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Basisprospekt zur Emission von Aktienanleihen - VR Bank Rhein ...

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BASISPROSPEKT<br />

vom 20.09.2011<br />

<strong>zur</strong> <strong>Emission</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Aktienanleihen</strong><br />

<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

Augustaanlage 61<br />

68165 Mannheim<br />

Telefon: 0621 1282 – 0<br />

Telefax: 0621 1282 – 12820<br />

E-Mail info@vrbank.de<br />

1


Dieser <strong>Basisprospekt</strong> (der "<strong>Basisprospekt</strong>"), auf dessen Grundlage die Aktienanleihe der Emittentin emittiert werden<br />

können, wurde gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt.<br />

Die Daten, Werte oder Ausstattungsvarianten der Aktienanleihe, für die in dem <strong>Basisprospekt</strong> Platzhalter in eckigen<br />

Klammern vorgesehen sind, werden erst im Zusammenhang mit der konkreten <strong>Emission</strong> festgesetzt und in die<br />

jeweiligen endgültigen Bedingungen zu diesem <strong>Basisprospekt</strong> (die "Endgültigen Bedingungen") entsprechend<br />

aufgenommen.<br />

Bei jeder <strong>Emission</strong> <strong>von</strong> Aktienanleihe auf Grundlage des <strong>Basisprospekt</strong>s werden die jeweiligen Endgültigen<br />

Bedingungen in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das zusätzlich zu der Wiedergabe der jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen einige Angaben wiederholt, die bereits im <strong>Basisprospekt</strong> enthalten sind.<br />

Die vollständigen Angaben über die Emittentin und eine konkrete <strong>Emission</strong> ergeben sich nur aus dem <strong>Basisprospekt</strong><br />

in Verbindung mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen.<br />

2


INHALTSVERZEICHNIS<br />

3<br />

I. Zusammenfassung<br />

5<br />

1. Angebot<br />

5<br />

2. Risikofaktoren<br />

6<br />

3. Wesentliche Merkmale bezüglich der Emittentin<br />

9<br />

4. Wesentliche Merkmale bezüglich der Schuldverschreibung<br />

12<br />

II. Risikofaktoren<br />

14<br />

1. Mit der Emittentin verbundene Risikofaktoren<br />

14<br />

2. Mit der Schuldverschreibung verbundene Risikofaktoren<br />

16<br />

III. Allgemeine Angaben zu den Schuldverschreibungen<br />

20<br />

1. Wertpapier bezogene Angaben<br />

20<br />

2. Ausgabe der Schuldverschreibungen<br />

21<br />

3. Börsennotierung<br />

21<br />

4. Verantwortung für den <strong>Basisprospekt</strong><br />

21<br />

5. Bereithaltung <strong>von</strong> Unterlagen; Bekanntmachungen<br />

21<br />

6. Interessenkonflikte<br />

22<br />

IV. EWR-Pass<br />

22<br />

V. Angebots- und Verkaufsbeschränkungen innerhalb des EWR<br />

22<br />

VI. Allgemeine Informationen über Schuldverschreibungen<br />

23<br />

1. Verwendung des <strong>Emission</strong>serlöses<br />

25<br />

2. Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die Grundlage für die Beschaffung 25 der<br />

Schaffung der Teilschuldverschreibungen bilden<br />

VII. "Euro-Anleihebedingungen" für nicht nachrangige <strong>Aktienanleihen</strong><br />

26<br />

VIII. Besteuerung<br />

40<br />

1. Steuerinländer<br />

40<br />

2. Steuerausländer<br />

42<br />

3. EU Richtlinie <strong>zur</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Zinseinkünften<br />

42<br />

4. Andere Steuern<br />

43<br />

IX. Beschreibung der Emittentin<br />

44<br />

1. Gründung; Rechtsform<br />

44<br />

2. Organisationsstruktur<br />

45<br />

3. Geschäftstätigkeit/Hauptmärkte und -aktivitäten<br />

49<br />

4. Herausforderungen für die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

49<br />

5. Strategie<br />

50<br />

6. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG 51<br />

7. Dividenden<br />

51<br />

8. Abschlussprüfer<br />

51<br />

9. Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane<br />

52<br />

10. Mitarbeiter<br />

54<br />

11. Geschäftsjahr<br />

54<br />

12. Wichtige Verträge<br />

54<br />

13. Gerichts- und Schiedsverfahren<br />

54<br />

14. Einsehbare Dokumente<br />

55<br />

X. Finanzielle Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

der Emittent<br />

56<br />

Jahresabschluss 2009 der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim<br />

57<br />

3


Jahresbilanz<br />

Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Anhang<br />

Lagebericht<br />

Bestätigungsvermerk des Prüfungsverbandes<br />

Jahresabschluss 2010 der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim<br />

Jahresbilanz<br />

Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Anhang<br />

Lagebericht<br />

Bestätigungsvermerk des Prüfungsverbandes<br />

XI. Unterschriften<br />

58<br />

60<br />

61<br />

77<br />

93<br />

94<br />

95<br />

97<br />

98<br />

116<br />

132<br />

133<br />

4


I. ZUSAMMENFASSUNG<br />

Die nachfolgende Zusammenfassung stellt eine Einleitung zum <strong>Basisprospekt</strong> für<br />

<strong>Aktienanleihen</strong>, die <strong>zur</strong> Wertpapierfamilie der Schuldverschreibungen gehören, dar.<br />

Der Anleger sollte daher unbedingt jede Entscheidung <strong>zur</strong> Anlage in die<br />

betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten <strong>Basisprospekt</strong>s, einschließlich<br />

der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und<br />

den jeweiligen Angaben in den Endgültigen <strong>Emission</strong>sbedingungen stützen.<br />

Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt<br />

enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger<br />

auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der<br />

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des<br />

Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim (die<br />

„Emittentin“), die die Verantwortung für die Zusammenfassung übernommen hat,<br />

kann haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung<br />

irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den<br />

anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.<br />

1. Angebot<br />

Die Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, die das Recht des jeweiligen Inhabers der<br />

Schuldverschreibungen verbriefen, <strong>von</strong> der Emittentin der Schuldverschreibungen am<br />

Fälligkeitstag einen Geldbetrag in Höhe des Nennwerts der Schuldverschreibungen oder<br />

die Lieferung der vereinbarten Aktien sowie an den Zinsterminen einen in den jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen bestimmten Zinssatz zu beziehen. Falls die Lieferung der Aktien<br />

für die Emittentin erschwert oder unmöglich ist, kann die Auszahlung auch zu dem<br />

Auszahlungsbetrag erfolgen, der sich durch Multiplikation der dem Bezugsverhältnis<br />

entsprechenden Anzahl der Aktien mit dem Referenzpreis ergibt (Barausgleich).<br />

Ein Anleger erwirbt beim Kauf <strong>von</strong> Teilschulverschreibungen einen Miteigentumsanteil an<br />

einer bei einem Wertpapier-Sammelverwahrer hinterlegten Global-Inhaberschuldverschreibung,<br />

in der die oben genannten Ansprüche der Schuldverschreibungsinhaber<br />

verbrieft sind. Die Ausgabe einzelner effektiver Teilschuldverschreibungen ist hingegen<br />

gemäß den Anleihebedingungen oder Endgültigen Bedingungen ausgeschlossen.<br />

Die Schuldverschreibungen können zum Nennbetrag („pari“), über pari oder unter pari<br />

ausgegeben werden.<br />

Die Ausstattungsmerkmale <strong>von</strong> Schuldverschreibungen sind in den Endgültigen<br />

Bedingungen im Detail aufgeführt. Diese dokumentieren alle für die<br />

Schuldverschreibungen und die Rechtsbeziehungen zwischen der Emittentin und den<br />

Anlegern wichtigen Einzelheiten.<br />

5


Bitte beachten Sie, dass der wirtschaftliche Wert der Schuldverschreibungen während<br />

ihrer Laufzeit je nach Ausgestaltung unterschiedlich stark schwanken kann und bitte<br />

beachten Sie insbesondere, dass die Schuldverschreibungen während ihrer Laufzeit einen<br />

Wert aufweisen können, der unter dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen liegt. Der<br />

Wert der Schuldverschreibungen wird <strong>von</strong> einer Vielzahl <strong>von</strong> Faktoren beeinflusst. Neben<br />

der Laufzeit der Schuldverschreibungen und der Höhe und der Berechnungsweise der<br />

gewährten Zinszahlungen gehören hierzu insbesondere die Bonität der Emittentin, das<br />

Marktzinsniveau, die Zinsstruktur, die Volatilität, die Liquidität sowie gegebenenfalls die<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Referenzwerten.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG gehört der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes<br />

der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (B<strong>VR</strong>) (der „B<strong>VR</strong>“) an. Inhaberschuldverschreibungen,<br />

also auch die unter diesem <strong>Basisprospekt</strong> emittierten<br />

<strong>Aktienanleihen</strong>, die sich im Besitz <strong>von</strong> Kunden (ausgenommen Kreditinstituten) befinden,<br />

sind durch die Sicherungseinrichtung nach Maßgabe des Statuts der<br />

Sicherungseinrichtung geschützt.<br />

Form und Inhalt der Schuldverschreibungen bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand für alle Klagen oder sonstigen<br />

Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist Mannheim,<br />

wenn der Anleihegläubiger Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich<br />

sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.<br />

2. Risikofaktoren<br />

Es folgt die Beschreibung der Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin und die<br />

Schuldverschreibungen, die unter diesem <strong>Basisprospekt</strong> emittiert werden. Sie stellt eine<br />

Zusammenfassung der Beschreibung dar, die unter "II. Risikofaktoren" enthalten ist.<br />

2.1. Wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin<br />

Wie auch andere Marktteilnehmer ist die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG im Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit bestimmten Risiken ausgesetzt, deren Eintreten im schlimmsten Fall dazu<br />

führen könnte, dass die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ihren Verpflichtungen im Rahmen <strong>von</strong><br />

<strong>Emission</strong>en <strong>von</strong> Wertpapieren nicht oder nicht fristgerecht nachkommen kann.<br />

Die wesentlichen Risiken, denen die <strong>Bank</strong> ausgesetzt ist, sind das Vertriebsrisiko,<br />

Adressenausfallrisiko, Marktpreisrisiko, Liquiditätsrisiko, sowie operationelle Risiken.<br />

� Unter Vertriebsrisiken sind Risiken zu verstehen, die durch die Veränderung <strong>von</strong><br />

Rahmenbedingungen entstehen und die wesentlichen Erfolgspotenziale der Emittentin<br />

negativ beeinflussen bzw. die Erreichung der langfristigen Unternehmensziele<br />

beeinträchtigen können.<br />

6


� Das Adressenausfallrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes oder entgangenen<br />

Gewinns auf Grund des Ausfalls oder der Bonitätsverschlechterung eines<br />

Geschäftspartners und stellt die bedeutendste Risikokategorie dar, da das Kreditgeschäft<br />

ein Kerngeschäftsfeld der Emittentin ist.<br />

� Als Marktpreisrisiko bezeichnet man potenzielle Verluste, die sich aus Handels- und<br />

Anlagebuchpositionen auf Grund <strong>von</strong> nachteiligen Veränderungen <strong>von</strong> Marktpreisen oder<br />

preisbeeinflussenden Parametern an den Finanzmärkten ergeben können.<br />

� Unter Liquiditätsrisiko wird das Risiko verstanden, gegenwärtige oder zukünftige<br />

Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vollständig oder zeitgerecht<br />

erfüllen zu können bzw. bei Bedarf nicht ausreichend Liquidität zu den erwarteten<br />

Konditionen beschaffen zu können (Refinanzierungsrisiko) oder Geschäfte auf Grund<br />

unzulänglicher Markttiefe oder <strong>von</strong> Marktstörungen nicht oder nur mit Verlusten auflösen<br />

bzw. glattstellen zu können (Marktliquiditätsrisiko).<br />

� Operationellen Risiken oder Betriebsrisiken sind potenzielle zukünftige Ereignisse mit<br />

negativen Auswirkungen auf die Emittentin, die durch menschliches Verhalten, infolge der<br />

Unangemessenheit oder des Versagens <strong>von</strong> internen Prozessen und Systemen durch<br />

Katastrophen oder externe Ereignisse entstehen.<br />

Entsprechend der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte hat<br />

die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG im Rahmen der Risikosteuerung Verfahren <strong>zur</strong> frühzeitigen<br />

Identifizierung <strong>von</strong> Risikopotenzialen, d.h. Verfahren <strong>zur</strong> Risikofrüherkennung, <strong>zur</strong> Steuerung<br />

dieser Risiken und <strong>zur</strong> Überwachung der Risiken eingerichtet.<br />

Wenn auch aus heutiger Sicht die Risikomanagementsysteme ein adäquates Mittel <strong>zur</strong><br />

Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG im Rahmen <strong>von</strong><br />

Wertpapieremissionen infolge des Eintretens eines der genannten Risiken darstellt, ist es nicht<br />

garantiert, dass sich die Maßnahmen auch in Zukunft als ausreichend und geeignet erweisen.<br />

2.2 Wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die<br />

Schuldverschreibungen<br />

� Schuldverschreibungen als nicht geeignetes Investment<br />

Schuldverschreibungen sind unterschiedlich komplexe Finanzinstrumente, in die<br />

potentielle Anleger nur investieren sollten, wenn sie über die nötige Expertise<br />

verfügen, um die Performance der Schuldverschreibungen unter den wechselnden<br />

Bedingungen, die resultierenden Wertveränderungen der Schuldverschreibungen<br />

sowie die Auswirkungen einer solchen Anlage auf ihr Gesamtportfolio<br />

einzuschätzen.<br />

� Bonitätsrisiko<br />

Die Schuldverschreibungen begründen unbesicherte Verbindlichkeiten. Obwohl die<br />

<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG Mitglied der Sicherungseinrichtung des<br />

Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (B<strong>VR</strong>)<br />

7


ist, welche Inhaberschuldverschreibungen im Besitz <strong>von</strong> Kunden (mit Ausnahme<br />

<strong>von</strong> Kreditinstituten jedoch einschließlich <strong>von</strong> Kapitalanlagegesellschaften, soweit<br />

es sich um Teile des Fondsvermögens handelt) schützt, trägt der Anleger das<br />

Risiko der Insolvenz der Emittentin. Daher ist die Bonität der Emittentin für den<br />

Anleger <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung.<br />

� Liquiditätsrisiko<br />

Es ist möglich, dass ein Inhaber der Schuldverschreibungen seine Schuldverschreibungen<br />

nicht oder nicht jederzeit zu einem angemessenen Marktpreis<br />

verkaufen kann.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong>, ob Schuldverschreibungen an einer Börse handelbar sind oder<br />

nicht, gibt es keine Gewissheit, ob sich ein liquider Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen<br />

entwickeln wird oder ob ein solcher Markt, sofern er entsteht,<br />

fortbestehen wird.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG wird bemüht sein, unter gewöhnlichen<br />

Marktbedingungen Rückkaufkurse zu stellen. Sie ist zum Rückkauf jedoch nicht<br />

verpflichtet und übernimmt keinerlei Rechtspflichten hinsichtlich der Höhe und des<br />

Zustandekommens derartiger Kurse.<br />

� Marktpreisrisiko<br />

Marktpreisrisiken können aufgrund nachteiliger Veränderungen <strong>von</strong> Marktpreisen<br />

eintreten. Die Marktpreise der Schuldverschreibungen hängen <strong>von</strong> verschiedenen<br />

Faktoren ab (z.B. Änderungen des Zinsniveaus, der Zinsstruktur, der Politik der<br />

Zentralbanken, der wirtschaftlichen Entwicklung, der Nachfrage). Der Gläubiger ist<br />

daher beim Verkauf der Schuldverschreibungen vor deren Endfälligkeit einem<br />

Verlustrisiko aufgrund einer ungünstigen Entwicklung der Marktpreise für die<br />

Schuldverschreibungen ausgesetzt.<br />

� Weitere Risikohinweise<br />

Im Extremfall besteht das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Dieser<br />

Totalverlust tritt ein, wenn die zugrunde liegende Aktie (Basiswert) am Ende der Laufzeit<br />

wertlos geworden ist.<br />

Weitere Verlustrisiken für den Anleger können sich aus Transaktionskosten und<br />

Gebühren, aus der Inanspruchnahme <strong>von</strong> Kredit oder aus dem Versuch des<br />

Abschlusses risikoausschließender oder risikoeinschränkender Geschäfte ergeben.<br />

Die Schuldverschreibungen werden weder an einer Wertpapierbörse notiert noch in<br />

den Freiverkehr einbezogen. Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist zum Rückkauf <strong>von</strong><br />

Schuldverschreibungen nicht verpflichtet. Es besteht das Risiko, dass Sie die<br />

Schuldverschreibungen während der Laufzeit nicht oder nicht jederzeit zu einem<br />

angemessenen Marktpreis verkaufen können.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Angebotsgröße keine Rückschlüsse auf die Liquidität<br />

der Wertpapiere im Sekundärmarkt zulässt.<br />

8


3. Wesentliche Merkmale bezüglich der Emittentin<br />

3.1. Allgemeine Informationen über die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG und<br />

historische Entwicklung<br />

Die Ansätze der Genossenschaftsbanken gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe,<br />

Selbstverantwortung und Selbstverwaltung <strong>von</strong> Franz Hermann Schulze-Delitzsch<br />

und Friedrich Wilhelm Raiffeisen Mitte des 19. Jahrhunderts <strong>zur</strong>ück. Beide gründeten<br />

unabhängig <strong>von</strong>einander die ersten Kreditgenossenschaften.<br />

Während Volksbanken vorwiegend in städtischen Bereichen entstanden, wurden in<br />

ländlichen Gebieten Raiffeisenbanken gegründet.<br />

Die Ursprünge unserer <strong>Bank</strong> gehen hauptsächlich auf den ländlichen Creditverein<br />

Seckenheim (gegründet 1881) und die Spar- und Darlehenskasse eGmbH Oggersheim<br />

(1894) <strong>zur</strong>ück. In mehreren Zusammenschlüssen kamen im letzten Jahrhundert noch viele<br />

kleinere <strong>Bank</strong>en und Vereine aus der Region hinzu. Die Namen haben sich oft geändert,<br />

die Aufgabe ist immer die gleiche geblieben. Wir sind da, um den Menschen in der<br />

gesamten Region, also nicht nur in den Städten Mannheim und Ludwigshafen, eine<br />

partnerschaftliche und faire <strong>Bank</strong> zu bieten.<br />

Unsere große Stärke ist die dezentrale und flächendeckende Struktur. Das ist auch<br />

in Zukunft unser Anspruch.<br />

Die neue <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, dies ist der juristische und der kommerzielle Name<br />

der Emittentin, ist in 2007 im Zusammenschluss der Volksbank<br />

<strong>Rhein</strong>-Neckar eG Mannheim und der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> eG Ludwigshafen entstanden.<br />

Wirtschaftlich wirksam wurde dieser Zusammenschluss rückwirkend zum 01.01.2007<br />

Die <strong>Bank</strong> ist im Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer GenR 3<br />

eingetragen.<br />

Der Sitz der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist Mannheim.<br />

Die Adresse des Hauptgeschäftssitzes ist Augustaanlage 61, 68165 Mannheim.<br />

Die Telefonnummer am Hauptgeschäftssitz ist 0621/1282 - 0.<br />

Das Geschäftsjahr der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist das Kalenderjahr.<br />

3.2. Organisationsstruktur<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim, ist eine<br />

eingetragene Genossenschaft deutschen Rechts („eG“) und wurde am 25.05.1891 in das<br />

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Mannheim unter GenR 3 eingetragen.<br />

Sitz der Emittentin ist Augustaanlage 61, 68165 Mannheim.<br />

9


Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist ein Kreditinstitut i. S. v. § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes<br />

und bietet einem breiten Publikumskreis sämtliche Dienstleistungen einer<br />

Universalbank an.<br />

Die Geschäftstätigkeit konzentriert sich auf den deutschen Markt, insbesondere auf den<br />

Großraum Mannheim und Ludwigshafen (Metropolregion <strong>Rhein</strong>-Neckar).<br />

Die Emittentin ist eingebunden in den genossenschaftlichen FinanzVerbund. Sie gehört<br />

dem Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (B<strong>VR</strong>) an<br />

und ist Mitglied der dortigen Sicherungseinrichtung, die eine Einlagensicherung gemäß<br />

den gültigen Statuten übernimmt. Geschützt werden insbesondere Spareinlagen,<br />

Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen sowie verbriefte Verbindlichkeiten im Besitz<br />

<strong>von</strong> Nicht-Kreditinstitute, zu denen auch die <strong>von</strong> der Emittentin begebenen<br />

Inhaberschuldverschreibungen gehören.<br />

3.3. Überblick über die Geschäftstätigkeit/Hauptmärkte und –aktivitäten<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist als Universalbank tätig. Die Hauptgeschäftstätigkeiten<br />

der Emittentin liegen im Aktiv-, Passiv- und im Dienstleistungsgeschäft. Gegenstand des<br />

Unternehmens ist die Durchführung <strong>von</strong> banküblichen und ergänzenden Geschäften für<br />

Kunden.<br />

Das Geschäftsgebiet der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG liegt in der Metropolregion <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar (Großraum Mannheim und Ludwigshafen). Sie ist neben der Hauptstelle am Sitz<br />

der Emittentin mit 42 weiteren Geschäftsstellen und 11 SB-Stellen vertreten.<br />

3.4. Finanzinformationen<br />

Die geprüften Finanzinformationen der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG für die Jahre 2009 und<br />

2010 bestehen jeweils aus der Jahresbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem<br />

Anhang, dem Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.<br />

Die in diesem <strong>Basisprospekt</strong> enthaltenen Jahresabschlüsse wurden auf Grundlage der<br />

deutschen handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sowie der Verordnung über die<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)<br />

aufgestellt.<br />

3.5. wesentliche Finanzkennzahlen<br />

In den folgenden drei Abbildungen sehen Sie Auszüge aus dem geprüften<br />

Jahresabschluss 2010 der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG.<br />

10


1 ) die Gesamteinlagen ergeben sich aus der Addition der Bilanzpositionen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sowie 3. Verbriefte<br />

Verbindlichkeiten<br />

2 ) das Geschäftsvolumen ergibt sich aus der Addition der Summe der Passiva zzgl. der Eventualverbindlichkeiten<br />

3.6. Abschlussprüfer<br />

Der Genossenschaftsverband Bayern e.V., Türkenstraße 22-24, 80333 München, hat die<br />

Jahresabschlüsse der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG für das zum 31.12.2009 und das zum<br />

31.12.2010 beendete Geschäftsjahr geprüft und mit einem uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk versehen.<br />

11


3.7. Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane<br />

Die Verwaltungs- und Managementorgane der <strong>Bank</strong> setzen sich aus Vertreterversammlung,<br />

Aufsichtsrat und Vorstand zusammen.<br />

3.8. Gerichts- und Schiedsverfahren<br />

Innerhalb der vergangenen 12 Monate hat es keine staatlichen Interventionen, Gerichts-<br />

und Schiedsverfahren gegeben, die sich in besonderer und über das übliche Maß<br />

hinausgehender Art und Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin<br />

ausgewirkt haben oder sich nach Einschätzung der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG auswirken<br />

können, noch gibt es unmittelbare Anzeichen dafür, dass solche Verfahren konkret<br />

drohen.<br />

3.9. Einsehbare Dokumente<br />

Für den Zeitraum der Gültigkeit dieses <strong>Basisprospekt</strong>s können die Jahresabschlüsse 2009<br />

und 2010 sowie die Satzung der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG während der üblichen<br />

Öffnungszeiten bei der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim,<br />

eingesehen werden.<br />

4. Wesentliche Merkmale bezüglich der<br />

Schuldverschreibungen<br />

Die konkreten Eigenschaften und Risiken der Schuldverschreibungen einer bestimmten<br />

<strong>Emission</strong> ergeben sich aus dem <strong>Basisprospekt</strong> sowie den anwendbaren jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen. Begriffe, die in den <strong>Emission</strong>sbedingungen definiert sind,<br />

haben in dieser Zusammenfassung die gleiche Bedeutung, falls nicht anderweitig<br />

bestimmt.<br />

Unter diesem <strong>Basisprospekt</strong> können die nachfolgenden Wertpapiere begeben werden:<br />

4.1. <strong>Aktienanleihen</strong><br />

<strong>Aktienanleihen</strong> sind Schuldverschreibungen, die sich durch ein Rückzahlungs-wahlrecht<br />

der Emittentin und einer Kuponzahlung auszeichnen. Je nach Entwicklung des Preises<br />

12


des Basiswerts wird entweder der Nennwert <strong>zur</strong>ückgezahlt oder die vereinbarte Anzahl an<br />

Aktien geliefert.<br />

Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen erfolgt entweder zum Nennwert oder durch<br />

Andienung <strong>von</strong> Aktien und ist abhängig vom Kurs des zugrunde liegenden Basiswerts am<br />

Bewertungs-tag. Entscheidend für die Art der Rückzahlung ist das Über- oder<br />

Unterschreiten des Basispreises.<br />

Zinszahlungen erfolgen unabhängig da<strong>von</strong>, ob Aktien geliefert werden oder die<br />

Schuldverschreibungen zum Nennwert <strong>zur</strong>ückgezahlt wird.<br />

4.2. Form der Schuldverschreibungen; Übertragbarkeit<br />

Die <strong>von</strong> der Emittentin begebenen Schuldverschreibungen werden durch eine<br />

Globalurkunde verbrieft. Der Anspruch der Anleger auf Lieferung effektiver<br />

Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ist ausgeschlossen. Die Globalurkunde wird bei<br />

der Clearstream <strong>Bank</strong>ing AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn ("Clearstream"), als<br />

Verwahrer hinterlegt. Die Schuldverschreibungen sind als Miteigentumsanteile gemäß den<br />

Regeln des jeweiligen Clearingsystems übertragbar.<br />

4.3. Status<br />

Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen<br />

und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin<br />

gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender<br />

gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.<br />

4.4. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Form und Inhalt der Inhaberschuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der<br />

Inhaberschuldverschreibungsinhaber und der Emittentin bestimmen sich nach den<br />

Endgültigen Bedingungen. Die Inhaberschuldverschreibungen unterliegen dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

Erfüllungsort ist Mannheim.<br />

Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im<br />

Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist, soweit gesetzlich zulässig,<br />

Mannheim.<br />

13


II. RISIKOFAKTOREN<br />

1. Mit der Emittentin verbundene Risikofaktoren<br />

Die nachfolgenden Ausführungen stellen eine Beschreibung der Risikofaktoren dar,<br />

die für die Teilschuldverschreibungen und die Finanzlage der Emittentin wesentlich<br />

sind und die die Fähigkeit der Emittentin, ihre Verpflichtungen aus den<br />

Teilschuldverschreibungen zu erfüllen, beeinflussen können. Potentielle Käufer<br />

sollten diese Risikofaktoren in Betracht ziehen, bevor Sie Teilschuldverschreibungen<br />

erwerben.<br />

Die Abfolge, in der die nachstehend aufgeführten Risiken dargestellt sind, ist kein<br />

Hinweis auf den wahrscheinlichen Eintritt der Risiken oder auf den Umfang der<br />

wirtschaftlichen Auswirkungen. Potentielle Käufer <strong>von</strong> Teilschuldverschreibungen<br />

sollten ihre Investitionsentscheidung nur auf der Grundlage des gesamten<br />

Prospektes treffen und, wenn notwendig, ihren Anlageberater konsultieren.<br />

Potentielle Käufer sollten zusätzlich in Erwägung ziehen, dass die beschriebenen<br />

Risiken zusammenwirken und sich dadurch gegenseitig verstärken können.<br />

Wie auch andere Marktteilnehmer ist die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG im Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit bestimmten Risiken ausgesetzt, deren Eintreten im schlimmsten Fall<br />

dazu führen könnte, dass die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ihren Verpflichtungen im<br />

Rahmen <strong>von</strong> <strong>Emission</strong>en <strong>von</strong> Wertpapieren nicht oder nicht fristgerecht nachkommen<br />

kann.<br />

Die Grundlage für den Vertriebserfolg der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG bildet ihre<br />

Positionierung gegenüber ihren Mitanbietern und ihren Kunden im Markt. Um den Vertrieb<br />

zielorientiert zu steuern, das Risiko <strong>von</strong> Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und die<br />

mit dem Vertrieb verbundenen Risiken zu minimieren, werden Analysen des marktrelevanten<br />

Umfeldes und des Kundenbedarfs durchgeführt sowie regelmäßige Soll-/Ist-<br />

Vergleiche erstellt. Das Vertriebsrisiko stellt für die Emittentin die Gefahr dar, dass das<br />

geplante erforderliche Kundengeschäftsergebnis nicht erreicht wird.<br />

Risiken können desweiteren insbesondere auftreten in Form <strong>von</strong> Adressenausfallrisiken,<br />

Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken, operationellen und strategischen Risiken.<br />

Adressenausfallrisiko<br />

Das Adressenausfallrisiko (auch „Adressausfallrisiko“) bezeichnet das Risiko eines<br />

Verlustes oder entgangenen Gewinns auf Grund des Ausfalls oder der<br />

Bonitätsverschlechterung eines Geschäftspartners und umfasst folgende Risiken:<br />

a) Das Kredit- oder Ausfallrisiko bezeichnet insbesondere das Risiko des Verlustes,<br />

falls ein Kreditnehmer, beispielsweise durch Insolvenz, seine Verpflichtungen im<br />

Rahmen einer Kreditvereinbarung nicht erfüllen kann. Zu unterscheiden sind<br />

Einzelkreditrisiken und Kreditportfoliorisiken.<br />

14


) Das Kontrahentenrisiko bezeichnet das Risiko des Verlustes, dass insbesondere im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Handelsgeschäften, der Kontrahent seiner Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung<br />

oder Lieferung nicht nachkommt.<br />

c) Das Länderrisiko bezeichnet alle Risiken die sich aus internationalen Geschäften<br />

ergeben und deren Ursachen nicht beim Vertragspartner selbst, sondern in dem<br />

Land in dem er seinen Sitz hat liegen. Die Risiken gehen insbesondere aus dem<br />

unmittelbaren ökonomischen, sozialen und/oder politischen Umfeld eines<br />

bestimmten Landes hervor und sind spezifisch für das jeweilige Land zu sehen.<br />

d) Das Anteilseignerrisiko bezeichnet das Risiko des Verlustes, dass nach<br />

Zurverfügungstellung <strong>von</strong> Eigenkapital an Dritte entstehen kann.<br />

Das Adressenausfallrisiko stellt eine bedeutende Risikokategorie dar, da das<br />

Kreditgeschäft ein Kerngeschäftsfeld der Emittentin ist.<br />

Liquiditätsrisiko<br />

Unter Liquiditätsrisiko wird das Risiko verstanden, mangels liquider Mittel gegenwärtige<br />

oder zukünftige Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vollständig<br />

erfüllen zu können (operatives Liquiditätsrisiko) oder bei Bedarf nicht ausreichend<br />

Liquidität zu den erwarteten Konditionen beschaffen zu können (strukturelles<br />

Liquiditätsrisiko) oder Geschäfte auf Grund unzulänglicher Markttiefe oder <strong>von</strong><br />

Marktstörungen nicht oder nur mit Verlusten auflösen oder glattstellen zu können<br />

(Marktliquiditätsrisiko).<br />

Marktpreisrisiko<br />

Das Marktpreisrisiko ist der potenzielle Verlust aufgrund <strong>von</strong> nachteiligen Veränderungen<br />

<strong>von</strong> Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Das Marktpreisrisiko wird nach<br />

Einflussfaktoren untergliedert in Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken, Aktienrisiken und<br />

sonstige Preisrisiken einschließlich der jeweils dazugehörenden Risiken aus Optionen.<br />

Marktpreisrisiken entstehen in der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG vor allem durch Positionen<br />

in strategischen Portfolien und Handelsbüchern.<br />

Operationelle Risiken<br />

Operationelle Risiken oder Betriebsrisiken sind potenzielle zukünftige Ereignisse mit<br />

negativen Auswirkungen auf die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, die insbesondere durch<br />

menschliches Fehlverhalten, die Unangemessenheit oder das Versagen <strong>von</strong> internen<br />

Prozessen oder Systemen oder durch externe Ereignisse entstehen. Teilrisiken sind<br />

insbesondere Personalrisiken, rechtliche Risiken und Risiken die mit Gebäuden, Technik<br />

und IT-Systemen verbunden sind.<br />

Strategische Risiken<br />

Strategische Risiken entstehen durch die Veränderung <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, wie<br />

etwa Kundenanforderungen, Wettbewerbsbedingungen oder technische Veränderungen.<br />

Sie können die wesentlichen Erfolgspotenziale der <strong>Bank</strong> negativ beeinflussen oder die<br />

Erreichung der langfristigen Unternehmensziele beeinträchtigen.<br />

Wenn auch aus heutiger Sicht die Risikomanagementsysteme ein adäquates Mittel <strong>zur</strong><br />

Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG im Rahmen <strong>von</strong><br />

Wertpapieremissionen infolge des Eintretens eines der genannten Risiken darstellt, ist es<br />

nicht garantiert, dass sich die Maßnahmen auch in Zukunft als ausreichend und geeignet<br />

erweisen.<br />

15


Die Reihenfolge der genannten Risiken stellt keine Wertung dar. Das Eintreten der<br />

genannten Risiken oder einzelner <strong>von</strong> ihnen wirkt sich direkt oder indirekt auf die<br />

Ertragslage der <strong>Bank</strong> aus. Als Folge da<strong>von</strong> kann es zu Zahlungsverzögerungen bei<br />

Zinsfälligkeiten bzw. Endfälligkeit des emittierten Papiers bzw. - als worst-case-Szenario -<br />

<strong>zur</strong> Zahlungsunfähigkeit der Emittentin kommen.<br />

Schuldenkrise:<br />

Seit geraumer Zeit ist die gesamtwirtschaftliche Lage der innerhalb der Eurozone<br />

angesiedelten Länder Portugal, Irland, Italien, Griechenland und Spanien durch ein<br />

signifikantes Haushaltsdefizit geprägt, das mit einer in Relation zum Bruttoinlandsprodukt<br />

hohen Staatsverschuldung einhergeht. Insbesondere die Staatshaushalte Griechenlands<br />

und Irlands sind stark defizitär. Die Schuldenkrise hat sich im Geschäftsjahr 2010<br />

verschärft. Die Krise wird sich voraussichtlich auch im Jahr 2011 fortsetzen. Die<br />

Schuldenkrise kann bei der Emittentin zu Liquiditätsrisiken führen.<br />

2. Mit den Wertpapieren verbundene Risikofaktoren<br />

Die nachfolgende Aufzählung der Risikofaktoren beschreibt alle wesentlichen Risiken,<br />

welche der Emittentin zum Zeitpunkt der Erstellung dieses <strong>Basisprospekt</strong>es bekannt sind.<br />

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anlage in den<br />

Schuldverschreibungen unbekannten oder unvorhersehbaren Risiken unterworfen sein<br />

kann. Die Reihenfolge der Risikofaktoren enthält keine Aussage über das Ausmaß ihrer<br />

jeweiligen möglichen wirtschaftlichen Auswirkung im Falle eines Eintretens und die<br />

Realisierungswahrscheinlichkeit der dargestellten Risiken.<br />

Anlegern wird empfohlen, vor einem Erwerb der Schuldverschreibungen den<br />

<strong>Basisprospekt</strong> einschließlich der Risikofaktoren sowie die Endgültigen<br />

<strong>Emission</strong>sbedingungen zu lesen. Potentielle Käufer sollten zusätzlich in Erwägung ziehen,<br />

dass die beschriebenen Risiken zusammenwirken und sich dadurch gegenseitig<br />

verstärken können.<br />

Die Kenntnisnahme der Risikofaktoren ersetzt nicht die vor der Kaufentscheidung in jedem<br />

Einzelfall erforderliche Aufklärung und Beratung durch die Hausbank. Eine<br />

Anlageentscheidung sollte nicht allein aufgrund dieser Risikohinweise gefällt werden. Die<br />

hierin enthaltenen Informationen können eine anlagegerechte und auf die Bedürfnisse,<br />

Ziele, Erfahrungen und Kenntnisse sowie auf die finanziellen Verhältnisse des Anlegers<br />

zugeschnittene Aufklärung und Beratung nicht ersetzen.<br />

Unter den nachfolgend beschriebenen Umständen bzw. aufgrund der nachfolgend<br />

beschriebenen Risiken können Käufer der Schuldverschreibungen den Wert ihrer Anlage,<br />

eines Teils da<strong>von</strong> oder vollständig verlieren.<br />

2.1. Allgemeine mit den Schuldverschreibungen verbundene Risiken<br />

Schuldverschreibungen als nicht geeignetes Investment<br />

16


Jeder potentielle Käufer der Schuldverschreibungen muss die Eignung der Anlage im<br />

Hinblick auf die eigenen Umstände prüfen. Insbesondere sollte jeder potentielle Anleger:<br />

a) ausreichende Kenntnis und Erfahrung haben, um die Schuldverschreibungen, die<br />

Vorteile und Risiken eines Investments in die Schuldverschreibungen und um die<br />

Informationen, die in diesem <strong>Basisprospekt</strong> bzw. in einem Nachtrag zu diesem<br />

Prospekt enthalten sind oder auf die in diesem <strong>Basisprospekt</strong> bzw. in einem<br />

Nachtrag zu diesem Prospekt Bezug genommen wird, eingehend bewerten zu<br />

können;<br />

b) die jeweiligen Anleihebedingungen und Endgültigen Bedingungen im Einzelnen<br />

verstehen;<br />

c) die möglichen Entwicklungen wirtschaftlicher Faktoren, des Zinssatzes und anderer<br />

Faktoren beurteilen können, die sein Investment und die Fähigkeit <strong>zur</strong> Übernahme<br />

der Risiken beeinflussen können;<br />

d) im Rahmen seiner spezifischen finanziellen Situation und der <strong>von</strong> ihm in Erwägung<br />

gezogenen Investition(en) Zugang zu und Kenntnis der geeigneten analytischen<br />

Mittel für die Beurteilung eines Investments in die Schuldverschreibungen und der<br />

Auswirkung der Schuldverschreibungen auf sein gesamtes Investmentportfolio<br />

haben;<br />

e) ausreichende finanzielle Ressourcen und Liquidität haben, um sämtliche Risiken<br />

eines Investments in die jeweiligen Schuldverschreibungen zu tragen.<br />

<strong>Aktienanleihen</strong> sind vergleichsweise komplexe Finanzinstrumente. Erfahrene<br />

institutionelle Investoren erwerben in aller Regel solche komplexeren Finanzinstrumente<br />

nicht als alleinige Investments. Sie kaufen komplexe Finanzinstrumente zum Zwecke der<br />

Risikominimierung oder Ertragssteigerung im Bewusstsein eines ausgewogenen,<br />

geeigneten zusätzlichen Risikos für ihr gesamtes Portfolio. Ein potentieller Anleger sollte<br />

kein Investment in solchen komplexeren Finanzinstrumenten tätigen, es sei denn, dass er<br />

die Erfahrung und Sachkenntnis <strong>zur</strong> Beurteilung der Entwicklung der<br />

Schuldverschreibungen unter geänderten Bedingungen, der sich ergebenden<br />

Auswirkungen auf den Wert der Schuldverschreibungen und der Auswirkung dieser<br />

Investition auf sein gesamtes Investitionsportfolio hat.<br />

Bonitätsrisiko<br />

Die Schuldverschreibungen sind stückelos verbriefte Inhaberpapiere und begründen<br />

unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar eG, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen<br />

unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

gleichrangig sind. Ausgenommen sind solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund<br />

zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.<br />

Obwohl die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG Mitglied der Sicherungseinrichtung des<br />

Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (B<strong>VR</strong>) ist,<br />

welche Inhaberschuldverschreibungen im Besitz <strong>von</strong> Kunden (außer Kreditinstituten<br />

jedoch einschließlich Kapitalanlagegesellschaften, soweit es sich um Teile des<br />

Fondsvermögens handelt) schützt, trägt der Anleger das Risiko der Insolvenz der<br />

Emittentin. Daher ist die Bonität der Emittentin für den Anleger <strong>von</strong> wesentlicher<br />

Bedeutung. Eine Minderung der Bonität der Emittentin kann zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Wertverlust der Schuldverschreibungen führen.<br />

17


Liquiditätsrisiko<br />

Es ist möglich, dass ein Inhaber der Schuldverschreibungen seine Schuldverschreibungen<br />

nicht oder nicht jederzeit zu einem angemessenen Marktpreis verkaufen<br />

kann.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong>, ob Schuldverschreibungen an einer Börse handelbar sind oder nicht,<br />

gibt es keine Gewissheit, ob sich ein liquider Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen<br />

entwickeln wird oder ob ein solcher Markt, sofern er entsteht,<br />

fortbestehen wird.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG wird bemüht sein, unter gewöhnlichen Marktbedingungen<br />

Rückkaufkurse zu stellen. Sie ist zum Rückkauf jedoch nicht verpflichtet und übernimmt<br />

keinerlei Rechtspflichten hinsichtlich der Höhe und des Zustandekommens derartiger<br />

Kurse.<br />

Marktpreisrisiko<br />

Das Marktpreisrisiko ist die Gefahr eines Verlustes, der aufgrund nachteiliger<br />

Veränderungen <strong>von</strong> Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern eintreten kann.<br />

Die Entwicklung der Marktpreise der Schuldverschreibungen hängt <strong>von</strong> vielfältigen<br />

Faktoren ab, darunter <strong>von</strong> Änderungen des Zinsniveaus oder der Zinsstruktur, der Politik<br />

der Zentralbanken, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Inflation oder der<br />

Nachfrage für den jeweiligen Typ der Schuldverschreibung.<br />

Der Gläubiger ist daher beim Verkauf der Schuldverschreibungen vor deren Endfälligkeit<br />

dem Risiko einer ungünstigen Entwicklung der Marktpreise für die Schuld-verschreibungen<br />

ausgesetzt.<br />

2.2. Besondere Risiken bei <strong>Aktienanleihen</strong><br />

<strong>Aktienanleihen</strong> unterliegen neben<br />

den üblichen Risiken festverzinslicher Schuldverschreibungen insbesondere dem Basiswertrisiko.<br />

Bei <strong>Aktienanleihen</strong> hat die Emittentin das Recht, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen anstelle der Rückzahlung des Nennwertes eine in den Endgültigen Bedingungen<br />

festgelegten Anzahl <strong>von</strong> Aktien zu liefern.<br />

Ob der Anleger am Fälligkeitstag den Nennwert oder die Lieferung der festgelegten Anzahl <strong>von</strong><br />

Aktien erhält, hängt maßgeblich <strong>von</strong> der Entwicklung des zugrunde liegenden Basiswertes (d.h.<br />

<strong>von</strong> der<br />

Kursentwicklung einer Aktie) ab. Unterschreitet der Aktienkurs am festgelegten Bewertungstag den<br />

Basispreis, erfolgt die Rückzahlung<br />

durch die genannte Lieferung.<br />

Eine Rückzahlung <strong>von</strong> <strong>Aktienanleihen</strong> zum Nennwert ist also nicht garantiert. Aufgrund der<br />

Möglichkeit eines Kursrückgangs beim<br />

zugrunde liegenden Basiswert vom Zeitpunkt der Begebung der Anleihe bis zum<br />

Bewertungstag sollten nur solche Anleger diese Anleihe erwerben, die sich dieses Risikos<br />

bewusst sind.<br />

Im Extremfall besteht das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Dieser<br />

Totalverlust tritt ein, wenn die zugrunde liegende Aktie am Ende der Laufzeit wertlos<br />

geworden ist.<br />

Der wirtschaftliche Wert <strong>von</strong> <strong>Aktienanleihen</strong> wird <strong>von</strong> verschiedenen Faktoren beeinflusst.<br />

Neben der Laufzeit und der Höhe der Verzinsung wirken sich insbesondere die Kursentwicklung<br />

der Aktie, Dividendenzahlungen, die Volatilität der Aktie und das allgemeine<br />

Zinsniveau auf den Wert der Aktienanleihe aus. Bei einem starken Kursrückgang der Aktie<br />

18


steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Einlösung der Aktienanleihe durch Zahlung eines<br />

Abrechnungsbetrages erfolgt, der geringer ist, als der für den Erwerb der Aktienanleihe<br />

gezahlte Kaufpreis. Angesichts der begrenzten Laufzeit der Aktienanleihe kann dabei nicht<br />

darauf vertraut werden, dass sich der Kurs der Aktie rechtzeitig vor dem Bewertungstag<br />

wieder erholen wird.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG tätigt <strong>zur</strong> Absicherung ihrer Verpflichtungen aus der Anleihe<br />

ggf. fortlaufend Absicherungsgeschäfte in dem jeweiligen Basiswert. Am Bewertungstag<br />

werden die Absicherungsgeschäfte aufgelöst. Je nach Anzahl der fälligen Anleihen, der dann<br />

gegebenen Marktsituation und Liquidität in dem jeweiligen Basiswert, kann nicht vollständig<br />

ausgeschlossen werden, dass dadurch der Stand des jeweiligen Basiswerts und damit auch<br />

die Rückzahlung negativ beeinflusst werden.<br />

Ergänzend zu den beschriebenen Rückzahlungsmöglichkeiten besteht gemäß den Anleihebedingungen<br />

die Möglichkeit, dass die Emittentin beim Eintritt eines dort beschriebenen<br />

Ereignisses die Anleihe <strong>zur</strong> Rückzahlung kündigen kann. Dieses Sonderkündigungsrecht seitens<br />

der Emittentin soll ihr die Möglichkeit geben, bei gravierend negativen Entwicklungen in Bezug auf<br />

den Basiswert Schadensbegrenzung zugunsten des Kunden durch vorzeitige Kündigung zu<br />

erreichen.<br />

Der Anleger erhält in diesem Fall<br />

einen Betrag, der sich am Marktwert der Anleihe zum Zeitpunkt der Kündigung orientiert.<br />

Dieser Betrag kann kleiner als der Nennwert oder Kaufpreis einer Anleihe sein, so dass im<br />

Falle der Kündigung das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingesetzten<br />

Kapitals besteht. Insoweit bestehen die Risiken der vorzeitigen Rückzahlung.<br />

Weitere Risikohinweise<br />

Transaktionskosten und Provisionen<br />

Etwaige Transaktionskosten und Provisionen, die beim Kauf oder Verkauf <strong>von</strong><br />

Schuldverschreibungen durch die depotführende <strong>Bank</strong> in Rechnung gestellt werden, können<br />

– insbesondere in Kombination mit einem niedrigen Auftragswert – zu hohen Kostenbelastungen<br />

führen. Der Anleger sollte sich vor Erwerb der Schuldverschreibungen über alle<br />

beim Kauf oder Verkauf anfallenden Kosten informieren.<br />

Inanspruchnahme <strong>von</strong> Kredit<br />

Das Risiko erhöht sich, wenn der Erwerb <strong>von</strong> Schuldverschreibungen über Kredit finanziert<br />

wird. In diesem Fall muss, wenn sich der Markt entgegen den Erwartungen entwickelt, nicht<br />

nur der eingetretene Verlust hingenommen, sondern auch der Kredit verzinst und <strong>zur</strong>ück<br />

gezahlt werden. Daher sollte der Anleger nicht darauf vertrauen, den Kredit aus Erträgen der<br />

Schuldverschreibungen verzinsen und/oder <strong>zur</strong>ückzahlen zu können. Der Anleger sollte vor<br />

Erwerb der Schuldverschreibungen und Aufnahme des Kredits seine wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse prüfen. Insbesondere sollte er prüfen, ob er <strong>zur</strong> Verzinsung und gegebenenfalls<br />

<strong>zur</strong> kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sein wird, wenn statt der<br />

erwarteten Erträge Verluste eintreten.<br />

19


Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte<br />

Der Anleger darf nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Schuldverschreibungen<br />

jederzeit Geschäfte abschließen kann, durch die die Risiken aus dem<br />

Erwerb der Schuldverschreibungen verringert werden können. Dies hängt insbesondere <strong>von</strong><br />

den Marktgegebenheiten und den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ab.<br />

Diese Geschäfte können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis<br />

getätigt werden.<br />

Handelbarkeit der Schuldverschreibungen<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG beabsichtigt unter gewöhnlichen Marktbedingungen auf Anfrage<br />

Ankaufs- und Verkaufskurse für die Schuldverschreibungen zu stellen. Die <strong>VR</strong>-<strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar eG übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des<br />

Zustandekommens derartiger Kurse.<br />

Der Anleger sollte sich daher nicht darauf verlassen, die Schuldverschreibungen während<br />

der Laufzeit zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußern zu können. Im<br />

Falle besonderer Marktsituationen, in denen die <strong>VR</strong>-<strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG nicht oder nur unter<br />

erschwerten Bedingungen Absicherungsgeschäfte tätigen kann, kann es zeitweise zu<br />

größeren Spannen zwischen An- und Verkaufskurs kommen.<br />

Angebotsgröße<br />

Die in diesem <strong>Basisprospekt</strong> bzw. in den Endgültigen <strong>Emission</strong>sbedingungen angegebene<br />

Angebotsgröße entspricht, vorbehaltlich einer Aufstockung, dem Maximalbetrag der<br />

angebotenen Wertpapiere, lässt aber keinen Rückschluss auf das Volumen der effektiv<br />

emittierten und bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Wertpapiere zu. Dieses richtet sich<br />

nach den Marktverhältnissen und kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere<br />

verändern.<br />

Es ist zu beachten, dass auf Grundlage der angegebenen Angebotsgröße keine<br />

Rückschlüsse auf die Liquidität der Wertpapiere im Sekundärmarkt möglich sind.<br />

III. ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN<br />

SCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />

1. Wertpapier bezogene Angaben<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG beabsichtigt, in den nächsten zwölf Monaten wiederholt<br />

<strong>Aktienanleihen</strong> auf verschiedene, zu einem späteren Zeitpunkt festzulegende<br />

Aktiengattungen zu begeben (Angebotsprogramm). Termine, Anzahl, <strong>Emission</strong>svolumina<br />

und Aktiengattungen hängen dabei <strong>von</strong> der Angebots- und Nachfragesituation für solche<br />

Anleihen sowie der Entwicklung an den Kapitalmärkten ab.<br />

Die Ausgestaltung einer <strong>Emission</strong> erfolgt durch konkrete Angaben in den Platzhaltern<br />

gemäß dem Muster der Anleihebedingungen in Kapitel VII.<br />

20


Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG wird Informationen (Anpassungen / Korrekturereignisse,<br />

Marktstörungen, Rückzahlung), welche die Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit<br />

Andienungsrecht betreffen, soweit erforderlich, in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und<br />

Form veröffentlichen. Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG wird abgesehen <strong>von</strong> gesetzlichen<br />

Vorschriften (Nachtragspflicht) keine weiteren Informationen nach erfolgter <strong>Emission</strong><br />

veröffentlichen.<br />

2. Ausgabe der Schuldverschreibungen<br />

Die Ausgabe der Schuldverschreibungen erfolgt ohne Vorschaltung einer Zeichnungsfrist<br />

durch freibleibenden Abverkauf. Dabei wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt. Der<br />

Verkaufspreis kann bei der Emittentin erfragt werden.<br />

Kaufaufträge für die Schuldverschreibungen können bei allen Geschäftsstellen der<br />

Emittentin aufgegeben werden. Der für den Kunden anfallende Abrechnungsbetrag ist<br />

valutagerecht einzubezahlen bzw. auf den entsprechenden Konten bereitzuhalten.<br />

Die Lieferung der verkauften Schuldverschreibungen erfolgt über Clearstream <strong>Bank</strong>ing<br />

AG, Frankfurt.<br />

3. Börsennotierung<br />

Die angebotenen Schuldverschreibungen werden nicht Gegenstand eines Antrags auf Zulassung<br />

zum Handel sein und sollen nicht auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen<br />

Märkten sowie im Freiverkehr vertrieben werden.<br />

4. Verantwortung für den Prospekt<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim, übernimmt nach § 5 Abs. 4 WpPG die<br />

Verantwortung für den Inhalt dieses <strong>Basisprospekt</strong>s und der jeweiligen Endgültigen<br />

Bedingungen.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim, erklärt, dass ihres Wissens die im<br />

<strong>Basisprospekt</strong> und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen genannten Angaben<br />

richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.<br />

Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Schuldverschreibungen ist<br />

niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben,<br />

die nicht in diesem <strong>Basisprospekt</strong> bzw. den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthalten<br />

sind. Für Informationen <strong>von</strong> Dritten, die nicht in diesem <strong>Basisprospekt</strong> oder in den jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die hierin<br />

enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum des <strong>Basisprospekt</strong>s und können<br />

aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein.<br />

Die Nachtragspflicht nach § 16 WpPG bleibt unberührt.<br />

21


5. Bereithaltung <strong>von</strong> Unterlagen; Bekanntmachungen<br />

Der <strong>Basisprospekt</strong> wird <strong>von</strong> der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165<br />

Mannheim, <strong>zur</strong> kostenlosen Ausgabe in all ihren Filialen bereitgehalten und den Anlegern auf<br />

der Internet-Seite www.vrbank.de <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Die jeweiligen Endgültigen<br />

Bedingungen dazu werden spätestens am Tag des öffentlichen Angebots <strong>zur</strong> kostenlosen<br />

Ausgabe ebenfalls in sämtlichen Filialen der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Augustaanlage 61,<br />

68165 Mannheim bereitgehalten. Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche<br />

Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der<br />

Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem<br />

endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder Einbeziehung in den<br />

Handel auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt<br />

werden.<br />

Nachträge zum <strong>Basisprospekt</strong> werden <strong>von</strong> der Emittentin ebenfalls <strong>zur</strong> kostenlosen Ausgabe<br />

in all ihren Filialen bereitgehalten und den Anlegern auf der Internet-Seite www.vrbank.de <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt.<br />

6. Interessenkonflikte<br />

Es liegen keine Interessenkonflikte – einschließlich Interessenkonflikte <strong>von</strong> Seiten natürlicher oder<br />

juristischer Personen, die an der <strong>Emission</strong> bzw. dem Angebot beteiligt sind, vor.<br />

Die Emittentin stellt durch organisatorische Vorkehrungen sicher, dass Interessenskonflikte<br />

zwischen ihr selbst einschließlich ihrer Mitarbeiter und den Anlegern oder zwischen den<br />

Anlegern/Kunden identifiziert und angemessene Maßnahmen getroffen werden, um eine<br />

Beeinträchtigung <strong>von</strong> Anleger-/Kundeninteressen zu vermeiden. Wesentliche Maßnahmen sind<br />

die Schaffung <strong>von</strong> Vertraulichkeitsbereichen, die Trennung <strong>von</strong> Verantwortlichkeiten sowie die<br />

Verpflichtung der Mitarbeiter der Emittentin <strong>zur</strong> Einhaltung <strong>von</strong> Verhaltensregeln bei Geschäften<br />

mit Kunden, für die Emittentin oder bei privaten Geschäften der Mitarbeiter.<br />

IV. EWR-PASS<br />

Die Emittentin behält sich vor, für bestimmte Länder des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

("EWR") die Bescheinigung der Billigung des <strong>Basisprospekt</strong>s nach § 18 WpPG bei der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") zu beantragen, um die<br />

Schuldverschreibungen auch in diesen Ländern öffentlich anbieten zu können (der "EWR-<br />

Pass"). Eine besondere Erlaubnis zum Angebot der Schuldverschreibungen oder zum<br />

Verteilen des <strong>Basisprospekt</strong>s in einer Rechtsordnung außerhalb der Länder, für die ein EWR-<br />

Pass möglich und in der eine Erlaubnis erforderlich ist, wurde nicht eingeholt.<br />

22


V. ANGEBOTS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN<br />

INNERHALB DES EWR<br />

In einem Mitgliedstaat des EWR, der die Richtlinie 2003/71/EG (die "Prospektrichtlinie")<br />

umgesetzt hat, dürfen die Schuldverschreibungen ab (und einschließlich) dem Tag des<br />

Inkrafttretens dieser Umsetzung in dem jeweiligen Mitgliedstaat nur dann öffentlich angeboten<br />

werden, wenn dies gemäß den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften<br />

zulässig ist, der Prospekt spätestens ein Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots<br />

veröffentlicht wurde und<br />

(a) das öffentliche Angebot innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des <strong>von</strong><br />

der BaFin nach den Vorschriften des WpPG gebilligten <strong>Basisprospekt</strong>s beginnt bzw.<br />

erfolgt und, sofern ein öffentliches Angebot auch in einem anderen Mitgliedstaat als der<br />

Bundesrepublik Deutschland erfolgt, eine Bescheinigung der Billigung gemäß § 18 WpPG<br />

vorliegt, oder<br />

(b) einer der in § 3 Abs. 2 WpPG genannten Ausnahmefälle vorliegt bzw. (bei einem Angebot<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ein Ausnahmefall <strong>von</strong> der Prospektpflicht vorliegt,<br />

der in dem Umsetzungsgesetz des betreffenden Mitgliedstaat, in dem das Angebot erfolgt,<br />

genannt ist.<br />

"Öffentliches Angebot" bedeutet<br />

(i) eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die<br />

ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden<br />

Bedingungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder<br />

die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden sowie<br />

(ii) etwaige weitere hierzu in dem Umsetzungsgesetz des betreffenden Mitgliedstaat, in<br />

dem ein Angebot erfolgt, vorgenommene Präzisierungen.<br />

In einem Mitgliedstaat des EWR, der die Prospektrichtlinie nicht umgesetzt hat, dürfen die<br />

Schuldverschreibungen innerhalb dessen Rechtsordnung oder mit Ausgangspunkt in dessen<br />

Rechtsordnung nur öffentlich angeboten werden, wenn dies gemäß der anwendbaren Gesetze<br />

und sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist und der Emittentin keinerlei Verpflichtungen<br />

entstehen.<br />

Die Emittentin hat keine Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um<br />

das öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen oder ihren Besitz oder den Vertrieb <strong>von</strong><br />

Angebotsunterlagen in Bezug auf die Schuldverschreibungen in der jeweiligen Rechtsordnung<br />

zulässig zu machen, falls zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen.<br />

23


VI. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER<br />

SCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />

Schuldverschreibungen – auch Anleihen, Renten, Bonds und Obligationen genannt –<br />

verbriefen eine schuldrechtliche Verpflichtung. Der Inhaber einer verzinslichen<br />

Schuldverschreibung hat Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung der Anleihe nach<br />

den jeweiligen Endgültigen Bedingungen. Bei Schuldverschreibungen in Form <strong>von</strong><br />

<strong>Aktienanleihen</strong> kann die Rückzahlung zum Nennwert aber auch durch Lieferung <strong>von</strong><br />

Aktien erfolgen. Durch diese vereinbarte Andienung <strong>von</strong> Aktien wird der Anleger dann<br />

automatisch zum Aktionär der Gesellschaft und erwirbt damit eine unternehmerische<br />

Beteiligung mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.<br />

Der Zins ist die Vergütung für das zeitweise Überlassen eines Geldbetrages. Die Höhe der<br />

Zinsen, die die Anleger vom Emittenten auf das nominal eingesetzte Kapital (den<br />

Nennbetrag des Wertpapiers) erhalten, ist in den jeweiligen <strong>Emission</strong>sbedingungen<br />

geregelt.<br />

Schuldverschreibungen basieren auf einem Gläubiger-/Schuldnerverhältnis, nicht auf<br />

einem Beteiligungsverhältnis wie bei einer Aktie. Das bedeutet, dass Käufer einer Anleihe<br />

im Gegensatz <strong>zur</strong> Anlage in Aktien nicht zu Anteilseignern an einem Unternehmen,<br />

sondern zu Kreditgebern bzw. Gläubigern des Emittenten werden.<br />

Im Fall der Insolvenz des Emittenten werden die Ansprüche der Gläubiger, also auch der<br />

Inhaber <strong>von</strong> Schuldverschreibungen, bevorzugt gegenüber denen der Anteilseigner<br />

(Aktionäre) getilgt. Gemeinsam ist den beiden Anlageformen, dass sie an der Börse<br />

gehandelt werden können. Allerdings ist für die <strong>Aktienanleihen</strong> der Emittentin eine<br />

Börseneinführung nicht vorgesehen. Im Unterschied zu Aktien, deren Kurse zu einem<br />

bestimmten Währungsbetrag (Euro, Dollar etc.) gestellt werden, wird der Kurs einer<br />

Anleihe in Prozent notiert. Die Prozentnotiz bezieht sich hierbei auf den Nennbetrag der<br />

Anleihe.<br />

Der wirtschaftliche Wert <strong>von</strong> <strong>Aktienanleihen</strong> wird <strong>von</strong> verschiedenen Faktoren beeinflusst.<br />

Neben der Laufzeit und der Höhe der Verzinsung wirken sich insbesondere die Kursentwicklung<br />

der Aktie, Dividendenzahlungen, die Volatilität der Aktie und das allgemeine<br />

Zinsniveau auf den Wert der Aktienanleihe aus. Bei einem starken Kursrückgang der Aktie<br />

steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Einlösung der Aktienanleihe durch Lieferung der<br />

vereinbarten Anzahl an Aktien erfolgt, deren Gegenwert geringer ist, als der für den Erwerb der<br />

Aktienanleihe<br />

gezahlte Kaufpreis. Angesichts der begrenzten Laufzeit der Aktienanleihe kann dabei nicht<br />

darauf vertraut werden, dass sich der Kurs der Aktie rechtzeitig vor dem Bewertungstag<br />

wieder erholen wird.<br />

Die Emittentin beabsichtigt festverzinsliche Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Form<br />

<strong>von</strong> <strong>Aktienanleihen</strong> zu begeben.<br />

Festverzinsliche Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind mit einer festen Verzinsung<br />

(Kupon) für die gesamte Laufzeit ausgestattet.<br />

24


Eine Rendite kann bei Schuldverschreibungen in Form <strong>von</strong> <strong>Aktienanleihen</strong> aufgrund der<br />

nicht feststehenden Art der Rückzahlung nicht angegeben werden.<br />

Die Teilschuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und sind unbesichert und nicht<br />

nachrangig. Sie sind in einer Global-Inhaberschuldverschreibung ohne Zinsscheine<br />

verbrieft, die bei der Clearstream <strong>Bank</strong>ing AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn<br />

hinterlegt ist. Das Recht der Inhaber auf Auslieferung <strong>von</strong> Teilschuldverschreibungen ist<br />

für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.<br />

Die Verbuchung der Wertpapiere erfolgt Valuta zwei Arbeitstage nach Auftragserteilung.<br />

Alle emittierten Inhaberschuldverschreibungen erhalten jeweils eine ISIN (International<br />

Securities Identification Number), anhand derer dieses eindeutig identifiziert werden kann.<br />

Diese ISIN ist Bestandteil der Endgültigen Bedingungen.<br />

Der anfängliche Verkaufspreis wird unmittelbar vor Beginn des öffentlichen Angebots<br />

festgelegt. Der Verkaufspreis wird <strong>von</strong> der Emittentin wöchentlich angepasst und orientiert<br />

sich an der Marktlage.<br />

1. Verwendung des <strong>Emission</strong>serlöses<br />

Der Netto-<strong>Emission</strong>serlös aus jeder Tranche <strong>von</strong> Teilschuldverschreibungen wird für<br />

allgemeine Finanzierungszwecke der Emittentin verwendet.<br />

2. Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die Grundlage für<br />

die Schaffung der Teilschuldverschreibungen bilden<br />

Für die <strong>Emission</strong> <strong>von</strong> Teilschuldverschreibungen sind keine Beschlüsse des Vorstands<br />

erforderlich. Es kann bei Bedarf jederzeit durch den zuständigen Bereich eine neue<br />

Teilschuldverschreibung aufgelegt werden.<br />

25


VII. Muster "Euro-Anleihebedingungen" für nicht nachrangige<br />

<strong>Aktienanleihen</strong><br />

Die Anleihebedingungen gelten jeweils gesondert für jede einzelne der auf der Seite<br />

[●] in der Tabelle („Tabelle“) aufgeführten ISIN und sind für jede Anleihe separat zu<br />

lesen. Die für eine ISIN jeweils geltenden Angaben finden sich in einer Reihe mit der<br />

dazugehörigen ISIN wieder.<br />

Die Bestimmungen dieser Anleihebedingungen („Bedingungen“) gelten als durch die<br />

Angaben in diesen Endgültigen Bedingungen zum <strong>Basisprospekt</strong> („Endgültige<br />

Bedingungen“) als ergänzt; Leerstellen aus dem <strong>Basisprospekt</strong> gelten durch die in diesen<br />

Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben als ausgefüllt.<br />

§ 1<br />

Form, Nennbetrag, Basiswert, Übertragbarkeit<br />

(1) Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim, Bundesrepublik Deutschland („<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-Neckar eG“ oder „Emittentin"), begibt auf den Basiswert (Absatz (2)) bezogene<br />

<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG <strong>Aktienanleihen</strong> in Form <strong>von</strong> Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen <strong>von</strong> [●]/[●], im Gesamtnennbetrag <strong>von</strong><br />

€ [●]<br />

(in Worten: Euro [●])<br />

im Nennbetrag <strong>von</strong> je Euro [●] („Nennbetrag“) („Anleihe" oder Teilschuldverschreibungen"<br />

in der Gesamtheit eine „<strong>Emission</strong>“).<br />

(2) „Basiswert“ ist, vorbehaltlich § 6, die in der Tabelle angegebene Aktie (auch<br />

Referenzaktie“ genannt).<br />

(3) Die Teilschuldverschreibungen sind in einer Global-Inhaber-Schuldverschreibung<br />

(„Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream <strong>Bank</strong>ing AG,<br />

26


Frankfurt am Main, hinterlegt ist; die Clearstream <strong>Bank</strong>ing AG, Frankfurt am Main, oder ihr<br />

Rechtsnachfolger werden nachstehend als „Verwahrer" bezeichnet. Das Recht der<br />

Inhaber <strong>von</strong> Teilschuldverschreibungen („Gläubiger") auf Lieferung <strong>von</strong> Einzelurkunden<br />

ist während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Gläubigern stehen<br />

Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die in Übereinstimmung mit den<br />

Bestimmungen und Regeln des Verwahrers und außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>von</strong> Euroclear <strong>Bank</strong> S.A./N.V., Brüssel, und Clearstream <strong>Bank</strong>ing S.A.,<br />

Luxemburg, übertragen werden können. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen<br />

Unterschriften <strong>von</strong> zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin oder <strong>von</strong> den im<br />

Auftrag der Emittentin handelnden Vertretern des Verwahrers.<br />

(4) Die Anleiherechte können ab einer Mindestzahl <strong>von</strong> einer Teilschuldverschreibung<br />

oder einem ganzzahligen Vielfachen da<strong>von</strong> gehandelt, übertragen und abgerechnet<br />

werden.<br />

§ 2<br />

Anleiherecht, Verzinsung, Auszahlungsbetrag, Physische Lieferung, Definitionen<br />

(1) Der Inhaber hat pro einer Teilschuldverschreibung, vorbehaltlich einer Kündigung<br />

gemäß § 6 Absatz (8), das Recht („Anleiherecht”), nach Maßgabe dieser Bedingungen<br />

<strong>von</strong> der Emittentin zusätzlich zu den Zinsen gemäß Absatz (2) an dem in der Tabelle<br />

angegebenen Tag bzw. falls dieser Tag kein <strong>Bank</strong>arbeitstag (§ 4 Absatz (1)) oder kein<br />

Clearingsystemarbeitstag (§ 4 Absatz (1)) ist, am nächstfolgenden <strong>Bank</strong>arbeitstag und<br />

Clearingsystemarbeitstag („Fälligkeitstag"), die Einlösung der Teilschuldverschreibungen<br />

gemäß Absatz (3) zu verlangen.<br />

(2) Die Teilschuldverschreibungen werden, vorbehaltlich einer Kündigung gemäß § 6<br />

Absatz (8), vom [●] (einschließlich) bis zum in der Tabelle angegebenen Zahlungstermin<br />

(ausschließlich) („Zinsperiode“), mit dem nachfolgend definierten Zinssatz verzinst.<br />

Der „Zinssatz“ entspricht dem in der Tabelle angegebenen Prozentsatz.<br />

Die Zinsen werden nachträglich an dem in der Tabelle angegebenen Zahlungstermin oder,<br />

soweit dieser Tag kein <strong>Bank</strong>arbeitstag ist, am nächstfolgenden <strong>Bank</strong>arbeitstag <strong>zur</strong><br />

Zahlung fällig („Zahlungstermin“). Die Zinsberechnung für die Teilschuldverschreibungen<br />

endet mit dem Zahlungstermin, auch wenn dieser Tag kein <strong>Bank</strong>arbeitstag ist und die<br />

Zahlung erst am nächsten <strong>Bank</strong>arbeitstag erfolgt.<br />

Falls Zinsen gemäß vorstehender Regelungen für weniger oder mehr als ein Jahr<br />

berechnet werden, findet die taggenaue Zinsberechnungsmethode act/act, d.h. auf Basis<br />

der abgelaufenen Tage einer Zinsperiode und der tatsächlichen Anzahl der Tage (365<br />

bzw. 366) eines Zinsjahres, Anwendung. Der Zinsberechnung liegt der oben genannte<br />

Zinssatz zugrunde.<br />

(3) Die Einlösung der Teilschuldverschreibungen erfolgt folgendermaßen:<br />

(a) Ist der Referenzpreis (Absatz (4) (d)) kleiner als der Basispreis (Absatz (4) (e)), erhält<br />

der Gläubiger die in der Tabelle angegebene Anzahl der Referenzaktien („Physische<br />

Lieferung“). Bruchteile <strong>von</strong> Referenzaktien werden nicht geliefert, die Emittentin wird<br />

27


stattdessen den Gläubigern einen Ausgleichsbetrag in Euro zahlen, der <strong>von</strong> der<br />

Berechnungsstelle (§ 11) mittels Multiplikation der Bruchteile der Referenzaktie mit dem<br />

Referenzpreis ermittelt wird („Ausgleichsbetrag“). Eine Zusammenfassung mehrerer<br />

Ausgleichsbeträge zu Ansprüchen auf Lieferung <strong>von</strong> Referenzaktien ist ausgeschlossen.<br />

Sollte die Physische Lieferung für die Emittentin aus welchem Grund auch immer,<br />

wirtschaftlich oder tatsächlich, erschwert oder unmöglich sein, hat die Emittentin das<br />

Recht, statt der Physischen Lieferung den Auszahlungsbetrag (wie nachfolgend definiert)<br />

zu zahlen bzw., sofern die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) da<strong>von</strong> ausgeht,<br />

dass die Physische Lieferung innerhalb der dem Fälligkeitstag nachfolgenden acht Tage,<br />

die <strong>Bank</strong>arbeitstage und Clearingsystemarbeitstage sind, möglich ist, hat die Emittentin<br />

das Recht, die Physische Lieferung an dem ersten Tag innerhalb des acht-Tage-<br />

Zeitraums durchzuführen, an dem die Physische Lieferung nicht mehr erschwert oder<br />

unmöglich ist, bzw. falls entgegen der ursprünglichen Annahme der Emittentin die<br />

Physische Lieferung auch am achten <strong>Bank</strong>arbeitstag und Clearingsystemarbeitstag nach<br />

dem Fälligkeitstag noch erschwert oder unmöglich ist, an diesem achten Tag den<br />

Auszahlungsbetrag zu zahlen.<br />

Der „Auszahlungsbetrag“ wird <strong>von</strong> der Berechnungsstelle nach der folgenden Formel<br />

berechnet:<br />

AB = AZ · RP<br />

dabei ist:<br />

AB: der Auszahlungsbetrag je Teilschuldverschreibung in Euro<br />

AZ: die Anzahl der Referenzaktie<br />

RP: der Referenzpreis in Euro<br />

(b) Ist (a) nicht eingetreten, erhält der Gläubiger den Auszahlungsbetrag, der dem<br />

Nennbetrag entspricht.<br />

(c) Der Auszahlungsbetrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.<br />

(4) Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:<br />

(a) „Bewertungstag“ ist, vorbehaltlich des nächsten Satzes und § 5 Absatz (3), der in der<br />

Tabelle angegebene Tag.<br />

Sofern der betreffende Tag kein Üblicher Handelstag (Absatz (b)) ist, verschiebt sich der<br />

betreffende Tag auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag. Wird der unmittelbar vor<br />

dem Fälligkeitstag liegende Bewertungstag verschoben, so verschiebt sich der<br />

Fälligkeitstag entsprechend um so viele <strong>Bank</strong>arbeitstage wie nötig, damit zwischen dem<br />

verschobenen Bewertungstag und dem Fälligkeitstag mindestens drei <strong>Bank</strong>arbeitstage<br />

liegen.<br />

(b) „Börsenhandelstag“ ist jeder Übliche Handelstag, an dem die Maßgebliche Börse<br />

(Absatz (c)) und die Maßgebliche Terminbörse (Absatz (c)) zum Handel während ihrer<br />

jeweiligen üblichen Handelszeiten tatsächlich geöffnet sind. Dabei spielt keine Rolle, ob<br />

die Maßgebliche Börse oder die Maßgebliche Terminbörse früher als gewöhnlich (ohne<br />

Rücksicht auf einen nachbörslichen Handel oder<br />

28


einen Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten) schließen. „Üblicher Handelstag“ ist<br />

jeder Tag, an dem die Maßgebliche Börse und die Maßgebliche Terminbörse<br />

üblicherweise zu ihren jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet haben.<br />

(c) „Maßgebliche Börse“ ist, vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes, die in der<br />

Tabelle angegebene Börse, jeder Nachfolger dieser Börse bzw. dieses Handelssystems<br />

oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw. auf das der Handel<br />

mit dem Basiswertes vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer solchen<br />

Ersatzbörse bzw. an einem solchen Ersatz-Handelssystem ist die Liquidität bezüglich des<br />

Basiswertes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle mit der Liquidität<br />

an der ursprünglichen Maßgeblichen Börse vergleichbar).<br />

„Maßgebliche Terminbörse“ ist, vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes, die in<br />

der Tabelle angegebene Terminbörse, jeder Nachfolger dieser Börse bzw. dieses<br />

Handelssystems oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw.<br />

auf das der Handel mit Future- und Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert<br />

vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer<br />

solchen Ersatzbörse bzw. an einem solchen Ersatz-Handelssystem ist die Liquidität<br />

bezüglich Future- und Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle mit der Liquidität an der ursprünglichen<br />

Maßgeblichen Terminbörse vergleichbar).<br />

Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen<br />

(§ 315 BGB) berechtigt, die Maßgebliche Börse und/oder die Maßgebliche Terminbörse<br />

neu zu bestimmen. Die Berechnungsstelle wird dies nach § 9 veröffentlichen.<br />

(d) „Referenzpreis“ ist, vorbehaltlich §§ 5 und 6, der Schlusskurs des Basiswertes an der<br />

Maßgeblichen Börse am Bewertungstag.<br />

(e) „Basispreis“ ist, vorbehaltlich § 6, der in der Tabelle angegebene Betrag.<br />

§ 3<br />

Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen, Rückkauf<br />

(1) Die Emittentin behält sich vor <strong>von</strong> Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere<br />

Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit<br />

den Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche <strong>Emission</strong><br />

mit ihnen bilden und ihre Gesamtanzahl erhöhen. Der Begriff „<strong>Emission</strong>“ erfasst im Fall<br />

einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen.<br />

(2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Teilschuldverschreibungen am Markt oder auf<br />

sonstige Weise zu erwerben, wieder zu verkaufen, zu halten, zu entwerten oder in anderer<br />

Weise zu verwerten.<br />

§ 4<br />

Zahlungen, Lieferungen, <strong>Bank</strong>arbeitstag, Clearingsystemarbeitstag<br />

(1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, sämtliche gemäß diesen Bedingungen<br />

zahlbaren Beträge bei Fälligkeit in Euro zu zahlen. Soweit dieser Tag kein <strong>Bank</strong>arbeitstag<br />

ist, erfolgt die Zahlung am nächsten <strong>Bank</strong>arbeitstag. „<strong>Bank</strong>arbeitstag” ist ein Tag, an dem<br />

TARGET2 (TARGET steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement<br />

29


Express Transfer System und ist das Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro) in<br />

Betrieb ist. „Clearingsystemarbeitstag“ ist ein Tag, an dem für die Annahme und<br />

Ausführung <strong>von</strong> Abwicklungsanweisungen geöffnet ist.<br />

(2) Sämtliche gemäß diesen Bedingungen zahlbaren Beträge bzw. lieferbaren<br />

Wertpapiere sind <strong>von</strong> der Emittentin an den Verwahrer oder dessen Order zwecks<br />

Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken <strong>zur</strong> Weiterleitung an die Gläubiger<br />

zu zahlen bzw. zu liefern. Die Emittentin wird durch Leistung an den Verwahrer oder<br />

dessen Order <strong>von</strong> ihrer Zahlungspflicht bzw. Lieferpflicht gegenüber den<br />

Gläubigern befreit.<br />

(3) Alle Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der<br />

Zahlung bzw. mit der Lieferung der gemäß diesen Bedingungen geschuldeten<br />

Geldbeträge anfallen, sind <strong>von</strong> den Gläubigern zu zahlen. Die Emittentin bzw. die<br />

Berechnungsstelle ist berechtigt, <strong>von</strong> den gezahlten Geldbeträgen etwaige Steuern,<br />

Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die <strong>von</strong> den Gläubigern gemäß vorstehendem<br />

Satz zu zahlen sind.<br />

§ 5<br />

Marktstörung, Unterbrochener Tag<br />

(1) Eine „Marktstörung“ ist insbesondere (i) eine Handelsstörung (Absatz (a)), (ii) eine<br />

Börsenstörung (Absatz (b)) und/oder (iii) eine Vorzeitige Schließung (Absatz (c)), welche<br />

in allen Fällen nach Auffassung der Berechnungsstelle wesentlich ist.<br />

(a) Eine „Handelsstörung“ ist die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels durch<br />

die Maßgebliche Börse oder die Maßgebliche Terminbörse oder anderweitig (aufgrund <strong>von</strong><br />

Preisbewegungen, die bestimmte <strong>von</strong> der Maßgeblichen Börse oder der Maßgeblichen<br />

Terminbörse vorgegebene Grenzen überschreiten oder aus einem anderen Grund)<br />

entweder<br />

(i) in dem Basiswert an der Maßgeblichen Börse oder<br />

(ii) in Future- oder Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert an der Maßgeblichen<br />

Terminbörse.<br />

(b) Eine „Börsenstörung“ ist jedes Ereignis (außer einer Vorzeitigen Schließung), das<br />

nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle die Fähigkeit der<br />

Marktteilnehmer aussetzt oder beeinträchtigt, generell (i) Transaktionen in oder den<br />

Marktwert des Basiswertes an der Maßgeblichen Börse zu realisieren oder (ii)<br />

Transaktionen in oder den Marktwert <strong>von</strong> Future- oder Optionskontrakten<br />

bezogen auf den Basiswert an der Maßgeblichen Terminbörse zu realisieren.<br />

(c) Eine „Vorzeitige Schließung“ ist die Schließung der Maßgeblichen Börse oder der<br />

Maßgeblichen Terminbörse an einem Börsenhandelstag vor der jeweiligen üblichen<br />

Börsenschlusszeit.<br />

(2) Ein „Unterbrochener Tag“ ist ein Üblicher Handelstag, an dem die Maßgebliche Börse<br />

oder die Maßgebliche Terminbörse während ihrer üblichen Handelszeiten nicht öffnet oder<br />

an dem eine Marktstörung vorliegt.<br />

30


(3) Falls nach Auffassung der Berechnungsstelle an dem Bewertungstag ein<br />

Unterbrochener Tag vorliegt, so verschiebt sich der Bewertungstag auf den<br />

nächstfolgenden Üblichen Handelstag, der kein Unterbrochener Tag ist. Handelt es sich<br />

an den acht nachfolgenden Üblichen Handelstagen jeweils um einen Unterbrochenen Tag,<br />

so gilt dieser achte Tag ungeachtet der Tatsache des Vorliegens eines Unterbrochenen<br />

Tages als der Bewertungstag und die Berechnungsstelle schätzt den Referenzpreis an<br />

diesem achten Üblichen Handelstag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).<br />

(4) Falls ein Unterbrochener Tag zu einer Verschiebung des Bewertungstages führt, der<br />

unmittelbar vor dem Fälligkeitstag liegt, gilt § 2 Absatz (4) (a) letzter Satz entsprechend.<br />

§ 6<br />

Anpassung, Kündigung<br />

(1)<br />

(a) Gibt die Gesellschaft der Referenzaktie einen Potentiellen Anpassungsgrund (Absatz<br />

(b)) bekannt, prüft die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob der<br />

Potentielle Anpassungsgrund einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den<br />

theoretischen Wert der Referenzaktie hat. Kommt die Berechnungsstelle zu dem Ergebnis,<br />

dass ein solcher Einfluss vorliegt, ist sie berechtigt, Anpassungen vorzunehmen, die ihr<br />

nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) angemessen erscheinen, um diesen Einfluss zu<br />

berücksichtigen. Hierbei ist die Berechnungsstelle berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die<br />

Vorgehensweise einer Börse, an der Optionen auf die Referenzaktie gehandelt werden,<br />

für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden.<br />

(b) Folgende Umstände sind ein „Potentieller Anpassungsgrund“:<br />

(i) eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der Referenzaktie (soweit<br />

keine Verschmelzung vorliegt), eine Zuteilung <strong>von</strong> Referenzaktien oder eine Ausschüttung<br />

einer Dividende in Form <strong>von</strong> Referenzaktien an die Aktionäre mittels Bonus, Gratisaktien,<br />

aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder ähnlichem;<br />

(ii) eine Zuteilung oder Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft in Form <strong>von</strong> (A)<br />

Referenzaktien oder (B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die dem Berechtigten in<br />

gleichem Umfang oder anteilsmäßig wie einem Aktionär ein Recht auf Zahlung einer<br />

Dividende und/oder des Liquidationserlöses gewähren oder (C) Aktien oder sonstigen<br />

Wertpapieren eines anderen Unternehmens, die <strong>von</strong> der Gesellschaft aufgrund einer<br />

Abspaltung, Ausgliederung oder einer ähnlichen Transaktion unmittelbar oder mittelbar<br />

erworben wurden oder gehalten werden oder (D) sonstigen Wertpapieren, Rechten,<br />

Optionsscheinen oder Vermögenswerten, für die jeweils eine unter dem (nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle festgestellten) aktuellen Marktpreis<br />

liegende Gegenleistung (Geld oder Sonstiges) erbracht wird;<br />

(iii) eine außerordentliche Dividende;<br />

(iv) eine Einzahlungsaufforderung für nicht voll einbezahlte Referenzaktien;<br />

(v) ein Rückkauf der Referenzaktien durch die Gesellschaft oder ihre<br />

Tochtergesellschaften, ungeachtet ob der Rückkauf aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen<br />

31


erfolgt oder der Kaufpreis in bar, in Form <strong>von</strong> Wertpapieren oder auf sonstige Weise<br />

entrichtet wird;<br />

(vi) der Eintritt eines Ereignisses bezüglich der Gesellschaft der Referenzaktie, der dazu<br />

führt, dass Aktionärsrechte ausgeschüttet oder <strong>von</strong> Aktien der Gesellschaft abgetrennt<br />

werden - aufgrund eines Aktionärsrechteplans (Shareholder Rights Plan) oder eines<br />

Arrangements gegen feindliche Übernahmen, der bzw. das für den Eintritt bestimmter<br />

Fälle die Ausschüttung <strong>von</strong> Vorzugsaktien, Optionsscheinen, Anleihen oder<br />

Aktienbezugsrechten unterhalb des (nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der<br />

Berechnungsstelle festgestellten) Marktwertes vorsieht -, wobei jede Anpassung, die<br />

aufgrund eines solchen Ereignisses durchgeführt wird, bei Rücknahme dieser Rechte<br />

wieder rückangepasst wird; oder<br />

(vii) andere Fälle, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den<br />

theoretischen Wert der Referenzaktie haben können.<br />

(2) Sollte(n) (i) bezüglich der Referenzaktie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der<br />

Berechnungsstelle die Liquidität an der Maßgeblichen Börse deutlich abnehmen, (ii) aus<br />

irgendeinem Grund (außer im Fall eines Zusammenschlusses, für den dann die<br />

Regelungen in Absatz (3) gelten) die Notierung oder der Handel der Referenzaktie an der<br />

Maßgeblichen Börse eingestellt werden oder die Einstellung <strong>von</strong> der Maßgeblichen Börse<br />

angekündigt werden, (iii) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle bei<br />

der Gesellschaft der Referenzaktie der Insolvenzfall, die Auflösung, Liquidation oder ein<br />

ähnlicher Fall drohen, unmittelbar bevorstehen oder eingetreten sein oder ein<br />

Insolvenzantrag gestellt worden sein oder (iv) alle Referenzaktien oder alle wesentlichen<br />

Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder in sonstiger<br />

Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstige staatliche Stelle übertragen<br />

werden müssen, ist die Emittentin berechtigt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)<br />

anzupassen oder gemäß Absatz (8) zu kündigen.<br />

Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung der Referenzaktien an der Maßgeblichen<br />

Börse eingestellt wird, eine Notierung oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse<br />

besteht oder aufgenommen wird, ist die Berechnungsstelle ferner berechtigt, eine andere<br />

Börse oder ein anderes Handelssystem für die Referenzaktie als neue Maßgebliche Börse<br />

(„Ersatzbörse“) zu bestimmen und dadurch ihr gegebenenfalls notwendig erscheinende<br />

Anpassungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen. Im Fall einer solchen<br />

Ersetzung gilt jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche<br />

Börse fortan als Bezugnahme auf die Ersatzbörse.<br />

Sollte (i) die Maßgebliche Terminbörse bei den auf die Referenzaktie gehandelten<br />

Options- oder Terminkontrakten eine Anpassung vornehmen bzw. eine solche Anpassung<br />

ankündigen oder (ii) die Maßgebliche Terminbörse den Handel <strong>von</strong> Options- oder<br />

Terminkontrakten bezogen auf die Referenzaktie einstellen oder (iii) die Maßgebliche<br />

Terminbörse die vorzeitige Abrechnung auf gehandelte Options- oder Terminkontrakte<br />

bezogen auf die Referenzaktie vornehmen bzw. ein solches Ereignis ankündigen, ist die<br />

Berechnungsstelle berechtigt, eine neue Maßgebliche Terminbörse („Ersatzterminbörse“)<br />

zu bestimmen und dadurch gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen oder die Teilschuldverschreibungen gemäß<br />

Absatz (8) zu kündigen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Bedingungen<br />

enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Terminbörse fortan als Bezugnahme auf die<br />

Ersatzterminbörse.<br />

32


(3) Im Fall (i) einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses oder eines<br />

verbindlichen Aktientauschs der Gesellschaft der Referenzaktie mit einer anderen Person<br />

oder Gesellschaft, (ii) einer Übertragung der Referenzaktie oder einer Verpflichtung zu<br />

einer solchen Übertragung an eine andere Gesellschaft oder Person oder (iii) einer<br />

Übernahme der Referenzaktie insgesamt oder zum Teil<br />

durch eine andere Gesellschaft oder Person bzw. wenn eine andere Gesellschaft oder<br />

Person das Recht hat, die Referenzaktie insgesamt oder zum Teil zu erhalten<br />

(„Zusammenschluss“), nimmt die Berechnungsstelle etwaige Anpassungen nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) vor. Ferner ist sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, statt der<br />

Referenzaktie eine Ersatzreferenzaktie (Absatz (6)) zu bestimmen. Dabei ist die<br />

Berechnungsstelle berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Börse,<br />

an der Optionen auf die Referenzaktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie<br />

zu verwenden. Gibt es bei dem Zusammenschluss einen Rechtsnachfolger, eine<br />

übernehmende Einheit oder jemanden, der sich zu einer Übernahme verpflichtet<br />

(„Erwerber“), wird in der Regel die Referenzaktie durch die Aktien des Erwerbers als<br />

Ersatzreferenzaktie ersetzt.<br />

(4) Sollte die Gesellschaft der Referenzaktie Gegenstand einer Spaltung oder einer<br />

ähnlichen Maßnahme sein, die nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der<br />

Berechnungsstelle einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den<br />

theoretischen Wert der Referenzaktie der Gesellschaft hat, und sollten den<br />

Gesellschaftern der Gesellschaft oder der Gesellschaft selbst dadurch<br />

Gesellschaftsanteile oder andere Werte an einer oder mehreren anderen Gesellschaften<br />

oder sonstige Werte, Vermögensgegenstände oder Rechte zustehen, ist die<br />

Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, die bisherigen<br />

Referenzaktie(n) der Gesellschaft, die Gegenstand einer Spaltung oder ähnlichen<br />

Maßnahmen ist bzw. sind, zu ersetzen. Die Ersetzung kann insbesondere in der Weise<br />

erfolgen, dass die Berechnungsstelle eine Ersatzreferenzaktie bestimmt. Bei der<br />

Ausübung des billigen Ermessens (§ 315 BGB) wird die Berechnungsstelle insbesondere<br />

die Liquidität der betroffenen Werte berücksichtigen. Die Berechnungsstelle ist berechtigt,<br />

die Vorgehensweise einer Börse, an der Optionen auf die Referenzaktie gehandelt<br />

werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden. Die Berechnungsstelle ist ferner<br />

berechtigt, weitere oder andere Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) wirtschaftlich angemessen erscheinen. Die vorgenannte Regelung<br />

gilt entsprechend für die Ersatzreferenzaktie.<br />

(5) Bei anderen als den in den Absätzen (1) bis (4) bezeichneten Ereignissen, die nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle eine Anpassung als angemessen<br />

erscheinen lassen, wird die Berechnungsstelle eine Anpassung nach billigem Ermessen (§<br />

315 BGB) vornehmen.<br />

(6) Wird aufgrund der Bestimmungen dieses § 6 die Referenzaktie durch eine<br />

Ersatzreferenzaktie ersetzt („Ersatzreferenzaktie“), so bestimmt die Berechnungsstelle<br />

die für die betreffende Ersatzreferenzaktie Maßgebliche Börse und Maßgebliche<br />

Terminbörse. Ab dem <strong>von</strong> der Berechnungsstelle bestimmten Stichtag (Absatz (7)), gilt die<br />

zu ersetzende Referenzaktie nicht mehr als Referenzaktie und die in der in § 1 Absatz (2)<br />

bezeichneten Tabelle genannte Gesellschaft nicht mehr als Gesellschaft und die zu<br />

ersetzende Maßgebliche Börse bzw. Maßgebliche Terminbörse nicht mehr als<br />

Maßgebliche Börse bzw. Maßgebliche Terminbörse und gilt jede in diesen Bedingungen<br />

enthaltene Bezugnahme auf die Referenzaktie fortan als Bezugnahme auf die<br />

33


Ersatzreferenzaktie, jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die<br />

Gesellschaft als Emittentin der Referenzaktie fortan als Bezugnahme auf die Gesellschaft,<br />

welche Emittentin der Ersatzreferenzaktie ist und jede in diesen Bedingungen enthaltene<br />

Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse oder Maßgebliche<br />

Terminbörse als Bezugnahme auf die <strong>von</strong> der Berechnungsstelle neu bestimmte<br />

Maßgebliche Börse oder Maßgebliche Terminbörse.<br />

(7) Falls die Berechnungsstelle nach den vorstehenden Bestimmungen eine Anpassung<br />

vornimmt, bestimmt sie den maßgeblichen Stichtag („Stichtag“), an dem eine Anpassung<br />

wirksam wird, und veröffentlicht die Anpassung(en) und den Stichtag unverzüglich gemäß<br />

§ 9.<br />

(8) Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle eine sachgerechte Anpassung, wie in den<br />

Absätzen (1) bis (5) beschrieben, nicht möglich oder ist eine Absicherungsstörung (Absatz<br />

(10)) eingetreten oder ist als Anpassung die Kündigung nach diesem Absatz (8)<br />

vorgesehen, ist die Emittentin berechtigt, die Teilschuldverschreibungen vorzeitig durch<br />

Veröffentlichung gemäß § 9 unter Angabe des nachstehend<br />

definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit dem<br />

Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 9. Im Falle einer Kündigung erhalten die<br />

Gläubiger einen Betrag („Kündigungsbetrag“), der <strong>von</strong> der Berechnungsstelle als<br />

angemessener Marktpreis für die Teilschuldverschreibungen am Tag des<br />

Wirksamwerdens der Kündigung festgelegt wird. Der Kündigungsbetrag wird unverzüglich<br />

nach der Veröffentlichung <strong>zur</strong> Zahlung fällig. In diesem Fall ist die Physische Lieferung<br />

ausgeschlossen.<br />

(9) Legt die Berechnungsstelle im Rahmen ihrer Berechnungen einen <strong>von</strong> der<br />

Maßgeblichen Börse veröffentlichten Kurs zugrunde und wird dieser <strong>von</strong> der<br />

Maßgeblichen Börse nachträglich berichtigt und der berichtigte Kurs des Basiswertes<br />

innerhalb <strong>von</strong> zwei Börsenhandelstagen nach der Veröffentlichung des ursprünglichen<br />

Kurses bekannt gegeben, erfolgt eine Neuberechnung auf der Grundlage des berichtigten<br />

Kurses. Die Neuberechnung kann gegebenenfalls zu einer Änderung der Abwicklungsart<br />

bzw. des<br />

Auszahlungsbetrages oder des Kündigungsbetrages und/oder des Fälligkeitstages führen.<br />

Änderungen wird die Berechnungsstelle gemäß § 9 veröffentlichen und dem Gläubiger<br />

mitteilen, welche Geldbeträge der Gläubiger <strong>von</strong> der Emittentin noch erhält bzw. an diese<br />

erstatten muss. Veröffentlichungen <strong>von</strong> Berichtigungen außerhalb der oben genannten<br />

Frist bleiben unberücksichtigt.<br />

(10) Sollte bezüglich der Referenzaktie eine Absicherungsstörung vorliegen, ist die<br />

Emittentin berechtigt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen oder gemäß<br />

Absatz (8) zu kündigen.<br />

Eine „Absicherungstörung“ liegt vor, wenn<br />

(a) die Emittentin feststellt, dass (i) aufgrund der am oder nach dem Ausgabetag erfolgten<br />

Verabschiedung oder Änderung <strong>von</strong> anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen (u.a.<br />

Steuergesetzen) oder (ii) aufgrund der am oder nach dem Ausgabetag erfolgten<br />

Verkündung oder der Änderung der Auslegung <strong>von</strong> anwendbaren Gesetzen oder<br />

Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden<br />

34


(einschließlich Maßnahmen <strong>von</strong> Steuerbehörden), (A) es für sie rechtswidrig oder<br />

undurchführbar<br />

geworden ist oder werden wird, die Referenzaktien direkt oder indirekt zu halten, zu<br />

erwerben oder zu veräußern oder (B) ihr wesentlich höhere direkte oder indirekte Kosten<br />

bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen und/oder<br />

verbundener Absicherungsmaßnahmen (beispielsweise aufgrund einer erhöhten<br />

Steuerpflicht, geringerer Steuervorteile oder anderer negativer<br />

Auswirkungen auf die Steuersituation der Emittentin) entstanden sind oder entstehen<br />

werden; oder<br />

(b) die Emittentin feststellt, dass sie auch nach Aufwendung wirtschaftlich zumutbarer<br />

Bemühungen nicht in der Lage ist bzw. sind, (A) ein(e) bzw. mehrere Geschäft(e),<br />

Transaktion(en) oder Anlage(n) zu erwerben, abzuschließen, erneut abzuschließen, zu<br />

ersetzen, beizubehalten, aufzulösen oder zu veräußern, die die Emittentin als notwendig<br />

erachtet, um ihr Risiko der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den<br />

Teilschuldverschreibungen abzusichern oder (B) die Erlöse dieser Maßnahme(n),<br />

Transaktion(en) oder<br />

Anlage(n) zu realisieren, wiederzugewinnen oder zu transferieren; oder<br />

(c) die Emittentin feststellt, dass ihr wesentlich höhere Steuern, Abgaben, Aufwendungen<br />

oder Gebühren (jedoch keine Maklerprovisionen) entstanden sind oder entstehen werden,<br />

um (A) ein(e) bzw. mehrere Geschäft(e), Transaktion(en) oder Anlage(n) zu erwerben,<br />

abzuschließen bzw. erneut abzuschließen, zu ersetzen, beizubehalten, aufzulösen oder zu<br />

veräußern, die die Emittentin als notwendig erachtet, um ihr Risiko der Übernahme und<br />

Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen abzusichern oder (B)<br />

die Erlöse dieser Maßnahme(n), Transaktion(en) oder Anlage(n) zu realisieren,<br />

wiederzugewinnen oder zu transferieren.<br />

§ 7<br />

Ersetzung der Emittentin<br />

(1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt ohne Zustimmung der Gläubiger eine andere<br />

Gesellschaft („Neue Emittentin“) als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im<br />

Zusammenhang mit diesen Teilschuldverschreibungen an die Stelle der Emittentin zu<br />

setzen. Voraussetzung dafür ist, dass:<br />

(a) die Neue Emittentin sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit diesen<br />

Teilschuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und insbesondere<br />

die hierzu erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen in Euro an den Verwahrer<br />

transferieren kann und<br />

(b) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen der Behörden des Landes,<br />

in dem sie ihren Sitz hat, erhalten hat und<br />

(c) die Neue Emittentin in geeigneter Form nachweist, dass sie alle Beträge, die <strong>zur</strong><br />

Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit diesen<br />

Teilschuldverschreibungen erforderlich sind, ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung<br />

<strong>von</strong> irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle an den Verwahrer transferieren<br />

darf und<br />

35


(d) die Emittentin entweder unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen<br />

Emittentin aus diesen Bedingungen garantiert (für diesen Fall auch „Garantin“ genannt)<br />

oder die Neue Emittentin in der Weise bzw. in dem Umfang Sicherheit leistet, dass<br />

jederzeit die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen<br />

gewährleistet ist und<br />

(e) die Forderungen der Gläubiger aus diesen Teilschuldverschreibungen gegen die Neue<br />

Emittentin den gleichen Status besitzen wie gegenüber der Emittentin.<br />

(2) Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 9 zu veröffentlichen.<br />

(3) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede Nennung der Emittentin in<br />

diesen Bedingungen, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als auf die Neue Emittentin<br />

bezogen.<br />

(4) Nach Ersetzung der Emittentin durch die Neue Emittentin gilt dieser § 7 erneut.<br />

§ 8<br />

Erlöschen des Anleiherechts<br />

Falls es in Zukunft der Emittentin aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder<br />

behördlicher Maßnahmen oder aus irgendeinem ähnlichen Grund rechtlich unmöglich<br />

wird, ihre Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen zu erfüllen, erlischt das<br />

Anleiherecht.<br />

§ 9<br />

Veröffentlichungen<br />

Alle die Teilschuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen werden – soweit dies<br />

gesetzlich erforderlich ist - im elektronischen Bundesanzeiger bzw. zusätzlich in einem<br />

Börsenpflichtblatt veröffentlicht. In allen anderen Fällen erfolgt die Bekanntmachung im<br />

Mannheimer Morgen sowie in der <strong>Rhein</strong>pfalz (Ausgabe Ludwigshafen).<br />

Soweit sämtliche Anleihegläubiger der Emittentin bekannt sind, werden ferner alle die<br />

Teilschuld-verschreibungen betreffenden Bekanntmachungen diesen unmittelbar<br />

mitgeteilt. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung (oder bei<br />

mehreren Veröffentlichungen, mit dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als<br />

wirksam erfolgt.<br />

§ 10<br />

Verschiedenes<br />

(1) Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie alle Rechte und Pflichten der<br />

Emittentin und der Gläubiger bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

(2) Erfüllungsort ist Mannheim.<br />

36


(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Bedingungen geregelten<br />

Angelegenheiten ist Mannheim für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen<br />

Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

(4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Bedingungen offensichtliche Schreib- oder<br />

Rechenfehler ohne Zustimmung der Gläubiger zu ändern bzw. zu berichtigen. Änderungen<br />

bzw. Berichtigungen dieser Bedingungen werden unverzüglich gemäß § 9 dieser<br />

Bedingungen veröffentlicht<br />

§ 11<br />

Berechnungsstelle<br />

(1) „Berechnungsstelle” ist die Emittentin, die diese Funktion in Übereinstimmung mit<br />

diesen Bedingungen übernommen hat. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die<br />

Berechnungsstelle durch ein anderes Kreditinstitut, das seine Hauptniederlassung oder<br />

eine Zweigniederlassung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland unterhält, zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzliche<br />

Berechnungsstelle(n) zu bestellen und deren Bestellung zu widerrufen. Ersetzung,<br />

Bestellung und Widerruf werden unverzüglich gemäß § 9 veröffentlicht.<br />

(2) Die Berechnungsstelle ist berechtigt, jederzeit ihr Amt als Berechnungsstelle<br />

niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der Bestellung eines anderen<br />

Kreditinstituts, das seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland unterhält, <strong>zur</strong> Berechnungsstelle durch die Emittentin.<br />

Niederlegung und Bestellung werden unverzüglich gemäß § 9 veröffentlicht.<br />

(3) Die Berechnungsstelle (es sei denn, es handelt sich hierbei um die Emittentin) handelt<br />

ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und hat keinerlei Pflichten gegenüber<br />

den Gläubigern. Unbeschadet dessen haftet die Berechnungsstelle dafür, dass sie<br />

Erklärungen abgibt, nicht abgibt, entgegennimmt oder Handlungen vornimmt oder<br />

unterlässt nur, wenn und soweit sie dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

verletzt hat. Die Emittentin in ihrer Funktion als Berechnungsstelle ist <strong>von</strong> den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(4) Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Laufzeit der<br />

Teilschuldverschreibungen jederzeit eine Berechnungsstelle bestellt ist.<br />

(5) Feststellungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle<br />

sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend.<br />

§ 12<br />

Status<br />

37


Die Teilschuldverschreibungen stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und nicht<br />

nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle<br />

anderen gegenwärtigen oder künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin, jedoch unbeschadet etwaiger aufgrund Gesetzes<br />

bevorzugter Verbindlichkeiten der Emittentin.<br />

§ 13<br />

Vorlegungsfrist, Verjährung<br />

Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz (1) Satz 1 BGB für fällige<br />

Teilschuldverschreibungen wird auf zehn Jahre abgekürzt. Die Verjährungsfrist für<br />

Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist <strong>zur</strong><br />

Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre <strong>von</strong> dem Ende der betreffenden<br />

Vorlegungsfrist an. Die Vorlegung der Teilschuldverschreibungen erfolgt durch<br />

Übertragung der<br />

jeweiligen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde auf das Konto der Emittentin beim<br />

Verwahrer.<br />

§ 14<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hier<strong>von</strong><br />

unberührt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />

dieser Bedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden<br />

Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß<br />

auszufüllen.<br />

Mannheim, [●]<br />

<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

Mannheim<br />

38


Anleihebedingungen<br />

Basiswert /<br />

Gesellschaft<br />

ISIN des<br />

Basiswertes<br />

Zinssatz<br />

p. a.<br />

in %<br />

Währung<br />

<strong>Emission</strong>svolumen<br />

in<br />

Euro<br />

ISIN<br />

Anfänglicher<br />

Verkaufspreis<br />

in %<br />

Anzahl<br />

der<br />

Referenzaktien<br />

Basispreis<br />

in Euro<br />

Maßgebliche<br />

Börse<br />

[ • ] (Angaben darüber, wo Informationen über <strong>zur</strong>ückliegende und zukünftige Wertentwicklungen des<br />

Basiswertes und seine Volatilität eingeholt werden können.)<br />

- Ende der <strong>Emission</strong>sbedingungen -<br />

Maßgebliche<br />

Terminbörse<br />

Bewertungstag <br />

Fälligkeitstag <br />

Zahlungstermin<br />

39


VIII. BESTEUERUNG<br />

Der folgende Abschnitt enthält eine allgemeine Zusammenfassung einiger wichtiger<br />

deutscher Besteuerungsgrundsätze im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Halten <strong>von</strong><br />

Teilschuldverschreibungen. Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Darstellung<br />

sämtlicher steuerlicher Aspekte, die für die Entscheidung, Teilschuldverschreibungen zu<br />

kaufen, relevant sein könnten. Insbesondere berücksichtigt die Zusammenfassung<br />

nicht die besonderen Verhältnisse und Umstände, die auf den jeweiligen Käufer zutreffen<br />

könnten.<br />

Grundlage der Zusammenfassung sind die zum Datum des Prospekts geltenden<br />

Vorschriften des deutschen Rechts, die sich kurzfristig, unter Umständen auch<br />

rückwirkend, ändern können.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG in ihrer Funktion als Emittentin der unter diesem<br />

<strong>Basisprospekt</strong> ausgegebenen <strong>Aktienanleihen</strong> unterliegt keiner rechtlichen Verpflichtung,<br />

eine Quellensteuer zu erheben beziehungsweise einzubehalten, insofern übernimmt sie<br />

hierfür auch keine Verantwortung. In ihrer Funktion als depotverwahrende Stelle behält sie<br />

aufgrund der derzeitig gültigen gesetzlichen Vorschriften Abgeltungsteuer,<br />

Solidaritätszuschlag und unter Umständen auch Kirchensteuer ein. Für das<br />

ordnungsgemäße Einbehalten bzw. Abführen an ihr Betriebsstättenfinanzamt ist die<br />

Emittentin verantwortlich.<br />

POTENTIELLEN KÄUFERN VON TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN WIRD<br />

EMPFOHLEN, BEI FRAGEN ZU DEN STEUERLICHEN FOLGEN (EINSCHLIESSLICH<br />

DERER NACH LANDESRECHT ODER ÖRTLICHEM RECHT) DES ERWERBS, DES<br />

HALTENS UND DER VERÄUSSERUNG VON TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />

NACH DEM RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND JEDES ANDEREN<br />

LANDES, IN DEM SIE ANSÄSSIG SIND, IHRE STEUERLICHEN BERATER ZU<br />

KONSULTIEREN.<br />

1. Steuerinländer<br />

1.1. Besteuerung im Privatvermögen<br />

Es folgen einige Besteuerungsgrundsätze hinsichtlich des Erwerbs, des Haltens und der<br />

Veräußerung <strong>von</strong> Aktienandienungsanleihen für Anleger, die in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Aktienandienungsanleihen im<br />

Privatvermögen halten. Unbeschränkt steuerpflichtig in der Bundesrepublik Deutschland<br />

ist, wer seinen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, statutischen Sitz oder Ort der<br />

Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat.<br />

1.1.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

40


Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 unterliegen sämtliche nach dem<br />

31.12.2008 vereinnahmten Zinserträge sowie sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten<br />

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne der 25 %igen Abgeltungssteuer (zzgl. 5,5 %<br />

Solidaritätszuschlag darauf und ggf. Kirchensteuer).<br />

Dies gilt gem. Jahressteuergesetzes 2009 in der Fassung des Regierungsentwurfs vom<br />

18.06.2008 auch für Kapitalforderungen, bei denen eine Trennung zwischen Ertrags- und<br />

Vermögensebene möglich erscheint. Ein Erlass der OFD <strong>Rhein</strong>land vom 21.01.2008<br />

ordnet die Aktienanleihe dieser Kategorie <strong>von</strong> Kapitalforderungen zu. Im Falle einer<br />

Einstufung als Nicht-Finanzinnovation werden Veräußerungs- und<br />

Einlösungsergebnisse, welche nach dem 30.06.2009 erzielt werden,<br />

abgeltungssteuerpflichtig.<br />

Der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparerfreibetrag werden zu einem<br />

Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt; der Abzug der tatsächlich entstandenen<br />

Werbungskosten ist ausgeschlossen.<br />

1.1.2. Kapitalertragssteuer<br />

Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auf sämtliche nach dem 31.12.2008<br />

vereinnahmten Zinserträge sowie auf sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten<br />

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne Kapitalertragsteuer in Höhe <strong>von</strong> 25 % (zzgl. 5,5 %<br />

Solidaritätszuschlag darauf) einbehalten, wenn die Teilschuldverschreibung <strong>von</strong> einer<br />

deutschen Betriebsstätte eines inländischen<br />

Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen<br />

Niederlassung eines ausländischen Instituts, verwahrt oder verwaltet werden. Dieser<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt hat für Teilschuldverschreibungen, die im Privatvermögen<br />

gehalten werden, abgeltende Wirkung.<br />

1.1.3. Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG<br />

Da ein Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinn bereits als Kapitalertrag nach § 20 EStG der<br />

Abgeltungssteuer unterworfen wird, kommt die Besteuerung als privates<br />

Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG nicht <strong>zur</strong> Anwendung.<br />

1.2. Besteuerung im Betriebsvermögen<br />

Laufende Zinserträge sowie Gewinne und Verluste aus der Einlösung oder Veräußerung<br />

der Teilschuldverschreibungen sind bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />

(zuzüglich Solidaritätszuschlag darauf) sowie bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen.<br />

Die Besteuerung erfolgt unverändert im Rahmen der Veranlagung.<br />

Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auf sämtliche nach dem 31.12.2008<br />

vereinnahmten Zinserträge sowie auf sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten<br />

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne Kapitalertragsteuer in Höhe <strong>von</strong> 25 % (zzgl. 5,5 %<br />

Solidaritätszuschlag) einbehalten, wenn die Teilschuldverschreibungen <strong>von</strong> einer<br />

deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oder<br />

Finanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines<br />

41


ausländischen Instituts, verwahrt oder verwaltet werden. Die einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer (einschließlich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf) entfaltet jedoch nicht<br />

wie bei Teilschuldverschreibungen im Privatvermögen abgeltende Wirkung sondern wird<br />

im Rahmen der Steuerveranlagung bei Vorlage einer Kapitalertrag-steuerbescheinigung<br />

auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld (sowie den<br />

Solidaritätszuschlag) des Anlegers angerechnet.<br />

2. Steuerausländer<br />

Zinsen, einschließlich Stückzinsen und (bei Finanzinnovationen) <strong>Emission</strong>sdiskont, sowie<br />

Veräußerungsgewinne unterliegen bei Steuerausländern, d.h. Personen, die nicht in<br />

Deutschland steuerlich ansässig sind, nicht der deutschen Besteuerung, es sei denn,<br />

(I) die Schuldverschreibungen gehören zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte<br />

(einschließlich eines ständigen Vertreters) oder festen Einrichtung, die der Inhaber der<br />

Schuldverschreibungen in Deutschland unterhält, oder<br />

(II) die Zinseinkünfte gehören aus anderen Gründen zu den inländischen Einkünften (z.B.<br />

als Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung bestimmten in Deutschlang gelegenen<br />

Vermögens). Wenn der Steuerausländer mit den Erträgen aus den Schuldverschreibungen<br />

der deutschen Besteuerung unterliegt, gelten ähnliche Regeln, wie die oben unter<br />

„Steuerinländer“ erläuterten; Gewinne aus der Veräußerung <strong>von</strong> Schuldverschreibungen<br />

sind jedoch grundsätzlich nur im Fall (I) steuerpflichtig.<br />

3. EU Richtlinie <strong>zur</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Zinseinkünften<br />

Am 03. Juni 2003 hatte sich der „ECOFIN-Rat“ der Europäischen Union (der „Rat“) auf den<br />

endgültigen Wortlaut der Richtlinie <strong>zur</strong> Besteuerung <strong>von</strong> Zinseinkünften (die „EU-<br />

Richtlinie“) geeinigt. Die EU-Richtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme<br />

<strong>von</strong> Österreich, Luxemburg und Belgien ein automatisches Informationssystem für solche<br />

grenzüberschreitenden Zinszahlungen in der Europäischen Union einzuführen, die an<br />

natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat geleistet werden.<br />

Österreich, Luxemburg und Belgien dürfen statt des Informationsaustausches eine<br />

Quellensteuer auf diese Zinszahlungen erheben. Die Höhe der Quellensteuer beläuft belief<br />

sich zunächst auf 15 %.. Seit dem 01.07.2011 werden 35% Quellensteuer berechnet. Die<br />

Vereinbarung vom 3. Juni 2003 verpflichtet Österreich, Luxemburg und Belgien nicht<br />

unbedingt, nach 2011 zu einem automatischen Informationsaustausch<br />

überzugehen, sondern macht dies da<strong>von</strong> abhängig, dass der Rat einstimmig feststellt,<br />

dass die USA sich zu einem Informationsaustausch verpflichtet haben, und dass der Rat<br />

einstimmig beschließt, mit der Schweiz, Monaco, Liechtenstein, Andorra, San Marino und<br />

42


den assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten zufrieden stellende Vereinbarungen<br />

über einen Informationsaustausch abzuschließen.<br />

In Übereinstimmung mit den Voraussetzungen für die Anwendung der EU-Richtlinien<br />

haben<br />

(I) die Schweiz, Monaco, Liechtenstein, Andorra und San Marino bestätigt, ab dem 01. Juli<br />

2005 gleichwertige Maßnahmen, wie in der EU-Richtlinie enthalten und wie sie mit der<br />

Europäischen Union vereinbart wurden, anzuwenden und<br />

(II) auch alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Channel Islands, Isle of<br />

Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestätigt, ab dem 01. Juli 2005<br />

einen automatischen Informationsaustausch anzuwenden oder während eines<br />

Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug nach den oben aufgeführten Regelungen<br />

vorzunehmen. Demzufolge hat der Rat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die<br />

Anwendung der EU-Richtlinie zum In-Kraft-Treten erfüllt<br />

wurden. Seit dem 01. Juli 2005 kommen die Regelungen der EU-Richtlinie in der<br />

Bundesrepublik Deutschland <strong>zur</strong> Anwendung.<br />

Steuerausländer sind im Allgemeinen <strong>von</strong> dem deutschen Zinsabschlag und dem<br />

Solidaritätszuschlag darauf befreit. Sind die Zinsen jedoch nach Maßgabe des<br />

vorstehenden Absatzes in Deutschland steuerpflichtig und werden die Schuldverschreibungen<br />

in einem Depot bei einer auszahlenden Stelle verwahrt, so wird<br />

Zinsabschlag erhoben wie oben unter „Steuerinländer“ erläutert.<br />

4. Andere Steuern<br />

Im Zusammenhang mit der <strong>Emission</strong>, Ausgabe oder Ausfertigung der Teilschuldverschreibungen<br />

fallen in Deutschland keine Stempel-, <strong>Emission</strong>s-, Registrierungs-steuern<br />

oder ähnliche Steuern oder Abgaben an.<br />

Vermögensteuer wird in Deutschland <strong>zur</strong>zeit nicht erhoben.<br />

43


IX. BESCHREIBUNG DER EMITTENTIN<br />

1. Gründung; Rechtsform<br />

Erst seit 2002 ist der Hauptsitz der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG die Augustaanlage 61, denn<br />

die <strong>Bank</strong> hat vielfache Wurzeln. Die heutige Regionalbank basiert auf mehr als einem<br />

Dutzend Kreditgenossenschaften in Mannheim und Ludwigshafen sowie dem<br />

unmittelbaren Umland. Diese ursprünglich meist ländlichen Vorschuss- und Kreditvereine,<br />

Spar- und Darlehenskassen, Gewerbe- und Vereinsbanken, fußten auf den Ideen <strong>von</strong><br />

Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888) und Hermann Schulze-Delitzsch (1808-1883).<br />

Am 25. Mai 1881 erfolgte die Gründung des „Ländlichen Creditvereins Seckenheim". Da es<br />

zwar ältere, jedoch zwischenzeitlich durch Fusionen untergegangene<br />

Kreditgenossenschaften gab, befindet sich in Mannheim-Seckenheim deshalb das älteste<br />

Geschäftslokal der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong>. Der „Ländliche Creditverein“, später Volksbank Seckenheim,<br />

ist juristisch gesehen aufnehmendes Institut aller Zusammenschlüsse und damit<br />

Stammgenossenschaft der als "<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG" firmierenden<br />

Genossenschaftsbank.<br />

Im Jahr 1900 war die Gewerbebank Mannheim, später Volksbank Mannheim gegründet<br />

worden. 1998 schlossen sich Raiffeisenbank Heddesheim und Volksbank Mannheim mit<br />

der Stammgenossenschaft <strong>zur</strong> Volksbank <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim, zusammen. Als<br />

Verwaltungssitz konnte 2002 ein Bürogebäude in der Mannheimer Augustaanlage, mit<br />

idealen Verbindungen zu Stadt und Umland erworben werden, das haargenau zu der<br />

genossenschaftlich - regional orientierten Philosophie der neuen <strong>Bank</strong> passte und ein<br />

klares Bekenntnis <strong>zur</strong> Wirtschaft und zu den Menschen der Metropolregion <strong>Rhein</strong>-Neckar<br />

abgab. So war es nur folgerichtig, dass die genossenschaftliche <strong>Bank</strong>enlandschaft diese<br />

regionale Komponente, auch in <strong>Rhein</strong>land-Pfalz, in der Schwesterstadt Ludwigshafen,<br />

fortschrieb.<br />

Mit überwältigender Zustimmung beschlossen nämlich im Mai 2007 sowohl die Vertreter<br />

der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> eG Ludwigshafen als auch der Volksbank <strong>Rhein</strong>-Neckar eG den <strong>Rhein</strong> als<br />

Grenze zu überwinden und gemeinsam die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG auf den Weg zu<br />

bringen. So also fusionierte die <strong>VR</strong> BANK eG Ludwigshafen wirtschaftlich rückwirkend zum<br />

1. Januar 2007 mit der Volksbank <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim, zu einer regionalen<br />

Genossenschaftsbank. Damit sind die wichtigsten <strong>zur</strong>ückliegenden Fusionen beschrieben,<br />

die letztlich zu der heutigen <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG führten. <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

ist sowohl der juristische als auch der kommerzielle Name der Emittentin. Das<br />

Geschäftsgebiet der <strong>Bank</strong> umfasst derzeit das Stadtgebiet Ludwigshafen, angrenzende<br />

Gemeinden der Region Vorderpfalz, nahezu die gesamte Stadt Mannheim und Teile des<br />

<strong>Rhein</strong>-Neckar-Kreises. Das Institut hat seinen Hauptsitz in Mannheim.<br />

Die <strong>Bank</strong> ist im Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer GenR 3<br />

eingetragen.<br />

Der Sitz der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist Mannheim.<br />

44


Die Adresse des Hauptgeschäftssitzes ist Augustaanlage 61, 68165 Mannheim,<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die Telefonnummer am Geschäftssitz ist 0621/1282-0.<br />

Das Geschäftsjahr der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist das Kalenderjahr.<br />

2. Organisationsstruktur<br />

2.1 Der genossenschaftliche Finanzverbund<br />

In enger Zusammenarbeit mit unseren Partnern im Genossenschaftlichen Finanz-Verbund<br />

bieten wir unseren Kunden alle Finanzdienstleistungen aus einer Hand. Unser Ziel ist es,<br />

Privatkunden beim Verwirklichen ihrer Wünsche zu unterstützen und mittelständische<br />

Unternehmen zu fördern.<br />

Genossenschaftlicher Finanz-Verbund:<br />

� DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main<br />

� Union Investment GmbH, Frankfurt am Main<br />

� Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall<br />

� R+V Versicherungsgruppe, Wiesbaden<br />

� SDK Süddeutsche Krankenversicherung a. G., Fellbach<br />

� <strong>VR</strong> Leasing AG, Eschborn<br />

� DG HYP Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, Hamburg und<br />

Berlin<br />

� Münchener Hypothekenbank eG, München<br />

Innerhalb dieses Verbundes sind wir weder weisungsgebunden noch anderweitig<br />

abhängig. Wir gehören keiner Gruppe an. Mit der Immobiliengesellschaft mbH der <strong>VR</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Mannheim, einer hundertprozentigen Tochter der Emittentin,<br />

besteht ein Konzernverhältnis <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung.<br />

2.2. Das Verbundrating und seine Auswirkungen für die Emittentin<br />

Zwei der weltweit führenden Ratingagenturen – FitchRatings sowie Standard & Poor’s–<br />

haben dem genossenschaftlichen FinanzVerbund trotz eines aufgrund der genannten<br />

Finanzmarktkrise wirtschaftlich äußerst schwierigen Umfelds ein Verbundrating mit der<br />

45


hervorragenden Note „A+“ verliehen, die wie folgt in die Gesamtheit der Ratingstufen<br />

eingeordnet ist:<br />

Die erteilten Verbundratings geben Auskunft über die Einschätzung der Ratingagenturen<br />

<strong>zur</strong> Bonität des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und gelten grundsätzlich für jedes<br />

einzelne Mitgliedsinstitut (inkl. Verbundunternehmen), das der Sicherungseinrichtung des<br />

B<strong>VR</strong> angeschlossen ist.<br />

Diese Sicherungseinrichtung, der auch die Emittentin angehört, schützt gemäß ihrem<br />

Statut stets und uneingeschränkt die Einlagen der Kunden sowie die Schuldverschreibungen<br />

der <strong>Bank</strong>, die sich im Besitz <strong>von</strong> Kunden (Nicht-Kreditinstituten) befinden.<br />

Das Risiko hinsichtlich der Emittentin, ihre Verpflichtungen unter den Teilschuldverschreibungen<br />

zu erfüllen, wird auch durch Verweis auf die der Emittentin erteilten<br />

Ratings (Verbundratings) beschrieben.<br />

46


Das Verbundrating <strong>von</strong> FitchRatings, welches erstmals im Oktober 2005 erteilt und zuletzt<br />

im Juli 2010 bestätigt worden ist, beinhaltet folgende Bewertungen:<br />

„A“ im Long-Term Issuer Default Rating (Langfristrating) steht für eine hohe Kreditqualität.<br />

Ratings der Stufe „A“ bedeuten ein sehr niedriges zu erwartendes Kreditrisiko. Die<br />

Schuldendienstfähigkeit wird als gut angesehen, ist jedoch anfälliger<br />

gegenüber Veränderungen der betrieblichen, wirtschaftlichen oder finanziellen<br />

Rahmenbedingungen als es bei den höheren Ratings der Fall ist. Der Zusatz „+“ bedeutet,<br />

dass ein entsprechend bewertetes Unternehmen in das obere Drittel<br />

dieser Ratingstufe einzuordnen ist.<br />

Die Bewertung „F1+“ im Short-Term Issuer Default Rating (Kurzfristrating) bedeutet<br />

höchste Kreditqualität und ist definiert als: „Zeigt die stärkste Fähigkeit, finanzielle<br />

Verpflichtungen rechtzeitig zu zahlen.“ Der Zusatz „+“ bedeutet, dass ein entsprechend<br />

bewertetes Unternehmen in das obere Drittel dieser Ratingstufe einzuordnen ist.<br />

Der Ausblick bezieht sich auf das Langfristrating, hat aber einen Horizont <strong>von</strong> ein bis zwei<br />

Jahren. „Outlook: Stable“ dokumentiert die Erwartung der Ratingagentur, dass in diesem<br />

Zeitraum mit keinem Upgrade (besseres Rating) aber auch mit keinem Downgrade<br />

(schlechteres Rating) gerechnet wird.<br />

Für den genossenschaftlichen Finanzverbund wurde ein Einzelrating <strong>von</strong> „B“ vergeben,<br />

dass ausschließlich bei starken Unternehmen, bezüglich derer es keinerlei Bedenken gibt,<br />

vorgesehen ist. Merkmale sind unter anderem starke Rentabilität und Bilanzintegrität,<br />

Entwicklung des Verbundes, Betriebsumfeld oder Aussichten.<br />

Ein Support-Rating beschreibt die Bereitschaft und Fähigkeit eines möglichen<br />

Unterstützers, die bewertete <strong>Bank</strong> zu unterstützen. „1“ steht für eine hohe<br />

Wahrscheinlichkeit externer Unterstützung. Der Unterstützer wird dabei selbst sehr hoch<br />

eingeschätzt, ebenso seine Bereitschaft, die Unterstützung tatsächlich zu leisten. Beim<br />

genossenschaftlichen FinanzVerbund wird <strong>von</strong> FitchRatings hier primär der wirksame<br />

Unterstützungsmechanismus der starken Sicherungseinrichtung (sog. „mutual support<br />

mechanism“) anerkannt.<br />

47


Das Verbundrating <strong>von</strong> Standard & Poor’s, welches erstmals im Dezember 2006 erteilt und<br />

im Dezember 2010 bestätigt wurde, beinhaltet folgende Bewertungen:<br />

Im Gegensatz zu FitchRatings umfassen die Ratings <strong>von</strong> Standard & Poor’s nur die ersten<br />

drei Kategorien. Abgesehen <strong>von</strong> der geringfügig abweichenden – englischen –<br />

Bezeichnung für langfristige und kurzfristige Kreditbewertungen sind die Aussagen jedoch<br />

vergleichbar. So hat auch S&P dem genossenschaftlichen FinanzVerbund ein<br />

„A+“ als Langfristrating erteilt. S&P beschreibt Unternehmen bzw. Verbünde mit einem<br />

Rating der Kategorie „A“ als solche, die eine starke Fähigkeit besitzen, ihre finanziellen<br />

Verpflichtungen zu erfüllen, diesbezüglich jedoch anfälliger für Beeinträchtigungen oder<br />

Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind als Unternehmen der höheren<br />

Ratingkategorien „AA“ oder „AAA“. Der Zusatz „+“ bedeutet ebenfalls, dass ein<br />

entsprechend bewertetes Unternehmen in das obere Drittel dieser Ratingstufe einzuordnen<br />

ist.<br />

Beim Kurzfristrating stuft S&P den genossenschaftlichen FinanzVerbund wie FitchRatings<br />

ebenfalls in seiner höchsten Kategorie ein. Allerdings wird diese bei S&P mit „A-1“<br />

bezeichnet. Hier wäre nur noch eine Steigerung um einen<br />

„notch“ 1 durch ein „+“ möglich, was zu einer Kennzeichnung mit „A-1+“ führen würde.<br />

Insgesamt wird die Ratingentscheidung nach Aussagen <strong>von</strong> S&P insbesondere<br />

mit der kontinuierlichen Verbesserung der Eigenkapitalsituation des genossen-schaftlichen<br />

FinanzVerbundes begründet. Da diese Verbesserungen als nachhaltig angesehen werden,<br />

stuft S&P den Ausblick bzgl. des Ratings ebenfalls als stabil ein.<br />

Die vorgenannten Ratingagenturen Standard & Poor’s und Fitch haben ihren Sitz in der<br />

Europäischen Gemeinschaft und haben beide eine Registrierung gemäß der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. September 2009<br />

über Ratingagenturen beantragt. Zu beiden Anträgen lagen per 15.09.2011 noch keine<br />

Entscheidungen vor.<br />

48


3. Geschäftstätigkeit/Hauptmärkte und –aktivitäten<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist als Universalbank tätig. Die Hauptgeschäftstätigkeiten<br />

der Emittentin liegen im Aktiv-, Passiv- und im Dienstleistungsgeschäft. Gegenstand des<br />

Unternehmens ist die Durchführung <strong>von</strong> banküblichen und ergänzenden Geschäften für<br />

Kunden, insbesondere<br />

a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme <strong>von</strong> Spareinlagen,<br />

b) die Annahme <strong>von</strong> sonstigen Einlagen,<br />

c) die Gewährung <strong>von</strong> Krediten aller Art,<br />

d) die Übernahme <strong>von</strong> Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen<br />

sowie die Durchführung <strong>von</strong> Treuhandgeschäften,<br />

e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs,<br />

f) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs<br />

<strong>von</strong> Devisen und Sorten,<br />

g) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung<br />

h) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung <strong>von</strong><br />

Wertpapieren und anderen Vermögenswerten,<br />

i) die Vermittlung oder der Verkauf <strong>von</strong> Bausparverträgen, Versicherungen und<br />

Reisen.<br />

Daneben werden Eigengeschäfte <strong>zur</strong> Ertrags-, Risiko- und Liquiditätssteuerung<br />

durchgeführt.<br />

Das Geschäftsgebiet der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG liegt in der Metropolregion <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar<br />

(Großraum Mannheim und Ludwigshafen). Sie ist neben der Hauptstelle am Sitz der<br />

Emittentin mit 42 weiteren Geschäftsstellen und 9 SB-Stellen vertreten.<br />

4. Herausforderungen für die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

Für uns als Genossenschaftsbank ergeben sich derzeit vielfältige Herausforderungen.<br />

Der Marktdruck und die Wettbewerbsintensität durch Direktbanken, Non- und Nearbanks<br />

(Preiskampf) nehmen stetig zu und zwingen uns unsere Vertriebsleistung zu erhöhen und<br />

unsere Prozesse zu optimieren.<br />

Die schnelle Weiterentwicklung der Informationsmedien sorgt für eine nie gekannte<br />

Transparenz der Märkte und Anforderungen der Kunden an Beratungsqualität und Preise.<br />

Die Entwicklung der allgemeinen Risikosituation aufgrund der Volatilität der Märkte und der<br />

Konjunktureinflüsse, aber auch die bereits angesprochene Finanzmarktkrise und ihre<br />

vielfältigen Auswirkungen führen zu immer umfassenderen Reglementierungen und damit<br />

steigendem administrativen Aufwand bei der Steuerung und Risikoüberwachung.<br />

49


5. Strategie<br />

Den zentralen Leitsatz unseres künftigen Denkens und Handels (Vision) haben wir wie<br />

folgt formuliert:<br />

Der Kunde als Mensch steht im Mittelpunkt unseres Handelns.<br />

Dies unterstreicht zum einen unser klares Bekenntnis <strong>zur</strong> vertriebsorientierten<br />

„Kundenbank“, zum anderen aber auch zu Service-, Dienstleistungsorientierung und<br />

Kundenähe.<br />

Flankierend dazu haben wir folgende - die Art des Vorgehens beschreibende -<br />

Präzisierungen festgelegt:<br />

� Unsere Kunden und Mitarbeiter erleben uns als innovativen und<br />

ertragsorientierten Dienstleister.<br />

� Wir agieren kunden- und serviceorientiert und gestalten die Kundenbeziehung<br />

aktiv.<br />

� Unser Handeln ist geprägt <strong>von</strong> hoher sozialer Nähe und Loyalität: Dadurch<br />

sind wir attraktiv für Kunden und Mitarbeiter.<br />

� Wir sichern unsere Zukunfts- und Leistungsfähigkeit, indem wir auf Effizienz<br />

und kurze Entscheidungswege achten.<br />

Dies alles geht einher mit einem klaren Bekenntnis <strong>zur</strong> engen Verbundenheit <strong>zur</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar Region und die daraus resultierende Nähe zu unseren Kunden.<br />

Dabei wollen wir auch künftig alle Dienstleistungen einer kundenorientierten Universalbank<br />

anbieten.<br />

Dies haben wir in Detailstrategien zu unseren Strategischen Geschäftsfeldern<br />

Privatkunden, Vermögende Privatkunden und Firmen- und Gewerbekunden weiter<br />

ausdifferenziert und in den unterschiedlichen Zielgruppenstrategiekonzepten<br />

operationalisiert.<br />

Hierbei verfolgen wir konsequent die Strategie der Marktdurchdringung und den gezielten<br />

Ausbau <strong>von</strong> Marktanteilen in den definierten Kundensegmenten. Die Differenzierung <strong>zur</strong><br />

Konkurrenz wird über das Ziel der Qualitätsführerschaft und das Alleinstellungsmerkmal<br />

„Mitgliedschaft“ verfolgt.<br />

Unsere Preispolitik ist eng an unserer Wettbewerbsstrategie ausgerichtet. Neben den rein<br />

kalkulatorischen Einflussgrößen, die sicherlich weiter in den Vordergrund rücken werden,<br />

50


finden zusätzlich Aspekte der Preissensibilität und Preisbereitschaft wichtiger<br />

Kundengruppen Beachtung.<br />

Wir bekennen uns zu einer vorsichtigen Geschäftspolitik. Risiken gehen wir gezielt nur da<br />

ein, wo entsprechende Ertragschancen entgegenstehen und wo die Risikotragfähigkeit in<br />

ausreichendem Maße gegeben ist.<br />

Eine hohe Selbstfinanzierung sichert uns auch in der Zukunft die erforderliche<br />

Handlungsfähigkeit <strong>zur</strong> Eingehung <strong>von</strong> kalkulierten Risiken und einer Ertragsoptimierung.<br />

Bei der Dividendenpolitik werden wir die Entwicklung unserer Risikotragfähigkeit und die<br />

aufsichtsrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Interessen unserer<br />

Mitglieder ins Kalkül ziehen. Ein weiteres Ziel dabei ist es, eine stetige<br />

Ausschüttungspolitik zu betreiben.<br />

6. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

Seit dem 31. Dezember 2010 (Datum des zuletzt verfügbaren und testierten<br />

Jahresabschluss) gibt es keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage der <strong>VR</strong><br />

<strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG.<br />

Weiterhin gibt es seit dem 31. Dezember 2010 (Datum des zuletzt verfügbaren und<br />

testierten Jahresabschluss) auch keine wesentlichen negativen Veränderungen in den<br />

Geschäftsaussichten der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG.<br />

7. Dividenden<br />

Aus den Ergebnissen der Geschäftsjahre 2009 und 2010 wurden <strong>von</strong> der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar eG jeweils eine Dividende in Höhe <strong>von</strong> 6% bezogen auf das Genossenschaftsguthaben<br />

ausgeschüttet.<br />

8. Abschlussprüfer<br />

Abschlussprüfer der Emittentin ist gemäß § 55 GenG i. V. mit § 340k Abs. 2 HGB der<br />

zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband.<br />

Der Name und die Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands lauten:<br />

Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V. (BWGV)<br />

Lauterbergstr. 1<br />

76137 Karlsruhe<br />

51


Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband hat mit der Durchführung der<br />

Prüfung der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 gem. § 55 Abs. 3 GenG den<br />

� Genossenschaftsverband Bayern e. V., Türkenstraße 22-24, 80333 München<br />

beauftragt.<br />

Der BWGV ist Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), 40474<br />

Düsseldorf.<br />

Der Genossenschaftsverband Bayern e.V., Türkenstraße 22-24, 80333 München, hat die<br />

Jahresabschlüsse der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG für die zum 31.12.2009 und zum<br />

31.12.2010 beendeten Geschäftsjahre geprüft und mit einem uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk versehen.<br />

Der Genossenschaftsverband Bayern e. V. ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer,<br />

Rauchstr. 26, 10787 Berlin (Registernummer 121102000).<br />

Während des <strong>von</strong> den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums wurde der<br />

Abschlussprüfer nicht entlassen und hat sich nicht <strong>von</strong> selbst <strong>zur</strong>ückgezogen. Die<br />

Abschlussprüfung wurde während des historischen Zeitraumes entsprechend dem<br />

gesetzlichen Prüfungsauftrag stets durch o.g. Prüfungsverband vorgenommen.<br />

9. Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane<br />

Die Organe der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die<br />

Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG in<br />

eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und einer vom Vorstand<br />

aufgestellten Geschäftsordnung, der der Aufsichtsrat zugestimmt hat. Gemäß § 15 der<br />

Satzung wird die Genossenschaft durch 2 Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten.<br />

Die Geschäftsadresse <strong>von</strong> Vorstand und Aufsichtsrat lautet: <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG,<br />

Augustaanlage 61, 68165 Mannheim<br />

9.1. Vorstand<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG. Der Aufsichtsrat<br />

bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstandes (ordentliche und Stellvertreter) und<br />

beschließt ihre Bestellung und deren Widerruf aus wichtigem Grund.<br />

Als Vorstand der Emittentin sind derzeit bestellt:<br />

� Willy Köhler, Vorstandsvorsitzender<br />

� Dr. Wolfgang Thomasberger, stv. Vorstandsvorsitzender<br />

� Michael Mechtel, Vorstand<br />

52


Name Mandate außerhalb der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

bei Firma<br />

Willy Köhler DZ BANK AG<br />

Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank<br />

Frankfurt am Main<br />

Dr. Wolfgang<br />

Thomasberger<br />

9.2. Aufsichtsrat<br />

Team<strong>Bank</strong> AG<br />

Nürnberg<br />

Der Aufsichtsrat besteht aktuell aus folgenden Mitgliedern:<br />

Mitglieder des Aufsichtsrats<br />

.<br />

Mandat<br />

Mitglied des<br />

Aufsichtsrats<br />

Mitglied des<br />

Aufsichtsrats<br />

� Hugo K. Flühr, - Vorsitzender -, Aufsichtsratsvorsitzender der FRIATEC AG<br />

� Manfred Müller, - stv. Aufsichtsratsvorsitzender -, Apotheker<br />

� Walter Büttner, selbstständiger Rechtsanwalt,<br />

� Prof. Dr. Joachim Hagest, Wirtschaftsprüfer, Partner der Sozietät Dr. Hagest &<br />

Partner sowie der Treuhand Saarpfalz Wirtschaftsprüfungs- und<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH,<br />

� Reinhold Litterer, geschäftsführender Gesellschafter der Franz Litterer GmbH & Co.<br />

KG<br />

� Karlheinz Lohnert, <strong>Bank</strong>angestellter der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

� Roland Marsch, Bürgermeister der Gemeinde Edingen-Neckarhausen<br />

� Nina Müller-Held, geb. Müller, <strong>Bank</strong>angestellte der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

� Wolfgang Pahl, Vorstand der Gartenstadt Genossenschaft Mannheim eG<br />

� Michael Riewe, <strong>Bank</strong>angestellter der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

� Claudia Striebinger, <strong>Bank</strong>angestellte der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

� Walter Tschischka, geschäftsführender Gesellschafter der Volz Elektrotechnik<br />

GmbH<br />

9.3 Hauptgesellschafter<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG basiert auf dem genossenschaftlichen Prinzip nach<br />

Raiffeisen/Schulze-Delitzsch. Träger und Teilhaber der Emittentin sind ihre Mitglieder.<br />

Jedem Mitglied ist Mitbestimmung und Mitverantwortung überlassen. Mit dem Erwerb eines<br />

Geschäftsanteils in Höhe <strong>von</strong> 50 € erhält jedes Mitglied das gleiche Mitspracherecht,<br />

53


unabhängig da<strong>von</strong>, wie viele weitere Anteile das Mitglied besitzt. Mit jedem Geschäftsanteil<br />

ist eine Haftsumme <strong>von</strong> 50 € verbunden. Jedes einzelne Mitglied kann auf die<br />

Geschäftspolitik der Emittentin Einfluss nehmen. Die Mitglieder wählen über ihre Vertreter<br />

den Aufsichtsrat. Eine Einflussnahme in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Höhe des eingebrachten<br />

Beteiligungskapitals ist somit nicht möglich.<br />

Aufgrund des genossenschaftlichen Prinzips, an dem wir auch künftig festhalten werden,<br />

sind direkte Einflussnahmemöglichkeiten durch einzelne juristische und private Personen<br />

auch künftig nicht zu erwarten.<br />

9.4. Interessenkonflikte<br />

Es bestehen zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder des Vorstands und des<br />

Aufsichtsrats der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG gegenüber der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen keine potenziellen<br />

Interessen-konflikte.<br />

10. Mitarbeiter<br />

Im Jahr 2010 hat die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG durchschnittlich 630 Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter beschäftigt. In dieser Anzahl enthalten sind 159 Teilzeitbeschäftigte. Daneben<br />

wurden im Jahr 2010 durchschnittlich 39 Auszubildende beschäftigt.<br />

11. Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG ist das Kalenderjahr.<br />

12. Wichtige Verträge<br />

Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden und die dazu<br />

führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht<br />

erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber<br />

den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, <strong>von</strong><br />

großer Bedeutung ist, gibt es nicht.<br />

13. Gerichts- und Schiedsverfahren<br />

Innerhalb der vergangenen 12 Monate hat es keine staatlichen Interventionen, Gerichts-<br />

und Schiedsverfahren gegeben, die sich in besonderer und über das übliche Maß<br />

54


hinausgehender Art und Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-Neckar eG ausgewirkt haben oder sich nach Einschätzung der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

Neckar eG auswirken können, noch gibt es unmittelbare Anzeichen dafür, dass solche<br />

Verfahren konkret drohen.<br />

14. Einsehbare Dokumente<br />

Für den Zeitraum der Gültigkeit dieses <strong>Basisprospekt</strong>s können die Jahresabschlüsse 2009<br />

und 2010 sowie die Satzung der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG während der üblichen<br />

Öffnungszeiten bei der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim,<br />

eingesehen werden.<br />

Die in diesem <strong>Basisprospekt</strong> enthaltenen Jahresabschlüsse wurden auf Grundlage der<br />

deutschen handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sowie der Verordnung über die<br />

Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)<br />

aufgestellt.<br />

55


X. FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />

VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER<br />

EMITTENTIN<br />

Im Folgenden sind die maßgeblichen Jahresabschlüsse der Jahre 2009 und 2010<br />

aufgeführt.<br />

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Die Finanzangaben der <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG wurden nach den Anforderungen des<br />

Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt.<br />

Die <strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG erstellt keine Quartals- oder Halbjahresberichte.<br />

XIII. UNTERSCHRIFTEN<br />

Mannheim,20.09.2011<br />

<strong>VR</strong> <strong>Bank</strong> <strong>Rhein</strong>-Neckar eG<br />

gez. gez.<br />

Michael Mechtel ppa. Georg Heiler<br />

133

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