SGB II R 22 Kosten der Unterkunft, Wohnungsbeschaffungs-, Heiz ...
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S G B I I R 2 2<br />
K o s t e n d e r U n t e r k u n f t ,<br />
W o h n u n g s b e s c h a f f u n g s - , H e i z - und<br />
U m z u g s k o s t e n<br />
Aktuelle Version ab 01.04.2010<br />
Versionshistorie<br />
Version bis 31.03.2010 (mit Än<strong>der</strong>ungen)<br />
Formularbeginn<br />
Formularende<br />
1. Allgemeines<br />
2. Grundsätze / Ziele<br />
2.1 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
2.2 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
3. Zuständigkeit zur Ausführung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
4. <strong>Unterkunft</strong>sbedarf<br />
4.1 Mietwohnung<br />
4.2 Selbst genutztes Wohneigentum<br />
4.2.1 Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />
Angemessene Größe des selbst genutzten Eigentums nach § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/ § 90<br />
4.2.1.1<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
4.2.1.2 Angemessene <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
4.2.2 Aufwendungen bei einem Wohneigentum<br />
4.2.2.1 Übernahme von Tilgungsleistungen<br />
4.2.2.2 Erhaltungsaufwand<br />
4.2.2.3 Erhaltungsaufwandspauschalen bei Eigentumswohnungen<br />
4.2.2.4 Übernahme von Kanalanschlussgebühren o<strong>der</strong> Straßenausbaubeiträgen<br />
4.3 Kürzung <strong>der</strong> Regelleistung / des Regelsatzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Heiz</strong>kostenpauschale<br />
5. Angemessene Aufwendungen für die <strong>Unterkunft</strong><br />
5.1 Grundmiete bei Mietwohnungen<br />
5.1.1 Son<strong>der</strong>regelungen<br />
5.2 Begrenzung <strong>der</strong> Wohnungsgröße<br />
5.3 Nebenkosten ohne <strong>Heiz</strong>ung (= Betriebskosten - BK- )<br />
5.3.1 Die Nebenkosten- / BK- Abrechnung<br />
5.3.2 Betriebskosten / <strong>Heiz</strong>kostenguthaben<br />
5.3.3 BK-, HK-Nachfor<strong>der</strong>ungen<br />
Ausnahmeregelungen - nur zu beachten bei Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />
6.<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
6.1 Zulässige Überschreitung <strong>der</strong> Beträge nach Ziffer 5.1<br />
6.2 Beschränkung <strong>der</strong> Wohnungssuche auf bestimmte Stadtteile<br />
6.3 Verzicht auf Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
7. Verfahren zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten
7.1 Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben<br />
7.2 Maßnahmen nach erfolglosem Fristablauf<br />
7.3 Zweifel an <strong>der</strong> Bedürftigkeit<br />
7.4 Eigenverantwortlichkeit des Hilfeempfängers<br />
8. Mietanteile<br />
9. Son<strong>der</strong>regelungen für das JobCenter<br />
10. Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen für einen Umzug<br />
10.1 Gründe, nach denen ein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
10.2 Gründe, nach denen kein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
10.3 Zusicherung zum Umzug<br />
10.4 <strong>Wohnungsbeschaffungs</strong>kosten<br />
10.5 Mietkaution<br />
10.6 Genossenschaftsanteile<br />
10.7 Umzugskosten<br />
10.8 Sonstige Aufwendungen anlässlich eines Umzuges<br />
11. <strong>Heiz</strong>kosten<br />
11.1 Monatliche <strong>Heiz</strong>kostenpauschale<br />
11.2 Maßnahmen bei unwirtschaftlichem Verhalten<br />
11.3 Jährlich einmalige Anschaffung von Brennstoffen<br />
Höhe <strong>der</strong> einmaligen Brennstoffhilfe für die <strong>Heiz</strong>periode / Einzelbefeuerung mit<br />
11.4<br />
Kohle / Öl<br />
11.5 Außerordentlicher Brennstoffbedarf<br />
11.6 Berücksichtigung von Deputatrechten<br />
11.7 Nicht alle Haushaltsangehörigen sind anspruchsberechtigt<br />
11.8 Technische Umsetzung: Brennstoffhilfe<br />
12. Verweis auf an<strong>der</strong>e Richtlinien<br />
13. Vordrucke<br />
13.1 Vordrucke für das Amt für Soziales und Wohnen<br />
13.2 Vordrucke für das JobCenter<br />
1. Allgemeines<br />
Die nachstehenden Ausführungen gelten sowohl für Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als<br />
auch für Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, sofern abweichende Regelungen nicht<br />
ausdrücklich beschrieben wurden.<br />
2. Grundsätze / Ziele<br />
Bei Anwendung dieser Richtlinie steht die Sicherung des angemessenen Wohnraums<br />
im Vor<strong>der</strong>grund. Dabei müssen alle Maßnahmen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben,<br />
an den nachfolgenden Zielen ausgerichtet sein.<br />
2.1 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Ziel <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitslose ist die schnelle Integration von Menschen in<br />
Arbeit.
2.2 Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
Ziel <strong>der</strong> Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> ist es, dem Leistungsberechtigten ein Leben zu<br />
ermöglichen, das <strong>der</strong> Menschenwürde entspricht.<br />
3. Zuständigkeit zur Ausführung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
Leistungsart Zuständige Behörde<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> JobCenter in Essen<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Amt für Soziales und Wohnen<br />
4. <strong>Unterkunft</strong>sbedarf<br />
Laufende Leistungen für die Wohnung werden in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zu unterscheiden ist, ob jemand<br />
in einer Mietwohnung o<strong>der</strong> in einem selbstgenutzten Eigentum lebt.<br />
4.1 Mietwohnung<br />
Für eine Mietwohnung fallen regelmäßig folgende lfd. <strong>Kosten</strong> an:<br />
Grundmiete (Nettokaltmiete, Entgelt f. d. Wohnungsüberlassung)<br />
+ Nebenkosten ohne <strong>Heiz</strong>ung (Umlagen für Betriebskosten)<br />
= Bruttokaltmiete<br />
+ <strong>Heiz</strong>kostenpauschale<br />
= Bruttowarmmiete (auch Inklusivmiete genannt)<br />
===================================<br />
Welche Nebenkosten zusätzlich zur Grundmiete gefor<strong>der</strong>t werden dürfen, regelt <strong>der</strong><br />
Mietvertrag. Wurde keine Nebenkostenvereinbarung im Mietvertrag getroffen, muss <strong>der</strong><br />
Mieter nicht zahlen. Nur die im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten sind geson<strong>der</strong>t<br />
abzurechnen. Sind Nebenkosten nach <strong>der</strong> Betriebskostenverordnung/ 2. Berechnungsverordnung<br />
vereinbart, sind vom Mieter sämtliche Nebenkosten geson<strong>der</strong>t zu<br />
entrichten.<br />
4.2 Selbst genutztes Wohneigentum<br />
Leistungsberechtigte, die ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) o<strong>der</strong> eine<br />
selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, haben nach § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
den Anspruch, dass die tatsächlich zu tragenden angemessenen Aufwendungen <strong>der</strong><br />
<strong>Unterkunft</strong> als Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts sozialhilferechtlich anerkannt<br />
werden.<br />
4.2.1 Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />
Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern ist sozialhilferechtlich nicht zu<br />
rechtfertigen. Die Angemessenheit richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen<br />
Grundsätzen.
Die vermögensrechtliche Schutzvorschrift (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 90 Abs. 2<br />
Nr. 8 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>) begründet keine Einstandspflicht des Leistungsträgers für nicht<br />
angemessene <strong>Unterkunft</strong>skosten.<br />
Bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob auf Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
verzichtet wird, sind die Ausführungen unter Ziff. 6.3 <strong>der</strong> Richtlinie analog anzuwenden.<br />
Eine weitere, zumutbare Möglichkeit, die Aufwendungen einer selbst genutzten<br />
Wohnimmobilie zu senken, wurde ab 01.01.2008 durch das Eigenheimrentengesetz<br />
geschaffen, da nunmehr ein Altersvorsorgekapital zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />
zur Entschuldung des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden kann, ohne<br />
dass die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten (§ 92a Abs. 1 Nr. 2<br />
EStG). Diese <strong>Kosten</strong>senkungsmöglichkeit wird jedoch erst zukünftig größere Bedeutung<br />
erhalten.<br />
4.2.1.1 Angemessene Größe des selbst genutzten Eigentums nach § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/ §<br />
90 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
Grundlage bildet das <strong>II</strong>.WoBauG (§ 39 Abs. 1 u. 2):<br />
Familienheim = 130 qm<br />
Eigentumswohnung = 120 qm<br />
(ausgehend von einem Haushalt von vier Personen)<br />
Danach:<br />
Anzahl <strong>der</strong> Bewohner Familienheim * Eigentumswohnung<br />
4 Personen 130 m 2 120 m 2<br />
3 Personen 110 m 2 100 m 2<br />
bis zu 2 Personen 90 m 2 80 m 2<br />
* Treppen und <strong>der</strong> Eingangsbereich zählen nicht mit zur Wohnfläche.<br />
Bei einer Belegung <strong>der</strong> Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings<br />
typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 m 2 bei<br />
Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht. Dies erscheint<br />
schon aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungspraktikabilität geboten, weil an<strong>der</strong>nfalls stets<br />
eingehend zu prüfen wäre, ob sich <strong>der</strong> Betroffene in einer Lebensphase befindet, in <strong>der</strong><br />
eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Wohnungsnutzer zu erwarten ist o<strong>der</strong> jedenfalls nicht<br />
ausgeschlossen werden kann.<br />
Die genannten Grenzwerte können jedoch nicht als quasi normative Größen<br />
herangezogen werden. Es muss Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom<br />
Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben. Die<br />
angenommenen Werte orientieren sich am "Durchschnittsfall" und bedürfen beim<br />
Vorliegen beson<strong>der</strong>er Umstände einer Anpassung nach oben, unter Umständen<br />
aber auch nach unten.<br />
Die Heranziehung unterschiedlicher Wohnflächengrenzen zur Festlegung <strong>der</strong><br />
Angemessenheit für selbst genutztes Wohneigentum einerseits und für Mietwohnungen<br />
an<strong>der</strong>erseits (vgl. hierzu eingehend: Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b
AS 18/06 R) wird durch die unterschiedlichen Ziele, denen die Prüfung <strong>der</strong><br />
Angemessenheit jeweils dient, gerechtfertigt und bedeutet auch im Hinblick auf das<br />
Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs. 1 GG keine unzulässige Besserstellung von<br />
Wohnungseigentümern gegenüber Mietern.<br />
4.2.1.2 Angemessene <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
Die Ausführungen unter Ziff. 5 <strong>der</strong> Richtlinie sind auch hier analog anzuwenden.<br />
Unangemessen hohe <strong>Unterkunft</strong>skosten, auch wenn sie zur Erhaltung des Eigentums<br />
notwendig sind, sind längstens für 6 Monate anzuerkennen. In begründeten Fällen kann<br />
von dieser Frist abgewichen werden. Der Leistungsberechtigte hat die <strong>Kosten</strong> in<br />
zumutbarer Weise auf ein angemessenes Maß zu senken. Teilvermietung o<strong>der</strong> auch<br />
ein Verkauf sind als Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung zumutbar. Langandauernde<br />
Verkaufsbemühungen rechtfertigen keine längere Anerkennung unangemessener<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten, da ein vorheriger Wohnungswechsel einem Verkauf nicht entgegen<br />
steht (BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 32/07 R, Rn 25).<br />
Hinweis:<br />
Einnahmen aus Untervermietung min<strong>der</strong>n zunächst die tatsächlichen Aufwendungen für<br />
die <strong>Unterkunft</strong> und sind erst danach als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie<br />
ausnahmsweise die tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten überschreiten sollten.<br />
4.2.2 Aufwendungen bei einem Wohneigentum<br />
In Fällen, in denen Hilfebedürftige ein angemessenes Eigenheim o<strong>der</strong> eine<br />
Eigentumswohnung bewohnen, gehören zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> die damit<br />
verbundenen Belastungen.<br />
Diese können umfassen:<br />
die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben wie Wasser, Abwasser,<br />
Müllabfuhr, Straßenreinigung<br />
die Wohngebäudeversicherung,<br />
den Erbauzins,<br />
den Erhaltungsaufwand (näheres Ziff. 4.2.2.2),<br />
Rücklagenzuführung bei Eigentumswohnungen,<br />
Verwaltungskosten,<br />
die Schuldzinsen für Hypotheken,<br />
in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen ist auch die Anerkennung von<br />
Tilgungsraten möglich (siehe Ziff. 4.2.2.1)<br />
Diese <strong>Kosten</strong>bestandteile bilden die Summe <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten, die bei einer<br />
Mietwohnung in <strong>der</strong> Bruttokaltmiete enthalten sind.<br />
4.2.2.1 Übernahme von Tilgungsleistungen<br />
Tilgungsleistungen sind nach <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom<br />
18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 25 ff) unter folgenden Voraussetzungen im<br />
Rahmen einer Einzelfallprüfung dann zu übernehmen,
Tilgungsbeträge als Darlehen gewährt werden können (BSG v. 18.06.2008 - B 14/11b<br />
AS 67/06 R, Rn 27 ff).<br />
4.2.2.2 Erhaltungsaufwand<br />
Definition:<br />
Bei einem selbst genutzten Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen<br />
Aufwendungen für die <strong>Unterkunft</strong> insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Erhaltungsaufwand, <strong>der</strong><br />
gleichermaßen sowohl<br />
umfasst.<br />
die Instandhaltung als vorbeugende Maßnahme, die den bestehenden<br />
ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden von<br />
vornherein unterbinden soll, als auch<br />
die Instandsetzung, die als Nachholung zurückgestellter Instandhaltung<br />
anzusehen ist,<br />
Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen, also Maßnahmen, die zu einer Verbesserung<br />
des Ausstattungsstandards führen, sind nicht zu übernehmen. Die<br />
Erhaltungsmaßnahmen müssen geeignet und erfor<strong>der</strong>lich sein, um das Eigentum<br />
dauerhaft als Wohnraum gebrauchsfähig zu erhalten. Ziel ist daher die Erhaltung o<strong>der</strong><br />
die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Wohnung, nicht die Schaffung eines neuen, verbesserten<br />
Zustandes.<br />
Gebrauchsfähigkeit von Wohnraum:<br />
Wohnraum soll vor Witterungseinflüssen schützen und ein Mindestmaß an Privatsphäre<br />
sicherstellen. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbeson<strong>der</strong>e dann erheblich<br />
beeinträchtigt, wenn<br />
Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster o<strong>der</strong> Türen keinen ausreichenden<br />
Schutz gegen Witterungseinflüsse o<strong>der</strong> gegen Feuchtigkeit bieten,<br />
Feuerstätten, <strong>Heiz</strong>ungsanlagen o<strong>der</strong> ihre Verbindungen mit den Schornsteinen<br />
sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen,<br />
Treppen o<strong>der</strong> Beleuchtungsanlagen nicht ordnungsgemäß zu benutzen sind o<strong>der</strong><br />
Wasseranschlüsse, Toiletten o<strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß benutzt werden<br />
können.<br />
Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit und des Umfangs von Erhaltungsmaßnahmen:<br />
Solange ein einfacher Ausstattungsstandard, <strong>der</strong> ein menschenwürdiges Leben<br />
sicherstellt, gewahrt bleibt, sind Erhaltungsaufwendungen nicht erfor<strong>der</strong>lich und nicht zu<br />
übernehmen.<br />
Die Entscheidung, ob ein Erhaltungsaufwand im Rahmen <strong>der</strong> angemessenen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten zu übernehmen ist, ist wegen <strong>der</strong> vielfältigen Einflussfaktoren nur im<br />
Einzelfall zu treffen.<br />
Anhaltspunkte:
Sind die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen<br />
überhaupt und in ihrem beantragten Umfang erfor<strong>der</strong>lich,<br />
wirtschaftlich und sparsam eingesetzt und<br />
geeignet, den notwendigen Wohnraumbedarf des Leistungsberechtigten auf<br />
längere Zeit zu gewährleisten.<br />
In beson<strong>der</strong>s schwierig gelagerten Einzelfällen ist mit den städt. Fachkräften <strong>der</strong><br />
Wohnungs- o<strong>der</strong> Immobilienwirtschaft Kontakt aufzunehmen. Die notwendige Amtshilfe<br />
ist durch vorherige Kontaktaufnahme zu vereinbaren.<br />
Sozialhilferechtliche Angemessenheit:<br />
Der erfor<strong>der</strong>liche Erhaltungsaufwand ist zu übernehmen, soweit dadurch voraussichtlich<br />
dauerhaft die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> die Angemessenheitsgrenze nicht<br />
übersteigen. Werden durch den erfor<strong>der</strong>lichen Erhaltungsaufwand die<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten unangemessen, ist <strong>der</strong> Eigentümer - wie auch <strong>der</strong> Mieter -<br />
aufzufor<strong>der</strong>n, die <strong>Kosten</strong> auf ein angemessenes Maß zu senken. Im Hinblick auf das<br />
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Privilegierung von Haus- und<br />
Wohnungseigentümern gegenüber Mietern nicht gerechtfertigt. Wird bereits durch die<br />
anzuerkennenden Belastungen die maßgebliche Angemessenheitsgrenze erreicht,<br />
scheidet eine Übernahme von Erhaltungsaufwendungen aus. Lediglich eine<br />
darlehensweise Gewährung wäre zu prüfen.<br />
Prüfverfahren<br />
Die Prüfung, ob ein Erhaltungsaufwand erfor<strong>der</strong>lich und angemessen ist, um die<br />
Sicherung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> dauerhaft zu gewährleisten, ist wie folgt vorzunehmen:<br />
1. Fragestellung nach <strong>der</strong> Angemessenheit dem Grunde nach:<br />
Wird mit <strong>der</strong> Erhaltungsmaßnahme das Ziel <strong>der</strong> Gebrauchsfähigkeit <strong>der</strong> Wohnung<br />
wie<strong>der</strong> erreicht, ein menschenwürdiges Leben unter Berücksichtigung eines einfachen<br />
Ausstattungsstandards auf Dauer zu gewährleisten?<br />
Die Erhaltungsaufwendungen müssen geeignet und erfor<strong>der</strong>lich sein, um das Eigentum<br />
zu Wohnzwecken zu erhalten (siehe Ziff. 4.2.2.2). Ist z. B. die Gäste-Toilette nicht mehr<br />
ordnungsgemäß nutzbar, jedoch steht ein Badezimmer noch zur Verfügung, ist in <strong>der</strong><br />
Regel (Ausnahme: Großfamilie ab 6 Personen) <strong>der</strong> Mindestausstattungsstandard nicht<br />
unterschritten und daher die Übernahme des Erhaltungsaufwandes sozialhilferechtlich<br />
nicht gerechtfertigt.<br />
Die Erhaltungsmaßnahme muss auch Dauerhaft die Nutzbarkeit <strong>der</strong> Wohnung zu<br />
Wohnzwecken sichern. Sind weitere, in <strong>der</strong> Summe unangemessen hohe<br />
Reparaturkosten absehbar (neben <strong>der</strong> <strong>Heiz</strong>ung sind auch das Dach und alle Fenster<br />
erneuerungsbedürftig), sind Erhaltungsaufwendungen nicht zu übernehmen.<br />
2. Fragestellung nach <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Höhe nach:<br />
Werden durch die Übernahme des Erhaltungsaufwandes voraussichtlich dauerhaft die<br />
gesamten nach § <strong>22</strong> Abs. 1 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29 Abs. 1 S. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> zu berücksichtigenden<br />
tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten?
4.2.2.3 Erhaltungsaufwandspauschalen bei Eigentumswohnungen<br />
Für den Eigentümer eines selbst genutzten Hauses zählt eine<br />
Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen angemessenen<br />
tatsächlichen mtl. <strong>Unterkunft</strong>skosten.<br />
An<strong>der</strong>s ist die Rechtslage jedoch bei einem Wohnungseigentum, wenn <strong>der</strong><br />
Hilfeberechtigte <strong>der</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung <strong>der</strong><br />
Pauschale verpflichtet ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />
steht die Bildung <strong>der</strong> Instandhaltungsrücklage nicht im Ermessen des einzelnen<br />
Eigentümers, da die Wohnungseigentümerversammlung für sämtliche Mitglie<strong>der</strong><br />
bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und -<br />
setzung des Gemeinschaftseigentums beschließt. Diese <strong>Kosten</strong> sind bei <strong>der</strong><br />
Angemessenheitsprüfung den sonstigen Belastungen zuzurechen (siehe Beispiel Ziff.<br />
4.2.2.1).<br />
Diese Ausnahme begründet sich aus <strong>der</strong> gegebenen Sachlage und führt nicht zu einer<br />
Privilegierung gegenüber Mietern, weil <strong>der</strong> Erhaltungsaufwand regelmäßig in <strong>der</strong><br />
Grundmiete einer Mietwohnung enthalten ist.<br />
Bei einem Wohnungseigentum kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch<br />
Mehrheitsbeschluss bauliche Maßnahmen sich wertsteigernd auswirken können. Dies<br />
än<strong>der</strong>t jedoch nichts an <strong>der</strong> Übernahmepflicht <strong>der</strong> Pauschale, da <strong>der</strong> Hilfeberechtigte<br />
dieser Verpflichtung nicht ausweichen kann. Für einen Eigentümer sind wertsteigernde<br />
Erneuerungsmaßnahmen in <strong>der</strong> Regel aufschiebbar (Urteil LSG Rheinl. Pfalz vom<br />
23.07.2009 - L 5 AS 111/09, Rn 13 ff.).<br />
Werden die mtl. anzuerkennenden <strong>Unterkunft</strong>skosten nach § <strong>22</strong> Abs.1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/§ 29<br />
Abs.1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> mit <strong>der</strong> Erhaltungsaufwandspauschale überschritten, ist wie bei einem<br />
nicht angemessenen Mieter zu verfahren.<br />
4.2.2.4 Übernahme von Kanalanschlussgebühren o<strong>der</strong> Straßenausbaubeiträgen<br />
Diese Gebühren/Beiträge zählen nicht zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>/<br />
§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> und gehören auch nicht zum notwendigen Lebensbedarf nach § 27 <strong>SGB</strong><br />
X<strong>II</strong>.<br />
Lösungsmöglichkeit im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe:<br />
Nach dem Kommunalabgabengesetz i.V. mit § <strong>22</strong>2 Abgabenordnung (AO) können<br />
Ansprüche aus <strong>der</strong> Erhebung von Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträgen ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für<br />
den Beitragspflichtigen bedeuten würde.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Stundung kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Aus<br />
Billigkeitsgründen kann im Einzelfall von <strong>der</strong> Erhebung von Stundungszinsen<br />
abgesehen werden. Ein solcher Verzicht kann z. B. bei längerer Arbeitslosigkeit des<br />
Beitragspflichtigen in Betracht kommen. Selbst ein Erlass <strong>der</strong> Beiträge ist möglich,<br />
wenn <strong>der</strong>en Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.<br />
Betroffene sollten auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Der Antrag auf<br />
Ratenzahlung sollte auch die Höhe <strong>der</strong> mtl. leistbaren Raten benennen. Mit <strong>der</strong><br />
Ratenzahlung sollte unverzüglich begonnen werden, um die grundsätzliche<br />
Zahlungsbereitschaft zu dokumentieren.
Einzuhaltende Frist gem. § 556 Abs. 3 BGB:<br />
12 Monate nach Abschluss des Abrechnungszeitraums, es sei denn, <strong>der</strong><br />
Vermieter hat eine Verspätung nicht zu vertreten.<br />
Einwendungen müssen seitens des Mieters innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt <strong>der</strong><br />
Abrechnung geltend gemacht werden, es sei denn, dieser hat die Verspätung nicht zu<br />
vertreten.<br />
5.3.2 Betriebskosten / <strong>Heiz</strong>kostenguthaben<br />
Das Guthaben fließt dem<br />
Mieter zu<br />
Das Guthaben wird mit<br />
einer Nachfor<strong>der</strong>ung<br />
verrechnet<br />
5.3.3 BK- / HK-Nachfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: Anrechnung des Einkommen im Monat des<br />
Zuflusses.<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Ein sich ergebendes Guthaben, das den <strong>Heiz</strong>kosten<br />
zuzuordnen ist, min<strong>der</strong>t grundsätzlich im Folgemonat seiner<br />
Entstehung je nach Zuordnung die <strong>Unterkunft</strong>s- bzw. die<br />
<strong>Heiz</strong>kosten.<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: Son<strong>der</strong>regelung siehe R 82 Ziffer 8.1<br />
Voraussetzung für Übernahme einer Nachfor<strong>der</strong>ung<br />
Zuständigkeit bei Wohnungswechsel<br />
Nichtlaufende Fälle mit einer hohen<br />
Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung und zukünftigen<br />
Abschlägen, die zur Deckung <strong>der</strong> voraussichtlich<br />
entstehenden Betriebskosten nicht ausreichend sind<br />
Zum Fälligkeitszeitpunkt muss<br />
Hilfebedürftigkeit vorliegen<br />
Sozialamt des neuen<br />
Aufenthaltsortes<br />
Der Antragsteller ist zu bitten,<br />
seinen Vermieter zu veranlassen,<br />
die monatlichen Abschläge nach<br />
oben hin anzupassen<br />
6. Ausnahmeregelungen - nur zu beachten bei Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
6.1 Zulässige Überschreitung <strong>der</strong> Beträge nach Ziffer 5.1<br />
eine Überschreitung bis 10% ist möglich bei/im<br />
Alleinerziehenden<br />
Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre)<br />
wesentlichen sozialen Bezügen (Weg zur Schule, zur Kita und zu<br />
Betreuungseinrichtungen)<br />
über 60-jährigen Hilfeempfängern/innen<br />
Schwangeren (zu beachten ist, dass hier durch das zukünftige Kind eine weitere<br />
Person bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten anzurechnen<br />
ist)
Auszug aus <strong>der</strong> Notunterkunft (hiervon ausgenommen sind Wohnungsnotfälle -<br />
siehe Ziffer 5.1.1)<br />
Hilfeempfängern, denen aufgrund einer Klage <strong>der</strong> Wohnungsverlust droht<br />
begründeten Einzelfall, die Gründe sind in einem schriftlichen Vermerk<br />
festzuhalten<br />
6.2 Beschränkung <strong>der</strong> Wohnungssuche auf bestimmmte Stadtteile<br />
Beschränkung auf einen<br />
Stadtteil<br />
Einbeziehung des<br />
angrenzenden Stadtteils<br />
Besuch von 2 o<strong>der</strong> mehreren Kin<strong>der</strong>n einer Kita<br />
o<strong>der</strong> einer Grundschule im Stadtteil des Wohnortes<br />
Schwere Behin<strong>der</strong>ung - mindestens 80%<br />
Voraussetzungen wie oben, die Grundschule bzw. Kita<br />
liegt im angrenzenden Stadtteil<br />
Ggf. ist eine Frist zur Übernahme <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten bis zum Ende<br />
eines Schuljahres auszudehnen.<br />
6.3 Verzicht auf Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
Von Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten ist abzusehen, wenn<br />
nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
Voraussetzungen Erfor<strong>der</strong>licher Nachweis<br />
Schwere Krankheit, wenn sich durch den<br />
Wohnungswechsel die Versorgung<br />
verschlechtert o<strong>der</strong> mit erheblichen<br />
Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />
Differenzbetrag zwischen angemessener<br />
Miete und den tatsächlichen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />
Schwere Behin<strong>der</strong>ung, wenn sich durch<br />
den Wohnungswechsel die Versorgung<br />
verschlechtert o<strong>der</strong> mit erheblichen<br />
Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />
Differenzbetrag zwischen angemessener<br />
Miete und den tatsächlichen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />
Pflegebedürftige o<strong>der</strong> pflegebedürftige<br />
Haushaltsangehörige, wenn sich durch<br />
einen Wohhnungswechsel die<br />
pflegerische und hauswirtschaftliche<br />
Versorgung verschlechtert o<strong>der</strong> mit<br />
erheblichen Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />
Differenzbetrag zwischen angemessener<br />
Miete und den tatsächlichen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te Haushaltsangehörige,<br />
wenn sich die hauswirtschaftliche<br />
Ärztliches Attest - Untersuchung durch den<br />
Amtsarzt / amtsärztlichen Dienst<br />
Mindestens 80 % - Vorlage des<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises o<strong>der</strong> des<br />
Bescheides des Versorgungsamtes<br />
Mindestens Pflegestufe 1, Vorlage Bescheid<br />
des MDK o<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Pflegestufe<br />
durch St.A. 53-4<br />
Mindestens 80% - Vorlage des<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises o<strong>der</strong> des
Versorgung verschlechtert o<strong>der</strong> mit<br />
erheblichen Mehrkosten (höher als <strong>der</strong><br />
Differenzbetrag zwischen angemessener<br />
Miete und den tatsächlichen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten) verbunden ist<br />
Kurzfristige Inanspruchnahme <strong>der</strong> Hilfe<br />
Absehbare Einstellung <strong>der</strong> Hilfe, weil<br />
innerhalb von bis zu 2 Jahren eine<br />
Rente bezogen wird, die den<br />
Lebensunterhalt sichert<br />
Sonstige schwerwiegende Gründe im<br />
Einzelfall (insbeson<strong>der</strong>e Beibehaltung<br />
des sozialen Umfeldes bei alten<br />
Menschen)<br />
7. Verfahren zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
Bescheides des Versorgungsamtes<br />
Prognose ist erfor<strong>der</strong>lich. Voraussichtliche<br />
Dauer <strong>der</strong> Hilfe = bis zu 6 Monaten<br />
Einmal jährlich erhalten die Betroffenen vom<br />
Rententräger eine Renteninformation über<br />
die voraussichtliche Höhe ihrer Rente mit<br />
Eintritt in die Regelalterszeit. Dieses<br />
Schreiben ist für die erfor<strong>der</strong>liche Prognose<br />
maßgebend.<br />
Hilfeempfänger, die nicht regelmäßig eine<br />
Renteninformation erhalten, sind an St.A. 30-<br />
2-3 (Versicherungsamt) o<strong>der</strong> an den<br />
zuständigen Rententräger zu verweisen,<br />
damit dort die Höhe <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />
Rente ermittelt wird.<br />
Dies sind in <strong>der</strong> Regel atypische Fälle o<strong>der</strong><br />
wirtschaftliche Gründe (z.B. wenn <strong>der</strong><br />
Aufwand in einem krassen Missverhältnis<br />
zum Nutzen steht). In einem ausführlichen<br />
Vermerk sind die Gründe darzulegen, die<br />
einen Wohnungswechsel unzumutbar<br />
machen.<br />
Als atypischer Fall gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />
Leistungsberechtigte, die durch<br />
konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KuG)<br />
hilfebedürftig geworden sind. Die<br />
Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die<br />
Dauer <strong>der</strong> konjunkturellen Kurzarbeit.<br />
Der Hilfeempfänger ist schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, innerhalb einer Frist von 6 Monaten<br />
seine <strong>Unterkunft</strong>skosten zu senken. Vom JobCenter sind die in Ziffer 9 beschriebenen<br />
Son<strong>der</strong>regelungen zusätzlich zu beachten.<br />
7.1 Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben<br />
Hilfsangebote für die Betroffenen sind wie folgt zu benennen:<br />
Verweise auf<br />
o das Einwohneramt, Abteilung Wohnungsangelegenheiten, Hollestr. 3,<br />
45127 Essen<br />
o die gebührenfreie Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines durch das<br />
Einwohneramt, Abteilung Wohnungsangelegenheiten, wenn <strong>der</strong><br />
Hilfeempfänger zur Senkung seiner <strong>Unterkunft</strong>skosten aufgefor<strong>der</strong>t wurde<br />
und in eine sozial geför<strong>der</strong>te Wohnung einziehen möchte
o die großen Wohnungsbaugesellschaften wie z. B. Allbau<br />
o sonstige angemessene und notwendige <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />
Wohnungsbeschaffung<br />
o die Wohnungsvermittlungsagentur beim Amt für Soziales und Wohnen,<br />
Herr Stein, Zimmer 339, Telefon: 88-50124 (gilt nur für<br />
Leistungsempfänger nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>- Son<strong>der</strong>regelung für das<br />
JobCenter siehe Ziffer 9)<br />
Auffor<strong>der</strong>ung an die Betroffenen, ihre Bemühungen zur Senkung <strong>der</strong><br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten innerhalb einer Frist von 2 Monaten und danach in<br />
regelmäßigen Abständen unaufgefor<strong>der</strong>t nachzuweisen.<br />
Mitteilung an die Betroffenen, dass nach Ablauf <strong>der</strong> Frist (6 Monate, mit<br />
Ausnahme von Ziffer 6.2) nur noch die angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
übernommen werden.<br />
Nur für Fälle nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: Eine Durchschrift des<br />
Auffor<strong>der</strong>ungsschreibens ist an die Wohnungsvermittlungsagentur des Amtes für<br />
Soziales und Wohnen (Abt. 50-3, Herr Stein) zu übersenden!<br />
7.2 Maßnahmen nach erfolglosem Fristablauf<br />
Reduzierung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten auf das angemessene Maß<br />
Erteilung eines entsprechenden schriftlichen Bescheides an den Hilfeempfänger<br />
Zu beachten bei Bewilligungsbescheiden mit Dauerwirkung:<br />
Die Bewilligungszeiträume für Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und<br />
Grundsicherungsleistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> sind so anzupassen, dass nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> Frist durch eine Neubewilligung <strong>der</strong> Leistungen die angemessenen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten übernommen werden können.<br />
7.3 Zweifel an <strong>der</strong> Bedürftigkeit<br />
Die Berücksichtigung <strong>der</strong> angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten führt u. U. dazu, dass nach<br />
Überweisung <strong>der</strong> tatsächlichen Miete an den Vermieter lediglich ein monatlicher<br />
Regelbedarf von unter 75% verbleibt.<br />
Bei dieser Berechnung sind etwaige Mehrbedarfzuschläge mit zu berücksichtigen.<br />
In diesem Fall ist <strong>der</strong> Hilfeempfänger aufzufor<strong>der</strong>n, durch nachvollziehbare Angaben<br />
darzulegen, wie <strong>der</strong> Differenzbetrag aufgebracht wird.<br />
7.4 Eigenverantwortlichkeit des Hilfeempfängers<br />
Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> angebotenen Hilfen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Vermittlungsagentur,<br />
entlässt die Betroffenen nicht aus ihrer Verantwortung, sich eigenständig um die<br />
Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten zu bemühen.<br />
8. Mietanteile<br />
Mietanteil = sogenannter Pro Kopf- Anteil <strong>der</strong> Miete bei mehreren<br />
Haushaltsangehörigen.
Von <strong>der</strong> kopfanteiligen Miete kann abgewichen werden, wenn <strong>der</strong> nicht hilfebedürftige<br />
Haushaltsangehörige außer Stande ist, den Mietanteil aufzubringen (z. B. ein Kind,<br />
dass aufgrund von Unterhaltsvorschussleistungen keinen Anspruch auf den Regelsatz /<br />
die Regelleistung hat, jedoch nur einen geringen Mietanteil zahlen kann).<br />
9. Son<strong>der</strong>regelungen für das JobCenter<br />
Sachverhalt Maßnahme<br />
Feststellung einer<br />
unangemessenen Miete<br />
Behandlung <strong>der</strong> an 50-WN<br />
manuell gemeldeten Altfälle,<br />
Stichtag: 30.04.2006, Gesamtzahl<br />
<strong>der</strong> gemeldeten Fälle: 14.400<br />
Geringfügige Überschreitung <strong>der</strong><br />
Beträge nach Ziffer 5.1 (bis zu<br />
10%)<br />
Der Umzug ist nicht zwingend<br />
erfor<strong>der</strong>lich, trotzdem wird eine<br />
an<strong>der</strong>e angemessene Wohnung<br />
angemietet<br />
Vor schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten ist eine<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen.<br />
Berechnung:<br />
a. Differenzbetrag zwischen angemessener und<br />
tatsächlicher Miete x Anzahl <strong>der</strong> Monate <strong>der</strong><br />
voraussichtlichen Hilfegewährung<br />
b. Ermittlung <strong>der</strong> Umzugskosten + 1<br />
Monatsmiete, die beim Umzug noch für die<br />
alte Wohnung anfällt.<br />
Ergebnis:<br />
Sind die <strong>Kosten</strong> nach b) größer als <strong>der</strong> unter a)<br />
errechnete Betrag, hat die Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />
Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten zu unterbleiben.<br />
Voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Hilfeleistung<br />
= Festgelegter Arbeitsbeginn lt.<br />
Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung; wenn dies nicht<br />
erkennbar ist, ist ein Zeitraum von 24 Monaten<br />
zugrunde zu legen.<br />
Vor <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong><br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten ist an 50-WN <strong>der</strong> ausgefüllten<br />
Vordrucke "Prüfung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>" zu<br />
übersenden.<br />
Nach erfolgtem Wohnungswechsel, jedoch<br />
spätestens nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungspflicht<br />
ist an 50-WN <strong>der</strong> ausgefüllte Vordruck "Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungsbemühungen" zu übersenden.<br />
Auffor<strong>der</strong>ung und Unterstützung des<br />
Hilfeempfängers, mit seinem Vermieter zu<br />
verhandeln, um damit ggf. zu erreichen, dass die<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten gesenkt werden.<br />
Die Leistungen werden weiterhin nur in Höhe <strong>der</strong><br />
bis dahin zu tragenden angemessenen<br />
Aufwendungen unter Beachtung <strong>der</strong> ergangenen<br />
handlungsleitenden Hinweise des kommunalen<br />
Trägers erbracht.
Anrechnung eines Nebenkosten-<br />
/ <strong>Heiz</strong>kostenguthabens<br />
Schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />
Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
Vermittlungsagentur bei St.A. 50<br />
Haushaltsstrom bei möblierten<br />
Wohnungen und in<br />
Übergangsheimen<br />
Erfor<strong>der</strong>licher Umzug außerhalb<br />
von Essen wegen dortiger<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
Betriebskosten können in tatsächlicher Höhe<br />
übernommen werden.<br />
<strong>Heiz</strong>kosten in angemessener Höhe<br />
s.Ziffer 5.3.2<br />
Der Wohnungsvermittlungsagentur bei St.A. 50 ist<br />
keine Durchschrift des Auffor<strong>der</strong>ungsschreibens zu<br />
übersenden<br />
Die Vermittlungsagentur steht Leistungsempfängern<br />
nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als direktes Hilfsangebot nicht zur<br />
Verfügung.<br />
Bei Bedarf können jedoch die Fallmanager des<br />
JobCenters auf die Dienste <strong>der</strong> Vermittlungsagentur<br />
zurückgreifen.<br />
Kürzung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten, Berechnung siehe<br />
Ziffer 4.1, erste Tabellenzeile, 2. Spalte<br />
Prüfung, ob erfor<strong>der</strong>liche Umzugskosten vorrangig<br />
im Rahmen einer Mobilitätshilfe nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
übernommen werden können<br />
10. Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen für einen Umzug<br />
Leistungen für einen Umzug sind zu übernehmen, wenn <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist und<br />
daraufhin eine Zusicherung, im Falle des Wohnungswechsels für die angemessenen<br />
<strong>Kosten</strong> aufzukommen, erteilt wurde.<br />
<strong>Wohnungsbeschaffungs</strong>- und Umzugskosten die im Rahmen einer beruflichen<br />
Einglie<strong>der</strong>ung notwendigerweise entstehen, sind aus dem Vermittlungsbudget nach §<br />
16 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 45 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I zu tragen.<br />
10.1 Gründe, nach denen ein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
Als erfor<strong>der</strong>lich ist ein Umzug beispielsweise anzusehen<br />
wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlasst wurde<br />
wegen <strong>der</strong> Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem an<strong>der</strong>en<br />
Ort unter Berücksichtigung <strong>der</strong> noch zumutbaren Pendelzeiten bis 2,5 Stunden<br />
täglich bei Vollzeit (nicht jedoch schon bei vager Aussicht auf Verbesserung <strong>der</strong><br />
Arbeitsmarktposition)<br />
bei unzureichen<strong>der</strong> Deckung des <strong>Unterkunft</strong>sbedarfes (beispielsweise bei<br />
unzureichenden sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines Kleinkindes,<br />
bei Familienzuwachs)<br />
bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehen<strong>der</strong> Geburt<br />
(grundsätzlich ab <strong>der</strong> 13. Schwangerschaftswoche) eines Kindes<br />
bei baulichen Mängeln nach Ausschöpfung <strong>der</strong> Selbsthilfeverpflichtung<br />
(beispielsweise bei Feuchtigkeit, starkem Schimmelbefall)
aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung,<br />
Eintritt einer Behin<strong>der</strong>ung)<br />
bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei<br />
Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft (bspw.<br />
dauerhafte Auseinan<strong>der</strong>setzungen über die entstehenden Nebenkosten), zur<br />
Herstellung einer ehelichen o<strong>der</strong> nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur<br />
persönlichen Pflege eines nahen Angehörigen, bei Trennung/Scheidung, bei<br />
Bedrohung durch den Partner, bei durch beson<strong>der</strong>e medizinische Behandlung<br />
gebotener Ortsgebundenheit)<br />
Beispiel: Der Auszug einer 30-jährigen Frau aus dem mietfreien Elternhaus<br />
wegen unterschiedlicher Kulturvorstellungen und dem Bedürfnis nach<br />
Selbständigkeit und Unabhängigkeit ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />
bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils<br />
10.2 Gründe, nach denen kein Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
Erreichen <strong>der</strong> Volljährigkeit eines Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
schlechte Ausstattung einer Wohnung<br />
Wunsch nach an<strong>der</strong>er Wohnumgebung<br />
10.3 Zusicherung zum Umzug<br />
Die Zusicherung zum Umzug ist eine Garantieerklärung für den Hilfeempfänger, dass<br />
alle erfor<strong>der</strong>lichen <strong>Kosten</strong>, für einen Wohnungswechsel nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> / <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
übernommen werden.<br />
Sie ist nach Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
Notwendigkeit des Umzuges<br />
Angemessenheit <strong>der</strong> neuen <strong>Unterkunft</strong>skosten (bei Umzügen nach außerhalb<br />
von Essen ist vom Antragsteller eine entsprechende Erklärung des für den neuen<br />
Aufenthaltsort zuständigen Sozialhilfeträgers über die dort angemessenen<br />
<strong>Kosten</strong> anzufor<strong>der</strong>n; bei akutem Bedarf kann durch die Sachbearbeitung eine tel.<br />
Anfrage beim neuen Leistungsträger erfolgen)<br />
Keine Selbsthilfemöglichkeit des Hilfeempfänger beim Wohnungswechsel<br />
in schriftlicher Form zu erteilen (Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift mit Vordruck 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong> /<br />
<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_13).<br />
10.4 <strong>Wohnungsbeschaffungs</strong>kosten<br />
Art <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> Voraussetzungen für eine Übernahme<br />
Maklerprovision<br />
Übernahme durch den bisherigen Leistungsträger, wenn<br />
<strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> vom Amt für Soziales und<br />
Wohnen/ JobCenter veranlasst wurde und<br />
<strong>der</strong> Hilfeempfänger zum Kreis <strong>der</strong> schwer vermittelbaren
Sonstige<br />
notwendige <strong>Kosten</strong><br />
Doppelte<br />
Mietzahlung<br />
10.5 Mietkaution<br />
Personen gehört (z. B. lange Wohnungslosigkeit,<br />
Entlassung aus <strong>der</strong> Haft o<strong>der</strong> Auszug aus <strong>der</strong><br />
Notunterkunft)<br />
Übernahme ist möglich, soweit die <strong>Kosten</strong> angemessen sind<br />
Übernahme ist möglich, sofern unvermeidbar<br />
Sicherheitsleistung zur Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten des Mieters (§ 551 BGB)<br />
Voraussetzungen für die<br />
Übernahme (diese erfolgt<br />
durch den neuen<br />
Leistungsträger bei Umzügen<br />
nach außerhalb von Essen)<br />
Höhe <strong>der</strong> Kaution<br />
Verfahren<br />
Verfahren in Mischfällen<br />
Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kaution<br />
Zusicherung zum Umzug<br />
Die Kaution muss Bestandteil des Mietvertrages<br />
sein<br />
Bis zu 3 Monatsmieten (Grundmiete ohne<br />
Nebenkosten)<br />
Gewährung <strong>der</strong> Kaution als Darlehen durch<br />
Aushändigung eines Darlehensbescheides. Der<br />
Empfang des Bescheides ist vom<br />
Darlehensnehmer zu bestätigen (Vordruck<br />
5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_14).Abtretungserklärung<br />
nach Vordruck 29/1-6 aufnehmen<br />
Schriftliches Einverständnis <strong>der</strong> Abtretung durch<br />
den Vermieter o<strong>der</strong> stellvertretend durch den<br />
beauftragten Hausverwalter (ggf. entspr.<br />
Bevollmächtigung kontrollieren)<br />
In <strong>der</strong> Regel: Übernahme <strong>der</strong> anteiligen Kaution<br />
Ausnahme: Übernahme <strong>der</strong> gesamten Kaution durch<br />
St.A. 50, wenn ein Hilfebedürftiger Leistungen nach<br />
dem 4. Kapitel <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhält und beim Partner, <strong>der</strong> z.<br />
Zt. noch Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bezieht,<br />
absehbar ist, dass er innerhalb von 12 Monaten<br />
ebenfalls Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhalten wird<br />
Nach ordnungsgemäßem Auszug des Mieters, das<br />
heißt:<br />
Kündigung des Mietverhältnisses unter<br />
Beachtung <strong>der</strong> mietvertraglichen Frist<br />
Entfernung des gesamten Hausrates<br />
Schlüsselübergabe an den Vermieter<br />
Aufrechnungsmöglichkeiten Bei nicht öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen:
des Vermieters Ausstehende Mietzahlungen, wenn <strong>der</strong> Auszug<br />
vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist erfolgte.<br />
Aufrechnungsverbot<br />
Schadensersatz durch Beschädigungen am<br />
vermieteten Eigentum<br />
Aufwendungen, die dem Vermieter entstehen,<br />
dass die Wohnung nicht "besenrein" verlassen<br />
wurde.<br />
Bei öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen:<br />
Ausstehende Mietzahlungen, wenn <strong>der</strong> Auszug<br />
vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist erfolgte.<br />
Abnutzung durch vertragsgemäßem Gebrauch<br />
<strong>Kosten</strong> für Schönheitsreparaturen, sofern die<br />
Wohnung "besenrein" verlassen wurde. Dies gilt<br />
auch dann, wenn hierzu eine mietvertragliche<br />
Verpflichtung besteht.<br />
Nachweis <strong>der</strong> Kautionsanlage:<br />
Nach § 551 Abs. 3 BGB ist <strong>der</strong> Vermieter verpflichtet, die Kaution konkurssicher<br />
anzulegen. In begründeten Einzelfällen ist für die Dauer des Mietverhältnisses vom<br />
Vermieter ein Anlagenachweis zu for<strong>der</strong>n, wenn Erkenntnisse bekannt geworden sind,<br />
die eine <strong>der</strong>artige Verfahrensweise rechtfertigen. Die pauschale For<strong>der</strong>ung eines<br />
Nachweises wird aufgegeben, da mit diesem Nachweis nur eine kurze Gewissheit<br />
erreicht wird, da <strong>der</strong> Vermieter je<strong>der</strong>zeit Zugriff auf die Kautionsanlage hat.<br />
Soweit eine Rückfor<strong>der</strong>ung vom Vermieter nicht o<strong>der</strong> nur teilweise erfolgreich ist, o<strong>der</strong><br />
die Hilfe während des Mietverhältnisses eingestellt wird, sind die (noch verbleibenden)<br />
Ansprüche aufgrund des Darlehns gegen den Mieter zu verfolgen.<br />
Verjährung des Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruches:<br />
Bei <strong>der</strong> darlehensweisen Gewährung <strong>der</strong> Mietkaution handelt es sich um einen<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 <strong>SGB</strong> X. Die vierjährige Verjährung nach<br />
§ 45 <strong>SGB</strong> I beginnt mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die For<strong>der</strong>ung entstanden ist.<br />
Der Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch entsteht lt. Darlehensbescheid<br />
bei Einstellung <strong>der</strong> laufenden Hilfe durch den Darlehensgeber und<br />
bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
am 1. des folgenden Monats.<br />
Beispiel: Einstellung <strong>der</strong> Hilfe: 30.04.2005<br />
Fälligkeit des Anspruchs: 01.05.2005<br />
Eintritt <strong>der</strong> Verjährung: 01.01.2010<br />
Zum Fälligkeitstermin ist <strong>der</strong> Betrag zum Soll zu stellen.<br />
Bei <strong>der</strong> Beendigung des Mietverhältnisses kann <strong>der</strong> Vermieter für sich eine<br />
Überlegungsfrist zur Anspruchsprüfung geltend machen, <strong>der</strong>en Dauer von den<br />
Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Für diese Zeit kann vom Darlehensnehmer<br />
ein Stundungsantrag bei <strong>der</strong> zuständigen Stelle gestellt werden (Für das <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> und
AsylbLG ist das die Finanzbuchhaltung <strong>der</strong> Stadt Essen, Rathaus, Porscheplatz 1,<br />
45127 Essen).<br />
10.6 Genossenschaftsanteile<br />
Vor Anmietung einer Genossenschaftswohnung ist die Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />
Genossenschaft durch den Erwerb mindestens eines Geschäftsanteils (sog.<br />
Pflichtanteil) zu erwerben. Dieser Pflichtanteil kann darlehensweise übernommen<br />
werden, wenn keine zumutbare Selbsthilfe möglich ist. Eine zumutbare Selbsthilfe (§ 2<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> / § 3 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) liegt z. B. vor, wenn Altersvorsorgekapital vorhanden ist.<br />
Ab 01.08.2008 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in § 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG die<br />
Altersvorsorgeför<strong>der</strong>ung erweitert und so den Erwerb von Geschäftsanteilen einer<br />
Genossenschaft bei Bezug einer Genossenschaftswohnung für eigene Wohnzwecke<br />
durch Übertragung von Altersvorsorgeguthaben aus einem bestehenden<br />
Altersvorsorgevertrag auf eine Genossenschaft ermöglicht, ohne dass die Rechtsfolgen<br />
einer schädlichen Verwendung eintreten. Der für den Geschäftsanteil übertragene<br />
Altersvorsorgebetrag muss daher auch nicht wie<strong>der</strong> in den Altersvorsorgevertrag<br />
zurückgeführt werden. Die Übertragungsmöglichkeit gilt auch uneingeschränkt für<br />
bestehende Verträge.<br />
Ist eine Selbsthilfe nicht möglich, ist wie folgt zu verfahren:<br />
Voraussetzung für die<br />
Übernahme durch den<br />
neuen Leistungsträger<br />
Höhe des<br />
Genossenschaftsanteils<br />
Verfahren<br />
Rückfor<strong>der</strong>ung des<br />
Genossenschaftsanteils<br />
Dividenden /<br />
Gewinnanteile<br />
Zusicherung zum Umzug<br />
Gemäß <strong>der</strong> satzungsgemäßen Regelung<br />
Gewährung <strong>der</strong> Kaution als Darlehen durch<br />
Aushändigung eines Darlehensbescheides. Der<br />
Empfang des Bescheides ist vom Darlehensnehmer<br />
zu bestätigen (Vordruck<br />
5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_14).Abtretungserklärung nach<br />
Vordruck 29/1-5 aufnehmen<br />
Schriftliches Einverständnis <strong>der</strong> Abtretung durch die<br />
Wohnungsbaugenossenschaft<br />
Bei Mischfällen s. Ziffer 10.5<br />
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist darauf<br />
hinzuwirken, dass die Mitgliedschaft gekündigt wird. Danach<br />
kann <strong>der</strong> Genossenschaftsanteil von <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
zurückgefor<strong>der</strong>t werden. Die Kündigungsfristen und<br />
Auszahlungstermine sind in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />
Genossenschaft geregelt.<br />
Während <strong>der</strong> Mitgliedschaft sind ggf. Dividenden /<br />
ausgeschüttete Gewinnanteile beim Mieter als Einkommen<br />
anzurechnen<br />
Soweit eine Rückfor<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> Wohnungsgenossenschaft nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />
erfolgreich ist, o<strong>der</strong> die Hilfe während des Mietverhältnisses eingestellt wird, sind die
Die Abfrage, ob eine Kopie <strong>der</strong> Historie bei allen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
eingetragen werden soll, muss verneint werden.<br />
LÄMMkom berechnet automatisch einen evtl. zu leistenden Eigenanteil. Der Bescheid<br />
würde dann wie folgt aussehen:<br />
12. Verweis auf an<strong>der</strong>e Richtlinien<br />
Aufrechnung Haushaltsstrom / Nachtspeicherstrom s. <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> R 82 Ziff. 8.1<br />
Berücksichtigung von <strong>Unterkunft</strong>skosten im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensgrenzen<br />
bei Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> s. <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> R 85-89<br />
13. Vordrucke<br />
Wegen <strong>der</strong> unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen / Zielsetzungen wurden für<br />
Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> jeweils eigene Vordrucke erarbeitet, die<br />
nachfolgend aufgeführt sind.<br />
13.1 Vordrucke für das Amt für Soziales und Wohnen<br />
KdU - Angemessenheit 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_1<br />
KdU - Bewilligung Umzugskosten 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_12<br />
KdU - Brennstoffbedarf 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_8<br />
KdU - Darlehensbescheid 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_14<br />
KdU - Darlehensrückfor<strong>der</strong>ung 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_15<br />
KdU - Genossenschaftsanteil 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_5<br />
KdU - <strong>Heiz</strong>kosten / Anschreiben 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_9<br />
KdU - <strong>Heiz</strong>kosten / Bescheid 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_10
KdU - Jahresabrechnung Hhstrom/<strong>Heiz</strong>ung 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_7<br />
KdU - Kürzung 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_2<br />
KdU - Mietkaution 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_6<br />
KdU - Mietvertrag mit.... 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_3<br />
KdU - Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift Brennstoffhilfe 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_4<br />
KdU - Zusicherung Umzug 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_13<br />
KdU - Zustimmung Umzug außerhalb 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_1_11<br />
13.2 Vordrucke für das JobCenter<br />
KdU - Abtretung Genossenschaftsanteil 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_5<br />
KdU - Angemessene <strong>Heiz</strong>kosten / Anschreiben 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_9<br />
KdU - Angemessene <strong>Heiz</strong>kosten / Bescheid 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_10<br />
KdU - Abtretung Mietkaution 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_6<br />
KdU - Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_1<br />
KdU - Berechnung/Ermittlung Nachtspeicherstrom 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_7<br />
KdU - Bewilligung von Umzugskosten 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_12<br />
KdU - Brennstoffbedarf für eine <strong>Heiz</strong>periode 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_8<br />
KdU - Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungsbemühungen 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_14<br />
KdU - Kürzung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_2<br />
KdU - Mietvertrag mit.... 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_3<br />
KdU - Prüfung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_13<br />
KdU - Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_4<br />
KdU - Zustimmung zum Umzug nach außerhalb 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_11<br />
KdU - Zusicherung zum Umzug 5021_<strong>SGB</strong><strong>II</strong>_29_1_15
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> R 29/3 / <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> R <strong>22</strong> - Renovierungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Allgemeines<br />
2. Pflicht zur Renovierung nach zivilrechtlichen Vorgaben<br />
2.1 Einzugsrenovierungen<br />
2.2 Schönheits- o<strong>der</strong> Auszugsrenovierungen<br />
3. Renovierungsbedarf nach Sozialhilferecht<br />
4. Durchführung <strong>der</strong> Renovierung<br />
4.1 Vorrang <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />
4.2 Notwendige Hilfeleistungen an<strong>der</strong>er Personen:<br />
4.2.1 Verpflegungskosten mithelfen<strong>der</strong> Personen<br />
4.2.2 Lohnkostenfor<strong>der</strong>ungen<br />
4.3 Fremdhilfe<br />
5. Renovierungskosten<br />
6. Wohngemeinschaften<br />
7. Vordrucke FB Soziales und Wohnen<br />
8. Anlage: Inhalte <strong>der</strong> Werkzugpauschalen<br />
1. Allgemeines<br />
Die bisherige Rechtsauffassung, dass mietvertraglich geschuldete <strong>Kosten</strong> für<br />
Schönheitsreparaturen vom Regelsatz umfasst sind und entsprechende Zuschläge in <strong>der</strong><br />
Miete nicht zu den angemessenen Nebenkosten gehören und vom Leistungsberechtigten<br />
selbst aus <strong>der</strong> Regelleistung zu bestreiten sind, wird aufgrund <strong>der</strong> dazu aktuell ergangenen<br />
Rechtsprechung <strong>der</strong> Sozialgerichte aufgegeben.<br />
Die in <strong>der</strong> Regelleistung enthaltenen Anteile für Reparatur und Instandhaltung <strong>der</strong> Wohnung<br />
berücksichtigen <strong>Kosten</strong>, die in einer Wohnung außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen<br />
(z.B. mietvertragliche Übernahme kleinerer Reparaturen an Installationsgegenständen für<br />
Elektrizität, Wasser und Gas, den <strong>Heiz</strong>- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und<br />
Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden).<br />
2. Pflicht zur Renovierung nach zivilrechtlichen Vorgaben<br />
Wen die Pflicht zur Herrichtung <strong>der</strong> Wohnung trifft, ist grundsätzlich im Mietvertrag geregelt. Ist<br />
dort nichts geregelt o<strong>der</strong> ist ein Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen, ist ausschließlich <strong>der</strong><br />
Vermieter für Schönheitsreparaturen (§ 535 BGB) zuständig. Enthält <strong>der</strong> Mietvertrag<br />
Regelungen über die Schönheitsreparaturen, ist zu prüfen, ob diese Klauseln rechtswirksam<br />
sind.<br />
Dabei gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass <strong>der</strong> Vermieter dem Mieter nicht zuviel an Pflichten (z. B.<br />
Übernahme <strong>der</strong> Einzugs- Schönheits- und Auszugsrenovierungen) auferlegen darf, da die<br />
Klauseln im Mietvertrag sonst rechtsunwirksam sind.
Werden die Renovierungskosten tatsächlich mietvertraglich geschuldet, sind sie im Rahmen<br />
<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach § 29 Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> / § <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu übernehmen.<br />
Starre Fristen in Bezug auf die Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen o<strong>der</strong> die vom<br />
Abnutzungsgrad unabhängig vereinbarte Auszugsrenovierung sind nach ständiger<br />
Rechtsprechung unwirksam und führen dazu, dass eine Renovierungsverpflichtung des<br />
Mieters nicht besteht und eine <strong>Kosten</strong>übernahme ausscheidet.<br />
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erfor<strong>der</strong>lich:<br />
alle 3 Jahre für Küche, Bä<strong>der</strong> und Duschen,<br />
alle 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten,<br />
alle 7 Jahre für an<strong>der</strong>e Nebenräume.<br />
Hat <strong>der</strong> Mieter rechtswirksam im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat<br />
er spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad <strong>der</strong><br />
Abnutzung o<strong>der</strong> Beschädigung erfor<strong>der</strong>liche Arbeiten auszuführen.<br />
3. Renovierungsbedarf nach Sozialhilferecht<br />
Je nach <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> letzten Renovierung ist wie folgt zu verfahren:<br />
1. Die letzte Renovierung liegt mindestens acht Jahre zurück:<br />
Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Renovierung wird ohne nähere Prüfung nach Aktenlage anerkannt.<br />
2. Die letzte Renovierung liegt fünf bis weniger als acht Jahre zurück:<br />
Der Antragsteller hat die Renovierungsbedürftigkeit glaubhaft und nachvollziehbar<br />
darzulegen.<br />
3. Die letzte Renovierung liegt weniger als fünf Jahre zurück:<br />
Die Renovierungsbedürftigkeit muss durch ein bestimmtes Ereignis eingetreten sein (z.B.<br />
Kochunfall). Dies hat <strong>der</strong> Antragsteller darzulegen und mit geeigneten Unterlagen<br />
nachvollziehbar zu belegen. In begründeten Fällen ist eine Bedarfsprüfung zu veranlassen<br />
(JC = Außendienst bzw. FB 50 = Werkstatt einschalten).<br />
Nikotinablagerungen durch Rauchen begründen keinen vorzeitigen Renovierungsbedarf.<br />
Welche Arbeiten gehören zu einer Schönheitsrenovierung?<br />
Zu den Schönheitsrenovierungen gehören alle Malerarbeiten, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die<br />
Räume in einen bewohnbaren zu versetzen. Dazu gehört alles, was sich beim normalen<br />
Wohnen abgenutzt hat und sich in <strong>der</strong> Regel mit Farbe, Tapete und ggf. etwas Gips erneuern<br />
lässt.<br />
Hierzu zählen grundsätzlich folgende Arbeiten:<br />
Das Anstreichen und Tapezieren <strong>der</strong> Wände und Decken,<br />
das Streichen <strong>der</strong> Fußleisten, <strong>der</strong> <strong>Heiz</strong>körper einschl. <strong>der</strong><br />
<strong>Heiz</strong>ungsrohre,<br />
das Streichen <strong>der</strong> Innentüren sowie <strong>der</strong> Fenster und Außentüren von innen,<br />
streichen <strong>der</strong> über Putz liegenden Versorgungs- und Abflussleitungen<br />
das Streichen evtl. vorhandener Einbaumöbel<br />
Arbeiten zur Beseitigung von Untergrundschäden (z. B. Dübellöcher u. ä.)und kleineren<br />
Einrissen an Holz, Putz o<strong>der</strong> Mauerwerk, wenn es sich um übliche und kleinere Vorarbeiten<br />
vor dem Anstreichen o<strong>der</strong> Tapezieren handelt,<br />
Erneuerung von Bodenbelag, soweit nicht vom Vermieter gestellt.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielhaft:<br />
Das Streichen von Balkonen und des angemieteten Kellerraumes,<br />
das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden,<br />
das reinigen <strong>der</strong> Teppichböden, es sei den <strong>der</strong> Mieter wurde im Mietvertrag dazu<br />
verpflichtet,<br />
Schäden, die auf normale Abnutzung beruhen (z.B. die Badewanne ist stumpf<br />
und unansehnlich geworden)<br />
4. Durchführung <strong>der</strong> Renovierung:<br />
4.1 Vorrang <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />
Bei allen Anträgen auf Leistungen zur Renovierung <strong>der</strong> Wohnung ist grundsätzlich <strong>der</strong> Vorrang<br />
<strong>der</strong> Selbsthilfe zu beachten.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist bei erwerbsfähigen Personen (<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) in <strong>der</strong> Regel davon auszugehen, dass<br />
<strong>der</strong> Hilfesuchende in <strong>der</strong> Lage ist, die notwendigen Renovierungsarbeiten selbst durchführt.<br />
Daher kann als Bedarf grundsätzlich nur das notwendige Renovierungsmaterial übernommen<br />
werden.<br />
Die Feststellung, ob <strong>der</strong> Hilfesuchende auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, trifft <strong>der</strong>/die<br />
jeweilige Sachbearbeiter/in bei <strong>der</strong> Antragstellung.<br />
Gründe, die das Verweisen auf Selbsthilfe nicht zulassen, müssen nachweisbar (Alter,<br />
Krankheit, Behin<strong>der</strong>ung) o<strong>der</strong> glaubhaft, d.h. lebensnah und logisch nachvollziehbar sein.<br />
Wenn Selbsthilfe objektiv nicht möglich ist, ist zunächst zu klären, inwieweit Hilfsmöglichkeiten<br />
innerhalb des Haushalts, <strong>der</strong> Familie o<strong>der</strong> im Bekanntenkreis bestehen.<br />
Die Hin<strong>der</strong>ungsgründe sind aktenkundig zu machen. Je nach Hilfeart sind unterschiedliche<br />
Maßstäbe anzusetzen.<br />
Hilfeart Erfor<strong>der</strong>licher Nachweis/Maßstab<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
Grundsätzlich privatärztliches Attest, Einschaltung des medizinischen<br />
Dienstes im Einzelfall<br />
Nachvollziehbare Begründung des Hilfesuchenden. Auf den Rückgriff von<br />
betreuenden/pflegenden Personen kann abgesehen werden.<br />
4.2 Notwendige Hilfeleistungen an<strong>der</strong>er Personen:<br />
4.2.1 Verpflegungskosten mithelfen<strong>der</strong> Personen<br />
Kann die Renovierung nachweislich nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden, können<br />
entstehende Verpflegungskosten in Höhe von 10 Euro pro Arbeitstag/Helfer anerkannt<br />
werden, jedoch nur, wenn keine Lohnfor<strong>der</strong>ungen geltend gemacht werden.<br />
4.2.2 Lohnkostenfor<strong>der</strong>ungen<br />
Hilfeleistungen, die mit einer Lohnfor<strong>der</strong>ung verbunden werden, sind zur Verhin<strong>der</strong>ung von<br />
Schwarzarbeit nur im Rahmen eines Minijobs zu bewilligen.<br />
Renovierungsarbeiten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Rahmen<br />
eines Minijobs in Privathaushalten erledigt werden können.<br />
Als Arbeitsvergütung wird ein Stundenlohn von 7,50 Euro grundsätzlich für ausreichend<br />
erachtet.<br />
Die Beschäftigung ist vom Leistungsberechtigten bei <strong>der</strong> Minijob-Zentrale <strong>der</strong> Deutschen<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 45115 Essen, Tel. 01801 200 504<br />
anzumelden.<br />
Dadurch erhöhen sich die Lohnaufwendungen um ca. 15 %.
Das An- und Abmeldeformular (dreifach) zum Haushaltsscheckverfahren für Privathaushalte<br />
ist verfügbar unter www.minijobzentrale.de und ist auch als Vordruck hinterlegt.<br />
Eine Kopie/Ausfertigung ist als Lohnkostenbescheinigung zu den Akten zu nehmen.<br />
Die Abgaben im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens sind Bestandteil <strong>der</strong> notwendigen<br />
Renovierungskosten und werden nach Vorlage <strong>der</strong> Abbuchung durch die Minijobzentrale<br />
vom zuständigen Leistungsträger dem Leistungsberechtigten erstattet.<br />
4.3 Fremdhilfe<br />
Die nachfolgenden Ausführungen sind anzuwenden, wenn die erfor<strong>der</strong>liche Renovierung<br />
nicht im Rahmen <strong>der</strong> Selbsthilfe bzw. durch die Mithilfe von Verwandten, Bekannten,<br />
Nachbarn o<strong>der</strong> sonstigen Personen (siehe Ziff. 4.2) durchgeführt werden kann.<br />
Verfahren bei Auftragserledigung durch die Werkstatt<br />
a) für Anträge des Fachbereichs Soziales und Wohnen:<br />
Renovierungsantrag mit Vordruck 5021_<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>_29_3_2 aufnehmen<br />
und an 50-3-3 Werkstatt senden.<br />
Nach Rückmeldung <strong>der</strong> Werkstatt ist ein Bewilligungsbescheid zu erlassen<br />
Die Materialkosten sind <strong>der</strong> Werkstatt nach Rechnungslegung nach § 29<br />
Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> zu erstatten. Arbeitslohn wird nicht in Rechnung gestellt.<br />
Finanzposition:<br />
Der Auftrag wird in jedem Fall von <strong>der</strong> Werkstatt angenommen.<br />
Können die Renovierungsarbeiten nicht zeitnah selbst erledigt werden, wird ein<br />
Kooperationspartner <strong>der</strong> Werkstatt mit <strong>der</strong> Aufgabenerledigung beauftragt.<br />
b) für Anträge des JobCenters Essen:<br />
Die Werkstatt des Fachbereichs Soziales und Wohnen führt im Rahmen ihrer<br />
Kapazitäten notwendige Renovierungen durch. Eine vorherige telef. Anfrage ist daher<br />
erfor<strong>der</strong>lich unter<br />
50-3-3 (Werkstatt)<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, 3. Kapitel = 1.05.01.01.01/533111<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, 4. Kapitel = 1.05.01.01.04/533111<br />
AsylbLG, § 3 = 1.05.03.01.02/533111<br />
AsylbLG, § 2 = 1.05.03.01.01/533111<br />
Ansprechpartner: Herr Haastert Alfred.Haastert@sozialamt.essen.de<br />
Herr Goßmann Karl.Gossmann@sozialamt.essen.de<br />
Telefon: 31 11 81 (Hauptanschluss)<br />
Fax: 32 16 84 (Hauptanschluss)<br />
Sollte die Werkstatt nicht in <strong>der</strong> Lage sein, die notwendigen Renovierungsarbeiten<br />
auszuführen, sind drei <strong>Kosten</strong>voranschläge von Malerfirmen einzureichen.<br />
Anschließend ist ein Bewilligungsbescheid zugunsten <strong>der</strong> preisgünstigsten Firma an den<br />
Leistungsberechtigten zu erteilen.
6. Wohngemeinschaften<br />
Werden Räume gemeinschaftlich mit Personen genutzt, die keinen Anspruch auf Leistungen<br />
haben, muss im Einzelfall entschieden werden, ob ein <strong>Kosten</strong>anteil gefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> die Höhe<br />
<strong>der</strong> Leistung entsprechend reduziert werden kann.<br />
Grundsätzlich beschränkt sich <strong>der</strong> Bedarf auf die Räume, die von den Anspruchsberechtigten<br />
selbst bewohnt werden.<br />
7. Vordrucke FB Soziales und Wohnen<br />
Renovierung - Antrag/Zuschrift an 50-3-3 5021_SBGX<strong>II</strong>_29_3_2<br />
Renovierung - Bescheid 5021_<strong>SGB</strong>X<strong>II</strong>_29_3_3<br />
8. Anlage: Inhalte <strong>der</strong> Werkzeugpauschalen