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Skript zum Vortrag - Medizinrechts-Beratungsnetz

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werden kann, dass vor einer etwaigen Verjährung des Haftungsanspruches, über den Auskunftsanspruchbereits entschieden wurde.Alternativ oder kumulativ könnte höchstrichterlich festgestellt werden, dass die prozessualeGeltendmachung des Auskunftsanspruches nach § 84 a AMG die Verjährung des eigentlichenHaftungsanspruches nach § 84 AMG hemmt. Zu beiden Problemstellungen liegenbisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor.c) Was ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 84 AMG ?• Eine Dosierung nach der Empfehlung, die sich aus den Packungsbeilagen und Fachinformationenergibt?• Eine Dosierung nach ärztlicher Anleitung?• Handelt es sich bei einer Überdosierung um einen bestimmungsgemäßen Gebrauchoder auch bei einer Unterdosierung, wenn diese ärztlich verordnet wurde?Die Pharmaunternehmer behaupten bei jeglicher Abweichung von der empfohlenenDosierung also auch bei einer Unterdosierung, dass die schädigende Wirkung nicht auf dieArzneimitteleinnahme zurückzuführen sei, weil kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliege.Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit der Patient überblicken kann, ob ein Gebrauchbestimmungsgemäß ist oder nicht, insbesondere dann, wenn der Arzt abweichendvon der empfohlenen Dosierungsangabe mehr Tabletten oder weniger Tabletten verschreibt.Es handelt sich in den Packungsbeilagen und Fachinformationen <strong>zum</strong>eist um Empfehlungenund konsekutiv nicht um Kontraindikationen, wenn der Gebrauch erheblich überschrittenoder unterschritten wird.d) Wer beurteilt im Rahmen eines Arzneimittelhaftungsprozess die Frage derUnvertetbarkeit bzw. Vertretbarkeit?Es ist davon auszugehen, dass Arzneimittel auch Nebenwirkungen haben, die <strong>zum</strong> Teilhinzunehmen sind. Unter Vertretbarkeit wird eine positive Nutzen-Risiko-Relation verstanden.Es hat eine Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchtenden Risikenstattzufinden. Unvertretbar sind insoweit auf jeden Fall Arzneimittel, die ein Versagen derZulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründen würden. Zwar sind die Gerichte nach dersoeben genannten Norm nicht an das Zulassungsvotum der Arzneimittelbehörde gebunden.Die Gerichte können also unabhängig von der gegenteiligen Bewertung des BfArM einArzneimittel als unvertretbar qualifizieren. Doch gilt dies auch für den Fall, dass das BfArM8

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