger Tabelle ausser Acht gelassen.<br />
Für die l<strong>an</strong>gfristige Sicherung der Renten<br />
wird es notwendig sein, dass der Beitrag des<br />
Staates nicht zurückgebildet wird. Der Anlageertrag<br />
wiederum hängt von der Marktentwicklung<br />
ab. Selbst bei normaler Anlagetätigkeit<br />
(ohne extreme Schw<strong>an</strong>kungen) ist auf<br />
Grund der Prognosen damit zu rechnen, dass<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
der AHV-Fonds vom heute 11,5-fachen bis ins<br />
Jahr 2020 auf etwa das 4-fache einer Jahresausgabe<br />
zurückgehen wird (die Problematik<br />
derartiger Prognosen liegt darin, dass sich<br />
verschie<strong>den</strong>e Parameter wie z. B. die Anzahl<br />
der künftigen Rentner abschätzen lassen,<br />
dass aber <strong>an</strong>dere Werte wie etwa die Teuerung<br />
oder die wirtschaftliche Entwicklung<br />
und damit das Beitragsaufkommen nur geschätzt<br />
wer<strong>den</strong> können).<br />
Liechtenstein ist in der komfortablen<br />
Lage, dass noch Zeit besteht, um h<strong>an</strong>deln zu<br />
können, bevor die Frage der Fin<strong>an</strong>zen eskaliert.<br />
Konkrete Vorhaben bestehen noch<br />
nicht, es ist aber damit zu rechnen, dass auch<br />
Liechtenstein sich bald des Themas „Zukunft<br />
der Altervorsorge“ <strong>an</strong>nehmen wird. Dabei<br />
wird auch „der soziale W<strong>an</strong>del“ zu berücksichtigen<br />
sein (Frühpensionierung, geänderte<br />
Rolle der Frau in der Gesellschaft, Zunahme<br />
von Einpersonenhaushalten und Alleinerziehen<strong>den</strong>,<br />
hohe Scheidungsraten, zunehmende<br />
Verbreitung von nichtehelichen Partnerschaften,<br />
Verzögerung des Heirats- und Erstgebäralters,<br />
verschie<strong>den</strong>ste neue Arbeitsformen).<br />
Drei zentrale Prognosen seien <strong>an</strong> dieser<br />
Stelle heute schon gewagt:<br />
● Das Drei-Säulen-Prinzip mit Umlageverfahren<br />
und Generationenvertrag in der 1.<br />
Säule und Kapitaldeckungsverfahren in der<br />
2. und 3. Säule wird in seinen Grundzügen<br />
beibehalten wer<strong>den</strong>.<br />
● Die rein fin<strong>an</strong>zielle Bedeutung der 1. Säule<br />
wird zurückgehen und die 2. Säule wird <strong>an</strong><br />
Bedeutung gewinnen. Liechtenstein ist ohnehin<br />
nur dadurch, dass die 2. Säule laufend<br />
wächst, überhaupt in der Lage, die 1.<br />
Säule gesund zu halten (die 1. Säule muss<br />
nicht allein <strong>den</strong> Lebensunterhalt der Betagten<br />
sichern und muss daher nicht laufend<br />
ausgebaut wer<strong>den</strong>); durch die wachsende<br />
Bedeutung der 2. Säule wird die Altersvorsorge<br />
insgesamt verbessert.<br />
51
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
● Es wird keine „Privatisierung der Altersvorsorge“<br />
geben, bei welcher der Staat sich<br />
zurückziehen würde und nur die Altersarmut<br />
zu verhindern suchte. Der Staat wird<br />
weiterhin als ureigenste staatliche Aufgabe<br />
dafür Sorge tragen, dass wir überhaupt<br />
die fin<strong>an</strong>zielle Möglichkeit haben, <strong>den</strong> Ruhest<strong>an</strong>d<br />
zu wählen. Der Staat wird also ein<br />
ausreichendes Rentenniveau gar<strong>an</strong>tieren.<br />
Die private Vorsorge des Einzelnen wird<br />
aber auch in Zukunft wichtig bleiben. M<strong>an</strong><br />
spricht ja heute schon nicht nur von der 3.<br />
Säule (z. B. Sparen, private Lebensversicherung),<br />
sondern sogar schon von einer 4.<br />
Säule (Teilzeitarbeit im Alter etc.).<br />
Adressen<br />
Informationen und Auskünfte erhalten Sie<br />
bei folgen<strong>den</strong> Stellen:<br />
● AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2,<br />
Postfach 84, FL-9490 Vaduz, www.ahv.li<br />
● Walter Kaufm<strong>an</strong>n, Leiter Rechtsdienst/<br />
Stv. Direktor, Tel. +423 - 238 16 75,<br />
Fax +423 - 238 16 05, walter.kaufm<strong>an</strong>n@ahv.li<br />
● Amt für Volkswirtschaft, Austrasse 15,<br />
FL-9490 Vaduz, www.avw.llv.li<br />
● Irene File, Fachbereichsleiterin Sozialversicherung,<br />
Tel. +423 - 236 68 99,<br />
Fax +423 - 236 74 20, irene.file@avw.llv.li<br />
Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation<br />
Abbildung 32<br />
52
Abbildung 33<br />
Abbildung 34<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
53
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Abbildung 35<br />
Abbildung 36<br />
54
Abbildung 37<br />
Abbildung 38<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
55
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Abbildung 39<br />
Abbildung 40<br />
56
Abbildung 41<br />
Abbildung 42<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
57
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Abbildung 43<br />
Abbildung 44<br />
58
Abbildung 45<br />
Abbildung 46<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
59
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
Abbildung 47<br />
Abbildung 48<br />
60
Abbildung 49<br />
Abbildung 50<br />
ALTERSSICHERUNG IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />
61
<strong>Alterssicherung</strong><br />
in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
Hubert Seiter<br />
Direktor der L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
Karlsruhe
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Angst geht um in Deutschl<strong>an</strong>d! Angst, dass<br />
das altehrwürdige System der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung nicht mehr die Versorgung<br />
gar<strong>an</strong>tieren k<strong>an</strong>n, <strong>an</strong> die m<strong>an</strong> sich gewöhnt<br />
hat. Angst davor, wie und ob dieses<br />
System reformiert wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Angst, wie<br />
viel zusätzliche Belastung durch Eigenleistung<br />
auf einen zukommen wird. Um diese<br />
Ängste zu verstehen, müssen wir zunächst<br />
das System der <strong>Alterssicherung</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
näher betrachten.<br />
Die <strong>Alterssicherung</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
steht auf drei Säulen. Eckpfeiler und erste<br />
Säule ist das System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bzw. alternative Versorgungssysteme<br />
(z. B. Beamte). Als zweite Säule stocken<br />
die Leistungen der Arbeitgeber im Rahmen<br />
der betrieblichen Altersversorgung die staatliche<br />
Grundversorgung auf. Die Bedeutung<br />
der zweiten Säule gewinnt seit der Riester-<br />
Rentenreform im Jahr 2001 zunehmend <strong>an</strong><br />
Gewicht. Die private Altersvorsorge als dritte<br />
Komponente spielt derzeit in der öffentlichen<br />
Diskussion eine große Rolle. Die Notwendigkeit<br />
zur privaten Vorsorge, in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
noch freiwillig, ist spätestens seit der „Riester-Rente“<br />
nicht mehr umstritten, wird aber<br />
noch immer nicht in ausreichendem Maße<br />
praktiziert.<br />
Die Grundprinzipien der<br />
deutschen Rentenversicherung<br />
Wen<strong>den</strong> wir uns nun der ersten Säule, der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, näher zu. Um<br />
dieses System zu verstehen, betrachten wir<br />
zunächst die Grundprinzipien der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung. Die Fin<strong>an</strong>zierung<br />
der Leistungen fußt auf entgeltbezogenen<br />
Beiträgen nach einem einheitlichen Beitragssatz.<br />
Sie wer<strong>den</strong> seit Beginn der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung Ende des 19. Jahrhunderts<br />
in der Regel je zur Hälfte von Arbeit-<br />
64<br />
nehmern und Arbeitgebern getragen. Mit<br />
<strong>den</strong> Beiträgen wird jedoch kein Kapital <strong>an</strong>gesammelt,<br />
aus dem d<strong>an</strong>n die spätere Rente<br />
fin<strong>an</strong>ziert wird.<br />
Seit Einführung der dynamischen<br />
Rente im Jahr 1957 gilt in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung das Umlageverfahren.<br />
Das bedeutet, die jeweils erwerbstätige Generation<br />
fin<strong>an</strong>ziert mit ihren Beiträgen die<br />
Renten derjenigen, die nicht mehr im Erwerbsleben<br />
stehen. Die Erwerbstätigen erhalten<br />
durch ihre Beiträge Anwartschaften<br />
für ihre eigene Rente, die später durch die<br />
nachfolgende Generation eingelöst wer<strong>den</strong><br />
müssen. Dies nennt m<strong>an</strong> auch <strong>den</strong> Generationenvertrag.<br />
Da die Rentenversicherung eine Versicherung<br />
ist, gilt – wie bei jeder Versicherung<br />
– das Äquivalenzprinzip; je höher die Beitragsleistung<br />
und je länger die Beiträge gezahlt<br />
wer<strong>den</strong>, um so höher die Rente und umgekehrt.<br />
Als letztes Grundprinzip ist die<br />
Lohnbezogenheit der Rente zu nennen. Vor<br />
einigen Jahren sprach m<strong>an</strong> noch von der Lohnersatzfunktion<br />
der Rente. Die Lohnersatzfunktion<br />
der Rente sollte gewährleisten, dass<br />
die Versicherten ihren Lebensst<strong>an</strong>dard im<br />
Wesentlichen im Ruhest<strong>an</strong>d allein mit der<br />
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
beibehalten können sollen.<br />
Inzwischen ist klar, dass die gesetzliche<br />
Rentenversicherung allein diese Sicherungsfunktion<br />
nicht mehr erfüllen k<strong>an</strong>n. M<strong>an</strong><br />
muss aber fordern, dass die gesetzliche Rente<br />
wegen des Prinzips der Lohnbezogenheit<br />
noch einen deutlichen Abst<strong>an</strong>d zur Sozialhilfe<br />
aufweisen muss.<br />
Die Träger<br />
Wenn wir die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
betrachten, so stellen wir<br />
zunächst eine Org<strong>an</strong>isationsstruktur fest, die
sich z. B. einem ausländischen Betrachter<br />
nicht ohne weiteres erschließt.<br />
Wir stellen fest, dass es einen Träger<br />
gibt, die BfA, welche im gesamten Bundesgebiet<br />
alle Angestellten betreut und 22 L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten,<br />
die für die Arbeiter<br />
nach regionaler Aufteilung zuständig sind.<br />
Dabei ist die Region nicht immer, wie es das<br />
Wort L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalt vermuten<br />
lässt, mit dem Bundesl<strong>an</strong>d i<strong>den</strong>tisch. Die LVA<br />
Ba<strong>den</strong>-Württemberg ist von ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
allerdings deckungsgleich<br />
mit dem Bundesl<strong>an</strong>d. Sie ist der größte Träger<br />
der Arbeiterrentenversicherung und ist<br />
ein Verfechter einer Regionalisierung der<br />
Rentenversicherung. Durch die Bildung von<br />
Regionalzentren, in <strong>den</strong>en nicht nur Auskunft<br />
und Beratung sondern auch Sachbearbeitung<br />
betrieben wird, versuchen wir, unseren Versicherten<br />
die Leistungen so ortsnah wie möglich<br />
<strong>an</strong>zubieten. Damit haben die Unterschiedlichkeiten<br />
jedoch noch kein Ende. Es<br />
gibt zusätzlich noch drei Sonder<strong>an</strong>stalten,<br />
Bundesknappschaft, Bahnversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
und Seekasse, die für besondere Gruppen<br />
(z. B. Bergleute) zuständig sind und deren<br />
Geltungsbereich bundesweit ist. Solche Vielfalt<br />
<strong>an</strong> Org<strong>an</strong>isation erklärt sich nur aus der<br />
historischen Entwicklung, deren Darlegung<br />
hier jedoch zu weit führen würde.<br />
Da zudem das Recht keinerlei Unterschiede<br />
mehr zwischen Angestellten und Arbeitern<br />
macht, ist die Notwendigkeit einer<br />
Org<strong>an</strong>isationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
in Deutschl<strong>an</strong>d nicht zu bestreiten.<br />
Diese Org<strong>an</strong>isationsreform der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung wird bereits<br />
zum 01.01.2005 Wirklichkeit. Die wesentlichen<br />
Eckdaten dieser Reform, auf die sich<br />
Bund und Länder verständigt haben, sind:<br />
● Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger<br />
treten einheitlich als Deutsche Rentenversicherung<br />
auf.<br />
● Die Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten-<br />
und Angestelltenversicherung ent-<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
fällt. Es wird von einem einheitlichen Versichertenbegriff<br />
ausgeg<strong>an</strong>gen.<br />
● Auf der Bundesebene gibt es einen Bundesträger<br />
mit integriertem Dachverb<strong>an</strong>d (bisher<br />
VDR). Dieser nimmt bestimmte Grundsatz-<br />
und Querschnittsaufgaben für die gesamte<br />
Deutsche Rentenversicherung wahr.<br />
● Auf der Bundesebene gibt es eine weitere<br />
Sonder<strong>an</strong>stalt. In dieser gehen die bisherigen<br />
Träger der Bundesknappschaft, Bahnversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
und Seekasse auf.<br />
● Die Zahl der Regionalträger = L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten<br />
wird überprüft, weitere<br />
Fusionen wer<strong>den</strong> <strong>an</strong>gestrebt.<br />
● Zwischen <strong>den</strong> Bundesträgern und <strong>den</strong> Regionalträgern<br />
erfolgt die Verteilung der<br />
Versicherten im Verhältnis 45 : 55.<br />
Uneingeschränkt zu begrüßen ist sicherlich,<br />
dass die Trennung in Arbeiter und<br />
Angestellte wegfällt. Die L<strong>an</strong>desversicherungs<strong>an</strong>stalten<br />
müssen jedoch darauf achten,<br />
dass die Aufgaben, bei <strong>den</strong>en der direkte<br />
Kontakt zum Versicherten wichtig ist, von<br />
ihnen eigenver<strong>an</strong>twortlich wahrgenommen<br />
wer<strong>den</strong> können.<br />
Die versicherten Personen<br />
Alle Personen, die als Arbeiter, Angestellte<br />
oder Auszubil<strong>den</strong>de beschäftigt sind, gehören<br />
obligatorisch kraft Gesetzes zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung. Durch dieses Anknüpfen<br />
<strong>an</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />
entsteht automatisch eine hohe Abhängigkeit<br />
des Systems von der Beschäftigungslage.<br />
Neben <strong>den</strong> Beschäftigten sind auch die<br />
H<strong>an</strong>dwerker als Selbstständige in die gesetzliche<br />
Rentenversicherung als Pflichtversicherte<br />
einbezogen. Außerdem k<strong>an</strong>n sich fast<br />
jeder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig<br />
versichern. Die freiwillige Versicherung ist<br />
allerdings in <strong>den</strong> letzten Jahren ständig rückläufig.<br />
65
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
In der politischen Diskussion in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d wird in <strong>den</strong> letzten Jahren<br />
verstärkt die Frage gestellt, warum die deutsche<br />
Rentenversicherung bestimmte Personengruppen<br />
nicht in die Versicherung einbezieht.<br />
Es sind dies die Beamten, Richter<br />
und Soldaten, aber auch die meisten Selbstständigen.<br />
Unter Hinweis auf das Schweizer<br />
System wird zum Teil eine Bürgerversicherung<br />
gefordert.<br />
Die Leistungen<br />
Rehabilitation ist eine Aufgabe nahezu aller<br />
Träger der sozialen Sicherung in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
und damit auch der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Durch das SGB IX wurde 2001 die<br />
Bedeutung der Rehabilitation für alle Reha-<br />
Träger nochmals verstärkt. Die Rentenversicherung<br />
erbringt Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation und zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben. Ziel ist, die Beeinträchtigung<br />
der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder<br />
ihr vorzeitiges Ausschei<strong>den</strong> aus der Versicherung<br />
zu verhindern. Nicht zuletzt aus diesem<br />
Grund haben die Rehabilitationsleistungen<br />
Vorr<strong>an</strong>g vor <strong>den</strong> Renten wegen Erwerbsminderung<br />
= Reha vor Rente.<br />
Die übrigen Risiken, gegen welche die<br />
Rentenversicherung Schutz bietet, sind die<br />
Erwerbsminderung, das Erreichen bestimmter<br />
Altersgrenzen und der Tod unter Zurücklassung<br />
von auf Unterhalt <strong>an</strong>gewiesene<br />
Hinterbliebene. Daraus ergeben sich die Rentenarten:<br />
Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten<br />
und Hinterbliebenenrenten.<br />
Die Ansprüche auf diese Rentenleistungen<br />
stehen unter dem Eigentumsschutz<br />
des Art. 14 des Grundgesetzes, da die Renten<br />
durch die Beiträge der Versicherten erkauft<br />
sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht<br />
gar<strong>an</strong>tiert dieser Eigentumsschutz allerdings<br />
nur eine Existenzsicherung des Berechtigten.<br />
Daraus erklärt sich, warum der Gesetzgeber<br />
66<br />
durchaus nachteilig in die Rentengesetzgebung<br />
eingreifen k<strong>an</strong>n.<br />
Einen eigenen Anspruch erwirbt der<br />
Versicherte immer d<strong>an</strong>n, wenn er selber Beiträge<br />
eingezahlt hat. Einen abgeleiteten Anspruch<br />
erwirbt er, wenn die Beitragszahlung<br />
einer <strong>an</strong>deren Person <strong>den</strong> Anspruch begründet,<br />
z. B. bei Witwen- und Waisenrente.<br />
Es ist aber auch möglich, einen eigenen<br />
Anspruch bei bestimmten Sachverhalten<br />
zu erwerben, ohne dass eigene Beiträge gezahlt<br />
wur<strong>den</strong>, z. B. bei Eheschließung ab 2002<br />
– Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente<br />
– oder im Scheidungsfall durch <strong>den</strong> sog. Versorgungsausgleich.<br />
Die Rentenhöhe<br />
Die Höhe der Rente richtet sich entsprechend<br />
dem Versicherungsprinzip vor allem nach der<br />
Höhe des während des Versicherungslebens<br />
durch Beiträge gesicherten Arbeitseinkommen.<br />
Deshalb betrachten wir zunächst,<br />
welche Beitragsleistungen zählen und die<br />
Rentenhöhe beeinflussen können.<br />
Neben <strong>den</strong> schon erwähnten Pflichtbeiträgen,<br />
die aufgrund einer Beschäftigung oder<br />
Kindererziehungszeiten entrichtet wer<strong>den</strong><br />
oder <strong>den</strong> freiwilligen Beiträgen, die vom Versicherten<br />
gezahlt wur<strong>den</strong>, gibt es weitere<br />
Zeiten, die rentensteigernd wirken können.<br />
So gibt es Fallgruppen, wo Beiträge<br />
nicht gezahlt wor<strong>den</strong> sind (beitragsfreie Zeiten),<br />
die aber trotzdem „mitgerechnet“ wer<strong>den</strong>.<br />
In der Rentenversicherung spricht m<strong>an</strong><br />
hier von <strong>den</strong> sog. Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten,<br />
Berücksichtigungszeiten<br />
und Ersatzzeiten. Ein Beispiel für die Anrechnungszeiten<br />
sind Zeiten der Schul-,<br />
Fachschul- und Hochschulausbildung nach<br />
Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Zurechnungszeit<br />
sorgt dafür, dass bei früherem Tod<br />
oder bei Erwerbsunfähigkeit des Versicher-
ten die Versicherungszeit bis zum vollendeten<br />
60. Lebensjahr beitragsfrei fortgesetzt<br />
wird.<br />
Bei <strong>den</strong> Berücksichtigungszeiten h<strong>an</strong>delt<br />
es sich um Zeiten, die mit der Kindererziehung<br />
zusammenhängen. Diese Berücksichtigungszeiten<br />
sorgen dafür, dass Zeiten<br />
der Kindererziehung über die eigentliche Kindererziehungszeit<br />
von 3 Jahren pro Kind hinaus<br />
höherbewertet wer<strong>den</strong> oder rentensteigernde<br />
Wirkung haben. Ersatzzeiten sind<br />
Zeiten, die in die politische Ver<strong>an</strong>twortung<br />
der Gesellschaft fallen und für die es deshalb<br />
eine Entschädigung gibt (z. B. Wehrdienst).<br />
Alle diese beitragsfreien Zeiten führen dazu,<br />
dass es mehr Rente ohne Beiträge gibt. Sie<br />
sind Ausdruck des Solidaritätsprinzips in der<br />
deutschen Sozialversicherung.<br />
Nachdem wir festgestellt haben, welche<br />
Zeiten in der deutschen Rentenversicherung<br />
zählen, sehen wir uns nun die konkrete<br />
Rentenberechnung <strong>an</strong>. Die deutsche Rentenberechungsformel<br />
steht dabei in dem Ruf,<br />
eine der schwierigsten zu sein. Wirklich? Eigentlich<br />
gibt es nur vier Faktoren für die Rentenberechnung:<br />
1. Der Verdienst des Versicherten, der in sog.<br />
Entgeltpunkte umgerechnet wird. Das persönliche<br />
Einkommen des Versicherten wird<br />
Jahr für Jahr mit dem Durchschnittseinkommen<br />
aller Versicherten verglichen. Erzielt<br />
der Versicherte z. B. genau <strong>den</strong> Durchschnittsverdienst,<br />
erhält er 1 Entgeltpunkt,<br />
liegt sein Verdienst höher, mehr als 1 Entgeltpunkt,<br />
liegt sein Verdienst darunter,<br />
weniger als 1 Entgeltpunkt.<br />
2. Der Zug<strong>an</strong>gsfaktor. Mit diesem Faktor wird<br />
das Renteneintrittsalter berücksichtigt.<br />
Wer früher in Rente gehen will, erhält<br />
einen niedrigeren Zug<strong>an</strong>gsfaktor, sprich<br />
einen Abschlag auf die Rente. Damit soll<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>, dass derjenige, der<br />
früher in Rente geht voraussichtlich eine<br />
längere Rentenbezugsdauer hat. Also die<br />
Rentenversicherung stärker belastet.<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
3. Der Rentenartfaktor. Dieser ist pro Rentenart<br />
verschie<strong>den</strong>. Er richtet sich nach dem Sicherungsziel<br />
der Rente. Einfach gesagt, soll<br />
die Rente <strong>den</strong> Wegfall des gesamten Arbeitsverdienstes<br />
ersetzen (z. B. bei der Vollrente)<br />
oder nur teilweise. Je höher die sog.<br />
Lohnersatzfunktion sein soll, um so höher<br />
der Rentenartfaktor.<br />
4. Der aktuelle Rentenwert. Dieser Wert entspricht<br />
der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener<br />
aufgrund von 12 Monatsbeiträgen<br />
erhält. Er wird jährlich zum 1. Juli<br />
<strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der Daten des Statistischen Bundesamtes<br />
über die Einkommensentwicklung<br />
festgelegt und soll dafür sorgen, dass<br />
die erworbenen Renten<strong>an</strong>wartschaften <strong>an</strong><br />
die zwischenzeitliche Lohnentwicklung <strong>an</strong>gepasst<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
So weit so gut! Doch wie sieht nun<br />
konkret die Einkommenssituation der Rentner<br />
aus?<br />
Alle Modellrechnungen, die Aufschluss<br />
über die künftige Entwicklung der<br />
Rentenversicherung geben sollen, gehen<br />
nach wie vor von dem sog. Modell- oder Eckrentner<br />
aus. Dies wäre ein Versicherter, der<br />
40 oder 45 Jahre immer <strong>den</strong> Durchschnittsverdienst<br />
aller Versicherten erzielt hätte. Dieser<br />
Versicherte käme d<strong>an</strong>n auf eine Monatsrente<br />
von 1045,20 Euro bzw. 1175,85 Euro. Es<br />
liegt auf der H<strong>an</strong>d, dass immer weniger Versicherte<br />
dieses Bilderbuchversicherungsleben<br />
zurücklegen. Die Wirklichkeit sieht daher<br />
(z. B. bei der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg) <strong>an</strong>ders<br />
aus. Die durchschnittliche Altersrente für<br />
Frauen betrug 2002 419,40 Euro, die für Männer<br />
917,01 Euro. Diese Zahlen sprechen für<br />
sich! Wie wird sich wohl das Versorgungsniveau,<br />
welches die gesetzliche Rentenversicherung<br />
bieten k<strong>an</strong>n, in Zukunft entwickeln?<br />
Derzeit liegt das Bruttoeckrentenniveau (Sie<br />
erinnern sich <strong>an</strong> <strong>den</strong> Eckrentner?) noch bei ca.<br />
48 %. Bereits beschlossene oder beabsichtigte<br />
Maßnahmen, auf die wir noch eingehen,<br />
wer<strong>den</strong> allerdings dafür sorgen, dass das Ver-<br />
67
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
sorgungsniveau auf 42 % bzw. 40 % gesenkt<br />
wird.<br />
Die Schließung der dadurch entstehen<strong>den</strong><br />
Versorgungslücke soll durch die bereits<br />
durch die Riester-Rente eingeführte<br />
staatlich geförderte Eigenvorsorge in betrieblicher<br />
oder privater Form geschlossen.<br />
Die Fin<strong>an</strong>zierung<br />
In der Rentenversicherung wer<strong>den</strong> die Ausgaben<br />
eines Kalenderjahres durch die Einnahmen<br />
des gleichen Kalenderjahres und wenn<br />
notwendig zusätzlich durch Entnahme aus<br />
der Schw<strong>an</strong>kungsreserve (Betriebsmittel und<br />
Rücklagen) gedeckt. Fast 77 % der Einnahmen<br />
kommen aus <strong>den</strong> Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfin<strong>an</strong>zierten<br />
Beiträgen. Die zweite<br />
wichtige Einnahmequelle sind die Bundeszuschüsse.<br />
Der Bundeszuschuss dient dem Ausgleich<br />
der der Rentenversicherung aufgebürdeten<br />
versicherungsfrem<strong>den</strong> Leistungen.<br />
Außerdem kommt hierin die Ver<strong>an</strong>twortlichkeit<br />
und Haftung des Bundes (Bundesgar<strong>an</strong>tie)<br />
für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zum Ausdruck.<br />
Die Höhe des Beitragssatzes beträgt derzeit<br />
19,5 %. Die künftige Entwicklung des Beitragssatzes<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
wird durch die demographische Entwicklung<br />
belastet. Seit Jahren zeichnet sich in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d ein demographischer W<strong>an</strong>del in<br />
der Bevölkerung ab, der weitreichende Folgen<br />
für das soziale Sicherungssystem hat.<br />
Während die Lebenserwartung der 65-jährigen<br />
bis 2030 um drei Jahre steigt, wird <strong>an</strong>dererseits<br />
pro Frau nur noch 1,4 Kinder geboren,<br />
obwohl die Geburtenrate für eine Stabilität<br />
der Bevölkerung 2,1 Kinder betragen müsste.<br />
50 Jahre vorausgedacht wird ein Drittel der<br />
Bevölkerung älter als 60 Jahre sein und insgesamt<br />
die Bevölkerung Deutschl<strong>an</strong>ds um 8<br />
Mio. geschrumpft sein. Im Hinblick auf das<br />
Umlageverfahren gerät dadurch das gesetzli-<br />
68<br />
che Rentensystem in eine bedrohliche Schieflage.<br />
So kommen 2050 auf hundert Menschen<br />
im Erwerbsalter 78 Rentner. Zum Vergleich,<br />
im Jahre 2003 stehen 100<br />
Erwerbstätigen 44 Rentner gegenüber. Wenn<br />
keine Eingriffe in das System vorgenommen<br />
wer<strong>den</strong>, wäre die fatale Folge dass der Beitragssatz<br />
im Jahr 2050 mehr als 29 % betragen<br />
würde. Eine Höhe, die so nicht mehr akzeptiert<br />
wird.<br />
So bleibt nur der <strong>an</strong>dere Weg, über<br />
Reformen das gesetzliche Rentenversicherungssystem<br />
zu erhalten.<br />
Die Reformen<br />
Die Riester-Rentenreform von 2001 vermochte<br />
die Rentenpolitik nur für kurze Zeit zu beruhigen.<br />
In der Zwischenzeit wur<strong>den</strong> bereits<br />
weitere Maßnahmen beschlossen, die kostendämpfende<br />
Wirkung entfalten sollen.<br />
Bei <strong>den</strong> schon beschlossenen Reformen<br />
müssen wir unterschei<strong>den</strong> zwischen<br />
Maßnahmen, die kurzfristig wirken und solchen,<br />
die l<strong>an</strong>gfristige Wirkung zeigen sollen.<br />
Zu <strong>den</strong> bereits beschlossenen kurzfristigen<br />
Maßnahmen zählt die Absenkung der Mindestschw<strong>an</strong>kungsreserve<br />
von 50 % auf 20 %<br />
einer Monatsausgabe. Die Bedeutung der<br />
Schw<strong>an</strong>kungsreserve in der Rentenversicherung<br />
hat damit eine dramatische W<strong>an</strong>dlung<br />
erfahren. Nach der Neuregelung durch das<br />
Beitragssatzsicherungsgesetz leitet sich der<br />
Beitragssatz ab 2003 nicht mehr wie früher<br />
aus der Vorgabe einer bestimmten Mindestschw<strong>an</strong>kungsreserve<br />
zum Jahresende ab,<br />
sondern der Beitragssatz bestimmt zusammen<br />
mit <strong>den</strong> Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung<br />
die Schw<strong>an</strong>kungsreserve. Primat<br />
des Beitrages!<br />
Die Verschiebung der für Mitte 2004<br />
vorgesehenen Renten<strong>an</strong>passung um 6 Monate<br />
auf <strong>den</strong> 01.01.2005 ist eine weitere beschlossene<br />
Maßnahme. Bisher wur<strong>den</strong> die
Renten jedes Jahr entsprechend der Veränderung<br />
der Bruttolohn- und Gehaltssumme<br />
zum 01.07. eines Jahres <strong>an</strong>gepasst. Es ist ersichtlich,<br />
dass diese Maßnahme nicht nur<br />
kurzfristige sondern auch nur einmalige Wirkung<br />
erzielen k<strong>an</strong>n. Trotzdem sind die Reaktionen<br />
der Rentner heftig.<br />
Die Rentenversicherung zahlte bisher<br />
<strong>den</strong> Beitrag der Rentner zur Pflegeversicherung<br />
zur Hälfte. Ab 01.04.2004 müssen die<br />
Rentner ihren Pflegebeitrag vollständig allein<br />
tragen.<br />
Für Neurentner ab 01.04.2004 wird<br />
außerdem der Auszahlungstermin der Rente<br />
auf das Monatsende verlegt. Bisher wur<strong>den</strong><br />
die Renten monatlich im voraus gezahlt.<br />
Mit all diesen Eingriffen konnte der Beitragssatz<br />
zunächst bei 19,5 % bleiben.<br />
Kommen wir nun zu <strong>den</strong> bereits beschlossenen<br />
Maßnahmen, welche für die Sicherung<br />
der Fin<strong>an</strong>zierung der Rentenversicherung<br />
l<strong>an</strong>gfristig sorgen sollen.<br />
Ab 2005 soll ein neuer Nachhaltigkeitsfaktor<br />
in der Rentenformel <strong>den</strong> Anstieg<br />
der Renten zusätzlich bremsen. Entwickelt<br />
sich das Verhältnis von Beitragszahlern zur<br />
Rentnerzahl zugunsten der Rentner, dämpft<br />
der Nachhaltigkeitsfaktor die jährliche Renten<strong>an</strong>passung.<br />
Zusätzlich wird der Renten<strong>an</strong>stieg<br />
entsprechend einem fiktiven Beitrag<br />
der Arbeitnehmer zur privaten oder betrieblichen<br />
Altersvorsorge gekürzt. Dies wurde bereits<br />
durch die Reform 2001 beschlossen.<br />
Ebenfalls ab 2005 sollen künftig die<br />
Altersbezüge stärker besteuert und im<br />
Gegenzug die Beiträge steuerlich entlastet<br />
wer<strong>den</strong>. Die Rentner sollen damit im nächsten<br />
Jahr schon rund 2 Mrd. Euro Steuern<br />
mehr als bisher aufbringen. Gleichzeitig sollen<br />
mindestens 60 % der Beiträge von der Besteuerung<br />
freigestellt und damit die Beitragszahler<br />
2005 um rund 2 Mrd. Euro<br />
entlastet wer<strong>den</strong>.<br />
Mit der Begründung, dass die Lohnund<br />
Beitragsbezogenheit der gesetzlichen<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Rentenversicherung gestärkt wer<strong>den</strong> müsse,<br />
wird für Neurentner ab 2005 die Bewertung<br />
der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit<br />
abgeschafft. Es könne nicht länger Aufgabe<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
sein, solche Zeiten rentenrechtlich auszugleichen.<br />
Dieser Eingriff wird vor allem Personen<br />
treffen, die länger Ausbildungszeiten haben,<br />
z. B. Fachhochschul- oder Hochschulausbildung.<br />
Die Solidargemeinschaft der Versicherten<br />
soll für diese Zeiten nicht länger gerade<br />
stehen<br />
Ein weiteres Ziel ist die Anhebung des<br />
faktischen Renteneintrittsalters. Derzeit beträgt<br />
dieses bei <strong>den</strong> Altersrenten ca. 62,7<br />
Jahre und bei <strong>den</strong> Erwerbsminderungsrenten<br />
51 Jahre. So soll z. B. die Erwerbsquote der<br />
Frauen, welche in Deutschl<strong>an</strong>d gegenüber<br />
<strong>an</strong>deren Industrieländern niedrig ist, erhöht<br />
wer<strong>den</strong>. Außerdem will m<strong>an</strong> arbeitsrechtliche<br />
und tarifliche Begünstigung oder Benachteiligung<br />
von älteren Arbeitnehmern abbauen.<br />
Selbst wenn alle diese Maßnahmen<br />
greifen sollten, so ist m<strong>an</strong> sich bereits heute<br />
darüber im Klaren, dass auch ein späterer<br />
faktischer Renteneintritt nicht ausreichen<br />
wird. Alle Experten gehen – wie auch die von<br />
der Bundesregierung eingesetzte Rürup-<br />
Kommission – davon aus, dass auch die sog.<br />
Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahren<br />
<strong>an</strong>gehoben wer<strong>den</strong> muss. Bei einer Altersrentenart<br />
ist die Anhebung der Altersgrenze<br />
bereits beschlossene Sache. Die<br />
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />
Altersteilzeit, die bisher ab 60 Jahren in Anspruch<br />
genommen wer<strong>den</strong> konnte, wird ab<br />
2006 stufenweise <strong>an</strong> die Altergrenze von 63<br />
Jahren her<strong>an</strong>geführt.<br />
Durch Verfahrensvereinfachungen<br />
bei der Riester-Rente will m<strong>an</strong> erreichen, dass<br />
diese in Zukunft stärker als bisher praktiziert<br />
wird. Bisher hemmen nach Meinung der Kritiker<br />
zu viele vorgeschriebene Kriterien und<br />
ein umf<strong>an</strong>greiches Verwaltungsverfahren<br />
die Akzept<strong>an</strong>z. Durch Verfahrensvereinfa-<br />
69
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
chungen soll die Attraktivität für die Bürger<br />
erhöht wer<strong>den</strong>. Angesichts der vielen Eingriffe<br />
in das gesetzliche System ist dies auch bitter<br />
notwendig, damit die sich vergrößernde<br />
Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
geschlossen wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
Die zusätzlichen Reformvorschläge<br />
der Kommissionen<br />
Trotz dieser bereits beschlossenen Reformmaßnahmen<br />
bleibt für weitere Unruhe gesorgt.<br />
Die Vorschläge der „Rürup-Kommission“,<br />
welche von der Bundesregierung<br />
eingesetzt wurde und der Herzog-Kommission,<br />
die von der CDU beauftragt wurde,<br />
sehen weitere Reformen vor. Die Vorschläge<br />
der „Rürup-Kommission“, die zum Teil schon<br />
von der Bundesregierung aufgegriffen wur<strong>den</strong><br />
(z. B. Nachhaltigkeitsfaktor, Verschiebung<br />
der Renten<strong>an</strong>passung), basieren grundsätzlich<br />
auf der Reform des bisherigen<br />
Systems. Die Kommission lehnt z. B. <strong>den</strong><br />
Wechsel zu einer steuerfin<strong>an</strong>zierten Grundrente<br />
ausdrücklich ab. Um <strong>den</strong> Beitragssatz<br />
stabil bei 22 % zu halten, sieht die Rürup-<br />
Kommission allerdings die Notwendigkeit<br />
der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67<br />
Jahre. Gleichzeitig soll die Möglichkeit, vorzeitig<br />
in Rente zu gehen, wenn auch mit Abschlägen,<br />
erst ab dem 64. Lebensjahr möglich<br />
sein. Außerdem wird die Abschaffung der Altersrente<br />
für Schwerbehinderte sowie der<br />
Wegfall von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten<br />
vorgeschlagen. Arbeitsmarktbedingte<br />
Erwerbsminderungsrenten<br />
wer<strong>den</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d zur Zeit aufgrund der<br />
schlechten Arbeitsmarktlage durch die Rentenversicherung<br />
gezahlt.<br />
Die „Herzog-Kommission“ spricht sich<br />
zwar ebenfalls dafür aus, das bestehende<br />
System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
grundsätzlich beizubehalten, doch müsse<br />
dieses System in eine neue Bal<strong>an</strong>ce zu be-<br />
70<br />
trieblicher und privater Altersvorsorge gebracht<br />
wer<strong>den</strong>. Betriebliche und private<br />
Altersvorsorge müssten einen höheren Stellenwert<br />
erhalten. Ebenso wie die Rürup-<br />
Kommission empfiehlt die Herzog-Kommission<br />
die Anhebung der Altersgrenze auf 67<br />
Jahre. Aber diese Altersrente soll nur abschlagsfrei<br />
bezogen wer<strong>den</strong> können, wenn<br />
45 Versicherungsjahre vorliegen. Liegen diese<br />
45 Versicherungsjahre bereits bei Vollendung<br />
des 63. Lebensjahres vor, so soll jedoch auch<br />
dieser Versicherte abschlagsfrei in Rente<br />
gehen können. Die Kommission will also eine<br />
„Belohnung“ der Versicherten mit l<strong>an</strong>ger Beitragsleistung.<br />
Die Herzog-Kommission schlägt<br />
ebenfalls die Einführung eines Demographiefaktors<br />
= Nachhaltigkeitsfaktor als Korrekturkomponente<br />
der Renten<strong>an</strong>passung vor.<br />
Nach Auffassung der Herzog-Kommission<br />
findet es keine Akzept<strong>an</strong>z, wenn Versicherte<br />
trotz sehr l<strong>an</strong>ger Beitragsleistung<br />
Renten erhalten, die nahe der Sozialhilfegrenze<br />
liegen. Deshalb empfiehlt die Kommission<br />
für diese Versicherten eine Basisrente,<br />
die etwa 15 % über der Sozialhilfe liegt.<br />
Außerdem schlägt die Herzog-Kommission<br />
vor, die Höhe der Hinterbliebenenversorgung<br />
einzuschränken. Diese abgeleiteten<br />
Renten seien <strong>an</strong>gesichts der Tatsache,<br />
dass die Frauen zunehmend eigene Renten<strong>an</strong>sprüche<br />
erwerben, nicht mehr zeitgemäß.<br />
Im Hinblick auf <strong>den</strong> Generationenvertrag<br />
hält die Herzog-Kommission aber die Praxis<br />
der Anrechnung von Erziehungszeiten für<br />
nicht ausreichend und will deren Ausweitung<br />
von 3 auf 6 Jahre als Pflichtbeitragszeiten.<br />
Der Vergleich der bei<strong>den</strong> Kommissionsergebnisse<br />
ergibt, dass die Herzog-Kommission<br />
insgesamt härtere Einschnitte in das<br />
System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vorsieht.<br />
Beide Kommissionen messen allerdings<br />
der 2. und 3. Säule des Systems eine<br />
steigende Bedeutung zu. Sehen wir uns also
die Situation bei diesen Komponenten der <strong>Alterssicherung</strong><br />
<strong>an</strong>.<br />
Die betriebliche<br />
Altersversorgung<br />
Seit der letzten Rentenreform hat die betriebliche<br />
Altersversorgung in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
eine Rennaiss<strong>an</strong>ce erlebt. Ca. 57 % aller sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten verfügen<br />
über eine betriebliche Altersversorgung.<br />
Auch für die betriebliche Altersvorsorge gilt<br />
die durch die Riester-Reform eingeführte<br />
staatliche Förderung. Dadurch und durch <strong>an</strong>dere<br />
Maßnahmen sind die Rahmenbedingungen<br />
für die betriebliche Altersvorsorge<br />
erheblich verbessert wor<strong>den</strong>. Seit dem<br />
01.01.2002 haben Arbeitnehmer erstmals<br />
einen individuellen Anspruch auf betriebliche<br />
Altersvorsorge aus ihrem Entgelt (Entgeltumw<strong>an</strong>dlung).<br />
Allerdings k<strong>an</strong>n dieser Anspruch<br />
durch <strong>den</strong> Tarifvertragsvorbehalt für die tarifgebun<strong>den</strong>en<br />
Arbeitnehmer eingeschränkt<br />
oder erweitert wer<strong>den</strong>. Der Anreiz für diese<br />
Form der betrieblichen Altersvorsorge ist aus<br />
der Sicht der Rentenversicherung nicht g<strong>an</strong>z<br />
unkritisch zu sehen. Für Arbeitnehmer und<br />
Arbeitgeber liegt der Vorteil ja gerade in der<br />
Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung<br />
und in steuerlichen Vorteilen. Die Beitrags-<br />
und Steuerfreiheit der Entgeltumw<strong>an</strong>dlung<br />
in der betrieblichen Altersvorsorge<br />
wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende<br />
2008 zugelassen.<br />
D<strong>an</strong>eben besteht natürlich nach wie<br />
vor die arbeitgeberfin<strong>an</strong>zierte betriebliche<br />
Altersvorsorge. Durch die Einführung von<br />
Pensionsfonds ist die staatliche Förderung erleichtert<br />
wor<strong>den</strong>. Für Arbeitnehmer ist damit<br />
der Vorteil verbun<strong>den</strong>, dass sie einen Rechts<strong>an</strong>spruch<br />
gegenüber dem Pensionsfond erhalten<br />
und ihre Ansprüche bei einem Wechsel<br />
des Arbeitgebers mitnehmen können. Mit<br />
dieser Flexibilisierung der betrieblichen Al-<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
tersvorsorge soll einerseits auf Veränderungen<br />
im Erwerbsleben reagiert und das Ziel erreicht<br />
wer<strong>den</strong>, zusätzliche Altersvorsorge zu<br />
konzentrieren.<br />
Die private Vorsorge<br />
Wie schon erwähnt, spielt die private Vorsorge<br />
in Deutschl<strong>an</strong>d als dritte Säule der <strong>Alterssicherung</strong><br />
noch nicht die Rolle, die ihr <strong>an</strong>gesichts<br />
der noch <strong>an</strong>stehen<strong>den</strong> Reformen<br />
zukommen sollten. Obwohl für diese Art der<br />
Vorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund<br />
10 Mrd. ¤ bereitgestellt wer<strong>den</strong>, ziehen diese<br />
Spar<strong>an</strong>reize noch nicht genügend. Deshalb<br />
wird, wie bereits vorher erwähnt, das Verfahren<br />
zur Erl<strong>an</strong>gung der staatlichen Förderung<br />
vereinfacht. Sollte sich in Zukunft der Stellenwert<br />
dieser Vorsorgeform nicht positiv entwickeln,<br />
so wird der Ruf nach einer obligatorischen<br />
privaten Vorsorge immer lauter<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Die sonstigen Leistungen<br />
im Alter<br />
Durch die Riester-Rentenreform wurde eine<br />
Grundsicherung im Alter und bei dauernder<br />
Erwerbsminderung eingeführt. Ziel war, die<br />
Altersarmut in Deutschl<strong>an</strong>d zu senken. Anspruch<br />
auf diese Grundsicherung haben über<br />
65-jährige, die bedürftig sind. Unter Umstän<strong>den</strong><br />
wird d<strong>an</strong>n die Rente der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, die unter der Bedürftigkeitsgrenze<br />
liegt, durch die Grundsicherungsleistung<br />
aufgestockt. Voll Erwerbsgeminderte,<br />
die 18 Jahre alt sind, haben bei<br />
Bedürftigkeit ebenfalls Anspruch auf diese<br />
Leistung.<br />
Last but not least ist die Sozialhilfe zu<br />
nennen, auf die jeder bedürftige Bürger Anspruch<br />
hat. Sie wird oft als letztes Auff<strong>an</strong>gnetz<br />
der Sozialen Sicherung bezeichnet. Um<br />
71
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
so wichtiger ist es, dass die Leistungsfähigkeit<br />
der Altersicherungssysteme, insbesondere<br />
auch der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erhalten bleibt, damit das Auff<strong>an</strong>gnetz nicht<br />
zu viele auff<strong>an</strong>gen muss und reisst.<br />
Lassen Sie unsere Betrachtung des<br />
deutschen <strong>Alterssicherung</strong>ssystems schließen<br />
mit <strong>den</strong> Worten: Es ist nicht immer<br />
leicht, einen gerechten Ausgleich zu fin<strong>den</strong><br />
Abbildung 51<br />
72<br />
zwischen Bedarf, Leistung und Besitzst<strong>an</strong>d.<br />
Dieses „Ausgleichprogramm“ vollzieht sich<br />
leider nicht von selbst. Die gesetzliche Rentenversicherung<br />
als erste Säule des Systems<br />
ist trotz aller Reformbedürftigkeit eine Einrichtung<br />
von großem Wert die erhalten wer<strong>den</strong><br />
muss, da sie ohne wirklich überzeugende<br />
Alternativen ist.<br />
Anh<strong>an</strong>g: Abbildungen der Powerpoint Präsentation
Abbildung 52<br />
Abbildung 53<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
73
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 54<br />
Abbildung 55<br />
74
Abbildung 56<br />
Abbildung 57<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
75
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 58<br />
Abbildung 59<br />
76
Abbildung 60<br />
Abbildung 61<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
77
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 62<br />
Abbildung 63<br />
78
Abbildung 64<br />
Abbildung 65<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
79
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 66<br />
Abbildung 67<br />
80
Abbildung 68<br />
Abbildung 69<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
81
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 70<br />
Abbildung 71<br />
82
Abbildung 72<br />
Abbildung 73<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
83
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 74<br />
Abbildung 75<br />
84
Abbildung 76<br />
Abbildung 77<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
85
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 78<br />
Abbildung 79<br />
86
Abbildung 80<br />
Abbildung 81<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
87
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 82<br />
Abbildung 83<br />
88
Abbildung 84<br />
Abbildung 85<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
89
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 86<br />
Abbildung 87<br />
90
Abbildung 88<br />
Abbildung 89<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
91
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 90<br />
Abbildung 91<br />
92
Abbildung 92<br />
Abbildung 93<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
93
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 94<br />
Abbildung 95<br />
94
Abbildung 96<br />
Abbildung 97<br />
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
95
ALTERSSICHERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
Abbildung 98<br />
Abbildung 99<br />
96
Umsetzung des<br />
EG-Rechts in der Praxis<br />
Udo Schoch<br />
LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
Abteilung Ausl<strong>an</strong>dsrenten<br />
Verbindungsstelle Schweiz/Liechtenstein<br />
Karlsruhe
UMSETZUNG DES EG-RECHTS IN DER PRAXIS<br />
Einheitliches Rechtssystem<br />
im zwischenstaatlichen<br />
Bereich<br />
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />
der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und<br />
574/72 fin<strong>den</strong> seit dem 01.06.2002 durch das<br />
Abkommen über die Freizügigkeit (AüF) auch<br />
in bezug auf die Schweiz Anwendung. Somit<br />
verbindet alle vier Bo<strong>den</strong>see<strong>an</strong>rainerstaaten<br />
ein einheitliches Rechtssystem im zwischenstaatlichen<br />
Bereich.<br />
Die EG-VO’en koordinieren das jeweilige<br />
Sozialversicherungsrecht in <strong>den</strong> einzelnen<br />
Staaten, um Nachteile für <strong>den</strong> Erwerb<br />
und die Aufrechterhaltung der Leistungs<strong>an</strong>sprüche<br />
von W<strong>an</strong>derarbeitnehmern/Grenzgängern<br />
zu vermei<strong>den</strong>.<br />
T<strong>an</strong>gierter Personenkreis<br />
Erfasst wer<strong>den</strong> alle Staats<strong>an</strong>gehörigen der 15<br />
EU-Mitgliedstaaten, der drei EWR-Staaten<br />
(Liechtenstein, Isl<strong>an</strong>d, Norwegen) und der<br />
Schweiz sowie die in diesen Staaten wohnhaften<br />
Flüchtlinge, Staatenlose und jeweils<br />
deren Hinterbliebene.<br />
Prüfung von<br />
Renten<strong>an</strong>sprüchen<br />
Bei der Anspruchsprüfung wer<strong>den</strong> die Zeiten<br />
aus allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der<br />
Schweiz zusammengerechnet.<br />
Rentenberechnung<br />
Durch das AüF wer<strong>den</strong> die schweizerischen<br />
Zeiten bei der Rentenberechnung der deutschen<br />
Rente mitberücksichtigt. Es ergeben<br />
sich somit Vorteile bei der Bewertung der bei-<br />
98<br />
tragsfreien/beitragsgeminderten Zeiten und<br />
der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten<br />
bei der sog. zwischenstaatlichen Rentenberechnung.<br />
Dies führt in aller Regel zu einer höheren<br />
deutschen Rente.<br />
Keine „europäische“<br />
Gesamtrente<br />
Jeder Staat zahlt grundsätzlich eine Rente<br />
nach seinen nationalen Vorschriften. Gewisse<br />
Ausnahmen können sich bei bestimmten<br />
Fallgruppen von Waisenrenten ergeben.<br />
Abgeltung von Kleinst-/<br />
Minizeiten (unter 12 Monate)<br />
in einem Staat<br />
Generell besteht in einem Staat kein eigenständiger<br />
Renten<strong>an</strong>spruch aus einer Versicherungsdauer<br />
von weniger als 12 Monaten.<br />
Diese sog. Kleinstzeiten wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> <strong>an</strong>deren<br />
Staaten grundsätzlich mit honoriert.<br />
Durch diese Regelung sollen Kleinstrenten<br />
vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />
Renten<strong>an</strong>tragstellung<br />
Der Renten<strong>an</strong>trag ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
des Wohnstaates zu<br />
stellen. Dieser leitet das Rentenverfahren bei<br />
allen Trägern der ausländischen Staaten ein,<br />
in <strong>den</strong>en Versicherungszeiten zurückgelegt<br />
sind.<br />
Der W<strong>an</strong>derarbeitnehmer/Grenzgänger<br />
muss daher nur einmal einen Renten<strong>an</strong>trag<br />
stellen; dieser Antrag wie auch das Antragsdatum<br />
ist für alle t<strong>an</strong>gierten Staaten<br />
maßgeblich.
Auskunft und Beratung<br />
Zur individuellen Rentenberatung der W<strong>an</strong>derarbeitnehmer/Grenzgänger<br />
bieten die<br />
Rentenversicherungsträger aus Deutschl<strong>an</strong>d,<br />
Österreich, Liechtenstein und der Schweiz regelmäßig<br />
internationale Sprechtage <strong>an</strong>.<br />
Die Sprechtage wer<strong>den</strong> zum Teil über<br />
die Tagespresse und Amtsblätter der Ge-<br />
UMSETZUNG DES EG-RECHTS IN DER PRAXIS<br />
mein<strong>den</strong> <strong>an</strong>gekündigt; zum Teil erhalten die<br />
Versicherten/Kun<strong>den</strong> auch persönliche Einladungsschreiben.<br />
Informationen sind über unsere Homepage<br />
(www.lva-bw.de) erhältlich. Dort<br />
fin<strong>den</strong> sich die Sprechtagstermine für das jeweilige<br />
Jahr.<br />
99
REFERENTENVERZEICHNIS/IMPRESSUM<br />
Referentenverzeichnis<br />
Reiner Bliesener<br />
Vorsitzender des DGB-Bezirks Ba<strong>den</strong>-Württemberg,<br />
alternierender Vorsitzender der<br />
LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
Willi-Bleicher-Straße 20<br />
D-70174 Stuttgart<br />
www.dgb-bw.de<br />
Dr. Irene File<br />
Amt für Volkswirtschaft Liechtenstein,<br />
Fachbereichsleiterin Sozialversicherung<br />
Amt für Volkswirtschaft<br />
Austrasse 15<br />
FL-9490 Vaduz<br />
www.avw.llv.li<br />
Rom<strong>an</strong> Heinzle<br />
Leitender Angestellter der L<strong>an</strong>desstelle Vorarlberg<br />
der Pensionsversicherungs<strong>an</strong>stalt<br />
Marktplatz 6<br />
A-6850 Dornbirn<br />
www.pensionsversicherung.at<br />
Impressum<br />
© 2004 DGB-Bezirk Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
<strong>EURES</strong>-Bo<strong>den</strong>see<br />
www.jobs-ohne-grenzen.org<br />
Layout: monthi, Konst<strong>an</strong>z<br />
Druck: Druckerei Otto, Konst<strong>an</strong>z<br />
100<br />
Otto Piller<br />
Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung<br />
a.D.<br />
Bundesamt für Sozialversicherung<br />
Effingerstrasse 20<br />
CH-3003 Bern<br />
www.bsv.admin.ch<br />
Udo Schoch<br />
LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
Abteilung Ausl<strong>an</strong>dsrenten<br />
Verbindungsstelle Schweiz/Liechtenstein<br />
D-76122 Karlsruhe<br />
www.lva-bw.de<br />
Hubert Seiter<br />
Direktor der LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
LVA Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
Hauptsitz Karlsruhe<br />
Gartenstraße 105<br />
D-76135 Karlsruhe<br />
www.lva-bw.de<br />
Falls Sie weitere Exemplare <strong>an</strong>fordern möchten, wen<strong>den</strong> Sie sich bitte <strong>an</strong>:<br />
DGB-Büro für tr<strong>an</strong>snationale Kooperation<br />
Beyerlestraße 1<br />
D-78464 Konst<strong>an</strong>z<br />
Telefon +49 (0) 75 31 - 45 71 99 11<br />
<strong>an</strong>dreas.pfeuffer@dgb.de
www.jobs-ohne-grenzen.org<br />
<strong>EURES</strong> Bo<strong>den</strong>see ist ein Projekt im Rahmen des <strong>EURES</strong>-Programmes der Europäischen<br />
Kommission mit dem Ziel, in der deutsch-schweizerisch-liechtensteinisch-österreichischen<br />
Grenzregion mit Information, Beratung und Stellenvermittlung die Entwicklung<br />
eines gemeinsamen Arbeitsmarkts zu fördern.<br />
Mit der Förderung der grenzüberschreiten<strong>den</strong> Beschäftigung sollen die regionalen<br />
Arbeitsmärkte immer mehr zusammenwachsen. Dazu gehört es, Beschäftigungs-,<br />
Verdienst- und Ausbildungsmöglichkeiten rund um <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>see aufzuzeigen und<br />
eine grenzüberschreitende Stellenvermittlung <strong>an</strong>zubieten.<br />
Um einen offenen Arbeitsmarkt im Bo<strong>den</strong>seeraum zu schaffen, müssen auch verschie<strong>den</strong>e<br />
Mobilitätshindernisse abgebaut wer<strong>den</strong>. Gezielte Informationen, spezielle<br />
Förderungen und höchste Tr<strong>an</strong>sparenz bringen entsprechende Verbesserungen für<br />
Arbeitssuchende und Arbeitgeber.<br />
Zu <strong>den</strong> Partnern gehören die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und<br />
Arbeitgeberorg<strong>an</strong>isationen.