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SGB II R 22 Kosten der Unterkunft, Wohnungsbeschaffungs-, Heiz ...

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S G B I I R 2 2<br />

K o s t e n d e r U n t e r k u n f t ,<br />

W o h n u n g s b e s c h a f f u n g s - , H e i z - und<br />

U m z u g s k o s t e n<br />

Aktuelle Version ab 01.04.2010<br />

Versionshistorie<br />

Version bis 31.03.2010 (mit Än<strong>der</strong>ungen)<br />

Formularbeginn<br />

Formularende<br />

1. Allgemeines<br />

2. Grundsätze / Ziele<br />

2.1 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

2.2 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

3. Zuständigkeit zur Ausführung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

4. <strong>Unterkunft</strong>sbedarf<br />

4.1 Mietwohnung<br />

4.2 Selbst genutztes Wohneigentum<br />

4.2.1 Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

Angemessene Größe des selbst genutzten Eigentums nach § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/ § 90<br />

4.2.1.1<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

4.2.1.2 Angemessene <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

4.2.2 Aufwendungen bei einem Wohneigentum<br />

4.2.2.1 Übernahme von Tilgungsleistungen<br />

4.2.2.2 Erhaltungsaufwand<br />

4.2.2.3 Erhaltungsaufwandspauschalen bei Eigentumswohnungen<br />

4.2.2.4 Übernahme von Kanalanschlussgebühren o<strong>der</strong> Straßenausbaubeiträgen<br />

4.3 Kürzung <strong>der</strong> Regelleistung / des Regelsatzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Heiz</strong>kostenpauschale<br />

5. Angemessene Aufwendungen für die <strong>Unterkunft</strong><br />

5.1 Grundmiete bei Mietwohnungen<br />

5.1.1 Son<strong>der</strong>regelungen<br />

5.2 Begrenzung <strong>der</strong> Wohnungsgröße<br />

5.3 Nebenkosten ohne <strong>Heiz</strong>ung (= Betriebskosten - BK- )<br />

5.3.1 Die Nebenkosten- / BK- Abrechnung<br />

5.3.2 Betriebskosten / <strong>Heiz</strong>kostenguthaben<br />

5.3.3 BK-, HK-Nachfor<strong>der</strong>ungen<br />

Ausnahmeregelungen - nur zu beachten bei Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />

6.<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

6.1 Zulässige Überschreitung <strong>der</strong> Beträge nach Ziffer 5.1<br />

6.2 Beschränkung <strong>der</strong> Wohnungssuche auf bestimmte Stadtteile<br />

6.3 Verzicht auf Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

7. Verfahren zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten


7.1 Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben<br />

7.2 Maßnahmen nach erfolglosem Fristablauf<br />

7.3 Zweifel an <strong>der</strong> Bedürftigkeit<br />

7.4 Eigenverantwortlichkeit des Hilfeempfängers<br />

8. Mietanteile<br />

9. Son<strong>der</strong>regelungen für das JobCenter<br />

10. Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen für einen Umzug<br />

10.1 Gründe, nach denen ein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

10.2 Gründe, nach denen kein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

10.3 Zusicherung zum Umzug<br />

10.4 <strong>Wohnungsbeschaffungs</strong>kosten<br />

10.5 Mietkaution<br />

10.6 Genossenschaftsanteile<br />

10.7 Umzugskosten<br />

10.8 Sonstige Aufwendungen anlässlich eines Umzuges<br />

11. <strong>Heiz</strong>kosten<br />

11.1 Monatliche <strong>Heiz</strong>kostenpauschale<br />

11.2 Maßnahmen bei unwirtschaftlichem Verhalten<br />

11.3 Jährlich einmalige Anschaffung von Brennstoffen<br />

Höhe <strong>der</strong> einmaligen Brennstoffhilfe für die <strong>Heiz</strong>periode / Einzelbefeuerung mit<br />

11.4<br />

Kohle / Öl<br />

11.5 Außerordentlicher Brennstoffbedarf<br />

11.6 Berücksichtigung von Deputatrechten<br />

11.7 Nicht alle Haushaltsangehörigen sind anspruchsberechtigt<br />

11.8 Technische Umsetzung: Brennstoffhilfe<br />

12. Verweis auf an<strong>der</strong>e Richtlinien<br />

13. Vordrucke<br />

13.1 Vordrucke für das Amt für Soziales und Wohnen<br />

13.2 Vordrucke für das JobCenter<br />

1. Allgemeines<br />

Die nachstehenden Ausführungen gelten sowohl für Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als<br />

auch für Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, sofern abweichende Regelungen nicht<br />

ausdrücklich beschrieben wurden.<br />

2. Grundsätze / Ziele<br />

Bei Anwendung dieser Richtlinie steht die Sicherung des angemessenen Wohnraums<br />

im Vor<strong>der</strong>grund. Dabei müssen alle Maßnahmen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben,<br />

an den nachfolgenden Zielen ausgerichtet sein.<br />

2.1 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Ziel <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitslose ist die schnelle Integration von Menschen in<br />

Arbeit.


2.2 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

Ziel <strong>der</strong> Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> ist es, dem Leistungsberechtigten ein Leben zu<br />

ermöglichen, das <strong>der</strong> Menschenwürde entspricht.<br />

3. Zuständigkeit zur Ausführung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

Leistungsart Zuständige Behörde<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> JobCenter in Essen<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Amt für Soziales und Wohnen<br />

4. <strong>Unterkunft</strong>sbedarf<br />

Laufende Leistungen für die Wohnung werden in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zu unterscheiden ist, ob jemand<br />

in einer Mietwohnung o<strong>der</strong> in einem selbstgenutzten Eigentum lebt.<br />

4.1 Mietwohnung<br />

Für eine Mietwohnung fallen regelmäßig folgende lfd. <strong>Kosten</strong> an:<br />

Grundmiete (Nettokaltmiete, Entgelt f. d. Wohnungsüberlassung)<br />

+ Nebenkosten ohne <strong>Heiz</strong>ung (Umlagen für Betriebskosten)<br />

= Bruttokaltmiete<br />

+ <strong>Heiz</strong>kostenpauschale<br />

= Bruttowarmmiete (auch Inklusivmiete genannt)<br />

===================================<br />

Welche Nebenkosten zusätzlich zur Grundmiete gefor<strong>der</strong>t werden dürfen, regelt <strong>der</strong><br />

Mietvertrag. Wurde keine Nebenkostenvereinbarung im Mietvertrag getroffen, muss <strong>der</strong><br />

Mieter nicht zahlen. Nur die im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten sind geson<strong>der</strong>t<br />

abzurechnen. Sind Nebenkosten nach <strong>der</strong> Betriebskostenverordnung/ 2. Berechnungsverordnung<br />

vereinbart, sind vom Mieter sämtliche Nebenkosten geson<strong>der</strong>t zu<br />

entrichten.<br />

4.2 Selbst genutztes Wohneigentum<br />

Leistungsberechtigte, die ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) o<strong>der</strong> eine<br />

selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, haben nach § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

den Anspruch, dass die tatsächlich zu tragenden angemessenen Aufwendungen <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> als Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts sozialhilferechtlich anerkannt<br />

werden.<br />

4.2.1 Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern ist sozialhilferechtlich nicht zu<br />

rechtfertigen. Die Angemessenheit richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen<br />

Grundsätzen.


Die vermögensrechtliche Schutzvorschrift (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 90 Abs. 2<br />

Nr. 8 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>) begründet keine Einstandspflicht des Leistungsträgers für nicht<br />

angemessene <strong>Unterkunft</strong>skosten.<br />

Bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob auf Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

verzichtet wird, sind die Ausführungen unter Ziff. 6.3 <strong>der</strong> Richtlinie analog anzuwenden.<br />

Eine weitere, zumutbare Möglichkeit, die Aufwendungen einer selbst genutzten<br />

Wohnimmobilie zu senken, wurde ab 01.01.2008 durch das Eigenheimrentengesetz<br />

geschaffen, da nunmehr ein Altersvorsorgekapital zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

zur Entschuldung des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden kann, ohne<br />

dass die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten (§ 92a Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG). Diese <strong>Kosten</strong>senkungsmöglichkeit wird jedoch erst zukünftig größere Bedeutung<br />

erhalten.<br />

4.2.1.1 Angemessene Größe des selbst genutzten Eigentums nach § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/ §<br />

90 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

Grundlage bildet das <strong>II</strong>.WoBauG (§ 39 Abs. 1 u. 2):<br />

Familienheim = 130 qm<br />

Eigentumswohnung = 120 qm<br />

(ausgehend von einem Haushalt von vier Personen)<br />

Danach:<br />

Anzahl <strong>der</strong> Bewohner Familienheim * Eigentumswohnung<br />

4 Personen 130 m 2 120 m 2<br />

3 Personen 110 m 2 100 m 2<br />

bis zu 2 Personen 90 m 2 80 m 2<br />

* Treppen und <strong>der</strong> Eingangsbereich zählen nicht mit zur Wohnfläche.<br />

Bei einer Belegung <strong>der</strong> Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings<br />

typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 m 2 bei<br />

Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht. Dies erscheint<br />

schon aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungspraktikabilität geboten, weil an<strong>der</strong>nfalls stets<br />

eingehend zu prüfen wäre, ob sich <strong>der</strong> Betroffene in einer Lebensphase befindet, in <strong>der</strong><br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Wohnungsnutzer zu erwarten ist o<strong>der</strong> jedenfalls nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

Die genannten Grenzwerte können jedoch nicht als quasi normative Größen<br />

herangezogen werden. Es muss Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom<br />

Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben. Die<br />

angenommenen Werte orientieren sich am "Durchschnittsfall" und bedürfen beim<br />

Vorliegen beson<strong>der</strong>er Umstände einer Anpassung nach oben, unter Umständen<br />

aber auch nach unten.<br />

Die Heranziehung unterschiedlicher Wohnflächengrenzen zur Festlegung <strong>der</strong><br />

Angemessenheit für selbst genutztes Wohneigentum einerseits und für Mietwohnungen<br />

an<strong>der</strong>erseits (vgl. hierzu eingehend: Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b


AS 18/06 R) wird durch die unterschiedlichen Ziele, denen die Prüfung <strong>der</strong><br />

Angemessenheit jeweils dient, gerechtfertigt und bedeutet auch im Hinblick auf das<br />

Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs. 1 GG keine unzulässige Besserstellung von<br />

Wohnungseigentümern gegenüber Mietern.<br />

4.2.1.2 Angemessene <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Die Ausführungen unter Ziff. 5 <strong>der</strong> Richtlinie sind auch hier analog anzuwenden.<br />

Unangemessen hohe <strong>Unterkunft</strong>skosten, auch wenn sie zur Erhaltung des Eigentums<br />

notwendig sind, sind längstens für 6 Monate anzuerkennen. In begründeten Fällen kann<br />

von dieser Frist abgewichen werden. Der Leistungsberechtigte hat die <strong>Kosten</strong> in<br />

zumutbarer Weise auf ein angemessenes Maß zu senken. Teilvermietung o<strong>der</strong> auch<br />

ein Verkauf sind als Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung zumutbar. Langandauernde<br />

Verkaufsbemühungen rechtfertigen keine längere Anerkennung unangemessener<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten, da ein vorheriger Wohnungswechsel einem Verkauf nicht entgegen<br />

steht (BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 32/07 R, Rn 25).<br />

Hinweis:<br />

Einnahmen aus Untervermietung min<strong>der</strong>n zunächst die tatsächlichen Aufwendungen für<br />

die <strong>Unterkunft</strong> und sind erst danach als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie<br />

ausnahmsweise die tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten überschreiten sollten.<br />

4.2.2 Aufwendungen bei einem Wohneigentum<br />

In Fällen, in denen Hilfebedürftige ein angemessenes Eigenheim o<strong>der</strong> eine<br />

Eigentumswohnung bewohnen, gehören zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> die damit<br />

verbundenen Belastungen.<br />

Diese können umfassen:<br />

die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben wie Wasser, Abwasser,<br />

Müllabfuhr, Straßenreinigung<br />

die Wohngebäudeversicherung,<br />

den Erbauzins,<br />

den Erhaltungsaufwand (näheres Ziff. 4.2.2.2),<br />

Rücklagenzuführung bei Eigentumswohnungen,<br />

Verwaltungskosten,<br />

die Schuldzinsen für Hypotheken,<br />

in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen ist auch die Anerkennung von<br />

Tilgungsraten möglich (siehe Ziff. 4.2.2.1)<br />

Diese <strong>Kosten</strong>bestandteile bilden die Summe <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten, die bei einer<br />

Mietwohnung in <strong>der</strong> Bruttokaltmiete enthalten sind.<br />

4.2.2.1 Übernahme von Tilgungsleistungen<br />

Tilgungsleistungen sind nach <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom<br />

18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 25 ff) unter folgenden Voraussetzungen im<br />

Rahmen einer Einzelfallprüfung dann zu übernehmen,


Tilgungsbeträge als Darlehen gewährt werden können (BSG v. 18.06.2008 - B 14/11b<br />

AS 67/06 R, Rn 27 ff).<br />

4.2.2.2 Erhaltungsaufwand<br />

Definition:<br />

Bei einem selbst genutzten Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen<br />

Aufwendungen für die <strong>Unterkunft</strong> insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Erhaltungsaufwand, <strong>der</strong><br />

gleichermaßen sowohl<br />

umfasst.<br />

die Instandhaltung als vorbeugende Maßnahme, die den bestehenden<br />

ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden von<br />

vornherein unterbinden soll, als auch<br />

die Instandsetzung, die als Nachholung zurückgestellter Instandhaltung<br />

anzusehen ist,<br />

Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen, also Maßnahmen, die zu einer Verbesserung<br />

des Ausstattungsstandards führen, sind nicht zu übernehmen. Die<br />

Erhaltungsmaßnahmen müssen geeignet und erfor<strong>der</strong>lich sein, um das Eigentum<br />

dauerhaft als Wohnraum gebrauchsfähig zu erhalten. Ziel ist daher die Erhaltung o<strong>der</strong><br />

die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Wohnung, nicht die Schaffung eines neuen, verbesserten<br />

Zustandes.<br />

Gebrauchsfähigkeit von Wohnraum:<br />

Wohnraum soll vor Witterungseinflüssen schützen und ein Mindestmaß an Privatsphäre<br />

sicherstellen. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbeson<strong>der</strong>e dann erheblich<br />

beeinträchtigt, wenn<br />

Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster o<strong>der</strong> Türen keinen ausreichenden<br />

Schutz gegen Witterungseinflüsse o<strong>der</strong> gegen Feuchtigkeit bieten,<br />

Feuerstätten, <strong>Heiz</strong>ungsanlagen o<strong>der</strong> ihre Verbindungen mit den Schornsteinen<br />

sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen,<br />

Treppen o<strong>der</strong> Beleuchtungsanlagen nicht ordnungsgemäß zu benutzen sind o<strong>der</strong><br />

Wasseranschlüsse, Toiletten o<strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß benutzt werden<br />

können.<br />

Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit und des Umfangs von Erhaltungsmaßnahmen:<br />

Solange ein einfacher Ausstattungsstandard, <strong>der</strong> ein menschenwürdiges Leben<br />

sicherstellt, gewahrt bleibt, sind Erhaltungsaufwendungen nicht erfor<strong>der</strong>lich und nicht zu<br />

übernehmen.<br />

Die Entscheidung, ob ein Erhaltungsaufwand im Rahmen <strong>der</strong> angemessenen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten zu übernehmen ist, ist wegen <strong>der</strong> vielfältigen Einflussfaktoren nur im<br />

Einzelfall zu treffen.<br />

Anhaltspunkte:


Sind die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen<br />

überhaupt und in ihrem beantragten Umfang erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wirtschaftlich und sparsam eingesetzt und<br />

geeignet, den notwendigen Wohnraumbedarf des Leistungsberechtigten auf<br />

längere Zeit zu gewährleisten.<br />

In beson<strong>der</strong>s schwierig gelagerten Einzelfällen ist mit den städt. Fachkräften <strong>der</strong><br />

Wohnungs- o<strong>der</strong> Immobilienwirtschaft Kontakt aufzunehmen. Die notwendige Amtshilfe<br />

ist durch vorherige Kontaktaufnahme zu vereinbaren.<br />

Sozialhilferechtliche Angemessenheit:<br />

Der erfor<strong>der</strong>liche Erhaltungsaufwand ist zu übernehmen, soweit dadurch voraussichtlich<br />

dauerhaft die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> die Angemessenheitsgrenze nicht<br />

übersteigen. Werden durch den erfor<strong>der</strong>lichen Erhaltungsaufwand die<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten unangemessen, ist <strong>der</strong> Eigentümer - wie auch <strong>der</strong> Mieter -<br />

aufzufor<strong>der</strong>n, die <strong>Kosten</strong> auf ein angemessenes Maß zu senken. Im Hinblick auf das<br />

Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Privilegierung von Haus- und<br />

Wohnungseigentümern gegenüber Mietern nicht gerechtfertigt. Wird bereits durch die<br />

anzuerkennenden Belastungen die maßgebliche Angemessenheitsgrenze erreicht,<br />

scheidet eine Übernahme von Erhaltungsaufwendungen aus. Lediglich eine<br />

darlehensweise Gewährung wäre zu prüfen.<br />

Prüfverfahren<br />

Die Prüfung, ob ein Erhaltungsaufwand erfor<strong>der</strong>lich und angemessen ist, um die<br />

Sicherung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> dauerhaft zu gewährleisten, ist wie folgt vorzunehmen:<br />

1. Fragestellung nach <strong>der</strong> Angemessenheit dem Grunde nach:<br />

Wird mit <strong>der</strong> Erhaltungsmaßnahme das Ziel <strong>der</strong> Gebrauchsfähigkeit <strong>der</strong> Wohnung<br />

wie<strong>der</strong> erreicht, ein menschenwürdiges Leben unter Berücksichtigung eines einfachen<br />

Ausstattungsstandards auf Dauer zu gewährleisten?<br />

Die Erhaltungsaufwendungen müssen geeignet und erfor<strong>der</strong>lich sein, um das Eigentum<br />

zu Wohnzwecken zu erhalten (siehe Ziff. 4.2.2.2). Ist z. B. die Gäste-Toilette nicht mehr<br />

ordnungsgemäß nutzbar, jedoch steht ein Badezimmer noch zur Verfügung, ist in <strong>der</strong><br />

Regel (Ausnahme: Großfamilie ab 6 Personen) <strong>der</strong> Mindestausstattungsstandard nicht<br />

unterschritten und daher die Übernahme des Erhaltungsaufwandes sozialhilferechtlich<br />

nicht gerechtfertigt.<br />

Die Erhaltungsmaßnahme muss auch Dauerhaft die Nutzbarkeit <strong>der</strong> Wohnung zu<br />

Wohnzwecken sichern. Sind weitere, in <strong>der</strong> Summe unangemessen hohe<br />

Reparaturkosten absehbar (neben <strong>der</strong> <strong>Heiz</strong>ung sind auch das Dach und alle Fenster<br />

erneuerungsbedürftig), sind Erhaltungsaufwendungen nicht zu übernehmen.<br />

2. Fragestellung nach <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Höhe nach:<br />

Werden durch die Übernahme des Erhaltungsaufwandes voraussichtlich dauerhaft die<br />

gesamten nach § <strong>22</strong> Abs. 1 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29 Abs. 1 S. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> zu berücksichtigenden<br />

tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten?


4.2.2.3 Erhaltungsaufwandspauschalen bei Eigentumswohnungen<br />

Für den Eigentümer eines selbst genutzten Hauses zählt eine<br />

Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen angemessenen<br />

tatsächlichen mtl. <strong>Unterkunft</strong>skosten.<br />

An<strong>der</strong>s ist die Rechtslage jedoch bei einem Wohnungseigentum, wenn <strong>der</strong><br />

Hilfeberechtigte <strong>der</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung <strong>der</strong><br />

Pauschale verpflichtet ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />

steht die Bildung <strong>der</strong> Instandhaltungsrücklage nicht im Ermessen des einzelnen<br />

Eigentümers, da die Wohnungseigentümerversammlung für sämtliche Mitglie<strong>der</strong><br />

bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und -<br />

setzung des Gemeinschaftseigentums beschließt. Diese <strong>Kosten</strong> sind bei <strong>der</strong><br />

Angemessenheitsprüfung den sonstigen Belastungen zuzurechen (siehe Beispiel Ziff.<br />

4.2.2.1).<br />

Diese Ausnahme begründet sich aus <strong>der</strong> gegebenen Sachlage und führt nicht zu einer<br />

Privilegierung gegenüber Mietern, weil <strong>der</strong> Erhaltungsaufwand regelmäßig in <strong>der</strong><br />

Grundmiete einer Mietwohnung enthalten ist.<br />

Bei einem Wohnungseigentum kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch<br />

Mehrheitsbeschluss bauliche Maßnahmen sich wertsteigernd auswirken können. Dies<br />

än<strong>der</strong>t jedoch nichts an <strong>der</strong> Übernahmepflicht <strong>der</strong> Pauschale, da <strong>der</strong> Hilfeberechtigte<br />

dieser Verpflichtung nicht ausweichen kann. Für einen Eigentümer sind wertsteigernde<br />

Erneuerungsmaßnahmen in <strong>der</strong> Regel aufschiebbar (Urteil LSG Rheinl. Pfalz vom<br />

23.07.2009 - L 5 AS 111/09, Rn 13 ff.).<br />

Werden die mtl. anzuerkennenden <strong>Unterkunft</strong>skosten nach § <strong>22</strong> Abs.1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29<br />

Abs.1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> mit <strong>der</strong> Erhaltungsaufwandspauschale überschritten, ist wie bei einem<br />

nicht angemessenen Mieter zu verfahren.<br />

4.2.2.4 Übernahme von Kanalanschlussgebühren o<strong>der</strong> Straßenausbaubeiträgen<br />

Diese Gebühren/Beiträge zählen nicht zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/<br />

§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> und gehören auch nicht zum notwendigen Lebensbedarf nach § 27 <strong>SGB</strong><br />

X<strong>II</strong>.<br />

Lösungsmöglichkeit im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe:<br />

Nach dem Kommunalabgabengesetz i.V. mit § <strong>22</strong>2 Abgabenordnung (AO) können<br />

Ansprüche aus <strong>der</strong> Erhebung von Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträgen ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für<br />

den Beitragspflichtigen bedeuten würde.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Stundung kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Aus<br />

Billigkeitsgründen kann im Einzelfall von <strong>der</strong> Erhebung von Stundungszinsen<br />

abgesehen werden. Ein solcher Verzicht kann z. B. bei längerer Arbeitslosigkeit des<br />

Beitragspflichtigen in Betracht kommen. Selbst ein Erlass <strong>der</strong> Beiträge ist möglich,<br />

wenn <strong>der</strong>en Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.<br />

Betroffene sollten auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Der Antrag auf<br />

Ratenzahlung sollte auch die Höhe <strong>der</strong> mtl. leistbaren Raten benennen. Mit <strong>der</strong><br />

Ratenzahlung sollte unverzüglich begonnen werden, um die grundsätzliche<br />

Zahlungsbereitschaft zu dokumentieren.


Einzuhaltende Frist gem. § 556 Abs. 3 BGB:<br />

12 Monate nach Abschluss des Abrechnungszeitraums, es sei denn, <strong>der</strong><br />

Vermieter hat eine Verspätung nicht zu vertreten.<br />

Einwendungen müssen seitens des Mieters innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt <strong>der</strong><br />

Abrechnung geltend gemacht werden, es sei denn, dieser hat die Verspätung nicht zu<br />

vertreten.<br />

5.3.2 Betriebskosten / <strong>Heiz</strong>kostenguthaben<br />

Das Guthaben fließt dem<br />

Mieter zu<br />

Das Guthaben wird mit<br />

einer Nachfor<strong>der</strong>ung<br />

verrechnet<br />

5.3.3 BK- / HK-Nachfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: Anrechnung des Einkommen im Monat des<br />

Zuflusses.<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Ein sich ergebendes Guthaben, das den <strong>Heiz</strong>kosten<br />

zuzuordnen ist, min<strong>der</strong>t grundsätzlich im Folgemonat seiner<br />

Entstehung je nach Zuordnung die <strong>Unterkunft</strong>s- bzw. die<br />

<strong>Heiz</strong>kosten.<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: Son<strong>der</strong>regelung siehe R 82 Ziffer 8.1<br />

Voraussetzung für Übernahme einer Nachfor<strong>der</strong>ung<br />

Zuständigkeit bei Wohnungswechsel<br />

Nichtlaufende Fälle mit einer hohen<br />

Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung und zukünftigen<br />

Abschlägen, die zur Deckung <strong>der</strong> voraussichtlich<br />

entstehenden Betriebskosten nicht ausreichend sind<br />

Zum Fälligkeitszeitpunkt muss<br />

Hilfebedürftigkeit vorliegen<br />

Sozialamt des neuen<br />

Aufenthaltsortes<br />

Der Antragsteller ist zu bitten,<br />

seinen Vermieter zu veranlassen,<br />

die monatlichen Abschläge nach<br />

oben hin anzupassen<br />

6. Ausnahmeregelungen - nur zu beachten bei Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

6.1 Zulässige Überschreitung <strong>der</strong> Beträge nach Ziffer 5.1<br />

eine Überschreitung bis 10% ist möglich bei/im<br />

Alleinerziehenden<br />

Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre)<br />

wesentlichen sozialen Bezügen (Weg zur Schule, zur Kita und zu<br />

Betreuungseinrichtungen)<br />

über 60-jährigen Hilfeempfängern/innen<br />

Schwangeren (zu beachten ist, dass hier durch das zukünftige Kind eine weitere<br />

Person bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten anzurechnen<br />

ist)


Auszug aus <strong>der</strong> Notunterkunft (hiervon ausgenommen sind Wohnungsnotfälle -<br />

siehe Ziffer 5.1.1)<br />

Hilfeempfängern, denen aufgrund einer Klage <strong>der</strong> Wohnungsverlust droht<br />

begründeten Einzelfall, die Gründe sind in einem schriftlichen Vermerk<br />

festzuhalten<br />

6.2 Beschränkung <strong>der</strong> Wohnungssuche auf bestimmmte Stadtteile<br />

Beschränkung auf einen<br />

Stadtteil<br />

Einbeziehung des<br />

angrenzenden Stadtteils<br />

Besuch von 2 o<strong>der</strong> mehreren Kin<strong>der</strong>n einer Kita<br />

o<strong>der</strong> einer Grundschule im Stadtteil des Wohnortes<br />

Schwere Behin<strong>der</strong>ung - mindestens 80%<br />

Voraussetzungen wie oben, die Grundschule bzw. Kita<br />

liegt im angrenzenden Stadtteil<br />

Ggf. ist eine Frist zur Übernahme <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten bis zum Ende<br />

eines Schuljahres auszudehnen.<br />

6.3 Verzicht auf Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Von Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten ist abzusehen, wenn<br />

nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

Voraussetzungen Erfor<strong>der</strong>licher Nachweis<br />

Schwere Krankheit, wenn sich durch den<br />

Wohnungswechsel die Versorgung<br />

verschlechtert o<strong>der</strong> mit erheblichen<br />

Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />

Differenzbetrag zwischen angemessener<br />

Miete und den tatsächlichen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />

Schwere Behin<strong>der</strong>ung, wenn sich durch<br />

den Wohnungswechsel die Versorgung<br />

verschlechtert o<strong>der</strong> mit erheblichen<br />

Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />

Differenzbetrag zwischen angemessener<br />

Miete und den tatsächlichen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />

Pflegebedürftige o<strong>der</strong> pflegebedürftige<br />

Haushaltsangehörige, wenn sich durch<br />

einen Wohhnungswechsel die<br />

pflegerische und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung verschlechtert o<strong>der</strong> mit<br />

erheblichen Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />

Differenzbetrag zwischen angemessener<br />

Miete und den tatsächlichen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>te Haushaltsangehörige,<br />

wenn sich die hauswirtschaftliche<br />

Ärztliches Attest - Untersuchung durch den<br />

Amtsarzt / amtsärztlichen Dienst<br />

Mindestens 80 % - Vorlage des<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises o<strong>der</strong> des<br />

Bescheides des Versorgungsamtes<br />

Mindestens Pflegestufe 1, Vorlage Bescheid<br />

des MDK o<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Pflegestufe<br />

durch St.A. 53-4<br />

Mindestens 80% - Vorlage des<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises o<strong>der</strong> des


Versorgung verschlechtert o<strong>der</strong> mit<br />

erheblichen Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />

Differenzbetrag zwischen angemessener<br />

Miete und den tatsächlichen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />

Kurzfristige Inanspruchnahme <strong>der</strong> Hilfe<br />

Absehbare Einstellung <strong>der</strong> Hilfe, weil<br />

innerhalb von bis zu 2 Jahren eine<br />

Rente bezogen wird, die den<br />

Lebensunterhalt sichert<br />

Sonstige schwerwiegende Gründe im<br />

Einzelfall (insbeson<strong>der</strong>e Beibehaltung<br />

des sozialen Umfeldes bei alten<br />

Menschen)<br />

7. Verfahren zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Bescheides des Versorgungsamtes<br />

Prognose ist erfor<strong>der</strong>lich. Voraussichtliche<br />

Dauer <strong>der</strong> Hilfe = bis zu 6 Monaten<br />

Einmal jährlich erhalten die Betroffenen vom<br />

Rententräger eine Renteninformation über<br />

die voraussichtliche Höhe ihrer Rente mit<br />

Eintritt in die Regelalterszeit. Dieses<br />

Schreiben ist für die erfor<strong>der</strong>liche Prognose<br />

maßgebend.<br />

Hilfeempfänger, die nicht regelmäßig eine<br />

Renteninformation erhalten, sind an St.A. 30-<br />

2-3 (Versicherungsamt) o<strong>der</strong> an den<br />

zuständigen Rententräger zu verweisen,<br />

damit dort die Höhe <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Rente ermittelt wird.<br />

Dies sind in <strong>der</strong> Regel atypische Fälle o<strong>der</strong><br />

wirtschaftliche Gründe (z.B. wenn <strong>der</strong><br />

Aufwand in einem krassen Missverhältnis<br />

zum Nutzen steht). In einem ausführlichen<br />

Vermerk sind die Gründe darzulegen, die<br />

einen Wohnungswechsel unzumutbar<br />

machen.<br />

Als atypischer Fall gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />

Leistungsberechtigte, die durch<br />

konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KuG)<br />

hilfebedürftig geworden sind. Die<br />

Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die<br />

Dauer <strong>der</strong> konjunkturellen Kurzarbeit.<br />

Der Hilfeempfänger ist schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, innerhalb einer Frist von 6 Monaten<br />

seine <strong>Unterkunft</strong>skosten zu senken. Vom JobCenter sind die in Ziffer 9 beschriebenen<br />

Son<strong>der</strong>regelungen zusätzlich zu beachten.<br />

7.1 Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben<br />

Hilfsangebote für die Betroffenen sind wie folgt zu benennen:<br />

Verweise auf<br />

o das Einwohneramt, Abteilung Wohnungsangelegenheiten, Hollestr. 3,<br />

45127 Essen<br />

o die gebührenfreie Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines durch das<br />

Einwohneramt, Abteilung Wohnungsangelegenheiten, wenn <strong>der</strong><br />

Hilfeempfänger zur Senkung seiner <strong>Unterkunft</strong>skosten aufgefor<strong>der</strong>t wurde<br />

und in eine sozial geför<strong>der</strong>te Wohnung einziehen möchte


o die großen Wohnungsbaugesellschaften wie z. B. Allbau<br />

o sonstige angemessene und notwendige <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

Wohnungsbeschaffung<br />

o die Wohnungsvermittlungsagentur beim Amt für Soziales und Wohnen,<br />

Herr Stein, Zimmer 339, Telefon: 88-50124 (gilt nur für<br />

Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>- Son<strong>der</strong>regelung für das<br />

JobCenter siehe Ziffer 9)<br />

Auffor<strong>der</strong>ung an die Betroffenen, ihre Bemühungen zur Senkung <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten innerhalb einer Frist von 2 Monaten und danach in<br />

regelmäßigen Abständen unaufgefor<strong>der</strong>t nachzuweisen.<br />

Mitteilung an die Betroffenen, dass nach Ablauf <strong>der</strong> Frist (6 Monate, mit<br />

Ausnahme von Ziffer 6.2) nur noch die angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

übernommen werden.<br />

Nur für Fälle nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: Eine Durchschrift des<br />

Auffor<strong>der</strong>ungsschreibens ist an die Wohnungsvermittlungsagentur des Amtes für<br />

Soziales und Wohnen (Abt. 50-3, Herr Stein) zu übersenden!<br />

7.2 Maßnahmen nach erfolglosem Fristablauf<br />

Reduzierung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten auf das angemessene Maß<br />

Erteilung eines entsprechenden schriftlichen Bescheides an den Hilfeempfänger<br />

Zu beachten bei Bewilligungsbescheiden mit Dauerwirkung:<br />

Die Bewilligungszeiträume für Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und<br />

Grundsicherungsleistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> sind so anzupassen, dass nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist durch eine Neubewilligung <strong>der</strong> Leistungen die angemessenen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten übernommen werden können.<br />

7.3 Zweifel an <strong>der</strong> Bedürftigkeit<br />

Die Berücksichtigung <strong>der</strong> angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten führt u. U. dazu, dass nach<br />

Überweisung <strong>der</strong> tatsächlichen Miete an den Vermieter lediglich ein monatlicher<br />

Regelbedarf von unter 75% verbleibt.<br />

Bei dieser Berechnung sind etwaige Mehrbedarfzuschläge mit zu berücksichtigen.<br />

In diesem Fall ist <strong>der</strong> Hilfeempfänger aufzufor<strong>der</strong>n, durch nachvollziehbare Angaben<br />

darzulegen, wie <strong>der</strong> Differenzbetrag aufgebracht wird.<br />

7.4 Eigenverantwortlichkeit des Hilfeempfängers<br />

Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> angebotenen Hilfen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Vermittlungsagentur,<br />

entlässt die Betroffenen nicht aus ihrer Verantwortung, sich eigenständig um die<br />

Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten zu bemühen.<br />

8. Mietanteile<br />

Mietanteil = sogenannter Pro Kopf- Anteil <strong>der</strong> Miete bei mehreren<br />

Haushaltsangehörigen.


Von <strong>der</strong> kopfanteiligen Miete kann abgewichen werden, wenn <strong>der</strong> nicht hilfebedürftige<br />

Haushaltsangehörige außer Stande ist, den Mietanteil aufzubringen (z. B. ein Kind,<br />

dass aufgrund von Unterhaltsvorschussleistungen keinen Anspruch auf den Regelsatz /<br />

die Regelleistung hat, jedoch nur einen geringen Mietanteil zahlen kann).<br />

9. Son<strong>der</strong>regelungen für das JobCenter<br />

Sachverhalt Maßnahme<br />

Feststellung einer<br />

unangemessenen Miete<br />

Behandlung <strong>der</strong> an 50-WN<br />

manuell gemeldeten Altfälle,<br />

Stichtag: 30.04.2006, Gesamtzahl<br />

<strong>der</strong> gemeldeten Fälle: 14.400<br />

Geringfügige Überschreitung <strong>der</strong><br />

Beträge nach Ziffer 5.1 (bis zu<br />

10%)<br />

Der Umzug ist nicht zwingend<br />

erfor<strong>der</strong>lich, trotzdem wird eine<br />

an<strong>der</strong>e angemessene Wohnung<br />

angemietet<br />

Vor schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten ist eine<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen.<br />

Berechnung:<br />

a. Differenzbetrag zwischen angemessener und<br />

tatsächlicher Miete x Anzahl <strong>der</strong> Monate <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Hilfegewährung<br />

b. Ermittlung <strong>der</strong> Umzugskosten + 1<br />

Monatsmiete, die beim Umzug noch für die<br />

alte Wohnung anfällt.<br />

Ergebnis:<br />

Sind die <strong>Kosten</strong> nach b) größer als <strong>der</strong> unter a)<br />

errechnete Betrag, hat die Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />

Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten zu unterbleiben.<br />

Voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Hilfeleistung<br />

= Festgelegter Arbeitsbeginn lt.<br />

Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung; wenn dies nicht<br />

erkennbar ist, ist ein Zeitraum von 24 Monaten<br />

zugrunde zu legen.<br />

Vor <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten ist an 50-WN <strong>der</strong> ausgefüllten<br />

Vordrucke "Prüfung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>" zu<br />

übersenden.<br />

Nach erfolgtem Wohnungswechsel, jedoch<br />

spätestens nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungspflicht<br />

ist an 50-WN <strong>der</strong> ausgefüllte Vordruck "Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungsbemühungen" zu übersenden.<br />

Auffor<strong>der</strong>ung und Unterstützung des<br />

Hilfeempfängers, mit seinem Vermieter zu<br />

verhandeln, um damit ggf. zu erreichen, dass die<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten gesenkt werden.<br />

Die Leistungen werden weiterhin nur in Höhe <strong>der</strong><br />

bis dahin zu tragenden angemessenen<br />

Aufwendungen unter Beachtung <strong>der</strong> ergangenen<br />

handlungsleitenden Hinweise des kommunalen<br />

Trägers erbracht.


Anrechnung eines Nebenkosten-<br />

/ <strong>Heiz</strong>kostenguthabens<br />

Schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />

Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Vermittlungsagentur bei St.A. 50<br />

Haushaltsstrom bei möblierten<br />

Wohnungen und in<br />

Übergangsheimen<br />

Erfor<strong>der</strong>licher Umzug außerhalb<br />

von Essen wegen dortiger<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

Betriebskosten können in tatsächlicher Höhe<br />

übernommen werden.<br />

<strong>Heiz</strong>kosten in angemessener Höhe<br />

s.Ziffer 5.3.2<br />

Der Wohnungsvermittlungsagentur bei St.A. 50 ist<br />

keine Durchschrift des Auffor<strong>der</strong>ungsschreibens zu<br />

übersenden<br />

Die Vermittlungsagentur steht Leistungsempfängern<br />

nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als direktes Hilfsangebot nicht zur<br />

Verfügung.<br />

Bei Bedarf können jedoch die Fallmanager des<br />

JobCenters auf die Dienste <strong>der</strong> Vermittlungsagentur<br />

zurückgreifen.<br />

Kürzung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten, Berechnung siehe<br />

Ziffer 4.1, erste Tabellenzeile, 2. Spalte<br />

Prüfung, ob erfor<strong>der</strong>liche Umzugskosten vorrangig<br />

im Rahmen einer Mobilitätshilfe nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

übernommen werden können<br />

10. Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen für einen Umzug<br />

Leistungen für einen Umzug sind zu übernehmen, wenn <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist und<br />

daraufhin eine Zusicherung, im Falle des Wohnungswechsels für die angemessenen<br />

<strong>Kosten</strong> aufzukommen, erteilt wurde.<br />

<strong>Wohnungsbeschaffungs</strong>- und Umzugskosten die im Rahmen einer beruflichen<br />

Einglie<strong>der</strong>ung notwendigerweise entstehen, sind aus dem Vermittlungsbudget nach §<br />

16 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 45 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I zu tragen.<br />

10.1 Gründe, nach denen ein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

Als erfor<strong>der</strong>lich ist ein Umzug beispielsweise anzusehen<br />

wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlasst wurde<br />

wegen <strong>der</strong> Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem an<strong>der</strong>en<br />

Ort unter Berücksichtigung <strong>der</strong> noch zumutbaren Pendelzeiten bis 2,5 Stunden<br />

täglich bei Vollzeit (nicht jedoch schon bei vager Aussicht auf Verbesserung <strong>der</strong><br />

Arbeitsmarktposition)<br />

bei unzureichen<strong>der</strong> Deckung des <strong>Unterkunft</strong>sbedarfes (beispielsweise bei<br />

unzureichenden sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines Kleinkindes,<br />

bei Familienzuwachs)<br />

bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehen<strong>der</strong> Geburt<br />

(grundsätzlich ab <strong>der</strong> 13. Schwangerschaftswoche) eines Kindes<br />

bei baulichen Mängeln nach Ausschöpfung <strong>der</strong> Selbsthilfeverpflichtung<br />

(beispielsweise bei Feuchtigkeit, starkem Schimmelbefall)


aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung,<br />

Eintritt einer Behin<strong>der</strong>ung)<br />

bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei<br />

Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft (bspw.<br />

dauerhafte Auseinan<strong>der</strong>setzungen über die entstehenden Nebenkosten), zur<br />

Herstellung einer ehelichen o<strong>der</strong> nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur<br />

persönlichen Pflege eines nahen Angehörigen, bei Trennung/Scheidung, bei<br />

Bedrohung durch den Partner, bei durch beson<strong>der</strong>e medizinische Behandlung<br />

gebotener Ortsgebundenheit)<br />

Beispiel: Der Auszug einer 30-jährigen Frau aus dem mietfreien Elternhaus<br />

wegen unterschiedlicher Kulturvorstellungen und dem Bedürfnis nach<br />

Selbständigkeit und Unabhängigkeit ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils<br />

10.2 Gründe, nach denen kein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

Erreichen <strong>der</strong> Volljährigkeit eines Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

schlechte Ausstattung einer Wohnung<br />

Wunsch nach an<strong>der</strong>er Wohnumgebung<br />

10.3 Zusicherung zum Umzug<br />

Die Zusicherung zum Umzug ist eine Garantieerklärung für den Hilfeempfänger, dass<br />

alle erfor<strong>der</strong>lichen <strong>Kosten</strong>, für einen Wohnungswechsel nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> / <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

übernommen werden.<br />

Sie ist nach Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

Notwendigkeit des Umzuges<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> neuen <strong>Unterkunft</strong>skosten (bei Umzügen nach außerhalb<br />

von Essen ist vom Antragsteller eine entsprechende Erklärung des für den neuen<br />

Aufenthaltsort zuständigen Sozialhilfeträgers über die dort angemessenen<br />

<strong>Kosten</strong> anzufor<strong>der</strong>n; bei akutem Bedarf kann durch die Sachbearbeitung eine tel.<br />

Anfrage beim neuen Leistungsträger erfolgen)<br />

Keine Selbsthilfemöglichkeit des Hilfeempfänger beim Wohnungswechsel<br />

in schriftlicher Form zu erteilen (Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift mit Vordruck 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong> /<br />

<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_13).<br />

10.4 <strong>Wohnungsbeschaffungs</strong>kosten<br />

Art <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> Voraussetzungen für eine Übernahme<br />

Maklerprovision<br />

Übernahme durch den bisherigen Leistungsträger, wenn<br />

<strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> vom Amt für Soziales und<br />

Wohnen/ JobCenter veranlasst wurde und<br />

<strong>der</strong> Hilfeempfänger zum Kreis <strong>der</strong> schwer vermittelbaren


Sonstige<br />

notwendige <strong>Kosten</strong><br />

Doppelte<br />

Mietzahlung<br />

10.5 Mietkaution<br />

Personen gehört (z. B. lange Wohnungslosigkeit,<br />

Entlassung aus <strong>der</strong> Haft o<strong>der</strong> Auszug aus <strong>der</strong><br />

Notunterkunft)<br />

Übernahme ist möglich, soweit die <strong>Kosten</strong> angemessen sind<br />

Übernahme ist möglich, sofern unvermeidbar<br />

Sicherheitsleistung zur Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten des Mieters (§ 551 BGB)<br />

Voraussetzungen für die<br />

Übernahme (diese erfolgt<br />

durch den neuen<br />

Leistungsträger bei Umzügen<br />

nach außerhalb von Essen)<br />

Höhe <strong>der</strong> Kaution<br />

Verfahren<br />

Verfahren in Mischfällen<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kaution<br />

Zusicherung zum Umzug<br />

Die Kaution muss Bestandteil des Mietvertrages<br />

sein<br />

Bis zu 3 Monatsmieten (Grundmiete ohne<br />

Nebenkosten)<br />

Gewährung <strong>der</strong> Kaution als Darlehen durch<br />

Aushändigung eines Darlehensbescheides. Der<br />

Empfang des Bescheides ist vom<br />

Darlehensnehmer zu bestätigen (Vordruck<br />

5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_14).Abtretungserklärung<br />

nach Vordruck 29/1-6 aufnehmen<br />

Schriftliches Einverständnis <strong>der</strong> Abtretung durch<br />

den Vermieter o<strong>der</strong> stellvertretend durch den<br />

beauftragten Hausverwalter (ggf. entspr.<br />

Bevollmächtigung kontrollieren)<br />

In <strong>der</strong> Regel: Übernahme <strong>der</strong> anteiligen Kaution<br />

Ausnahme: Übernahme <strong>der</strong> gesamten Kaution durch<br />

St.A. 50, wenn ein Hilfebedürftiger Leistungen nach<br />

dem 4. Kapitel <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhält und beim Partner, <strong>der</strong> z.<br />

Zt. noch Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bezieht,<br />

absehbar ist, dass er innerhalb von 12 Monaten<br />

ebenfalls Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhalten wird<br />

Nach ordnungsgemäßem Auszug des Mieters, das<br />

heißt:<br />

Kündigung des Mietverhältnisses unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> mietvertraglichen Frist<br />

Entfernung des gesamten Hausrates<br />

Schlüsselübergabe an den Vermieter<br />

Aufrechnungsmöglichkeiten Bei nicht öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen:


des Vermieters Ausstehende Mietzahlungen, wenn <strong>der</strong> Auszug<br />

vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist erfolgte.<br />

Aufrechnungsverbot<br />

Schadensersatz durch Beschädigungen am<br />

vermieteten Eigentum<br />

Aufwendungen, die dem Vermieter entstehen,<br />

dass die Wohnung nicht "besenrein" verlassen<br />

wurde.<br />

Bei öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen:<br />

Ausstehende Mietzahlungen, wenn <strong>der</strong> Auszug<br />

vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist erfolgte.<br />

Abnutzung durch vertragsgemäßem Gebrauch<br />

<strong>Kosten</strong> für Schönheitsreparaturen, sofern die<br />

Wohnung "besenrein" verlassen wurde. Dies gilt<br />

auch dann, wenn hierzu eine mietvertragliche<br />

Verpflichtung besteht.<br />

Nachweis <strong>der</strong> Kautionsanlage:<br />

Nach § 551 Abs. 3 BGB ist <strong>der</strong> Vermieter verpflichtet, die Kaution konkurssicher<br />

anzulegen. In begründeten Einzelfällen ist für die Dauer des Mietverhältnisses vom<br />

Vermieter ein Anlagenachweis zu for<strong>der</strong>n, wenn Erkenntnisse bekannt geworden sind,<br />

die eine <strong>der</strong>artige Verfahrensweise rechtfertigen. Die pauschale For<strong>der</strong>ung eines<br />

Nachweises wird aufgegeben, da mit diesem Nachweis nur eine kurze Gewissheit<br />

erreicht wird, da <strong>der</strong> Vermieter je<strong>der</strong>zeit Zugriff auf die Kautionsanlage hat.<br />

Soweit eine Rückfor<strong>der</strong>ung vom Vermieter nicht o<strong>der</strong> nur teilweise erfolgreich ist, o<strong>der</strong><br />

die Hilfe während des Mietverhältnisses eingestellt wird, sind die (noch verbleibenden)<br />

Ansprüche aufgrund des Darlehns gegen den Mieter zu verfolgen.<br />

Verjährung des Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruches:<br />

Bei <strong>der</strong> darlehensweisen Gewährung <strong>der</strong> Mietkaution handelt es sich um einen<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 <strong>SGB</strong> X. Die vierjährige Verjährung nach<br />

§ 45 <strong>SGB</strong> I beginnt mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die For<strong>der</strong>ung entstanden ist.<br />

Der Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch entsteht lt. Darlehensbescheid<br />

bei Einstellung <strong>der</strong> laufenden Hilfe durch den Darlehensgeber und<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />

am 1. des folgenden Monats.<br />

Beispiel: Einstellung <strong>der</strong> Hilfe: 30.04.2005<br />

Fälligkeit des Anspruchs: 01.05.2005<br />

Eintritt <strong>der</strong> Verjährung: 01.01.2010<br />

Zum Fälligkeitstermin ist <strong>der</strong> Betrag zum Soll zu stellen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beendigung des Mietverhältnisses kann <strong>der</strong> Vermieter für sich eine<br />

Überlegungsfrist zur Anspruchsprüfung geltend machen, <strong>der</strong>en Dauer von den<br />

Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Für diese Zeit kann vom Darlehensnehmer<br />

ein Stundungsantrag bei <strong>der</strong> zuständigen Stelle gestellt werden (Für das <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> und


AsylbLG ist das die Finanzbuchhaltung <strong>der</strong> Stadt Essen, Rathaus, Porscheplatz 1,<br />

45127 Essen).<br />

10.6 Genossenschaftsanteile<br />

Vor Anmietung einer Genossenschaftswohnung ist die Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />

Genossenschaft durch den Erwerb mindestens eines Geschäftsanteils (sog.<br />

Pflichtanteil) zu erwerben. Dieser Pflichtanteil kann darlehensweise übernommen<br />

werden, wenn keine zumutbare Selbsthilfe möglich ist. Eine zumutbare Selbsthilfe (§ 2<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> / § 3 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) liegt z. B. vor, wenn Altersvorsorgekapital vorhanden ist.<br />

Ab 01.08.2008 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in § 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG die<br />

Altersvorsorgeför<strong>der</strong>ung erweitert und so den Erwerb von Geschäftsanteilen einer<br />

Genossenschaft bei Bezug einer Genossenschaftswohnung für eigene Wohnzwecke<br />

durch Übertragung von Altersvorsorgeguthaben aus einem bestehenden<br />

Altersvorsorgevertrag auf eine Genossenschaft ermöglicht, ohne dass die Rechtsfolgen<br />

einer schädlichen Verwendung eintreten. Der für den Geschäftsanteil übertragene<br />

Altersvorsorgebetrag muss daher auch nicht wie<strong>der</strong> in den Altersvorsorgevertrag<br />

zurückgeführt werden. Die Übertragungsmöglichkeit gilt auch uneingeschränkt für<br />

bestehende Verträge.<br />

Ist eine Selbsthilfe nicht möglich, ist wie folgt zu verfahren:<br />

Voraussetzung für die<br />

Übernahme durch den<br />

neuen Leistungsträger<br />

Höhe des<br />

Genossenschaftsanteils<br />

Verfahren<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung des<br />

Genossenschaftsanteils<br />

Dividenden /<br />

Gewinnanteile<br />

Zusicherung zum Umzug<br />

Gemäß <strong>der</strong> satzungsgemäßen Regelung<br />

Gewährung <strong>der</strong> Kaution als Darlehen durch<br />

Aushändigung eines Darlehensbescheides. Der<br />

Empfang des Bescheides ist vom Darlehensnehmer<br />

zu bestätigen (Vordruck<br />

5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_14).Abtretungserklärung nach<br />

Vordruck 29/1-5 aufnehmen<br />

Schriftliches Einverständnis <strong>der</strong> Abtretung durch die<br />

Wohnungsbaugenossenschaft<br />

Bei Mischfällen s. Ziffer 10.5<br />

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist darauf<br />

hinzuwirken, dass die Mitgliedschaft gekündigt wird. Danach<br />

kann <strong>der</strong> Genossenschaftsanteil von <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t werden. Die Kündigungsfristen und<br />

Auszahlungstermine sind in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

Genossenschaft geregelt.<br />

Während <strong>der</strong> Mitgliedschaft sind ggf. Dividenden /<br />

ausgeschüttete Gewinnanteile beim Mieter als Einkommen<br />

anzurechnen<br />

Soweit eine Rückfor<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> Wohnungsgenossenschaft nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />

erfolgreich ist, o<strong>der</strong> die Hilfe während des Mietverhältnisses eingestellt wird, sind die


Die Abfrage, ob eine Kopie <strong>der</strong> Historie bei allen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

eingetragen werden soll, muss verneint werden.<br />

LÄMMkom berechnet automatisch einen evtl. zu leistenden Eigenanteil. Der Bescheid<br />

würde dann wie folgt aussehen:<br />

12. Verweis auf an<strong>der</strong>e Richtlinien<br />

Aufrechnung Haushaltsstrom / Nachtspeicherstrom s. <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> R 82 Ziff. 8.1<br />

Berücksichtigung von <strong>Unterkunft</strong>skosten im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensgrenzen<br />

bei Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> s. <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> R 85-89<br />

13. Vordrucke<br />

Wegen <strong>der</strong> unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen / Zielsetzungen wurden für<br />

Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> jeweils eigene Vordrucke erarbeitet, die<br />

nachfolgend aufgeführt sind.<br />

13.1 Vordrucke für das Amt für Soziales und Wohnen<br />

KdU - Angemessenheit 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_1<br />

KdU - Bewilligung Umzugskosten 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_12<br />

KdU - Brennstoffbedarf 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_8<br />

KdU - Darlehensbescheid 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_14<br />

KdU - Darlehensrückfor<strong>der</strong>ung 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_15<br />

KdU - Genossenschaftsanteil 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_5<br />

KdU - <strong>Heiz</strong>kosten / Anschreiben 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_9<br />

KdU - <strong>Heiz</strong>kosten / Bescheid 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_10


KdU - Jahresabrechnung Hhstrom/<strong>Heiz</strong>ung 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_7<br />

KdU - Kürzung 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_2<br />

KdU - Mietkaution 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_6<br />

KdU - Mietvertrag mit.... 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_3<br />

KdU - Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift Brennstoffhilfe 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_4<br />

KdU - Zusicherung Umzug 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_13<br />

KdU - Zustimmung Umzug außerhalb 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_11<br />

13.2 Vordrucke für das JobCenter<br />

KdU - Abtretung Genossenschaftsanteil 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_5<br />

KdU - Angemessene <strong>Heiz</strong>kosten / Anschreiben 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_9<br />

KdU - Angemessene <strong>Heiz</strong>kosten / Bescheid 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_10<br />

KdU - Abtretung Mietkaution 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_6<br />

KdU - Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_1<br />

KdU - Berechnung/Ermittlung Nachtspeicherstrom 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_7<br />

KdU - Bewilligung von Umzugskosten 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_12<br />

KdU - Brennstoffbedarf für eine <strong>Heiz</strong>periode 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_8<br />

KdU - Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungsbemühungen 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_14<br />

KdU - Kürzung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_2<br />

KdU - Mietvertrag mit.... 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_3<br />

KdU - Prüfung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_13<br />

KdU - Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_4<br />

KdU - Zustimmung zum Umzug nach außerhalb 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_11<br />

KdU - Zusicherung zum Umzug 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_15


<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> R 29/3 / <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> R <strong>22</strong> - Renovierungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Allgemeines<br />

2. Pflicht zur Renovierung nach zivilrechtlichen Vorgaben<br />

2.1 Einzugsrenovierungen<br />

2.2 Schönheits- o<strong>der</strong> Auszugsrenovierungen<br />

3. Renovierungsbedarf nach Sozialhilferecht<br />

4. Durchführung <strong>der</strong> Renovierung<br />

4.1 Vorrang <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

4.2 Notwendige Hilfeleistungen an<strong>der</strong>er Personen:<br />

4.2.1 Verpflegungskosten mithelfen<strong>der</strong> Personen<br />

4.2.2 Lohnkostenfor<strong>der</strong>ungen<br />

4.3 Fremdhilfe<br />

5. Renovierungskosten<br />

6. Wohngemeinschaften<br />

7. Vordrucke FB Soziales und Wohnen<br />

8. Anlage: Inhalte <strong>der</strong> Werkzugpauschalen<br />

1. Allgemeines<br />

Die bisherige Rechtsauffassung, dass mietvertraglich geschuldete <strong>Kosten</strong> für<br />

Schönheitsreparaturen vom Regelsatz umfasst sind und entsprechende Zuschläge in <strong>der</strong><br />

Miete nicht zu den angemessenen Nebenkosten gehören und vom Leistungsberechtigten<br />

selbst aus <strong>der</strong> Regelleistung zu bestreiten sind, wird aufgrund <strong>der</strong> dazu aktuell ergangenen<br />

Rechtsprechung <strong>der</strong> Sozialgerichte aufgegeben.<br />

Die in <strong>der</strong> Regelleistung enthaltenen Anteile für Reparatur und Instandhaltung <strong>der</strong> Wohnung<br />

berücksichtigen <strong>Kosten</strong>, die in einer Wohnung außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen<br />

(z.B. mietvertragliche Übernahme kleinerer Reparaturen an Installationsgegenständen für<br />

Elektrizität, Wasser und Gas, den <strong>Heiz</strong>- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und<br />

Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden).<br />

2. Pflicht zur Renovierung nach zivilrechtlichen Vorgaben<br />

Wen die Pflicht zur Herrichtung <strong>der</strong> Wohnung trifft, ist grundsätzlich im Mietvertrag geregelt. Ist<br />

dort nichts geregelt o<strong>der</strong> ist ein Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen, ist ausschließlich <strong>der</strong><br />

Vermieter für Schönheitsreparaturen (§ 535 BGB) zuständig. Enthält <strong>der</strong> Mietvertrag<br />

Regelungen über die Schönheitsreparaturen, ist zu prüfen, ob diese Klauseln rechtswirksam<br />

sind.<br />

Dabei gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass <strong>der</strong> Vermieter dem Mieter nicht zuviel an Pflichten (z. B.<br />

Übernahme <strong>der</strong> Einzugs- Schönheits- und Auszugsrenovierungen) auferlegen darf, da die<br />

Klauseln im Mietvertrag sonst rechtsunwirksam sind.


Werden die Renovierungskosten tatsächlich mietvertraglich geschuldet, sind sie im Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach § 29 Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> / § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu übernehmen.<br />

Starre Fristen in Bezug auf die Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen o<strong>der</strong> die vom<br />

Abnutzungsgrad unabhängig vereinbarte Auszugsrenovierung sind nach ständiger<br />

Rechtsprechung unwirksam und führen dazu, dass eine Renovierungsverpflichtung des<br />

Mieters nicht besteht und eine <strong>Kosten</strong>übernahme ausscheidet.<br />

Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erfor<strong>der</strong>lich:<br />

alle 3 Jahre für Küche, Bä<strong>der</strong> und Duschen,<br />

alle 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten,<br />

alle 7 Jahre für an<strong>der</strong>e Nebenräume.<br />

Hat <strong>der</strong> Mieter rechtswirksam im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat<br />

er spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad <strong>der</strong><br />

Abnutzung o<strong>der</strong> Beschädigung erfor<strong>der</strong>liche Arbeiten auszuführen.<br />

3. Renovierungsbedarf nach Sozialhilferecht<br />

Je nach <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> letzten Renovierung ist wie folgt zu verfahren:<br />

1. Die letzte Renovierung liegt mindestens acht Jahre zurück:<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Renovierung wird ohne nähere Prüfung nach Aktenlage anerkannt.<br />

2. Die letzte Renovierung liegt fünf bis weniger als acht Jahre zurück:<br />

Der Antragsteller hat die Renovierungsbedürftigkeit glaubhaft und nachvollziehbar<br />

darzulegen.<br />

3. Die letzte Renovierung liegt weniger als fünf Jahre zurück:<br />

Die Renovierungsbedürftigkeit muss durch ein bestimmtes Ereignis eingetreten sein (z.B.<br />

Kochunfall). Dies hat <strong>der</strong> Antragsteller darzulegen und mit geeigneten Unterlagen<br />

nachvollziehbar zu belegen. In begründeten Fällen ist eine Bedarfsprüfung zu veranlassen<br />

(JC = Außendienst bzw. FB 50 = Werkstatt einschalten).<br />

Nikotinablagerungen durch Rauchen begründen keinen vorzeitigen Renovierungsbedarf.<br />

Welche Arbeiten gehören zu einer Schönheitsrenovierung?<br />

Zu den Schönheitsrenovierungen gehören alle Malerarbeiten, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die<br />

Räume in einen bewohnbaren zu versetzen. Dazu gehört alles, was sich beim normalen<br />

Wohnen abgenutzt hat und sich in <strong>der</strong> Regel mit Farbe, Tapete und ggf. etwas Gips erneuern<br />

lässt.<br />

Hierzu zählen grundsätzlich folgende Arbeiten:<br />

Das Anstreichen und Tapezieren <strong>der</strong> Wände und Decken,<br />

das Streichen <strong>der</strong> Fußleisten, <strong>der</strong> <strong>Heiz</strong>körper einschl. <strong>der</strong><br />

<strong>Heiz</strong>ungsrohre,<br />

das Streichen <strong>der</strong> Innentüren sowie <strong>der</strong> Fenster und Außentüren von innen,<br />

streichen <strong>der</strong> über Putz liegenden Versorgungs- und Abflussleitungen<br />

das Streichen evtl. vorhandener Einbaumöbel<br />

Arbeiten zur Beseitigung von Untergrundschäden (z. B. Dübellöcher u. ä.)und kleineren<br />

Einrissen an Holz, Putz o<strong>der</strong> Mauerwerk, wenn es sich um übliche und kleinere Vorarbeiten<br />

vor dem Anstreichen o<strong>der</strong> Tapezieren handelt,<br />

Erneuerung von Bodenbelag, soweit nicht vom Vermieter gestellt.


Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielhaft:<br />

Das Streichen von Balkonen und des angemieteten Kellerraumes,<br />

das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden,<br />

das reinigen <strong>der</strong> Teppichböden, es sei den <strong>der</strong> Mieter wurde im Mietvertrag dazu<br />

verpflichtet,<br />

Schäden, die auf normale Abnutzung beruhen (z.B. die Badewanne ist stumpf<br />

und unansehnlich geworden)<br />

4. Durchführung <strong>der</strong> Renovierung:<br />

4.1 Vorrang <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

Bei allen Anträgen auf Leistungen zur Renovierung <strong>der</strong> Wohnung ist grundsätzlich <strong>der</strong> Vorrang<br />

<strong>der</strong> Selbsthilfe zu beachten.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist bei erwerbsfähigen Personen (<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) in <strong>der</strong> Regel davon auszugehen, dass<br />

<strong>der</strong> Hilfesuchende in <strong>der</strong> Lage ist, die notwendigen Renovierungsarbeiten selbst durchführt.<br />

Daher kann als Bedarf grundsätzlich nur das notwendige Renovierungsmaterial übernommen<br />

werden.<br />

Die Feststellung, ob <strong>der</strong> Hilfesuchende auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, trifft <strong>der</strong>/die<br />

jeweilige Sachbearbeiter/in bei <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

Gründe, die das Verweisen auf Selbsthilfe nicht zulassen, müssen nachweisbar (Alter,<br />

Krankheit, Behin<strong>der</strong>ung) o<strong>der</strong> glaubhaft, d.h. lebensnah und logisch nachvollziehbar sein.<br />

Wenn Selbsthilfe objektiv nicht möglich ist, ist zunächst zu klären, inwieweit Hilfsmöglichkeiten<br />

innerhalb des Haushalts, <strong>der</strong> Familie o<strong>der</strong> im Bekanntenkreis bestehen.<br />

Die Hin<strong>der</strong>ungsgründe sind aktenkundig zu machen. Je nach Hilfeart sind unterschiedliche<br />

Maßstäbe anzusetzen.<br />

Hilfeart Erfor<strong>der</strong>licher Nachweis/Maßstab<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

Grundsätzlich privatärztliches Attest, Einschaltung des medizinischen<br />

Dienstes im Einzelfall<br />

Nachvollziehbare Begründung des Hilfesuchenden. Auf den Rückgriff von<br />

betreuenden/pflegenden Personen kann abgesehen werden.<br />

4.2 Notwendige Hilfeleistungen an<strong>der</strong>er Personen:<br />

4.2.1 Verpflegungskosten mithelfen<strong>der</strong> Personen<br />

Kann die Renovierung nachweislich nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden, können<br />

entstehende Verpflegungskosten in Höhe von 10 Euro pro Arbeitstag/Helfer anerkannt<br />

werden, jedoch nur, wenn keine Lohnfor<strong>der</strong>ungen geltend gemacht werden.<br />

4.2.2 Lohnkostenfor<strong>der</strong>ungen<br />

Hilfeleistungen, die mit einer Lohnfor<strong>der</strong>ung verbunden werden, sind zur Verhin<strong>der</strong>ung von<br />

Schwarzarbeit nur im Rahmen eines Minijobs zu bewilligen.<br />

Renovierungsarbeiten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Rahmen<br />

eines Minijobs in Privathaushalten erledigt werden können.<br />

Als Arbeitsvergütung wird ein Stundenlohn von 7,50 Euro grundsätzlich für ausreichend<br />

erachtet.<br />

Die Beschäftigung ist vom Leistungsberechtigten bei <strong>der</strong> Minijob-Zentrale <strong>der</strong> Deutschen<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 45115 Essen, Tel. 01801 200 504<br />

anzumelden.<br />

Dadurch erhöhen sich die Lohnaufwendungen um ca. 15 %.


Das An- und Abmeldeformular (dreifach) zum Haushaltsscheckverfahren für Privathaushalte<br />

ist verfügbar unter www.minijobzentrale.de und ist auch als Vordruck hinterlegt.<br />

Eine Kopie/Ausfertigung ist als Lohnkostenbescheinigung zu den Akten zu nehmen.<br />

Die Abgaben im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens sind Bestandteil <strong>der</strong> notwendigen<br />

Renovierungskosten und werden nach Vorlage <strong>der</strong> Abbuchung durch die Minijobzentrale<br />

vom zuständigen Leistungsträger dem Leistungsberechtigten erstattet.<br />

4.3 Fremdhilfe<br />

Die nachfolgenden Ausführungen sind anzuwenden, wenn die erfor<strong>der</strong>liche Renovierung<br />

nicht im Rahmen <strong>der</strong> Selbsthilfe bzw. durch die Mithilfe von Verwandten, Bekannten,<br />

Nachbarn o<strong>der</strong> sonstigen Personen (siehe Ziff. 4.2) durchgeführt werden kann.<br />

Verfahren bei Auftragserledigung durch die Werkstatt<br />

a) für Anträge des Fachbereichs Soziales und Wohnen:<br />

Renovierungsantrag mit Vordruck 5021_<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>_29_3_2 aufnehmen<br />

und an 50-3-3 Werkstatt senden.<br />

Nach Rückmeldung <strong>der</strong> Werkstatt ist ein Bewilligungsbescheid zu erlassen<br />

Die Materialkosten sind <strong>der</strong> Werkstatt nach Rechnungslegung nach § 29<br />

Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> zu erstatten. Arbeitslohn wird nicht in Rechnung gestellt.<br />

Finanzposition:<br />

Der Auftrag wird in jedem Fall von <strong>der</strong> Werkstatt angenommen.<br />

Können die Renovierungsarbeiten nicht zeitnah selbst erledigt werden, wird ein<br />

Kooperationspartner <strong>der</strong> Werkstatt mit <strong>der</strong> Aufgabenerledigung beauftragt.<br />

b) für Anträge des JobCenters Essen:<br />

Die Werkstatt des Fachbereichs Soziales und Wohnen führt im Rahmen ihrer<br />

Kapazitäten notwendige Renovierungen durch. Eine vorherige telef. Anfrage ist daher<br />

erfor<strong>der</strong>lich unter<br />

50-3-3 (Werkstatt)<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, 3. Kapitel = 1.05.01.01.01/533111<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, 4. Kapitel = 1.05.01.01.04/533111<br />

AsylbLG, § 3 = 1.05.03.01.02/533111<br />

AsylbLG, § 2 = 1.05.03.01.01/533111<br />

Ansprechpartner: Herr Haastert Alfred.Haastert@sozialamt.essen.de<br />

Herr Goßmann Karl.Gossmann@sozialamt.essen.de<br />

Telefon: 31 11 81 (Hauptanschluss)<br />

Fax: 32 16 84 (Hauptanschluss)<br />

Sollte die Werkstatt nicht in <strong>der</strong> Lage sein, die notwendigen Renovierungsarbeiten<br />

auszuführen, sind drei <strong>Kosten</strong>voranschläge von Malerfirmen einzureichen.<br />

Anschließend ist ein Bewilligungsbescheid zugunsten <strong>der</strong> preisgünstigsten Firma an den<br />

Leistungsberechtigten zu erteilen.


6. Wohngemeinschaften<br />

Werden Räume gemeinschaftlich mit Personen genutzt, die keinen Anspruch auf Leistungen<br />

haben, muss im Einzelfall entschieden werden, ob ein <strong>Kosten</strong>anteil gefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> die Höhe<br />

<strong>der</strong> Leistung entsprechend reduziert werden kann.<br />

Grundsätzlich beschränkt sich <strong>der</strong> Bedarf auf die Räume, die von den Anspruchsberechtigten<br />

selbst bewohnt werden.<br />

7. Vordrucke FB Soziales und Wohnen<br />

Renovierung - Antrag/Zuschrift an 50-3-3 5021_SBGX<strong>II</strong>_29_3_2<br />

Renovierung - Bescheid 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_3_3<br />

8. Anlage: Inhalte <strong>der</strong> Werkzeugpauschalen

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