12.07.2015 Aufrufe

10 § 3: Aufrechnung als Beispiel einer ... - Dr. Klaus Richter

10 § 3: Aufrechnung als Beispiel einer ... - Dr. Klaus Richter

10 § 3: Aufrechnung als Beispiel einer ... - Dr. Klaus Richter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gläubiger der Hauptforderung. Gegenforderung: eigene Forderung des Schuldners;Nicht verwechseln mit Synallagma (§ 320 BGB)d. Gleichartigkeitaa.bb.cc.dd.ee.Gegeben bei Geld- oder GattungsschuldenGeldforderung gegen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren (soweitWertverschaffungsschuld).Keine Konnexität wie bei Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) erforderlich: keinrechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang.Keine Gleichartigkeit in der Forderungshöhe erforderlichKeine Gleichartigkeit: Ansprüche auf Freistellung von <strong>einer</strong> Verbindlichkeit vs.Geldforderung.3. <strong>Aufrechnung</strong>serklärung (§ 388 BGB) durch den Schuldnera. Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungb. § 388 S. 2 BGB: <strong>Aufrechnung</strong> ist bedingungs- und befristungsfeindlich.Ausnahmen:aa.bb.Potestativbedingung (Bedingungseintritt abhängig vom Verhalten desErklärungsempfängers. Fall 21 (BGH NJW 1986, 2245).Eventualaufrechnung im Prozess: <strong>Aufrechnung</strong> <strong>als</strong> Verteidigungsmittel hilfsweise fürden Fall des Scheiterns der primären Verteidigung. Fall 22 (BGH NJW 1999, 1179).c. Unwiderruflich, aber anfechtbar4. Kein <strong>Aufrechnung</strong>sverbota. Vertraglich (§§ 391 II BGB/ Privatautonomie)aa.bb.ausdrückliche oder konkludente VereinbarungBeschränkungen: § 309 Nr. 3 BGB; 556 b II BGB; Treu und Glaubenb. Gesetzlich (§§ 392 - 395 BGB)aa.§ 392 BGB(1.) Keine <strong>Aufrechnung</strong> gegen beschlagnahmte (gepfändete) Forderung (§ 829 I ZPO).(2.) § 829 I S. 1 ZPO: Schuldner darf die Forderung nicht erfüllen(3.) § 829 I S. 2 ZPO: Gläubiger darf über die Forderung nicht verfügen (= Abtretung)(4.) Voraussetzungen des § 392 BGB (<strong>Aufrechnung</strong>slage nach Beschlagnahmezeitpunkt)bb.§ 393 BGB:(1.) Keine <strong>Aufrechnung</strong> gegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubterHandlung(2.) Erfasst auch vertragliche Schadensersatzansprüche, soweit neben deliktischenAnsprüchen bestehend. Fall 23 (BGH NJW 1967, 2012)cc.§ 394 BGB11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!