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SGB II R 22 Kosten der Unterkunft, Wohnungsbeschaffungs-, Heiz ...

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4.2.2.3 Erhaltungsaufwandspauschalen bei Eigentumswohnungen<br />

Für den Eigentümer eines selbst genutzten Hauses zählt eine<br />

Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen angemessenen<br />

tatsächlichen mtl. <strong>Unterkunft</strong>skosten.<br />

An<strong>der</strong>s ist die Rechtslage jedoch bei einem Wohnungseigentum, wenn <strong>der</strong><br />

Hilfeberechtigte <strong>der</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung <strong>der</strong><br />

Pauschale verpflichtet ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />

steht die Bildung <strong>der</strong> Instandhaltungsrücklage nicht im Ermessen des einzelnen<br />

Eigentümers, da die Wohnungseigentümerversammlung für sämtliche Mitglie<strong>der</strong><br />

bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und -<br />

setzung des Gemeinschaftseigentums beschließt. Diese <strong>Kosten</strong> sind bei <strong>der</strong><br />

Angemessenheitsprüfung den sonstigen Belastungen zuzurechen (siehe Beispiel Ziff.<br />

4.2.2.1).<br />

Diese Ausnahme begründet sich aus <strong>der</strong> gegebenen Sachlage und führt nicht zu einer<br />

Privilegierung gegenüber Mietern, weil <strong>der</strong> Erhaltungsaufwand regelmäßig in <strong>der</strong><br />

Grundmiete einer Mietwohnung enthalten ist.<br />

Bei einem Wohnungseigentum kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch<br />

Mehrheitsbeschluss bauliche Maßnahmen sich wertsteigernd auswirken können. Dies<br />

än<strong>der</strong>t jedoch nichts an <strong>der</strong> Übernahmepflicht <strong>der</strong> Pauschale, da <strong>der</strong> Hilfeberechtigte<br />

dieser Verpflichtung nicht ausweichen kann. Für einen Eigentümer sind wertsteigernde<br />

Erneuerungsmaßnahmen in <strong>der</strong> Regel aufschiebbar (Urteil LSG Rheinl. Pfalz vom<br />

23.07.2009 - L 5 AS 111/09, Rn 13 ff.).<br />

Werden die mtl. anzuerkennenden <strong>Unterkunft</strong>skosten nach § <strong>22</strong> Abs.1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29<br />

Abs.1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> mit <strong>der</strong> Erhaltungsaufwandspauschale überschritten, ist wie bei einem<br />

nicht angemessenen Mieter zu verfahren.<br />

4.2.2.4 Übernahme von Kanalanschlussgebühren o<strong>der</strong> Straßenausbaubeiträgen<br />

Diese Gebühren/Beiträge zählen nicht zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/<br />

§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> und gehören auch nicht zum notwendigen Lebensbedarf nach § 27 <strong>SGB</strong><br />

X<strong>II</strong>.<br />

Lösungsmöglichkeit im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe:<br />

Nach dem Kommunalabgabengesetz i.V. mit § <strong>22</strong>2 Abgabenordnung (AO) können<br />

Ansprüche aus <strong>der</strong> Erhebung von Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträgen ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für<br />

den Beitragspflichtigen bedeuten würde.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Stundung kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Aus<br />

Billigkeitsgründen kann im Einzelfall von <strong>der</strong> Erhebung von Stundungszinsen<br />

abgesehen werden. Ein solcher Verzicht kann z. B. bei längerer Arbeitslosigkeit des<br />

Beitragspflichtigen in Betracht kommen. Selbst ein Erlass <strong>der</strong> Beiträge ist möglich,<br />

wenn <strong>der</strong>en Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.<br />

Betroffene sollten auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Der Antrag auf<br />

Ratenzahlung sollte auch die Höhe <strong>der</strong> mtl. leistbaren Raten benennen. Mit <strong>der</strong><br />

Ratenzahlung sollte unverzüglich begonnen werden, um die grundsätzliche<br />

Zahlungsbereitschaft zu dokumentieren.

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