12.07.2015 Aufrufe

Auftrag ÖkoCent - Stadtwerke Gelnhausen GmbH

Auftrag ÖkoCent - Stadtwerke Gelnhausen GmbH

Auftrag ÖkoCent - Stadtwerke Gelnhausen GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allgemeine StromlieferbedingungenErgänzende Preis- und VertragsbedingungenDie genannten Preise gelten ab dem 01.02.2009. Die Abrechnungspreise enthalten die Nutzung eines Standard-Eintarif-Zählers, die Stromlieferung, Netznutzung, gesetzlichenSteuern und Abgaben, die Kosten für die jährliche Abrechnung sowie die Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).Die genannten Preise sind Bruttopreise und enthalten die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit: 19 %). Mit 5 ct/kWh tragen <strong>ÖkoCent</strong>-Kunden zur Finanzierung und Förderungregenerativer Energie in der Region bei. Der „grüne Strom“ wird ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern wie Wind, Wasser, Sonnenlicht oder durch Verbrennungvon Deponiegas erzeugt. Die laufende Zertifizierung des TÜV-Hessen stellt sicher, dass die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> mindestens im vertraglich gesicherten Umfangregenerativ erzeugten Strom ins Netz einspeist.Die Abrechnung zu den <strong>ÖkoCent</strong>-Preisen gilt ausschließlich bei Deckung des gesamten Strombedarfs in der Verbrauchsstelle des Kunden (Vollstromversorgung) und setztweiterhin voraus, dass der Jahresstromverbrauch 100.000 kWh nicht übersteigt. Andernfalls behält sich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> vor, den Einbau einer Leistungsmessungzu verlangen und/oder gemäß nachfolgender Ziffer 3 die zukünftigen Stromlieferungen zu ihren für diese Verbrauchsstruktur üblichen Preisen abzurechnen. AufWunsch werden die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> einen Sondervertrag anbieten.1.2.2.12.22.33.4.5.5.15.2VertragsbeginnDer Kunde hält sich vier Wochen an sein Angebot zum Abschluss dieses Stromliefervertragesgebunden. Der Stromliefervertrag wird zu dem in der Vertragsbestätigungvon den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> genannten Datum der nächstmöglichenBelieferung wirksam. Liegen vom Kunden zu erbringende Voraussetzungen fürden Vertrag nicht vor, können die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> die Wirksamkeit desVertrages bis zu deren Vorliegen aufschieben. Liegt den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong>bereits eine Lastschrifteinzugsermächtigung vor, gilt diese für den vom Kundengewählten Vertrag fort.VertragslaufzeitDer <strong>ÖkoCent</strong> hat keine Mindestlaufzeit und kann von jedem Vertragspartner miteiner Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textformgekündigt werden.Wechselt der Kunde die Verbrauchsstelle während der Vertragslaufzeit (z.B.Umzug), ist er berechtigt, den Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf dasEnde eines Kalendermonats in Textform zu kündigen oder den <strong>Stadtwerke</strong>n<strong>Gelnhausen</strong> in gleicher Frist und Form mitzuteilen, dass er den Vertrag für seineneue Verbrauchsstelle fortsetzen möchte. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werdenunverzüglich prüfen, ob die Vertragsfortsetzung möglich ist und dem Kunden dieBestätigung oder Ablehnung in Textform mitteilen.Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werden ihre für einen Lieferantenwechselerforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich und zügig erbringen.Preisänderung, SonderkündigungFür Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend,auf die in Ziffer 7 des <strong>Auftrag</strong>s Bezug genommen wird und die demKunden bei <strong>Auftrag</strong>serteilung vorgelegen hat. Dies bedeutet:Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von§ 315 BGB durchgeführt, wobei die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> verpflichtet sind, inAusübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungendie gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfristvon sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, unddann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Dem Kunden steht imFall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einemMonat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt desWirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung vorangeht. Die <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> werden den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrechtbesonders in Textform hinweisen. Preisanpassungen werden nichtwirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags dieEinleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschlussinnerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber den <strong>Stadtwerke</strong>n<strong>Gelnhausen</strong> nachweist.AbrechnungDie <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werden den Stromverbrauch in der Regel einmaljährlich abrechnen. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> legen der Abrechnung die vomzuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber bzw. vom dieMessung durchführenden Dritten gelieferten Angaben zugrunde.Vertragsänderung, WiderspruchsrechtDie <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> sind nach Maßgabe der folgenden Regelungenberechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werdenjeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kundenwirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigtenÄnderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunktes(Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. DieVertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kundeihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textformwiderspricht. Auf diese Folge werden die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> den Kundenbesonders hinweisen. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werden dem Vertrag diegenehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in dergeänderten Fassung zugrundelegen.Ziffer 5.1 gilt nicht für die Änderung der Strompreise, der vereinbarten Leistungsinhalte,der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelungen.7.7.17.28.8.18.29.9.19.29.3ist. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> sind berechtigt, für jede Rücklastschrift nebenden entstehenden Rücklastschriftkosten zur teilweisen Deckung des ihr für dieBearbeitung entstehenden Aufwandes eine umsatzsteuerfreie Kostenpauschalevon 10,00 Euro zu verlangen. Der Kunde hat das Recht, einen geringeren Schadennachzuweisen.HaftungFür Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenin der Stromversorgung erleidet, haften die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> nicht, soweites sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusseshandelt. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> weisen darauf hin, dass in diesemFall ein Anspruch gem. § 6 Abs. 3 S.1 StromGVV gegen den Netzbetreiber geltendgemacht werden kann.Im Übrigen haften die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> nur für Schäden aus derschuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schädenaus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicherVertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt aufdie bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. WesentlicheVertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentlicheRechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhaltund Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten,deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragesüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßigvertraut und vertrauen darf.RechtsnachfolgeRechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderenVertragspartners auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen,es sei denn der Dritte bietet keine ausreichende Gewähr für die Erfüllung desVertrags.Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmenim Sinne des §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.Weitere VertragsbedingungenSollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertragesganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksameBestimmungen rückwirkend durch rechtlich zulässige Bestimmungenersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages bei verständiger Würdigungder Interessen beider Vertragspartner am nächsten kommen. Gleiches giltfür die Schließung von Regelungslücken entsprechend.Soweit Abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die Stromgrundversorgungsverordnung(StromGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl I, S. 2391) in der jeweilsgültigen Fassung und die „Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV“ der<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>.Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Änderung und Ergänzungdes Vertrages sowie dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derTextform.(Stand: 01.09.2009)6.LastschrifteinzugsverfahrenHat der Kunde für seine aus diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen eine Lastschrifteinzugsermächtigungerteilt, stellt er sicher, dass die für einen problemlosenLastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden6_<strong>ÖkoCent</strong>_VP010909

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!