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10 § 3: Aufrechnung als Beispiel einer ... - Dr. Klaus Richter

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(1.) Keine <strong>Aufrechnung</strong> gegen unpfändbare Forderung(2.) Unpfändbarkeit von Forderungen: §§ 850 ff. ZPO, 54 SGB I.(3.) Schutz des Gläubigers: Erhalt des Existenzminimums(4.) Ausnahme: § 394 S. 2 BGBc. Sonstige: <strong>Aufrechnung</strong>sverbot aus der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses (Fall24, BGH NJW 1994, 2885; Fall 25, BGH NJW 1991, 839).5. Rechtsfolgen: § 389 BGBa. Erfüllungssurrogat: Erlöschen von Haupt- und Gegenforderungb. Ex tunc Wirkung (Fall 26, BGH NJW 1958, <strong>10</strong>40)Rechtsprechung:BGH NJW 1999, 55BGH NJW 1999, 1179BGH NJW 1985, 2409BGH NJW 1998, 978BGH NJW 1967, 2012BAG NJW 1960, 1589BGH NJW 1959, 1275BGH MJW 1994, 2885BGH NJW 1958, <strong>10</strong>4012

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