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Schulordnung - Hessischer Verwaltungsschulverband

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<strong>Schulordnung</strong> für die Verwaltungsseminare desHessischen <strong>Verwaltungsschulverband</strong>esvom 15. März 1994 (StAnz. 1994, S. 1033);geändert am 5. Dezember 2003 (StAnz. 2004, S. 504)und 3. Dezember 2004 (StAnz. 2005, S. 415);in der Fassung vom 8. Dezember 2008 (StAnz. 2009, S. 196)Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 6 der Verbandssatzung des Hessischen <strong>Verwaltungsschulverband</strong>esvom 6. Dezember 1988 (StAnz. 1989 S. 233) hat die Verbandsversammlungdes Hessischen <strong>Verwaltungsschulverband</strong>es folgende <strong>Schulordnung</strong> beschlossen:I n h a l t s v e r z e i c h n i s§ 1 Bezirksleitungen und Verwaltungsseminare§ 9 Seminarferien§ 2 Lehrgänge§ 10 Verhalten der Lehrgangs-§ 3 Zulassungsvoraussetzungenteilnehmer/innen§ 4 Anmeldung zu den Lehrgängen § 11 Vertretung der Lehrgangs-§ 5 Lehr- und Stoffpläneteilnehmer/innen§ 6 Unterricht § 12 Seminarbibliothek§ 7 Lehrgangsarbeiten/Erfahrungsnoten § 13 Nebenamtliche Dozenten/innen§ 8 Seminarbesuch § 14 Inkrafttreten§ 1 (Bezirksleitungen und Verwaltungsseminare)(1) Beim Hessischen <strong>Verwaltungsschulverband</strong> werden die folgenden Bezirksleitungenmit Seminarbezirken eingerichtet• Frankfurt am Main• Kassel• Wiesbaden(2) Den Bezirksleitungen werden die in der Anlage 1 festgelegten Seminarbezirkezugeordnet.Die Bezirksleitungen richten Verwaltungsseminare ein in• Frankfurt am Main und Darmstadt• Kassel und Fulda• Wiesbaden, Gießen und Marburg§ 2 (Lehrgänge)Die Verwaltungsseminare führen folgende Lehrgänge durch:1. Ausbildungslehrgängea) für Auszubildende,b) für Anwärter/innen des mittleren Dienstes in der allgemeinenVerwaltung und für Aufstiegsbeamte/innen dieser Laufbahn,<strong>Schulordnung</strong>, Seite - 1 -


2. Sonderausbildungslehrgängea) zur Ausbildung von Beamtenanwärtern/innen während eines Vorbereitungsdienstesnach § 22 Abs. 3 HBG und für Aufstiegsbeamte/innen,b) zur Ausbildung von Anwärtern/innen anderer Laufbahnen des mittlerenDienstes,3. Fortbildungslehrgänge zur allgemeinen und fachlichen Weiterbildung.§ 3 (Zulassungsvoraussetzungen)Die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Lehrgänge richten sich nach denjeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. nach den beamtenrechtlichenBestimmungen.§ 4 (Anmeldung zu den Lehrgängen)(1) Die Ausbildungsbehörden melden dem zuständigen Verwaltungsseminar ihreTeilnehmer/innen für die Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge, die mit einer Prüfungabschließen, nach dem Muster der Anlage 2 (Zulassungsantrag).(2) Die Anstellungsbehörde oder die von ihnen bestimmten Stellen melden formlosihre Verwaltungsangehörigen zu den Fortbildungslehrgängen.§ 5 (Lehr- und Stoffpläne)(1) Für Lehrgänge nach dem Berufsbildungsgesetz stellt der Schulleiter im Benehmenmit dem Beirat und im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle die Lehr- undStoffpläne auf. Der Verbandsausschuss nimmt zu den Lehr- und Stoffplänen Stellungund legt sie der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor (§§ 7 und 8 derVerbandssatzung).(2) Für Ausbildungslehrgänge für Anwärter/innen des mittleren Dienstes in der allgemeinenVerwaltung stellt der Schulleiter im Benehmen mit dem Beirat die Stoffplanentwürfeauf und legt diese dem Verbandsausschuss zur Stellungnahme und derVerbandsversammlung zur Beschlussfassung vor.(3) Für Sonderausbildungslehrgänge gilt das Verfahren nach Abs. 2.§ 6 (Unterricht)(1) Der Unterricht wird von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften (Studienleiter/inund Dozenten/innen) erteilt.(2) Der Unterricht soll praxisbezogen erteilt werden. Dabei sollen teilnehmerorientierte,mitarbeitsintensive Verfahren angewendet werden, damit die Lerninhalte – soweitmöglich und zweckmäßig – selbständig erarbeitet werden können. Auf die Förderungder mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit ist in allen UnterrichtsfächernWert zu legen.<strong>Schulordnung</strong>, Seite - 2 -


(3) Der Unterricht in den Ausbildungslehrgängen soll an einem oder an zwei Tagen inder Woche stattfinden. Die tägliche Unterrichtszeit darf acht Unterrichtsstunden nichtübersteigen. Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Es können auch Unterrichtsblöckevon ein- oder mehrwöchiger Dauer mit täglichem Unterricht von sechsUnterrichtsstunden durchgeführt werden.§ 7 (Lehrgangsarbeiten, Erfahrungsnoten)(1) In allen Lehrgängen nach § 5, die mit einer Prüfung abschließen, sind in jedemFach Lehrgangsarbeiten zu fertigen. Dies gilt auch für die Module der „DienstbegleitendenUnterweisung“. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Regelungender Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben davon unberührt.(2) Die Bearbeitungszeit einer Lehrgangsarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten. DieArbeiten sind unter prüfungsähnlichen Bedingungen zu fertigen und von den Lehrkräftenzu bewerten.(3) Am Ende des Unterrichts sind die Ergebnisse der Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/inin der Lehrgangsarbeit sowie der mündlichen Leistungen im Unterrichtvon der Lehrkraft in einer Note (Punktzahl) zusammenzufassen, dem Lehrgangsteilnehmerzu eröffnen und dem/der Studienleiter/in vorzulegen.(4) Der/die Studienleiter/in erstellt für die vom Schulleiter festgelegten Lehrgängeeinen Leistungsnachweis über die in den einzelnen Fachgebieten von Lehrkräftenerteilten Noten (Punktzahl) und händigt diesen Leistungsnachweis dem/der Lehrgangsteilnehmer/inzur Weitergabe an die Ausbildungsbehörde aus. Das Muster derBescheinigung legt der Schulleiter fest.(1) Der Seminarbesuch gilt als Dienst.§ 8 (Seminarbesuch)(2) Unterrichtsversäumnisse teilt das Verwaltungsseminar den Beschäftigungsbehördenregelmäßig und unaufgefordert mit.(3) Für die stundenweise Beurlaubung vom Unterricht ist der/die Studienleiter/in zuständig.§ 9 (Seminarferien)(1) Die Ferienordnung für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hessengilt sinngemäß.(2) Die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Lehrgangsteilnehmer/innen sind gehalten,ihren Urlaub in den Seminarferien zu nehmen.<strong>Schulordnung</strong>, Seite - 3 -


§ 10 (Verhalten der Lehrgangsteilnehmer/innen)(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen haben die Ordnung im Seminar zu beachten.Ordnungsverstöße gegen die Seminarordnung können vom/von der Studienleiter/ingeahndet werden durch1. Tadel,2. Androhung der Zuweisung in einen anderen Lehrgang,3. Zuweisung in einen anderen Lehrgang,4. Androhung des befristeten oder unbefristeten Ausschlusses,5. befristeten oder unbefristeten Ausschluss vom Unterricht.(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 können unabhängig von der angegebenen Reihenfolgeausgesprochen werden.(3) Jede Maßregelung ist aktenkundig zu machen und der Beschäftigungsbehördedurch den/die Studienleiter/in schriftlich mitzuteilen.(4) Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 und 5 kann Widerspruch bei der Bezirksleitungerhoben werden.§ 11 (Vertretung der Lehrgangsteilnehmer/innen)(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen werden vertreten durch1. die Lehrgangssprecher/innen,2. den Seminarvertrauensrat,3. den Gesamtvertrauensrat.(2) Die Lehrgangsteilnehmer/innen wählen in jedem Lehrgang, der länger als sechsMonate dauert, bis zu drei Lehrgangssprecher/innen. In den Lehrgängen von kürzererDauer können Lehrgangssprecher/innen gewählt werden. Die Lehrgangssprecher/innenvertreten die Interessen ihres Lehrganges gegenüber dem/der Studienleiter/in.Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Seminarvertrauensrat einzuschalten.(3) Bei jedem Verwaltungsseminar wird ein Seminarvertrauensrat gebildet. Er setztsich zusammen aus je einem/r nach Abs. 2 gewählten Lehrgangssprecher/in. DerSeminarvertrauensrat wählt aus seiner Mitte drei Sprecher/innen. Sie vertreten gemeinsamdie Lehrgangsteilnehmer/innen eines Verwaltungsseminars gegenüberdem/der Studienleiter/in. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Bezirksleitungangerufen werden. Diese entscheidet nach Anhörung des/r Studienleiters/in und desSeminarvertrauensrates endgültig.(4) Der Gesamtvertrauensrat setzt sich zusammen aus den drei Sprechern/innen derSeminarvertrauensräte. Er wählt aus seiner Mitte eine/n erste/n und zweite/n Sprecher/in.Diese vertreten gemeinsam die Lehrgangsteilnehmer/innen des Hessischen<strong>Verwaltungsschulverband</strong>es gegenüber dem/der Schulleiter/in und dem/der Verbandsvorsteher/in.(5) Die Lehrgangssprecher/innen, die Sprecher/innen des Seminarvertrauensratesund des Gesamtvertrauensrates werden für die Dauer ihres Lehrgangs gewählt. Trittein/e Sprecher/in zurück oder scheidet er/sie aus dem Lehrgang aus, soll innerhalbvon vier Wochen ein/e Nachfolger/in gewählt werden.<strong>Schulordnung</strong>, Seite - 4 -


(6) Die Seminarvertrauensräte sollen nicht öfter als zehnmal im Jahr, der Gesamtvertrauensratsoll nicht öfter als fünfmal im Jahr tagen. Die Dienstreisen des Seminarvertrauensrateswerden vom/von der Studienleiter/in, die des Gesamtvertrauensratesvom/von der Verbandsvorsteher/in auf Antrag genehmigt. Dem Antrag ist dieTagesordnung beizufügen. Der/die Studienleiter/in ist über die Ergebnisse der Sitzungendes Seminarvertrauensrates, der/die Verbandsvorsteher/in und der/dieSchulleiter/in sind über die Ergebnisse der Sitzungen des Gesamtvertrauensrates zuunterrichten.(7) Die Sitzungen des Seminarvertrauensrates und des Gesamtvertrauensrates geltenals Dienst. Für Dienstreisen werden von dem Verwaltungsseminar, bei dem dieMitglieder einen Lehrgang besuchen, Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz(Stufe II) gezahlt.§ 12 (Seminarbibliothek)Die bei den Verwaltungsseminaren bestehenden Bibliotheken stehen den Lehrgangsteilnehmern/innenund den Dozenten/innen nach Maßgabe der Benutzerordnungzur Verfügung.§ 13 (Nebenamtliche Dozenten/innen)(1) Die Studienleiter/innen erteilen befristete Lehraufträge an nebenamtliche Dozenten/innen.Ein Lehrauftrag umfasst neben der Erteilung des Unterrichts grundsätzlichdie Pflicht zur Teilnahme an den Fachgruppen- und sonstigen Konferenzen, an berufspädagogischenFortbildungslehrgängen sowie die Mitwirkung bei Prüfungen. EinLehrauftrag über die Erprobungszeit (ca. ein Jahr) hinaus bedarf der Einwilligung derBezirksleitung.(2) Lehraufträge dürfen an Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nichterteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.§ 14 (Inkrafttreten)(1) Diese <strong>Schulordnung</strong> tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.(2) Am gleichen Tage tritt die <strong>Schulordnung</strong> für die Verwaltungsseminare des Hessischen<strong>Verwaltungsschulverband</strong>es vom 24. März 1981 (StAnz. S. 965) i.d.F. der letztenÄnderung vom 10. Dezember 1984 (StAnz. S. 2571) außer Kraft.<strong>Schulordnung</strong>, Seite - 5 -


Anlage 1zu § 1 der <strong>Schulordnung</strong>Bezirksleitungen / SeminarbezirkeFrankfurt am Mainmit den VerwaltungsseminarenFrankfurt am MainDarmstadtStädte Frankfurt am Main, Offenbacham Main und Darmstadt sowie dieLandkreise Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis (teilweise), Main-Taunus-Kreis, Offenbach, Vogelsbergkreis(teilweise), Wetteraukreis, Bergstraße,Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau,OdenwaldkreisKasselmit den VerwaltungsseminarenKasselFuldaStadt Kassel und sechs Landkreise desRegierungsbezirks Kassel sowie dieLandkreise Marburg-Biedenkopf (teilweise),Main-Kinzig-Kreis (teilweise),Vogelsbergkreis (teilweise)Wiesbadenmit den VerwaltungsseminarenWiesbadenGießenMarburgStadt Wiesbaden und die LandkreiseGießen, Marburg-Biedenkopf (teilweise),Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg,Rheingau-Taunus-Kreis, Vogelsbergkreis(teilweise)<strong>Schulordnung</strong>, Seite - 6 -

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