10 § 3: Aufrechnung als Beispiel einer ... - Dr. Klaus Richter
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Gläubiger der Hauptforderung. Gegenforderung: eigene Forderung des Schuldners;Nicht verwechseln mit Synallagma (§ 320 BGB)d. Gleichartigkeitaa.bb.cc.dd.ee.Gegeben bei Geld- oder GattungsschuldenGeldforderung gegen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren (soweitWertverschaffungsschuld).Keine Konnexität wie bei Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) erforderlich: keinrechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang.Keine Gleichartigkeit in der Forderungshöhe erforderlichKeine Gleichartigkeit: Ansprüche auf Freistellung von <strong>einer</strong> Verbindlichkeit vs.Geldforderung.3. <strong>Aufrechnung</strong>serklärung (§ 388 BGB) durch den Schuldnera. Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungb. § 388 S. 2 BGB: <strong>Aufrechnung</strong> ist bedingungs- und befristungsfeindlich.Ausnahmen:aa.bb.Potestativbedingung (Bedingungseintritt abhängig vom Verhalten desErklärungsempfängers. Fall 21 (BGH NJW 1986, 2245).Eventualaufrechnung im Prozess: <strong>Aufrechnung</strong> <strong>als</strong> Verteidigungsmittel hilfsweise fürden Fall des Scheiterns der primären Verteidigung. Fall 22 (BGH NJW 1999, 1179).c. Unwiderruflich, aber anfechtbar4. Kein <strong>Aufrechnung</strong>sverbota. Vertraglich (§§ 391 II BGB/ Privatautonomie)aa.bb.ausdrückliche oder konkludente VereinbarungBeschränkungen: § 309 Nr. 3 BGB; 556 b II BGB; Treu und Glaubenb. Gesetzlich (§§ 392 - 395 BGB)aa.§ 392 BGB(1.) Keine <strong>Aufrechnung</strong> gegen beschlagnahmte (gepfändete) Forderung (§ 829 I ZPO).(2.) § 829 I S. 1 ZPO: Schuldner darf die Forderung nicht erfüllen(3.) § 829 I S. 2 ZPO: Gläubiger darf über die Forderung nicht verfügen (= Abtretung)(4.) Voraussetzungen des § 392 BGB (<strong>Aufrechnung</strong>slage nach Beschlagnahmezeitpunkt)bb.§ 393 BGB:(1.) Keine <strong>Aufrechnung</strong> gegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubterHandlung(2.) Erfasst auch vertragliche Schadensersatzansprüche, soweit neben deliktischenAnsprüchen bestehend. Fall 23 (BGH NJW 1967, 2012)cc.§ 394 BGB11